Fertilizers Act
Made 1985-11-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Bundesgesetz vom 7. November 1985 über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz – DMG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- fertilizers/nutrients, standards, international trade, internal trade, inspection, packaging/labelling, institution, plant production, governance
- Categories
- *, agriculture
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Text
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488. Bundesgesetz vom 7. November 1985 iibu- d.,;;n V ,;;.1;-k,:;hr mit Dilrtgcin.ittcltt, Bod.ca hilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen hilfsmitteln (Dilngen'.Uttelgeserz - DMG) Der Nationalrat hat beschlmsen: Begriifsbestirnmungen § 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzrn n.ihrstoffe enthalten und dazu bestimmt ;incl, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugefuhtt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag z:u erhö hen. (2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirt schaftsdünger Das sind tierische Ausscheidungen, Stallmi$t, Gülle, Jauche sowie Stroh, Kompost und ahnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produk tion, denen keine Nahrstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abi. 1 zutrifft. (3) Bearbeitete Wirrschaftsdünger sind Wirt schaftsdünger (Abs. 2), die durch chemische oder technm;he Verfahren verändert wurden. Das Ver dünnen mit Wasser, das Belüften und das Durchm1• sehen gilt nicht als Bearbeitung. (4) Ein Düngemntelcyp umfaßt mineralische Düngeminel, die durch annähernd dieselbe Zusam" mensetzung an Nährstoffen und sonstigen Bestand teilen sowie annähernd dieselben Formen und Lös lichkeiten von N ahrswffen bestimmt sind. § 2, (1) Bodenhilfmoffe sind Stoffe ohne wesent lichen Gehalt an pflanzenaufnehmbarcn Nahrstof fen, die den Boden biotisch, chemisch oder physi kalisch beeinflu~sen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenknimler, Bode1mabilisa[Qren, Gesteinsmehl und Tor[ (2) Kultursub5trat.e sind Pflan2enerdm, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, die den f>flan2en als Wurzel· raum, auch in flüssiger Form, dienen, selbst wenn sie emen geringen J:',jährswffgehalt aufweisen. (3) Pflan:t.enhilfsmiu.rl sind Stoffe ohne we5enrli chen Ntthrnoffi;;eh(lh, die diizu be:itimmt :iind, iluf die Pflanzen einzuwrrken oder die Aufbereitung organischer Stoffe ::u beeinflussen. § 3, Unter Inverkehrbringen ist das Feilhalce-n, Verlrnufen Ut\d jede:i JOt\:.<tite Übe,:lt,.3,ien ;,.., geschäftlichen Verkehr 2u \'erstehen. § 4. Unter Einfuhr 1st die Einfuhr zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum ungt wi:i:iei:'\ Vedtttuf oder:,:,,,, EinJ„5erun5 in <ein off<cn"'J Lager auf Vormerkrechnung im Sinn der zollgt setzlicheti Bestimmungen zu verstehen. Ausnahmen vom Geltungsbereich § 5, Dieses Bundesgeset2 ist nicht ;111zu1w:nder1 mf \. Kohlendioxid und Wasger, 2. Pflanzenschurzmitte!, auch wenn diese.) Nährstoffe zugesetzt wurden, 3. Klärschlamm und Müllkompost, soweit die sen keine Nährnoffe :t.ugeset:t.t wurden, 4. Di.ingemittel, Bodenhilfmoffe, K.ultursub. Huc<c uuJ Pfla11,.i:11l/lH~mil-d, Jir: ,.au;mf,1:h· lieh zu wissenschafdichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen {viengen abgegeben werden, 5. Dllne;emittel, Bodenhdfmoffo. Kultunub mate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweis lich für den Export bestimmt 9ind, 6. Rohstoffüeferungen zum Zwecke der gewerbsm.ißigen Weiterverarbeitung, '1. Duugc::1111cLd, Bu<lt:11hilf;~u.1fft:, Kultunul; mate 1md Pflanzenhilfsmittel, die nach den §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955, BGBI. Nr. 129, oder im Rahmen des kleinen Grenz verkehrs zollfrei emc-efilhrt werden. Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhifü stoffen, Kultursubstrateo und Pflanzeuhilf$mitteln ~ (,, (1) DUngemittcl. ausgenommen unbearbei rne Winschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn s1e 1. a) einem Düngeminehyp enuprechen, der durch Verordnung gemäß § 7 zugd:men ist, und angemeldet wurden oder 212. Stück - Ausgegeben am 28. '.'Jovember 19$5 - Nr. 498 b) mit Bescheid zugelassen wurden (§ 13) "°d 1. 1111 Dü<1g,.wic~el,et,i)l<;\ (§ 17) eiuget<"-!,'--" srnd und 3. die 1m DUngemiuelrcgistcr angefohrte Zus,1.mmensnzung aufweisen und 4. ::t!lfalligen Kennzeichnungs- und Verrak kl,lngsvorschriften. (§§ lS und 19) ent5prechen. (2) Unbearbeitete Winschaft.1dUngcr dürfen nur m Verkehr gebr:i.cht werden, wenn ,ie einer Ver ordnung- e.emäß \\. 16 nicht widerspre,hen (3) Bodenhilfsstoffe, Kulrursubmatt und Pflan zcnh1lfsrrnttcl dUtfen nur in Verkehr gebrad1l wet den, wenn sie ! 1mt Bescheid zuitelassen wurden n 131 u11d 2. m das Dungemittelregister (§ 17) eingerrngen ,incl und 3. die 1m Dungemittdregister ang'efuhnc Zusammenserz1.mg aufweisen und 4. J.l1[:1llii,;t:11 Kt:11111.dchnuug~- l111U. VcrJ>Jk kungsvorschriften (§§ 18 und 19) entsprechen. Zuhusung von Düngemitteltypen !) 7. (t) Dt:1 DL1rn.le:mum:;w1 fll1 LauÜ• unJ 'fo:;, w1n:,ch.aft hat im Einvernehmen mit dem Bundes minister fur Gesundheit und Umweltschutz für mineralische Dungemittd, die sii:h für eine Typisie rung eignen, durch Verordnung Düngemitteltypen zuzulassen. (2) Fur jeden Dungemiueltyp .11nd nach dem Stand der W-issenschaft und T echnologre Mindest" anford~rungen so festzusetz,,11, daß bei sachgerech ter At1wend1mg das einem Di. gemiueltyp entspre chende Dungem1ttel 1. die Frt1chtbarkeir des Bodens, 2. die Gewndheir. von Menschen und Haustie ren und }. den Namrhau~halt mcht gef:ihrdet ~owie 4. geeignet 1st, ;i) rlH Wa<'h~t11m w,n Pflan:rf'n h1r1rP1rhn1d zu fördern, b) die Qualität der gedüngten Pflanzen 2U verbessern oder r) det1 Ertrag ;1uf den gedüngten Fltt,:hen zu erhohen (}) Tn der Verordnu11g sind insbe$onde1e zu bestimmen: l die Be1..eid:m.ung. der Dün.gemi\.tdtypen, 'l.. dre emen Llilngemmehyp bestimmenderl Nahrstoffe, deren Mindestgehalte sowie son stige Bestandteile, J. die Bewenung der NahrStoffe nach ihren For men und LD,!ichkeiten, 4, die ZuHmmcnsccwng der Düngemitteltypen, 5. dle Art der Erzeugung sowie des verwenderen Ausgartgsmacerials, wenn dies für die ßeut1ei, Jung des Düngemitcels notwendig ist, 6. äuhere Merkmale, 7. die Gehalte an wesentlichen Nebenbestandtei len, 0 fu, die 'W'id,uug "Je, i wu1Junr, de, Duu gem\ttel wichtige Erfordernme. Anmelder und Aotmgsteller § 5. Zur 1 meldung und :\mragsrellung- auf Zulass1mg i.1t der Erie1,ger oder der Importeur berechtigt. Die Partei muß 1hrcrt Sitz oder Wohn sit:z: 1m Inbnd haben. Anmeldung und 1 trag auf Zulassung § 9. (1) Die Anmeldung und der Antrag JUf Zulassung sind unter Verwendung eines beim Bi...n• dMrn;met~r>um filr L"-nd und Porst""irts,:;haf< :cuf zulegenden Formblattes beim Bundesmmisrer für Land- und Forstwinschah einzubringen. (2) Die Anmeldung und der Antrag :rnf Zulas sung ho.ber, folgende Ango.ben Z\.I onth.::dten, 1. ;,..Jame oder Firma und Anschrift des Erzeu• gers und des Importeurs, 2. Handelsbezeichnung, 3. Gehalte an wenbemmmendrn Bestandteilen„ bei N:ihrsto±tcn aucb deren Fonnen und L6s lichkciten, 4. Gehalte an Nebenbem.ndteilen, 5. Korngröße, Mahlfe1nheit und Siebdurchgang, wenn dtese prod„kv;p.:;:;ifisch aind, 6. bei Mischungen das Mischung~verhältrti>, 7. Gewicht oder Volumen, 8 Anwendungsbereich und für die sachgetechre Anwendung, Lagernng und Behandl\mg wich tige Erfordernisse, 9. Angaben uber die ,'\rt der Erzeugiing :;owic des ve(Wendeten Ausgiu1gsmatcrials. (:,) D'le P..Ytmdd'l:>r.g 1n:Y, 1.-u;.?1t1.hcti O\e "ßt7-e)-ch nung des Düngemitteltyps, der Anuag auf Zuhs ;ung die Angabe, ob es sich um ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanze11hilfsmitrel ha11ddt, zu emhalten. (4) Der Antrag auf Zulassung hat auch Angaben Uber die irn § 13 Abs. 2 oder 3 genannten Zulas sungsvoraussetzungen zu enthalten. (5) Der Anmeldung und dem Antr::tg :wf Zulas sung ,md anzuschließen: l N:tchweise über die in der Anmeldung und dem Amrag gemar.:hten Angaben und Z. nnf. fü.r die Überv(i.ifun.1,; iill",(1:'.iJ:\,,e,;,,d~ Meugc "-'" I\uLeu, clil. ual.mgdd1d1 I.KiLu· stellen ist. (6) Dem Antrag auf Zulassung ~ind Unterlagen, die fur eine toxikologische und ökotoxlkologische On,;seil,1111) \CO!J Dedr.:e1w11i:; ,,ind, au,.u~..Jdicßt:,,, Yorprilfung § 10. Der Bundesmmister für Land- und Forst wirtschaft hat nach t.mlangen der Anmeldung odrr des Antrages auf Zulassung zu prüfen, ob die Anmeldung oder der Antrag auf Zulassung 1owie die Nachweise und UMerlagen gerrtaß § ':I Abi. :, und 6 vollständig und für die Beurteilung ausrei chend ~ind. Offenkundige Mängel sind der Panci unvcr.niglLch mitzuteilen, und es ist ihr die Beht f,,,,,8 d.-c ~,1,,,.,g,.I ;,,,,,.,1,.,11, ~'"'8"""""""'""',. Pri~r h""i sonmger Zurückwe1~ung des Anbringem aufzutra gen. Anmeldeverfahren § 11. (1) Der füindesmm1otcr fur Land- und Forstwinsch.l.ft hat zll prufen, ob die in der Anmel" dung gemachten Angaben zutreffen, insbesondere ob das angemddete Düngemittel einem durch Ver ordnung gemaß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp entspricht. Er h:it uber die Beschaffenheit des Dü.n• gemittels ein Gutachten der Landwittsdiaftlich chem1schen Bundesanstalt einzuh.olen Der Bundes mirn~u:a fu, LmJ- und fv,nwi,t)d,.,,fr h,n, :.ow,:,,it die.1 zur Durchführung eine~ ördnungsgemaßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anstalten oder sonstige Einrich tungen als Sachverst~ndi~e heranzuziehen. (2) Entspricht das angemeldete Düngemittel einem durch Verordnung gemäß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp und bestehen gegen die übrigen Angaben gem.lß ~ 9 Abs. 2 keine fachlichen Beden ken, so hat der Bundesminister für Land- und Fomwimchaft das Düngemittel in das DUngemit te!registcr (§ 17) einzum.gen und der Partei die Registernummer binnen drei Monaten nach der t'uJ111dJuut,; ~daifdid1 L>d1.,rnm,:.ut:dicu. AuJi:111·· falls hat er die Eintragung des Düngemittels in das Düngemmelregim:r mir Beschc1d abzulehnen. § 12. (1) Die Wirkung der Anmeldung erlischt ein Jahr nach J. Änderung einer Verordnung gemäß§ 7, wenn d:>.d1.1rch dA~ :>.ngemeld,:mt Düngemine! ein~m zugelassenen Düngemitteltyp nicht mehr ern Spricht, sofern in der Verordnung nicht ande res bestimmt wird, 2. Einlangen der sdwftlichen Verziehiscrklii• rung, 3. Tod der natürlichen Person, Urnergang der Juristischen Person, Beendigung der Liquida {ion d,:r Personengesellschaft de~ Handels recht,.~, wann k,.;n,. L:qu,d,ni,:,11 ~r:;ttfind,:,,t, deren Auflösung, 4. Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Par tei im Inland. (2) In <l<l'n FUfüm Jt,~ Ab~. 1 Z 3 bnn d@r Gesamtrechtsnachfolger binnen emem Jahr :i.b E.n tritt des Ereignisses dem Bundesminister fur land und Forstwimchaft schriftlich mitteilen, daß er in die Rechte und Pflichten stines Rechtworgang<'rs nach diesem Bundesgesetl. eintritt. 3591 Zulassungsverfahren ~ U. (1) DuneemitteL die einem durch Verord· nung gemaß § 7 zugelassenen Düngemitteltyp nicht entsprechen und die keme unbearbeiteten Wirt schaftsdünger sind, sowie Bodenhilfsscoffe, Kulmr ,ubmate und Pflanunhdfsrmttel bedürfen der Zula~.rnng mir Bescheid des Bundesmmmcrs fut Land- und Fonrwinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmm1;;ter für Gesundheit und Umwelt• schutz, (2) Düngemittel, ausgenommen unbearbe.tete Wim.::hahsdünger, sind mit den .1.lh:nfalb erfonier lichen Bedingungen und Authgen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und l cchnolo5ic Lei s<1.ch5crechter Anwcndun5 1 die Fruchtbarkeit des Bodens, 2. die Gesundheit von Menschen und Hnume ren und 3. den :-Jaturhaushalr nicht gefa.hrden sowie 4. geeigntt sind, a) das Wachstum von Pflanztn hmreichend zu fördern, b) die Qualität de, i;cdUn;tcn Pflam:cn ;i;u verbessern oder c) den Ertrag auf den gedungten Fl:ichen zu erh6hcn. (J J Bodenhilfsstoffe, Kl.l!tursubstr:ue UJ\d Pflan" zenhilfsminel sind mit den ~llenfalls erforderlichen Bedingungen und Auflagen zuzulassen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie hPi ,,rhg,,,·,,rh,""' ~nwP11rl,me 1. die Fruchtbarkeit des Bodens, 2. die Gesundheit von !v!cnschen und Haustie ren und 3. den Naturhaushalt nicht gefährden. (4) Die Zulassung gemäß Abs. 2 und 3 kann befristet werden, wenn auf Grund der zu envanen den Entwicl<luna der Wissenschaft oder der Tech nologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prufung der Zulassungsvoraussetzungen zweckmäßig er schemt. (5) Übn d,u Vodis:g,cn du iu 1\b~. 2 cmd ) genannten Z1.1lassungsvornussei:zungen hat der Bu.ndesmmister für Land- u.nd Forstwinschaft ein Gutachten der Landwinschaft!ich-chemischen Bun desanstalt einzuholen. Er hat, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermitt lungsvcrfahn'nS crfordcrlich lH, fachkundige Per sonen, andere Anstalten oder ,somtige Einridaun gen als Sachversrandige heranzuziehen. (6) Über den Antrag auf Zulassung ist ohne unnötigen Aufschub, 5päteHens aber sech5 Monate nach des:;en Einlangen zu entscheiden. Sind zur Ent$cheidung über den Aotrng Labor- oder Glas hausversuche erforderlich, beträgt die Entschei 3S92 dungsfrisi ein Jahr, sind jedoch von der Vegeta tionsperiode abh:.i.ngige Feldversuche notwendig, so l,euJe;1. U,e:1e f1iM d,,;-i )-du.:-. (7) Im Zulassungsbescheid ist die Registernum• mer anzugeben. Ahändernng und Aufhebung der Zulassung § 14. (1) Eine Zu)agsung gemaß § 13 ist von Amts wegen mit Bescheid des Bundesmmmers fi.ir Land und Fo~~twirtJchitft im Emvc;nwhmc;n mir duu B1,ndesmmister flir Gesundhe1r ut1d Umweltschu;z abzuandcm oder aufzuheben, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs, 2 oder 3 entspricht. (L) f'ür e•:Kr- Anrrag auf Abänderung der Lulas sung gilr §. 'i mit der ,\faßgabe, daß nur jene Anp be11., Nachwci,e, Probemengen und Unterlagen vorzulegen smd, die eine Beuneilung des Aband~ r11ngs:1n1r:1g,.. ,.Fmtlgli,·h,:,r, Erlöschen der Wirkung der Zulassung § 15. (!) Die Wirkung der Zulam1ng gemäß§ 13 erlischt em Jahr nach 1. Einlangen der schriftlichen Verzicht5erkla• rung, 2. Tod der natürlichen Person, Untergang der jurini$chen Per~or, . Be,m.d,gung der Liquid.i tion der Personengesellschaft des Handels rechtes, wenn keine Liquidation stattfmdct, deren Auflösung, }. Aufgabe des Sitzes oder Wohnsitzes der Par tei 1m lnland. (2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 kann dtr Gesamtrechtsnachfolger binnen einem Jahr ab Ein, tntt des Ereieniäscs dem Bundesminister fur Land und Forstwin.schaft schriftlich mitteilen, daH er m die Rechte und Pflichten seines Rechtsvorgängc:s n:i.ch diesem Bundesgesetz einuin. (J) Du~ch Vctordrtuni; hat d-:., Bund,Jmininu für land• und Forstwinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmioioter fur Gesundheit und Umweltschutz das Inverkehrbringen zu untersagen, wenn dies zur Bese1tii1ung von die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit VOil. Menschen oder Ha1mien:n oder den Naturhaushalt gefa.hrdenden Mißständen notwendig und unvermeidlich ist. Verkehrsbeschränkungen für unbearbeitete Wirt• schaftsdüoger § 16. Der Bundesminister für Land- und Forst• win.~dmft har im Finvl"rnehmFn mir dFm Flunrl,-, minister für Gesundheit und Umweltschutz durc., Verordnung das [ nvcrkehrbringen von unbearbeite ten Wirtschaftsdungern zu verbieten oder :w beschranken, wenn diese bei sachgerechter Anwen dung 1. die Frudnbarkei{ des Bodens, 2. die Gesundheit von Menschen oder Haust.ie '"'" udr:1 }. den Naturhaushalt gefahrden. Düngemittelregister § 17, (!) Angemeldete, einem Düngemine!typ entsprechende und nicht untersagte Düngemittel sowie mit Bescheid zugelassene Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, K.u!tursubmate und Pflanzen hilfsmittel sind unter einer [;, ufc;ndo;n t'<ummcr lu das bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bunde,. anstalt zu führende Dungemitte!reglster emzutra gen. (2) ]);1 ~ R<'e;i~tt't h,-,;tPhr 111~ rinPm ,~ff.-nrli,-1,,.,., und einem nichtöffentlidien Teil. (Jl In den öffentlichen Teil des Registers füid die Angaben gemäß§ 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, Bedingungen und Auflar,en (~ 13 Abs. 2 und 3) und allfällig<' Kennzeichnungs- und Verpackungserforderni.sse (§§ 18 und 19) emzum.gcn. In den öffentlichen Ttil des Registers kann jedermann während der Amtsstunden in Gegenwan einf'S Amtsorgans Ein ~1d11, rn:hrneu, AIJ,-;hrihen selbst anfertigen oder gegen Kostenersatz emen Auszug anfertigen lassen. (4) In den nichtöffentlichen Teil des Registers sind die Angaben gemäH § 9 Abs, 2 Z 9 emzutra geu. Der nu.:hwffemHche Teil des Registers i$t umer VerschluG zu halten. (5) Der BundesminiSter fur La11.d- und ForHwirt schaft hat bei Edö~chen der Wirkung der Anmel Jung (§ 12 Abs. 1) 50W!e bei Aufhebung (~ 14 Abs. 1) und Erlöschen der Wirkung der Zulassung (§ 13 Abs. 4, § 15 Abs. l und 3) die Registereintra: gung rnit Bescheid zu löschen, bei Abänderung der Zulasmne r,§ 14 Ahs. 1 11nrl )) di„ R.-gi~,,..,.,,;n1r~ gung mit Bescheid zu berichtigen. Kennzeichnung ~ 18, /1) Der Bundesminist<'r für Land. unrl Forstwinschaft hat im Einvernehmen mit dem Bun desminister für Gesundheit und Umwelrschutz und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, soweit es 2um Schutz der Gesundheit vu11 Me11~d1t:r1 un<l Haustier!:!n, Uer Pruchcbarkeit de~ Badens, des I\'aturhaushalces, zum Schutz vor T allschung uder im Imeres:;e einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erfor. derlich 1st. durch Verordnung anzuordnen. daß DUngemittel, ausgenommen unbearbeitete Wirt schafodünger, sowie Bodet1hilfsstoffr, Kultursub Strare und Pflanzenhilfsmittel nur mit bestimmter Kennzeichnung m Verkehr gebracht werden dür• ku. (2) Verordnungen nach Abs. 1 haben insbeson dere folgende Angaben anzuordnen: \. be1 Düngemitteln, wsgenommen unbearbritf' ten Wimch:dts<limgern, a) Name (Firma) und Anschrift dr.s Eneu gers, bei eingefohrtr.n DU.ngcmitteln jedoch Name (Firma) und Anschrifr des Importeurs sowie Angabe deg Er:eu gungshndes, b) Handehbezeichnung, c) ,,,;n„ Be;:;clchnuns, !l.l.!~ der c1ndcutl15 Clcr vorgehen muß, daß es sich um ein Dünge mittel handelt, wenn sich dies nicht ohne• dies aus der Handdsbezeichnung ergibt, d) N;1,me des Zulassungsinhabers, e) Regist.ernummer, f) Gehalte an wertbestimmenden Bem.ndtei len, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten, s) Cchnlre o, n NcbcnbcJtll.ndt<eikn, h) Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdun:h g;1,ng, wenn diese produkrspezifoch smd, i) bet Mischungen d;1,s Mischungsverhältnis, j) G,wich, od" Volornca, k) A.i1wendung~bereich und für die sacbge• rechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse; 2, bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und PHa.nze nhilfsmi nein a) Name (Firma) und Anschrift des l:n:eu gers, bei eingeführten Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmiueln, jedoch Name (Flrm11.) ,md Anschrift de~ Imponeurs sowie Angabe des Erzeu gungslandes, 6) Handelsbezeichnung, c) <:ine Be:u:ic.hmmg, a1.1s der eindeutig her• vorgehen muß, daß es sich um einert Bodenhilf.moff, ein Kulwrsubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbe · zcichn.,rng e,;ibt, d) Name des Zulassungsinhabers, e) Registernummer, f) Gehalte an wertbestimmenden Bestandtei• len, bei Näbmoffen auch deren Formen und Löslicbkeiten, g) Gehalte an Nebenbestandteilen, h) bei Mischungen das Mischtmgsverhältnis, i) Gewicht oder Volumen, j) Anw,:;nd,m!:,,L,O<..id, uuJ fü, di<'.' :1~d,1,c· 1echte Anwendung, Lagerung t:nd Behandlung wichtige Erfordemisse. (3) Die vori:eschriebenen Kennzeichnungen 1ind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Ver• packurtg anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich venvendet werden. Werden Düngemit. cd, ausgenommen unbearbeitete Wlrtschaftsdun ger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kulrnrsubstrale und Pflanzenhilfamitte! unv<;'rpa(.kt in Verkehr ge bracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeich nungen auf der Rechnung. im Lieferschein nder emem W arenbegleitpapiet enthalten sein. 3593 Verpackung S 19, Der Bundc~mini~tcr fur Lt>.nd und l?ör.lt winschaft bat im Einvernehmen mir dem Bundes minister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminister fur Handel, Gewerbe und Industrie. soweit es zum Schut:i-. der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes oder zum Schuu; vor Tluschung erforderlich ist, durch Verordnung anzuordnen, daß Düngemittel, ausgenommen unbenrbcitetc V?inJchAftj•'.h1ngc1·, ~o=ic Bodcnhilb Stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß :n Verkehr gebracht werden dürfen. Toleranzen § 20. (1) Der Bundesminister für Land- u11d Fomwirtscbaft hat duldbare Abweichungtn (Tole ranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den Gehalten, die im Düngemittelregi ster angeführt sind, durch Verordnung fem:uset• zen. (2) Für Höcbsrwerte von Schwermetallen dürfen keim~ Toleranzen eingeräumi werden. (3) Die 'Toleranzen dürfen mcbt planmäßig aus g11n1.a~t W(lrden. (4) Bei auf Grund einer Anmeldung registrienen Düngemitteln dürfen die durch Verordnung gemäß § 7 festgelegten Mindestgehalte nicht untenchrit• ten werden. Einfuhr § 21. (1) Düngemittel, ausgenommen unbearbei tete Wirt~ch11.fuJu,..,;e,, J-:>wi.;: Bod .... nhilf~Ml;,[f~, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in das Düngeminelre• gister eingetragen sirtd und allfälligen Kennzeich nungs~ und Verpackungsvorschriften (§ 13 Abs. 2 und 3 und §§ 18 und 19) entsprechen. (2) Der Bundesminister fur Land• und Forstwirt• schaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesmini "'"',. h,r F!no.r,-ren d\1rch Verordnung kund:;r;um~ chen, welche der im Abs. 1 genanmen Waren nac1 dtr Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1958, BGB!. Nr. 74) fur die Überwachung bei der Ein fulu durch die Zollämter in Frage kommen. (3) Bei der Einfuhrabfertigung ist ein Auszug aus dem Düngemittelregister vorzulegen. Dieser darf nicht alter als sech5 Monate sein. Die Zoll~rmer haben an Hand des Registeraus:rnges die vore-e, schriebene Kennzeichnung und Verpackung ; u überprüfen. (4) Die Warenerklärung ist nach den zollgesetz• lichcn Vorsd1nften 7.uriir:k7uwt>i ~,.n. wf'nn k;,in Registerauszug vorgewiesen werden kann oder die 3594 Kenm·.e11:hn1mg oder Verpackung der zur Abferti• gung gestellten Ware mir dem Register:tuszug nicht ubereinstimmt. AufsichHorga.rte § 22. (1) Die ÜberwachunJi: der Einhaltunr; der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt mit Ausnahme der Einfuhr(§ 21) - dem Bundes minister für Land- und Forstwinschaft. Dieser hat sich bei der Überwachung fachlich befahigrcr ·rer .1u11cu ab Aufaid11 .. 1u1g,u1c ;,u bcdie11c11. (2) Der Bundesmini~ter für Land- und Forstwirt schaft hat den Aufsichtsorganen eme Ausweisur kunde auszustellen. Vor Ausstellung dieser U1kuu<le )1,u Ja~ Aufaidn.:iu,g,w LU bdulteu, J„ß ,:, seine Pflichten getreu erfüllen werde. Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane § 23. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt zu kontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kulrnrsubst.ra(e und Pflanzenhilfsmittel den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend in Ve,·kehr gcbrucht werden. Dle Komrnl!c J,1rf wahrend der ublichen Geschäfts~ oder Betriebszei ten Uberall, wo diese Wlren In Verkehr gebracht werden, erfolgen. (2) Die Aufocht5orgnnc durfcn 1rncnq;ddich Proben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Dem Ube1 die Ware VerfUgung~·berechtigten ist eine ver• siegelte Gegenprobe auszufolgen. (3) Anfaßlich der Probenahme i,t vom Auf,icC1tJ orian eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfü• gungsberechtigten :i.uszufolgen. (4) Die Aufsichtsorgane hlben bei der Konrrolle Jede Störung und jede.s Aufsehen tunlichst zu ver• meiden. (5) Ein Aufaich,:,,01gau Jarf ciu Gc~clüi.fu- c,J-:1 Betnebsgeheimms, das ihm in seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan anvertraut wurde oder zugtingiich geworden 1st, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seiner Funktion nich( offenba ren oder verwerten. Vetfahrert der Probenahme und der Untersuchung der Proben § 24. (l) Das Verfahren der Probenahme und der Unrerrndrnng der Probeo 1.st vorn Bundesmm1 ster filr Land- und Forstwiruchaft durch Verord nung zu regeln. (2) Der Bundesmmlmr for Llnd- und Fomwirt• schaft hat die Untersuchung der Proben durch die Landwinschaftlich-chemische Bundes:1nsra!t zu veranlassen. Er hat, soweit dies zur Ouri;:hfuhrung eines ordnungsgem:tßen Erm1ttlungsverhhrens erforderlich ist, fachkundige Personen, andere Anst:1.lren oder mnmge Einriehtungrm als SAchver• st:rndige her.rnzuziehen Beschlagnahme § 25. (J) Die Aufsirhtsorg:me haben Dünr;emit, r.el, Bodenhilfasr.öffe, Kultursubstrate und Pflanzen hilfsmittel - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse oder der Verpackung - vorläufig zu beschlagn:ihmen, wenn der begründete Verdacht bc.nd11, daß ,ic, <.,t1cg<..gt..u § ,) AL~. 1 Z 1 udi:-c Z, Abs. 2 oder Ab,:. 3 Z 1 oder 2 in Verkehr gebracht werden. {2) Die AufsichtJorg:ine haben die vor!aufige nud,lag,1ahn1c, u.id1 ;\l,~. 1 Je1 DeLi1k~ve1w~l tung~behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hat binnen 2:we1 Wochen bei Vorliegen der Vorausset• zungen gema:g Abs. 1 die Beschlagnahme mit Be~.::hcid .uuuordnen. Andemfal15 tritt die vorlaa, fige Beschlagnahme ;1.ußer K1"aft. (3) Besteht der begrundete Verdacht, daß Diln• gemittcl, Bodenhilf.moffe, Kultursubstrate od~r Pflanzenhilfsmitte! ent~egen ~ 6 Abs. l Z 3 oder 4 oder Abs. 3 Z .3 oder 4 in Verke-hr gebracht wer den, so hat der Bundesminister für Land- und Fomwirtschafr dem Verfügungsberechtigten. allen~ falls auch dem Eaeuger oder dem Importeur, die VnJ.;.d1cJ1w;meuu; miLLL1tt:ile11 uuil ihm Gelegen• heit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzuset zenden, angemessenen Fmt die Ware den gesetzli• chen Vor$chriften anzupassen oder aus dem Ver kehr zu nehen. Wurde innerhalb dieser Frist die Ware ni,:ht dt'n gesetzlichen Vorschriften angepaßt oder auo dem Verkehr gezogen, so hat der Bundes minister for Land- und Forstwirtschaft dies der Bezirksverw::dtung5behörde unverzüglich ,1.m;uzc1 gen. Diese hat <lie Ware erforderlichenfalls ein ,chließlich der Behältnisse oder der Verpackung mit Bescheid zu beschlagnahmen, wenn die gcsetz• liehen Voraussetzungen vorliegen, (4) Das Verfugungsrecht uber dle gemaß Abs. l vorläufig beschlagnahnue Ware steht zunächst dem Bundesminister fur Land- und Forstwirtschaft zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebe5cheides gemäß Abs. 2 orler 3 .m~ht ,fo, Vl'rfllenrq,~~r„rhr uber die beschlagn;ihmu: Ware der Bezirksverwal rnngsbehörde zu, die den Beschlagnahrnebe:icheid erlassen hat. (')) Olwr dil' vorlli.11fie;,. Rl'\chbennhm„ h~t rlH Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme d:e Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfo. gungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhJ.ndi gen, in welcher Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Ware anzugeben sind. (6) Die vorläufig beschlagnahmte oder d.e beschlagnahmte Ware 1st im Betrieb zu bela5sen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechie Aufbewah rung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belai• sung der Ware ein Mißbrauch r,u befurchten in. Belassene Ware ist tunlichst so zu verschließen oder Lu kenm:ddmt::n, daß ihre Ver1nderung ohne Ver letzwng des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nichr ml:lg-lkh ist. Der Uber die Ware bisher Verfi.lgungsberechtigte ist vom Auf s1chtsor~an oder ;-on der Bezirkwer\valrung~be hörde schriftlich auf die mafgerichdichcn Folgen der Vtrbringung oder Veränderung der beschbg nahmten Ware sowie der Verletzung des Oienst:;ie geh .wfmerksarn zu machen. (7) Die Bewahrung der im Betrieb bel:menen Ware vor Schäden oblicgt dem bisher Verfügungs berechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so h::n der bisher Verfügungsberech ugte die Bezirksver;valrungsbehorde vorher zu ver ständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eine~ Auf sichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksver waltungsbehörde durchzuführen. D1e~er h . .t übt'f den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, die die getroffenen Maßnahmen, die allfällige EmferT nung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbrlng1,1ng festzuhalten hat. (8) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder die beschlagnahmte Ware nicht im Bemeb bel:men werden kann, m hat dN bisher Verfilgungsberech tigte die Tr:rnsport- und die Lagerkosten zu tragen. Über die Kosteners:uzptlkht entscheidet die Be:z:irksvcrwal1.ungsbehörde mit Bescheid. (9) Wahrend der vorlliufigen 'Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nu1· uber Auftrag der ZU$ländigen Behörde entnom men werden. Verfall § 26. (!) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Dungemittel. Bodenhilfsstoffe, Kultursubsm,te und Pf1amenhifümittel nach deren Besch!agnah:ne gemaß § 25 für verfallen zu erklären, wenn sie ent gegen '.') b in Verkehr gebracht wurden. (2) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu ver wenen, sofern dies nicht möglich ist, urHLhadlich zu vernichten. Ein ,ich aus der Verwertung erge bender t.rl/:15 1st nach Abzug der l ransport-, Lag~r und 'lerwe-rtung~kosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen. § 17. (1) Die Geschafts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel m Verkehr bringen, haben den A,,fn,ht,o.-g~nen 1. alle On:e und Beförderungsmittel bekannttu geben, die- dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu die~en Orten und Beförde rungsrnitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten, 3595 2. die zur Kontrolle notwendigen Au~kiinfte, insbesondere über dir bei der Üentellung ver wendeten :Stoffe, uber die Herkunft und d.e Absatzwege der Dungemiud, Bodenhilf;;" st0ffe, Kultursubstrate und Pflanz.enhilfsmit~ tel, zi.1 eneilen, soweit dies möglich und 7llrrt1llh,ir !~r. 3, die für die Durchführung der Kontrolle not wendigen Urkunden und schriftlichen Ume: lagen in den Betriebsr:iumen vorzulegen, 4, bei der Besichtigung und Probenahme Perso nen, die mit den lletnebsverhälm1ssen venraut öind, mwie entsprechende Geräte zur Verfu gung zu stellen. (2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafur zu Sorgen, daß die im Abs. l genannten Pflichten auch wahrend ihrer Ahwesenheit z.1J den üblichen Geschafo- oder Betriebszeiten crfi.illr wer den. Untersuchungsgebühren § 28, (1) Im Anmelde- und im Zulassungsverfaf'. ren sind von der Partei Gebühren zu entrichten. (2,l Der Bunde$mmister für Land- und Forsrwin sch:lft hJt im Einvernehmen mit dem, B110desmin1 ster für Finanzen die Höhe der Gebühren entspre chend den erfahrungsgemäß 1m Durchschnitt erwachsenden K.osten der Untersuchungen und Begutachwngen im Anmelde- und im Zulassungs, verfahren durch Verordnung in einem Tarif festzu setzen. Diese Kosreo sind Barauslagen im Sinne des §7hAV(": ('150 (3) Oie Gebühren sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzu .. schreiben,. Kontrollgebühren § 29. (1) Personen, die unbearbeitete Wirt ,\chaftsdünger enreeeen em<"r Vr-rm<lnnne e"mall § 16 in Verkehr bringen, haben für deren Umenu. chung Gebuhren zu entrichten. (2) § 28 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Registergebühren § JO. (1) Für die im Düngemit1.dregisier einge tragenen Dilngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub strate und Ptlanzenhdtsmittel ist von der Partei eine Gebühr zu entrichten. (2) Der Bundesminister für Land- und För~twirt schaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesmini ster lür Finanzen die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzusetzet1. (3) Die Höhe der Gebühren iM so festzusetzen, daß die voraussichtlich erwachsenden Kosten der Überwachung und der Registerführung aus den 3596 Gebi.ihren gedeckt werden können. Hiebei ist ins besondere auf den Anwendungsbereich und den An«1<!ndungtumf::i.n8 Bed.,,,;,hi :n• nehmen. (4) Die Gebühr isr mit Erlagschein für ein Jahr im voraus zu entrichten, Beme~Sungneitraum ist der Zeitraum vom 1 Juli bis zum 30. Ju!ll. Wird die GebUhr ni,;,ht Jc;;cht;,:Bius odeJ' ni,:ht in d„r vorge schnebenen Höhe entrichtet, so ist die Gebuhr oder der Fehlbetrag vom Bundesmi11.isrer f'ü1 Land• und Forstwirtschaft mit Bescheid vorzuschreiben. Strafbestimmungen § 31. (l) Unbeschadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 91 Abs, 1 und 2 der Gewerbeordnung 1973, BGB!. Nr. 50/1974, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zust:in digkeit der Gerichte fallenden matbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit stren gerer Strafe bedroht 1st, begeht eine Verwaltungs übertretung und ist von der B.,,~irk~~·erw1>.lrung~l>e hörde zu bestrafen 1. mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wer a) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kulrnrsub ~trate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen § 6 in Verkehr bringt oder b) entgegen§ 21 einführt oder c) Toleranzen entgegen § 20 Abs. J planr.iä ßig ausnutzt oder d) <lern§ .U Ab5. 1 Z 1, :i vJc1 4 v<l(:1 AU;. Z zuwiderhandelt; 2. mit Geldmafc bis zu 15 000 S, wer dem§ 27 Abs. 1 Z 2 zuwiderha11.ddt, wenn jedoch der Erzeuger oder der Importeur die Verwal tungsübertretung begangen hat, mit Geld .1trafe bis zu 50 000 5. (2) Der Versuch ist strafbac Anzeigepflicht § J2. Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwahungsübenretung gemäß § 31 vorliegt, so haben die Aufsidilsornane oder die Zollämter bei der BezirksverwaltungSbehörde Anzeige zu erstat ten und den Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft hicvon in Kenntnis zu setzen. s~.Wuß· um.l Übergangsbestlm.mungen § JJ, Durch dieses Bunde~gesetz wird das Bi..n• desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGB!. Nr- 448, nicht benihrt. § 34. (1) Düngemine!, ausgenomme11. unbearbei tete W'in:schaft~dlinger, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubmate und Pflanzenhilfsmiue!, für d1e die Anmeldung oder der Antrag auf Zubssung bis spä testens 31. Dezember 1986 beim Bundesminister fur Land- und Fomwinschaft eingelangt ist, dürfen bli :zur P.e,;:ht•k.r:i.ft cin1H ablehn,;,ndcn Be,~heid<1s (§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. I), längstens Jedoch bis 31. Dezember 1989 in Verkehr gebracht werden. (2) § 6 Abs, \ Z 2 und J und Abs. 3 Z 2 und } ist ,;rn ,.,.,;~ B<1k::>.nn~g:aba dar R;isis~Brnum.mer (§ 11 Abs. 2) oder mit Rechtskraft des ZuLmungsbe scheides (§ 13 Abs 1) auf Düngemittel, ausgenom men unbearbeitete Wimchaftsdünger, sowie auf Bodenhilfsstoffe, Kultunubstrate und Pflanzen• hilhmittd, die gemaG Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. (3) § 6 Abs. 1 Z 4 und :\bs. 3 Z 4 und die §§ 18 und 19 treten mit 1 Jänner 1990 in Knft. Verord nungen auf Grund der§§ 18 und 19 können Jedcch Khon vorher erbssen werden, treten jedoch frühe stens mit L Jänner 199C in K.rafc (4) § 21 triu mit 1 Jänner 1990 in Kraft. Vt:!rord 1rn11.gcn auf Grund des § 21 können Jedoch schon vorher erlassen werde-n, treten je-doch frühestens mtl t. Jänner 1990 in Kraft. (5) §30 tritt mit 1.Juli 1987 in Kraft. Verord nungen auf Grund des § 30 können jedoch schon vorher erlassen werden, treten jedoch frühestens mit L Juli 1987 in Kraft. Voll:dehung § 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hmsichtlich 1. der§§ 7, 1J Abs. 1, 14, 15 Abs. 3 und 16 der Bundc1minrncr für Land- und FQrStwin.,ch,St im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, 2. der §§ 18 und 19 der Bundesmini5ter für Land~ und Forsrwiruchaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi11.ister für Gesundheit und Umweltschutz und dem Bundesminis.er für Handel, Gewerbe und Indumie, 3. der§§ 21 Abs. 2, 28 Ab~. 2, 29 Abs. 2 und JO Al,~. 2 Jo Duu<lc.~miui~~u Üh L,i.uJ~ u.1J Forstwimchaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister filr Finanzen, 4. der tibrigen Bestimmungen des§ 21 sowie des !i 5 Z 7 und des ~ 32, soweit diese Bestim mung seine Zuständigkeit beuifft, der l3i..n desmimster für Finanzen und S. aller Llbrigen Bestimmungen der Bundesmirn• m-r für Land- und Fomwimchaft bctr,>ut. Kirchschläger Sinowatz Drud, dn Öotrrrrii:hrn:ht'n :S1.1.1udrurkerel