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Laws of Austria

Federal Act amending the Spatial Information Infrastructure Act

Made 2012-12-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria
Subjects
Environment, Land and soil
Keywords
pollution control, environmental impact assessment (EIA), land tenure, cadastre/land registration, data collection/reporting, access-to-information

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  1. 1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 14. Dezember 2012 Teil I 109. Bundesgesetz: Änderung des Geodateninfrastrukturgesetzes (NR: GP XXIV RV 1843 AB 1965 S. 179. BR: AB 8822 S. 815.) 109. Bundesgesetz, mit dem das Geodateninfrastrukturgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e“. 2. In § 2 Abs. 5 Z 2 lit. c wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staates“ durch die Wortfolge „Europäischen Union oder eines den Mitgliedstaaten gleichgestellten Staates“ ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ und der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt. 4. In § 3 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt. 5. § 4 Abs. 2 und 3 lautet: „(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege der Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83, enthalten. (3) Die Metadaten umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.“ 6. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet: „Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13, durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen.“ 7. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Personen der anderen Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „oder diesen gleichgestellten Staaten“ eingefügt. 8. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „20. Oktober 2009 S. 9,“ der Ausdruck „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1,“ eingefügt. 9. § 6 Abs. 4 Z 4 lautet: „4. Grad der Übereinstimmung mit den in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen;“ BGBl. I - Ausgegeben am 14. Dezember 2012 - Nr. 109 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 10. In § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE Richtlinie“ durch die Wortfolge „in § 5 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen“ ersetzt. 11. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, erforderlich sind“ durch die Wortfolge „ , in § 6 Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlich sind“ ersetzt. 12. In § 8 Abs. 2 Z 4 wird der Begriff „Gemeinschaftsrecht“ durch den Begriff „Unionsrecht“ ersetzt. 13. In § 10 Abs. 2 Z 1 lit. b wird das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentliche“ ersetzt. 14. In § 11 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Europäische Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäische Union“ ersetzt. 15. In § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ und das Wort „Gemeinschaftsumweltrechts“ durch das Wort „Unionsumweltrechts“ ersetzt. 16. § 11 Abs. 3 zweiter Satz lautet: „Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8, zu gestalten.“ 17. In § 13, § 14 Abs. 2 und der Überschrift von § 15 wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt. 18. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „11. Juni 2009 S. 18,“ der Ausdruck „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40,“ eingefügt. 19. In § 15 Abs. 1 Einleitungsteil wird der Ausdruck „Europäischen Gemeinschaften“ durch „Europäischen Union“ und das Wort „Geodateninfrastrukutur“ durch das Wort „Geodateninfrastruktur“ ersetzt. 20. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten a) durch öffentliche Geodatenstellen, b) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen, c) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder d) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;“ 21. § 18 lautet: „§ 18. Die Bundesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungs bestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur 1. Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 Z 4), 2. Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 1), 3. Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 1) und 4. Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2) durch Verordnung erlassen.“ 22. § 22 Abs. 2 lautet: „(2) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften zu vollziehen: BGBl. I - Ausgegeben am 14. Dezember 2012 - Nr. 109 3 von 3 www.ris.bka.gv.at 1. Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009 S. 83; 2. Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009 S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 322 vom 9. Dezember 2009 S. 40; 3. Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009 S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 1; 4. Verordnung (EU) Nr. 268/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010 S. 8; 5. Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und –diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. Dezember 2010 S. 11, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 102/2011, ABl. Nr. L 31 vom 5. Februar 2011 S. 13.“ 23. Im Anhang I Z 4 wird die Wortfolge „Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben“ durch die Wortfolge „Republik Österreich Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt“ ersetzt. 24. Im Anhang I Z 9 wird der Ausdruck „gemeinschaftlichen Rechts“ durch „unionalen Rechts“ ersetzt. 25. Im Anhang III Z 7 wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Geodatenstellen“ ersetzt. 26. Anhang III Z 8 lautet: „8. Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2008 S. 8, erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau und Lagerstandorte.“ Fischer Faymann

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