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Laws of Austria

Fire Blight Ordinance 2000

Made 2000-03-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung 2000).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Tirol
Subjects
Cultivated plants
Keywords
fruits/edible nuts, pests/diseases, registration, offences/penalties, plant protection
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung 2000) LGBl. Nr. 19/2000 Änderung LGBl. Nr. 30/2001, 93/2002, 88/2004, 24/2008 Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 8, 9, 10, 12 Abs. 2 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol, LGBl. Nr. 18/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1954 wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes und der Verhütung seiner Ausbreitung. § 2 Anzeigepflicht Der Befall von Pflanzen durch Feuerbrand beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls ist nach § 14 Abs. 1 und 3 des Pflanzenschutzgesetzes für Tirol anzeigepflichtig. § 3 Untersuchung (1) Wird der Gemeinde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Anzeige nach § 2 oder auf eine andere Weise bekannt, so hat sie diese Pflanzen zu untersuchen. Pflanzen, an denen ein Befall durch Feuerbrand festgestellt wird, sind mit einem deutlich sichtbaren roten Ring um den Stamm zu markieren. (2) Mögliche Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracantha), Mispel (Mespilus), Zwergmispel (Cotoneaster), Wollmispel (Eriobytrya), alle Arten der Gattung Sorbus, Zierquitte (Chaenomeles), Photinia (alle Arten), Felsenbirne (Amelanchier), Quitte (Cydonia), Apfel, Zierapfel (alle Arten der Gattung Malus), Birne, Zierbirne, Wildbirne (alle Arten der Gattung Pyrus) und Apfelbeere (Aronia). (3) Das In-Verkehr-Bringen und das Auspflanzen der im Abs. 2 genannten Pflanzen ist, mit Ausnahme nachfolgender Pflanzen Mispel (Mespilus), Eberesche (Sorbus aucuparia), Quitte (Cydonia), Apfel ausgenommen Zierapfel (alle Arten der Gattung Malus) und Birne ausgenommen Zierbirne, Wildbirne (alle Arten der Gattung Pyrus), verboten. (4) Entgegen der Regelung des Abs. 3 ausgepflanzte Pflanzen sind von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und zu vernichten. § 4 Erhebungsbogen Die in einer Anzeige nach § 2 genannten oder sonst wahrgenommenen Wirtspflanzen, ihre Untersuchungsergebnisse, einschließlich der notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen (§ 5), und die Nachkontrolle sind in einem Erhebungsbogen nach der Anlage 1 zu vermerken. Die Erhebungsbögen sind von der Gemeinde zu führen und zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden bereitzuhalten. Jährlich sind Sammellisten nach der Anlage 2 von der Gemeinde zu erstellen und bis längstens 31. Jänner des Folgejahres in Abschrift der Landesregierung zu übermitteln. § 5 Bekämpfungsmaßnahmen (1) Die befallenen und markierten Pflanzen und Pflanzenteile sind unter Anleitung von hiefür fachlich geschulten Personen von deren Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich abzuschneiden oder auszugraben. Das anfallende biogene Material ist sofort zu entfernen und nach Abs. 2 zu vernichten oder zu verwerten. (2) Befallene Pflanzen und Pflanzenteile mit einem Durchmesser bis 10 cm sind an Ort und Stelle zu verbrennen. Ist dies nicht möglich oder nicht tunlich, so sind die entfernten Pflanzen und Pflanzenteile einzusammeln und unter Vermeidung einer weiteren Ausbreitung von Feuerbrand in einer geeigneten Anlage oder nach Anweisung von hiefür fachlich geschulten Personen an einem anderen Ort zu verbrennen. Beträgt der Pflanzendurchmesser mehr als 10 cm und ist sichergestellt, dass solche befallene Pflanzen oder Pflanzenteile trocken gelagert werden, können diese als Brenn- oder Nutzholz verwendet werden; ist eine trockene Lagerung nicht gewährleistet, so sind sie nach Maßgabe der vorstehenden Sätze zu verbrennen. (3) Stellt sich im Zuge von Bekämpfungsmaßnahmen heraus, dass es zur Hintanhaltung der Verbreitung des Bakteriums Erwinia amylovora notwendig ist, gesunde Wirtspflanzen zu entfernen, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, dass diese Pflanzen so zu beseitigen sind, dass durch sie keine Verbreitung des Bakteriums Erwinia amylovora erfolgen kann. (4) Bei allen Bekämpfungsmaßnahmen ist besonders auf eine ausreichende Desinfektion der verwendeten Schneidewerkzeuge, sonstigen Geräte, Fahrzeuge und auch der Arbeitskleidung sowie der betroffenen Grundfläche zu achten. § 6 Nachkontrolle Die Standorte der in einem Erhebungsbogen nach § 4 angeführten Pflanzen und die noch nicht entfernten Pflanzen sind in der Vegetationsperiode der auf die Bekämpfungsmaßnahme folgenden Jahre regelmäßig, mindestens monatlich einer Untersuchung nach § 3 zu unterziehen. Die Nachkontrolle an einem Standort darf erst abgeschlossen werden, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Symptome des Feuerbrandes mehr an ihm festgestellt wurden. § 7 Maßnahmen betreffend Bienen (1) Die Gebiete jener Gemeinden, die Erhebungsbögen nach § 4 zu führen haben, gelten zusammen als Befallsgebiet. (2) In der Zeit vom 1. April bis 15. Juli jeden Jahres dürfen Bienen, ausgenommen Bienenköniginnen, nur dann aus einem Befallsgebiet in ein Nichtbefallsgebiet verbracht werden, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden in einem abgeschlossenen Dunkelraum gehalten oder in eine Seehöhe von mindestens 1.400 m verbracht wurden. (3) Jegliches Verbringen von Bienen (Wandern) ist mindestens drei Tage vorher der Gemeinde und der neuen Standortgemeinde unter Angabe der geplanten Maßnahme nach Abs. 2 und des Standortes der Bienen anzuzeigen. Bis längstens 1. April eines jeden Jahres hat der Eigentümer oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte von Wanderstöcken eine Liste derselben der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (4) Bienenstände sind dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu kennzeichnen. Fehlt diese Kennzeichnung, so sind die Bienen unverzüglich von den im § 5 Abs. 1 genannten Personen zu töten. (5) Für das Verbringen von Bienen nach Tirol gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein entsprechender Nachweis der Standortgemeinde hinsichtlich der Befallsfreiheit oder der durchgeführten Quarantänemaßnahmen vorgelegt wird. § 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerbrand-Verordnung, LGBl. Nr. 82/1998, außer Kraft. Anlage 1 Feuerbrand Erhebungsbogen (Tabelle nicht darstellbar) Anlage 2 Zusammenfassung der Feuerbrand-Erhebungsbögen (Sammelliste) (Tabelle nicht darstellbar) © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

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