EIA - Amendment 1999
Made 1999-07-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 1999).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Environment
- Keywords
- access-to-information, data collection/reporting, environmental impact assessment (EIA)
Where to read it
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 1067 2 I 180 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 23. Juli 1999 Teil I 137. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 1999) (NR: GP XX RV 1652 AB 1975 S. 176. BR: AB 6005 S. 656.) [CELEX-Nr.: 390L0313] 137. Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 1999) Der Nationalrat hat beschlossen: Das Umweltinformationsgesetz (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheits dienstes“. 2. § 5 Abs. 4 lautet: „(4) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung hat die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festzulegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Informa tionsübermittlung dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.“ 3. Im § 5 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt: „(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Begehren auf Mitteilung von Umwelt daten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n schriftlich an diese zu verweisen.“ 4. Der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7 und lautet: „(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen.“ Klestil Klima