Implementing Ordinance of Carinthia Viticulture Law 2005
Made 2006-06-23 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006, zur Durchführung des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 (Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung – K-WGDV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Kärnten
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, viticulture/oenological practices, registration, classification/declassification
- Categories
- agriculture
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Text
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Postentgelt bar bezahlt 31. Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006, Zahl: -11-ALL-60/2-2006, zur Durchführung des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 (Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durch führungsverordnung – K-WGDV) Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 10 Abs. 7 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005, LGBl. Nr. 9/2006, wird nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten verord net: § 1 Klassifizierung der Rebsorten Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflan zung geeignet: a) Weiße Rebsorten: Angela Aron Attica Attila Bacchus Bianca Birstaler Muskat Bouvier Bronner Chardonnay (Morillon, Feinburgunder) Early Muscat Fanny Gloria Hungaria Goldburger Goldriesling Grüner Veltliner (Weißgipfler) Helios Huxelrebe Johanniter Kerner Kocsis Irma Königin der Weingärten Königliche Esther Lilla Mädchentraube Merzling Müller-Thurgau (Rivaner) Muskat bleu Muskateller (Gelber Muskateller, Roter Muskateller) Muskat-Ottonel Neuburger Oliver Irsay Palatina Pannonia (Kincse) Perle von Csaba Perle von Zala Perlette Pölöskei Muskataly Primera Primus Saphira Sauvignon Blanc (Muskat-Sylvaner) Scheurebe (Sämling 88) Semillon Seyval blanc Siegerrebe Solaris 127 Jahrgang 2006 12. StückHerausgegeben am 19. Juni 2006 31. Verordnung: Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung 32. Verordnung: Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 33. Verordnung: Verkürzung der Schonzeiten für Aaskrähe, Eichelhäher und Elster 34. Verordnung: Verkürzung der Schonzeit für Kolkraben 35. Verordnung: Tierartenschutzverordnung; Änderung 36. Verordnung: Verordnung betreffend Gebiete, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf, betreffend die Festlegung, welches Futter als Raufutter gilt, und über die Abschussrichtlinien; Aufhebung 37. Verordnung: Bestimmungen über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung; Aufhebung KAitNfE.) gRfiG/ERVNG ------- ·····~ arntner Landesgesetzblatt Sylvaner (Grüner Sylvaner) Victoria Viognier Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot Blanc, Klevner, Grobburgunder) Weißer Gutedel Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling) Welschriesling b) Rote Rebsorten: Cardinal Damaszener Muskat Ferdinand Lesseps Frühroter Veltliner (Malvasier) Galanth Grauer Burgunder (Grauburgunder, Pinot Gris, Ruländer) Jubiläumsrebe Roter Gutedel Roter Veltliner Traminer (Gewürztraminer, Roter Traminer, Gelber Traminer) c) Blaue Rebsorten: Alphonse-Lavalle Blauburger Blauer Burgunder (Blauer Spätburgunder, Blauburgunder, Pinot Noir) Blauer Portugieser Blauer Wildbacher Blaufränkisch Cabernet Cortis Cabernet Franc Cabernet Jura Cabernet Sauvignon Cot (Malbec) Cristal Dornfelder Färbertraube Medina Merlot Nero Ráthay Regent Roesler Schantlrebe Schlagerblut Schwarzriesling St. Laurent Zweigelt (Blauer Zweigelt, Rotburger) § 2 Hangneigungsklassen Folgende fünf Hangneigungsklassen wer den auf Grund der Hangneigung von Wein gärten festgelegt: – Neigungsklasse 1 für Weingärten mit einer Hangneigung bis 16 Prozent; – Neigungsklasse 2 für Weingärten mit einer Hangneigung über 16 Prozent bis 25 Pro zent; – Neigungsklasse 3 für Weingärten mit einer Hangneigung über 25 Prozent bis 40 Pro zent; – Neigungsklasse 4 für Weingärten mit einer Hangneigung über 40 Prozent bis 50 Pro zent; – Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 Prozent. § 3 Meldebogen Das Formular für den gemäß § 10 Abs. 4 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 zu verwen denden Meldebogen hat dem Muster der An lage zu entsprechen. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 31128 ./. Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 31 129 Anlage (zu § 3) Meldebogen gemäß Kärntner Weinbaugesetz 2005 Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen: Name und Anschrift des Weinbautreibenden: Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde, Betriebsnummer, Riede: Flächenausmaß der Grundstücke: Rebsorten und Auspflanzungsjahr: Rebenerziehungsart: Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen: Hinweis: Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen. Unterschrift(en)Datum 32. Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006, Zahl: 11-JAG-1934/2-2005, zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 Gemäß §§ 16 Abs. 5, 28 Abs. 10, 33 Abs. 5, 45 Abs. 3, 4 und 6, 50a Abs. 2 und 3, 51 Abs. 2, 54a Abs. 9, 67, 68 Abs. 3d und 6 und 70 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2005, wird verordnet: § 1 Jagdpachtvertrag (zu § 16 Abs. 5) Der Jagdpachtvertrag ist für Gemeindejag den nach dem Muster der Anlage 1, für Eigen jagden nach dem Muster der Anlage 2 abzu fassen. § 2 Versteigerungs- und Pachtbedingungen, Kundmachung der öffentlichen Versteigerung der Gemeindejagd, Niederschrift über die Versteigerung der Gemeindejagd (zu § 28 Abs. 10) Die vom Bürgermeister festzulegenden Ver steigerungs- und Pachtbedingungen haben dem Muster der Anlage 3, die Kundmachung der Versteigerung der Gemeindejagd dem Muster der Anlage 4 und die Versteigerungs niederschrift dem Muster der Anlage 5 zu ent sprechen. § 3 Verlautbarung der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd (zu § 33 Abs. 5) Die freihändige Verpachtung der Gemein dejagd gemäß § 33 Abs. 1 lit. a und b ist nach dem Muster der Anlage 6 zu verlautbaren. § 4 Jagdschutzorgane (zu § 45 Abs. 3, 4 und 6) (1) Das bestellte Jagdschutzorgan hat der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissen hafte Erfüllung seiner Pflichten nach nachste hender Formel zu geloben: „Ich gelobe, meine Pflichten als Jagdschutzorgan gewissenhaft zu erfüllen, das von mir zu betreuende Jagdge biet sorgfältig zu beaufsichtigen, die Einhal tung der Vorschriften zum Schutz von Wild und Jagd genau zu überwachen und deren Übertretung ohne persönliche Rücksicht an zuzeigen, das Wild zu hegen und zu beschüt zen und über das mir anvertraute Gut jeder zeit Rechenschaft zu geben.“ (2) Der Dienstausweis für Jagdschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 7 auszustel len. (3) Das Dienstabzeichen für Jagdschutzor gane ist nach der in der Anlage 8 enthaltenen Abbildung und Beschreibung herzustellen. Es ist vom Jagdschutzorgan an der linken Brust seite sichtbar zu tragen. Die Nummer des Dienstabzeichens ist bei dessen Ausgabe in den von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 45 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000 zu führen den Vormerk (Anlage 9) einzutragen. (4) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuzie hen, wenn die Bestellung widerrufen wird oder sonst die Voraussetzungen für die Be rechtigung zum Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben sind. § 5 Überwachung der Wildfütterung (zu § 50a Abs. 2 und 3) (1) Der Bezirksjägermeister und sein Stell vertreter sowie der Hegeringleiter und sein Stellvertreter haben bei Überwachung der Wildfütterung einen Dienstausweis mitzu führen. (2) Der Dienstausweis ist nach dem Muster der Anlage 10 auszustellen. § 6 Schonzeiten (zu § 51 Abs. 2) (1) Folgendes Wild ist während des ganzen Jahres zu schonen: das Steinwild, der Bär, der Wolf, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze, der Biber, die Auer henne, die Birkhenne, die Haselhenne, das Al penschneehuhn, das Steinhuhn, die Fasan henne, die Wachtel, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), der Graureiher, der Hauben taucher, die Bekassine, die Wildenten, ausge nommen die Stockente, die Krickente, die Pfeifente, die Schnatterente, die Spießente, die Löffelente, die Tafelente, die Reiherente und die Knäkente, die Wildgänse, ausgenom men die Graugans, die Saatgans und die Ka nadagans, die Hohltaube, der Kolkrabe, die Taggreifvögel, die Eulen und - soweit in einer Verordnung nach § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 nicht anderes bestimmt ist – auch die Aaskrähe, der Eichelhäher und die Elster. Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32130 ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. (2) Folgendes Wild darf nur während der an geführten Zeiträume (Jagdzeiten) bejagt wer den und ist außerhalb derselben zu schonen: a) Rotwild: Hirsche der Klassen I, IIb und III (ausge nommen Hirsche der Klasse III – einjährig) vom 16. August bis 31. Dezember; Hirsche der Klasse III – einjährig und nicht führende Tiere vom 1. Juni bis 31. Dezem ber; führende Tiere und Rotwildkälber vom 1. Juli bis 31. Dezember; b) Damwild vom 1. August bis 31. Dezember; c) Gamswild vom 1. August bis 31. Dezember; d) Muffelwild vom 1. Juli bis 31. Dezember; e) Rehwild: Böcke der Klasse III vom 1. Mai bis 31. Ok tober; Böcke der Klasse I und II vom 1. Juni bis 31. Oktober; Schmalrehe, nicht tragende und nicht führende Geißen vom 1. Mai bis 31. De zember; führende Geißen und Kitze vom 1. August bis 31. Dezember; f) Schwarzwild – führende Bachen vom 1. August bis 31. Jänner; g) Haarwild: Murmeltiere vom 1. August bis 15. Oktober; Feldhase und Alpen- oder Schneehase vom 1. Oktober bis 31. Dezember; Dachse vom 1. Juni bis 31. Jänner; Iltis, Steinmarder vom 1. Juli bis 31. März; Edelmarder vom 1. November bis 28. Fe bruar; Großes Wiesel (Hermelin) vom 1. November bis 31. Jänner; h) Federwild: Haselhahnen vom 16. September bis 15. November; Rebhühner vom 1. bis 31. Oktober; Fasanhahnen vom 16. Oktober bis 31. De zember; Stockenten, Krickenten, Pfeifenten, Schnatterenten, Spießenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten und Knäkenten vom 1. September bis 31. Dezember; Graugänse, Saatgänse und Kanadagänse vom 1. September bis 31. Jänner; Bläßhühner vom 1. September bis 31. Jän ner; Ringel- und Türkentauben vom 1. August bis 31. Dezember. (3) Folgendes Wild darf während des ganzen Jahres bejagt werden: Schwarzwild (Keiler, nichtführende Bachen, Überläufer, Frisch linge), Wildkaninchen, Waschbären, Füchse und Marderhunde. § 7 Schonzeiten Auerhahn, Birkhahn und Waldschnepfe (§ 51 Abs. 2) (1) Die Schonzeiten für den Auerhahn und den Birkhahn sowie die Waldschnepfe werden in Abs. 2 so festgesetzt, dass eine selektive Be jagung dieses Federwildes während der Balz zeit – jedoch nicht während der Nistzeit, der Brutzeit und der Aufzuchtzeit – in geringen Mengen und unter strengen Überwachungsbe dingungen möglich ist, da es keine andere zu friedenstellende Lösung gibt und die Popula tionen dieses Federwildes ohne Beeinträchti gung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. (2) Auerhahn und Birkhahn: 1. Juni bis 9. Mai. Waldschnepfe: 10. April bis 30. August, 1. Jänner bis 15. März. (3) Die Kärntner Jägerschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens alle zwei Jahre eine Zählung des Auer- und Birkhuhn bestandes durchgeführt wird. Die erste Zäh lung ist im Frühjahr 2006 durchzuführen. Für diese Zählungen hat die Kärntner Jägerschaft landesweit einheitliche Zählmodalitäten zu erstellen. (4) Die Festlegung eines Kontingentes der im Abschussplan höchstens für den Abschuss freizugebenden Auerhähne, Birkhähne und Waldschnepfen richtet sich nach den Ab schussrichtlinien. § 8 Greifvogelhaltung (zu § 54a Abs. 9) Der Antrag auf Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln und Eulen ist unter Ver wendung des Musters der Anlage 11, die Ab meldung von Taggreifvögeln und Eulen unter Verwendung des Musters der Anlage 12, die Mitteilung über eine allfällige Veränderung des Ortes der Haltung aus Gründen der Zucht oder Urlaubsüberstellung unter Verwendung des Musters der Anlage 13 und das Zuchtblatt für Taggreifvögel und Eulen unter Verwen dung des Musters der Anlage 14 abzufassen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 131 ./. ./. ./. ./. § 9 Jagdhunde (zu § 67) (1) Alle Jagdhunde müssen frei von Schuss scheue sein und dürfen das erlegte Wild nicht beschädigen (anschneiden). Sie müssen über jenen Geruchssinn verfügen, der ihrem Ver wendungszweck entspricht. (2) Hunde, die für die Jagd auf Schalenwild verwendet werden, müssen in der Lage sein, a) das nicht am Anschuss verendete Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufinden sowie an geschossenes Wild zu hetzen und stellen zu können (Hatz und Bail), und b) die Schweißfährte am Riemen (angeleint) zu halten und den Hundeführer zum erleg ten Wild zu führen, oder c) an der Schweißfährte angesetzt und ge schnallt (unangeleint) die Fährte des Wil des zu verfolgen, nach Auffinden des erleg ten Wildes zum Führer zurückzukehren und diesen frei bis zum verendeten Wild zu führen, oder d) die Schweißfährte bis zum verendeten Wild zu verfolgen und dieses laut zu verbellen, bis der Hundeführer herangekommen ist. (3) Für die Feldjagd verwendete Hunde müssen in der Lage sein, a) das Wild mit ihrem Geruchssinn aufzufin den, ihm vorzustehen und das erlegte Wild apportieren zu können, oder b) das Wild aus Wald, Feld und Dickungen hinauszujagen und hiebei möglichst Laut geben zu können. (4) Hunde, die unter der Erde verwendet werden (Erdhunde), müssen in der Lage sein, das in den Erdbauen befindliche Raubwild aufsuchen und aus dem Bau sprengen zu kön nen. (5) Hunde, die für die Jagd auf Wasserwild verwendet werden, müssen in der Lage sein, das Wild im Schilf aufstöbern und das erlegte Wild bringen zu können. § 10 Abzugeisen (zu § 68 Abs. 3d) (1) Abzugeisen dürfen nur von Personen verwendet werden, die im Besitze einer Bewil ligung des Landesjägermeisters (§ 68 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000) sind und die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle u. dgl.) der Vorrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Kärntner Jäger schaft abzuhaltenden Ausbildungskurs er worben und nachgewiesen haben. (2) Der Ausbildungskurs hat mindestens acht Stunden zu umfassen und aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. (3) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Abzugei sen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw.) und Kennt nisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fang geräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warn zeichen zu enthalten. Über den erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses ist von der Kärntner Jägerschaft eine Bescheinigung aus zustellen. (4) Der Fang mit dem Abzugeisen wird nach Zug am Köder durch Zusammenschlagen der Bügel bewirkt. (5) Für den Fang von Raubwild sind Abzugeisen zu verwenden, deren Bügel spannweite der Größe des zu fangenden Raubwildes entspricht. Für Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär sind Abzugeisen mit einer Bügelspannweite von mindestens fünfzig mal vierzig Zentimeter (50 cm x 40 cm), für Marder und Iltis mit einer Bügel spannweite von mindestens fünfundzwanzig mal zwanzig Zentimeter (25 cm x 20 cm) zu verwenden. (6) Abzugeisen sind vor ihrer Verwendung von der Kärntner Jägerschaft mit einer Kenn zahl zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl auf einem der beiden Fangbügel zu erfolgen. Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funk tionsfähigkeit des Abzugeisens von der Kärnt ner Jägerschaft überprüft und festgestellt wurde. (7) Die Kärntner Jägerschaft hat die Na men und Anschriften der Besitzer von ge kennzeichneten Abzugeisen und die Kenn zahlen der Landesregierung und der Bezirks verwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Abzugeisen verwendet werden soll, bekannt zu geben. Die Weitergabe eines gekennzeich neten Abzugeisens ist der Kärntner Jäger schaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen. Die Kärntner Jägerschaft hat hievon die Lan desregierung und die zuständige Bezirksver waltungsbehörde zu verständigen. (8) Die Abzugeisen sind vor ihrer erstmali gen Verwendung und in weiterer Folge in Ab Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32132 ständen von längstens fünf Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen. (9) Die Kennzahl eines nicht mehr funkti onsfähigen Abzugeisens ist von der Kärntner Jägerschaft als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zu ständige Bezirksverwaltungsbehörde zu ver ständigen. (10) Abzugeisen sind jedenfalls in den frühen Morgenstunden und vor Einbruch der Dämmerung – werden diese Abzugeisen in Fangbunkern aufgestellt, jedenfalls in den frühen Morgenstunden – zu kontrollieren. § 11 Fanggeräte (zu § 68 Abs. 6) (1) Fanggeräte, die unversehrt fangen, sind die Kasten- und Wippfallen für Raubwild, der Norwegische Krähenfang, die Eichelhäher falle und der lebendfangende Habichtskorb. (2) Fanggeräte, die das gefangene Raubwild sofort töten, sind: die Prügel-, Scheren- und die Conibearfalle. (3) Der Fang wird bewirkt: a) bei Kasten- und Wippfallen sowie bei der Eichelhäherfalle durch Berühren eines Auslösemechanismus (Stellholz, Wipp brett), der die Falle schließt; b) beim Norwegischen Krähenfang und dem lebendfangenden Habichtskorb durch eine Einschlupföffnung, die kein Entweichen ermöglicht; c) bei Prügel- und Scherenfallen nach Berühren eines Auslösemechanismus (Stell-, Trittholz) durch das Herabfallen ei nes zur sofortigen Tötung ausreichenden Gewichtes; d) bei der Conibearfalle durch zwei ineinan der drehende Bügel. (4) Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Ab zugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Le bendfang von Krähen, Elstern und Eichel hähern bestimmten Fanggeräten ist stets aus reichend frisches Wasser bereitzuhalten. (5) Die Verwendung des lebendfangenden Habichtskorbes, des Norwegischen Krähen fanges und der Eichelhäherfalle ist nur in den Fällen gestattet, in denen die Schonzeit für den Habicht, die Aaskrähe und den Eichel häher aufgehoben oder verkürzt (§ 51 Abs. 4 und Abs. 4a Kärntner Jagdgesetz 2000) oder außer Wirksamkeit gesetzt wurde (§ 51 Abs. 5 Kärntner Jagdgesetz 2000), Ausnahmen von den Schonvorschriften gestattet (§ 52 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000), Einzelstücke mit Bescheid zum Fang freigegeben wurden (§ 52 Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000) oder dem Jagdausübungsberechtigten eine ziffernmäßig zu begrenzende und zu befristende Verminde rung des Wildes aufgetragen wurde (§ 72 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Der Bügeldurch messer des Habichtskorbes muss mindestens 95 cm betragen. Gefangene Habichte sind unverzüglich einem zur Haltung von Taggreif vögeln Berechtigten zu übergeben. (6) Fangeisen dürfen in der Nähe von Straßen und Wegen sowie an Orten, die von Menschen und Nutztieren, einschließlich der Haustiere, aufgesucht werden, nicht aufge stellt werden. (7) Der Köder muss so verblendet (abge deckt) werden, dass er nicht sichtbar ist. § 12 Hinweistafeln für Sperren (zu § 70 Abs. 3) (1) Zur Kennzeichnung von Jagdgebietstei len, in denen das Betreten befristet untersagt ist (jagdliches Sperrgebiet), sind Tafeln nach der in der Anlage 15 enthaltenen Abbildung und Beschreibung zu verwenden. (2) Unbeschadet sonstiger Möglichkeiten sind die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen an zubringen, wo öffentliche Straßen und Wege, zur allgemeinen Benutzung bestimmte Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege, zur allgemeinen Be nutzung bestimmte Schipisten, Schitouren routen und Loipen sowie Forststraßen in die gesperrte Fläche führen. § 13 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so wie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild le benden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, Seite 42, und die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 133 ./. Vogelarten, ABl. Nr. L 103/1 vom 25. April 1979, umgesetzt. § 14 Schlussbestimmungen Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Ver ordnung tritt die Verordnung der Landesre gierung vom 19. November 1991 zur Durch führung des Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 132/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2004, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32134 Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 135 Anlage 1 (zu § 1) Jagdpachtvertrag betreffend die Gemeindejagd Zwischen der Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister, Herrn/Frau in und durch das Mitglied des Gemeindevorstandes Herrn/Frau in als Verpächter und vertreten durch als Pächter wird a) im Wege freihändiger Verpachtung* b) auf Grund öffentlicher Versteigerung* folgender Pachtvertrag abgeschlossen: I. 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter das Jagdausübungsrecht in der Gemeinde Das Gemeindejagdgebiet hat ein Ausmaß von ha. Für die Größe der Jagdfläche und für die Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen. 2. Flächen, die nicht zum Jagdgebiet gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdgebiet hinzu und fallen unter die Bestimmungen dieses Vertrages (§ 21 des Jagdgesetzes 2000). Wenn sich das Jagdgebiet um mehr als vergrößert oder verkleinert hat, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres – nicht – kündigen (§ 23 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000)*. 3. Das Jagdgebiet wird unter Anschluss einer Planskizze beschrieben wie folgt: * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32136 II. Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am und endet am 31. Dezember III. 1. Der jährliche Pachtzins beträgt Euro, in Worten Euro ( Euro pro ha). 2. Der erste Pachtzins ist längstens zwei Wochen nach Genehmigung dieses Vertrages, in der Folge innerhalb der ersten zwei Wochen des Jagdjahres, abzugsfrei an die Gemeinde zu zah len. 3. Der einstweilige Pächter (§ 29 Abs. 4 des Jagdgesetzes 2000) hat den auf die Zeit der einst weiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach der Rechtskraft des Bescheides, mit dem ihm die Pachtung aberkannt wurde, zu erlegen. 4. Mehrere Pächter haften zur ungeteilten Hand. IV. Die Unterverpachtung des gepachteten Jagdausübungsrechtes ist – nicht – vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig*. V. 1. Der Pächter darf höchstens Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ausgeben. 2. Der Pächter verpflichtet sich, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaub nisscheine für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000). 3. Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen. VI. Für das Jagdgebiet ist (sind) Jagdaufseher, Berufsjäger zu bestellen. VII. Der Pächter ist zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens im – gesetzlichen – nachstehenden –* Umfang verpflichtet: VIII. Der Pächter haftet dafür, dass zum Ende der vereinbarten Pachtzeit der Wildstand der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entspricht, es sei denn, dass dies in folge höherer Gewalt nachweislich unmöglich ist. * Nichtzutreffendes streichen IX. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, ausschließlich eventueller vom Verpächter verursachter Anwaltskosten, trägt der Pächter. Auch treffen ihn die auf Grund des Vertrages zu entrichtenden Stempelgebühren, Gebühren und Abgaben. X. Sonstige zulässige Regelungen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000): XI. Die Kündigung und die Auflösung des Pachtvertrages richten sich nach § 23 des Jagdgesetzes 2000. Die Vereinbarung anderer Kündigungs- und Auflösungsgründe ist unzulässig. , am 20 Der Pächter: Der Verpächter: Für die Gemeinde: Der Bürgermeister: Mitglied des Gemeindevorstandes: Beschlossen in der Sitzung des Mitglied des Gemeindevorstandes: Gemeinderates am Genehmigt mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom , Zl. , am 20 Der Bezirkshauptmann: Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 137 Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32138 Anlage 2 (zu § 1) Jagdpachtvertrag betreffend die Eigenjagd Zwischen in , vertreten durch , als Verpächter und in , vertreten durch , als Pächter wird folgender Pachtvertrag abgeschlossen: I. 1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter das Jagdausübungsrecht in der Eigenjagd Das Eigenjagdgebiet hat ein Ausmaß von ha. Für die Größe der Jagdfläche und für die Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen. 2. Flächen, die nicht zum Jagdgebiet gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdgebiet hinzu und fallen unter die Bestimmungen dieses Vertrages (§ 21 des Jagdgesetzes 2000). Wenn sich das Jagdgebiet um mehr als vergrößert oder verkleinert hat, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres – nicht – kündigen (§ 23 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000)*. 3. Das Jagdgebiet wird unter Anschluss einer Planskizze beschrieben wie folgt: II. Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am und endet am 31. Dezember III. 1. Der jährliche Pachtzins beträgt Euro, in Worten Euro ( Euro pro ha). * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 139 2. Der erste Pachtzins ist längstens zwei Wochen nach Genehmigung dieses Vertrages, in der Folge innerhalb der ersten zwei Wochen des Jagdjahres, abzugsfrei an den Verpächter zu zah len. 3. Mehrere Pächter haften zur ungeteilten Hand. IV. Die Unterverpachtung des gepachteten Jagdausübungsrechtes ist – nicht – vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig*. V. 1. Der Pächter darf höchstens Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ausgeben. 2. Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen. VI. Für das Jagdgebiet ist (sind) Jagdaufseher, Berufsjäger zu bestellen. VII. Der Pächter ist zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens im – gesetzlichen – nachstehenden –* Umfang verpflichtet: VIII. Der Pächter haftet dafür, dass zum Ende der vereinbarten Pachtzeit der Wildstand der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entspricht, es sei denn, dass dies in folge höherer Gewalt nachweislich unmöglich ist. IX. 1. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, ausschließlich eventueller vom Verpächter verursachter Anwaltskosten, trägt der Pächter. Auch treffen ihn die auf Grund des Vertrages zu entrichtenden Stempelgebühren, Gebühren und Abgaben. 2. Auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes wird verzichtet. X. Sonstige zulässige Regelungen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000): * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32140 XI. Die Kündigung und die Auflösung des Pachtvertrages richten sich nach § 23 des Jagdgesetzes 2000. Die Vereinbarung anderer Kündigungs- und Auflösungsgründe ist unzulässig. , am 20 Der Pächter: Der Verpächter: Genehmigt mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom , Zl. , am 20 Der Bezirkshauptmann: Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 141 Anlage 3 (zu § 2) Versteigerungs- und Pachtbedingungen für die öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd 1. Zur Versteigerung gelangt die Pachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd 2. Das Gemeindejagdgebiet hat ein Ausmaß von ha. Für die Größe der Jagdfläche und für die Ergiebigkeit der Jagd wird keine Gewähr übernommen. Flächen, die nicht zum Jagdgebiet gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtete Flächen, die irrtümlich ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdgebiet hinzu und fallen unter die Bestimmungen dieses Vertrages (§ 21 des Jagdgesetzes 2000). Wenn sich das Jagdgebiet um mehr als vergrößert oder verkleinert hat, kann der Pächter den Vertrag unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist für das Ende des Pachtjahres – nicht – kündigen (§ 23 Abs. 6 des Jagdgesetzes 2000)*. 3. Das Jagdgebiet wird unter Anschluss einer Planskizze beschrieben wie folgt: 4. Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am und endet am 31. Dezember 5. Als Bieter werden nur Personen zugelassen, die das Vadium ordnungsgemäß erlegt haben und nachweisen, dass sie mindestens während dreier Jahre im Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes waren oder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 letzter Satz des Jagdgesetzes 2000 erfüllen. Jagdgesellschaften haben nachzuweisen, dass sie die Voraus setzungen des § 18 Abs. 4 lit. a bis d erfüllen (§ 28 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000). Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft bedürfen zum Abschluss eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung (§ 18 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000). 6. Der Ausrufungspreis beträgt Euro. 7. Das zu erlegende Vadium (§ 27 des Jagdgesetzes 2000) beträgt Euro. 8. Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach der Genehmigung des Pachtvertrages eine Kau tion im Betrag eines Jahrespachtzinses bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen, wenn der Pachtvertrag innerhalb der Pachtdauer genehmigt wird. Wird der Pachtvertrag vor Be ginn der Pachtdauer genehmigt, so ist die Kaution binnen zwei Wochen nach ihrem Beginn zu erlegen (§ 32 Abs. 1 des Jagdgesetzes 2000). * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32142 Die Kaution kann in barem Geld, in einem zu Gunsten der Gemeinde vinkulierten Sparbuch einer inländischen Sparkasse oder Bank oder in einem zu Gunsten der Gemeinde ausge stellten Garantiebrief eines österreichischen Bankinstitutes bestehen. Der Garantiebrief hat die Bestimmung zu enthalten, dass das garantierende Institut im Rahmen seiner Garantie jeden Betrag an die anfordernde Bezirksverwaltungsbehörde bedingungslos und ohne jeden Verzug zur Auszahlung bringen wird. Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen (§ 32 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000). Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ein ordentliches Gericht oder die Schlichtungsstelle zu entscheiden hat oder sofern der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen (§ 32 Abs. 3 des Jagdgesetzes 2000). Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtzinses, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungs behörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen (§ 32 Abs. 4 des Jagdgesetzes 2000). Die Kaution ist dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn er seine Verpflichtungen erfüllt hat (§ 32 Abs. 5 des Jagdgesetzes 2000). 9. Für das Jagdgebiet ist (sind) Jagdaufseher und Berufsjäger zu be stellen. 10. Der Pächter darf höchstens Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche ausstellen. Der Pächter verpflichtet sich, mindestens die Hälfte der jährlich ausgegebenen Jagderlaub nisscheine für in der Gemeinde ansässige Jäger auszustellen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000). Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen. 11. Die Unterverpachtung des gepachteten Jagdausübungsrechtes ist – nicht – vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig*. 12. Der Pächter ist zum Ersatz des Wild- und Jagdschadens im – gesetzlichen – nachstehenden –* Umfang verpflichtet: 13. Der Pächter haftet dafür, dass zum Ende der vereinbarten Pachtzeit der Wildstand der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entspricht; es sei denn, dass dies infolge höherer Gewalt nachweislich unmöglich ist. 14. Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten, ausschließlich eventueller vom Verpächter verursachter Anwaltskosten, trägt der Pächter. Auch treffen ihn die auf Grund des Vertrages zu entrichtenden Stempelgebühren, Gebühren und Abgaben. Auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes wird ver zichtet. * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 143 15. Sonstige zulässige Regelungen (§ 16 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000): 16. Die Kündigung und die Auflösung des Pachtvertrages richten sich nach § 23 des Jagdgeset zes 2000. Die Vereinbarung anderer Kündigungs- und Auflösungsgründe ist unzulässig. Für die Gemeinde: Der Bürgermeister: Das Mitglied des Gemeindevorstandes: Genehmigt mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom , Zl. , am 20 Der Bezirkshauptmann: Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32144 Anlage 4 (zu § 2) Kundmachung der öffentlichen Versteigerung 1. Die öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes im Gemeindejagdgebiet der Gemeinde wird gemäß § 26 des Jagdgesetzes 2000 kundgemacht. 2. Das Gemeindejagdgebiet hat ein Ausmaß von ha. 3. Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am und endet am 31. Dezember 4. Der Ausrufungspreis beträgt Euro 5. Das zu erlegende Vadium (§ 27 des Jagdgesetzes 2000) beträgt Euro 6. Im letzten Jahr wurden zum Abschuss freigegeben: Rotwild: Hirsche: Tiere: Kälber: Gamswild: Böcke: Geißen: Kitze: Rehwild: Böcke: Geißen: Kitze: Auerhähne: Birkhähne: Waldschnepfen: 7. Die öffentliche Versteigerung des Jagdausübungsrechtes findet am um Uhr im in der Gemeinde statt. 8. Die Versteigerungs- und Pachtbedingungen liegen zur Einsicht bis zum im Gemeindeamt auf. , am 20 Der Bürgermeister: Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 145 Anlage 5 (zu § 2) Versteigerungsniederschrift über die Versteigerung der Gemeindejagd Die Versteigerung wurde am heutigen Tag um Uhr im (Lokal) in der Gemeinde vom Bürgermeister durchgeführt. Der Schriftführer stellt fest, dass die Kundmachung über die Versteigerung der Gemeindejagd in der Zeit vom 20 bis 20 durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde(n) und der Bezirkshauptmannschaft sowie durch Veröffentlichung in der Kärntner Landeszeitung vom erfolgt ist. Hierauf wurden die Versteigerungs- und Pachtbedingungen verlesen. Die nachstehenden Personen haben nachgewiesen, dass sie mindestens während dreier Jahre im Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes waren (§ 28 Abs. 2 des Jagd gesetzes 2000): 1. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: 2. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: 3. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: 4. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: 5. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: Die Bewilligung der Landesregierung zum Abschluss eines Jagdpachtvertrages (§ 18 Abs. 2 erster Satz des Jagdgesetzes 2000) haben nachstehend angeführte Personen nichtösterreichi scher Staatsbürgerschaft nachgewiesen: 1. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: 2. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32146 3. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: 4. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: 5. wohnhaft in Staatsbürgerschaft: Nach Erlag des Vadiums in der Höhe von Euro wurden als Bieter zugelassen: 1. wohnhaft in , 2. wohnhaft in , 3. wohnhaft in , 4. wohnhaft in , 5. wohnhaft in , 6. wohnhaft in , 7. wohnhaft in , 8. wohnhaft in , 9. wohnhaft in , Sodann gab der Bürgermeister den Ausrufungspreis mit dem Betrag von Euro bekannt und forderte zur Abgabe von Angeboten mit dem ausdrücklichen Bemerken auf, dass ein Anbot erlischt, wenn ein höheres Anbot gemacht wird. Es bieten: 1. Euro 2. Euro 3. Euro 4. Euro 5. Euro 6. Euro 7. Euro 8. Euro 9. Euro a) Durch den Ruf des Ausrufers „Zum dritten und letzten Mal“ wurde die Versteigerung zum Abschluss gebracht. Der Bürgermeister gab bekannt, dass die Jagd um das Meistgebot von Euro Herrn (Frau) zugeschlagen ist. Das Anbot von Euro wurde von nachstehenden Bietern 1. wohnhaft in , 2. wohnhaft in , 3. wohnhaft in , Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 147 4. wohnhaft in , 5. wohnhaft in , gleichzeitig derart gestellt, dass der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden konnte; dieses Anbot wurde nicht mehr übersteigert. aa) Es handelte sich um Bieter österreichischer und nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft; es wurde dabei nachstehendem Bieter, Herrn (Frau) mit der österreichischen Staatsbürgerschaft der Zuschlag erteilt (§ 28 Abs. 5 des Jagdge setzes 2000)*. bb) Der Zuschlag wurde auf Grund einer Losentscheidung gemäß § 28 Abs. 5 des Jagdgesetzes 2000 an Herrn (Frau) erteilt*. b) Nach der Aufforderung zum Bieten stellte der Ausrufer nach Zuwarten durch fünf Minuten fest, dass kein Anbot in der Höhe des Ausrufungspreises gemacht wurde bzw. kein Bieter er schienen ist und demgemäß die Versteigerung erfolglos geblieben ist. Den nachstehenden Herren (Frauen) wurde das Vadium zurückerstattet, was diese mit ihrer Un terschrift bestätigen: Nach der Verlesung der Versteigerungsniederschrift und Einholung der Unterschriften schließt der Bürgermeister die Versteigerungsverhandlung. , am 20 Unterschrift sämtlicher Bieter: des Schriftführers: des Bürgermeisters: * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32148 Anlage 6 (zu § 3) Kundmachung der freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd Der Beschluss auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd der Gemeinde a) an den bisherigen Pächter (§ 33 Abs. 1 lit. a des Jagdgesetzes 2000)* b) an eine Jagdgesellschaft, deren Mitglieder zum überwiegenden Teil ihren ordentlichen Wohn sitz in der Gemeinde haben (§ 33 Abs. 1 lit. b des Jagdgesetzes 2000)* c) an einen in der Gemeinde ortsansässigen Pächter (§ 33 Abs. 1 lit. b des Jagdgesetzes 2000)* d) zufolge vorhergegangener ergebnisloser Versteigerung (§ 33 Abs. 1 lit. d des Jagdgesetzes 2000)* wird gemäß § 33 Abs. 5 des Jagdgesetzes 2000 kundgemacht. 1. Das Gemeindejagdgebiet hat ein Ausmaß von ha. 2. Die Pachtdauer beträgt Jahre. Die Pachtung beginnt am und endet am 31. Dezember 3. Der jährliche Pachtzins beträgt Euro. Der Pachtzins ist wertgesichert. 4. Als Pächter haben sich beworben: 1. Name: Beruf: Wohnort: 2. Name: Beruf: Wohnort: 3. Name: Beruf: Wohnort: 4. Name: Beruf: Wohnort: Im Falle einer Jagdgesellschaft: Mitglieder der Jagdgesellschaft: 1. Name: Beruf: Wohnort: 2. Name: Beruf: Wohnort: 3. Name: Beruf: Wohnort: 4. Name: Beruf: Wohnort: 5. Die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht, können innerhalb von zwei Wochen nach dem Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Ein wendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung durch die Bezirksverwaltungs behörde steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Ein spruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben. , am 20 Der Bürgermeister: * Nichtzutreffendes streichen Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 149 Anlage 7 (zu § 4) Material: Grauer Karton, Größe 75 x 105 mm, zweiteilig Fortl. Nr. Dienstausweis für Jagdschutzorgane Herrn geboren am in wohnhaft in wird gemäß § 45 Abs. 2 des Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, bestätigt, dass er von der unterzeich neten Behörde für den Jagdschutzdienst im Jagdge biet* (in den Jagdgebieten*, im Jagdgebietsteil*, in den Jagdgebietsteilen*) angelobt wurde und als Jagdschutzorgan im Sinne des § 44 des genannten Gesetzes anzusehen ist. Er ist berechtigt, das Dienstabzeichen Nr. zu tragen. * Nichtzutreffendes streichen Seite 1 Amtssiegel Unterschrift des Inhabers Seite 2 Lichtbild Das Jagdschutzorgan hat das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Es genießt, wenn es in Ausübung seines Dienstes in seinem Auf sichtsgebiet, in den Fällen des § 48 Abs. 3 auch außerhalb desselben, das Dienstabzeichen sichtbar trägt, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz buch Beamten (§ 74 Z. 4 StGB) einräumt. , am Amtssiegel Unterschrift Seite 3 Zur Beachtung Der Verlust des Dienstausweises ist sofort der Be zirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, dem Stadtmagistrat) zu melden. Wenn die Befugnis zur Jagdaufsicht erloschen ist, sind das Dienstabzei chen und der Dienstausweis unverzüglich der Be zirksverwaltungsbehörde zurückzustellen. Missbrauch des Dienstabzeichens oder des Dienst ausweises wird bestraft. Seite 4 Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32150 Anlage 8 (zu § 4) Dienstabzeichen für Jagdschutzorgane Beschreibung: Das Dienstabzeichen ist in Ellipsenform in der Größe der Abbildung (57 mm x 45 mm) aus Metall herzustellen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Es besteht aus einem Schild, dessen Rand in Bronzefarbe gehalten ist und die Worte „Beeidetes Jagdschutzorgan“ enthält. Das emaillierte Mittelstück des Dienstabzeichens wird vom Kärntner Wappenschild eingenom men, das in der einen Hälfte auf goldfarbigem Grund drei schwarze Löwen und in der anderen Hälfte die Farben Rot-Weiß-Rot zeigt. Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 151 Anlage 9 (zu § 4) Vormerk über die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane Lfd. Nr. Zu- und Vorname Geburtsdatum Anschrift Angelobt für das Jagdgebiet Angelobt (Zl., Dat.) sowie Bestätigung (Dienstausweis) und Dienst abzeichen ausgefolgt am Nummer des Dienst abzeichens Bestätigung (Dienstausweis) und Dienstab zeichen rückgestellt oder eingezogen am Anmerkung Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32152 Anlage 10 (zu § 5) Material: Grauer Karton, Größe 75 x 105 mm, zweiteilig Fortl. Nr. Dienstausweis für den Bezirksjägermeister, Bezirksjägermeister-Stellvertreter, Hegeringleiter, Hegeringleiter-Stellvertreter Herrn geboren am in wohnhaft in hat gemäß § 50a Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 die Einhaltung der Bestimmungen des § 61 Kärntner Jagdgesetz 2000 über die Wildfütterung im Bereich zu überwachen. Seite 1 Amtssiegel Unterschrift des Inhabers Seite 2 Lichtbild Der Inhaber des Dienstausweises ist Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde und hat die Einhal tung der Bestimmungen des § 61 Kärntner Jagdge setz 2000 über die Wildfütterung zu überwachen und hat der Bezirksjagdverwaltungsbehörde über jeden Verdacht auf das Vorliegen einer diesbezügli chen Verwaltungsübertretung zu berichten. Der Dienstausweis ist bei Durchführung der Überwa chung der Wildfütterung mitzuführen und auf Ver langen vorzuweisen. , am Amtssiegel Seite 3 Zur Beachtung Der Verlust des Dienstausweises ist sofort der Be zirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, dem Stadtmagistrat) zu melden. Die im Überwachungsbereich gelegenen Jagdgebiete dürfen auch außerhalb der im § 69 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 bezeichneten Straßen und Wege durchstreift werden. Hierbei ist es verboten, Beiz vögel oder Frettchen sowie ein Gewehr oder Gegen stände mitzuführen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern. Seite 4 Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 153 Anlage 11 (zu § 8) Ansuchen um Haltung von Taggreifvögeln/Eulen (gem. § 54a Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG) Vor- und Zuname: Anschrift mit Postleitzahl: Telefon/Fax/E-Mail: An das Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 – Agrarrecht Tel.: 050 536 31116 Fax: 050 536 31100 9020 Klagenfurt E-Mail: post.abt11@ktn.gv.at Ich ersuche um Erteilung einer Haltebewilligung für nachstehend angeführte Taggreifvögel/Eulen: Allgemeiner Name/ Ringnummer/ Zweck der Herkunft Wissenschaftliche Bezeichnung/latein. Chip-Nummer Haltung (CITES-Nr.) Name a) bis e) Zweck der Haltung: a) wissenschaftliche Forschung oder Lehre b) Ausübung der Falknerei (im Sinne des § 54a Abs. 3 lit. b) c) zur Zucht (im Sinne des § 54a Abs. 3 lit. c) d) zur Schau (im Sinne des § 54a Abs. 3 lit. d) e) für die Pflege kranker oder verletzter Tiere (Pflegestation) Ich bin im Besitz einer gültigen Jagdkarte mit der Berechtigung zur Beizjagd �� ja �� nein Ich halte derzeit nachstehend angeführte Taggreifvögel/Eulen (Stückzahl und Zweck): Ort Datum Unterschrift �� Zutreffendes ankreuzen Als Beilage anzuschließen ist/sind: 1. eine Kopie der Anzeige gem. § 8 Abs. 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde 2. bei nicht in Kärnten nachgezüchteten Tieren das CITES-Dokument Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32154 Anlage 12 (zu § 8) Abmeldung von Taggreifvögeln/Eulen Vor- und Zuname: Anschrift mit Postleitzahl: Telefon/Fax/E-Mail: An das Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 – Agrarrecht Tel.: 050 536 31116 Fax: 050 536 31100 9020 Klagenfurt E-Mail: post.abt11@ktn.gv.at Ich gebe bekannt, dass nachstehend angeführte Taggreifvögel/Eulen nicht mehr gehal ten werden: Allgemeiner Name/ Ringnummer/ Grund der Abmeldung* Wissenschaftliche Bezeichnung/latein. Name Chip-Nummer (Weitergabe, Tod des Vogels) * Bei Weitergabe eines nachgezüchteten Tieres sind der Name und die Anschrift des neuen Besitzers anzugeben. Ort Datum Unterschrift Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 155 Anlage 13 (zu § 8) Meldung der Überstellung von Taggreifvögeln/Eulen aus Zucht- bzw. Urlaubsgründen Vor- und Zuname: Anschrift mit Postleitzahl: Telefon/Fax/E-Mail: An das Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 11 – Agrarrecht Tel.: 050 536 31116 Fax: 050 536 31100 9020 Klagenfurt E-Mail: post.abt11@ktn.gv.at Ich gebe die vorübergehende Standortverlegung für nachstehend angeführte Taggreif vögel/Eulen bekannt: Allgemeiner Name/ Ringnummer/ neuer Standort/ Zeitraum der Wissenschaftliche Bezeichnung/ Chip-Nummer Anschrift Überstellung latein. Name von bis Ort Datum Unterschrift Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32156 Z u ch tb la tt f ü r T a g g re if v ö g el u n d E u le n A m t d er K ä rn tn er L a n d es re g ie ru n g A b t. 1 1 – A g ra rr ec h t T el .: 0 5 0 5 3 6 3 1 1 1 6 9 0 2 0 K la g en fu rt F a x : 0 5 0 5 3 6 3 1 1 0 0 p o st .a b t1 1 @ k tn .g v. a t Z ü ch te r: Z u ch tb la tt N r. B ez ei ch n u n g : M u tt er V a te r V a te r R in g n u m m er R in g n u m m er R in g n u m m er G eb u rt sj a h r G eb u rt sj a h r G eb u rt sj a h r Z u ch tj a h r: E i N r. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1 0 K o n tr o ll en d u rc h : D a tu m : U n te rs ch ri ft : S o b a ld 1 . E i g el eg t, Z u ch tb la tt k o p ie a n A b te il u n g 1 1 s ch ic k en o d er f a x en . V er m er k e/ N o ti ze n ( Z ü ch te r/ B eh ö rd e) : L eg e d a tu m B ru t b eg in n G eb u rt s d at u m G em el d et a m R in g n u m m er S ex A ll g em ei n er N a m e W is se n sc h a ft li ch e B ez ei ch n u n g S o n st ig es A n la g e 1 4 ( zu § 8 ) Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 32 157 Sperrgebiet JAGDLICHES BETRETEN VERBOTEN von bis Beschreibung: Die Hinweistafeln sind kreisrunde Tafeln in gelber Farbe mit einem Durchmesser von min destens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von etwa einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte: „Jagdliches Sperrgebiet – Betreten verboten“ sowie die Angabe der Dauer der Sperre zu enthalten. Eine unter dieser Tafel anzubringende rechteckige Zusatztafel von mindestens 40 cm Länge und 20 cm Breite hat in schwarzer Aufschrift die Worte: „Die Sperre gilt nur abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Straßen und Wegen einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie abseits von zur allgemeinen Benutzung bestimmten Schipisten, Schitou renrouten und Loipen“ zu enthalten. Anlage 15 (zu § 12) 33. Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006, Zahl: -11-JAG-1934/1-2006, be treffend die Verkürzung der Schonzeit für Aaskrähe, Eichelhäher und Elster Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fas sung der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001, 7/2004, 20/2005, 79/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 18/2004, wird verordnet: § 1 Die Schonzeit für die Aaskrähe, den Eichel häher und die Elster wird in § 2, zur Abwen dung erheblicher Schäden an Kulturen sowie zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume, festgesetzt. § 2 Schonzeit für Aaskrähe, Eichelhäher und Elster vom 16. März bis 30. Juni. § 3 Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103/1 vom 25. April 1979, umge setzt. § 4 (1) Diese Verordnung tritt am �� in Kraft. (2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Kundmachung, tritt diese Ver ordnung außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 34. Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006, Zahl: -11-JAG-1749/1-2006, be treffend die Verkürzung der Schonzeit für Kolkraben Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geän dert durch LGBl. Nr. 79/2005, wird verordnet: § 1 Die nach § 51 Abs. 1 des Kärntner Jagdge setzes 2000, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001 und 7/2004, festge legte ganzjährige Schonzeit für den Kolkra ben wird, zur Abwendung erheblicher Schä den an Kulturen sowie zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Er haltung ihrer natürlichen Lebensräume, ver kürzt. § 2 Die Schonzeit für den Kolkraben wird wie folgt verkürzt: Schonzeit vom 1. Februar bis 30. Juni. § 3 Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103/1 vom 25. April 1979, umge setzt. § 4 Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Kundmachung, tritt diese Ver ordnung außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 35. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 23. Mai 2006, Zahl: 8-NAT 561/37/2006, mit der die Tierartenschutzver ordnung abgeändert wird Aufgrund des § 19 des Kärntner Natur schutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 103/2005, wird verordnet: Die Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 1988 über den Schutz frei lebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung), LGBl. Nr. 3/1989, wird wie folgt abgeändert: 1. § 2 Abs. 1 wird folgende lit. f angefügt: „f) Kormoran (Phalacrocorax carbo sinen sis)“. 2. § 2 Abs. 5 wird folgende lit. f angefügt: „f) Der Kormoran darf unter Bedachtnahme auf Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie zur Ab wendung erheblicher Schäden und zum Schutz der heimischen Fischbestände im Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 33, 34, 35158 Bereich von Fischgewässern in der Zeit vom 1. Oktober bis 10. April eines jeden Jahres vergrämt und von einer nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, i. d. F. d. G. LGBl. Nr. 79/2005, berechtigten Person durch Abschuss erlegt werden. Diese Ausnahme gilt nicht in den Vogel schutzgebieten Hörfeld, LGBl. Nr. 37/1984, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, Sablatnigmoor bei Eberndorf, LGBl. Nr. 102/1979, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, Vogelschutzgebiet Groß edlinger Teich, LGBl. Nr. 8/1981, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, Vogelschutzgebiet Völ kermarkter Stausee, LGBl. Nr. 10/1981, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, Villacher Alpe (Dobratsch), LGBl. Nr. 25/1967, i. d. F. LGBl. Nr. 23/1970 und 1/2003, Flachwas serbiotop Neudenstein, LGBl. Nr. 92/1994, Schütt-West, LGBl. Nr. 46/1970, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, Tiebelmündung, LGBl. Nr. 30/1959, i. d. F. LGBl. Nr. 19/1960, 16/1968 und 1/2003, Lendspitz-Siebenhü gel, LGBl. Nr. 68/1970, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, Maiernigg, LGBl. Nr. 69/1970, i. d. F. LGBl. Nr. 1/2003, und in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern, LGBl. Nr. 74/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2005. Jeder Abschuss ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche zu melden. Die Kontrolle über die Bestandsentwick lung der Kormorane ist von Fachexperten wahrzunehmen.“ Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 36. Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006, Zahl: -11-JAG-1934/2-2006, mit der die Verordnung der Landesregierung be treffend Festlegung von Gebieten, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert wer den darf, LGBl. Nr. 89/1997, die Verordnung betreffend die Festlegung, welches Futter als Raufutter gilt, LGBl. Nr. 100/1992, und die Verordnung der Landesregierung über die Ab schussrichtlinien, LGBl. Nr. 133/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/2004, aufgeho ben werden Auf Grund des § 61 Abs. 9 und 15 des Kärnt ner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21, i. d. F. der Gesetze LGBl. Nr. 72/2001, 7/2004, 20/2005 und 79/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 18/2004, wird verordnet: Die a) Verordnung der Landesregierung betref fend Festlegung von Gebieten, in denen Rehwild auch mit Obsttrester gefüttert werden darf, LGBl. Nr. 89/1977, b) Verordnung der Landesregierung betref fend die Festlegung, welches Futter als Raufutter gilt, LGBl. Nr. 100/1992, c) Verordnung der Landesregierung über die Abschussrichtlinien, LGBl. Nr. 133/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 115/1994 und LGBl. Nr. 14/2004 und der Kundmachung LGBl. Nr. 14/1995, werden aufgehoben. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 37. Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2006, Zahl: -11-JAG-1934/3-2006, mit der die Verordnung, mit der nähere Bestimmungen über die Berufsjägerprüfung und die Jagdauf seherprüfung erlassen werden, aufgehoben wird Auf Grund der §§ 2a Abs. 6, 5 Abs. 5, 6 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsjäger- und Jagdaufseherprüfung – K BJPG, LGBl. Nr. 50/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2004, wird ver ordnet: Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der nähere Bestim mungen über die Berufsjägerprüfung und die Jagdaufseherprüfung erlassen werden, LGBl. Nr. 45/1973, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2003 und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1992, wird aufgehoben. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2006, Stück 12, Nr. 35, 36, 37 159 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.