Federal Act amending, inter alia, the Beef Labelling Act
Made 2002-06-25 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
- Language
- English
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- meat, cattle, packaging/labelling, food safety and quality
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 791 12 I 143 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 25. Juni 2002 Teil I 95. Bundesgesetz: Änderung des Tierärztegesetzes, des ATP-Durchführungsgesetzes, des Rind fleisch-Etikettierungsgesetzes, des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Ver kehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwer tung) (NR: GP XXI RV 1036 AB 1107 S. 104. BR: AB 6663 S. 688.) 95. Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz, das ATP-Durchführungsgesetz, das Rind fleisch-Etikettierungsgesetz, das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Vollzugs anweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Änderung des Tierärztegesetzes Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudi um nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder – für Staatsangehörige von Vertragspar teien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) – die schrift liche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in die sem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.“ 2. § 4a Abs. 4 erster Satz lautet: „Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärzt liche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Ka lenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2, die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, anzumelden.“ 3. § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsaus übung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.“ 4. In § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, und 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 22, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 5, § 60, § 61 Abs. 1, 2 und 3, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1 und § 72 Abs. 4, 5 und 6 wird der Ausdruck „Bundeskammer“ durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt und dabei an die jeweils grammatikalisch richtige Form angepasst. 792 BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 5. In § 5 Abs. 4 entfallen die Worte „nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständigen Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer) und“. 6. In § 6 Abs. 5 entfallen die Worte „Landeskammer und“. 7. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt: „(7) Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentli che Mitglieder der Kammer (§ 30) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie 1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und 2. zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademi schen Grades berechtigt sind. (8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei de nen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.“ 8. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z 2 der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.“ 9. In § 8 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Worte „Landeskammer und“. 10. In § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „Landeskammer“ durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt. 11. In § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „Landeskammer“ durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt. 12. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständige Landeskammer“ durch den Ausdruck „Kammer“ ersetzt. 13. In § 22 entfällt der Ausdruck „nach Anhören der zuständigen Landeskammer“. 14. In § 24 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „zuständigen Kammer der Tierärzte“ durch den Aus druck „Kammer“ ersetzt. 15. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „zuständigen Landeskammer und“ durch die Wortfolge „Kammer und der zuständigen“ ersetzt. 16. In § 27 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „nach Anhören der zuständigen Landeskammer“. 17. Der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes lautet: „1. Abschnitt Österreichische Tierärztekammer § 29. Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte ist die Österreichische Tierärztekammer (Kammer) eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes, hat ihren Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu führen. § 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die 1. in die Tierärzteliste eingetragen sind, 2. den tierärztlichen Beruf ausüben, 3. ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und 4. nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind. (2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinar kommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder. (3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtier ärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben. BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 793 (4) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnun gen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen. (5) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (frei willige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden. § 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. (2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten: 1. die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Ver sorgung; 2. die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landes regierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegen heiten des Veterinärwesens; 3. die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften; 4. das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung; 5. die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken; 6. die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf; 7. die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Beset zungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind; 8. die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tier spitäler und tierärztlicher Hausapotheken; 9. Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen; 10. beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förde rung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen; 11. die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten; 12. die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vor schläge; 13. die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen; 14. die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern; 15. die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten; 16. die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung; 17. die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen; 18. die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben; 19. die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen; 20. die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte; 21. die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen; 22. die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitä lern (§ 16 Abs. 2); 23. die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1); 24. die Festsetzung von Fondsbeiträgen; 25. der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen. I 144 794 BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 (3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes über tragen werden. § 32. (1) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vize präsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind. (2) Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Ge schäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenerspar nis vorzugehen. (3) Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstier ärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen wer den und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. § 33. Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht berühren und Gesetzesentwürfe, die tierhygienische, fleisch-, milch- und sonstige nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufs verhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Kammer zur Begut achtung zu übermitteln. Ebenso sind für den tierärztlichen Berufsstand besonders wichtige, diese Angele genheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Ver lautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln. § 34. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinba rung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. (2) Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körper schaften verpflichtet. § 35. Die Organe der Kammer sind: 1. die Hauptversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Präsident. § 36. (1) Die Hauptversammlung setzt sich aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Außen stellen zusammen. Sie steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Kammer. (2) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten der Kammer unter Angabe der Verhandlungsge genstände jährlich mindestens zweimal einberufen (ordentliche Hauptversammlungen). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenhei ten innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung). (3) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. (4) Die Präsidenten der Außenstellen und ihre Vizepräsidenten sind verpflichtet, an der Hauptver sammlung teilzunehmen; sie können sich jedoch durch ihre Stellvertreter vertreten lassen. (5) Der Beschlussfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten: 1. der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer; 2. die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren; 3. die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage; 4. die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Kammerorgane; 5. die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung; 6. die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen; 7. der Antrag auf Verlust eines Mandates als Mitglied der Hauptversammlung oder als Vorstands mitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG und § 71 VfGG); BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 795 8. die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden; 9. die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen; 10. die Erlassung einer Schlichtungsordnung; 11. die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen; 12. die Festsetzung der Fondsbeiträge; 13. die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2); 14. die Erlassung der Honorarordnung (§ 18 Abs. 1); 15. die Bestellung des Kuratoriums (§ 63 Abs. 1); 16. die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1; 17. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können; 18. die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung gemäß § 14 Abs. 3. (6) Die Stimmen der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen in der Hauptversammlung werden so gewichtet, dass die Anzahl der durch sie repräsentierten Tierärzte berücksichtigt wird. Dabei wird die Stimme jedes Präsidenten und Vizepräsidenten in der Hauptversammlung mit jenem Faktor gewichtet, der sich aus der Division der Zahl der am Wahltag in die Wählerevidenz eines Landes einge tragenen Kammermitglieder durch die Zahl der am Wahltag in der Tierärzteliste eingetragenen Kammer mitglieder ergibt; und zwar dividiert durch zwei, wenn nur ein Vizepräsident, und dividiert durch drei, wenn zwei Vizepräsidenten gewählt wurden. Dieser Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu rechnen und sodann auf drei Dezimalstellen zu runden. (7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit im Sinne des Abs. 6, wobei jedoch auch die Mehrzahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen nach Köpfen in der Hauptversamm lung für einen Beschluss erforderlich ist. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt. § 37. (1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Kammer und vier Vizepräsidenten der Kammer. (2) In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesge setz oder die Geschäftsordnung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er ist der Auf sichtsbehörde dafür verantwortlich, dass sich die Tätigkeit der Kammer innerhalb ihres gesetzlichen Wir kungsbereiches bewegt. Er ist der Hauptversammlung dafür verantwortlich, dass die Organe der Kammer den durch dieses Bundesgesetz festgelegten Aufgabenkreis erfüllen und die Beschlüsse der Hauptver sammlung durchführen. (3) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich sowie auch auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Fünftel der Vorstandsmitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit ein facher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt. (4) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder auch schriftlich oder auch in anderer geeigneter, jedenfalls aber in dokumentierter Weise eingeholt werden kann; doch bedürfen Beschlüsse, die im Umlaufwege eingeholt werden, der Einstimmigkeit. (5) Der Vorstand, in dringenden Einzelfällen der Präsident, kann Ausschüsse zur Vorbereitung von Verhandlungsgegenständen für die Hauptversammlung und Berichterstattung an die Hauptversammlung bestellen. Das Nähere, einschließlich die Entschädigung für die Teilnahme unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 47 Abs. 5, ist in der Geschäftsordnung zu regeln. (6) Der Landesausschuss (§ 39 Abs. 7) kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regel mäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Landesausschuss über die im Bezirk aufgetretenen Probleme informieren. 796 BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 § 38. (1) Der Präsident vertritt die Kammer, leitet ihre Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Ihm obliegt es, die Beschlüsse des Vor standes und, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen. (2) Bei besonderer Dringlichkeit und in jenen Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von den Behörden gestellten Frist keinen Beschluss fassen kann, steht ihm auch die Entscheidung gegen nachträg liche Genehmigung durch den Vorstand zu. (3) Der Vizepräsident darf nach Abs. 1 nur tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt. Zur Vertretung ist der erste Vize präsident, bei dessen Verhinderung der zweite, sind beide verhindert, der dritte und sind alle drei verhin dert, der vierte Vizepräsident berufen. (4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat der Vizepräsident die Wahl eines neuen Präsidenten zu veranlassen. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten. Die Funktion der Vizepräsidenten bleibt davon unberührt. § 39. (1) Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in einer bundesweiten Wahl gewählt. (2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder. (3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragung in die Tierärzte liste zu erfassen und in die Wählerevidenz einzutragen, wobei für jedes Bundesland (Wahlkreis) eine Wählerevidenz einzurichten ist und jeder Tierarzt in die Wählerevidenz jenes Bundeslandes, in dem er seinen Berufssitz hat, einzutragen ist. Hat er keinen Berufssitz, so ist der Dienstort, hat er auch keinen Dienstort oder mehrere Dienstorte in verschiedenen Bundesländern, so ist der Wohnsitz maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen gilt der Hauptwohnsitz für die Eintragung in die Wählerevidenz. (4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die wäh rend ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus ihrem Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Wahlordnung (§ 41) zu regeln. (5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Man datsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode. (6) Für die Wahl gilt Folgendes: 1. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihre Stellvertreter werden von den am Tage der Wahlausschreibung in ihrem Wahlkreis Wahlberechtigten durch allgemeine, gehei me und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels einge schriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahl tag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden. 2. Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis. 3. In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission be stellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Außenstel lenpräsidenten vom Landeshauptmann ernannt. 4. Für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie ihrer Stellvertreter besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geld strafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen. 5. Die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen und ihrer Stellvertreter hat in nerhalb der letzen drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden. (7) Die gemäß Abs. 6 Z 1 gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie deren Stellvertreter bil den den Landesausschuss. § 40. (1) Zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer dürfen – ausgenommen im Fall des § 38 Abs. 4 – nur Teams, bestehend aus einem Präsidentschaftskandidaten und vier Vizepräsi dentschaftskandidaten, antreten. Für diese gilt § 39 Abs. 4. Ein Team ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung erhält, wobei für die Wahl die Stimmengewichtungen gemäß § 36 Abs. 6 gilt. Erreicht kein Team die erforderliche Stimmenmehrheit, so ist eine engere Wahl zwischen jenen zwei Teams durchzuführen, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 797 haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Teams abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. (2) Ist der gewählte Präsident oder ein gewählter Vizepräsident der Kammer zum Zeitpunkt der Wahl Angehöriger der Hauptversammlung, so scheidet er aus diesem Gremium aus, und der jeweilige Stellvertreter rückt nach. (3) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer zu erfolgen. § 41. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Verzeichnung der Wahlbe rechtigten, die Wahlwerbung, den amtlichen Stimmzettel, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Kammer sowie der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter (Tierärztekammer-Wahlordnung) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch Verordnung zu erlassen. § 42. (1) Zur Besorgung der Konzepts-, Kanzlei- und Kassengeschäfte der Kammer ist das Kammer amt einzurichten. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet. (2) Das Personal des Kammeramtes wird vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt. Hinsichtlich des Personals der Wohlfahrtseinrichtungen erfolgt die Anstellung auf Grund von Vorschlägen des Kura toriums. (3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammer amtes sind durch die Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung hat sich nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes des Bundes zu richten. § 43. (1) Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Prä sidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt. (2) Der Kammeramtsdirektor muss fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein. (3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte. (4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mit gliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen. (5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Kammer teilzuneh men. Er hat jedoch kein Stimmrecht. § 44. (1) Die Präsidenten der Außenstellen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben not wendig ist, einen Sekretär und das erforderliche Personal zu bestellen. (2) Rechte und Pflichten des Sekretärs und des übrigen Personals, ihre Ansprüche auf Besoldung und Pensionsbezüge sind durch die Dienstordnung der Kammer zu bestimmen. (3) Außenstellen können aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ihre Geschäfte zur Gänze oder zum Teil durch eine gemeinsame Geschäftsstelle oder auch durch das Kam meramt der Kammer besorgen. § 45. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer haben vor ihrem Amtsantritt durch Hand schlag dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter dem Präsidenten der Kammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. § 46. Alle Organe und das gesamte Personal der Kammer sind, soweit gesetzlich nichts anderes be stimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer oder Parteien gebo ten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde über Verlangen eines Gerichtes oder einer anderen Behörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. § 47. (1) Die Kosten der Kammer werden gedeckt durch: 1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die nähe ren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen; 2. die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammer fließenden Erträgnisse; 798 BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 3. sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die der Kammer kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen. (2) Bei Festsetzung der Kammerumlage gemäß § 31 Abs. 2 Z 17 kann zwischen Tierärzten mit frei beruflicher und Tierärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen, sowie auch nach Art der Mitgliedschaft (Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder) und unter Bedachtnahme auf besonders berücksichtigungswür dige Fälle in angemessener Weise differenziert werden. (3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsab schluss über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluss Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen. (4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens 30. September der Hauptversammlung einen Jahres voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. (5) Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen. (6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 5) zustehende Aufwands entschädigung sowie die den sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht. (7) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden. § 48. (1) Die Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der Kammer zur Bereinigung vorzulegen. Der Präsi dent ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken. (2) Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Kammer zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln. § 49. (1) Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfah rens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegen den Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Kam merumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen. (2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vor stand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig. (3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen. § 50. (1) Die Kammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Gene rationen. (2) Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinar kommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen. (3) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben. (4) Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen. § 51. (1) Treten bei Kammerorganen nachträglich Umstände ein, die ihre Wählbarkeit ausschließen, oder werden solche Umstände nachträglich bekannt, so hat der Vorstand die Beschlussfassung der Haupt versammlung über den Antrag auf Verlust des Mandates beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. (2) Im Falle einer groben Verletzung oder Vernachlässigung der den Kammerorganen durch dieses Bundesgesetz auferlegten Pflichten ist nach Abs. 1 vorzugehen. BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 799 (3) Im Falle des Ausscheidens eines Kammerorganes durch Tod, Rücktritt oder Mandatsverlust er folgt die Neubesetzung seines Mandates 1. bei Organen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt wurden, durch Nachrücken des Nächsten im Wahlvorschlag; 2. bei den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Kammer durch Neuwahl. § 52. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren in Angele genheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches die Vorschriften des Allgemeinen Ver waltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. (2) Im Verfahren nach § 49 findet das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 37, 39, 50 und 56 Anwendung.“ 18. § 54 Abs. 4 lautet: „(4) Mitglieder des Vorstandes und der Hauptversammlung der Kammer können der Disziplinar kommission nicht angehören.“ 19. Der Text des bisherigen § 57 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: „(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt ruht 1. während eines bei einem inländischen Gericht anhängigen Strafverfahrens betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung und 2. bei Kammermitgliedern auch vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 53 bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss. (3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission sowie die Bestellung zum Disziplinaranwalt endet 1. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder 2. bei den Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durch Über tritt in den Ruhestand sowie bei Ausscheiden aus dem Ressort oder 3. auf begründeten Wunsch des Amtsinhabers durch Enthebung, und zwar a) bei den richterlichen Mitgliedern durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera tionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, b) bei den anderen Mitgliedern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt wurden, durch diesen, c) bei den übrigen Mitgliedern und beim Disziplinaranwalt durch den Vorstand der Kammer, oder 4. mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung durch ein inländisches Gericht oder 5. bei Kammermitgliedern auch durch rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 59.“ 20. In § 59 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Bundeskammerumlage“ durch das Wort „Kammerumlage“ ersetzt. 21. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Tierärztekammer“ durch das Wort „Kammer“ und die Bezeichnung „in der Österreichischen Tierärztezeitung“ durch die Bezeichnung „im Amtsblatt der Kammer“ ersetzt. 22. In § 62 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Von der Zugehörigkeit zum Versorgungsfonds sind Kammermitglieder zu befreien, die einen entsprechenden Antrag stellen und dabei nachweisen, dass sie ausschließlich angestellt tierärztlich tätig sind und dabei monatlich brutto weniger als 727 Euro 14 mal im Jahr verdienen. Der Betrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 5 spätestens alle drei Jahre neu festzusetzen.“ 23. § 62 Abs. 4 lautet: „(4) Die in den Abs. 2 und 2a genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten.“ 24. § 64i Abs. 2 lautet: „(2) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über den Präsidenten der zuständigen Außenstelle einzubringen. Dieser hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten 800 BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.“ 25. In § 68 werden folgende Z 1 bis 3 eingefügt, und die bisherigen Z 1 bis 4 erhalten die Bezifferung 4 bis 7: „1. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder 2. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder 3. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder“ 26. Nach § 72 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt: „(2c) § 3 Abs. 2 Z 3, § 4a Abs. 4 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, 4, 7 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 11, § 14a Abs. 1, § 14b Abs. 3, § 14c Abs. 1, 2 und 3, § 14d Abs. 3, § 14g Abs. 2, § 14i Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 und 4, § 22, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, der 1. Abschnitt des II. Hauptstückes, § 54 Abs. 1, 3 und 4, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 1, 2 und 5, § 60, § 61, § 62 Abs. 2a und 4, § 63 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 5, § 64h Abs. 1, § 64i Abs. 2, § 68, § 72 Abs. 3 und 3a, § 74 und § 76 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 95/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft. 27. § 72 Abs. 3 lautet: „(3) Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig ge wählte Präsident der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und die gültig gewählten Vizepräsidenten der Bundeskammer bleiben längstens bis zum Ablauf eines Jahres ab der erstmaligen Neuwahl gemäß § 39 im Amt und bilden bis dahin gemeinsam den Vorstand gemäß § 37. Der Präsident hat zeitgerecht eine Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten einzuberu fen.“ 28. Nach § 72 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 gültig gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten der Landeskammern gelten bis zur erstmaligen, bundesweiten Neuwahl als Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten der jeweiligen Außenstelle. Die weiteren Mitglieder des bisherigen Landeskammervorstandes gelten bis dahin als deren Stellvertreter. Die erstma lige Neuwahl gemäß § 39 hat längstens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2002 zu erfolgen.“ 29. In § 74 wird das Wort „Kammern“ durch „Kammer“ ersetzt. 30. § 76 lautet: „§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“ Artikel II Änderung des ATP-Durchführungsgesetzes Das ATP-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 82/1991, wird wie folgt geändert: In § 9 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt. Artikel III Änderung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes Das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001, wird wie folgt geändert: In § 6 wird der Geldbetrag „100 000 S“ durch „7 300 Euro“ ersetzt. BGBl. I – Ausgegeben am 25. Juni 2002 – Nr. 95 801 Artikel IV Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmeti schen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind Das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tier versuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 62/2000, wird wie folgt geändert: In § 3 wird der Geldbetrag „100 000 S“ durch „7 300 Euro“ ersetzt. Artikel V Änderung der Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung Die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 72/2001 und 98/2001, wird wie folgt geändert: In § 8 Abs. 1 wird der Geldbetrag „60 000 S“ durch „4 360 Euro“ ersetzt. Klestil Schüssel