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Laws of Austria

Environmental Assessment Impact Ordinance for Land Use Plans

Made 2006-10-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Oö. Landesregierung über Flächenwidmungspläne, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Land and soil
Keywords
pollution control, land-use planning, environmental impact assessment (EIA), enforcement/compliance

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 341 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2006 110. StückAusgegeben und versendet am 18. Oktober 2006 Nr. 110 Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungspläne (RL 2001/42/EG vom 27. Juni 2001, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) Nr. 110 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung über Flächenwidmungs pläne, die einer Umweltprüfung zu unterziehen sind (Umweltprüfungsverordnung für Flächenwidmungs pläne) Auf Grund des § 33 Abs. 7 Z. 2 und Abs. 8 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2005, wird verordnet: § 1 (1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungs planänderungen sind im Sinn des § 33 Abs. 7 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheb lich zu beeinträchtigen. (2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europa schutzgebiets ist dann anzunehmen, wenn die neu zu widmende Fläche 1. im Europaschutzgebiet liegt, oder 2. ganz oder teilweise innerhalb einer Entfernung von 200 Meter zu einem Europaschutzgebiet liegt. Ausge nommen davon sind a) Widmungen als Grünland (§ 30 Abs. 1 Oö. ROG 1994) sowie Sonderausweisungen im Grünland (§ 30 Abs. 8 und 8a Oö. ROG 1994), b) Widmungen als Wohngebiete (§ 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994), Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994), Kurgebiete (§ 22 Abs. 3 Oö. ROG 1994), Kernge biete (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994), Gemischte Bau gebiete (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994), Zweitwoh nungsgebiete (§ 23 Abs. 2 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 20.000 m² und Gebie te für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m² Gesamt verkaufsfläche, c) Sonderausweisungen im Grünland gemäß § 30 Abs. 3 Oö. ROG 1994 mit einem Flächenausmaß bis zu 5.000 m². Eine Umweltprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung gemäß § 33 Abs. 5 Z. 1 Oö. ROG 1994 keine erhebliche Beeinträch tigung festgestellt wurde. (3) Bei der Ermittlung des Flächenausmaßes gemäß Abs. 2 Z. 2 sind gleichartige Widmungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Rechtswirksamkeit erlangt haben und mit der Widmungsfläche räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen. § 2 (1) Flächenwidmungspläne und Flächenwidmungs planänderungen, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 33 Abs. 7 Z. 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umwelt auswirkungen haben. (2) Auf der Grundlage der Kriterien des § 13 Abs. 2 Z. 1 bis 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 33 Abs. 8 Oö. ROG 1994 erhebliche Umweltauswirkungen durch eine Flächenwidmung voraussichtlich zu erwarten und die Widmungsänderung einer Umweltprüfung zu unter ziehen bei einer Widmung als a) Industriegebiet (§ 22 Abs. 7 Oö. ROG 1994) und b) Sondergebiet des Baulandes, das dazu bestimmt ist, Betriebe aufzunehmen, die unter den Anwendungsbe reich der SEVESO II-Richtlinie fallen (§ 23 Abs. 4 Z. 3 Oö. ROG 1994). Eine erhebliche Umweltauswirkung ist auch dann nicht zu erwarten, wenn ein bereits rechtswirksam gewidmetes Industriegebiet (§ 22 Abs. 7 Oö. ROG 1994) zur gering fügigen Erweiterung eines bestehenden Industriebetriebs um nicht mehr als 20 % der bisherigen Fläche oder je denfalls nicht mehr als um 5.000 m² erweitert wird. § 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Sigl Landesrat Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.

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