Intervention Ordinance
Made 2007-06-26 · Text as of 2026-10-01
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- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, clean development mechanism, air quality/air pollution, radiation, environmental audit, early warning system, emissions
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1 von 19 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 26. Juni 2007 Teil II 145. Verordnung: Interventionsverordnung – IntV [CELEX-Nr.: 31989L0618, 31996L0029] 145. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen und bei dauerhaften Strahlenexpositionen (Interventionsverordnung – IntV) Auf Grund der §§ 36l Abs. 3 sowie 37 Abs. 5 Z 6 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Teil Allgemeine Bestimmungen § 1. Ziel und Geltungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Grundsätze bei Interventionen 2. Teil Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation § 4. Interventionswerte § 5. Interventionsmaßnahmen § 6. Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen § 7. Lagedarstellung § 8. Information der Öffentlichkeit § 9. Interventionspläne § 10. Notfallübungen § 11. Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet § 12. Interventionspersonal § 13. Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal § 14. Aufzeichnungspflichten § 15. Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation § 16. Information militärischer Dienststellen 3. Teil Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition § 17. Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Ziel und Geltungsbereich § 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Personen vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung im Fall radiologischer Notstandssituationen oder im Fall einer dauerhaften Exposi tion auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Um gangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen. (2) Durch diese Verordnung werden BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 2 von 19 www.ris.bka.gv.at 1. Titel IX der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, sowie 2. die Richtlinie 89/618/EURATOM über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensregeln und zu ergreifende Gesundheits schutzmaßnahmen, ABl. Nr. L 357 vom 07.12.1989 S. 31, in österreichisches Recht umgesetzt. (3) Diese Verordnung gilt 1. für Interventionen im Fall einer radiologischen Notstandssituation oder im Fall einer dauerhaften Strahlenexposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder eines frü heren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen sowie 2. für die Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation und im Fall einer radiologischen Notstandssituation. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet 1. „effektive Dosis“ die Dosis laut Definition gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Strahlenschutzver ordnung (AllgStrSchV), BGBl. II Nr. 191/2006; 2. „Interventionspersonal“ jene Personen, die für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei einer radiologischen Notstandssituation geeignet und ausgebildet sind; 3. „Interventionswerte“ Dosiswerte für Interventionsmaßnahmen, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation unter Berücksichtigung der Lage festgelegt und angewandt werden; 4. „Maßnahmenkatalog“ die Zusammenstellung von Interventionsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen. Grundsätze bei Interventionen § 3. (1) Im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 1 StrSchG hat eine Intervention im Fall einer radiologischen Notstandssituation nur zu erfolgen, wenn die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Strahlung ausreicht, um den Schaden und die Kosten einschließlich der volkswirtschaftlichen Kosten der Intervention zu rechtfertigen. (2) Form, Umfang und Dauer von Interventionen sind im Sinn von § 36l Abs. 2 Z 2 StrSchG zwecks Optimierung so zu wählen, dass der Nutzen, der durch die Minderung der gesundheitlichen Beeinträchti gungen der betroffenen Bevölkerung erreicht wird, abzüglich des Schadens, der mit der Intervention verbunden ist, maximiert wird. (3) Die Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung und für beruflich strahlenexponierte Personen sind bei radiologischen Notstandssituationen nicht anzuwenden. 2. Teil Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation Interventionswerte § 4. (1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Lage zu evaluieren. Falls erforderlich, hat er Interventions werte festzulegen. (2) Die Interventionswerte dürfen von den Interventionsrichtwerten gemäß Anlage 1 nur bei Vorlie gen schwerwiegender Gründe abweichen. Die Festlegung unterschiedlicher Interventionswerte für ver schiedene Regionen des Bundesgebietes ist zu vermeiden. Bei einer grenzüberschreitenden radiologi schen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionswerte mit potenziell oder tatsächlich betroffenen Nachbarländern anzustreben. Interventionsmaßnahmen § 5. (1) Im Fall einer radiologischen Notstandssituation hat der Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Mitwirkung der Bundesministerin für Gesundheit, Fami lie und Jugend im Sinn des § 37 Abs. 5 Z 3 StrSchG auf Basis der Evaluierung der Lage erforderlichen falls Interventionsmaßnahmen zu empfehlen. Ist eine Überschreitung von nach § 4 festgelegten Interven tionswerten zu erwarten, hat er eine solche Empfehlung jedenfalls auszusprechen. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 3 von 19 www.ris.bka.gv.at (2) Bei einer grenzüberschreitenden radiologischen Notstandssituation ist eine Harmonisierung der Interventionsmaßnahmen mit betroffenen Nachbarländern anzustreben. (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Maßnahmenkatalog unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zusammengestellten Interventionsmaßnah men auszuarbeiten. Diesen Katalog hat er im Fall einer radiologischen Notstandssituation für die Empfeh lung von Interventionsmaßnahmen zu berücksichtigen. Bewertung und Anpassung von Interventionsmaßnahmen § 6. Sind Interventionsmaßnahmen in Durchführung begriffen, so hat der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 1. ihre Wirksamkeit zu bewerten und 2. erforderliche Anpassungen dieser Maßnahmen bzw. ihre Aufhebung zu empfehlen. Zu diesem Zweck haben die Landeshauptleute Informationen über Status und Wirksamkeit der in Durch führung begriffenen Interventionsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Lagedarstellung § 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein geeig netes EDV-gestütztes System zur Lagedarstellung einzurichten und zu betreiben. Dieses System muss die Erfassung insbesondere folgender Informationen ermöglichen: 1. Daten zur radiologischen Notstandssituation, 2. Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen, 3. Interventionsmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit und 4. Hintergrundinformationen. Die im Zusammenhang mit Interventionen tätigen Stellen erhalten Zugriffsrechte zu den für sie relevan ten Informationen. Information der Öffentlichkeit § 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Öffentlichkeit 1. zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation in angemessener Form und 2. im Fall einer radiologischen Notstandssituation nach Erfordernis der Situation zu informieren. Diese Informationen haben den in Anlage 3 vorgegebenen Kriterien zu entsprechen. (2) Die Information zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation hat der Öffentlich keit über elektronische Medien ständig zugänglich zu sein. Interventionspläne § 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Interventionsplan zu erstellen. (2) Auf Grundlage des gesamtstaatlichen Interventionsplanes haben die gemäß § 38 StrSchG für die Durchführung der Interventionsmaßnahmen zuständigen Landeshauptleute Interventionspläne für ihren Wirkungsbereich zu erstellen. (3) Die Interventionspläne nach Abs. 1 und 2 müssen die in Anlage 4 angeführten Inhalte abdecken. Die Interventionspläne sind von den für ihre Erstellung Zuständigen in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. (4) Die von den Landeshauptleuten erstellten bzw. aktualisierten Interventionspläne sind dem Bun desminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kenntnis zu bringen. Notfallübungen § 10. Die für Interventionen bei einer radiologischen Notstandssituation zuständigen Behörden ha ben unter Einbeziehung des Interventionspersonals in angemessenen Zeitabständen Notfallübungen abzu halten. Dabei ist insbesondere 1. eine Überprüfung der Interventionspläne auf Schwachstellen durchzuführen, 2. die Zusammenarbeit der an Interventionen beteiligten Personen und Organisationen zu üben sowie 3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln unter möglichst realistischen Bedin gungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 4 von 19 www.ris.bka.gv.at Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 5 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Meldepflichten für Ereignisse auf österreichischem Staatsgebiet § 11. (1) Im Fall einer durch ein Ereignis auf österreichischem Staatsgebiet verursachten radiologi schen Notstandssituation hat die zuständige Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Einhaltung der in den Interventionsplänen vorgesehenen Meldewege entsprechend den in Anlage 6 festgelegten Inhalten zu informieren. Diese Meldepflicht gilt nicht bei Ereignissen, deren Auswirkungen nach Einschätzung der zuständigen Behörde aus Sicht des Strahlen schutzes außer Acht gelassen werden können. (2) Erstmeldungen haben unverzüglich zu erfolgen und müssen zumindest die Inhalte gemäß Anla ge 6 Z 1 bis 4 abdecken. Bei wesentlichen neuen Erkenntnissen sowie bei gravierenden Änderungen der Situation sind aktualisierte Meldungen zu übermitteln. (3) Bei den Meldungen gemäß Abs. 1 sind Informationen, die vom Inhaber einer strahlenschutz rechtlichen Bewilligung auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung gemäß §§ 6, 7 und 10 StrSchG bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation in der bewilligten Anlage bzw. beim bewilligten Um gang an die zuständige Behörde zu übermitteln sind, zu berücksichtigen. Interventionspersonal § 12. (1) Interventionspersonal muss eine Ausbildung besitzen, die es zur Durchführung der Inter ventionsmaßnahmen, zur Einschätzung des damit verbundenen Risikos und zu Selbstschutzmaßnahmen befähigt. Inhalt und Umfang einer solchen Ausbildung für Interventionspersonal sind in Anlage 7 festge legt. (2) Für den Einsatz von Interventionspersonal bei radiologischen Notstandssituationen sind die in Anlage 8 festgelegten Dosisrichtwerte für Notfallexpositionen zu berücksichtigen. Ein Richtwert von 250 Millisievert für die effektive Gesamtdosis während der Lebenszeit dieser Personen sollte nicht über schritten werden. Einsätze, bei denen eine effektive Dosis von 20 Millisievert überschritten werden könn te, dürfen nur freiwillig erfolgen. (3) Interventionspersonal muss für seinen Einsatz mit der notwendigen persönlichen Schutzausrüs tung ausgestattet sein. Physikalische und ärztliche Kontrolle von Interventionspersonal § 13. (1) Zur physikalischen Kontrolle ist das Interventionspersonal mit persönlich zugeordneten Personendosimetern auszustatten. Die Anzeige dieser Dosimeter darf nur mit speziellen Hilfsmitteln oder unter Beschädigung gelöscht werden können. Diese Dosimeter sind von einer hierfür ermächtigten Do sismessstelle gemäß § 34 StrSchG zu beziehen. (2) Die Dosimeter sind während aller Tätigkeiten, bei denen eine Exposition möglich ist, an einer re präsentativen Stelle am Körperstamm, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Kann auf diese Art die Exposition nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu ver wenden. (3) Die Dosimeter sind von der für das Interventionspersonal verantwortlichen Person unverzüglich nach einer Intervention sowie ansonsten einmal jährlich einer Dosismessstelle gemäß § 34 StrSchG zur Auswertung zu übermitteln. Im Fall einer Intervention ist die Dosismessstelle davon in Kenntnis zu set zen, dass es sich um Notfallexpositionen handelt. (4) Soweit es die radiologische Notstandssituation erfordert, sind bei der Durchführung einer Inter vention zusätzlich Dosimeter zu verwenden, die beim Überschreiten von einstellbaren Dosis- oder Dosis leistungswerten ein akustisches oder optisches Warnsignal abgeben (Warndosimeter). Die Anzahl der einem Interventionsteam zugeordneten Warndosimeter ist auf die radiologische Notstandssituation und die Art der Intervention abzustimmen. (5) Besteht der Verdacht, dass im Zuge einer Intervention radioaktive Stoffe inkorporiert wurden, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob eine Bestimmung der Inkorporationsdosis zu erfolgen hat. (6) Hinsichtlich der Auswertung der Personendosimetrie und der Inkorporationsüberwachung sowie der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse an das Zentrale Dosisregister sind die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 AllgStrSchV anzuwenden, wobei anstelle des Bewilligungsinhabers die für das Interventionspersonal verantwortliche Person tritt. Außerdem hat die verantwortliche Person den Betrof fenen die Ergebnisse der Auswertung ihres Personendosimeters und der Inkorporationsüberüberwachung zur Kenntnis zu bringen. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 5 von 19 www.ris.bka.gv.at (7) Ergibt die Ermittlung der Dosis eine Überschreitung der gemäß § 12 AllgStrSchV für beruflich strahlenexponierte Personen zulässigen Dosen, so hat die verantwortliche Person unverzüglich eine ärztli che Untersuchung der betroffenen Person zu veranlassen. (8) Die ärztliche Untersuchung gemäß Abs. 7 ist von Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten, die gemäß § 35 StrSchG ermächtigt sind, durchzuführen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen sind mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft abzurechnen. (9) Die untersuchende Stelle hat eine gesundheitliche Beurteilung vorzunehmen und in einem ärztli chen Zeugnis festzuhalten, ob durch die Exposition eine Beeinträchtigung der Gesundheit der untersuch ten Person vorliegt. Sie hat das ärztliche Zeugnis der für die untersuchte Person verantwortlichen Person zu übermitteln; diese hat das ärztliche Zeugnis sieben Jahre aufzubewahren und der untersuchten Person eine Kopie des Zeugnisses zu übergeben. Weiters sind die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung von der untersuchenden Stelle an das Zentrale Dosisregister weiterzuleiten. (10) Die Abs. 7 bis 9 sind sinngemäß auch auf jene Personen anzuwenden, die gemäß § 15 Abs. 4 Interventionsmaßnahmen durchgeführt haben. Erfolgte dabei keine individuelle physikalische Kontrolle, so ist die effektive Dosis, die die betroffenen Personen bei der Durchführung der Interventionsmaßnah men erhalten haben, von der zuständigen Behörde abzuschätzen. Aufzeichnungspflichten § 14. (1) Für das Interventionspersonal sind von der verantwortlichen Person individuelle Aufzeich nungen über erhaltene Dosen, über die absolvierten Aus- und Fortbildungen und sowie über die Teilnah me an Notfallübungen zu führen. Im Rahmen von Interventionen erhaltene Dosen sind dabei gesondert auszuweisen. (2) Den für Interventionen zuständigen Behörden ist auf Verlangen Einsicht in diese Aufzeichnun gen zu gewähren. (3) Zwecks Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Aufzeichnungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Vordrucke für diese Aufzeich nungen in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Personaleinsatz bei einer radiologischen Notstandssituation § 15. (1) Können bei der Durchführung von Interventionsmaßnahmen die gemäß § 14 AllgStrSchV für Einzelpersonen der Bevölkerung zulässigen Dosen überschritten werden, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 4 festzulegen, welche Personen unter welchen Voraussetzungen für diese Interventionsmaßnahmen herangezogen werden dürfen. (2) Zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht herangezogen wer den: 1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. Schwangere und 3. stillende Frauen, sofern durch Inkorporation von radioaktiven Stoffen die in Abs. 1 genannten zulässigen Dosen überschritten werden können. (3) Vorrangig ist zur Durchführung von Interventionsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Interventionsperso nal heranzuziehen. (4) Die zuständigen Behörden können auch andere Personen heranziehen, sofern 1. ihr Einsatz freiwillig erfolgt, 2. sie über die benötigten Kenntnisse verfügen bzw. entsprechende Anweisungen erhalten haben, 3. sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden, 4. dadurch eine wesentliche Optimierung der Intervention erreicht wird. Außer in begründeten Ausnahmefällen darf beim Einsatz dieser Personen eine effektive Dosis von 20 Millisievert nicht überschritten werden. Die zum Einsatz kommenden Personen müssen mit entspre chender persönlicher Schutzausrüstung sowie mit Dosimetern ausgestattet sein, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann. (5) Zum Schutz von Personen, die dringend notwendige Tätigkeiten während einer radiologischen Notstandssituation auszuüben haben, ohne dass diese Tätigkeiten eine Intervention im Sinn des § 2 Abs. 21 StrSchG darstellen, sind von den zuständigen Behörden entsprechende Regelungen festzule gen. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 6 von 19 www.ris.bka.gv.at Information militärischer Dienststellen § 16. Für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den betroffenen militärischen Dienststellen Informationen zu übermitteln, die zumindest die in Anlage 9 angeführten Inhalte abdecken. 3. Teil Interventionen bei einer dauerhaften Strahlenexposition § 17. (1) Liegt eine Situation vor, die auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder auf Grund eines früheren Umgangs oder früherer Arbeiten mit Strahlenquellen zu einer dauerhaften Strahlenexposition führt, so hat die zuständige Behörde erforderlichenfalls und unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausmaßes des Expositionsrisikos dafür zu sorgen, dass 1. das betroffene Gebiet abgegrenzt wird, 2. ein System zur Überwachung der Strahlenexposition eingerichtet wird, 3. unter Berücksichtigung der tatsächlichen Merkmale der Situation alle geeigneten Interventions maßnahmen durchgeführt werden und 4. der Zugang zu Gelände oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung geregelt werden. (2) Außer in begründeten Ausnahmefällen sind bei solchen Interventionen die Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen gemäß § 12 AllgStrSchV einzuhalten. Pröll BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 7 von 19 www.ris.bka.gv.at Anlage 1 zu § 4 Interventionsrichtwerte Die nachstehende Tabelle enthält Dosiswerte für verschiedene Interventionsmaßnahmen und deren Berechnungsgrundlagen. Im Fall einer radiologischen Notstandssi tuation bilden diese Interventionsrichtswerte die Grundlage für die Festlegung von Interventionswerten nach § 4. Interventionsmaßnahme Bevölke rungsgruppe Interven tionsricht wert Art der Dosis Berücksichtigte Expositionspfade Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad Integrationszeit für die Folgedosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 7 Tage Bodenstrahlung 7 Tage Personen unter 18 Jah ren, Schwangere 1 mSv Effektive Erwartungs dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 70 Jahre Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 7 Tage Bodenstrahlung 7 Tage Aufenthalt in Gebäuden Erwachsene 10 mSv Effektive Erwartungs dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre Personen unter 18 Jah ren 10 mGy Erwartete Schilddrüsen dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 70 Jahre Erwachsene < 40 Jahre, Schwangere und Stillende 100 mGy Erwartete Schilddrüsen dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten Erwachsene > 40 Jahre 500 mGy Erwartete Schilddrüsen dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 8 von 19 www.ris.bka.gv.at Interventionsmaßnahme Bevölke rungsgruppe Interven tionsricht wert Art der Dosis Berücksichtigte Expositionspfade Integrationszeit für den jeweiligen Expositionspfad Integrationszeit für die Folgedosis Wolkenstrahlung Kontaminierungsphase, max. 7 Tage Bodenstrahlung 7 Tage Evakuierung Alle Bevölke rungsgruppen 50 mSv Vermeidbare effektive Dosis Inhalation Kontaminierungsphase, max. 7 Tage 50 Jahre Temporäre Umsiedlung Alle Bevölke rungsgruppen 30 mSv Effektive Erwartungs dosis Bodenstrahlung 1 Monat (30 Tage) Langfristige Umsiedlung Alle Bevölke rungsgruppen 100 mSv Effektive Erwartungs dosis Bodenstrahlung 1 Jahr Erwartungsdosis ist die Dosis, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation für verschiedene Expositionspfade zu erwarten ist. Der Ermittlung der Erwartungs dosis ist die Annahme eines Aufenthalts im Freien während der für den jeweiligen Expositionspfad betrachteten Integrationszeit zugrunde zu legen. Die Wirkung von Interventionsmaßnahmen ist dabei nicht zu berücksichtigen. Für die in der Tabelle aufgelisteten Interventionsmaßnahmen sind die jeweils angeführten Expositionspfa de zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der erwarteten Schilddrüsendosis sind nur die Iodnuklide zu berücksichtigen. Vermeidbare Dosis ist die Dosis, die durch eine Interventionsmaßnahme vermieden werden kann. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 9 von 19 www.ris.bka.gv.at Anlage 2 zu § 5 Interventionsmaßnahmen Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer radiologischen Not standssituation. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht. Eine radiologische Notstandssituation wird in folgende vier Phasen unterteilt: Vorwarnphase: Die Vorwarnphase beginnt mit dem Eintreten oder Bekanntwerden einer radiologischen Notstandssituati on und endet, sobald die radioaktive Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt. Kontaminierungsphase: Die Kontaminierungsphase umfasst den Zeitraum der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge der radio aktiven Stoffe im betrachteten Gebiet. Zwischenphase: Die Zwischenphase beginnt mit dem Ende der Kontaminierungsphase und dauert an, bis die radiologische Situation im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind. Spätphase: Die Spätphase folgt auf die Zwischenphase und dauert bis zur Wiederherstellung von normalen Lebens bedingungen in dem betrachteten Gebiet an. A) Maßnahmen in der Vorwarnphase – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit – Betrieb der automatischen Messnetze im Intensivmodus – Aufenthalt in Gebäuden Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern Schließen von Fenstern und Türen Abdichten von Fenstern und Undichtheiten Abschalten von Klimaanlagen – Vorbereitung der Iodblockade – Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes) – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von Blattgemüse Abdecken von Anbauflächen mit Folien Schließen von Gewächshäusern Verbringung von Nutztieren in Stallungen und kontrollierte Fütterung Schließen von Stallungen Schutz offen lagernder Futtermittel – Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln Schutz offen lagernder Nahrungsmittel B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit – Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm – Aufenthalt in Gebäuden Aufenthalt in schützenden Räumlichkeiten oder in Kellern Schließen von Fenstern und Türen Abdichten von Fenstern und Undichtheiten Abschalten von Klimaanlagen – Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten – Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 10 von 19 www.ris.bka.gv.at – Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel, insbesondere von Freiland gemüse – Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen – Aufenthaltsbeschränkungen im Freien (zB Absage von Veranstaltungen im Freien) und Be schränkung von Arbeiten im Freien – Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten – Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen – Maßnahmen zum Vermeiden von Kontaminationen der Haut im Freien – Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung – Strahlenmedizinische Versorgung – Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen – Reiseempfehlungen und -einschränkungen – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung Weideverbot für Nutztiere, insbesondere für Milchkühe Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln – Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln Einschränkungen des Inverkehrbringens von Nahrungsmitteln – Unterbindung des Zulaufs von Zisternen, Verzicht auf Zisternenwasser – Verzicht auf die Speicherung kontaminierten Wassers C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase – Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase – Regelmäßige Information der Öffentlichkeit – Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Langzeit monitoring – Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen – Reiseempfehlungen und -einschränkungen – Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll – Temporäre Umsiedlung – Langfristige Umsiedlung – Vermeidung bzw. Einschränkung von schwerer körperlicher Arbeit und Sport im Freien in hoch kontaminierten Gebieten – Beschränkung des Aufenthalts in bzw. bei kontaminierten Gewässern – Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung Futtermittelbeschränkungen und Fütterung mit unkontaminiertem Futter Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm Entsorgungsmaßnahmen von unzulässig kontaminierten Futtermitteln (zB Unterpflügen von Futterpflanzen, Entfernen kontaminierter Vegetation, Kompostieren von Grünpflan zen) Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden, falls durchführbar (zB Abtrag des Oberbodens, Tiefpflügen, Tiefenlagerung des Oberbodens, Reduzierung der Stickstoffzufuhr) Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser (zB kein Bewässern mit kontaminierten Oberflächenwasser, keine Nutzung von stehenden Oberflächengewässern als Viehtränke) Änderung der Fruchtfolge (zB Erhöhung des Anteils von Kulturen mit technologischer Weiterverarbeitung) Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren Verschieben der Ernte (zB von Blattgemüse und Grünfutter); nur bei Kontamination mit kurzlebigen Radionukliden sinnvoll BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 11 von 19 www.ris.bka.gv.at Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide – Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln Entsorgung von unzulässig kontaminierten tierischen Nahrungsmitteln (zB Ausbringung von Milch auf Böden, Einleiten von Milch in Senkgruben, Vergraben oder Abdecken von Fleisch) Entsorgung von unzulässig kontaminierten pflanzlichen Nahrungsmitteln (zB Unterpflü gen von Freiland- und Wurzelgemüse sowie Getreide, Entfernen kontaminierter Vegetati on, Kompostieren von Grünpflanzen, Obst, Gemüse und Kartoffeln) Geeignete Verarbeitung von Nahrungsmitteln zur Verringerung der Kontamination Lagerung und Konservierung von Nahrungsmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radio nuklide – Urbane Dekontaminierungsmaßnahmen Dekontaminierung urbaner Flächen (zB Abspritzen von Straßen und Dächern, Erneuerung des Straßenbelages, Rasenmähen, Dekontaminierungsmaßnahmen für Böden) Dekontaminierungsmaßnahmen bei Kinderspielplätzen – Maßnahmen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien Schutzmaßnahmen beim Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme (zB Be schränkung des Aufenthalts in Deponien und Kläranlagen, Abschirmung der Gamma strahlung durch Abdeckung von Deponien, Zeitbeschränkungen für das Sammeln und Transportieren von Abfällen) – Maßnahmen im Haushalt (zB gründliches Waschen und Schälen von oberflächlich kontaminier tem Obst und Gemüse) BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 12 von 19 www.ris.bka.gv.at Anlage 3 zu § 8 Information der Öffentlichkeit A) Information der Öffentlichkeit zur Vorbereitung auf eine radiologische Notstandssituation Die Information hat folgende Themenbereiche abzudecken: 1. Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und auf die Umwelt, 2. berücksichtigte radiologische Notstandssituationen und ihre Folgen für Bevölkerung und Um welt, 3. geplante Interventionsmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssituation, 4. geeignete Informationen darüber, wie sich die Bevölkerung bei einer radiologischen Notstandssi tuation verhalten sollte, 5. Benennung der bei einer Intervention im Fall einer radiologischen Notstandssituation involvier ten Behörden und ihrer Zuständigkeiten. B) Information der Öffentlichkeit im Fall einer radiologischen Notstandssituation 1. Bei Eintreten einer radiologischen Notstandssituation sind der tatsächlich betroffenen Bevölke rung rasch und wiederholt folgende Informationen zu geben: a) Informationen über die eingetretene Notstandssituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung, voraussichtliche Entwicklung), b) Schutzanweisungen, die je nach Fall insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter, möglicherweise kontaminierter Nahrungsmittel, einfache Hygiene- und Dekontaminie rungsregeln, Aufenthalt in Gebäuden, Verteilung und Verwendung von Kaliumiodid tabletten zur Iodblockade, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung, gegebenenfalls mit Sonderanweisungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können, c) Empfehlungen zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen und Aufrufe der zuständi gen Behörden. 2. Geht der radiologischen Notstandssituation eine Vorwarnphase voraus, so sind der Bevölkerung, die im Fall einer radiologischen Notstandssituation möglicherweise betroffen sein wird, bereits in dieser Phase die erforderlichen Informationen und Anweisungen zu geben, wie beispielsweise: a) die Aufforderung, Rundfunk- oder Fernsehgeräte einzuschalten, b) vorbereitende Anweisungen für Organisationen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben, c) Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige. 3. Im Fall einer radiologischen Notstandssituation sind Zusammenfassungen und Bewertungen der im Bundesgebiet erhobenen Messdaten zu geben. 4. Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden je nach verfügbarer Zeit die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 13 von 19 www.ris.bka.gv.at Anlage 4 zu § 9 Inhalt von Interventionsplänen Gliederung Gesamtstaatlicher Interventionsplan Interventionsplan auf Landesebene TITELSEITE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG 1.1 Zweck Beschreibung des Zwecks des Interventionsplans Beschreibung des Zwecks des Interventionsplans 1.2 Anwendungsbereich Beschreibung des Anwendungsbereichs des Interventions plans; Verbindung zu anderen Notfallplänen Beschreibung des Anwendungsbereichs des Interventions plans; Verbindung zu anderen Notfallplänen, insbesondere zum gesamtstaatlichen Interventionsplan 1.3 Gesetzliche Grundlagen Auflistung der gesetzlichen Grundlagen, die bei radiologi schen Notstandssituationen auf Bundesebene zur Anwen dung kommen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der gesetzlichen Grundlagen, die bei radiologischen Notstandssituationen auf Landesebene zur Anwendung kom men 2. PLANUNGSBASIS 2.1 Kategorisierung verschiedener potenzieller radiologischer Not standssituationen Beschreibung der radiologischen Gefährdungen, die der Interventionsplan berücksichtigt; Beschreibung der für Österreich in Betracht kommenden Szenarien im Anhang Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan unter Berück sichtigung der für das Bundesland in Betracht kommenden Szenarien 2.2 Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen, die für die Interventionspläne von Bedeutung sind Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan 2.3 Am Notfallmanagement beteilig te Organisationen und ihre Zustän digkeiten Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zustän digkeiten für verschiedene radiologische Notstandssituatio nen; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Bundesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmierung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktad ressen als Anhang Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der beteiligten Organisationen und ihrer Zuständigkeiten für verschiedene radiologische Notstandssituationen auf Landes ebene; insbesondere Auflistung der Notfalleinrichtungen und des bei Interventionen zum Einsatz kommenden Personals auf Landesebene; Angabe, nach welcher Zeitspanne ab Alarmie rung dieses Personal einsatzbereit ist. Kontaktadressen als Anhang 2.4 Kommunikation Kurze Beschreibung der Kommunikationswege zwischen den beteiligten Organisationen Kurze Beschreibung der Kommunikationswege zwischen den beteiligten Organisationen 2.5 Ablaufplan Kurze Beschreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschiedene radiologische Notstandssituationen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; kurze Be schreibung des idealen Ablaufs der Reaktionen auf verschie dene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 14 von 19 www.ris.bka.gv.at Gliederung Gesamtstaatlicher Interventionsplan Interventionsplan auf Landesebene 3. IMPLEMENTIERUNG DER NOTFALLPLANUNG 3.1 Melde- und Alarmierungswege Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für ver schiedene radiologische Notstandssituationen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Beschreibung der Melde- und Alarmierungswege für verschie dene radiologische Notstandssituationen auf Landesebene 3.2 Bewertung der radiologischen Notstandssituation Beschreibung der Bewertung der radiologischen Notstands situation und der Einbindung der verfügbaren technischen Notfallsysteme Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan 3.3 Strahlenspüren, Probenahme, Probentransport und Messung Beschreibung der Aktivierung und des Ablaufs von Strah lenspüreinsätzen; Beschreibung des Probenahmeplans für verschiedene radiologische Notstandssituationen; Beschrei bung der Umsetzung des Probenahmeplans einschließlich Probentransport und Messung Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan 3.4 Auszug aus Maßnahmenkatalog Auflistung der wichtigsten Interventionsmaßnahmen, vor handener Interventionsrichtwerte und abgeleiteter Interven tionsrichtwerte Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan 3.5 Interventionsmaßnahmen Beschreibung der Zuständigkeiten und der Regelungen für Empfehlungen von Interventionsmaßnahmen auf Bundes ebene Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan bezüglich der Empfehlung von Interventionsmaßnahmen; Beschreibung der Durchführung von Interventionsmaßnahmen insbesondere Anordnung, Vorbereitung, Umsetzung und Überprüfung der Umsetzung 3.6 Information der Öffentlichkeit Beschreibung der Zuständigkeiten und Regelungen auf Bundesebene für die Information der Öffentlichkeit für verschiedene radiologische Notstandssituationen; vorberei tete Pressemeldungen/Meldetexte für verschiedene radiolo gische Notstandssituationen unter Berücksichtigung der Anlage 3 (als Anhang) Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan 3.7 Schutz der Personen, die Inter ventionen durchführen Beschreibung der Regelungen zur Erfassung der Strahlen exposition und zum Schutz von Personen, die Interventio nen durchführen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan 3.8 Medizinische Hilfeleistung und Eindämmung nichtradiologischer Auswirkungen Organisatorische Regelungen für die Behandlung von Per sonen mit schweren deterministischen Strahlenschäden sowie für die psychische Betreuung von Interventionsper sonal und Bevölkerung Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der vorhandenen Einrichtungen im Bundesland 3.9 Aufzeichnungen und Datenma nagement Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei radiologi schen Notstandssituationen und bei Notfallübungen Verweis auf gesamtstaatlichen Interventionsplan; Auflistung der benötigten Aufzeichnungen bei radiologischen Notstandssituationen und bei Notfallübungen auf Landesebene 4. AUFRECHTERHALTUNG DER NOTFALLPLANUNG BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 15 von 19 www.ris.bka.gv.at Gliederung Gesamtstaatlicher Interventionsplan Interventionsplan auf Landesebene 4.1 Behörden und ihre Zuständig keiten Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Bundesebene Zuständigkeiten für Aufrechterhaltung der Notfallplanung auf Landesebene 4.2 Ressourcen Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbar keit des Interventionsplanes erforderlichen Ressourcen auf Bundesebene Beschreibung der Sicherstellung der für die Durchführbarkeit des Interventionsplanes erforderlichen Ressourcen auf Landes ebene 4.3 Training und Notfallübungen Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausrei chenden Trainings von Interventionspersonal; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungspläne Beschreibung der Regelungen zur Sicherstellung ausreichen den Trainings von Interventionspersonal; Beschreibung der Regelungen für Zuständigkeiten, Vorberei tung und Durchführung von Notfallübungen; Notfallübungs pläne auf Landesebene 4.4 Qualitätssicherung und Aktuali sierung des Interventionsplanes Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Interventionsplans Regelungen für regelmäßige Durchsicht und Überarbeitung des Interventionsplans ABKÜRZUNGEN VERTEILERLISTE ANHÄNGE Insbesondere gesamtstaatlicher Interventionsplan BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 16 von 19 www.ris.bka.gv.at Anlage 5 zu § 10 Notfallübungen 1. Übungstyp: Es ist zwischen folgenden Übungstypen ist zu unterscheiden: – Tabletop-Übung: Alle Übungsteilnehmer diskutieren gemeinsam an einem „runden Tisch“ das Übungsszenario. Kommunikation nach außen ist nicht vorgesehen, sondern wird falls notwen dig lediglich simuliert. Neue Konzepte, Abläufe, Interventionspläne, Systeme etc. können auf diese Weise geübt und getestet werden. – Teil- und Gesamtnotfallübung: Koordination und Kooperation der beteiligten Organisationen stehen bei diesem Übungstyp im Mittelpunkt. Während bei Teilnotfallübungen eine Auswahl an involvierten Organisationen in die Übung miteinbezogen wird, ist bei einer Gesamtnotfall übung das gesamte Notfallmanagement in die Übung miteinbezogen. – Feldübung: Dieser Übungstyp konzentriert sich auf die Aufgaben und die Koordination des Interventionspersonals am Einsatzort. 2. Übungsziele und Übungsumfang: Die Ziele und der Umfang einer Notfallübung sind vor der Übung festzulegen. Es sind Vorgaben zu machen, welche Teilbereiche des gesamten Notfallsystems geübt und getestet werden sollen. Die an der Übung teilnehmenden Organisationen, das Ausmaß ihrer Beteiligung, die Dauer der Übung und die Handlungen, die während der Übung ausgeführt werden sollen, sind festzulegen. 3. Übungsintervalle: Diese sind im Notfallübungsplan, der Teil des Interventionsplanes ist, für die unterschiedlichen Übungstypen festzulegen. 4. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung: Es sind Regelungen für die Vorbereitung, die Durchführung und die Nachbereitung von Notfall übungen festzulegen. Die Aufgaben der beteiligten Organisationen sind zu benennen. 5. Übungsorganisation: Die Übungsorganisation ist vor der Übung festzulegen. Dies beinhaltet die Festlegung der Ver antwortlichen für die Übungsvorbereitung, der Übungsleitung, der Übungsmoderatoren und der Verantwortlichen für die Evaluierung der Notfallübung. Weiters sind die sonstigen erforderlichen Übungsteilnehmer einschließlich Beobachter festzulegen. 6. Übungsszenario und Übungsanweisungen: In der Vorbereitung der Notfallübung sind das Übungsszenario festzulegen und Übungsanwei sungen auszuarbeiten. Das Übungsszenario beinhaltet eine Beschreibung der wichtigsten Ereig nisse und des Zeitpunkts ihres Eintretens während der Übung, ein technisches Szenario, eine de taillierte Ablaufbeschreibung sowie die Informationen und Inputdaten, die während der Übung zur Verfügung gestellt werden. 7. Übungsdokumentation: Eine Übungsdokumentation ist zu erstellen. Diese beinhaltet eine Auflistung der Übungsteilneh mer, eine detaillierte Beschreibung des Übungsszenarios, die Übungsanweisungen, eine Zusam menfassung des Übungsablaufs und die Ergebnisse aus der Evaluierung der Übung. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 17 von 19 www.ris.bka.gv.at Anlage 6 zu § 11 Meldungen bei einer radiologischen Notstandssituation, die durch ein Ereignis auf öster reichischem Staatsgebiet verursacht wird Diese Meldungen haben folgende Informationen zu umfassen: 1. Zeitpunkt (lokale Zeit) und Datum der Meldung, 2. Institution, von der die Meldung ausgeht: Name, Adresse, Tel., Fax, e-Mail, 3. Kontaktperson für Nachfragen, 4. Beschreibung des Ereignisses: a) Art des Ereignisses, b) Ort (Koordinaten, Koordinatensystem), c) Zeitpunkt (lokale Zeit), d) Vermutete oder festgestellte Ursache, e) bei Freisetzung von radioaktiven Stoffen: Art, Menge, physikalische und chemische Form der in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe einschließlich Zeitverlauf und andere Parame ter der Freisetzung sowie prognostizierte weitere Freisetzungen (bei Erstmeldungen zumindest als Abschätzung), f) bei Strahlenquellen ohne Freisetzung: Art und Aktivität der Quelle sowie auftretende Dosis leistungen und Charakteristik des Strahlenfeldes (bei Erstmeldungen zumindest als Abschät zung), 5. Meteorologische und hydrologische Verhältnisse, die für die Vorhersage der Ausbreitung der freigesetzten radioaktiven Stoffe benötigt werden (soweit vorhanden), 6. Ergebnisse der regionalen Umweltüberwachung (wie Ortsdosisleistungen und Aktivitätskonzent rationen in verschiedenen Umweltmedien), 7. Ergriffene bzw. geplante Interventionsmaßnahmen, 8. Entwicklung der radiologischen Notstandssituation einschließlich ihres voraussichtlichen Endes (soweit abschätzbar), 9. Ende der radiologischen Notstandssituation. BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 18 von 19 www.ris.bka.gv.at Anlage 7 zu § 12 Ausbildungserfordernisse für Interventionspersonal Inhalt und Umfang der Ausbildung: 1) Basisausbildung Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Interventionsmaßnah men bei radiologischen Notstandssituationen. Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken: – Einfache strahlenphysikalische Grundlagen – Strahlenexposition und Strahlenschutz – Biologische Wirkung ionisierender Strahlen, Strahlenschäden – Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke – Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte – Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention – Kennzeichnung von radioaktiven Stoffen und deren Verpackung einschließlich Transport kennzeichnungen – Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze – Nachweis von Kontamination bei Interventionspersonal und Ausrüstung Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist. 2) Aufbauausbildung I Voraussetzung für die Aufbauausbildung I ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung. Das Lehrziel der Aufbauausbildung I ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnis sen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Interventionspersonal. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen. Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung I abzudecken: – Vertiefung der Strahlenphysik – Strahlenexposition und Strahlenschutz – Einsatz der Messgeräte – Transport radioaktiver Stoffe – Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze – Dekontaminierung – Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen – Grundlagen der Probenahme – Rechtliche Vorschriften Die Aufbauausbildung I umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer prakti schen Ausbildung zu widmen ist. 3) Aufbauausbildung II Voraussetzung für die Aufbauausbildung II ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbil dung I. Das Lehrziel der Aufbauausbildung II ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kennt nissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Interventionsper sonal. Mit dem positiven Abschluss dieses Kursteiles sind die Absolventen in der Lage, in Ei genverantwortung einen Einsatz im Fall einer radiologischen Notstandssituation im Rahmen ei ner Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung. Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung II abzudecken: – Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I – Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie – Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze BGBl. II - Ausgegeben am 26. Juni 2007 - Nr. 145 19 von 19 www.ris.bka.gv.at Die Aufbauausbildung II umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer prakti schen Ausbildung zu widmen ist. 4) Spezialausbildungen Voraussetzungen für die Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbil dung; Aufbauausbildung I und II sind hingegen nicht erforderlich. Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Interventionsmaßnahmen. Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Die Spezialausbildung kann entfallen, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung spezieller Interventionsmaßnahmen besitzt. 5) Fortbildung Es ist jährlich der Nachweis über eine Fortbildung (bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen) im Umfang von mindestens 16 Stunden zu erbringen. Eine absolvierte Spezialausbildung und die Teilnahme an Notfallübungen kann als Fortbildung angerechnet werden. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen. Anlage 8 zu § 12 Dosisrichtwerte für Interventionspersonal bei radiologischen Notstandssituationen Interventionsmaßnahmen Richtwert für die effektive Dosis zum Schutz von Sachwerten 20 mSv zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 mSv zur Rettung von Menschenleben 250 mSv Anlage 9 zu § 16 Information militärischer Dienststellen für den Fall der Anforderung einer Assistenzleistung des Bundesheeres 1. Kontaktadresse der anfordernden Behörde oder des anfordernden Organs, insbesondere: a) Name (Kontaktperson), b) Dienststelle, c) Datum, Uhrzeit, d) Tel., Fax, e-Mail, 2. Beschreibung des Ereignisses, insbesondere: a) Art des Ereignisses, b) Ort (Koordinaten, Koordinatensystem), c) Zeitpunkt (lokale Zeit), 3. Zusammenfassung der radiologischen Lage am Einsatzort, insbesondere a) aktuelle Ortsdosisleistung, b) Umweltkontamination am Einsatzort, c) weitere Entwicklung der radiologischen Lage, 4. Assistenzzweck (Aufgabe des Bundesheeres), 5. Einsatzort für den Assistenzeinsatz, 6. Voraussichtliche Dauer des Assistenzeinsatzes, 7. Voraussichtlicher Umfang des Assistenzeinsatzes (Stärke, Großgerät).