Federal Act amending the Plant Protection Act 1995
Made 2000-07-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant protection, fees/royalties
- Categories
- agriculture
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 603 22 I 56 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. Juli 2000 Teil I 39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000 (NR: GP XXI RV 107 AB 150 S. 30. BR: 6116 AB 6144 S. 666.) [CELEX-Nr.: 398L0056, 399L0069, 398L0095, 398L0096, 385L0337, 397L0011] 39. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behand lung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 2 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997 3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997 5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959 6 Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 7 Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten 8 Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 9 Änderung des Weingesetzes 1999 Artikel 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 lautet: „(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbe sondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus und Weiterbildung festzulegen.“ 2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ 3. § 6 samt Überschrift lautet: „Anhänge § 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewähr leistung des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung Folgendes festzulegen: 604 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 1. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A); 2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist (Anhang I Teil B); 3. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil A); 4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B); 5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang III Teil A); 6. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B); 7. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A); 8. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete (Anhang IV Teil B); 9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).“ 4. § 13 Abs. 2 lautet: „(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.“ 5. § 17 Abs. 4 lautet: „(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.“ 6. § 20 Abs. 3 lautet: „(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbe sondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung 1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu ergreifen sind und 2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch die Forstliche Bundesver suchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.“ 7. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.“ 8. Dem § 30 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 605 Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.“ 9. § 31 Abs. 1 lautet: „(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38 erfüllt sind.“ 10. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz: „Eine dieser Proben ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder dem Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln, die andere Probe ist dem Anmelder auszuhändigen.“ 11. In § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.“ 12. Nach § 36 Abs. 1 Z 21 wird folgende Z 22 eingefügt: „22. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzen erzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,“ 13. § 36 Abs. 3 lautet: „(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“ 14. § 37 samt Überschrift lautet: „Vollstreckung § 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden. (2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11 des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.“ 15. § 38 samt Überschrift lautet: „Gebühren § 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat. (2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben. 606 BGBl. I – Ausgegeben am 7. Juli 2000 – Nr. 39 (3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontroll gebühr der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundes ministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen. (4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und anteilsmäßig nach Aufwand zu Gunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. (5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist. (6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind. (7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. (8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).“ 16. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt: „Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT-Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erfolgen.“ 17. § 40 Abs. 2 lautet: „(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.“ 18. Im § 41 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. 19. § 47 samt Überschrift lautet: „Vollzugsklausel § 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres, 2. des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie und für Wirtschaft und Arbeit, 3. des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen, 4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und 6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“ 20. Die bisherigen Anhänge I bis V entfallen. 21. In den §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16, 17 Abs. 3, 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 4, 30 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und 42 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ sowie weiters die Wortfolge „für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.