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Laws of Austria

Federal Act amending the Food Act 1975

Made 2003-08-14 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Änderung des Lebensmittelgesetzes.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition
Keywords
food additives, food safety and quality

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 981 2 I 92 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 14. August 2003 Teil I 69. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelgesetzes (NR: GP XXII IA 104/A AB 101 S. 29. BR: AB 6818 S. 700.) [CELEX-Nr.: 32002L0046] 69. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: „1. Der Titel dieses Bundesgesetzes lautet: „Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegen ständen (Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)“ 2. § 1 Abs. 1 lautet: „§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nah rungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.“ 3. In den §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1, 11, 12, 13, 14, 19 Abs. 1, 20, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24, 25, 25a Abs. 1, 28 Abs. 1, 29, 30 Abs. 1, 2 und 5, 38, 56 Abs. 1, 61, 63, 65 Abs. 1 und 74 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „Verzehrprodukt“ in all seinen grammatikalischen Formen durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt. 4. § 2 lautet: „Lebensmittel § 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.“ 5. § 3 lautet: „Nahrungsergänzungsmittel § 3. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, dh. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnli chen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Men gen.“ 6. In § 8 lit. f wird die Wortfolge „oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ durch die Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)“ ersetzt. 982 BGBl. I – Ausgegeben am 14. August 2003 – Nr. 69 7. § 9 lautet: „Verbot krankheitsbezogener Angaben § 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoff Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.“ 8. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet: „Wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck sind keine nach § 9 verbotenen Bezeichnun gen.“ 9. § 18 lautet: „Nahrungsergänzungsmittel § 18. (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen. (2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwende ten Etiketts vorzulegen.“ 10. § 26 Abs. 2 lautet: „(2) § 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge „oder mit verbotenen krankheitsbe zogenen Angaben (§ 9)“, gelten sinngemäß.“ 11. § 28 Abs. 1 letzter Absatz lautet: „§ 8 lit. a und f gelten sinngemäß.“ 12. § 40 Abs. 1 lit. a Z 3 lautet: „3. trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 in Verkehr gelangen oder“ 13. § 74 Abs. 4 Z 4 lautet: „4. den nach den §§ 17 Abs. 4, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,“ Klestil Schüssel Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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