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Laws of Austria

Federal Act amending the Vivisection Act 1988

Made 1999-08-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchgesetz 1988 geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Livestock
Keywords
animal welfare, registration, research, inspection

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 1331 4 I 228 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 169. Bundesgesetz: Änderung des Tierversuchsgesetzes 1988 (NR: GP XX RV 1973 AB 2085 S. 180. BR: AB 6044 S. 657.) [CELEX-Nr.: 386L0609, 376L0768 idF 393L0035] 169. Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 1988 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 1988), BGBl. Nr. 501/1989, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: „Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz – TVG)“ 2. § 3 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt: „(5) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der nach § 21 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.“ 3. In § 8 Abs. 1 zweiter Satz werden nach den Worten „… geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl)“ die Worte „ , die statistische Zuordnung gemäß § 16 Abs. 1“ eingefügt. 4. § 11 Abs. 2 Z 3 wird ergänzt wie folgt: „Tierversuche an Tieren gefährdeter Arten dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies im Einklang mit den anwendbaren Artenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, ABl. Nr. L384 vom 31. Dezember 1982, S 1, steht und wenn die Versuche der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken dient, für die die betreffende Art ausnahmsweise alleine in Frage kommt.“ 5. § 11 Abs. 2 Z 4 erster Satz lautet wie folgt: „Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie aus einer genehmigten Zucht oder Liefer einrichtung (§ 15a) stammen, es sei denn sie wurden für diesen Zweck in der Tierversuchseinrichtung selbst (Eigenzucht) oder als Nutztiere gezüchtet oder rechtmäßig eingeführt und es handelt sich um keine verwilderten oder streunenden Tiere.“ 6. § 13 zweiter Satz lautet wie folgt: „Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tier versuchen, die Züchtung, Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals zu enthalten.“ 7. Nach § 15 wird § 15a eingefügt: „Zucht- und Liefereinrichtung, Kennzeichnung § 15a. (1) Zuchteinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden. Liefereinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind von diesen unabhängige Einrich tungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern. 1332 BGBl. I – Ausgegeben am 19. August 1999 – Nr. 169 (2) Im Zusammenhang mit Tierversuchen sind von dem für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 zuständigen Bundesminister Zucht- und Liefereinrichtungen mit Bescheid zuzulassen und zu registrieren. (3) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht menschliche Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kenn zeichnen. Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher Primat vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der Empfängereinrichtung alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier, schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird. Aus den Aufzeichnungen jeder der vorgenannten Einrichtung müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nicht menschlichen Primaten hervorgehen. (4) Eine Liefereinrichtung darf Versuchstiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Versuchstier wurde rechtmäßig in das Hoheitsgebiet einge führt und ist kein verwildertes oder streunendes Tier. (5) In Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG (CELEX-Nr. 386L0609) hat zur einheitlichen Durchführung der Zulassung oder der Registrierung von Zucht- und Liefereinrichtungen sowie der Kennzeichnung von Versuchstieren der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.“ 8. § 16 Abs. 1 lautet wie folgt: „(1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur Publikation gemäß Abs. 2 sowie zur Erfüllung des Artikels 13 der Richtlinie 86/609/EWG dem jeweils gemäß § 21 zuständigen Bundesminister bis zum 1. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben: a) Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufge schlüsselte Anzahl der verwendeten Versuchstiere, b) Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchs zwecken) aufgeschlüsselt, c) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen ver wendeten Versuchstiere, d) Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier verwendeten Versuchstiere, e) Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften, f) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen ver wendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvor schriften, sowie Versuchsart (Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produkten oder Stoffen). Unter Bedachtnahme auf die Kriterien der lit. a bis f ist die statistische Aufgliederung der Versuchstiere durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständigen Bundesministern festzulegen.“ 9. § 21 lautet wie folgt: „§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr; 2. in Angelegenheiten des § 1 lit. b der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister; 3. in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; 4. in Angelegenheiten des § 1 lit. d, und zwar des Veterinärwesens und des Ernährungswesens ein schließlich der Nahrungsmittelkontrolle der Bundeskanzler, sowie in Angelegenheiten des Gesundheitswesens der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales; BGBl. I – Ausgegeben am 19. August 1999 – Nr. 169 1333 5. in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie; 6. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie 7. in Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, soweit dafür der Bund zuständig ist, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.“ Klestil Klima

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