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Laws of Austria

Energy Efficiency Measures Ordinance (EEff-MV)

Made 2024-01-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Energy
Keywords
data collection/reporting, energy conservation/energy production, small and medium enterprises

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  1. § 1. Regelungsgegenstand

  2. § 2. Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Erfordernisse für die Anrechenbarkeit

  3. § 3. Anreize

  4. § 4. Zeitpunkt der Maßnahmensetzung

  5. § 5. Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation

  6. § 6. Individuelle Bewertung 3. Abschnitt Ermittlung von Endenergieeinsparungen

  7. § 7. Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs

  8. § 8. Referenzendenergieverbrauch

  9. § 9. Datenquellen

  10. § 10. Messungen

  11. § 11. Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten 4. Abschnitt Meldungen

  12. § 12. Verwendung der elektronischen Meldeplattform

  13. § 13. Teilungen 5. Abschnitt Schlussbestimmungen

  14. § 14. Sprachliche Gleichbehandlung

  15. § 15. In- und Außerkrafttreten

  16. § 16. Umsetzungshinweis Anhang 1 zu Verallgemeinerte Bewertungsmethoden

  17. §5 Anhang 2 zu Umrechnungsfaktoren für Energieträger

  18. §9 www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 2 von 31 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand

  19. § 1. Diese Verordnung legt gemäß § 62 Abs. 3 und 4 EEffG die Bestimmungen für die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen für die Zwecke des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2023, fest. Begriffsbestimmungen

  20. § 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, gelten die Begriffsbestimmungen des EEffG. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Anwendungsfall“ eine von mehreren alternativen Anwendungsmöglichkeiten derselben Bewertungsmethode; 2. „Bewertungsmethode“ die Vorgehensweise zur Ermittlung der Endenergieeinsparung einer Energieeffizienzmaßnahme entweder durch a) eine „verallgemeinerte Methode“, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung findet und in Anhang 1 zu § 5 aufgezählt ist oder b) eine „individuelle Bewertung“, die für die Berechnung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme im Einzelfall festgelegt wird; 3. „Echtwert“ jene Daten, die für die Ermittlung der Endenergieeinsparung einer konkreten Energieeffizienzmaßnahme erhoben werden; 4. „Förderung“ die Leistung eines finanziellen Unterstützungsbeitrags zur Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme an die Maßnahmensetzerin bzw. den Maßnahmensetzer; 5. „Lebensdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem eine Energieeffizienzmaßnahme bis zur Funktionsuntüchtigkeit Endenergieeinsparungen verursacht; 6. „Maßnahmensetzerin bzw. Maßnahmensetzer“ die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung erwirbt bzw. beauftragt oder ihr Verhalten ändert, wodurch Endenergieeinsparungen ausgelöst werden; 7. „Mehrfachzählung“ die Generierung von Endenergieeinsparungen, die aufgrund von Überschneidungen bereits im Zuge einer artverwandten Energieeffizienzmaßnahme angerechnet wurden; 8. „Mehrfachzurechnung“ die Anrechnung derselben Endenergieeinsparung für mehrere verantwortliche Stellen; 9. „normalisiert bzw. Normalisierung“ den um die maßnahmenfremden Einflüsse bereinigten Endenergieverbrauch zur Erlangung eines repräsentativen Durchschnittsverbrauchs innerhalb der Wirkdauer der Energieeffizienzmaßnahme; 10. „normiert bzw. Normierung“ die Berechnung von Kennwerten nach dem Stand der Technik oder standardisierten Berechnungsmethoden; 11. „repräsentativ“ die Abbildung des zu erwartenden Verhaltens oder der zu erwartenden Betriebsweise während der Entfaltung der Einsparung innerhalb der Wirkdauer einer Energieeffizienzmaßnahme; 12. „Standardwert“ einen in einer verallgemeinerten Methode oder individuellen Bewertung ermittelten repräsentativen durchschnittlichen Kennwert für eine homogene Gruppe an energieverbrauchenden Personen oder Objekten; 13. „Wirkdauer“ den Zeitraum in Jahren, in dem Energieeffizienzmaßnahmen in der Verpflichtungsperiode vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2030 Endenergieeinsparungen verursachen; 14. „Zeitpunkt der Maßnahmensetzung“ das Datum, an dem die Endenergieeinsparungen einer Energieeffizienzmaßnahme vollständig zu wirken beginnen. 2. Abschnitt Erfordernisse für die Anrechenbarkeit Anreize

  21. § 3. (1) Ein Anreiz gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 3 von 31 (2) Ein Anreiz ist insbesondere 1. eine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder 2. eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme. (3) Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern. (4) Sofern keine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize 1. gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2: zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt; 2. gemäß Abs. 2 Z 2 durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen. (5) Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 13 EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen. Zeitpunkt der Maßnahmensetzung

  22. § 4. Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung gemäß § 62 Abs. 2 EEffG ist insbesondere bei 1. Investitionszuschüssen: das Datum der Auszahlung, 2. Tarifförderungen: das Datum der Genehmigung, 3. Errichtungen oder Sanierungen von Gebäuden: das Datum der Baufertigstellung, 4. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten: das Datum der Abnahme und 5. Installationen von technischen Anlagen oder Geräten, falls von Z 4 nicht erfasst: das Datum der Inbetriebnahme. Verallgemeinerte Methoden und Dokumentation

  23. § 5. Anstelle von Standardwerten können Echtwerte für die Ermittlung der Endenergieeinsparungen herangezogen werden. Verwendete Echtwerte sind gemäß § 9 zu ermitteln und im Zuge der Meldung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Dokumentationserfordernisse gemäß Anhang 1 zu § 5 zu dokumentieren. Individuelle Bewertung

  24. § 6. Individuelle Bewertungen haben auf Basis eines Gutachtens gemäß § 64 Abs. 2 EEffG folgende Inhalte aufzuweisen: 1. eine prägnante technische Beschreibung der Energieeffizienzmaßnahme, 2. eine Formel für die Ermittlung der Endenergieeinsparung, 3. die Angabe des methodischen Ansatzes, 4. die Angabe der verwendeten Werte, Datenquellen, Messmethoden, Berechnungsmethoden und Herleitungen und die Ermittlung der Referenzendenergieverbräuche und 5. die Angabe der gesamten Endenergieeinsparung sowie jener Teile der Endenergieeinsparung, die gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 EEffG Haushalten und begünstigten Haushalten anzurechnen sind. 3. Abschnitt Ermittlung von Endenergieeinsparungen Normierung und Normalisierung des Endenergieverbrauchs

  25. § 7. (1) Die Normierung des Endenergieverbrauchs hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. (2) Die Normalisierung des Energieverbrauchs hat in Form von Anpassungsfaktoren zu erfolgen, die den Einfluss systemfremder Faktoren so weit als möglich ausschließen. Systemfremde Faktoren sind insbesondere: 1. unbeeinflussbare Verbrauchstreiber, 2. maßnahmenfremde Einflüsse, 3. technische Wechselwirkungen und 4. das Nutzungsverhalten. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 4 von 31 Referenzendenergieverbrauch

  26. § 8. (1) Der Referenzendenergieverbrauch gemäß § 62 Abs. 1 Z 5 EEffG errechnet sich je Energieeffizienzmaßnahme wie folgt: 1. der normalisierte Endenergieverbrauch ist im Bestand heranzuziehen bei a) Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Gebäudehülle; b) Maßnahmen zum Tausch von Wärmeerzeugungsanlagen zur Gebäudebeheizung; c) Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebsweise von Bestandsanlagen; d) Maßnahmen zum vorzeitigen Ersatz von Geräten oder Geräteteilen; 2. vom marktüblichen Durchschnitt ist auszugehen bei der a) Neuerrichtung von Anlagen; b) Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen; c) Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen; 3. die rechtlichen Mindestvorgaben sind anzuwenden, soweit ein marktüblicher Durchschnitt gemäß Z 2 nicht vorliegt und nicht bestimmbar ist, bei der a) Neuerrichtung von Gebäuden; b) Neuanschaffung von energieverbrauchenden Geräten oder Geräteteilen; c) Neuanschaffung von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugteilen; 4. der Endenergieverbrauch, der über die Lebensdauer der Maßnahme wirtschaftlichsten Alternative ist zu ermitteln, soweit Z 1 bis 3 nicht anwendbar sind. (2) Ein vorzeitiger Ersatz liegt vor, wenn ein Gerät oder Geräteteil oder ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil vor Ende seiner technischen Lebensdauer ausgetauscht wird. Beim vorzeitigen Ersatz ist der Referenzendenergieverbrauch 1. bis zum Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 1 und 2. nach Ende der technischen Lebensdauer gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 zu ermitteln. Datenquellen

  27. § 9. (1) Bei der Berechnung der Endenergieeinsparung sind alternativ folgende Datenquellen heranzuziehen: 1. Energiekostenabrechnungen, 2. gesetzliche Regelungen oder rechtliche Mindeststandards, 3. ausgearbeitete technische Normen sowie darauf basierende Berechnungsmethoden, 4. gesicherte Herstellerangaben, 5. Messungen gemäß § 10, 6. Studien, 7. Gutachten einer befugten Fachperson, 8. Statistiken und Datenbanken und 9. sonstige Dokumente oder Gutachten mit gleichwertiger Beweiskraft. (2) Liegen Datenquellen gemäß Abs. 1 nicht vor, können die nachfolgenden Daten unter den genannten Voraussetzungen herangezogen werden: 1. Annahmen oder Schätzungen, soweit die a) Ermittlung belastbarer gemessener Daten für ein bestimmtes Objekt mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist; b) Werte anhand anderer belastbarer Daten unter Beachtung der Datenquellen gemäß Abs. 1 hergeleitet werden; 2. Empirische Erhebungen bei a) verhaltensorientierten Energieeffizienzmaßnahmen, die über ein geändertes Nutzungsverhalten faktische Endenergieeinsparungen mit sich bringen; b) Bestimmung marktüblicher Durchschnittstechnologien; c) Bestimmung von durchschnittlich im Bestand befindlichen Energieverbrauchsgeräten. (3) Bei der Festlegung von Annahmen, Schätzungen oder empirischen Erhebungen gemäß Abs. 2 sowie der Angabe der Höhe von Endenergieeinsparungen sind die in einer verallgemeinerten Methode festgelegten Werte zu verwenden. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 5 von 31 (4) Datenquellen müssen aktuell, repräsentativ und objektiv für die zu bewertende Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme sein. Eine Datenquelle ist 1. aktuell, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung keine vergleichbare Datenquelle mit einem späteren Veröffentlichungsdatum vorliegt und sie nicht älter als zwanzig Jahre ist, 2. repräsentativ, wenn sie die typischen Rahmenbedingungen und Gegebenheiten berücksichtigt, im Rahmen derer Energieeffizienzmaßnahmen gesetzt werden, und entweder a) für die konkrete Energieeffizienzmaßnahme erhoben wird oder b) die von der konkreten Energieeffizienzmaßnahme betroffene Grundgesamtheit beschreibt, und 3. objektiv, wenn diese von einer unabhängigen Person erstellt wurde oder sonst ein unabhängiges Ergebnis gewährleistet wird. (5) Die verwendeten Datenquellen bzw. daraus abgeleitete Werte zur Bewertung von Endenergieeinsparungen haben vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert zu werden. Die der Datenquelle zugrundeliegenden Methoden haben dem Stand der Technik zu entsprechen. (6) Für die Ermittlung der Energieinhalte aus Energieträgern sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang 2 zu § 9 heranzuziehen. Messungen

  28. § 10. Herangezogene Messungen des Endenergieverbrauchs oder Parameter zur Bestimmung von Endenergieeinsparungen haben folgende Kriterien zu erfüllen: 1. die Messungen sind vollständig, nachvollziehbar und schlüssig dokumentiert; 2. die Messanordnung entspricht dem Stand der Technik und wendet, soweit vorhanden, allgemein zugängliche oder von facheinschlägigen, anerkannten Instituten veröffentlichte Normen an; 3. der Zeitraum der Messung repräsentiert, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, alle Betriebszustände des betrachteten Endenergieverbrauchers; 4. die Messung des Endenergieverbrauches vor Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahme ist zum Zeitpunkt der Maßnahmensetzung nicht älter als ein Jahr. Endenergieeinsparungen bei Haushalten oder begünstigten Haushalten

  29. § 11. Das Ausmaß von Energieeffizienzmaßnahmen, die bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden, ist mit einem Haushaltsfaktor bzw. begünstigten Haushaltsfaktor zu erfassen. Der Haushaltsfaktor und der begünstigte Haushaltsfaktor errechnen sich aus dem Verhältnis der Einsparung in den Haushalten bzw. begünstigten Haushalten im Vergleich zur Gesamteinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und können einen Wert zwischen null und eins annehmen. 4. Abschnitt Meldungen Verwendung der elektronischen Meldeplattform

  30. § 12. (1) Für die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, die nach einer verallgemeinerten Methode gemäß § 5 bewertet wurden, sind die Meldeformulare für die entsprechenden verallgemeinerten Methoden zu verwenden. (2) Die folgenden Daten sind in den Meldeformularen entsprechend der jeweiligen Maßnahmendokumentation anzugeben: 1. Bezeichnung, Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort der natürlichen oder juristischen Person, bei der die Energieeffizienzmaßnahme gesetzt wurde; 2. Datum der Maßnahmensetzung; 3. Kennwerte und Auswahlfelder für die Berechnung der Endenergieeinsparung; wenn die Energieeffizienzmaßnahme von einer dritten Person gesetzt wurde: der Nachweis der Zustimmung zur Überprüfung vor Ort; 4. Angaben, ob und in welchem Ausmaß Endenergieeinsparungen bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzt wurden; 5. eingesetzte Energieträger vor Setzen der Energieeffizienzmaßnahme; 6. eingesetzte Energieträger nach Setzen der Energieeffizienzmaßnahme; 7. Art und Umfang von finanziellen Unterstützungsleistungen für die Energieeffizienzmaßnahme sowie die Angabe des Anreizes, der Aufwendungen, Investitionen oder sonstiger Maßnahmen, die für das Setzen der Effizienzmaßnahme erforderlich waren; www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 6 von 31 8. im Falle einer geteilten Energieeffizienzmaßnahme: der Anteil der Endenergieeinsparung, der der verantwortlichen Stelle zuzurechnen ist; 9. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen; 10. soweit zutreffend: Angaben, welche Behörden sonst mit der Energieeffizienzmaßnahme befasst sind und ob die erforderlichen Genehmigungen für die zulässige Realisierung der Maßnahme vorliegen. (3) Abweichend zu Abs. 2 sind für die Meldung mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen mit derselben Bewertungsmethode, demselben Anwendungsfall und demselben Umsetzungsjahr aggregierte Daten in ein Meldeformular wie folgt einzutragen: 1. anstelle der Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 ist die natürliche oder juristische Person anzuführen, die die Endenergieeinsparung von der Maßnahmensetzerin bzw. dem Maßnahmensetzer übernommen hat; 2. anstelle der Datumsangabe gemäß Abs. 2 Z 2 ist der Zeitpunkt der Umsetzung jener Energieeffizienzmaßnahme anzuführen, die am spätesten umgesetzt wurde; 3. die quantitativen Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 sind so einzugeben, dass sie dieselben Endenergieeinsparungen ergeben, wie bei der Erfassung je Einzelmaßnahme. (4) Im Anhang des Meldeformulars sind zumindest die folgenden Nachweise hochzuladen: 1. bei verallgemeinerten Methoden die zusätzlichen Dokumentationserfordernisse; 2. bei individuellen Bewertungen das Gutachten gemäß § 64 Abs. 2 EEffG; 3. bei aggregierten Meldungen eine Liste aller Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer mit Adresse, Postleitzahl, Ort und Datum der Maßnahmensetzung mit den zugehörigen Kennzahlen, die in den zusätzlichen Dokumentationserfordernissen aufgelistet sind; 4. im Falle einer übertragenen Energieeffizienzmaßnahme: der Nachweis der Übertragungen und der jeweiligen vertraglichen Grundlagen; 5. im Falle des Vorliegens mehrfacher Anreize: entweder schriftliche Vereinbarungen gemäß § 3 Abs. 3 oder Angaben über Zuordnungen gemäß § 3 Abs. 4. (5) Bei der Meldung von alternativ strategischen Maßnahmen sind die in Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Nachweise nicht in der elektronischen Meldeplattform hochzuladen. Nach Aufforderung der E-Control sind die Nachweise von den meldenden Stellen nachzureichen. Teilungen

  31. § 13. (1) Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen. (2) Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

  32. § 14. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter. Inkrafttreten

  33. § 15. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Umsetzungshinweis

  34. § 16. Durch diese Verordnung wird Anhang V der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, umgesetzt. Gewessler www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 7 von 31

  35. Anhang 1 zu § 5: Verallgemeinerte Bewertungsmethoden Teil 1: Anmerkung zu den verallgemeinerten Methoden 1.1. Berechnung der Endenergieeinsparung in Haushalten Die Ermittlung der Endenergieeinsparungen für Haushalte und begünstigte Haushalte basiert auf der Endenergieeinsparung der jeweiligen Energieeffizienzmaßnahme und wird, sofern anwendbar, für alle betroffenen verallgemeinerten Bewertungsmethoden einheitlich mit der nachfolgenden Gleichung ermittelt: 𝐸𝐸𝑆𝐻 = 𝐸𝐸𝑆 ∙ 𝑓𝐻 Gleichung 1.1-1: Endenergieeinsparung in Haushalten EESH Endenergieeinsparung in Haushalten [kWh/a] EES Endenergieeinsparung [kWh/a] fH Faktor Haushaltseinsparung [-] 1.2. Berechnung der Aufwandszahl Die Berechnung der Endenergieeinsparung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Gebäudehülle, Heiztechnik und Warmwasserbereitung basiert auf dem Heizenergiebedarf. Die Umrechnung von Nutzenergie (Wärmebedarf) auf Endenergie (Heizenergiebedarf) erfolgt mit der sogenannten Aufwandszahl (AZ). Die Aufwandszahl ist wie folgt definiert: 𝐻𝐸𝐵 𝐴𝑍 = 𝐻𝑊𝐵 + 𝑊𝑊𝑊𝐵 Gleichung 1.2-1: Aufwandszahl AZ Aufwandszahl eines Heizsystems [-] HEB flächenspezifischer Heizenergiebedarf [kWh/m²a] HWB flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a] WWWB flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a] Die Aufwandszahl entspricht dem Kehrwert des gemittelten Wirkungsgrades bezogen auf ein ganzes Jahr. Teil 2: Bewusstseinsfördernde Maßnahmen 2.1. Energieberatung in privaten Haushalten 2.1.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein Haushalt wird individuell, persönlich und ausführlich über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten. Die Energieberatung hat entweder direkt in den Wohnräumen des Haushalts oder in einer Beratungsstelle zu erfolgen. Die Dauer der Energieberatung sollte zumindest 60 Minuten betragen. Im Zuge einer Beratung ist ein Energiekonzept in Form eines Beratungsprotokolls zu erstellen und dem Haushalt auszuhändigen. Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 8 von 31 2.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐸𝐸𝑉𝑅𝑒𝑓 ∙ 𝑓𝑒𝑒 Gleichung 2.1-1: Endenergieeinsparung „Energieberatung in privaten Haushalten“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der durchgeführten Energieberatungen [-] EEVRef Endenergieverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts vor der Durchführung der Energieberatung [kWh/a] fee Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 2.1.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Stromberatung: Eine Energieberatung mit dem Schwerpunkt Stromverbrauch; ● Wärmeberatung: Eine Energieberatung mit den Schwerpunkt Wärme (Raumwärme und Warmwasser); ● Haushaltsberatung: Eine gesamtheitliche Energieberatung für Strom und Wärme. Standardwerte 2.1.1: Energieberatung in privaten Haushalten Parameter Wert Einheit Lebensdauer einer Energieberatung 2 Jahre Einsparfaktor (fee) 3 % Endenergieverbrauch je Haushalt (EEVRef) Stromberatung 3.800 kWh/a Wärmeberatung 15.200 kWh/a Haushaltsberatung 19.000 kWh/a Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - 2.1.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Für jede Energieberatung ist ein Beratungsprotokoll mit den angesprochenen Energieverbrauchsbereichen und identifizierten Verbesserungsvorschlägen anzufertigen, das vom beratenen Haushalt zu unterzeichnen ist. Datum, Zeitpunkt, Dauer, Form und Qualität der Beratung müssen aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich sein. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 2.2. Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen 2.2.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein kleines Unternehmen gemäß § 37 Abs. 1 Z 29 EEffG oder ein mittleres Unternehmen gemäß § 37 Abs. 1 Z 31 EEffG wird ausführlich und individuell über die Ursachen seines Energieverbrauchs durch qualifizierte Personen in Form einer Energieberatung aufgeklärt. Energieberatungen führen teilweise zu Investitionen in energieeffiziente Ausrüstung und teilweise zu Änderungen im Nutzungsverhalten (z.B. Reduktion der Raumtemperatur). Im Zuge dieser Methode wird der Effekt auf das Nutzungsverhalten bewertet. Investitionen in technische Umrüstungen sind unter Verwendung anderer verallgemeinerter Methoden oder individuell zu bewerten. Energieberatungen in kleinen oder mittleren Unternehmen sollen vorrangig eine Gesamtanalyse der Energieflüsse im Unternehmen oder in Unternehmensteilen zum Ziel haben und die wesentlichsten energieverbrauchenden Prozesse und Anwendungen aufzeigen. Neben organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs müssen auch investive Maßnahmen vorgeschlagen werden. Mit dieser Methode sind neben Energieberatungen auch Energiemanagementsysteme und Energieverbrauchs-Monitoringsysteme bewertbar. Die Energieberatung hat individuell auf das Unternehmen angepasst zu sein. Im Zuge der Beratung ist mindestens ein Vor-Ort-Termin durchzuführen. Abschließend ist ein Beratungsprotokoll zu erstellen, das die folgenden Inhalte umfasst: www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 9 von 31 ● Energieverbrauch nach Energieträger; ● Energieverbrauch nach Geräten und Fahrzeugen; ● Vorschläge für organisatorische, verhaltensändernde und investive Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz; ● Analyse der Wechselwirkungen der Maßnahmenvorschläge untereinander; ● Hinweise auf mögliche Förderungen für die Maßnahmenvorschläge. Ein Energieverbrauchs-Monitoringsystem hat zumindest die folgenden Vorgaben einzuhalten: ● eine begleitende Energieberatung; ● die Erfassung aller wesentlichen Geräte und Fahrzeuge; ● die Ausstattung des Monitoringsystems mit Messaufnehmer, Signalübertragung, Messdatenwandler und Datenspeicher; ● die Einhaltung der Anforderungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 52/1950 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 31/2016, sowie das Vorhandensein einer standardisierten, offen protokollierten Schnittstelle; ● eine automatisierte und verständliche Auswertung und Visualisierung der erfassten Daten; ● die Ausführung hat erweiterbar zu sein und ist bei Veränderungen an die Gegebenheiten anzupassen. Die erforderliche Qualifikation von Energieberaterinnen und Energieberatern ist in § 44 EEffG festgelegt. 2.2.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐸𝐸𝑉𝑅𝑒𝑓 ∙ 𝑓𝑒𝑒 Gleichung 2.2-1: Endenergieeinsparung „Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der durchgeführten Energieberatungen in kleinen oder mittleren Unternehmen [-] EEVRef mittlerer Endenergieverbrauch in den beratenen Unternehmen [kWh/a] fee Einsparfaktor aufgrund der durchgeführten Energieberatung [%] 2.2.3. Standardwerte Standardwerte 2.2.1: Lebensdauer, Einsparfaktor und Endenergieverbrauch Parameter Wert Einheit Lebensdauer einer Energieberatung 2 Jahre Endenergieverbrauch je beratenen Unternehmen (EEVRef) Echtwert kWh/a Einsparfaktor (fee) 2 % 2.2.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Für jede Energieberatung ist ein Beratungsprotokoll nach den oben angeführten Inhalten anzufertigen, das von der Geschäftsführung des beratenen Unternehmens zu unterzeichnen ist. Datum und Zeitpunkt der Beratung haben aus dem Beratungsprotokoll hervorzugehen. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 2.3. Spritspar-Trainings 2.3.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Lenkberechtigte Personen absolvieren ein Training zur spritsparenden Fahrweise. Diese Trainings bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und werden von einer zertifizierten Person abgehalten. Ein Gruppentraining für Personenkraftwagen (Pkw) besteht aus mindestens acht Unterrichtseinheiten, wobei zumindest vier Unterrichtseinheiten aus praktischem Training bestehen. Die Zahl der teilnehmenden Personen beträgt beim Gruppentraining höchstens sechs Personen je Trainerin bzw. Trainer und höchstens drei Personen je Trainingsfahrzeug. Ein Einzelcoaching für Pkw besteht aus mindestens einer Unterrichtseinheit mit praktischem Training. Beim Einzelcoaching wird eine einzelne Person trainiert. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 10 von 31 Ein Gruppentraining für Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen besteht aus mindestens acht Unterrichtseinheiten, zwei davon sind für praktisches Training zu verwenden. Die Zahl der teilnehmenden Personen beträgt höchstens vier Personen je Trainerin bzw. Trainer. Ein Einzelcoaching für Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen besteht aus mindestens zwei Unterrichtseinheiten mit praktischem Training. Die Trainerin oder der Trainer hat zum Zeitpunkt des Kurses als Spritspartrainerin oder Spritspartrainer zertifiziert zu sein. Das Zertifizierungsseminar hat 16 Stunden zu dauern, aus einem Theorie- und einem Praxisteil zu bestehen und eine Abschlussprüfung zu beinhalten. 2.3.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐸𝐸𝑉𝑅𝑒𝑓 ∙ 𝑓𝑒𝑒 Gleichung 2.3-1: Endenergieeinsparung „Spritspar-Trainings“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der teilnehmenden Personen [-] EEVRef durchschnittlicher Endenergieverbrauch aller Fahrten einer teilnehmenden Person pro Jahr [kWh/a] fee Einsparfaktor aufgrund des durchgeführten Spritspartrainings [%] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 2.3.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Art der Nutzung: o private Nutzung; o berufliche Nutzung. ● Art des Trainings: o Gruppentraining für Pkw; o Einzelcoaching für Pkw; o Training für Nutzfahrzeuge. Standardwerte 2.3.1: Lebensdauer, Einsparfaktor und Endenergieverbrauch Parameter Wert Einheit Lebensdauer eines Spritspartrainings 3 Jahre Einsparfaktor (fee) Gruppentraining für Pkw 10 % Einzelcoaching für Pkw 5 % Training für Nutzfahrzeuge 6,5 % durchschnittlicher Endenergieverbrauch (EEVRef) private Nutzung 8.316 kWh/a berufliche Nutzung Echtwert kWh/a Faktor Haushaltseinsparung (fH) Echtwert - 2.3.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Datum, Adresse, Postleitzahl, Ort, Dauer, Programm und Art der Trainings; ● durchführende Trainerinnen und Trainer; ● bei beruflicher Nutzung: der Endenergieverbrauch aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 11 von 31 Teil 3: Gebäudehülle 3.1. Neuerrichten ganzer Wohngebäude 3.1.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein Gebäude wird mit einer geringeren Energiekennzahl errichtet als die OIB-Richtlinie 6 vorschreibt. 3.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ (𝐻𝑊𝐵𝑅𝑒𝑓 − 𝐻𝑊𝐵𝐸𝑓𝑓 ) ∙ 𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 Gleichung 3.1-1: Endenergieeinsparung „Neuerrichten ganzer Wohngebäude“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Einfamilienhäuser oder Anzahl der Wohneinheiten [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²] HWBRef flächenspezifischer Heizwärmebedarf des Referenzgebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRef,RK,zul aus dem Energieausweis HWBEff flächenspezifischer Heizwärmebedarf des errichteten Gebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis AZRef Aufwandszahl des Referenzheizsystems [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 3.1.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Gebäudetyp: o EFH: Einfamilienhaus; o MFH: Mehrfamilienhaus, großvolumiger Wohnbau und andere Gebäude zu Wohnzwecken (z.B. Altenwohnheime, Internate). Standardwerte 3.1.1: Neuerrichten ganzer Wohngebäude – Allgemeine Parameter Parameter Wert Einheit Lebensdauer 30 Jahre Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - Standardwerte 3.1.2: Neuerrichten ganzer Wohngebäude – Gebäude- und Heizsystemkennwerte Wohngebäude Parameter EFH MFH Einheit Bruttogrundfläche (BGF) 175 89 m² Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) 34,0 24,5 kWh/m²a Heizwärmebedarf (HWBEff) Echtwert Echtwert kWh/m²a Referenz-Aufwandszahl (AZRef) 0,68 1,55 - 3.1.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Nachweis über den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Wohngebäude (z.B. Energieausweis). Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 3.2. Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude 3.2.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein Gebäude wird mit einer geringeren Energiekennzahl errichtet als die OIB-Richtlinie 6 vorschreibt. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 12 von 31 3.2.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ (𝐻𝑊𝐵𝑅𝑒𝑓 − 𝐻𝑊𝐵𝐸𝑓𝑓 ) ∙ 𝐴𝑍𝐸𝑓𝑓 Gleichung 3.2-1: Endenergieeinsparung „Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Nichtwohngebäude [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Gebäude [m²] HWBRef flächenspezifischer Heizwärmebedarf des Referenzgebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRef,RK,zul aus dem Energieausweis HWBEff flächenspezifischer Heizwärmebedarf des errichteten Gebäudes bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis AZEff Aufwandszahl im errichteten Gebäude [-] 3.2.3. Standardwerte Standardwerte 3.2.1: Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude Parameter Wert Einheit Lebensdauer 30 Jahre Bruttogrundfläche (BGF) Echtwert m² Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) Echtwert kWh/m²a Heizwärmebedarf (HWBEff) Echtwert kWh/m²a Aufwandszahl (AZEff) Echtwert - 3.2.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Nachweis über die Bruttogrundfläche und den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Nichtwohngebäude (z.B. Energieausweis). Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 3.3. Größere Renovierung von Wohngebäuden 3.3.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein bestehendes Gebäude wird durch diverse bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadendämmung, Fenstertausch) auf einen besseren thermischen Standard saniert. Nach Sanierung unterschreitet das Gebäude die Vorgaben an die Energiekennzahlen bei größerer Renovierung gemäß der OIB-Richtlinie 6. Die Bewertung der Einsparung durch heiztechnische Maßnahmen befindet sich in Teil 4: „Heiztechnik und Warmwasserbereitung“ (Heizsysteme). 3.3.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ ((𝐻𝑊𝐵𝑅𝑒𝑓 + 𝑊𝑊𝑊𝐵) ∙ 𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 − (𝐻𝑊𝐵𝐸𝑓𝑓 + 𝑊𝑊𝑊𝐵) ∙ 𝐴𝑍𝐸𝑓𝑓 ) Gleichung 3.3-1: Endenergieeinsparung „Größere Renovierung von Wohngebäuden“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Einfamilienhäuser oder Anzahl der Wohneinheiten [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²] HWBRef flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom unsanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis vor Durchführung der Sanierung HWBEff flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom sanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis nach Durchführung der Sanierung WWWB flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf AZRef Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-] AZEff Aufwandszahl des Heizsystems im sanierten Gebäude [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 13 von 31 3.3.3. Standardwerte Für die Anzahl der Wohneinheiten und den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Gebäude ist kein Standardwert verfügbar. In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Gebäudetyp: o EFH: Einfamilienhaus; o MFH: Mehrfamilienhaus, großvolumiger Wohnbau und andere Gebäude zu Wohnzwecken (z.B. Altenwohnheime, Internate). Standardwerte 3.3.1: Größere Renovierung von Wohngebäuden – allgemeine Parameter Parameter Wert Einheit Lebensdauer 30 Jahre Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - Standardwerte 3.3.2: Größere Renovierung von Wohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte Parameter EFH MFH Einheit Bruttogrundfläche (BGF) 175 89 m² Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) 158,9 98,7 kWh/m²a Heizwärmebedarf nach Renovierung (HWBEff) 56 40,7 kWh/m²a Warmwasserwärmebedarf (WWWB) 7,7 10,2 kWh/m²a Referenz-Aufwandszahl (AZRef) 1,66 1,70 - Aufwandszahl nach Renovierung (AZEff) 2,11 2,42 - 3.3.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Nachweis über den erreichten Heizwärmebedarf nach Sanierung (z.B. Energieausweis). Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 3.4. Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden 3.4.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein bestehendes Nichtwohngebäude wird durch diverse bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadendämmung, Fenstertausch) auf einen besseren thermischen Standard saniert. Nach Sanierung unterschreitet das Gebäude die Vorgaben an die Energiekennzahlen bei größerer Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6. Das heizungstechnische System wird im Zuge der Sanierung nicht verändert. Die Bewertung der Einsparung durch heiztechnische Maßnahmen befindet sich in Teil 4: Heiztechnik und Warmwasserbereitung (Heizsysteme). 3.4.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ ((𝐻𝑊𝐵𝑅𝑒𝑓 + 𝑊𝑊𝑊𝐵) ∙ 𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 − (𝐻𝑊𝐵𝐸𝑓𝑓 + 𝑊𝑊𝑊𝐵) ∙ 𝐴𝑍𝐸𝑓𝑓 ) Gleichung 3.4-1: Endenergieeinsparung „Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Nichtwohngebäude [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Gebäude [m²] HWBRef flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom unsanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis vor Durchführung der Sanierung HWBEff flächenspezifischer Heizwärmebedarf vom sanierten Gebäude bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis nach Durchführung der Sanierung WWWB flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf AZRef Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-] AZEff Aufwandszahl des Heizsystems im sanierten Gebäude [-] www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 14 von 31 3.4.3. Standardwerte Für die Anzahl der Nichtwohngebäude und den Heizwärmebedarf der neuerrichteten Gebäude ist kein Standardwert verfügbar. Standardwerte 3.4.1: Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden Parameter Wert Einheit Lebensdauer 30 Jahre Bruttogrundfläche (BGF) Echtwert m² Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) Echtwert kWh/m²a Heizwärmebedarf nach Renovierung (HWBEff) Echtwert kWh/m²a Warmwasserwärmebedarf (WWWB) Echtwert kWh/m²a Referenz-Aufwandszahl (AZRef) Echtwert - Aufwandszahl nach Renovierung (AZEff) Echtwert - 3.4.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Nachweis über die Bruttogrundfläche und den erreichten Heizwärmebedarf nach Sanierung (z.B. Energieausweis) Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 3.5. Sanieren einzelner Bauteile im Wohnbau 3.5.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Der thermische Standard eines Wohngebäudes wird durch einzelne bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadensanierung) verbessert. Eine größere Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6 ist mit der Methode 3.3. „Größere Renovierung von Wohngebäuden“ zu bewerten. 3.5.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐴𝐵𝑇 ∙ (𝑈𝑅𝑒𝑓 − 𝑈𝐸𝑓𝑓 ) ∙ 𝐻𝐺𝑇𝑅𝐾 ∙ 𝑓𝑒𝑢 ∙ 𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 Gleichung 3.5-1: Endenergieeinsparung „Sanieren einzelner Bauteile im Wohnbau“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Bauteile [-] ABT durchschnittliche Fläche eines verbesserten Bauteils [m²] URef Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils [W/m²K] UEff Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils [W/m²K] HGTRK Heizgradtage des Referenzklimas [Kd/a] feu Faktor zur Einheitenumrechnung in Kilowattstunden [kh/d] AZRef Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 3.5.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Gebäudetyp: o EFH: Einfamilienhaus; o MFH: Mehrfamilienhaus, großvolumiger Wohnbau und andere Gebäude zu Wohnzwecken (z.B. Altenwohnheime, Internate). ● Bauteil: o Außenwand; o Kellerdecke; o oberste Geschossdecke; o Dachfläche; o Fenster; o Außentüren. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 15 von 31 Standardwerte 3.5.1: Sanieren einzelner Bauteile im Wohnbau Parameter Wert Einheit Lebensdauer 30 Jahre Bauteilfläche (ABT) Echtwert m² Heizgradtage des Referenzklimas (HGTRK) 3.400 Kd/a Faktor zur Einheitenumrechnung (feu) 0,024 kh/d Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils (URef) Außenwand 0,90 W/m²K Kellerdecke 0,73 W/m²K oberste Geschossdecke 0,52 W/m²K Dachfläche 0,55 W/m²K Fenster 2,52 W/m²K Außentüren 2,42 W/m²K Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils (UEff) Außenwand 0,27 W/m²K Kellerdecke 0,30 W/m²K oberste Geschossdecke 0,15 W/m²K Dachfläche 0,15 W/m²K Fenster 1,06 W/m²K Außentüren 1,29 W/m²K Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude (AZRef) Einfamilienhaus (EFH) 1,66 - Mehrfamilienhaus (MFH) 1,70 - 3.5.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Nachweis über die sanierte Bauteilfläche. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 3.6. Sanieren einzelner Bauteile im Nichtwohngebäude 3.6.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Der thermische Standard eines Gebäudes wir durch einzelne bautechnische Maßnahmen (z.B. Fassadensanierung) verbessert. Eine größere Renovierung gemäß OIB-Richtlinie 6 ist mit der Methode 3.4 „Größere Renovierung von Nichtwohngebäuden“ zu bewerten. 3.6.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐴𝐵𝑇 ∙ (𝑈𝑅𝑒𝑓 − 𝑈𝐸𝑓𝑓 ) ∙ 𝐻𝐺𝑇𝑅𝐾 ∙ 𝑓𝑒𝑢 ∙ 𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 Gleichung 3.6-1: Endenergieeinsparung „Sanieren einzelner Bauteile im Nichtwohngebäude“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Bauteile [-] ABT durchschnittliche Fläche eines verbesserten Bauteils [m²] URef Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils [W/m²K] UEff Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils [W/m²K] HGTRK Heizgradtage des Referenzklimas [Kd/a] feu Faktor zur Einheitenumrechnung in Kilowattstunden [kh/d] AZRef Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude [-] 3.6.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Bauteil: o Außenwand; o Kellerdecke; o oberste Geschossdecke; www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 16 von 31 o Dachfläche; o Fenster; o Außentüren. Standardwerte 3.6.1: Sanieren einzelner Bauteile im Nichtwohngebäude Parameter Wert Einheit Lebensdauer 30 Jahre Heizgradtage des Referenzklimas (HGTRK) 3.400 Kd/a Faktor zur Einheitenumrechnung (feu) 0,024 kh/d Wärmedurchgangskoeffizient des unsanierten Bauteils (URef) Außenwand 0,90 W/m²K Kellerdecke 0,73 W/m²K oberste Geschossdecke 0,52 W/m²K Dachfläche 0,55 W/m²K Fenster 2,52 W/m²K Außentüren 2,42 W/m²K Wärmedurchgangskoeffizient des sanierten Bauteils (UEff) Außenwand 0,27 W/m²K Kellerdecke 0,30 W/m²K oberste Geschossdecke 0,15 W/m²K Dachfläche 0,15 W/m²K Fenster 1,06 W/m²K Außentüren 1,29 W/m²K Aufwandszahl des Heizsystems im unsanierten Gebäude (AZRef) Echtwert - 3.6.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Nachweis über die Aufwandszahl und sanierte Bauteilfläche. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. Teil 4: Heiztechnik und Warmwasserbereitung 4.1. Zentrale Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden 4.1.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Eine bestehende Anlage zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser in einem Wohngebäude wird durch eine effizientere Anlage ersetzt. Die Gebäudehülle bleibt unverändert. Die Methode ist nicht anwendbar für: ● Heizsysteme ohne Anbindung an das zentrale Heizverteilersystem (z.B. Einzelraumöfen); ● Wärmebereitstellungen in neuerrichteten Wohngebäuden (Anmerkung: Diese sind über die Methode 3.1. „Neuerrichten ganzer Wohngebäude“ abgedeckt); ● Wärmeerzeuger, die nicht den Ökodesign-Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 136 idgF entsprechen; ● Wärmeerzeuger gemäß § 62 Abs. 1 Z 10 EEffG, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen. Die installierten Heizsysteme haben für die Anwendung dieser Methode je nach Technologie die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: ● Biomassekessel (Stückholz, Hackgut, Pellets, etc.) haben zumindest die Heizkessel- Wirkungsgrade bei Nennleistung gemäß Umweltzeichen-Richtlinie UZ 37 (BMK & VKI, 2021) zu erfüllen. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 17 von 31 ● Wärmepumpen haben zumindest die saisonalen Wirkungsgrade (SCOP) gemäß EHPA- Gütesiegelkriterien zu erfüllen. Im Zuge der Modernisierung des Heizsystems werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der installierten Technologien getroffen (Anpassung der Heizkörper, hydraulischer Abgleich, Dämmung der Rohrleitungen). 4.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ (𝐻𝑊𝐵 + 𝑊𝑊𝑊𝐵) ∙ (𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 − 𝐴𝑍𝐸𝑓𝑓 ) Gleichung 4.1-1: Endenergieeinsparung „Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Einfamilienhäuser oder Wohneinheiten [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Einfamilienhaus oder je Wohneinheit [m²] HWB flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWB RK aus dem Energieausweis WWWB flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis AZRef Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-] AZEff Aufwandszahl des effizienten Heizsystems [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 4.1.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Gebäudetyp: o EFH: Einfamilienhaus; o MFH: Mehrfamilienhaus, großvolumiger Wohnbau und andere Gebäude zu Wohnzwecken (z.B. Altenwohnheime, Internate). ● Gebäudestandard: o unsaniert; o saniert; o angenommene Verteilung zwischen unsaniert bzw. saniert. ● Technologie: o Luftwärmepumpe; o Erdwärmepumpe (inklusive Direktverdampfung); o Grundwasserwärmepumpe; o Biomasseheizkessel (Stückholz, Hackschnitzel, Pellets); o Fernwärmeanschlüsse. Standardwerte 4.1.1: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – allgemeine Parameter Parameter Wert Einheit Lebensdauer je Technologie Luftwärmepumpe 18 Jahre Erdwärmepumpe 20 Jahre Grundwasserwärmepumpe 20 Jahre Biomasseheizkessel 20 Jahre Fernwärmeanschlüsse 30 Jahre Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 18 von 31 Standardwerte 4.1.2: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte unsanierter Wohngebäude Parameter EFH MFH Einheit BGF 175 89 m² HWB 158,9 98,7 kWh/m²a WWWB 7,7 10,2 kWh/m²a AZRef 1,66 1,70 - AZEff Luftwärmepumpe - - - Erdwärmepumpe - - - Grundwasserwärmepumpe - - - Biomasseheizkessel 1,30 1,34 - Fernwärmeanschlüsse 1,11 1,16 - Standardwerte 4.1.3: Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden – Gebäude- und Heizsystemkennwerte sanierter Wohngebäude Parameter EFH MFH Einheit BGF 175 89 m² HWB 56,0 40,7 kWh/m²a WWWB 7,7 10,2 kWh/m²a AZRef 2,11 2,42 - AZEff Luftwärmepumpe 0,32 0,42 - Erdwärmepumpe 0,27 0,37 - Grundwasserwärmepumpe 0,24 0,34 - Biomasseheizkessel 1,50 1,56 - Fernwärmeanschlüsse 1,25 1,35 - 4.1.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Marke und Modellbezeichnung der installierten Wärmeerzeuger. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 4.2. Zentrale Wärmebereitstellung in bestehenden Nichtwohngebäuden 4.2.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Eine bestehende Anlage zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser in einem Nichtwohngebäude wird durch eine effizientere Anlage ersetzt. Die Gebäudehülle bleibt unverändert. Die Methode ist nicht anwendbar für: ● Heizsysteme ohne Anbindung an das zentrale Heizverteilersystem (z.B. Einzelraumöfen); ● Wärmebereitstellungen in neuerrichteten Nichtwohngebäuden (Anmerkung: Diese sind über die Methode 3.2 „Neuerrichten ganzer Nichtwohngebäude“ abgedeckt); ● Wärmeerzeuger, die nicht den Ökodesign-Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 idgF entsprechen; ● Wärmeerzeuger gemäß § 62 Abs. 1 Z 10 EEffG, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden. Die installierten Heizsysteme haben für die Anwendung dieser Methode je nach Technologie die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: ● Biomassekessel (Stückholz, Hackgut, Pellets, etc.) haben zumindest die Heizkessel- Wirkungsgrade bei Nennleistung gemäß Umweltzeichen-Richtlinie UZ 37 (BMK & VKI, 2021) zu erfüllen. ● Wärmepumpen haben zumindest die saisonalen Wirkungsgrade (SCOP) gemäß EHPA- Gütesiegelkriterien zu erfüllen. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 19 von 31 Im Zuge der Modernisierung des Heizsystems werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb der installierten Technologien getroffen (Anpassung der Heizkörper, hydraulischer Abgleich, Dämmung der Rohrleitungen). 4.2.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ (𝐻𝑊𝐵 + 𝑊𝑊𝑊𝐵) ∙ (𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 − 𝐴𝑍𝐸𝑓𝑓 ) Gleichung 4.2-1: Endenergieeinsparung „Wärmebereitstellung in bestehenden Nichtwohngebäuden“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Nutzungseinheiten in Nichtwohngebäuden [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Nutzungseinheit [m²] HWB flächenspezifischer Heizwärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWB RK aus dem Energieausweis WWWB flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis AZRef Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-] AZEff Aufwandszahl des effizienten Heizsystems [-] 4.2.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Technologie: o Luftwärmepumpe; o Erdwärmepumpe (inklusive Direktverdampfung); o Grundwasserwärmepumpe; o Biomasseheizkessel (Stückholz, Hackschnitzel, Pellets); o Fernwärmeanschlüsse. Standardwerte 4.2.1: Wärmebereitstellung in bestehenden Nichtwohngebäuden Parameter Wert Einheit Lebensdauer je Technologie Luftwärmepumpe 18 Jahre Erdwärmepumpe 20 Jahre Grundwasserwärmepumpe 20 Jahre Biomasseheizkessel 20 Jahre Fernwärmeanschlüsse 30 Jahre BGF Echtwert m² HWB Echtwert kWh/m²a WWWB Echtwert kWh/m²a AZRef Echtwert - AZEff Luftwärmepumpe Echtwert - Erdwärmepumpe Echtwert - Grundwasserwärmepumpe Echtwert - Biomasseheizkessel Echtwert - Fernwärmeanschlüsse Echtwert - 4.2.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Bruttogrundfläche und Heizwärmebedarf der Nutzungseinheiten; ● Marke und Modellbezeichnung der installierten Wärmeerzeuger. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 4.3. Einbau solarthermischer Anlagen im Einfamilienhaus 4.3.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein bestehendes Heizsystem in einem Einfamilienhaus wird um eine solarthermische Anlage erweitert, mit der die Bereitstellung von Warmwasser oder von Raumwärme und Warmwasser unterstützt www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 20 von 31 werden soll. Eine eventuelle Verbesserung der Gebäudehülle sowie der mögliche Austausch der bestehenden Wärmebereitstellung werden im Zuge dieser Methode nicht bewertet. Die Methode ist nicht anwendbar für: ● Solarthermieanlagen in neuerrichteten Wohngebäuden (Anmerkung: Diese sind über die Methode 3.1 „Neuerrichten ganzer Wohngebäude“ abgedeckt). Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen. Im Zuge der Installation der solarthermischen Anlage werden alle technischen Vorkehrungen für den optimalen Betrieb getroffen (z.B. Einstellen der Regelung, Dämmung der Rohrleitungen). 4.3.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ (𝐻𝑊𝐵 + 𝑊𝑊𝑊𝐵) ∙ 𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 ∙ 𝑓𝑠𝑜𝑙 Gleichung 4.3-1: Endenergieeinsparung „Einbau solarthermischer Anlagen im Einfamilienhaus“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Nutzungseinheiten [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Nutzungseinheit [m²] HWB flächenspezifischer Heizwärmebedarf bei Referenzklima [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl HWBRK aus dem Energieausweis WWWB flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis AZRef Aufwandszahl des bestehenden Heizsystems [-] fsol Einsparfaktor der solarthermischen Anlage [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 4.3.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Thermischer Gebäudezustand: o unsaniertes Gebäude; o saniertes Gebäude. ● Versorgung: o solare Warmwasserbereitung (SWW); o teilsolare Warmwasserbereitung und Raumheizungsunterstützung (TSRH). Standardwerte 4.3.1: Einbau solarthermischer Anlagen im Einfamilienhaus Parameter Wert Einheit Lebensdauer 20 Jahre Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - Bruttogrundfläche (BGF) 175 m² Warmwasserbedarf (WWWB) 7,7 kWh/m²a Standardwerte 4.3.2: Gebäude- und Anlagenkennzahlen je thermischen Gebäudezustand Parameter unsaniert saniert Heizwärmebedarf (HWB) 158,9 56,0 kWh/m²a Aufwandszahl (AZRef) 1,66 2,11 - Einsparfaktor der solarthermischen Anlage (fsol) solare Warmwasserbereitung (SWW) 0,077 0,122 - teilsolare Raumheizungsunterstützung (TSRH) 0,098 0,137 - 4.3.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Nachweis über den thermischen Gebäudezustand; ● Nachweis über die Versorgungsart der solarthermischen Anlage. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 21 von 31 4.4. Brauchwasserwärmepumpen in Wohngebäuden 4.4.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen In einem Wohngebäude oder einer Wohnung wird der bestehende Elektroboiler zur Warmwasserbereitung durch eine Brauchwasserwärmepumpe ausgetauscht. Als Wärmequelle für die Brauchwasserwärmepumpe dient die Raumluft am Aufstellungsort. 4.4.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐵𝐺𝐹 ∙ 𝑊𝑊𝑊𝐵 ∙ (𝐴𝑍𝑅𝑒𝑓 − 𝐴𝑍𝐸𝑓𝑓 ) Gleichung 4.4-1: Endenergieeinsparung „Brauchwasserwärmepumpen in Wohngebäuden“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Wohneinheiten [-] BGF beheizte Bruttogrundfläche je Wohneinheit [m²] WWWB flächenspezifischer Warmwasser-Wärmebedarf [kWh/m²a], entspricht der Kennzahl WWWB aus dem Energieausweis AZRef Aufwandszahl der bestehenden Warmwasserbereitung mit Elektroboiler [-] AZEff Aufwandszahl der installierten Brauchwasserwärmepumpe [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 4.4.3. Standardwerte Die Anzahl der Wohneinheiten sind maßnahmenspezifisch zu erheben. In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Gebäudetyp. o EFH: Einfamilienhaus; o MFH: Mehrfamilienhaus, großvolumiger Wohnbau und andere Gebäude zu Wohnzwecken (z.B. Altenwohnheime, Internate). Standardwerte 4.4.1: Brauchwasserwärmepumpen in Wohngebäuden Parameter Wert Einheit Lebensdauer 18 Jahre Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - Standardwerte 4.4.2: Gebäude- und Anlagenkennzahlen je thermischen Gebäudezustand Parameter EFH MFH Bruttogrundfläche (BGF) 175 89 m² Warmwasser-Wärmebedarf (WWWB) 7,7 10,2 kWh/m²a Aufwandszahl Elektroboiler (AZRef) 2,97 3,87 - Aufwandszahl Brauchwasserwärmepumpe (AZEff) 1,61 1,34 - 4.4.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Marke und Modellbezeichnung der installierten Brauchwasserwärmepumpe. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 4.5. Heizungsumwälzpumpen 4.5.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen In einem bestehenden wassergeführten Heizsystem wird eine effiziente Heizungsumwälzpumpe installiert. Die Umwälzpumpe erfüllt die Vorgaben gemäß Ökodesign-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 641/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. Nr. L 191 vom 23.07.2009 S. 35) und unterschreitet einen Energieeffizienzindex (EEI) von 0,23. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 22 von 31 4.5.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝑃𝑅𝑒𝑓 𝑃𝐸𝑓𝑓 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ ( − ∙ 𝑓 ) ∙ 𝑡𝐵 1000 1000 𝐿 Gleichung 4.5-1: Endenergieeinsparung „Heizungsumwälzpumpen“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl installierte Umwälzpumpen [-] PRef elektrische Nennleistung je Umwälzpumpe im Bestand [W] PEff elektrische Nennleistung je neu installierter Umwälzpumpe [W] fL Faktor Lastprofil zur Berücksichtigung der Drehzahlregelung [-] tB jährliche Betriebsstunden der Heizungsumwälzpumpen [h/a] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 4.5.3. Standardwerte Die Anzahl der installierten Umwälzpumpen, sowie die durchschnittlichen Leistungen vor und nach dem Einbau sind maßnahmenspezifisch zu erheben. Standardwerte 4.5.1: Heizungsumwälzpumpen Parameter Wert Einheit Lebensdauer 15 Jahre Nennleistung im Bestand (PRef) Echtwert W Nennleistung effiziente Umwälzpumpe (PEff) Echtwert W Faktor Lastprofil (fL) 0,4575 - jährliche Betriebsstunden (TB) 5.000 h/a Faktor Haushaltseinsparung (fH) Echtwert - 4.5.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Für die verschiedenen Modelle der installierten Umwälzpumpen sind die Nachweise zum Energieeffizienzindex (EEI) zu dokumentieren. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 4.6. Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in Wohngebäuden 4.6.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen In einem bestehenden Wohngebäude, das über ein zentrales, kombiniertes Heizsystem für die Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser verfügt, werden die Verteilleitungen für Heizung und Warmwasser mit einer Wärmedämmung versehen. Verteilleitungen sind jene Rohrleitungen, die im unbeheizten Bereich liegen und vom Wärmeerzeuger (z.B. Heizkessel) zu den Steigleitungen führen. Diese Methode ist nicht mit der Methode 4.1. „Zentrale Wärmebereitstellung in Bestandswohngebäuden“ kombinierbar. Für die Anwendung der Standardwerte für unsanierte Gebäude hat der flächenspezifische Heizwärmebedarf mindestens 40,7 kWh/m²a zu betragen. 4.6.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝑒𝑒𝑠𝑉 ∙ 𝑙𝑉 Gleichung 4.6-1: Endenergieeinsparung „Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in Wohngebäuden“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der betroffenen Wohneinheiten [-] eesV längenspezifische Endenergieeinsparung der Verteilleitungsdämmung [kWh/m a] lV durchschnittliche Leitungslänge einer Verteilleitung je Wohneinheit [m] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 23 von 31 4.6.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Gebäudetyp: o EFH: Einfamilienhaus; o MFH: Mehrfamilienhaus, großvolumiger Wohnbau und andere Gebäude zu Wohnzwecken (z.B. Altenwohnheime, Internate). ● Thermischer Gebäudezustand: o unsaniertes Gebäude; o saniertes Gebäude. Standardwerte 4.6.1: Dämmen von Heizungs- und Warmwasserrohren in Wohngebäuden Parameter Wert Einheit Lebensdauer 30 Jahre Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - Standardwerte 4.6.2: Gebäude- und Heizsystemkennwerte Wohngebäude Parameter EFH MFH längenspezifische Endenergieeinsparung (eesV) unsaniertes Gebäude 107 31,7 kWh/m a saniertes Gebäude 95 29,3 kWh/m a durchschnittliche Leitungslänge einer Verteilleitung (lV) 23 73 m 4.6.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind keine Nachweise erforderlich. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. Teil 5: Gewerbliche Anlagen 5.1. Abdichten von Druckluftsystemen 5.1.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Leckagen stellen ständige Verbraucher in Druckluftsystemen dar und führen dadurch zu unnötig hohen Laufzeiten des Kompressors, um den gewünschten Netzdruck beizubehalten. Häufige Quellen sind undichte Kupplungen und Dichtungen, defekte Werkzeuge, Leckagen innerhalb der Fertigungsanlagen sowie Risse oder Löcher in den Schläuchen. Ein Druckluftnetz wird vollumfänglich auf mögliche Leckagen untersucht und diese werden umfassend behoben. Bei der Behebung der Leckagen ist ein Protokoll zu führen, in dem gefundene Leckagen, Behebungsmethoden sowie technische Daten des Druckluftsystems erfasst werden. 5.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝑃𝐾 ∙ 𝑡𝑉𝐿 ∙ 𝑓𝑒𝑒 Gleichung 5.1-1: Endenergieeinsparung „Abdichten von Druckluftsystemen“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Druckluftsysteme [-] PK mittlere elektrische Nennleistung der Kompressoren je Druckluftsystem [kW] tVL durchschnittliche Volllaststunden der Kompressoren je Druckluftsystem [h/a] fee Einsparfaktor für die Behebung von Leckagen [%] 5.1.3. Standardwerte Standardwerte 5.1.1: Abdichten von Druckluftsystemen Parameter Wert Einheit Lebensdauer einer Abdichtung 1 Jahr elektrische Kompressor-Nennleistung (PK) Echtwert kW Volllaststunden der Kompressoren (tVL) Echtwert h/a Einsparfaktor (fee) 20 % www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 24 von 31 5.1.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Unterschriebenes Protokoll der Anlagenbegehung mit folgenden Inhalten: o Name der durchführenden Personen und Datum der Begehung; o Straße, Nummer, Postleitzahl und Ort der Druckluftanlage; o Druckluftkompressoren mit Typenbezeichnung und Nennleistung; o Volllaststunden oder Stromverbrauch der Druckluftkompressoren; o Beschreibung der Druckluftanlage mit Betriebsdruck, Netzlänge und Verbraucher; o Dokumentation der Anlagenkomponenten mit Leckagen sowie deren Ortungsmethode; o Beschreibung der Behebung der Leckagen. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. Teil 6: Mobilität 6.1. Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge 6.1.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Anstelle von konventionellen Fahrzeugen werden folgende alternativ betriebene Fahrzeuge angeschafft: ● batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV); ● brennstoffzellenbetriebene Elektrofahrzeuge (FCEV). Die Methode ist sowohl für die Neuanschaffung als auch den Austausch von Bestandsfahrzeugen anwendbar. 6.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ (𝑒𝑒𝑣𝑅𝑒𝑓 − 𝑒𝑒𝑣𝐸𝑓𝑓 ) ∙ 𝐹𝐿 ∙ 𝑓𝐷𝑍 Gleichung 6.1-1: Endenergieeinsparung „Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der angeschafften effizienten Fahrzeuge [-] eevRef fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch des konventionellen Fahrzeugs [kWh/Kfz-km] eevEff fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch des effizienten Fahrzeugs [kWh/Kfz-km] FL durchschnittliche jährliche Fahrleistung [Kfz-km/a] fDZ Anpassungsfaktor zur Korrektur von Doppelzählungen [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 6.1.3. Standardwerte In den Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Antriebstechnologie: o batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV); o brennstoffzellenbetriebene Elektrofahrzeuge (FCEV). ● Fahrzeugklasse: o Personenkraftwagen (Pkw); o leichte Nutzfahrzeuge; o Lastkraftwagen (Lkw); o Busse. ● Nutzung: o private Nutzung; o berufliche Nutzung. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 25 von 31 Standardwerte 6.1.1: Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge Parameter Wert Einheit Lebensdauer 10 Jahre fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch Referenzfahrzeug (eev Ref) privat genutzte Pkw 0,66 kWh/Kfz-km beruflich genutzte Pkw 0,66 kWh/Kfz-km leichte Nutzfahrzeuge spezifisch kWh/Kfz-km Lkw spezifisch kWh/Kfz-km Busse spezifisch kWh/Kfz-km Fahrleistung (FL) privat genutzte Pkw 12.600 Kfz-km/a beruflich genutzte Pkw spezifisch Kfz-km/a leichte Nutzfahrzeuge spezifisch Kfz-km/a Lkw spezifisch Kfz-km/a Busse spezifisch Kfz-km/a Faktor Haushaltseinsparung (fH) privat genutzte Pkw 1 - beruflich genutzte Pkw 0 - leichte Nutzfahrzeuge 0 - Lkw 0 - Busse 0 - Standardwerte 6.1.2: Alternative Antriebstechnologien für Kraftfahrzeuge Parameter BEV FCEV Einheit Anpassungsfaktor Doppelzählungen (fDZ) 0,5 1 - fahrleistungsspezifischer Energieverbrauch effizientes Fahrzeug (eevEff) privat genutzte Pkw 0,21 0,267 kWh/Kfz-km beruflich genutzte Pkw 0,21 0,267 kWh/Kfz-km leichte Nutzfahrzeuge spezifisch spezifisch kWh/Kfz-km Lkw spezifisch spezifisch kWh/Kfz-km Busse spezifisch spezifisch kWh/Kfz-km 6.1.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Marke, Modell und Normverbrauch der angeschafften Kraftfahrzeuge; ● bei beruflich genutzten Kraftfahrzeugen: die Fahrleistung. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 6.2. Errichten von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 6.2.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Eine Ladeinfrastruktur für Elektroautos wird an privaten, halb-öffentlichen und öffentlichen Plätzen errichtet. Definitionen: Diese Methode bezeichnet einen Ladepunkt im Bereich Wechselstrom zumindest als einen Stecker mit einer Leistung von 3,7 kW. Im Bereich Gleichstrom sind Chademo oder CCS der Mindeststandard. Eine Ladestation ist eine technische Einheit, die bis zu vier Ladepunkte (nur bei Verfügbarkeit der gleichen Anzahl an Parkplätzen für Pkw) zur Verfügung stellt. Ein Standort ist eine Bauparzelle, die eine gewisse Anzahl von Ladestationen zur Verfügung stellt. Die Errichtung von Schnellladepunkten findet entlang Fernverkehrsverbindungen oder in Fernverkehrsknotenpunkten statt, d.h. sie sind von diesen leicht und schnell erreichbar. Die potenzielle Ladeleistung des Schnellladepunkts ist größer 22 kW. Der Schnellladepunkt ist an einem halb- öffentlichen oder öffentlichen Ort zu errichten und hat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, durchgehend für alle (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung zu stehen („24/7“). Die Anzahl der als Maßnahme anrechenbaren Ladepunkte pro errichteter Ladestation ist in Abhängigkeit von den direkt angrenzenden Parkplätzen mit vier beschränkt. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 26 von 31 Halb-öffentliche Ladepunkte haben, wenn sie zugänglich sind, allen (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung zu stehen. Die potenzielle Ladeleistung ist durch eine minimale Ladeleistung von 3,7 kW, aber durch keine maximale Ladeleistung beschränkt. Private Ladepunkte („Wallboxes“) sind einzelne Ladepunkte mit einer Ladeleistung von zumindest 3,7 kW, die nicht für alle (zahlenden) Nutzerinnen und Nutzer verfügbar sind; dies sind insbesondere Ladepunkte in Haushalten, in Mehrfamilienhäusern, bei Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur Nutzung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zur Nutzung für den Fuhrpark vorgesehen. 6.2.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐸𝐸𝑆𝐿𝑃 ∙ 𝑓𝐷𝑍 Gleichung 6.2-1: Endenergieeinsparung „Errichten von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der errichteten Ladepunkte [kWh/a] EESLP Endenergieeinsparung je Ladepunkt [kWh/a] fDZ Anpassungsfaktor zur Korrektur von Doppelzählungen [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 6.2.3. Standardwerte In den Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● Schnellladepunkte; ● halb-öffentliche Ladepunkte; ● private Ladepunkte. Standardwerte 6.2.1: Errichten von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge Parameter Wert Einheit Lebensdauer 15 Jahre Anpassungsfaktor Doppelzählungen (fDZ) Schnellladepunkte 1,0 - halb-öffentliche Ladepunkte 0,5 - private Ladepunkte 0,5 - Endenergieeinsparung je Ladepunkt (EESLP) Schnellladepunkte 16.143 kWh/a halb-öffentliche Ladepunkte 31.972 kWh/a private Ladepunkte 3.504 kWh/a Faktor Haushaltseinsparung (fH) Schnellladepunkte 0,42 - halb-öffentliche Ladepunkte 0,42 - private Ladepunkte – Nutzung für Haushalte 1 - private Ladepunkte – Nutzung für Fuhrpark 0 - 6.2.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Ein Nachweis, aus der die Ladeleistung hervorgeht. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 27 von 31 6.3. Inverkehrbringen von Elektrofahrrädern 6.3.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Es wird ein Elektrofahrrad angeschafft, mit dem teilweise Pkw-Fahrten reduziert werden. 6.3.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ (𝑒𝑒𝑣𝑅𝑒𝑓 ∙ 𝑎𝑉𝑉 − 𝑒𝑒𝑣𝐸𝑓𝑓 ) ∙ 𝐹𝐿 Gleichung 6.3-1: Endenergieeinsparung „Inverkehrbringen von Elektrofahrrädern“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der angeschafften Elektrofahrräder [-] eevRef fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km a] aVV Anteil der Verkehrsverlagerung von Kfz auf Elektrofahrrad an der jährlichen Gesamtfahrleistung des Elektrofahrrades [%] eevEff fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Elektrofahrrads [kWh/km a] FL durchschnittliche jährliche Gesamtfahrleistung des Elektrofahrrads [km/a] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 6.3.3. Standardwerte In den nachfolgenden Standardwerten wird zwischen folgenden Anwendungsfällen unterschieden: ● private Fahrten; ● berufliche Fahrten. Standardwerte 6.3.1: Inverkehrbringen von Elektrofahrrädern Parameter Wert Einheit Lebensdauer 4 Jahre fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef) 0,66 kWh/km fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Elektrofahrrad (eevEff) 0,01 kWh/km jährliche Fahrleistung mit dem Elektrofahrrad (FL) private Fahrten 1.400 km/a berufliche Fahrten spezifisch km/a Verkehrsverlagerung relativ zur Elektrofahrrad-Fahrleistung (aVV) private Fahrten 34,5 % berufliche Fahrten spezifisch % Faktor Haushaltseinsparung (fH) private Fahrten 1 - berufliche Fahrten 0 - 6.3.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Bei beruflichen Fahrten: die Fahrleistung und verlagerte Verkehrsleistung sowie die verwendeten Datenquellen. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 6.4. Reifenluftdruckkontrolle bei Lastkraftwagen 6.4.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Der Luftdruck in allen Reifen eines Lkw wird automatisiert erfasst. Eine Auswertung zeigt der Fahrerin bzw. dem Fahrer den optimalen Reifenluftdruck an und mit welcher Energieeinsparung die Einstellung dieses Wertes verbunden wäre. Die Bewertung fahrzeugintegrierter Systeme zur Reifenluftdruckkontrolle sind nicht von dieser Methode abgedeckt. Die Reifenluftdruckkontrolle hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: ● Die Messung des Reifenluftdrucks erfolgt mit geeichten Messgeräten. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 28 von 31 ● Die Auswertung der Messung wird in schriftlicher Form an die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer übergeben. ● Die Auswertung der Messung beinhaltet den aktuellen Luftdruck aller in Gebrauch stehenden Reifen sowie einen Hinweis, wo üblicherweise die Herstellerangaben zum optimalen Reifendruck zu finden sind (z.B. Tankdeckel). Die Auswertung beinhaltet eine beispielhafte Berechnung des Einsparpotentials, welche sich an den Standardwerten orientiert, ausgedrückt in Liter Kraftstoff sowie Euro pro Jahr. ● Vorkehrungen werden getroffen, die den Ausschluss von Doppelzurechnungen in geeigneter Form gewährleisten. 6.4.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐸𝐸𝑉 ∙ 𝑓𝑒𝑒 Gleichung 6.4-1: Endenergieeinsparung „Reifenluftdruckkontrolle bei Lastkraftwagen“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Reifenluftdruckkontrollen bei Lkw [-] EEV durchschnittlicher Endenergieverbrauch aller Fahrten eines Lkw im Jahr [kWh/a] fee Einsparfaktor durch Reifenluftdruckkontrollen [%] 6.4.3. Standardwerte Parameter Wert Einheit Lebensdauer 0,25 Jahre Endenergieverbrauch Lkw (EEV) 350.654 kWh/a Einsparfaktor automatische Reifenluftdruckkontrolle (fee) 0,26 % 6.4.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Kennzeichen der gemessenen Lkw; ● Nachweis über die Eichung der verwendeten Messgeräte; ● Nachweis über die Aushändigung der schriftlichen Auswertung. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 6.5. Homeoffice in Unternehmen 6.5.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein Unternehmen schafft Anreize für Homeoffice, wodurch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tageweise von Zuhause aus arbeiten. Wegfallende An- und Abreisen zur Arbeit mit dem Kraftfahrzeug reduzieren dabei den Endenergieverbrauch privater Haushalte. Der Arbeitsweg würde ohne Anreiz für Homeoffice mit dem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. Die Ausübung der Tätigkeiten via Homeoffice ist zeitlich begrenzt und nicht der Regelfall. Die Reduktion von An- und Abreisen zur Arbeit als Mitfahrerin bzw. Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug (inkl. öffentlichen Verkehr) oder ohne Kraftfahrzeug verursachen keine Endenergieeinsparungen. 6.5.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐹𝐿𝐴𝑊 ∙ 𝑒𝑒𝑣𝑅𝑒𝑓 ∙ 𝑛𝐻𝑂 ∙ 𝑓𝑟𝑏 Gleichung 6.5-1: Endenergieeinsparung „Homeoffice in Unternehmen“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Personen im Homeoffice [-] FLAW gewichtete Fahrleistung mit dem Kfz für den gesamten Arbeitsweg pro Person und Homeoffice-Tag [km/d] eevRef fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km] nHO durchschnittliche Anzahl an Homeoffice-Tagen je Person [d/a] frb Anpassungsfaktor zur Berücksichtigung von Rebound-Effekten [-] www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 29 von 31 Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 6.5.3. Standardwerte Standardwerte 6.5.1: Homeoffice in Unternehmen Parameter Wert Einheit Lebensdauer 1 Jahr gewichtete Fahrleistung pro Person und Homeoffice-Tag (FLAW) Echtwert [km/d] fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eev Ref) 0,66 kWh/km durchschnittliche Anzahl der Homeoffice-Tage (nHO) Echtwert d/a Anpassungsfaktor für Rebound-Effekte (frb) 0,27 - Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - 6.5.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Arbeitsort und Wohnort der Nutzerinnen und Nutzer von Homeoffice; ● Nachweis, dass Nutzerinnen und Nutzer mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeit gefahren wären; ● Fahrleistungen und Anzahl der Homeoffice-Tage je Nutzerin oder Nutzer. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. 6.6. Fahrgemeinschaften in Unternehmen 6.6.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Ein Unternehmen schafft Anreize für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die An- und Abreise zum Arbeitsplatz mit Personenkraftwagen (Pkw) der Fahrzeugkategorie M1 und N1 Fahrgemeinschaften zu gründen. Durch die gemeinsam zurückgelegten Wege wird Treibstoff eingespart. Als Fahrgemeinschaft bezeichnet diese Methode den einmaligen Vorgang einer Beförderung mehrerer Personen zum Arbeitsplatz oder zum Wohnort aller Beteiligten. Der Arbeitsweg würde ohne Teilnahme an der Fahrgemeinschaft mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. 6.6.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝑒𝑒𝑣𝑅𝑒𝑓 ∙ (𝐹𝐿𝐴𝑊 − 𝐹𝐿𝐹𝐺 ) Gleichung 6.6-1: Endenergieeinsparung „Fahrgemeinschaften in Unternehmen“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl gebildeter Fahrgemeinschaften [-] eevRef fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch des Referenzfahrzeugs [kWh/km] FLAW durchschnittliche Summe der Arbeitswege aller Insassen je Fahrgemeinschaft in einem Jahr [km/a] FLFG durchschnittliche Fahrleistung einer Fahrgemeinschaft in einem Jahr [km/a] frb Faktor zur Berücksichtigung des Rebound-Effekts [-] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 6.6.3. Standardwerte Standardwerte 6.6.1: Fahrgemeinschaften in Unternehmen Parameter Wert Einheit Lebensdauer 1 Jahr fahrleistungsspezifischer Endenergieverbrauch Referenzfahrzeug (eevRef) 0,66 kWh/km Summe der Arbeitswege aller Beteiligten (FLAW) spezifisch km/a durchschnittliche Fahrleistung einer Fahrgemeinschaft (FLFG) spezifisch km/a Faktor Haushaltseinsparung (fH) 1 - www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 30 von 31 6.6.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● Liste der an Fahrgemeinschaften beteiligten Personen mit Informationen zu Führerschein, Fahrzeugzulassung, Wohnadresse, Postleitzahl und Ort. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. Teil 7: Kategorieübergreifende Maßnahmen 7.1. Verträge zur garantierten Energieeinsparung 7.1.1. Maßnahmenbeschreibung und Anwendungsvoraussetzungen Energieeinsparcontracting besteht aus verschiedenen investiven und nicht-investiven Maßnahmen (z.B. technische Betriebsführung, Nutzermotivation sowie monatliches Energieverbrauchsmonitoring), die in Summe eine vertraglich garantierte Einsparsumme ergeben, wobei im Rahmen dieser Methode ausschließlich die garantierten Endenergieeinsparungen bewertbar sind. 7.1.2. Berechnung der Endenergieeinsparung 𝐸𝐸𝑆 = 𝑛 ∙ 𝐸𝐸𝑆𝑉 Gleichung 7.1-1: Endenergieeinsparung „Verträge zur garantierten Energieeinsparung“ EES Endenergieeinsparung [kWh/a] n Anzahl der Einspargarantie-Verträge [-] EESV durchschnittliche Jahresendenergieeinsparung je Einspargarantie-Vertrag [kWh/a] Die Berechnung der Endenergieeinsparung im Haushalt ist in allen betroffenen Bewertungsmethoden einheitlich und findet sich in Gleichung 1.1-1 in Kapitel 1.1. 7.1.3. Standardwerte Dieser Methode liegen keine Standardwerte zu Grunde, da die vertraglich festgelegten Einsparwerte heranzuziehen sind. Variiert die Energieeinsparung über die Vertragslaufzeit, so ist ein Mittelwert über die Wirkdauer zu bilden. Die Lebensdauer entspricht der Vertragslaufzeit in ganzen Jahren. 7.1.4. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse Zusätzlich zu den grundlegenden Anforderungen sind für die Anwendung dieser Methode noch folgende Nachweise erforderlich: ● der Maßnahmenmeldung sind die Einspargarantie-Verträge beizulegen, die zumindest die vereinbarte Endenergieeinsparung und die Vertragslaufzeit umfassen; ● Beschreibung der technischen und organisatorischen Einzelmaßnahmen, die zur Erreichung der garantierten Endenergieeinsparung führen; ● Berechnung zur Ermittlung der garantierten Endenergieeinsparung; ● Beschreibung des geplanten Nachweisverfahrens. Die grundlegenden Anforderungen an die Dokumentation sind in § 64 Abs. 1 EEffG festgehalten. www.ris.bka.gv.at BGBl. II - Ausgegeben am 30. Jänner 2024 - Nr. 28 31 von 31

  36. Anhang 2 zu § 9: Umrechnungsfaktoren für Energieträger Tabelle 1.1-1: Energiegehalte der Energieträger Energieträger Wert Einheit 1. Koks und Kokskohle 0,0289 TJ/t 2. sonstige Steinkohle 0,0277 TJ/t 3. Braunkohle 0,0213 TJ/t 4. Rohöl und NGL 0,0425 TJ/t 5. Raffinerieeinsatz 0,0384 TJ/t 6. Benzin 0,0418 TJ/t 7. Petroleum und Kerosin 0,0434 TJ/t 8. Diesel 0,0424 TJ/t 9. Gasöl für Heizzwecke 0,0428 TJ/t 10. Heizöl schwer 0,0412 TJ/t 11. Flüssiggas 0,0461 TJ/t 12. sonstige Erdölprodukte 0,0442 TJ/t 13. Raffinerie-Restgas 0,0268 TJ/t 14. Erdgas 0,0367 TJ/1000 Nm³ 15. Hochofengas 0,0032 TJ/1000 Nm³ 16. Tiegelgas 0,0070 TJ/1000 Nm³ 17. Kokereigas 0,0174 TJ/1000 Nm³ 18. Industrieabfälle 0,0197 TJ/t 19. Haushaltsabfälle 0,0104 TJ/t 20. Scheitholz und Brennholz 0,0143 TJ/t 21. Pellets und Holzbriketts 0,0173 TJ/t 22. Holzabfälle 0,0111 TJ/t 23. Holzkohle 0,0285 TJ/t 24. Ablaugen 0,0085 TJ/t 25. Deponiegas 0,0148 TJ/1000 Nm³ 26. Klärgas 0,0173 TJ/1000 Nm³ 27. Biogas 0,0367 TJ/1000 Nm³ 28. Bioethanol 0,0273 TJ/t 29. Biodiesel 0,0373 TJ/t 30. sonstige biogene flüssig 0,0385 TJ/t 31. sonstige biogene fest 0,0065 TJ/t 32. Wärme (Fernwärme, erneuerbare Wärme, Reaktionswärme) 0,0036 TJ/MWh 33. elektrische Energie (inkl. Strom aus Erneuerbaren) 0,0036 TJ/MWh 1 Ein Terajoule (TJ) entspricht ∙ 109 Kilowattstunden (kWh). 3600 www.ris.bka.gv.at Unterzeichner serialNumber=734173660,CN=Bundeskanzleramt,C=AT Datum/Zeit 2024-01-30T12:57:30+01:00 Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.signaturpruefung.gv.at Prüfinformation Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/verifizierung Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.

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