Electricity Management Law
Made 2003-10-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Elektrizitätswirtschaftsgesetz).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Energy
- Keywords
- basic legislation, energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, institution, offences/penalties, standards, protection of environment, governance
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§1 4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegen- Allgemeines, Ziele über anderen Marktteilnehmern und dem Bi- lanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer (1) Die Erzeugung, Übertragung und Vertei- Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt; lung von elektrischer Energie hat nach den Be- 5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbund- stimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. netz errichtete Leitung; (2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten 6. „Einspeiser“ ein Erzeuger oder ein Elektrizi- auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte tätsunternehmen, der oder das elektrische Ener- des Landes ausgeübt werden können. gie in ein Netz abgibt; (3) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen: 7. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder a) der Bevölkerung und Wirtschaft des Landes juristische Person, eine Personengesellschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur des Handelsrechts oder eine eingetragene Er- Verfügung zu stellen; werbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von b) eine Marktorganisation für die Elektrizitäts- den Funktionen der Erzeugung, der Übertra- wirtschaft gemäß dem EG-Vertrag und den gung, der Verteilung, der Lieferung oder des Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes ge- Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine mäß der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen wahrnimmt und die kommerzielle, technische Parlaments und des Rates vom 19. Dezember oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusam- 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für menhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl.Nr. L 27 mit Ausnahme der Endverbraucher; vom 30. Jänner 1997, S. 20; Elektrizitätsbin- 8. „Endverbraucher“ ein Verbraucher, der Elektri- nenmarktrichtlinie) zu schaffen; zität für den Eigenverbrauch kauft; c) einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Ver- 9. „Entnehmer“ ein Endverbraucher oder ein pflichtungen im Allgemeininteresse zu schaf- Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem fen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt Netz bezieht; wurden und die sich auf die Sicherheit (ein- 10. „erneuerbarer Energieträger“ erneuerbarer, schließlich der Versorgungssicherheit), die Re- nichtfossiler Energieträger (Wind, Sonne, Erd- gelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der wärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasser- Lieferungen sowie den Umweltschutz beziehen. kraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
§2 11. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Begriffsbestimmungen Person, eine Personengesellschaft des Handels- Im Sinne dieses Gesetzes ist rechts oder eine eingetragene Erwerbsgesell- 1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen schaft, die Elektrizität erzeugt; dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tat- 12. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität; sächlichen Bezug oder der tatsächlichen Liefe- 13. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in wel- rung der Bilanzgruppe je definierter Mess- chem Umfang elektrische Leistung als prognos- periode, wobei die Energie je Messperiode tat- tizierter Leistungsmittelwert in einem konstan- sächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt wer- ten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten den kann; Netzpunkten eingespeist und entnommen wird; 2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von 14. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstän- Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen diges Unternehmen, das mit einem anderen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwi- rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne schen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspei- des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist; sungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspei- 15. „Kunde“ eine natürliche oder juristische Per- sungen) erfolgt; son, eine Personengesellschaft des Handels- Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 141 rechts oder eine eingetragene Erwerbsgesell- 31. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische schaft, die elektrische Energie kauft; Person, eine Personengesellschaft des Handels- 16. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte rechts oder eine eingetragene Erwerbsgesell- Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspei- schaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht ver- sers oder Entnehmers; kauft oder die anderen elektrische Energie zur 17. „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Verfügung stellt; Person, eine Personengesellschaft des Handels- 32. „Systembetreiber“ ein Netzbetreiber, der über rechts oder eine eingetragene Erwerbsgesell- die technisch-organisatorischen Einrichtungen schaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des juristischen Personen zur Verfügung stellt; Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen 18. „Marktregel“ eine Vorschrift, eine Regelung zu können; oder eine Bestimmung auf gesetzlicher oder 33. „Übertragung“ der Transport von Elektrizität vertraglicher Basis, die ein Marktteilnehmer im über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwe- Elektrizitätsmarkt einzuhalten hat, um ein ge- cke der Stromversorgung von Endverbrauchern ordnetes Funktionieren dieses Marktes zu er- oder Verteilern (Kunden); möglichen und zu gewährleisten; 34. „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsver- 19. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der bundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elek- und darüber, das dem überregionalen Transport trischer Energie mit dem Netzsystem; von elektrischer Energie dient; 20. „Netzbenutzer“ eine natürliche oder juristische 35. „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ ein Person, eine Personengesellschaft des Handels- Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsunge- rechts oder eine eingetragene Erwerbsgesell- bunden und unabhängig von dritten Unterneh- schaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder men Investitionsentscheidungen trifft; entnimmt; 36. „Verbindungsleitung“ eine Anlage, die zur Ver- 21. „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für des- bundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; sen Benutzung dieselben Preisansätze gelten; 37. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- 22. „Netzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertra- und Verteilernetzen, die durch eine oder meh- gungs- oder Verteilernetzes mit einer Nenn- rere Verbindungsleitungen miteinander verbun- frequenz von 50 Hz; den sind; 23. „Netzebene“ ein im Wesentlichen durch das 38. „Versorgung“ die Lieferung oder der Verkauf Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des von Elektrizität an Kunden; Netzes; 39. „Verteilung“ der Transport von Elektrizität mit 24. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems mittlerer oder niedriger Spannung über Vertei- durch Kunden oder Erzeuger; lernetze zum Zwecke der Stromversorgung von 25. „Netzzugangsberechtigter“ ein Kunde oder ein Kunden. Erzeuger;
§3 26. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Verein- Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen barung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und dem Netzbetreiber, die den Netzanschluss (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende und die Inanspruchnahme des Netzes regelt; gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allge- 27. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines meininteresse auferlegt: Netzanschlusses oder die Erhöhung der An- a) die diskriminierungsfreie Behandlung aller schlussleistung eines bestehenden Netzan- Kunden eines Netzes; schlusses; b) der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen 28. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbund- mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr systems, die mit einer Frequenz-Leistungs- Netz (Allgemeine Anschlusspflicht); regelung ausgerüstet und betrieben wird; c) die Errichtung und Erhaltung einer für die in- 29. „Regelzonenführer“ derjenige, der für die Leis- ländische Elektrizitätsversorgung oder für die tungs-Frequenzregelung in einer Regelzone Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch ausreichenden Netzinfrastruktur; seitens eines dritten Unternehmens, das seinen d) die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; päischen Union hat, erfüllt werden kann; (2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche 30. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein ge- Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemein- eignetes Verfahren ermitteltes für eine be- interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen stimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – soweit charakteristisches Lastprofil; diese wirtschaftlich zumutbar sind – anzustreben. 142 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59
§4 §6 Grundsätze beim Betrieb von Antrag auf Erteilung der Elektrizitätsunternehmen elektrizitätsrechtlichen Bewilligung Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- (1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energie- bei der Behörde schriftlich zu beantragen. dienstleistungen nach den Grundsätzen einer siche- (2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in drei- ren, kostengünstigen, umweltverträglichen und facher Ausfertigung anzuschließen: effizienten Bereitstellung der nachgefragten a) ein technischer Bericht mit Angaben über Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorien- Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische tierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmark- Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, tes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als insbesondere über Antriebsart, Leistungsaus- Unternehmensziele zu verankern. Außerdem haben maß, Stromart (Gleichstrom, Wechselstrom, sie die bestmögliche Erfüllung der ihnen im All- Drehstrom) Frequenz und Maschinenspannung, gemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit b) ein Plan im Katastermaßstab, aus welchem der allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – Standort der Erzeugungsanlage und die betrof- soweit diese wirtschaftlich zumutbar sind – anzu- fenen Grundstücke mit ihren Parzellennum- streben. mern ersichtlich sind, c) ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage II. Hauptstück berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Errichtung und Betrieb Versorgungsleitungen und dergleichen, mit von Erzeugungsanlagen Namen und Anschrift der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen,
§5 d) ein Verzeichnis der Grundstücke, auf welchen Bewilligungspflicht die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, und der angrenzenden Grundstücke mit Namen (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeu- und Anschriften der Eigentümer sowie des be- gungsanlage mit einer Leistung von mehr als 25 anspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe kW bedarf neben den nach anderen Vorschriften der zuständigen Verwaltungen, erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen e) die Zustimmungserklärungen der in der lit. d der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Die Be- angeführten Eigentümer und Verwaltungen, willigungspflicht besteht nicht für Erzeugungs- soweit sie erlangt werden konnten. anlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine (3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen Genehmigung oder Bewilligung nach der Gewer- eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht beordnung, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Mineralrohstoffgesetz oder dem Eisenbahngesetz Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der erforderlich ist, und für die Aufstellung, Bereit- Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter haltung und den Betrieb mobiler Erzeugungsan- Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilli- lagen. gungsverfahren entbehrlich sind. (2) Wird eine bewilligte Erzeugungsanlage so (4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher geändert, dass sich neue oder größere Gefährdun- Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 gen oder Belästigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies lit. b ergeben können, so ist auch die Änderung der zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Anlage im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Begutachtung durch Sachverständige notwendig Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte ist. Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
§7 (3) Weist eine nach Abs. 1 zweiter Satz geneh- Bewilligungsverfahren migte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer gewerbe-, abfall-, berg- oder (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fäl- eisenbahnrechtlichen Anlage auf, so hat dies der len des § 8, aufgrund eines Antrages auf Erteilung Betreiber der Anlage der bisher zuständigen Be- der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung eine münd- hörde und der nunmehr zur Bewilligung zuständi- liche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, gen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Zeit und Ort der Verhandlung sind den Nachbarn Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und gemäß Abs. 1 zweiter Satz als Bewilligung nach durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar be- diesem Gesetz. nachbarten Häusern bekannt zu geben; die Eigen- Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 143 tümer der betroffenen Häuser haben derartige gungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Be- Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Antrag- hörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten steller, der Grundeigentümer und die Eigentümer nach Einlangen des Antrages und der erforder- der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu lichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können laden. auch durch Auflagen die gemäß § 9 Abs. 1 wahr- (2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die zunehmenden Interessen nicht hinreichend ge- Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer schützt werden, so ist der Bewilligungsantrag ab- Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder zuweisen. deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte (2) Bewilligungspflichtige Änderungen sind gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Änderungen die im Abs. 1 lit. a, b, oder c fest- Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt gelegten Voraussetzungen erfüllt. sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beher- §9 bergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, Voraussetzungen für die Erteilung der regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, elektrizitätsrechtlichen Bewilligung hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Bewilligung setzt voraus, dass Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen a) die eingesetzte Primärenergie bestmöglichst ständig beschäftigten Personen. genutzt und verwertet wird, und (3) Die Gemeinden, die von der Erzeugungs- b) nach dem Stand der Technik sowie dem Stand anlage betroffen werden, sind im Bewilligungsver- der medizinischen und der sonst in Betracht fahren zu hören. kommenden Wissenschaften erwartet werden (4) Die mündliche Verhandlung ist nach Mög- kann, dass lichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen 1. durch die Errichtung und den Betrieb der mündlichen Verhandlungen zu verbinden. Anlage oder durch die Lagerung von Be- triebsmitteln oder Rückständen und derglei-
§8 chen eine Gefährdung des Lebens oder der Vereinfachtes Verfahren Gesundheit von Menschen oder eine Ge- (1) Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und fährdung des Eigentums oder sonstiger dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage dinglicher Rechte der Nachbarn ausge- a) ausschließlich zur Notstromversorgung be- schlossen ist und stimmt ist, 2. Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, b) mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme- Schwingungen, Blendungen oder in anderer Kopplung arbeitet und die Leistung höchstens Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt 500 kW beträgt, bleiben. c) mit fossilen Energieträgern betrieben wird und (2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im die Leistung höchstens 50 kW beträgt, Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 1 ist die Möglichkeit so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in einer Minderung des Verkehrswertes des Eigen- der Gemeinde und durch Anschlag in den der An- tums nicht zu verstehen. lage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunter- des Abs. 1 lit. b Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu lagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungs- nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nach- örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal barn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem An- empfindliches Kind und einen gesunden, normal hörungsrecht Gebrauch machen können; die empfindlichen Erwachsenen negativ auswirken. Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige (4) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes Anschläge zu dulden. Nach Ablauf der im An- ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen schlag angeführten Frist hat die Behörde unter Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstandard Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen fortschrittlicher technologischer Verfahren, Ein- der Nachbarn mit Bescheid festzustellen, dass es richtungen und Betriebsweisen, deren Funktions- sich um eine Anlage gemäß lit. a, b oder c handelt, tüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Be- und erforderlichenfalls Auflagen zum Schutz der stimmung des Standes der Technik sind insbeson- gemäß § 9 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen dere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder vorzuschreiben; dieser Bescheid gilt als Genehmi- Betriebsweisen heranzuziehen. 144 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59
§ 10 nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Be- Erteilung der elektrizitäts- willigung der Erzeugungsanlage oder Änderung rechtlichen Bewilligung der Erzeugungsanlage Nachbar im Sinne des § 7 Abs. 2 war. (1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist (4) Durch die Einbringung eines Antrages ge- zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 mäß Abs. 3 erlangt der Nachbar Parteistellung. Der erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansons- Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur ten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Be- Kostentragung verpflichtet, wenn aufgrund seines willigungsbescheid bestimmte geeignete Auflagen Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorge- vorzuschreiben. Können sie auch durch solche schrieben wurden. Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitäts- rechtliche Bewilligung zu versagen. Die vorzu-
§ 12 schreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls Beginn und Ende des Betriebes auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu (1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebs- umfassen. fertigstellung der bewilligten Erzeugungsanlage (2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hie- er das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen. für erforderlichen Maßnahmen entsprechend fest- (2) Der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebs- zulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der unterbrechung, die voraussichtlich länger als ein Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten Jahr dauern wird, und die Stilllegung der bewillig- werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken ten Erzeugungsanlage innerhalb eines Monats nach vom Standpunkt der im § 9 Abs. 1 umschriebenen Eintritt der Betriebsunterbrechung oder der Still- Interessen besteht. legung der Behörde anzuzeigen. (3) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Be- willigung ergebenden Rechte und Pflichten gehen § 13 auf jeden Erwerber der Erzeugungsanlage über. Erlöschen der elektrizitäts- Der Erwerber hat der Behörde den Rechtsübergang rechtlichen Bewilligung unverzüglich anzuzeigen. (1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung er- lischt, wenn
§ 11 a) mit dem Bau nicht innerhalb von drei Jahren ab Nachträgliche Vorschreibungen Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begon- (1) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeu- nen wird, gungsanlage, dass die gemäß § 9 Abs. 1 zu wah- b) die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme renden Interessen trotz Einhaltung der in der elek- nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt der trizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Rechtskraft der Bewilligung noch nicht vorlie- Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat gen, die Behörde die nach dem Stand der Technik und c) der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach dem Stand der medizinischen oder der sonst in Vorliegen der Voraussetzungen für die Inbe- Betracht kommenden Wissenschaften erforder- triebnahme aufgenommen wird, lichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzu- d) der Bewilligungsinhaber gemäß § 12 Abs. 2 schreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht anzeigt, dass die Erzeugungsanlage stillgelegt vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, wird, oder vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen e) der Betrieb der Erzeugungsanlage ohne sach- verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem lich ausreichenden Grund durch mehr als fünf mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Jahre unterbrochen wurde. (2) Zugunsten von Personen, die erst nach der (2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c und e Bewilligung der Erzeugungsanlage Nachbarn ge- können von der Behörde verlängert werden, wenn worden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstech- soweit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung nische Gründe dies erfordern. einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit (3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen dieser Menschen notwendig sind. Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleich- (3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß zeitig hat die Behörde, wenn und soweit es im Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Inhaber die Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen ange- Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor messener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaft- den Auswirkungen der Erzeugungsanlage (§ 9 lich zumutbar ist, kann auch die Wiederherstellung Abs. 1 lit. b) nicht hinreichend geschützt ist, und des früheren Zustandes aufgetragen werden. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 145
§ 14 für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbunde- Vorarbeiten nen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Be- willigung ausübbaren Rechte angemessen zu ent- (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Er- schädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung richtung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädi- fremder Grundstücke zu bewilligen. gungsverfahren gilt § 16 lit. a bis d sinngemäß. (2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beab- sichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maß- § 15 stab beizuschließen, in welcher das von den Vor- Enteignung arbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist. (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Er- (3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das richtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage, Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betre- die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben ten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bau- wird, notwendigen Enteignungen auszusprechen, entwurfs der Erzeugungsanlage erforderlichen wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse (§ 1 Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Abs. 3) liegt, die vorgesehene Situierung aus zwin- Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Be- genden technischen oder wirtschaftlichen Gründen willigung ist auf Belange der Land- und Forstwirt- geboten ist und nach keiner anderen gesetzlichen schaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes Bestimmung eine Enteignung möglich ist. durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu (2) Die Enteignung kann umfassen nehmen. a) die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grund- (4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat stücken, der Berechtigte mit möglichster Schonung beste- b) die Abtretung des Eigentums an Grundstücken hender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu oder nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch c) die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit anderer dinglicher Rechte an Grundstücken und nicht behindert wird. solcher Rechte, deren Ausübung an einen be- (5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist stimmten Ort gebunden ist. ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Um- (3) Von der Enteignung nach Abs. 2 lit. b ist fang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert die anderen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs nicht ausreichen. dies erfordert. (4) Der Enteignete kann im Zuge des Verfah- (6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbei- rens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder ten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen. genommenen unverbauten Grundstücke oder Teile Diese ist unverzüglich durch Anschlag an der von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist diese durch die Belastung die zweckmäßige Be- beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf nützbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen durch die Enteignung eines Teiles desselben für werden. den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit, (7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Grundstück einzulösen. Oberfläche oder des Bewuchses eines Grund- stückes oder der darauf befindlichen Anlagen ver- § 16 bunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Aus- Enteignungsverfahren ästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Auf das Enteignungsverfahren und die behörd- Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberech- liche Ermittlung der Entschädigung sind die Be- tigten des betroffenen Grundstückes mindestens stimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß an- der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen. zuwenden: (8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berech- a) Über den Inhalt, den Gegenstand und den Um- tigte hat fang der Enteignung sowie über die Entschädi- a) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke gung hat die Behörde zu entscheiden. sowie b) Die Höhe der Entschädigung ist aufgrund der b) die an diesen Grundstücken dinglich Berech- Schätzung wenigstens eines beeidigten Sach- tigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger verständigen im Enteignungsbescheid oder in 146 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im die Rückübereignung gegen angemessene Ent- letzten Fall ist ohne weitere Erhebungen im schädigung auszusprechen. Ein solcher Antrag Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicher- muss innerhalb eines Jahres nach der Beseiti- stellungsbetrag festzulegen. gung der Anlage gestellt werden. Für die Fest- c) Jede der beiden Parteien kann binnen dreier legung dieser Entschädigung gilt lit. c sinn- Monate ab Erlassung des Bescheides, der die gemäß. Entschädigung bestimmt, die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirks- § 17 gericht begehren, in dessen Sprengel sich der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Gegenstand der Enteignung befindet. Der Be- Wird eine bewilligungspflichtige Erzeugungs- scheid der Behörde tritt hinsichtlich des Aus- anlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet spruches über die Höhe der Entschädigung mit oder betrieben oder wird eine bewilligte Erzeu- der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der gungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung Antrag an das Gericht kann nur mit Zustim- geändert oder nach der Änderung betrieben, so hat mung des Antragsgegners zurückgezogen wer- die Behörde unabhängig von der Einleitung eines den. Strafverfahrens den Inhaber der Erzeugungsanlage d) Ein Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes inner- wenn der im Enteignungsbescheid oder in halb einer angemessenen, von der Behörde festzu- einem gesonderten Bescheid bestimmte Ent- setzenden Frist aufzufordern. Kommt der Anla- schädigungsbetrag oder der im Enteignungs- geninhaber dieser Aufforderung innerhalb der bescheid festgelegte vorläufige Sicherstel- gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit lungsbetrag an den Enteigneten ausbezahlt oder Bescheid die zur Herstellung des rechtmäßigen gerichtlich hinterlegt ist. Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die e) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Einleitung und die Einstellung eines Enteig- Betriebes, die Beseitigung der nicht bewilligten nungsverfahrens, das sich auf verbücherte Anlage oder Anlagenteile, zu verfügen. Grundstücke oder verbücherte Rechte bezieht, bekannt zu geben. Das Grundbuchsgericht hat
§ 18 die Einleitung des Enteignungsverfahrens im Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen Grundbuch anzumerken und die Anmerkung wieder zu löschen, soweit das Enteignungsver- (1) Um die durch eine Erzeugungsanlage, fahren eingestellt wurde. Die Anmerkung hat a) verursachte Gefahr für das Leben oder die zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegen Gesundheit von Menschen oder das Eigentum jedermann rechtswirksam wird, zu dessen abzuwehren oder Gunsten im Range nach der Anmerkung ein b) verursachte unzumutbare Belästigung der bücherliches Recht eingetragen wird. Nachbarn abzustellen, f) Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die Form einer gleichartigen und gleichwertigen gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeu- Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteig- gungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder nungswerber unter Abwägung des Einzelfalles sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaß- wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hier- nahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Dies gilt über hat die Behörde in einem gesonderten nicht für Erzeugungsanlagen, für die eine Geneh- Bescheid gemäß lit. b zu entscheiden. migung oder Bewilligung nach der Gewerbeord- g) Erlischt die elektrizitätsrechtliche Bewilligung nung, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineral- einer Erzeugungsanlage, zu deren Errichtung rohstoffgesetz oder dem Eisenbahngesetz erforder- im Wege der Enteignung eine Dienstbarkeit lich ist. eingeräumt worden ist, so hat die Behörde dem (2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass Eigentümer des belasteten Grundstückes oder zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und seinen Rechtsnachfolger zu verständigen. Auf Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständi- dessen Antrag ist die Dienstbarkeit unter Vor- gung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Be- schreibung einer der geleisteten Entschädigung triebsleiters oder des Eigentümers der Anlage, oder angemessenen Rückvergütung durch Bescheid wenn eine Verständigung dieser Person nicht mög- aufzuheben. Für die Festlegung der Rückver- lich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebs- gütung gilt lit. c sinngemäß. führung wahrnimmt, die im Abs. 1 angeführten h) Wird die Erzeugungsanlage, zu deren Errich- Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfah- tung ein Grundstück enteignet worden ist, be- ren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und seitigt, so hat die Behörde auf Antrag des frühe- Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines ren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, wid- Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 147 rigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben § 21 gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, Netzzugang bei nicht wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen ausreichenden Kapazitäten Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten worden ist. für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht (3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres, zu entsprechen, so ist – sofern bei grenzüber- vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, schreitenden Lieferungen keine mit ausländischen außer Wirksamkeit, sofern im Bescheid keine kür- Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Re- zere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel gelungen getroffen werden – der Netzzugang unter in der Person des Inhabers der von den Maßnah- Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewäh- men gemäß Abs. 1 oder 2 betroffenen Anlagen, ren: Anlagenteile und Gegenstände wird die Wirksam- a) Vorrang haben Transporte aufgrund bestehen- keit dieser Bescheide nicht berührt. der und an deren Stelle tretender vertraglicher (4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlas- Verpflichtungen; sung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht b) der lit. a nachgeordnet sind Transporte zur mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwer- Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maß- ken; nahmen gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmend war, von c) den unter lit. b bezeichneten Transporten nach- der Person eingehalten werden, die die Erzeu- geordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der gungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Ok- Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß tober 1990 über den Transit von Elektrizitäts- Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu lieferungen über große Netze (ABl.Nr. L 131 widerrufen. vom 13. November 1990; S. 30; Elektrizitäts- transitrichtlinie);
§ 19 d) die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwi- Rechtsansprüche schen den übrigen Berechtigten im Verhältnis Folgende Bestimmungen dieses Hauptstückes der angemeldeten Leistungen aufzuteilen. räumen Rechtsansprüche ein: a) den Nachbarn (§ 7 Abs. 2) die §§ 10 Abs. 1 und § 22 2 sowie 11 Abs. 1, jeweils im Umfang der Be- Verweigerung des Netzzuganges stimmung des § 9 Abs. 1 lit. b; (1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang nur b) den Grundeigentümern und sonstigen dinglich aus nachstehenden Gründen verweigern: Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekar- a) außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle); gläubiger die §§ 14 Abs. 8, 15 und 16. b) mangelnde Netzkapazitäten; c) wenn ein Kunde aus einem System beliefert III. Hauptstück wird oder werden soll, in dem er nicht als zu- Der Betrieb von Netzen gelassener Kunde im Sinne der Elektrizitäts- binnenmarktrichtlinie gilt; 1. Abschnitt d) wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärme- Gemeinsame Bestimmungen orientierten, umwelt- und ressourcenschonen- für Netzbetreiber den sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus An-
§ 20 lagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger Geregelter Netzzugang trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte genehmigten Allgemeinen Bedingungen und fest- zu nutzen sind. gelegten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzu- (2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen gangsberechtigten schriftlich zu begründen. Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten (2) Bei der Beurteilung der Netzzugangsberech- Allgemeinen Bedingungen und festgelegten Sys- tigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes temnutzungstarife die Benutzung des Netzes zu anzuwenden, in dem die Person ihren Wohnsitz verlangen. oder Sitz hat, die bei der Energie-Control Kommis- 148 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 sion den Antrag auf Feststellung der Unrecht- erstellen, wobei auch die Form der Erstellung mäßigkeit der Netzzugangsverweigerung einge- und Anpassung (synthetisch, analytisch) der bracht hat. Hinsichtlich der Beurteilung der Netz- standardisierten Profile zu bestimmen ist. zugangsverweigerungsgründe sind die Rechtsvor- (2) Die näheren Regelungen über die standardi- schriften jenes Landes anzuwenden, in dem der sierten Lastprofile sind in den Allgemeinen Bedin- Netzbetreiber, der den Netzzugang verweigert hat, gungen festzulegen. seinen Sitz hat. (3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffent-
§ 23 lichen. Allgemeine Bedingungen
§ 25 (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allge- Kosten des Netzanschlusses meine Bedingungen festzusetzen. Diese haben insbesondere zu enthalten: (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neu- a) die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgrup- anschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschluss- penmitglieder, für die der Energieverbrauch leistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der Auf- durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist; wendungen für die Errichtung und Ausgestaltung b) die Grundsätze der Fahrplanerstellung; von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des c) die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Starkstromwegegesetzes, die Voraussetzung für die Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den Versorgung von Kunden oder die Einspeisung aus betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu sind; verlangen. Bei Änderungen im Bestand von ange- d) die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten schlossenen Anlagen geht das erworbene Ausmaß standardisierten Lastprofile; der Netznutzung auf die neuen Anlagen über. Die e) sonstige Marktregeln. gemäß § 25 des Elektrizitätswirtschafts- und -orga- (2) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben nisationsgesetzes festgelegten Systemnutzungs- ihre Allgemeinen Bedingungen aufeinander abzu- tarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben un- stimmen. In den Allgemeinen Bedingungen können berührt. auch Normen und Regelwerke der Technik in der (2) Die nähere Regelung über die Kosten des jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedin- werden. gungen zu erfolgen. (3) Die Allgemeinen Bedingungen und ihre (3) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangs- Änderung bedürfen gemäß §§ 24 Abs. 1 und 31 berechtigten auf Verlangen einen Kostenvoran- Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisa- schlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen. tionsgesetzes der Genehmigung der Energie-Con- trol Kommission. Diese ist, allenfalls unter Vor- § 26 schreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn Betriebsleiter die Bedingungen (1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die a) nicht diskriminierend sind, technische Leitung und Überwachung des Netzbe- b) keine missbräuchlichen Praktiken oder unge- triebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür rechtfertigten Beschränkungen enthalten, erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eig- c) weder die Versorgungssicherheit noch die nung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in Dienstleistungsqualität gefährden und dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen d) die Erfüllung der den Netzbetreibern obliegen- Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen. den Aufgaben und Pflichten gewährleisten. (2) Die Bestellung eines Betriebsleiters gemäß Abs. 1 sowie sein Ausscheiden sind der Behörde
§ 24 anzuzeigen. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder Lastprofile erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht (1) Die Netzbetreiber haben mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb a) für Endverbraucher, die an die Netzebenen eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen. „Umspannung von Mittel- zu Niederspannung“ (3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, und „Niederspannung“ (§ 25 Abs. 5 Z. 6 und 7 wenn der Betriebsleiter die Befähigung für die un- des Elektrizitätswirtschafts- und -organisations- eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Elek- gesetzes) angeschlossen sind und weniger als trotechniker nachweist. 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als (4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Be- 50 kW Anschlussleistung aufweisen, und hörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht b) für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Be- Anschlussleistung standardisierte Lastprofile zu fragung angenommen werden kann, dass der als Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 149 Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kennt- e) Elektrizitätstransite zwischen großen Hoch- nisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur spannungsübertragungsnetzen im Sinne der Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen; f) Verträge über den Datenaustausch mit anderen
§ 27 Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort- Aufrechterhaltung der Leistungen lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zuge- den Marktregeln abzuschließen; sicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, g) wirtschaftlich sensible Informationen, von de- wenn nen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis a) der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflich- erlangt haben, vertraulich zu behandeln; tungen nicht erfüllt, h) sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den b) unerlässliche technische Maßnahmen in den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netz- Anschluss- und Verteileranlagen des Netz- benutzern, insbesondere zugunsten ihrer Kon- betreibers vorzunehmen sind oder zernunternehmen oder Aktionäre, zu enthalten. c) zur Vermeidung eines drohenden Zusammen- bruches eine Einstellung der Leistungen erfor-
§ 30 derlich ist. Regelzone Der Netzbenutzer ist nach Möglichkeit vorher zu verständigen. Leistungsstörungen sind raschestens (1) Die vom Übertragungsnetz der Vorarlberger zu beheben. Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netz- bereiche bilden einen eigenen Regelzonenbereich.
§ 28 Das Übertragungsnetz der Vorarlberger Kraftwerke Versorgung über Direktleitungen Aktiengesellschaft ist von einem unabhängigen Netzbetreiber zu betreiben. Dieser unabhängige Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Netzbetreiber ist Regelzonenführer. Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelas- (2) Die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesell- sene Kunden im Sinne der Elektrizitätsbinnen- schaft hat der Behörde unverzüglich nach Ab- marktrichtlinie über eine Direktleitung zu ver- schluss einer Vereinbarung betreffend die Übertra- sorgen. gung oder Zuordnung des Betriebs ihres Übertra- gungsnetzes schriftlich anzuzeigen, wer unabhän- 2. Abschnitt giger Betreiber des Übertragungsnetzes und somit Rechte und Pflichten für Betreiber Regelzonenführer ist. Der Anzeige sind geeignete von Übertragungsnetzen Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen wer- den kann, ob die im Abs. 3 festgelegten Vorausset-
§ 29 zungen vorliegen. Pflichten der Betreiber (3) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf von Übertragungsnetzen ausüben, wer Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind a) unabhängig und weisungsungebunden im Sinne verpflichtet, des § 2 Z. 35 ist, a) das von ihnen betriebene System sicher, zuver- b) die Zustimmung des Eigentümers des Übertra- lässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme gungsnetzes hat und auf den Umweltschutz und die Interessen der c) in der Lage ist, die Aufgaben und Pflichten Gesamtheit der Netzzugangsberechtigten zu gemäß den §§ 29 und 31 zu erfüllen. betreiben und zu erhalten sowie bedarfsgerecht (4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auszubauen; nicht vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid b) die zum Betrieb des Systems erforderlichen festzustellen. technischen Voraussetzungen sicherzustellen; (5) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht c) die zur Durchführung der Verrechnung und oder hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass Datenübermittlung gemäß § 31 lit. i erforder- die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vorliegen, lichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; so hat die Behörde eine geeignete Person unter d) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem Berücksichtigung des Abs. 3 lit. a und c auszu- sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende wählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Informationen zu liefern, um den sicheren und Pflichten gemäß den §§ 29 und 31 zu übernehmen. leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, Ausbau und die Interoperabilität des Verbund- sobald von der Vorarlberger Kraftwerke Aktien- systems sicherzustellen; gesellschaft ein unabhängiger Betreiber ihres Über- 150 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 tragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbe- die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt. sondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die (6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß für die Berechnung der Fahrplanabweichungen Abs. 5 hat die Behörde über Antrag der verpflich- und der Abweichung vom Lastprofil jeder teten Person oder über Antrag des Eigentümers des Bilanzgruppe benötigt werden; Übertragungsnetzes eine angemessene Entschädi- j) die Erstellung einer Lastprognose zur Erken- gung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes nung von Engpässen; festzulegen. Auf die Ermittlung der Entschädigung k) der Abschluss von Verträgen über den Daten- sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungs- austausch mit anderen Netzbetreibern, den gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem (7) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Bilanzgruppenkoordinator und anderen Markt- Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 des teilnehmern entsprechend den Marktregeln; Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes l) die Befolgung der Anweisungen des Bilanz- geregelt ist, sind in keinen der Regelzonenbereiche gruppenkoordinators, wenn keine Angebote für aufzunehmen. Ausgleichsenergie vorliegen.
§ 31 3. Abschnitt Aufgaben des Regelzonenführers Rechte und Pflichten für Betreiber von Verteilernetzen Der Regelzonenführer hat die Erfüllung folgen- der Aufgaben zu gewährleisten: § 32 a) die Bereitstellung der Systemdienstleistung Recht zum Netzanschluss (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend (1) Der Betreiber des Verteilernetzes hat – un- den technischen Regeln, wie etwa der UCTE beschadet der Bestimmungen betreffend Direkt- (Union für die Koordinierung des Transports leitungen sowie bestehender Netzanschlussverhält- elektrischer Energie), wobei diese System- nisse – das Recht, innerhalb des von seinem Ver- dienstleistung von einem dritten Unternehmen teilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbrau- erbracht werden kann; cher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen. b) die Fahrplanabwicklung mit anderen Regel- (2) Vom Recht zum Netzanschluss gemäß zonen; Abs. 1 ausgenommen sind Endverbraucher, denen c) die Organisation und den Einsatz der Aus- elektrische Energie mit einer Nennspannung von gleichsenergie im Zusammenwirken mit dem über 110 kV übergeben werden soll, und Erzeuger, Bilanzgruppenkoordinator; die elektrische Energie mit einer Nennspannung d) die Durchführung von Messungen von elektri- von über 110 kV übergeben. schen Größen an Schnittstellen seines Elektri- zitätsnetzes und die Übermittlung der Daten an § 33 den Bilanzgruppenkoordinator und andere Allgemeine Anschlusspflicht Netzbetreiber; e) die Durchführung von Maßnahmen zur Über- (1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind ver- windung von Engpässen; pflichtet, zu den genehmigten Allgemeinen Bedin- f) den Abruf von elektrischer Leistung aus Kraft- gungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern werken zur Aufbringung von Ausgleichs- innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten energie gemäß den Vorgaben des Bilanzgrup- Gebietes privatrechtliche Verträge über den An- penkoordinators, sofern nicht besondere Rege- schluss an ihr Netz abzuschließen. Ein Rechts- lungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 anspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netz- Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -orga- ebene besteht nicht. nisationsgesetzes bestehen; (2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht g) die Durchführung einer Abgrenzung von Regel- nicht energie zu Ausgleichsenergie nach transparen- a) soweit der Anschluss dem Betreiber des Ver- ten und objektiven Kriterien; teilernetzes unter Beachtung der Interessen der h) die Sicherstellung des physikalischen Aus- Gesamtheit der Netzzugangsberechtigten im gleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dem von ihnen abzudeckenden System; b) gegenüber vom Recht zum Netzanschluss aus- i) die Durchführung der Verrechnung der Aus- genommenen Kunden und Erzeugern (§ 32 gleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Abs. 2). Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle (Bilanz- (3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im gruppenkoordinator) und die Übermittlung der Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des zur Durchführung der Verrechnung erforder- Anschlusswerbers oder des Betreibers des Vertei- lichen Daten an die Verrechnungsstelle und den lernetzes mit Bescheid festzustellen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 151
§ 34 o) mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanz- Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen gruppenverantwortlichen und den sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich Die Betreiber von Verteilernetzen sind ver- aus der Verwendung von standardisierten Last- pflichtet, profilen ergebenden Differenzen nach Vorlie- a) das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverläs- gen der Messergebnisse zusammenzuarbeiten; sig und leistungsfähig und unter Bedachtnahme p) Verträge über den Datenaustausch mit anderen auf den Umweltschutz und die Interessen der Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort- Gesamtheit der Netzzugangsberechtigten zu lichen und dem Bilanzgruppenkoordinator so- betreiben und zu erhalten sowie bedarfsgerecht wie anderen Marktteilnehmern entsprechend auszubauen; den Marktregeln abzuschließen. b) die zum Betrieb des Netzes erforderlichen tech- nischen Voraussetzungen sicherzustellen; IV. Hauptstück c) die zur Durchführung der Berechnung und Zu- Ausübungsvoraussetzungen ordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen für den Betrieb von Netzen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbe- sondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die 1. Abschnitt für die Berechnung der Fahrplanabweichungen Übertragungsnetze und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
§ 35 d) Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Anzeige, Feststellungsverfahren Allgemeinen Bedingungen und den festgeleg- ten Systemnutzungstarifen den Zugang zu (1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf ihrem System zu gewähren; aufgrund einer Anzeige aufgenommen werden. e) sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den (2) Die Behörde hat über Antrag des Eigen- Netzbenutzern oder den Kategorien von Netz- tümers des Netzes durch Bescheid festzustellen, ob benutzern, insbesondere zugunsten ihrer Kon- eine Anlage im Sinne des § 2 Z. 34 vorliegt. Sie zernunternehmen oder Aktionäre, zu enthalten; kann diese Feststellung auch von Amts wegen f) die zur Durchführung der Verrechnung und treffen. Datenübermittlung gemäß lit. c erforderlichen (3) Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; eine juristische Person, eine Personengesellschaft g) eine Evidenz über alle in ihrem Netz tätigen des Handelsrechtes oder eine eingetragene Er- Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwort- werbsgesellschaft, so hat dieser für die Ausübung lichen zu führen; des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreis der h) eine Evidenz aller in seinem Netz tätigen Liefe- vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere ranten zu führen; Geschäftsführer zu bestellen. i) die Bezüge, Leistungen und Lastprofile der Netzbenutzer zu messen, deren Plausibilität zu 2. Abschnitt prüfen und die Daten im erforderlichen Aus- Verteilernetze maß an den Bilanzgruppenkoordinator, betrof- fene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenver- § 36 antwortliche weiterzugeben; Erfordernis der Konzession j) die Leistungen, Strommengen, Lastprofile an Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer den Schnittstellen zu anderen Netzen zu messen Konzession. Diese berechtigt zum Netzbetrieb und die Daten an betroffene Netzbetreiber, Lie- innerhalb eines örtlich umschriebenen bestimmten feranten und den Bilanzgruppenkoordinator Gebietes. weiterzugeben; k) Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen
§ 37 zu setzen, um diese zu vermeiden; Voraussetzungen für die l) Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanz- Erteilung der Konzession gruppenwechsel entgegenzunehmen und wei- terzugeben; (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, m) eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung wenn der Netzverluste einzurichten, wobei diese a) die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netz- ausreichende, sichere und preiswerte Elektrizi- betreibern innerhalb einer Regelzone einge- tätsversorgung erwarten lassen, richtet werden kann; b) angenommen werden kann, dass der Konzes- n) die Entgelte für die Netznutzung einzuheben; sionswerber wirtschaftlich in der Lage sein 152 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, (2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession zu betreiben und zu erhalten, kommt neben dem Konzessionswerber den Betrei- c) das Elektrizitätsunternehmen in der Lage sein bern von Verteilernetzen, die für das vorgesehene wird, die im III. Hauptstück festgelegten Pflich- Gebiet eine Konzession besitzen, Parteistellung zu. ten zu erfüllen, (3) Die im vom Verteilernetz abzudeckenden d) für das vorgesehene Gebiet keine Konzession Gebiet liegenden Gemeinden sind vor Erteilung der besteht und der weitere Ausbau des Netzes Konzession zu hören. nicht erschwert wird. (2) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, § 39 dass der Konzessionswerber Erteilung der Konzession a) sofern es sich um eine natürliche Person han- (1) Über einen Antrag auf Erteilung der Kon- delt, zession ist mit schriftlichem Bescheid zu ent- 1. eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr scheiden. vollendet hat, (2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit 2. die für die Ausübung der Konzession erfor- Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn derliche Zuverlässigkeit besitzt, die im § 37 festgelegten Voraussetzungen nur bei 3. die österreichische Staatsbürgerschaft be- Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung sitzt oder Angehöriger eines anderen Mit- dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind. gliedstaates des Abkommens über den (3) Im Bescheid über die Erteilung der Konzes- Europäischen Wirtschaftsraum ist, sion ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der 4. seinen Wohnsitz im Inland oder in einem Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese anderen Mitgliedstaat des Abkommens über Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht den Europäischen Wirtschaftsraum hat und länger als zwei Jahre sein. Sie kann von der Be- 5. nicht von der Ausübung eines Gewerbes hörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder auszuschließen wäre, Bauarbeiten dies erfordern. b) sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes
§ 40 oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft Pächter handelt, 1. seinen Sitz im Inland oder in einem anderen (1) Der Betreiber eines Verteilernetzes kann die Mitgliedstaat des Abkommens über den Ausübung der Konzession einer Person übertragen, Europäischen Wirtschaftsraum hat, die sie auf eigene Rechnung und auf eigenen Na- 2. aus dem Kreis der vertretungsbefugten men ausübt (Pächter). Diese Person ist der Behörde Organe einen oder mehrere Geschäftsführer gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen (§ 41) bestellt hat und dieses Gesetzes verantwortlich. 3. nicht von der Ausübung eines Gewerbes (2) Der Pächter muss die für die Erteilung der auszuschließen wäre. Konzession gemäß § 37 Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 (3) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 3 und vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. jenem des Abs. 2 lit. b. Z. 1 kann Nachsicht ge- (3) Die Übertragung der Ausübung der Konzes- währt werden, wenn mit der Versagung der Kon- sion bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Be- zession volkswirtschaftliche Nachteile, insbeson- willigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die dere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Bewil- elektrischer Energie, zu erwarten wären. Das Er- ligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraus- fordernis des Abs. 2 lit. a Z. 4 entfällt, wenn ein setzungen weggefallen ist. Der Verteilernetzbetrei- Geschäftsführer (§ 41) bestellt ist. ber hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde
§ 38 schriftlich anzuzeigen. Konzessionsantrag, Verfahren 3. Abschnitt (1) Die Erteilung der Konzession ist bei der Gemeinsame Bestimmungen für Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag Übertragungs- und Verteilernetze sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus wel- chen ersehen werden kann, ob die im § 37 festge-
§ 41 legten Voraussetzungen vorliegen. Weiters ist ein Geschäftsführer Plan des vom Verteilernetz abzudeckenden Gebie- tes in zweifacher Ausfertigung sowie eine Be- (1) Soweit sich nicht aus den §§ 35 Abs. 3, schreibung über Art und Umfang der Versorgung 37 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung anzuschließen. hiezu ergibt, steht es dem Netzbetreiber oder Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 153 Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum (2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber für oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen an- verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer deren geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehen- bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter den Erfüllung der Aufgaben des Übertragungs- Bereich zugewiesen wird, so trägt jeder Geschäfts- netzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen führer für seinen Bereich die Verantwortung ge- (Einweisung). genüber der Behörde. Der Netzbetreiber bleibt je- (3) Sind doch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverlet- a) die hindernden Umstände derart, dass eine zungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. erwarten ist, oder (2) Die Bestellung eines Geschäftsführers be- b) kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der darf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu Behörde auf Beseitigung der hindernden Um- erteilen, wenn der Geschäftsführer stände nicht nach, a) die gemäß § 37 Abs. 2 lit. a erforderlichen per- so ist dem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder sönlichen Voraussetzungen erfüllt sowie fach- teilweise zu untersagen. Gleichzeitig ist unter Be- lich befähigt und auch tatsächlich in der Lage dachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Ab- ist, die mit dieser Funktion verbundenen Auf- schnittes des III. Hauptstückes ein anderer Netz- gaben wahrzunehmen, betreiber zur dauernden Übernahme des Systems b) seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat zu verpflichten. und (4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die c) eine seiner Verantwortung entsprechende An- Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unter- ordnungsbefugnis hat. nehmens, das von der Untersagung betroffen wird, (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn ein. der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß (5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetrei- Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Aus- bers hat die Behörde diesem den Gebrauch des scheiden des Geschäftsführers hat der Netzbetrei- Übertragungsnetzes gegen angemessene Entschä- ber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzu- digung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung zeigen. seiner Aufgaben notwendig ist. (4) Besteht gemäß §§ 35 Abs. 3, 37 Abs. 2 lit. b (6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung zur Bestellung Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichte- eines Geschäftsführers, so hat der Netzbetreiber ten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene oder Pächter unverzüglich, längstens jedoch inner- Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen ange- halb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer messene Entschädigung zu enteignen. ausgeschieden oder die Genehmigung seiner Be- (7) Auf das Enteignungsverfahren und die be- stellung widerrufen worden ist, eine andere geeig- hördliche Ermittlung der Entschädigung ist der nete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und § 16 lit. a bis e anzuwenden. hiefür die Genehmigung der Behörde zu bean- tragen. 2. Abschnitt Verteilernetze V. Hauptstück Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb § 43 Ende der Konzession 1. Abschnitt (1) Die Konzession für den Betrieb des Vertei- Übertragungsnetze lernetzes endet a) mit dem Tod, der Auflösung oder dem Unter-
§ 42 gang des Konzessionsinhabers, soweit im Maßnahmen zur Sicherung der Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, Elektrizitätsversorgung b) mit der Zurücklegung der Konzession durch (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungs- den Konzessionsinhaber oder netzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundes- c) mit der Zurücknahme der Konzession durch die länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat Behörde. ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Um- (2) Bei Übertragung von Unternehmen oder stände innerhalb einer angemessenen Frist zu be- Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere seitigen. durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbrin- 154 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 gungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und netzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen Realteilungen, geht die Konzession auf den Nach- (Einweisung). folgeunternehmer (Rechtsnachfolger) über. Vor- (3) Sind aussetzung dafür ist, dass der Nachfolgeunterneh- a) die hindernden Umstände derart, dass eine mer den Übergang unter Anschluss eines Firmen- gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten buchauszugs und der zur Herbeiführung der Ein- des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer tragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen Zeit nicht zu erwarten ist oder in Abschrift längstens innerhalb von sechs Mona- b) kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der ten nach Eintragung im Firmenbuch der Behörde Behörde auf Beseitigung der hindernden Um- anzeigt. stände nicht nach, (3) Die Zurücklegung der Konzession ist der so ist dem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder Behörde anzuzeigen. Sie wird mit dem in der An- teilweise zu untersagen. Gleichzeitig ist unter Be- zeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch dachtnahme auf die Bestimmungen des III. Haupt- sechs Monate, nachdem die Anzeige bei der Be- stückes ein anderer Netzbetreiber zur dauernden hörde eingelangt ist. Übernahme zu verpflichten. (4) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn (4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die a) der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 39 Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unter- Abs. 3 festgesetzten Frist aufgenommen wird nehmens, das von der Untersagung betroffen wird, oder ein. b) die für die Erteilung der Konzession erforder- (5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetrei- lichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen bers hat die Behörde diesem den Gebrauch des oder Verteilernetzes soweit zu gestatten, als dies zur c) der Konzessionsinhaber mehr als zweimal Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz (6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß oder dem Ökostromgesetz bestraft worden ist Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichte- und die Zurücknahme im Hinblick auf die ten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemes- (5) Die Konzession kann nach vorheriger An- sene Entschädigung zu enteignen. drohung zurückgenommen werden, wenn der Kon- (7) Auf das Enteignungsverfahren und die be- zessionsinhaber seiner Verpflichtung, hördliche Ermittlung der Entschädigung ist der a) Allgemeine Bedingungen festzusetzen, § 16 lit. a bis e anzuwenden. b) einen Geschäftsführer zu bestellen oder (8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind für c) die für diese Akte erforderliche Genehmigung den Fall, dass die Konzession endet (§ 43 Abs. 1) einzuholen, und dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit nicht nachkommt. Elektrizität nicht gesichert ist, sinngemäß anzu- (6) Die Frist gemäß Abs. 4 lit. a kann von der wenden. Behörde verlängert werden, wenn der rechtzeitigen Aufnahme des Netzbetriebes Hindernisse ent- VI. Hauptstück gegenstehen, die nicht vom Konzessionsinhaber Netzzugang und Netznutzung verschuldet wurden. (7) Wird der Betrieb des Verteilernetzes gemäß § 45
§ 44 Abs. 3 ganz oder teilweise untersagt, so gilt Kunden die Konzession in dem Umfang, in welchem der Betrieb untersagt wurde, als zurückgenommen. (1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen
§ 44 Verträge über die Lieferung elektrischer Energie Maßnahmen zur Sicherung der zur Deckung ihres Bedarfes abzuschließen und Elektrizitätsversorgung hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren. (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes (2) Elektrizitätsunternehmen können den Netz- seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde zugang im Namen ihrer Kunden begehren. aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. § 46 (2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr Stromhändler für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher (1) Die Tätigkeit eines Stromhändlers, der End- Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen verbraucher in Vorarlberg beliefert, ist der Behörde anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorüber- vor Aufnahme anzuzeigen. Liegt der Wohnsitz gehenden Erfüllung der Aufgaben des Verteiler- oder der Sitz im Ausland, ist der Stromhändler ver- Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 155 pflichtet, vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen in- lichen, dem Bilanzgruppenkoordinator und an- ländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zu- deren Marktteilnehmern entsprechend den stellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name Marktregeln abzuschließen. und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes oder des § 48 Sitzes und Änderungen in der Person des Zustell- Erzeuger bevollmächtigten sind der Behörde unverzüglich (1) Unbeschadet der im § 47 festgelegten bekannt zu geben. Pflichten sind Erzeuger verpflichtet, (2) Die Behörde hat einem Stromhändler, der a) Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Endverbraucher in Vorarlberg beliefert, diese Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, Tätigkeit zu untersagen, wenn er dem Bilanzgruppenverantwortlichen und ande- a) mehr als zweimal wegen einer Übertretung ren betroffenen Marktteilnehmern zur Ver- nach diesem Gesetz oder nach dem Ökostrom- fügung zu stellen; gesetz bestraft worden ist und die Untersagung b) Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen im Hinblick auf die Übertretungen nicht unver- Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den hältnismäßig ist oder Bilanzgruppenverantwortlichen im erforder- b) von der Ausübung eines Gewerbes auszu- lichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit schließen wäre. zu melden; (3) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, c) bei Teillieferungen Erzeugungsfahrpläne an die sind verpflichtet, auf jeder Stromrechnung des betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen be- Endverbrauchers den Anteil an den verschiedenen kannt zu geben. Primärenergieträgern auszuweisen, auf deren Basis (2) Erzeuger sind berechtigt, zugelassene Kun- die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt den im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie worden ist. Die Behörde hat durch Verordnung sowie ihre eigenen Betriebsstätten und Konzern- nähere Regelungen über die Ausweisung der Pri- unternehmen in der Europäischen Union über eine märenergieträger auf den Stromrechnungen der Direktleitung mit Elektrizität zu versorgen. Endverbraucher zu erlassen. VII. Hauptstück
§ 47 Bilanzgruppen Netzbenutzer (1) Alle Netzbenutzer haben sich einer Bilanz- § 49 gruppe anzuschließen oder unter Beachtung der Bildung von Bilanzgruppen Bestimmungen des VII. Hauptstücks eine eigene (1) Die Bildung und Veränderung von Bilanz- Bilanzgruppe zu bilden. gruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverant- (2) Netzbenutzer sind verpflichtet, wortlichen. a) Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung (2) Bilanzgruppen können nur innerhalb einer ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Regelzone gebildet werden. Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche so- wie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den
§ 50 sich aus den vertraglichen Vereinbarungen er- Aufgaben und Pflichten des gebenden Verpflichtungen bereitzustellen und Bilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhal- tung eines wettbewerbsorientierten Elektrizi- (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat fol- tätsmarktes und zur Wahrung des Konsumen- gende Aufgaben zu erfüllen: tenschutzes erforderlich ist; a) die Erstellung von Fahrplänen und die Über- b) bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und mittlung derselben an den Bilanzgruppenkoor- Anlagen zur Datenübertragung die technischen dinator und den Regelzonenführer; Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten; b) den Abschluss von Vereinbarungen betreffend c) Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgrup- Reservehaltung sowie die Versorgung von penwechsel abzugeben sowie die hiefür vorge- Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der sehenen Fristen einzuhalten; Energie-Control GmbH zugewiesen worden d) Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der sind; Erstellung von Indizes betraut sind; c) die Meldung bestimmter Erzeugungs- und e) bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- Verbrauchsdaten für technische Zwecke; und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber d) die Meldung von Erzeugungs- und Abnahme- und den Regelzonenführer zu melden; fahrplänen von Großabnehmern und Einspei- f) Verträge über den Datenaustausch mit anderen sern nach definierten Regeln für technische Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort- Zwecke; 156 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 e) die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an b) die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen den Bilanzgruppenkoordinator; dem Bilanzgruppenverantwortlichen und den f) die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichs- Bilanzgruppenmitgliedern ausgewogen und energie an den Regelzonenführer sowie die verursachergerecht zuweisen. Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanz- gruppenmitglieder. § 53 (2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist ver- Genehmigung für pflichtet, Bilanzgruppenverantwortliche a) Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppen- (1) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanz- mitgliedern über den Datenaustausch abzu- gruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmi- schließen; gung der Energie-Control GmbH. Bilanzgruppen- b) eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu verantwortliche, denen eine Genehmigung nach führen; einem anderen in Ausführung des Elektrizitätswirt- c) entsprechend den Marktregeln Daten an den Bi- schafts- und -organisationsgesetzes erlassenen Lan- lanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und desgesetz erteilt worden ist, gelten als nach diesem die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; Gesetz genehmigt. d) Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen (2) Die Genehmigung darf nur einer natürlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden, oder juristischen Person oder einer Personengesell- wobei die Meldung auch im Nachhinein bis zu schaft des Handelsrechtes erteilt werden. Die Er- einem vom Bilanzgruppenkoordinator festge- teilung der Genehmigung setzt voraus, dass der setzten Zeitpunkt erfolgen kann; Genehmigungswerber e) Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmit- a) sofern es sich um eine natürliche Person han- glieder – im Sinne einer Versorgung mit die- delt, ser – zu beschaffen; 1. eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr (3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netz- vollendet hat; verluste gelten nur die in den Abs. 1 lit. a und e 2. die für die Ausübung der Tätigkeit erfor- und 2 lit. a bis e genannten Aufgaben und Pflich- derliche Zuverlässigkeit besitzt; ten. 3. nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre;
§ 51 4. im Firmenbuch eingetragen ist; Wechsel der Bilanzgruppe, Zuweisung 5. mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordi- nator und dem Regelzonenführer die zur Er- (1) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bi- füllung der in diesem Gesetz, dem Elektri- lanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten zitätswirtschafts- und -organisationsgesetz des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanz- und dem Bundesgesetz, mit dem die Aus- gruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzu- übungsvoraussetzungen und die Befugnisse geben. der Verrechnungsstellen für Transaktionen (2) Die Energie-Control GmbH hat gemäß § 46 und Preisbildung für die Ausgleichsenergie Abs. 5 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisa- geregelt werden, festgelegten Aufgaben und tionsgesetzes Kunden, die keiner Bilanzgruppe Pflichten erforderlichen Vereinbarungen angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, abgeschlossen hat; einer Bilanzgruppe zuzuweisen. 6. fachlich geeignet (Abs. 4) ist oder einen Ge- schäftsführer (Abs. 3) bestellt hat;
§ 52 7. über ein Haftungskapital von mindestens Allgemeine Bedingungen 50.000 Euro, z.B. in Form einer Bankgaran- (1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist ver- tie oder einer Versicherung, verfügt, unbe- pflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen. schadet einer aufgrund der Art und des Um- (2) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die fangs der Geschäftstätigkeit erforderlichen Änderung derselben bedürfen gemäß § 47 Abs. 4 höheren Kapitalausstattung entsprechend des Elektrizitätswirtschafts- und -organisations- der gemäß Z. 5 abgeschlossenen Verein- gesetzes der Genehmigung der Energie-Control barung; GmbH. Diese ist, allenfalls unter Vorschreibung b) sofern es sich um eine juristische Person oder bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedin- um eine Personengesellschaft des Handels- gungen rechtes handelt, a) die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverant- 1. aus dem Kreis der vertretungsbefugten Or- wortlichen obliegenden Aufgaben und Pflichten gane einen Geschäftsführer (Abs. 3) bestellt gewährleisten und hat; Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 157 2. die Voraussetzungen gemäß lit. a Z. 3 bis 5 im Hinblick auf die Übertretungen nicht unver- und 7 erfüllt. hältnismäßig ist oder (3) Der Geschäftsführer ist der Behörde gegen- b) die für die Erteilung der Genehmigung gemäß über für die Einhaltung der Bestimmungen dieses § 53 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Voraussetzun- Gesetzes verantwortlich. Zum Geschäftsführer darf gen nicht oder nicht mehr vorliegen. nur bestellt werden, wer (2) Die Genehmigung erlischt, wenn über das a) die gemäß Abs. 2 lit. a Z. 1 bis 3 erforderlichen Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein persönlichen Voraussetzungen erfüllt, fachlich Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schul- geeignet (Abs. 4) und auch tatsächlich in der denregulierungsverfahren eröffnet oder die Kon- Lage ist, die mit dieser Funktion verbundenen kurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird. Aufgaben wahrzunehmen; b) seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat VIII. Hauptstück und Förderung erneuerbarer Energien c) eine seiner Verantwortung entsprechende An- ordnungsbefugnis hat. § 55 (4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in Fonds zur Förderung ausreichendem Maße theoretische und praktische erneuerbarer Energien Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäf- (1) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer ten oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Ge- Energien hat die Aufgabe, Mittel für die Erhöhung biet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im des Anteils erneuerbarer Energien in der Elektrizi- Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Be- tätswirtschaft bereitzustellen. trieb eines Netzes, vorliegen. (2) Der Fonds erhält seine Mittel aus (5) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der a) den von den Netzbetreibern eingehobenen Energie-Control GmbH schriftlich zu beantragen. Zuschlägen, die nach § 30 Abs. 5 Ökostrom- Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschlie- gesetz Vorarlberg für Zwecke der Förderung ßen, aus denen ersehen werden kann, ob die in den von neuen Technologien zur Ökostromerzeu- Abs. 2 bis 4 festgelegten Voraussetzungen vor- gung zur Verfügung gestellt werden; liegen. b) dem Anteil im Förderungsbeitrag, der Vorarl- (6) Die Energie-Control GmbH hat über den berg zur Förderung von neuen Technologien Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Monaten zur Ökostromerzeugung nach § 22 Abs. 4 Öko- ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ent- stromgesetz zur Verfügung gestellt wird; scheiden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Geneh- c) dem Zinsertrag der Fondsmittel sowie migungswerber vorläufig berechtigt, die Tätigkeit d) sonstigen Zuwendungen. als Bilanzgruppenverantwortlicher bis zur Ent- (3) Der Fonds zur Förderung erneuerbarer scheidung der Energie-Control GmbH auszuüben. Energien wird von der Landesregierung verwaltet (7) Die Genehmigung ist unter Bedingungen und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm oder Auflagen zu erteilen, wenn die in den Abs. 2 gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind bis 4 festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfül- jedoch als ein gesondertes Vermögen zu verwalten. lung dieser Bedingungen oder bei Einhaltung die- Die Mittel nach Abs. 2 lit. a und b sowie der dazu ser Auflagen gesichert sind. gehörende Zinsertrag dürfen nur für die Zwecke (8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten nach den §§ 22 Abs. 4 und 30 Abs. 5 und 6 Öko- nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur stromgesetz verwendet werden. Ermittlung der Netzverluste oder eine Ökobilanz- (4) Der Elektrizitätsbeirat berät die Landes- gruppe bilden. Die Bildung solcher Bilanzgruppen regierung bei der Verwendung der Mittel. ist der Energie-Control GmbH anzuzeigen. IX. Hauptstück
§ 54 Behörden, Allgemeine Bedingungen, Ende der Genehmigung für Auskunftspflicht, Elektrizitätsbeirat Bilanzgruppenverantwortliche
§ 56 (1) Die Energie-Control GmbH hat die Geneh- Behörden migung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bi- lanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in a) der Bilanzgruppenverantwortliche mehr als diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, zweimal wegen einer Übertretung nach diesem a) die Bezirkshauptmannschaft in den Angelegen- Gesetz oder nach dem Ökostromgesetz bestraft heiten des II. Hauptstückes, worden ist und der Widerruf der Genehmigung b) die Landesregierung in allen anderen Fällen. 158 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59
§ 57 pflichten werden von der Auskunftspflicht nicht Genehmigung der berührt. Allgemeinen Bedingungen (2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach (1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppen- diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit verantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertra- der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen An- gungs- und Verteileranlagen zu gewähren. gaben und Unterlagen mit dem Antrag um Geneh- (3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Aus- migung vorzulegen. kunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht. (2) Die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarl- § 60 berg und die Landwirtschaftskammer für Vorarl- Automationsunterstützter Datenverkehr berg sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören. (3) Die Allgemeinen Bedingungen und die (1) Personenbezogene Daten, die für die Durch- Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern führung von Verfahren nach diesem Gesetz erfor- und den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netz- derlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer zugangsberechtigten und den Kunden auf deren Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde Verlangen auszufolgen und zu erläutern. zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automations- (4) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppen- unterstützt ermittelt und verarbeitet werden. verantwortlichen haben die genehmigten Allge- (2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete meinen Bedingungen und die festgelegten System- Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem nutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffent- Gesetz zu übermitteln an: lichen. a) die Beteiligten in diesem Verfahren; (5) Die Netzbetreiber sind gemäß den §§ 24 b) Sachverständige, die dem Verfahren beige- Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- zogen werden; und -organisationsgesetzes verpflichtet, auf Ver- c) die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates (§ 61); langen der Energie-Control Kommission innerhalb d) ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG); angemessen festzusetzender Frist entsprechend e) den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmi- und gung vorzulegen, soweit dies zur Erreichung eines f) die Energie-Control GmbH. wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist. (6) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind § 61 gemäß § 47 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und Elektrizitätsbeirat -organisationsgesetzes verpflichtet, auf Verlangen (1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein der Energie-Control GmbH innerhalb angemessen Elektrizitätsbeirat, der die Landesregierung in festzusetzender Frist entsprechend geänderte All- grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Ange- gemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzu- legenheiten zu beraten hat. legen, soweit dies zur Erreichung eines wett- (2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an: bewerbsorientierten Marktes erforderlich ist. a) das mit den Angelegenheiten der Energiepolitik betraute Mitglied der Landesregierung als Vor-
§ 58 sitzender, Eigener Wirkungsbereich b) je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Vorarl- Die in den §§ 7 Abs. 3 und 38 Abs. 3 geregel- berg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte ten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eige- für Vorarlberg, der Landwirtschaftskammer für nen Wirkungsbereiches. Vorarlberg und des Energieinstitutes Vorarlberg, c) je ein Vertreter der Vorarlberger Illwerke AG
§ 59 und der Vorarlberger Kraftwerke AG sowie ein Auskunftspflicht, Zutrittsrecht gemeinsamer Vertreter der übrigen in Vorarl- berg tätigen Betreiber von Verteilernetzen. (1) Die Behörde kann von den Elektrizitäts- (3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle unternehmen jede Auskunft verlangen, die zur ein anderes Mitglied der Landesregierung oder Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsunter- betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher nehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen. Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Auf Verlangen der Behörde ist Einsicht in die (4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu ge- Abs. 2 lit. b und c werden auf Vorschlag der ent- währen. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheits- sendenden Stellen von der Landesregierung auf die Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 159 jeweilige Funktionsdauer der Landesregierung j) die Tätigkeit eines Stromhändlers ohne vor- bestellt. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mit- herige Anzeige aufnimmt oder trotz Unter- gliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, sagung durch die Behörde ausübt (§ 46 Abs. 1 Tod oder Abberufung auf Vorschlag der entsen- und 2); denden Stellen durch die Landesregierung. k) als Stromhändler keine oder unrichtige An- (5) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erfor- gaben über den Anteil der verschiedenen Pri- derlichenfalls Sachverständige und Auskunfts- märenergieträger auf der Stromrechnung des personen beizuziehen. Endverbrauchers macht (§ 46 Abs. 3); (6) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglie- l) als Bilanzgruppenverantwortlicher keine All- der) ist ehrenamtlich. gemeinen Bedingungen festsetzt oder geänderte (7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Allgemeine Bedingungen nicht rechtzeitig zur eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbeson- Genehmigung vorlegt (§§ 52 und 57 Abs. 6); dere nähere Bestimmungen über die Einberufung m) die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Ab- ohne Genehmigung (§ 53) ausübt; stimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthal- n) die in Bescheiden, welche aufgrund dieses ten hat. Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Gebote (8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates dür- oder Verbote nicht einhält; fen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, o) andere als in lit. a bis n genannte Gebote oder die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Verbote dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht wor- Gesetzes erlassener Verordnungen nicht einhält. den sind, weder während eines Verfahrens noch (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis n sind nach dessen Abschluss preisgeben oder verwerten. von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geld- strafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. X. Hauptstück (3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. o sind von Straf-, Übergangs- der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe und Schlussbestimmungen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. (4) Der Versuch ist strafbar.
§ 62 Strafbestimmungen § 63 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern Verwendung von Begriffen die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zustän- Soweit in diesem Gesetz personenbezogene digkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine bildet, wer geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei a) eine gemäß § 5 Abs. 1 bewilligungspflichtige der Anwendung auf bestimmte Personen in der je- Erzeugungsanlage ohne Bewilligung errichtet weils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. oder betreibt; b) eine Erzeugungsanlage ohne die erforderliche § 64 Bewilligung ändert oder nach der Änderung Übergangsbestimmungen betreibt (§ 5 Abs. 2); c) als Netzbetreiber keine Allgemeinen Bedin- (1) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feb- gungen festsetzt oder geänderte Allgemeine ruar 1999 ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, Bedingungen nicht rechtzeitig zur Genehmi- gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als gung vorlegt (§§ 23, 57 Abs. 5); konzessioniert. d) ein Übertragungs- oder Verteilernetz ohne (2) Elektrizitätsunternehmen, die am 19. Feb- geeigneten Betriebsleiter betreibt (§ 26); ruar 1999 ein Übertragungsnetz betreiben, dürfen e) eine vertraglich zugesicherte Leistung entgegen dieses ohne Anzeige gemäß § 35 Abs. 1 weiter- den Bestimmungen des § 27 unterbricht oder betreiben. einstellt; (3) Geschäftsführer, die am 19. Februar 1999 f) der als bestehend festgestellten Anschluss- rechtmäßig eingesetzt sind, gelten als nach diesem pflicht (§ 33) nicht innerhalb angemessener Gesetz genehmigt. Frist entspricht; (4) Erzeugungsanlagen, die am 19. Februar g) seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Ge- 1999 rechtmäßig bestehen oder errichtet werden schäftsführers (§§ 35 Abs. 3 und 37 Abs. 2 lit. b können, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Z. 2 oder Abs. 3) nicht nachkommt; Die §§ 11 bis 13, 17 und 18 sind auf diese Erzeu- h) ein Verteilernetz ohne Konzession (§ 36) be- gungsanlagen anzuwenden. treibt; (5) Endverbraucher, die sich am 1. Oktober i) die Ausübung der Konzession ohne Bewilli- 2001 noch keiner Bilanzgruppe angeschlossen ha- gung einem Pächter überträgt (§ 40); ben oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, sind 160 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 22. Stück, Nr. 59 Mitglied jener Bilanzgruppe, welcher der bisherige Regelungen dieses Gesetzes unberührt. Versorger zu diesem Zeitpunkt angehört. Gehört (2) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung dieser Versorger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit sei- keiner Bilanzgruppe an, so ist der bisherige Ver- ner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk sorger verpflichtet, diese Endverbraucher so lange 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben mit elektrischer Energie zu beliefern, bis der je- durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt. weilige Endverbraucher bzw. Versorger Mitglied einer Bilanzgruppe wird. § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 65 (1) Am 1. Juli 2004 treten die §§ 46 Abs. 3 und Schlussbestimmungen 62 Abs. 1 lit. k außer Kraft. (1) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den (2) Am 19. Februar 2006 hat im § 22 Abs. 1 die Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den lit. c zu entfallen; gleichzeitig ist die lit. d als lit. c Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die zu bezeichnen.