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Laws of Austria

Federal Act amending the Compound Animal Feed Act

Made 2001-03-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung des Tiermehlgesetzes.
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Livestock
Keywords
animal feed/feedstuffs, standards, pests/diseases, animal health

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 519 2 I 36 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. März 2001 Teil I 22. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalo pathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz) (NR: GP XXI AB 461 S. 56. BR: AB 6297 S. 672.) 22. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000 (Tiermehl-Gesetz) geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, wird wie folgt geändert: 1. Der Kurztitel des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000, lautet: „Tiermehl-Gesetz“. 2. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; nach dem Wort „enthalten.“ ist folgender Satz anzufügen: „Tierische Fette gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als verarbeitete tierische Proteine.“. 3. § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Unter dem Begriff „Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden“ ist frei lebendes Wild eingeschlossen.“ 4. § 3 Abs. 2 lautet: „(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Verfütterung von 1. Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind, 2. Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG, 3. Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß den Bedingungen, die in der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) festgelegt sind, 4. Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, 5. zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen.“ 5. § 4 samt Überschrift lautet: „Herstellung und In-Verkehr-Bringen von verarbeiteten tierischen Proteinen § 4. (1) Das In-Verkehr-Bringen, der Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungs mittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, einschließlich Wild, bestimmt sind, ist verboten. 520 BGBl. I – Ausgegeben am 6. März 2001 – Nr. 22 (2) Das in Abs. 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Produkte gemäß § 3 Abs. 2. Für das Inverkehr bringen, den Handel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von diesen Produkten sowie von verarbeiteten tierischen Proteinen, die nicht zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, ist die Entscheidung der Kommission 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. Jänner 2001, S 32) anzuwenden. (3) Futtermittel, die verarbeitete tierische Proteine – ausgenommen Fischmehl, Dicalciumphosphat und hydrolysierte Proteine – enthalten und für Tiere bestimmt sind, die nicht zur Nahrungsmittel produktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, dürfen nur in Produktionsanlagen hergestellt werden, die ausschließlich Futtermittel für diese Tiere erzeugen. (4) Der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen ist beim Inverkehrbringen, beim Handel, bei der Einfuhr aus Drittländern und bei der Ausfuhr in Drittländer zu deklarieren. (5) Nicht deklarierte verarbeitete tierische Proteine gelten als vom Verbot des Abs. 1 erfasst.“ 6. § 7 lautet: „§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, soweit dies 1. zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist oder 2. nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Interesse der menschlichen oder tierischen Gesundheit geboten erscheint, Ergänzungen zu und Abweichungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie andere Begleitmaß nahmen festzusetzen.“ 7. § 8 lautet: „§ 8. Wer verarbeitete tierische Proteine 1. entgegen § 3 verfüttert, 2. entgegen § 4 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt, 3. entgegen § 4 Abs. 3 herstellt, 4. entgegen einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt, in Drittländer ausführt, herstellt, verfüttert oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Z 2, 3 und 4 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“ 8. § 10 lautet: „§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut hinsichtlich 1. § 3, § 5 Z 2 und § 6 sowie – insofern Maßnahmen im Hinblick auf die Verfütterung im Sinne des § 3 oder die Behandlung tierischer Abfälle im Sinne des § 6 zu treffen sind – § 7 der Bundes minister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchenrechtlichen Regelungen, 2. der Einfuhr, Ausfuhr und der Verbringung im Binnenmarkt nach § 4 und § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach den tierseuchen rechtlichen Regelungen und der Bundesminister für Finanzen nach den zollrechtlichen Rege lungen, 3. der Erlassung von Verordnungen gemäß § 7 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, 4. ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den futtermittelrechtlichen Regelungen.“ Klestil Schüssel Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH

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