Federal Act amending the Seeds Act 1997
Made 2000-07-07 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Änderung des Saatgutgesetzes 1997.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- seeds/planting material, biotechnology, floriculture, genetically modified organism (GMO), plant production
- Categories
- agriculture
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610 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 16. In § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 bis 4, § 17, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997 Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73,“ 2. In § 1 Abs. 2 entfällt Z 2, die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „2“ und „3“. 3. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Basissaatgut“ folgende Wortfolge eingefügt: „oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;“ 4. In § 2 Abs. 1 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 33 angefügt: „28. „Gentechnisch veränderte Sorten“: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der RL 90/220/EWG sind; 29. „Gentechnisch verändertes Saatgut“: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen; 30. „Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient; 31. „Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhal tungssorte zugelassen wird; 32. „RL 90/220/EWG“: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15). 33. „VO (EG) Nr. 258/97“: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S 1).“ 4a. § 2 Abs. 3 Z 5 lautet: „5. der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,“ 5. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Z 6 und 7 angefügt: „6. die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen; 7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.“ 6. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.“ 7. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten: „1. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL), 2. als Saatgutanerkennungsbehörde a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie (BAB), b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL. BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 611 I 57 Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.“ 8. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer 1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und 2. Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2 zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.“ 9. In § 5 wird die Wortfolge „vom BFL“ durch die Wortfolge „von der Saatgutanerkennungsbehörde und der Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt. 10. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt: „(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von 1. chemisch behandeltem Saatgut, 2. pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen, 3. für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut festzusetzen. (5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen ist.“ 11. In § 6 Z 4 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt: „5. Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.“ 12. In § 7 Z 7 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort „darf“ das Wort „oder“ eingefügt und wird folgende Z 8 angefügt: „8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.“ 13. Nach § 10 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt: „10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.“ 14. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.“ 15. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,“ 16. In § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt: „10. Angaben über die Verschließung.“ 17. In § 16 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „1“ sowie Abs. 2. 612 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 18. In § 16 ist die Wortfolge „zumindest zwei Proben“ durch die Wortfolge „Proben gemäß den Methoden“ zu ersetzen. 19. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt. 20. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „das BFL“ durch die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt. 21. Dem § 18 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt: „e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden,“ 22. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt. 23. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbe hörde“ ersetzt. 24. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. § 18 Abs. 2 Z 3 entfällt. 25. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließ lich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.“ 26. In § 19 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt: „6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.“ 27. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.“ 28. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Nachweise“ die Wortfolge „im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97“ eingefügt. 29. § 21 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. 30. In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. 31. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt. 32. In § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „plombiert werden“ die Wortfolge „oder“ eingefügt und der lit. b folgende lit. c angefügt: „c) die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,“ 33. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt: „4. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“ 34. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn 1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 613 I 58 der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und 2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Aus wirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.“ 35. In § 29 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt: „7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“ 36. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „beim BFL“ durch die Wortfolge „bei der Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt. 37. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerken nungsbehörde“ ersetzt. 38. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt. 39. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungs behörde“ ersetzt. 40. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungs behörde“ ersetzt. 41. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt. 42. In § 40 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt: „5. der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.“ 43. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde oder die Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt. 44. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“ die Wortfolge „oder der Sortenzulassungsbehörde“ eingefügt. 45. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: „(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzu lassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten. (5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.“ 46. In § 44 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „das BFL“ durch die Wortfolge „die Saatgutanerkennungs behörde“ ersetzt. 47. In § 44 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungs behörde“ ersetzt. 48. Dem § 46 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt: „(3) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn 1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, 2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und 3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt. (4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde. 614 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 (5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.“ 49. § 51 Abs. 1 lautet: „(1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig 1. im Falle von Fantasienamen, wenn dieser a) aus einem einzigen Buchstaben besteht, b) eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört, c) aus mehr als drei Wörtern besteht, d) aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder e) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält, 2. im Falle eines Codes, wenn dieser a) sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt, b) mehr als zehn Zeichen enthält, c) mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder d) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.“ 50. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechs lungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.“ 51. In § 52 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt: „8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“ 52. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt: „Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.“ 53. Dem § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.“ 54. In § 60 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „zwei Jahre“ ersetzt. 55. In § 65 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt: „6. im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.“ 56. § 69 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegen seitig diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.“ BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 615 57. In § 71 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Zahl „4“ die Wortgruppe „und Z 8“ eingefügt. 58. Dem § 71 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. l angefügt: „l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,“ 59. In § 71 Abs. 1 Z 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. k und l angefügt: „k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt, l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.“ 60. Dem § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.“ 61. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1, 28 Abs. 2, 34, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, erster und zweiter Satz, 39 Abs. 5, 39 Abs. 7, 40 Abs. 2, 66 Abs. 2 Z 2 lit. a, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3, 68 Abs. 1 und 69 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten“. 2. § 33f samt Überschrift lauten: „Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser § 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung 1. für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt sinngemäß; 2. die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen, von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben; 3. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4) zu wählen hat. (2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1 festgelegter Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete einzu grenzen. (3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Hand lungen oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können, verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnis mäßigem Aufwand feststellbar ist. (4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 Z 3 jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur