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Laws of Austria

Federal Act amending the Maritime Shipping - Compliance Act

Made 2017-01-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG geändert wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria
Subjects
Environment, Sea
Keywords
marine pollution, pollution control, navigation, offences/penalties, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

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  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 17. Jänner 2017 Teil I 14. Bundesgesetz: Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG (NR: GP XXV RV 1299 AB 1419 S. 157. BR: AB 9701 S. 862.) [CELEX-Nr.: 32014L0090, 32008L0106] 14. Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird der Punkt am Ende von Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 11 werden angefügt: „9. „Seefrachtcontainer“: ein Container gemäß Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987, der zur Verladung auf ein Seeschiff bestimmt ist, das unter Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens fällt, mit Ausnahme von Ro-Ro-Schiffen, die in der beschränkten Auslandsfahrt eingesetzt sind, bei denen die Container auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert und zum Be- und Entladen an oder von Bord des Schiffes gefah ren werden; 10. „Befrachter“: eine juristische oder eine natürliche Person, die im Konnossement oder Seefracht brief oder in einem äquivalenten multimodalen Beförderungsdokument (zB Durchkonnossement) als Befrachter oder als diejenige Person eingetragen ist, in deren Namen oder in deren Auftrag ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde; 11. „bestätigte Bruttomasse“: die Gesamtbruttomasse eines beladenen Seefrachtcontainers, die nach einer der in einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3a erlassenen Verordnung beschriebenen Methode be stimmt wird.“ 2. § 2 Abs. 1 lautet: „(1) Das SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung 1. auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS Übereinkommen ausgenommen sind, sowie 2. auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.“ 3. In § 7 wird am Ende von Abs. 1 Z 3 das „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3a wird einge fügt: „3a. Vorschriften über die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Seefrachtcontainern im Bun desgebiet der Republik Österreich sowie über die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der juristischen oder natürlichen Personen, welche eine bestätigte Bruttomasse nach einer festge legten Methode bestimmen dürfen, oder“ 4. In § 7 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden, erlassen werden.“ BGBl. I - Ausgegeben am 17. Jänner 2017 - Nr. 14 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 5. § 7 Abs. 5 lautet: „(5) Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen, erlassen werden.“ 6. In § 15 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder des Befrachters“ eingefügt. 7. In § 16 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Seeschiffes“ die Wortfolge „oder als Befrachter eines See schiffes“ eingefügt. 8. § 17 Abs. 5 lautet: „(5) § 1 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3a, § 7 Abs. 3a, § 7 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2017 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.“ Bures Kopf Hofer Kern

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