Genetic Technology Precaution Law
Made 2004-07-07 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 7. Juli 2004 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Environment
- Keywords
- basic legislation, genetically modified organism (GMO), pollution control, environmental impact assessment (EIA), access-to-information, data collection/reporting, institution, inspection, ecosystem conservation, offences/penalties, innovation, governance
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151 18. Stück, Jahrgang 2004 Ausgegeben am 10. September 2004 Nr 75 Gesetz über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz) (Blg LT 13. GP: RV 6, AB 68, jeweils 1. Sess) 75. Gesetz vom 7. Juli 2004 über Maßnahmen der Gen technik-Vorsorge (Gentechnik-Vorsorgegesetz) Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz § 4 Bewilligungspflicht § 5 Information der Öffentlichkeit § 6 Wiederherstellung § 7 Überprüfungsbefugnisse § 8 Entschädigung § 9 Salzburger Gentechnik-Buch § 10 Strafbestimmungen § 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 12 Informationsverfahrenshinweis Zielsetzung und Anwendungsbereich § 1 (1) Dieses Gesetz hat zum Ziel: 1. in bestimmten besonders geschützten Gebieten zur Er haltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt im Sinn einer nachhaltigen, die le benserhaltenden Systeme der Biosphäre bewahrenden Entwicklung jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern; und 2. im Rahmen der Koexistenz gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen die Möglich keit des ökologischen Landbaus ohne die Gefahr der Verunreinigung durch gentechnisch veränderte Organis men auf jenen Flächen sicherzustellen, auf denen diese Organismen nicht ausgebracht werden. (2) Der in den §§ 3 Abs 1 Z 2 und 4 Abs 1 erster Satz ge regelte Schutz der natürlichen Umwelt auf solchen Grund flächen, die nicht in bestimmten Schutzgebieten (§ 4 Abs 1) liegen, erstreckt sich nicht auf: 1. Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBI Nr 440, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBI l Nr 65/2002; 2. das Ausbringen von Wassertieren im Sinn von § 11 Abs 3 und 4 des Fischereigesetzes 2002. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl Nr 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI I Nr 94/2002. (4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Kompe tenzbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu. Begriffsbestimmungen § 2 In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke: 1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 iVm Z 1 GTG oder eine Kombination von gen technisch veränderten Organismen oder eine Kombina tion von gentechnisch veränderten Organismen mit an deren Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentech nisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; 2. Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln; 3. gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustim mung der zuständigen Behörde im Sinn des Art 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organis men in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, S 1; 4. ökologischer Landbau: ein Landbau gemäß den Verfah ren der biologischen Landwirtschaft nach Art 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die ent sprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Er zeugnisse und Lebensmittel, ABl Nr L 198 vom 22. Juli 1991, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 473/2002 der Kommission, ABl Nr L 75 vom 16. März 2002, S 21; 5. Vorsichtsmaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammen hang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden; 6. Verunreinigung durch GVO: Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese vom Grundeigen tümer oder sonst Nutzungsberechtigten nicht ausge bracht werden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient. Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz § 3 (1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichts maßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um Land Salzblirg· Landes-··,esetzblatt 152 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 75 1. die Erhaltungsziele (§ 5 Z 9 des Salzburger Natur schutzgesetzes 1999 – NSchG) der besonders ge schützten Gebiete (§ 4 Abs 1) nicht zu beeinträchtigen und 2. Verunreinigungen durch GVO auf anderen, nicht in be sonders geschützten Gebieten gelegenen Grundflä chen zu vermeiden, die tatsächlich oder potenziell Trä ger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbe wuchs sind. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw sorten spezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produk tionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regiona le Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, landschaftliche Merkmale, Um gebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaß nahmen gegen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. (3) Als Maßnahmen gemäß Abs 1 und 2 kommen ins besondere in Betracht: 1. die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Puffer zonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gat tung; 2. die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren (zB He cken); 3. die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Pla nung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrun gen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); 4. die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren; 5. die Wahl optimaler Aussaatzeiten und geeigneter An bauverfahren; 6. die sorgfältige Handhabung des Saatgutes; 7. die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbil dung oder sterilen männlichen Sorten; 8. die Säuberung der Drillmaschinen vor und nach Ge brauch; 9. die gemeinsame Benutzung der Drillmaschinen nur durch Landwirte, die dasselbe Produktionssystem an wenden; 10. die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte. Bewilligungspflicht § 4 (1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaf fenheit der betreffenden Grundstücke anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Bei Grundflä chen, die in Europaschutzgebieten (§ 22a NSchG) und Wild-Europaschutzgebieten (§ 108a des Jagdgesetzes 1993 – JG) gelegen sind, kann die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Schutzgebiet in seinen für die Erhal tungsziele wesentlichen Bestandteilen durch das Ausbrin gen nicht beeinträchtigt wird (Verträglichkeitsprüfung). (2) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswir kungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grund sätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer An ordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, die erteilte Berechtigung nicht vor dem Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversi cherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen (§ 7) angemessen zu bestimmen den Versicherungssumme auszuüben. Ist der Abschluss ei ner solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumut bar, kann die Behörde eine gleichwertige Sicherheitsleis tung vorschreiben. (3) Mit einem Antrag auf Bewilligung sind folgende An gaben vorzulegen bzw sind diesem Antrag die folgenden Unterlagen anzuschließen: 1. die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die be absichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke; 2. ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken; 3. ein Beleg über die Zustimmung des (der) Grundeigen tümer(s) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn der Betreiber nicht Alleineigentü mer ist; 4. eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke; 5. Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; 6. ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung; 7. eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO, Verfahren der Ent sorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen; 8. Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen und den Notfallplan. (4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wir kung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person des Berechtigten ist der Landesre gierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden. Information der Öffentlichkeit § 5 Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit in geeigne ter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteil ten Bewilligungen zu informieren. Zu diesem Zweck kön nen diese Inhalte auf der Internetseite der Behörde veröf fentlicht werden. Wiederherstellung § 6 (1) Wurden GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausge bracht oder wurden in Bescheiden angeordnete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung dem jenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacher), oder dessen Rechtsnachfolger aufzutragen: 153LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 75 1. die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes; 2. die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes oder 3. die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 best möglich entsprechenden Zustandes, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist. (2) Kann dem Verursacher oder dessen Rechtsnachfol ger ein Auftrag gemäß Abs 1 nicht erteilt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ur sprünglich ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn er 1. dem Ausbringen zugestimmt oder es geduldet hat oder 2. beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kennt nis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unbe rührt. (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs 1 Z 1 bis 3 dem Land, dem daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den sonst Verpflichteten erwächst. (4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nut zungsberechtigten haben die Durchführung von Maß nahmen nach Abs 1 bis 3 zu dulden. (5) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen. (6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrages oder einer behördlichen Maßnahme gemäß Abs 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach ande ren landesrechtlichen Vorschriften. Überprüfungsbefugnisse § 7 (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erfor derlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Un tersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersu chung erforderlichen Menge entschädigungslos zu ent nehmen. (2) Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nut zungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlich keit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der sonst Nutzungsberechtigte noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbe dingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nut zungsrechte zu vermeiden. (3) Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst Nut zungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (4) Über die Probenentnahme ist eine Niederschrift zu verfassen; je eine Ausfertigung davon ist der Untersu chungsstelle und demjenigen, der gegebenenfalls zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 verpflichtet wäre (Verpflichteter), zur Verfügung zu stel len. Eine Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfer nung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung; ein Teil ist von der Landes regierung in Verwahrung zu nehmen, um notwendigen falls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Un tersuchung verwendet werden zu können. Der dritte Teil ist dem Verpflichteten zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurück zu lassen, wenn dafür geeignete Behälter zur Ver fügung gestellt werden. (5) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwa chung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juris tische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstel len herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen. Entschädigung § 8 (1) Soweit durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO Personen, die daran nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Scha den entsteht, sind sie von dem nach § 6 Abs 1 oder 2 Ver pflichteten angemessen zu entschädigen. (2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und den noch nicht ein gebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Er zeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte er wachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Soweit ern tereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert in Abzug zu bringen. (3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Be rechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehö riger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksver waltungsbehörde geltend macht, es sei denn, er kann nachweisen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die geltend gemachten Entschädigungsforderungen, wenn und soweit kein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten zustande kommt. Über Berufun gen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Salzburger Gentechnik-Buch § 9 (1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Be rechtigungen nach § 4 Abs 1 und über Aufträge nach § 6 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Salzburger Gentechnik-Buch). (2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung. 154 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2004, Nr 75 Die auf der ersten Seite dieses Stückes im Inhaltsverzeichnis bei den Gesetzen enthaltenen Angaben beziehen sich auf die Gesetzesmaterialien dazu (RV = Regierungsvorlage, AB = Ausschussbericht). Sie können von der Landtagskanzlei, Post fach 527, 5010 Salzburg, Telefon 0 66 2/80 42-24 43, Fax 0 66 2/80 42-29 10, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Die Landesgesetzblätter sind zu beziehen beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon 0 66 2/80 42-20 47, Fax 0 66 2/80 42-21 61. Bezugspreis im Jahresabonnement 40,– (3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszü ge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten. (4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt ver arbeitet werden: 1. Angaben über die Eigentümer der genutzten Grund stücke und die sonst Nutzungsberechtigten, und zwar bei natürlichen Personen Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personen gesellschaften des Handelsrechtes Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; 2. die im § 4 Abs 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Anga ben; 3. Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; 4. Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben sowie auf die Nut zung, das Ökosystem, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Umweltauswirkungen auf angren zenden Grundstücken beziehen; 5. Angaben über die gemäß § 6 Abs 1 oder 2 Verpflichte ten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Name, Rechtsform, Firmenbuch nummer und Sitz; 6. Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs 1 bis 3 und 5; 7. Grundstücke, die zweifelsfrei dem ökologischen Land bau dienen; 8. die Übersichtskarten. (5) Die Einsicht in das Salzburger Gentechnik-Buch und in die im Abs 4 angeführten Daten ist jeder Person wäh rend der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden. (6) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die im Abs 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertrage nen Aufgaben bilden. Strafbestimmungen § 10 (1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zu ständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwal tungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15.000 2, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wieder holungsfall bis zu 30.000 2 zu bestrafen, wer 1. GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt; 2. den in Bescheiden gemäß § 4 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt; 3. den Aufträgen gemäß § 6 Abs 1 oder 2 nicht nach kommt oder der Einstellung gemäß § 6 Abs 5 nicht Fol ge leistet; oder 4. einer Verpflichtung nach § 4 Abs 4 dritter Satz, 6 Abs 4 oder 7 Abs 3 nicht nachkommt. (2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs 1 Z 4 ist der Versuch strafbar. (3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Ver pflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Ver folgung auszusetzen. (4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Ge genstand einer Verwaltungsübertretung, endet das straf bare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 11 (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kund machung folgenden Monats in Kraft. (2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset zes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung in nerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist. Informationsverfahrenshinweis § 12 Die Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt nach Durch führung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrif ten für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer: 2003/0475/A. Holztrattner Burgstaller €