Fertilizers Sampling Ordinance
Made 1994-12-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Verfahren der Probenahmen für die Kontrolle von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelprobenahmeverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- fertilizers/nutrients, standards, inspection, plant production
- Categories
- agriculture
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Text
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1008. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über da~ Verfahren der Probenahme fiir die Kontrolle von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und POanzenhifümiudn (DUngemittelprobc:nahmevcrunlnung) Auf Grund des§ 13 des Düngemittdgeseues 1994, BGBL Nr, 513/1994, wird verordnet: 7.wl"ck und Anw„nrlung~h,-rdch § 1. (1) Die hinsichtlich der Beschaffenheit u11d Zusammensetzung zur amtlichen Kontrolle bestimmten Düngemittel, Bodenhilfsswffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel werden gemäß nac:h~tehendem Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen Proben gelten als repräsentativ für die bef.t'tiff.,,,.d., Pu.rtic. (2) Die Aufsichtsorgane der übcrwachungsbehordcn nach § 11 des Dungemittelgemzes haben bei der Entnahme und Bildung von Proben von Dtlngemitteln, Sodenhilfsstoffen, Kultursubmaten und Pflanzenhilfsmitteln da.~ in dieser Verordnung geregelte Vetfahren anzuwenden. Begriffibestimmungen \ 2. lm Sinne dieser Verordnung 1st 1. ein Produkt ein Düngemittel, ein Kultursubstrat, ein Bodenhilfsstoff oder ein Pf1anzenhilfamittel, 2. eine Partie die Menge eines Produktes, die sich mach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit damellt, J. eine Ei.a:zelprobe die T.-ilm1"ng.- -,(ni,.r p~,...;,., ,1;,. tl11,-,·h rinf'n Fntn""hmrV<">Yß">rl8 gl'hildi-t. wird. 4. eine San:unelprobe die Gesamtmenge der einer Panie entnommenen Einzelproben, 5. eine reduzierte ·Samo:u:lprobe eine Teilmenge der Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie diese, 6. eine Endprobe eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe. Probcnahmegeräte § 3. (1) Die GerAte zur Entnahme und Bildung von Proben müs;en aus einem Material bestehen, das die qualitative Beschattenhe1t der Proben mcht beeinflußt. (2) Zur Entnahme und Bildung von Proben sind insbesondere Probenstecher, Schaufeln, bei flüssigert Stoffen Stechbecher, zur Probenahme aus bewegten Produkten mechanische Vorrichtungen zu verwenden. (3) Zur Zerlegung der Probe in gleiche Teile, wie die reduzierte Sammelprobe oder die Endprobe, sowie zur Herstellung der Einze!probe dürfen Probt'nreiler odr.r Probenkreuz verv.rendet werden. Umfang und Partie § 4. bt eine Partie so groß oder so gelagen, daß ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt fur die Probenahme nur jener Teil al~ Partie, dr.m die Einzelproben rmnommen wordert sind. Anzahl und Umfang der Einzelproben § 5, (!) Bei unverpackten Produkten sowie bei Packungen und Behälmim:n mlr einem Inhalt über l kg hat eine Einzelprobe eine Mindestmenge von 200 g zu umfassen. Dies gilt nicht für die Probenahme aus bewegten Produkten bei Verwendung einer mechanischen Vorrichtung. (2) Bei den in der folgenden Tabelle angefuhncn Panien ist die jeweils angegebcrte Anzahl von Einzelproben zu ziehen oder die angegebene Anzahl von Gebioden zu bemustern: 1. LI 1.2 1 ' Bes..:h:iffenhcit und Umlang der Partie Lose, feste (ausgenommen Torf) flüssige Düngemittel in Beh:l.ltem mit ab 100 kg Partien bis zu 2,5 Tonnen: Partien von 2,5 bis 80 Tonnen: oder mehr Minde.1uahl von Ein:r.dproben 7 Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht der Partie in Tonnen aufgerundet auf ganze Zahlen 4n 2. Verpackte feste (ausgenommen Kultursub- Mindestzahl der zu bemusternden Packungen strate) oder flüssige Düngemittel in Behältern ( - Packungen) mit jeweils höchsten$ 100 kg 2. 1 Packungen von mehr als l kg Inhalt 2. L1 Partien bis 4 Packungen: alle Packungeo 2.1.2 Panien aus S bis 16 Packungen: 2.1.3 Partien aus 17 bis 400 Packungen: 2, 1.4 Partien über 400 Packungen: 2.2 Packungen bis 1 kg Inhalt: 4 Quadr:.twurzel aus der Anzahl der Packungen, aus denen die Partie besteht, gerundet auf ganze Zahlen 20 3 Originalpackungen als Endprobe Beschaffonh,m und Umfang der Partie ). Feste Kultursubstrate, verpackt 3.1 Packungen mit Inhalt bis 10 1 Y.2 Packungen mit Inhalt ober 10 1 bis 4 Pac:kungen bis 100 Packungen bis 200 Packungen bis 400 Packungen über 400 Packungen 4. 'Turf 4.t unverpackt 4.1.1 ungepreßt 4.1.1 gepn::ßt, pru angdangeneu 100 Balh::u 4.2 verpackt 4.2.1 Packungen mit Inhalt bi~ 10 l 4.2.Z f'a(.Ckungeu mii, Inhalt Ubl'1 l O J bis 4 Packungen bis 100 Packungen !Ji~ ZOO Pad,,.1.111gen bis 400 Pickungen über 400 Packungen 5. Produkte in Form von Suspensionen, Emul sionen oder Slurries 5.1 Behältnissl'! mit Inhalt bis 10 1 :,.l Behaltrtisse mit Inhalt uber lU ! bis 4 Behältnisse bis l 00 Behältnisse bis LUIJ Bebaltni.sse bis 400 Behältnisse über 400 Behältnisse Mindesuahl von Eim:dproben 3 Originalpackungen als Endproben Mindestzahl an Einzdproben mindestens je 2 aus mindestens einer Packung mindeHens Je 2 aus mindestens 2 Packungen mindestens je 2 aus mindestens 3 Packungen mindestem je 2 aus mindestens 4 Pttckungen u1inde~tens je l aus mindestens 5 Packungen mindestens S 3 Originalpackungen als Endproben Minde)l.<'.altl au Ei11;e.ely11il.,i:u mindestens je 2 aus mindestens einec Packung mindestens je 2 aus mindestens 2 Packungen miu<lcMl'IU je 2 au~ mi11Jl'~le11~ :l Pa,..J...uu~i:11 mindestens Je 2 aus mindestens 4 Packungen mindestens Je 2 aus mindestens 5 Packungen 3 Originalbehiltnisse als Endprobe Mindestzahl an Einzelproben Je 1 aus mindestens 2 Behältnissen je aus m\.ndenens .} behaltni.ssen Je aus mindestens 4 Behalmissen Je aus mindestens 5 Behältnissen Umfang der Sammelprobe § 6. (1) Pro Partie ist eine einzige S:1mu1elprobe zu bilden. Wird bei Produkten, die aus mehr als einem typenbesdmmenden ße5tandteil bestehen und zur Entmischung neigen, zur Probenahme ein PruUeslt:(.Cher beuuiL.t, sind zwei Siu11111elprube11 .:.u Uilden. (2) Die Gesamtmenge der Einzelproben, die die Sammelprobe ergeben sollen, darf nicht umer den nat.hstehend iesigeie:nten Mintlestroengen hegen: 1. Lose, feste oder flüssige Düngemittel in Beha!tern mit mehr als 100 kg: 4 kg 2. Verpackte feste oder flussige Dungernittel in ßehalrem ( = Packungen) mit jeweils hochstens 100 kg: 4 kg 3. Packungen von mehr a!s 1 kg Inhalt: 4 kg 4. Pa!:'kungen bis zu I kg Inhalt: Gewicht des Inhaltes von vier Onginalpackungen ~- Tnrf„ 11nrl K11lmrrnhur„r,-· )l'l T it.-r, 1-,,.j p,.""k"n&t,n mit Tnh,ilr hi~ ll'l T ;,,.r C,t,wirht vor, 3 Originalpackungen. Anzahl und Umfang der Endproben ~ 7. l1) Aus Jeder '.)ammelprobe smd, gegebenenfalls nach füldung einer reduzierten !:iammelprobe, mindesten~ 3 Endproben zu bilden. (2) Die Menge jeder zur Untersuchung bestimmten Endprobe darf nichi u11ter 500 g liegen, bei Kultursubstraten und Torfen 1\Jcht unter 5 Liter. (3) Bei Packungen und Behii.ltnissen mit einem Inhalt bis zu 1 kg ist der Packungsinhalt die Endprobe. F.ntn<>hmr, und Rildung tl.r,,. PmhHi § 8. (1) Bei Entnahme und Bildung von P10bcn 1st deren V enmreimgung zu vermeiden. Die dabei verwendeten Geräte, Arbeitsflächen und Behältr.isse müssen sauber und trocken sein. (2) Die Eini.dproben sind nach dem Zufallsprinzip übet die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das Gewicht oder Volumen der Elnzrlproben soll ungefähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben ist wie folg~ vorzugehen: 1. Bei unverpackten Produkten oder festen Produkten in Packungen und Behältni~sen mit einem Inhalt über 100 kg ist die Partie gedanklich in ungefähr gleiche Teile entSprechend der erford,:dichen Anznhl der F.in.<elprob~n auh1neilen und 1,.us jedem Teil minde~ten$ e;ne Einze!probe zu entnehmen. 2. Bei verpackten, festen Produkten ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalt.~ mit einem Probenstecher oder nach getrennter Entleerung der für ei11e Einzelprobe herange:rngenen P:ixkung mit einem Prober1teiler zu entnehmen. 3. Bei flüs~igen Produkte~ sind die Einzelproben erst nach grilndlichem V ermet\gen, bei Emulsionen, Suspensionen und Slurries überdies aus bewegtem Produkt zu entnehmen. (3) Die Einzelproben 5ind zu sammeln, um eme einzige Sammelprobe zu bilden. Wird entsprechend § 6 Abs. 1 eine zweite Sammelprobe gebildet, ~o ist sie in einem zweiten, unabhängigen Verfahrensgang aus der Parrie :w biJdert. (4) Die Sammelprobe ist grundlich zu mischen. Klumpen sind getrennt vom ubrigen Material zu zerdrücken und anschließend wieder unter:wr.iischen. Wenn die Sammelprobe für die Bildung der Endprobe :w umfanereich ist, dann ist eine reduzierte Sammelprobe zu bilde11. Hiebei ist die Sammelprobe von festen Düngemitteln, Sodenhilfmoffen, ausgenommen Torf, und Pflanzenhilfsmiueln mit einem Probemeiler oder, wenn die~er nicht z:ur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bi.s auf ungefähr 4 kg, von festen Ku!tursubmaten und Torf auf ungefähr 40 1, von flüssigen Produkten nach guter Durchmischung auf 4 ! zu reduzieren. Behandlung der Endproben § 9. (1) Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit luftdicht verschließbaren Behältnis1en aufzubewahren. Die Behälmim müssen aus eine□ Material bestehen, das die qualit.ative Beschaffe11heit der Ptoben ni,;;fa beeinfluik Die Behältnisse sind Zll. verschließen. Der Verschluß ist dun:b Plombe, Siegel, Vem:hlußstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, daß ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist. (2) Die Endproben smd insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: 1. Überwachungsbehörde gemäß § 11 des Düngemittelgesetzes, 2. Probennummer, 3. Nummer des ProbenahrneprotokoUs, 4. Handebbei.eichnung des Produktes, 5 Typc11Uca::idu1uug Jel l'H.>Jukl,;:), 6. Datum der Probenahme, 7. Name und Anschrift des kontrollierten Betriebes. Die Ket'lnzc1chnung der Probe muß von der Plombe, dem Siegel oder dem Versch!ußmeifen miterfaßt werden. V crwendung der Endproben § 10. Eine Endprobe ist von der gemäß § 13 Abs, 3 des Düngemittelgesetzes in Frage kommenden UntenYchung~ und Bes;utnchtung~~telle fur ein~ 1,.llfollis" nmtswegig~ Sd1.i<)dt11n1.ers1.1ch1>nS :..uhubew„h ren. Eine Endptobe ist einem über die Ware Verfügungsberechtigten auszufolgen. Probenahmeprotokoll S 11. (1) Anläßlich der ?robenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift (Probenahmepro• t0koll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enth:.!ten hat: 1. Überwachungsbehörde gemaß § 11 des Düngemittelgesetzes, 2. Nummer des Probenahmeprotokolls, 3. Urt der Amtshandlung, 4. Datum und Zeit der Amrshandlung, 5. Gegenstand der Arrttihandlung, 6. Geschaftsführer, 7. ::i.nwctcndc A1,1.fti.::ht.Sorga1.n~, &. son$tige anwesende amtliche Organe, 9. anwe~·ende Personen, die über die Ware ver-fügung~berednigt sind, 10. Zf'ugen, 1 L Name und Anschrift des kontrollierten Betriebes, 12. Handelsbezeichnung und Typenbezeichnung des Produktes, 13. Be2eichnung des Lieferanten und Lieferdatum, 14. Beschaffenheit und Umfang der Partie, 15. Verlauf der Amtshandlung, H,. Unterschriften J.lltir Anw@$"t1d.tm, (2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen, eine Ausfertigung ist einem über die Ware Verfugungsberechtigten au~zufolgen. Ana.lyserunechodert § 12. (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die unter Teil Ades Anhanges 1 der Düngemittelverordnung fallen und als EWG~Dilngemittel m Verkehr gebracht werden, werden die Analvsenmethoden angewendet, die in Anhang II der Richclinir. 77 /535/EWG der Kommi.~1 n vnm 22. Juni 1977 zur Angleichung der RcchtsVorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysenmethoden von Düngemitteln (ABI. Nr. L 213 vom 22. August 1977, S 1), geändert durch Richtlinie 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1978 (AßL Nr. L 39 vom 14. Februar 1979, S 3), Rklu.linic 87 /.500/EWG der Kommission vom 24. November J 98/ (ABI. Nr. L .H-1 vorn 4. Dezember 1987, S 32), Rlchtlinic 89/519 EWG der Kommission vom I August 1989 (ABI. Nr L 265 vom 12. September 1989, S 30) sowie Richtlinie 93/1/EWG der Kommission vom 21 Jiinner 1991 (ARl Fr. Nr T 11~ vmn 7 M~; 1993, S 17) beschrieben sind. (2) Bei der amtlichen Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EWG-Düngemitteln bezeichnet werden, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sind wissenschaftlich anerkannte M,..h,vll'n ~'1"'·'""-!'nd.in. Fi.u:hltr