Feedstuffs Ordinance 1994
Made 1994-04-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal feed/feedstuffs, standards
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273. Verordnung des Bundesntinisters für L::i.nJ. i10.Ö For,rwirt~d:u1.ft, mit .:lei: Besthu. mungen zur Durchführung des Futtermittel• gesetzes, FMG 1993, erlassen werden (Futtcrmitrelverordn\.l.og 1994) Auf Grund des ~ 4 Ah. l Z t und 2. § 9, ~ 10 Abs. J und 2 mw1e § 11 Abs. 2 und 3 Ces Fur.tl'rmiuelge~etu.~ 199\ FMG J9<n. Rf;~] Nr, 905/1993, auf Grund des § 4 Abs. 1 2 3 bis 6 und § 7 des FMG 1993 im Einvernehmen mit dem Bundesmmister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wird verordnet: 1. VerorrlnungHext 1. Abschnitt Allgemeine Be.~timmungen § 1 Beg1iftsbestimmunge1, § 2 Art der Kennie1chnung 2. Abschnitt Einzelfuttermitrel } 3 bnzelfuttermittel § 4 Anforderungen § 5 Verpackung §§ 6, 7 Kenr1zeichnung § 8 Z1.w~tzhch-0 K~nnz-0ichovng § 9 T oletanzen J. Abschnitt l\,1ischfuttermiml § 10 .A.nfo~d,;-n1ngen :l.rl Mi~ehfutte,:-mi1t~l § 11 Zusammensetzung von Mischfutter mitteln § 12 Ausnahmen von der Verpackungs pflicht ) 13 K.enn:mchnung § 14 Bezeichnung § 15 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung J5 14 ·18 Zu~;,;1.:li.::h@ Ang:i.b,:m § 19 Toleranzen 4. Abschnitt ZuLmung und V erwcndung von ?'.,,.,.t„n,;,,Hc11 § 20 Zula.ssung von Zusatzstofft:'n und V crwendu ng:;beschränkungen § 21 Gehalte von Zusatzstoffen in Futter mitteln §§ 22~25 Kennzeichnung von Futtermitteln mi1 Zusatzstoffen § 26 Toleranzen 5. Abschnitt Abgabe und :Kennzeichnung von Z1.ml.tzstoffoo und Vormischungen § 27 Abgabe, und Verwendungsbeschrän kungen §H § 29 Kenn2.ci.chnung von Lu~·:,:t1~i.D't"l:er, Kennzeichnung von VormiKhungen 6, Absc:hniu futtennittd mit unerwünschten und n:, L,,.n1::11cn Stuifcu § 30 Höchstgehalte :m unerwünschten Stoffen § 31 V erbotene Stoffe Anlage 1 An!lge 2 A..'\\age 2 , !age 2 Anlagen Einzelfutrermittel Teil .'\ M,schtuttermmel Teil B Kennzeichnung lur ~vYtsch fonermiuel Teil C Gruppen Y()n Finzelfuttermit wln, deren AnlJ:a.be <:1e Angabe von Einzelfuttermit teln bei der Krnnzeichnung von Mischfuuermitteln CClt:U.t Anlage 2 Teil D Schätzgleichungen wr .Anlage 3 Anfage ·1 Anlage 5 Berechnung des Er1crgiege· ha!ts von JViischfutterrnittch Zusa.tzstoffe Unel"i\'Üf>~chte Stoffe V erbotene Stoffe 1. ABSCHNITT Allgemeine neninunungen Begrifübestimtnungen § t. Im Smne dieser Verordnung sind 1. Alleinfuttermiu.el. Mischfunermitte!, die daiu bestimmt sind, allem den Nahmoffücdarf der Tiere zu decken; 2. Erg!inzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die d.u.u l,e~cluum 5iud, m Eq:;iintUl"\ß" o.nderer Futtermittel den Niihrstoftbedarf der Tiere ,;u decken, 3, Mebssefuuermiud: Erglnzungsfuttermitte!, die unter Verwendung von Melasse her gestellt sind und mindestens \4% Gesamtzuk ker, berechnet als Sacch:1sos(', enthalten; 4. Mineralfuttermittel· Erg:tnzungsfutterm1ttel, die überwiegend lU~ miner:1lischen Einzel r,n~e,miw:Jn Lusammcngc1cttt ~ind und mindestens 40% Rohasche enthalten; 5. Milchaustauschfuttermittel: Mi,chfuttermiuel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder nach Auflösunµ; m einer bestimmten Flüssig kem;menge in Ergänzung oder als Ersat.i der poHkolostralen Muttermilch an Jungtiere verfüttert zu werden; 6. (agesration: Die Menge der Futtermittel, die r:iu Ti,;1 Ju1dudmiullch je Ta11; tur Deckut\ß seines Na.hrstoftbedarfes benötigt; 7. Inha!tsstoffc: Stoffe, aui~er Zusalzsroffcn und uners',rünschten Stoffen, die m einem Futter mittel enthalten smd und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, daß diese Beein• flussung nur uneiheblich ist; 8. Mindesthaltbarkeitsdatum· Das Datum, bis w dem das Mischfuttermittel unter angemesse ueu Au/l,cw .du uugH<.,, hältni31Kll J;,. Je;.-,.,:: Qualität bestimmenden Eigenschaften behält; 9, Hclmtiere: T(cre von Arten, die üblicherweioe von Menschen gefüi,tert und gehalten werden, aber nicht ven:ehrt werden, ausgenommen Tiere, die der f'elzgewinnung dienen. Art der Kennzeichnung § Z. Die m dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben sind 1 bei verschlossenen Packungen oder verschlos senen BehJ\missen an gut sichtbarer Stelle der :iulleren Umhüllung, und zwar aui der Verpackung oder dem Behältnis sdbH oder iuf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder • -Vihän 15,;; ,-, 2. bei Futtermitteln, die lose, m unverschlosse nen Packungen oder in unverschlossenen Behaltnissen in Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, 3. bei Mischfutte:rmittdn, die lose in klen1en Mengen von nicht. mehr als 50 kg ms verschlossen gewe1;ene11 Pad ... ua~cu vJn Behälmissen an Tierhalter abgegeben wer den, auf einem bei der Ware befindlichen Schild ?U machen. 2 ABSCHNITT Eimelfutterruittd § J. (1) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzdfunermitlel 1. zur Verbesserung der PrefSfahigkeit bis zu 3% des Gesamtgewichts odt"r 2. zur Uenatunerurtg nach den geltenden Rcchtsvom:hriften zuge~et:t.t, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel. (2) Folgende Einzdfottermiud, die gemäß § 5 Abs. 1 des FMG 1993 der Zulassung bedürten, werden zugelassen· 1. Einzelfuttermittel, dw in der Anlage 1 "/. Spalte t aufgeführt sind und der Beschrei bung m Spalt.: Z era~prcehcn, l. Grieß, Grütze, Mehl und Schrot aus Getreide und Buchweizen, Anfordt"nu:1g:rn § 4. (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindc•• stens 95% betragen. Ist für Einzelfuttermittel nach A.,:,J"S'-' 1 Spalt<. 3 cln anderer Wert f('nse~etzt, ~o gilt statt dessen dieser Wert. Abweichend hievon genügt eine botanische Reinheit bei Brnchreis von mindestens 95% sowie bei Leinsamenextraktions~ schrot. Leinsamenextraktionsschrot, aufgefectet, und Leinsamenkuchen von mindestens 88%, wenn diese Einzelfuttermittel na<:h § 7 Z 2 gekennzeich net sind. (2) In Ein:rnlfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche 2%, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten. Ist für Einzelfunemiiuel nach Anlage t Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt ,tatt demm dieser Wert. Pie ersten beulen Saue ~du:11 11id,~ für Einzelfutterminel, die gemäß § 7 Z 3 gekenn zeichnet sind. (3) In Einzelfwuermindn nach Anlage 1 darf der in Spalte 3 testgesetzte liehall an Wa~ser nicht i.iberschritten werden. Dies gilt nicht für Einzel· futtermittd, die gemäß § 7 Z 4 gekennzeichnet sind . Verpackung § 5. Die in Anlage 1 Spalte 7 gekenn1.eichnmn Einzclfottermittd di.irfen nur in verschlossenen Packungen oder verschlos;enen tlehä!tmssen in V el'kehr gebracht werden, es sei denn, Jie werden unmittelbar vom Mersteller an den Tierhalter abgegeben, Kennzeichnung § 6. (1) Einzelfuttermittel dutfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben smd. 1. das Won: HEinze!futrermiucl", 2. die Beuichnung n:1ch Maßg;1be der A.b5ät· ;,.,JundJ, J. bei den (n Anlage l angeführten Einzelfutter mitteln, ausgenommen solchen, die for die Herstellung von Mischfottermitteln bestimmt und entsprechend gekennzeu:hnet sind, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 5, bezogen auf die Originalsu\manz, 4. das Nettogewicht, bei flumgen F.inzelfutttr mitteln das Nettovolumen oder das Netto• gewidu, bei E:inzdf1,mermimiln, die ~tüch weise in Verkehr gebracht werden, die Stückzahl oder das Nettogewich, nnd 5. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für das Inverkehrbi;ingrn innerhalb des Europäischen Wirmhaftsraums V erantv.rortlichen. (1) Die Bezeichnung muß der Natur des Stoffes emsprerhen. (3) Bei den in Anlage 1 aufgefühtten Ein2d fuuumiudn ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu vetwenden. Bei gepreßten, gewalzten oder ähnlich bc- oder verarbeiteten Einzelfuttermitteln ist die Art der Be. oder Verarbeitung anzugeben, wcan diese ri.icht aus der Bezeichnung hervorgeht. (4) Bei l. Ölen und Fetten, außer Tierfenen, die von wannblütigen Landtieren unterschiedlicher Arten hergestellt worden smd und 2. Destillations• und Raffin,nionsfem:iuren pflanzlichen Ursprungs aind iu <ler Be:.o;ddu1ung die POanzeuan uder Uie Tierart anzugeben, aus der diese Einze!futtennittd gewonnen worden sind. (S) Bei Preßruckständen aus der Gewinnun.g pfünzlicher Öle oder Pene kann in der Bezcich• nung stau des Wonbestandteils ~-kuchen" der Wortbestandteil „-expcllerq \'Crwrndtt werden. (6) Bei Calciumcarbonat ist da:i Ausgangsmate•• nal anzugeben. § 7. Bei folgenden Einzelfur.termltteln sind neben der Kennx.eichnung nach § 6 Abs. \ anzugeben·. Bei 1. Einzelfuttermitteln nach § 3 Abs. 1 a) Art des zur Verbesserung der Preß fähigkeit zugesetzten E:inzelfonermittels ,nd b) An und Gehalt des zur Den:iturierung zugesetzten Einzelfuttermittels, 1.. Bruchreis, lein,rnmenextraktionsschrot, Lem samenextrakt!onsschrot, aufgefettet, und Leinsamenkuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 a) die botanische Reinhl"'it in % und b) der Zusatz ~Nur zur Verarbeitung zu Miv·hfuttermittcln be~timmt". 3. Einzelfuu.ermitteln mit höherem Gehalt an salzsäurcunlöslieher Asche gcmaß § 4 Abs, 2 Satz 3 a) der Gehalt an salzsaureun(o5Jiche1 Asche, bezogen auf die Trockensubstanz und b) der Zus:1tz „Nur zur Verarbeitung zu Mischfuuermitteln besrimmt'', 4. Einzelfuttermittel rnit höherem Wassergehalt g-emiiR ~ 4 !\hq 1 'Ü1,: ) a) der Ct>halt an Wasser, b) der Zusatz ~Nur zur Verarbeitung zu Mischfuttenniudn benimmt" und c) der Zusatz „Alsbald verarbeircn" Zu~ätzliche Kenni.eichnung § f:I. Im Zusammenhang mir den nach § 6 Abs. vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich :rnge geben werden. 1. Das Warenzeichen oder die Handelsmarke des für das Inverkehrbringen V eramwordi~ chen, ,'.!. die ßezupnunum:r der f'an:ic, 3. di.e Ha.hha.tkei:tsd:i.uer oder d~r Et\d.cerm\'i\ der Haltbarkeit, 4. das Erzeuger- oder Hentellerland, 5. der Preis, 6. die FüttCrungsanleitung, 7, die Gehalte an Inhaltsstoffen, bezogen auf cie Originalsubstanz; bei Einzelf uttermittelt\ nach Anlage 1 die Gehalte an Inhaltsstoffen nach Sp.J.u: 6, l..>1,i ~okh,:n, Jit.. hlt <li,:. l lt..u'.<:.lb"'S von Mischfuttermitteln bestimmt und emspre. chend gekennz.eichnet sind, zusätzlich die Gehalte an Inhalt.s~toffen nach Spalte 5, S. der Hinweis „Nonmyp" bei Einzelfuttermir• te!n nach Anlagt 1, deren Gehalte der Spalte 4 dieser Anlage entsprechen, 9. die Tierart bei Fisch!ebermthl, das ai.:s• schließlich. ade., fast au,;$Chlicßlich au:, [hd1eu cim:1 be,tirnull<':H AH bei i,;e~tdl~ worden ist, 10. der Hinweis „salzarm" bei Fi:,chmehl, dessen Gehalt .;.n Chloriden, berechnet als Natrium~ chlond, wenil':er als 2%, bezog-en auf die T rockensubst:i,nz, beträgl, 11. das Herstellungsverfahren bel Dicalci11m phosphat. Toleranzen § 9. Angaben über Gehalte an Irihakmoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die fesrgestdlten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr ab die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Wette schlitßeu dit verfah~ns bedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme urid c.l<:"t AMly,,. ,.,,., J,, "'r"lt" l rl<'r Tah1>llr. brd,·utN'I ~a": Absolure Abweichung In % des angegebenen Gehaltes; "r~: Relative Abweichung in % des angegebenen Gehaltes. !nhal1ssioff Rohprotein Gesamtzucker, reduzierende Zucker, ::-accharose, Laktose und Glucose (Dextrose) Stärke und Inulin Rohfett. Rohfaser Rohasche Wasser Calcium, Phosphor, Magnesium Calcium carbonat, N<i.trium Chloride, berechnet ab angegebener Gthal, unter 10% 10-20% ül,. ,1 ZO% unter 5% 5-20% über 20% umcr 10% 10-30% uber 30% llnl!'f 5% 5-15½ über 15%, unter 6% 6 14¾ über 14% unter 5% 5-10% ulier 10% unter 5% 5-10% 10-20% 20-40'70 über 40% unter 2% z-1;% über 1;% umer 2% 2-15% ,,b,u 15%, bi, 3% über 3% Natriumchlorid, ~;.,,l.;~ae11,; "', lü,\I id,,; A~che Carotin, Vitamin A, Xanthophyll Lysi11, Methionin zuläm~e Abw~,chuq; •rn!er- uber schreile.nd J ' ,, 1 ' 10 , 0,5 a 10 , 2 ' ' 10 , 3 ' D.6 a 12 , 1,8 a 0,2 a 10 1,5 a JO 10 C 0,9 a 1; ' 2,1 l o,s ~ 10 , 0,5 .t 10 , 1 ' , ' 2 ' 0,2 a 10 , 1 5 ~ lnh:dmwff rngegebenu Geh~if t.uLu„gt Abwe1diu,1~ unter· uber· ,~h,e,u:nd 1 J , b Ou,;:btige Stickstoffbasen 20 r perrol:ither• unk,,\i,;ch~ Verunreini• gungen unter 2% ;, 15% über 15% C,2 a 10 , 1,5 a Siiurezahl unrer 2 Einheiten 0,2 Einheiten 2-1'.i Ei11lieile11 10, über 15 Einheiten t,5 Einheiten 3. ABSCHNITT :M'..ischfuttermittel Anforderungen an Mischfuttermittel 5 10. (1) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Mtschfuttcnnim:I aus ganzen Samen, Kornern oder Früchten, darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezoge:i auf die Originalsubstanz, höchstens betragen: Bei l Mischfuttermitteln mir einem Anteil von mehr als 40% Tro,;:kenmilcher zeugnis,en....................... 7%, 2. Mineralfuttermitteln mit organischen Be~mndteilen '"'''"'' 3, Minera!futtennitteln ohne organische Bestandteile ... 4. sonstigen Mischfuttermitteln .... 10%, 5%, 14%. Oies gilt nicht, wenn der Gehalt an Fcuchtigkeir angegeben ist. (2) In Mischfuttermitteln, ausgenommen Misch futtermitte! aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten, darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubm1.n2, höch stens betrage11: ,Bei 1 Mischfutterrninf>ln, die überwit>cend aus Nebcnert.eugnissen der Reisverar beitung bescehen. 3,3%, 2. sonstigen Mischfuttermitteln ................. 2,2%. (J) Ab&. 1 gik mch.t für 1 Mischfutterrnittcl mit Bindemitteln minerali schen Ursprungs, 2. Mineralfuttermittel, 3. Mischfuttermittel, die Schniu:eler.:reugnmen bestehen, sowie überwiegend a1,15 von LuckcrrUben 4. Mischfuttermittel für Nuczfüche, die mehr a.s 15% Fischmehl enthalten, wenn der Gehi.!t o.n ~:i.lzs.:i.ureunlö~licher A,ch1; angegeben ist. (4) Mikhaustu.usch-Alleinfuttcr ftir Kälber bis lU ,.,r1em (;,.wi~hr vnn 7() K il,~er~mm ,.,,,i~~.~n mindestens 30 Milligramm Eisen Je Kilogramrn, bezogen auf Allernfuttermmel ,rnt 88½ Trok kensubstanz, enthalten. Zusamn,.ensetzung von Mlschfuttenn.itteht § 11. Misl'hfwttermiuel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen „Proteinerzeugnisse aus Mikroorga• msmen", ~Aminosäuren und ihre Salze sowic analoge Erzeugnisse" und ,,.Ni,;htprmeinhalti~e Stickstoffverbindungen (NPN :v erbindungen)" n~r enthalten, wenn diese m Anlage 1 Z 2 bis 4 aufgeführt sind. Ausnahmen von der Yerpadcung~pflfrht § 12. (1) 1lischfunermittd durfen lose, m unverschlossenen Packungen oder in unvtr~c:hlos oent:u ~d1almi~~t:11 in Verkt:hr gebr:11.;hi: werden, wenn sie 1. vom Hersteller unn1ittelbar an Hemeller oder Verpacker von Mischfuttennim:ln oder 2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder :.i. in kleinen Meng.:-n von nicht mehc als 50 Kjlogramm aus versch!os5en gewe$enrn Packungen oder Behalmissen an Tierhalter oder 4. ab Mhd1fouermittcl von ganzen Samen oder f'ri.lchten abgegeben werden. (2) Lose oder in unverschlossenen Behältnissen in Verkehr gebracht wetden durferi 1. Melassefuttermittel, die aus ;-:we1 oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, 2. gepreßte Mischfuttermittel sowie J. ivfüchfuttermi.nel. die. unmitieltrnr 11n drn Tierhalter abgegeben werden. Kennzeichnung $ U. (1) fl.,füeh.fun„rmittel dürfen nut m Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind 1. Die Bezeichnung n).ch Maßgabe des § 14, 2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und die Zusammenseuung nach Maßgabe der §§ ::, bis 18, 3. das Nettogewlcln, bei flüssigen Misehh.mer miueln das Nettovolumen oder das Nett◊, gewieht, ,J. dM MindaGthn.ltbllrkeit.sd<ttu.n na,:,h 1faßi:;11b,;: des Abs. 4; ergibt die nach§ 22 Abs. 1 oder 3 bei dem jeweiligen Mischfum:rmittel erfor. de.rl.iche A.i:.gabe über den Endtermin der Garantie des Gehalt$ oder der Haltbarkeits dauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddat1.1m fur die Angabe des Mindesthaltbarkeitsda tums maßgebend, 5, die B<:zvg~n«mmc, der f'<>nJc, w,;;nn du Herstellungsdatum mchc angegeben ist, 6. der Verwendungnweek und Hinweise fur die Nt'l1g"'"""h,,. v,,,-w .. ,vlto(lg, ''~""tit cli,i.~<1 Angaben nicht aus der Bezeichnung hervor gehen; a) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, ehe mchtprotemhaltigc Stick stotfverbmdungen (NPN-Verbmd1.ltlgen) nach Anlage 1 Z 4 enrha.!ten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungert, aus gi:drückt in Rohprotein, die beim Ver fihvtrn tägli,;:h J," ·rter ,;:,der 100 Kib gratnm Lebendgewicht nicht überschrimn werden darf mit dem Hinweis, daß allmählich anzufüttem i~t; b) b('i Mischfuttermitteln der Anlage 2 1/. Teil A die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anfor. derungcn nach Spalte 3 erttsprechen und mir. dem Hinweis "Nonmyp'' gekenn :zei,:,hne-t ,lnd, 7. der N arne oder Firma und die Anschrih oder Ütt Sitz Ce-; hit da~ 1nverkebr'or'ingen ner• halb des Europäischen Winschaf1.scaums VeranlWOnlichen. (2) Die Aogaben nach Abs. 1 und die Aogabe des Feuchtigkeitsgehalts und des Gehaltes an salzsäureunlöslicher Asche (§ l O Ah 1 Z 2 und Ab~. ). 2 2/ mussen ~U$,:,.mmet1t,;efoßr und v,,n and.eren Angaben deutlich getrennt sein. A'owe·1 chend davon dürftn die in Abs. 1 Z 3 bis 5 gertannten Aflgaben an anderer $te'l!e angebracht werden. 1n diesem Fall 1st ,in der in S:ni: 1 g:eriannten Stelle ein Hinweis a!'lzubringen, aus dein hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden. (3) Bei Mischfurtennitteln, die aus zwei oder d.t-::oi F.'mr.d(\lt\ctm\ttc \:.c1td)cn, \\6nHcu J,,;. Angaben nach Abs, 1 Z 6, ausgenommen die Angaben Uber NPNNerbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfutter!'Ilittel erkennen läfk (4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum mug wie folgt angegeben werden: l. bei mi.'~..rabld\ lt".it.ht verdc.rb\\dw.n Mi.ich, fu1,tu111i~td11 ,,,pJtt.~ie,1-, L,u se,l,1-<ud1r:11 .,,1 (Tag, Mvn:H, Jahrr, 2. bei den ubrigen Mischfuuennineln: ,,minde stens haltbar bis ... (Monat, Jahr)" Bezeichnung § 14. (1) Aus der ßezeidmung muß hervor gehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfutttrmiv tel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Mela.~scfutterrnittcl, Milchaustau~ch-Alleinfutter• mittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuuerminel bcHimmt i~t und fö, wdd1c Tic1ilH oJ,::1 Tin• btegorie es verwendet werden soll. (2) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwer oder drei Emv:lfuttermiH..-111, ~"~g„11twnmf'n NP\i Verbindungen, bestehen, 1st die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn da: Bezetchnung diese Einzelfutrermittel erkennen lallt. ()) B~; Mi~chfuttermitteln for He;rnriMe, :,.u, genommen für Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung „Alleinfuttermittel" oder „Erg!ln· zungsfutterminel" durch die Bezeichnung „Misch futtermittel" ersetzt werden. In diesem F:dl gelten die Vorschriften fur die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend. (4) ,\füchfuttermittd, die den in Anlage 2 Teil A Spalte 2 aufoefuhrten Typen e.nrsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezelchnen. Enthält eme Bezeu::h nung d:.u Wort ftFuttermittel" auch in einer Wortzu:iarnmensetzung, so kann m der Ang:1be der Wortteil ~-mmel" s:ntfallen. Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung § 15. (1) Bei den in Spalte 1 der Anlage 2 Teil ß 1ngefuhrten Mischfuuermltteln, ;wsg,u1ommen $Olche 1us ganzen Samen, Körnern oder Fri.ich ten, :;ind m bezug ;1.uf die m Spalte J genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den Jon bc,:;cichnncn lnhalt~noffon d,,. Sp.the J, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben. (2) Bei Mischfuttermitteln, die 1 NPN-Verbindungen enthalten, die für Rin• der, Schafe ot.!er Ziei;t:11 Lcnimmt. ~i"d, i.it außer dem Gesamtgehalt rn Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotem, der ,\1ch aus dem Stickstoff der enthaltenen NPN V erbinduncen en;6bt, 2. Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionln enthaken, 1st zusätzlich der Gehalt an monomerer Saure, 3. Hydroxy-Analog von M,:thit)nin enthalvn, sind zuo;nzlkh die Gdialu:s .111 Gc~.tml.läll(t und monomerer Säure anzugeben. (3) fü•i Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei 1-',mzelfuuerrn1tteln bestehen und entsprechend § 14 Ah 2 g,:ktonzeichnet sind, smd 1. im Falle der ausschließlichen V,:rwendung mineralischer Einz:elfuttennittel die GehJlte :>.n c~Jc.;,,..,,,, N ... ~i11m unrl Pho~phor, 2. m sonstigen Fällen die Gehalte an Rohpro tein, Rohfo1t, Rohfaser und Rohasche in ;1: anzugeben. (-1) l),;, An5nben Uber die Zunmmemet;n,ng mUssen enthalten· Bei 1. Mischfuuermiueln fur Nutztiere die enthalte· HCll Ei111,dfullcuni,ud in ab,i.:1;.:ndc, Rcl henfolge ihrer Gewichtsameile, 2. Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen d1e enthaltenen Finze!futtermittcl in% oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsan teile. (5) Bei Mischfuttermiueln, die Baktenenciweiß M für K:ilber. Schweine, Gefli.ti;el und Fische oder Eim.elfur.t<:rmittel nach Anlage 1 Z J.2. und 4.1 enthalten, sind in jedem Fall deren Gewichrsanteilr in % anzugeben. (A) Anm•lle der Einzelfonermit~el konnen bei Mischfuttermitteln nach Abs. 4 die Gruppen nach Anlage 2 Teil C angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zu[Jssig, wenn diese nicht unter eine der genannten lrn1ppen fallen. Zusätzliche Ang11.be11 § ll.. (1) Im Zusammenhang mit den nach § D Abs. l vorgeschriebenen Angaben durfen zu::.ll.v· lieh angegeben werden: 1 Das Warenzeichen oder die Handclrniark.e de~ für da~ Inverkehrbringen Veranrwordi ,,h„n, 2. der Name oder die Firma und die Anschnft oder der Siu: des Herstellers, wenn die~er nicht für das (nv(."rkehrbringen ,·er;1.nrwonlich ist, '.'i. die Handelsbezeichnung des Mischfurrermir tels, 4. die Bezugsnummer der Partie, 5. das Herstellungsdatum durch die Angabe Tai:y•, Mnrure ndcr J:ih.re vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum her gestellt'' sowie irn Falle des § 1} Ab5. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben lSt, 6. das l:.rzeuger• oder Herstellerhnd, 7, der Preis, 8. Hinweise auf physikalische Be~d,;.ffenheit .sowie die Be- und Verarbeitung, 9. b,;-i M;o,-hforr„Fmin„ln au( ean:-.en ~amen. Körnern oder Früchten der Gehalt art Feuchtigkeit und an salzsaureunlc\shcher Asche m %, bezogen auf die Origiri:tlsub sran1., 10. bei M1schiutterrmtteln nach A.11lage 1. !eil A, die den Anfordcruogrn nach § 10 un:;I Artlage 2 Teil A Spalte J encsprechen, der Hinwe1~ ,,Nonnryp", 11. bei M1:ichh,w.-,-,.,.,.,,.]., fllr l-il"im1il"rf'. au, genommen Hunde und Katzen, die Einzel fotterrnittel na,:h Maßgabe des § 18 (2) Bei den m Spalte 1 der Anlage 2 Teil B 11ngcfühn:en :t,,,,ti,chfunermitti:-ln '1ilrll'n ;., hn11r.; .111f die in Spalte 4 genannten Tier:utcn oder -kategorien die dort bezeichneten Angaben gemacht werden, (3) Angaben, die über die nach Abs. 1 und l .::vlibsigen oder ncich § 10 Ab~. 1 tmd 2 11nd § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, imtm:n sich auf Anchwei~bar objektive, msbcson den.: rneßbate Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § l J Abs. 2 Sati \ :iem. Angaben uber lnhaltssroffe oder Enagie, die über die Ang.iben nach Abs. 2, § 10 Abs. l und 2 vder § 15 Abs. 1 hioau,,;g,:hen, sind rll(;ht w!äsilg. D10.: Vvoduif,eu ul,e, Jie Keuu.:.eidmtH!),; 1·un Zusatzstoffen vder uncrwilnschten Swffen bleiben hicvon unberUhrt. § 17. (l) Bei Mischfuttermitteln, die aus :;:wei ud~1 J,ei Ci11,.elf,u.t.<:1u11llciu l>e~t1:hen und t'.llt";pre• chend § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind, dürfen L im f:1lle der au%chließlichen Verwendt.:ng rruneralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rcihfaser. RDha~dvt. Cystln, Lysin, Methionin, Threonin, Trypto• phan, Kalium, Wasser und salzsäureunlösli cher A~che, 1 m sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Tlucvniu, T1111lupha11, 3tärht', Ge~;umzuk• ker, Gesamtzucker plu~ S1,ärke, Ca\crnm, Kalium, Magnesium, Natrium, Pho&phor, W ,Hser und salzsäureunlös!icher Asche in % an.!:':tReben werden. (2) Werden bei Mischfunermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Pferde, ausgenommen Mineral- und Mdasseftittermiuel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht. ,o sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil D zu berechnen und wie folgt anzugeben· l Nettoenergie-Laktarion (NEL), umsetzbare Em::q{tc (ME) uu<l ver<lauliche Energie \DE) in Mega)oule ie Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle, 2. Stärkeeinheiten je Kilogramm (StE/kg) oillle Dezimalstelle § 18. (1) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, au:;genommen filr Hunde und Katzen, Angaben i.lber die Zusammensetzung gemacht, so smd alle enrha!tenen Einzelfuttermittel in % odrr in der absteigenden Reihenfolge ihrer GewichtSanteile anzugeben. § 15 Abs. 6 ist anzuwenden. (2) Bei Mischfimermitteln für Beimtiere kartn das Vorhandensein oder cle.r f;:t'rine<' \,.-h1lt Pinrs oder mehrerer Einzelfuturmittel hen'orgehobrn werden, wenn diese für die Merkmale des Mischhmermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindesr„ oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Eir,,1.dfunerminels in %, anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, :i.n der diese Einze!fotttr• mittel hervorgehoben werden oder bei den Angaben über die Zusammense1.zung nach Abs. 1 oder§ 15 Abs. 4. Tolennnn § 19. (l) Angaben über Gehalte an lnhalmtoffen m M1.~!:hf11trl'Tmin„lr1 e„1,,:,n n,:,,;h al~ richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetz ten \'Certe J.bweichen, Die Wene ,ichlirllen rli„ verf:1hrensbedingten f'ehlerben:ld:1e be, der Pmbe. nahrne und der Analyse ein. ln Spalte 3 bedcmeri „a"· Ab.~olute Abweichung in % des angegebenen Gehaltes; „r" · Rt'lar1ve Abweichung iD ~,~ des angegebenen Gehaltes. lnfwkm0ff Rohprotein Rohfett Stärke, Gc~amt:r.uckf'r plus Stärke Gesamtzucker Energ1egeha!t Kalium, Magne~ium, Natrium Calcium, Phosphor Methionin, Lysin, l'hreomn Cynin, Tryptophan W:.H,;,r Rohfa,er ~ngegeb,ner Gehalt l umer 10% 10-20% über 20% unr~r ~% 8-15% über 15% unter 10% 10-25% über 25% unter 10% 10-10% uber 20% un(er 0,7% Ll,1--)% 5-1,5% 7,5-15% über 15% umer 1 % 1-6% 6-12% 12-16% über 16% ,,,ntqr S% 5-10% über \0% umer 6% 6--1:!% über 12% tub,1,ge Abweichung umer- uber 1,hruv:nd ) 1 ' 7 ' 10 ' 20 ' l ' 4 ' (l,i< ' ; ,A " 10 ' 20 ' 1,5 ' J ' ' l ' 1n ,r. 2,5 ' 5 ' ' 2 ' rn " ' 2 ' 4 ' 5 ' 0,1 ' 0,3 ' 1' ' 45 ' 0,75 a 2,25 a 10 ' 30 ' 1,5 ' 4,5 ' 0,15 a 0,45 a 15 ' 45 ' 0,9 ' 2,7 ' 7,5 ' 22,S ' 1,2 ' 3,6 ' 15 ' 20 ' 0,5 ' 10 ' \ ' 2,7 ' 0,9 ' " ' " , 5,4 ' 1,8 ' '/. !nh~lww,ff Roh:m:he ~"1l.~J.U((..Ull" lösliche AKh.e unter 5% 5-10% uber 10% umcr ·1% 4-10% tiber 101J: ube,-uncer ichtei1~nd ' b l ,5 ' G,5 JC ' 10 J ' 0,-1 1G ' ' ' ' (2) Abweichend von Ab\ gelten Angaben über Gdi.t!Le ,Ul I1d1.;.lc5~coffcn m M1:1chfuttcrrnitt~ln !ür Heimtiere noch als ndrng, wenn die frstgestdlwn Gehalte von den angegebenen um nlrht mehr 1!s die m folgender Tabelle festgesetzten W<":-te abweKhen. Inhaltmoff Rohprotein Rohfei:t W,u~ ... , Rohfaser Rohasche ingei;eb~n~r Gch~lt Ucllet- uber whc~Otend 2 3 ' b unter 12,5% 2 ' 4 ' 12,5-20% 16 ' 12 ' i.Jber 20% 3,2 ~ 6,4 a 2,5 a 2,5 1 umn 20% 1,5 "' 20-40% 7 ,5 r über 40;/6 l ' J ' ' 4,5 a 1,5 a 4. ABSCHNITT Zula.ssune; und Verwendunii; von Zusatzstoffen Zulassung von Zu~atzstoffen und Verwendungsbe $cbriinkungen § 20. (l) Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführ:en Zusatzäwffe wenle11 füt Jie iu dc:u G,upp<..uJbc, schriften und den Spalten 4 oder 5 b<"rnmmten Verwe-ndung\zWecke zugelassen. Die Zu!a~sung gilt für die Verwendung der Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln. soweit m Svalte 8 unter Buchstabe a keine Beschränkung vcirgeschrieben ist. Eine Verwendung in anderen Futtermitti:larten ist nur wl:issig, wenn dies in Spalte 8 unter Buchstabe b vorgesehen isL (2) ln emer Vormischung oder einem Futtermit• tel dürfen vorbehaltlich des Abs. 3 mehrere Zusatzstoffe nur verwendet werden, wenn zwi schen ihnen eine chemisch-physikalische Verträg lichkeit im Hinblick auf die erwarteten Wirkunj!;t:ll besteht. (3) In einem Mi~chfuttenniuel darf nur ein "'in:tiB~r I -,iw,ngofriwJ,,,.,,,. ,,,,,-1 ;,, ,.;,, ,-;nzie;n Zusatzstoff zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren ·verwendet wrrden. Ein Zusatzstoff, der für eine Tierart oder Tierbtegorie .>owohl als Leistungsförderer als auch :.ls ZusatL· stoH zur Verhütung verbreitet auftretender K.r:.nk hemm von Tieren zugela>sen isr, darf m einem .\1ischfururmittel nur für einen einzigen Venven dung,\Zweck verv,·endet werden, (4) Leistungsförderer, Mikroorganismen und Enzyme, Zusatzstoffe z.ur Verhütung verbrritet ;i.uftretender Krankheiten von Tieren, Spurenele mente sowie Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, die chemisch eindeurig beachrw bt'n sind, dürfen Mischfuttt'rrnitteln nur in form von Vormischungen mit Trl\ger.,wffen zuge;etzt werden. Dabei darf der Anteil der Vormischungen j„w,.;I, 0,)%, im Fnlle von Vormischungen, die ah Zusatzstoff lediglich Cho!inchlorid enthalten, 0,05% des Ge5,Hntgewidns des Mischfum:-rrnim:ls nicht unterschreiten, Gehalte an Zusatz$toffen in Futtermitteln § 21. (1) Der Gehalt an Zusatz.stoffe:n darf m Mi~chfuttermitte!n die 1n Anla11:e 3 Spalt,: ~ festgesetzten Höch5tgehalte nicht ubern::hreiten und die dort fesrge5etzten Mindestgehalte nicht unterschreiten. Bei der Berechnung der Höch~t geh;1.lte an Zusatzstoffen sind die Gl.'halte an den 1n den furrermiucln uatUrlid1 t:mlial,,;11,;:u, mit Jen Zusatzstoffen idenuschen Stoffen einzubeziehen. (2) In Ergänzungsfuttermitteln dürfen vorbehalt lich des Abs. 3 die festp;esetzten Höchstgehalte an Zusatzstoffen überschritten werden, wenn bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Ergfo ?.ungsfuuermittel zu~ammen mit anderen Futter• mitteln die Höchstgehalte an den Zu~atzstoffen ciugdialu::11 we,Jeu. (3) Abweichend von Abs. 2 darf entweder 1 m Ergln1.Ungsfuuermitteln der Gehalt an Vitamin D, Leistungsförderern, Mikroorga• nismen, Enzymen und ZusatzstoHen z.ur VerhUmng verbreitet :i.ufuetender Krankhei ten von Tieren bis zum Fünffachen des festge~eti.tt'n Höchstgehaltes oder 2 . • .) in J::i...-1;ißl,ortJ:Ct1tt!Hcn fur Sch..,.·ein~ dar Gehalt an Vitamin D bis zu 20 000 Internationale Einheiten Je Kilogramm und an Leistungsförderern bis w 200 Milligramm je Kilogr;:imrn, b) in Mineralfuttermir.teln für Nutztiere, ausgenommen Mineralfuuermittel fur Maminder, der Gehalt an Vitumin D bis zu 200 000 Internationale Einheiten Je Kdog,amm und an Lcj~tung~fordcrern bl~ zu 1 000 Milligr:imm Je Kilogramm, c) in Mineralfutterrnmeln fur Mastrinder der Gd1 ... li an Vi, ... rnm D t,; , LU 200 o~o Internationalen Einheiten je Ki!ograrr.m und an Leistungsförderern bi$ nJ 2 000 l\.-iilligramm je Kilogramm, d) in Ergänzungsfuttermitteln für ::die rier arten oder -kategonen zur kurzfr1Stigen wsatzlichcn Vitaminvenorgung der Gehalt an Vitarrtin D bis zu 200 OJO Internationale Einheiten je Kilogramm l1eu,,g-..n, wetHL Jle1<'." Cq,;Ju,1.ua1,.,fueco..1mintl r.lL>o.. oder mehrere "Eigenschaftrn in der Zusammen setzung, insbesondere hamchdich des Gehaltes rn Rohprotein, L1ktme oder Mineralstoffen, ~uf weisen, die sicher>tellen, daß beim Verfuttern die festgesetzten Höchs1gehalte an Zusatzswffen nicht überschmten werden und eine ZweckentfremducJg durch Verwendung bei anderen Tierarten prakti~,h ausgeschlossen ist. Ken02eidmm:i.g von Fu.ttennitteln mit Zmat2otoffen 5 22, (1) Futtermittel. denen nachfolgende Zusatzstoffe zugeserzt worden sind, dürfen nur m Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung diese-r Zusatzstoffe nach Anlage J Spalte 2 und gegebenenfalls mit folgenden ws;itz~ liehen Anpben gekennzeichnet sind: 1 Antioxldautkn, bci l'uttcrmiudn fü,- I--kim tiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: ,,mit Antioxidans", 2. Bentonit-Montmorillonit, Zitronen~äure, 3. färbende Stoffe, einschließlich Pigmente; bei Futtermitteln für Heimtiere die der Beuich nung vorangestellte Angabe. ,,mit Farbrn.-iff" oder „gefärbt mit", 4. Konservierungsstoffe; bei Futtermitteln für 1: klmtic.1c d',. , J.c1 lk,c~idm1.m5 vv1.1ugc 5tellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff" oder „konserviert mit", 5. Kupfer; der Gehalt an Kupfer 6. a) Leistungsförderer, b) Zusatzstoffe zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren, c) Vitamin A und D, d) Mikroorganismen und Enzyme; j<..wcib d,:1 Gd1<~ll <tll wi,l,,,~.1wc, $ul,~t.tn1,, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungs datum an, 7. Vitamin E: der Gehalt in Aloh1-Tocoohe<Yl c1cetat, der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Hentdlung·sdamm an, (2) Bei Futtermitteln für Heimtif're in Verp(lk, kungen oder Behalmis.sen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxid:m tien, färbende Stoffe ein!:chheßlkh Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der BezeH:hnung nach Anlage J Spalte '! embehrlich, wem1 1. den n:1ch Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben die AHg.tbc „t:WG• Zuaa.=.1wff" odu „CWG Zusan:~toffo" angefügt ist, 2, da$ Futtermittel mit einer ße:.rngsnummer ve-rsehen ist und 3 der für das Inverkehrbringen Veranrwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwende ten Zusatzstoffe mitteile (J) Futtermittel dürfen unter Kennzerdmung ces Z11satzes nndertr Spurenelemente :ils Kupfer oder anderer Vitamine als Vir.amm l\, D und E nur in Verkehr gebracht werden, wenn L d.'lese LusatzstoHe mit einer amtYichen oCer wissenschahlich anerkannten Alialysemethode l,c~ti111111l,.11 ~iml uuJ 2. a) bei Spurenelementen die Bezeu:hnung nach Anlage J Spalte 2 ~owie der Gehalt an dem Element., b) bei Vitammen die Bezeichnunl! na;:;h Anlage 3 Spalte 2, der Geh:i.lt rn wirks:irner Substam sowie der EnOterrnm der Garantie des Gehaltes oder die HaltbarkeitSdauer vorn Hemellungsda lum au angegeben sind. § 2J. (1) Bei Futtermitteln, denen mehrere Zus;i.tZ$toffe zugesetzt worden sind, for die na;;:h § Zl AU~. 1 Jr:1 Emhc11ui11 t.!er G,1n.11tic Je::, Gehalts oder die Haltbarkeirsdauer vorn Her 5tellungsdatum :111 anzugeben ist, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der klirzesren Haltbarkeitsdauer. (2) Futtermittel mit Zusatzstoffen, for die in Anlage J Spalte 5 Höchsrnlter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten festgesetzt si(ld, durfen nur mit tinem H\riwels 'J.\ll 6as Höc'nsta\ter oder die Wartezeit in Verkehr gebracht werden. Bei Fottermitteln, denen meflre-re Zuntzswffe zuge•• setzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit. (3) Futtermittel, denen Zusatzstoffe zugesetzt worden ~ind, fur die in Anlage J Spalte 8 unter Buchi.tabe c: eine Gebtat1ch5anweimng oder EatQ fch!ungen for den sicheren Gebrauch vorgcschr.e ben sind, durfcn nur In Verkehr gebracht werden, wenn 5ie mit diesen Arigaben gekennzeichnet sind, § 24. (1) Erganzungsfuttermittcl, die einen höheren Gehalt an Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermitte! gemaß § ll Abs. 2. oder 3 zulässig ist, di.irfer1, soweit sie n"ht bere:rs mit einer en1...~ptechcnden Gebrauchsanweisung nach § 23 Abs. J gekennzeichnet smd, nur mit fnle-Pnder Anr,-1be in VPrkehr ee,hracht we,rden. „Dieses Ergiinzungsfuttermittel darf wegen der/des gegenüber AJleinfuuermitteln höheren Geha]te/s an . . (Bezeichnung der/des Zusatzstoffels) nur m (Tierart oder 'fierkategorien und Akers stufe-) bis zu (Gramm oder Kilogramm) je Tier .md Tag verfuttert werden". (2) Anstelle der Angabe „bi. zu . . (Gramm ,vl,-,. 1<11,"lenmm) ;,. Ti,-r und Tag-" ist die Ancabe „bis zu. 3/, der Tagesration~ zullrng; dabei muß die Fütterungsmenge oder der Anteil an der Ta~esration so bemessen sein, daß bei der V e;:funcrung des Ergiinzungsfuttcrmittels zusam• men mll anderen f-uttennittdn die in Anlage J Spalte 6 fr.stgeseuten Höchstgeh,1lte -tn drn Zusac:rstoffen eingehalten werden, (3) FUr den Hin~.:eis auf vorhandene höhere Gdmlte an Spurenelememen genügt die A.ng~be der Gruppenbezeichnung „Spurenclemenre·'. sofern mehrere dem Ergiinzungsfuuermittel zuge5etzt worden sind. § 25, ( 1) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe bnn auf deren Handelsbezeichnurig sowie auf die EWG-1\iummt>r nach Anbge 3 Spalw l hingewiesen werden. (2) Die Gehalte :m Zusai;zstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, m Milligramm Je Kilogramm Futtenniud anzugeben. Abweichrnd hiervon sind die Geh;,.lte ;,.n rl„n Vi,~mi11f'n A und D in Internationalen .Einheiten (lE) je Kilogramm, an Biotin, Folsaure und Viramin B12 in Mikro go.mm je Kilogramm anzugeben. Toleranzen § 26. ( 1) Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die fes,gcstelhen Gehalte vön de11 angegebenen höchstens abwei chen: 1. Bis 0,5 Einheiten (mg, 1 000 µg, 1 000 JE) um 40%, 2. uber C,j bb 1,0 Ci11l1cilcu um 0,1 Cinhnln,, 3 über 1,0 bis SO Einheiten um 20%, 4 Uber 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten, 5. über 100 bis 500 Einheiten um 10%, 6, über SCO bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten, 7. über 1 000 Einheiten um 5%. (1) D\e Toleranzen gem:iß Abs I sdiließcn die ,-uLi.h,cmb,;dini;rcn Fchlerbcrc11:he bei der ProJ~ n.i,hme und Analvse nicht ein, sondern sind ,1ls Herncllung;spielr;ume anzusehen. 5. ABSLHNl'l"l Abgabe und Kennzeichnung von Zusal'tstoHen und Vormischungen Abgabe- und Verwendungsbeschriinkungcn § 27, (1) Auger an Grol\h:indlcr und für Versuchszwecke an offcntlich~rechd1che oder unter öffentlicher .·\ufoicht $tehende Ari~t:,!tr,n. dürfen Lc1~tungsforderer, Zu,atzstoffe zur Verhü mne verbreitet auftretender Krankheiten von Tiereo sowie Mikroorganismen und Enzyme nur an anerkannte Betriebe gemäß § 18 FMG 1993, die Vormis{'.hungen hersLcllen und l. Vorrnischung:en nm diesen Zusatz~wffen nu· au am:1k.«1u1lc Dcu1dK, Ji~ tvil,chfuttccrn;ttcl hermd!en, abgegeben werden. (2) Zusatzstoffe nach Abs. 1 Z 1, die in einem ;i,nderen EW'R-Vertragsstaat hergestellt worden 11nd oder in einem Drittbnd hergestellt und ln einen anderen EWR-Vertrag5staat eingefuhrt wor den smd, durfen zur Herstellung von Vormischun b,;" nu, -.-c:t'Wendet werden., wenn rnu;,h Fa~utdlung des betroffenen EWR-V ertragssta:m::s 1. im Falle der Herstellung in einem rnderen EWR-Vertragsstaat der Hrrsteller, 2. im falle der l;-{emellung m emem Drmlan<l der in dem EWR,Vert.ragssrnat ms:issige Einführer :ils Vertreter des Hersteller, die Mindestanforderungen nach Anhang II1 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vorn 1J. :-fovcrnbc, 1970 Ube,· 2-.i~t>.t;i;itoffe m der Tierernährung (AB!. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richrlime 84/587/EWG V\BL EG Nr L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entprecbendes gilt for die Verwendung vo:1 Vormischungen nach Abs, 1 Z 2, die in einem .i.nderen EW'R-Vcrtragssta:.u hergestellt oder in einem Drittb.nd hergestellt und in einen anderen EWR.Verti:agsstaat emgehihrt worden ~md, bei J.,, I lcr~tclluni; von Mbchfuttermittdn. Kennzeichnung von Zuiatzstoffett ~ -l!l, (1) Zu.rntzstoffe durfen nur in Vcrhd11 gebrncht werden, wenn angegeben sind. 1. Die Beze1chnung nach .1\Jllage J Spalte 2, 2. der Gehalt an wirksamer Substanz des 7mar:ntofff",, h<'i Spurcndememcn der Gehalt an dem Element, bei Vitamin E der Gehalt an Alpha-Tocophcrylacetat, bei Mikroorganismen die koloniebildenden Ein, heiten (KBE) und bei Enzymen die A.luivivir, j. der Hinweis a) ,,Aus~chließ!ich zur Herstellung von V <T mischungen for Mischfuttermiuel" bei Leistungsförderern und Zusarzstoffen zur v,..,.htlnrne; v,-rhr1•itn Juftrerender Krank• he1ten von Tieren, b) ,,Aumhli,ßli,h foc die Hemcllu,g "°" fuuermlncln" bei anderen Zusatzstoffen, 4. das Höchotalter der 1·iere, soweit. in Anlage 3 ~palte 5 festgesetzt, 5 das Nettogewicht, bei flussigen Zusacz5toffrn d.is Nettovolumen oder das Nettogewicht, 6. der Name oder die Firma und die Anschrift od,,,- d,,,- 'Sit" cl,.., fiic .~~, lnvl"rki>hrbringtn Ver:mtwortlichen, 7. bei Leistungsförderern, Zusatrstoffen zur VerhUrnnc: verbreiret auftretender Krankhei ten von ·neren, Vi~aminen sowie Mikro organismeri und Enzymen der Endtermin der Garantie des Gehalts oditr die Haltbarkeit!• dauer vom Herstellungsdatum all, 8. bt'i Lct~lUJtt;~fon.lnern, ZuMul.Hurfcu l.l.11 Verhiitnng verbrertet a,iftretender Kran~½ei ten von Tieren sowie Mikroorganismen und Enzymen al die Gcb1auc..hsanweisune und e-ec:cbenen~ falls Empfehlungen for den sichere~ Gebrauch nach A.nlage 3 Spalte !J Bucb itabe c, b) die Warte:t.eit, soweit in Anlage 3 Spalte 7 ft:~tgesetLt, r) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum, d) der Name oder die Firma und die Anschrift d<:"s Hcrstrdlers, wenn dieser nicht der fur das Inverkehrbringen Ver• anrwordiche ist. (2) lm Zusammenhang mit den Angaben nach Abs. 1 dl.lrf<:n, ~ow<:it ni.:ht r1a<:h Ah~. 1 Z 13 vorgeschrieben, angegeben werden: !. Die Handelsbezeichnung, 2. die EWG-Nummer nach Anlage J Spalte 1, 3. di,:- Gebrauchsanweisung und gcgeben<:"nfalls Emp.feh.h.mgen for den sicheren Gehraucll, 4. der Name oder die Firma und die Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen V erantwottliche LIL Kennzeichnung von Vonnischungen '.§ J.'J, (1) Vormlschungen durlen nur in Verket.r gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. Die Bezeichnung„ Vormischung", 2. die Bezeich.m1ng der Zmat2stoffe nach Anbge J Spalte 2, 3. die Gehalte an w1rksatner Substanz der Zusarzstoffo, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt :rn A!pha-Tocopherylacetat, 4. det Hinweis: a) ~Au~schließlich für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln~ bei Vormischun gen mit Leistungsförderern, Zusat:z:sto'. f,..n n,r v,.,.hittuni:; Vl'rhrPirl't a11fttetl'n• der Krankheiten von 'fieren söw:e Mikroorganismen und Enzymen, b) ~Au~schließlich für die Herstellung von Futtermitteln" bei Vormischungen mit anderen Zusaczsmffen, 5. die 1'lerart ocler Tierkai:egorie, für die die Vormischung bestimmt ist, 6. die Gebrauchsanwrnung und gegebenenfa111 Emrf,:,hh.mg"n. for c!t:"11 .,,.h,.c,:"n r. .. h~"""h nach Anlage J Spalte 8 Buchstabe c, 7. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormis(.hun• Ren das Nettovolumen oder das Netto• gewicht, 8. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des for das Inverkehrbnnge-t'l Verantwo1tlirhen, ?. lo<..i Vorml,diungc,f! mit Lc,j:ltuns~fordcn;;,-n, Zus11.u::>lGffen z.ur Ve~hiitung verbre1tn auftretender Krankheiten von Tieren, Vii aminen und Mikroorgamsmen und Enzymen zusiltzlirh der Endtermin der Garrntie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, llJ. bei Vormischungen mlt Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung verbreitcr dufue1<..r1J,:;, fu., ,iJJ1ci,u1 son 11,:.,rcn, Spu renelementen, Vitaminen und Mikroorgani5 men und Enzymen ferner der Name oder die Firm:i. und die Al\schrifi des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der ftr das fnverkehrbringen Verantwortliche ist. (2) Enthält eine Vormischung mehrere Zusatz swffe, für die nach Abs. 1 Z 9 der Endtermin der Garantie d.t's Gelulu oder die llihbar\ve\uda.ui:~ vom Herstellungsdamm ;1n anzugeben ist, ,o genügi die Angabe des fruhesten Endtermins oder der kürzesten Hahharkeitsdauer. (3) Voro-,io.:hung;m mit Z•mi.t:.noff,m, {iiF dl~ in A.nlage 3 Sp-;1.ltc S H&imalter der Tiere oder in Spalte 7 Wartezeiten fostgese-txt sind, dürlen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter der Tiere oder die Wan.czeit in Verkehr gebracht werden. Enthält die Vorm1schtmg mehrere Zusatzswtte, für dle W' a(tez.elten festgesetzt sind, so genügt die Angabe der !:i1\gsten W attezeic (4) Im Zusammenhang rnit den Angaben nach den Abs. 1 bis 3 dürlen, soweit nicht nach Abs. 1 Z 10 vorgeschrieben1 angegeben werden: l Die Handdsbez.eichnung, 2. die EWG-Nummer der Zusau:stoffe nach A.,:il„ge J Sp.Jtc 1, 3. der Narne oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers der Zusatzstoffe. 6. ABSCHNITT Futtermittel mit unerwünschten Stoffen Verbotene Stoffe Höchstgehalt an uncrwütm:htcn ~to\\en § 30, (1) Der Gehalt an unerwi. schtet1 Stoffen d f '/,. in Fuuermineln darl ie in Anlage 4 e~tgesettten HöchstKeh:ilte mehr. überschreiten. (2) Abweichend von\:;} A.bs.} Z} FMG \',',) dürfen Einzelfuttermittel mit überhöhten Geha!r.er1 an utJerv.runschten Stoffen 1 7Ur 'iX'ritcrv,-rnrbeitune: an anerkannte Berrif be (§ 18 FMG 1993), 2, :in Gro[;händlcr zur W'c1tc1gabe an Betriebe ""'.:h Z 1 o.bg;:,geb,:n werden. (3) Abs, 2 gilt nicht für 1 Einzelfuttermittel, deren Gehalt an Aflatoxin ß 1 mehr als U,L Milligramm je Kilogr:i.mm bet.d.f;t und 2. Emzelf1mermmel mit einern Mindeitgehalt an Phmphor von 8%, deren Gehalt an Cadmium J" Puw,...n.t Phr.<ph,">F mf'hr ~k r.,~ 1v1ill,gramm oder deren Gehalt an Arsen mehr als 20 mg je: Kilogramm betragt, Jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88% Tror;:kensubnanz. (4) Eine Abgabe nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Kenazeichnung der betreffenden Fuue:• mittel folgende Angaben emhält: 1. Die Gehalte an diesen unerwünsc:hten Stoff,:n nnd (S) Ergrmzungsfottermiud, für die m Anlage 4 k„m„ Hf>r:hsrc„h~ltr- :rn unenvmHchten Stoffel'! festge~etzt sind, dürfen, wenn der für entsprecher de Alleinfuttermittel fc:ngeserzte Höch~tgeha.t überschritten wird, nur mit einem Hinweis ln den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des trgilnzungsfutternüttels ai'I der ·r:o.gesr.mun ergibt, bet desst:n Einhalt11ng die for ,:in cm, sprechendes Alleirtfuttcrmiuel in Anlage 4 t"t:>tge 'ir.tzte: Hochsrgehalte mcht Ubcrschritt<::n werden. Verbotene Stoffe •1. § 31. (f) Die in Anlage S bneidHH'ten Swfft' I• ducfen, auch be· und verarbeitet, nicht ais Futtermmel m Verkehr gebr:i.cht 9,•erden. (2) Dtes gilt nicht fur Stoffe, die ftir Versuchs• zwecke zur Abgabe art offentlich-rechdiche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht ~tehen· de Anstalten be:;rimrot und entsprechend gekenn· 2. den Hinweis „;-,.Jicht unroittelbar verfüttern, .:eichnet sind. nur zur Verarbeitung durch ancrkanme Hersteller von Mischfuttermitteln", Fisehler ANI f,.GE l ANLAGEN ZUR FUTTERMlTTELYERORONUNG 1994 Einzelfuttermittel 1. Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tiensc~.en Ursprungs 2. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen 3. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse 3.1 Arrunosäuren ur1d ihre Salze 3.2 Hydrox:y1na1oge von Methionin und Ihre Sahc 1. Nichtprotcinhd!ti!',C Sticlmoffverbind,mg;en (NPN Vert>induntw) 4.1 Harnstoff und ~i:ine Derivate sowie Ammoniumsalze 4.2 Andere NPN-Verbindungen 5. Mineralische Einzelfmtermittel Vorbemerkungen D!e Gehalte und Werte m.ch Spalte 2 und 1 beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt isr, mit Ausm.hme von Wasser. auf die Trockensubstanz. 2. Die in Spalte 4 aufgeführten Gehalte an lrthaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bcsri,l'\1rn i:.t, 11,uf J;e Oritim,J~ubJtlil.nl!, 3. Es bedeuten: 3.1 Gesamtzucker: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; :'d Reduzierende Zucker: reduzierende 'Zucker berechnet :i.ß Glucose; 3.3 Fermentlö~lichkcit des Rohproteins· Pepsin• und s:tlzsäurdö~liches Rohprotein