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Nelum
Laws of Austria

Corn Rootworm Ordinance

Made 2004-03-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2004 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Maiswurzelbohrerverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Steiermark
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, plant protection, pests/diseases, vegetables/legumes, integrated pest management-IPM/pest management strategies, quarantine
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2004 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers (Maiswurzelbohrerverordnung) Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2004 Novellen: (1) LGBl. Nr. 8/2005 (2) LGBl. Nr. 25/2006 (3) LGBl. Nr. 11/2007 (CELEX Nr. 32000L0029, 32003D0766, 32006D0564) (4) LGBl. Nr. 9/2008 (5) LGBl. Nr. 28/2009 (CELEX Nr. 32008D0644) (6) LGBl. Nr. 101/2009 (7) LGBl. Nr. 17/2011 (8) LGBl. Nr. 32/2012 Text Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, wird verordnet: I. Abschnitt Allgemeines § 1 Regelungsgegenstand Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Verhütung und Bekämpfung des Schadorganismus Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera Le Conte). § 2 Wirtspflanzen Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Art Mais (Zea mais Linné). § 3 (7) Meldepflicht Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes sind verpflichtet, das Auftreten des Maiswurzelbohrers oder den Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch den Maiswurzelbohrer außerhalb von etablierten Gebieten umgehend der Landesregierung zu melden. § 4 Überwachung Zur Feststellung des Auftretens und zur Beobachtung des Maiswurzelbohrers sind von der Landesregierung in Gebieten, in denen Mais angebaut wird, geeignete Maßnahmen (z. B. das Aufstellen von Pheromon Fallen) Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5 durchzuführen. Dabei sind die topografischen Gegebenheiten und die anderen angebauten Kulturen zu berücksichtigen. § 5 Untersuchung (1) Wird der Landesregierung das Auftreten des Maiswurzelbohrers, der Befall von Wirtspflanzen oder der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Meldung nach § 3 oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. (2) Bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses sind Pflanzen oder Pflanzenteile des betroffenen Feldes am Standort zu belassen. § 6 Kontrollen Die Landesregierung hat durch regelmäßige stichprobenartige Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß §§ 8, 10 und 12 zu überprüfen. II. Abschnitt Maßnahmen in etablierten Gebieten § 7 Etablierte Gebiete (1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Maiswurzelbohrers für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist. (2) Als etabliertes Gebiet gelten die Stadt Graz, die Bezirke Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Graz Umgebung (ausgenommen die Gemeinden Tulwitz und Tyrnau), Hartberg (ausgenommen die Gemeinden Mönichwald, St. Jakob im Walde, Schachen bei Vorau, Vornholz, Waldbach und Wenigzell), Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg (ausgenommen die Gemeinden Gallmannsegg, Graden, Hirschegg, Kainach bei Voitsberg, Modriach, Pack und Salla) sowie folgende politischen Gemeinden: Bezirk Bruck an der Mur: Bruck an der Mur, Frauenberg, Kapfenberg, Oberaich, Parschlug, Pernegg an der Mur, St. Kathrein an der Laming, St. Lorenzen im Mürztal, St. Marein im Mürztal und Turnau; Bezirk Leoben: Gai, Kalwang, Kammern im Liesingtal, Kraubath an der Mur, Leoben, Mautern in Steiermark, Niklasdorf, Proleb, St. Michael in Obersteiermark, St. Peter-Freienstein, St. Stefan ob Leoben, Traboch, Trofaiach und Wald am Schoberpass; Bezirk Liezen: Aigen im Ennstal, Gaishorn am See, Irdning, Lassing, Liezen, Mitterberg, Niederöblarn, Öblarn, Pürgg-Trautenfels, Rottenmann, Selzthal, St. Martin am Grimming, Stainach, Treglwang, Trieben, Weißenbach bei Liezen und Wörschach; Bezirk Murtal: Apfelberg, Feistritz bei Knittelfeld, Flatschach, Fohnsdorf, Gaal, Großlobming, Judenburg, Knittelfeld, Kobenz, Maria Buch-Feistritz, Oberkurzheim, Pöls, Rachau, St. Georgen ob Judenburg, St. Lorenzen bei Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld, St. Marein bei Knittelfeld, St. Peter ob Judenburg, Seckau, Spielberg bei Knittelfeld, Unzmarkt-Frauenburg, Weißkirchen in Steiermark und Zeltweg; Bezirk Mürzzuschlag: Allerheiligen im Mürztal, Kindberg, Krieglach, Mitterdorf im Mürztal, Mürzhofen, Stanz im Mürztal, Veitsch und Wartberg im Mürztal; Bezirk Weiz: Albersdorf-Prebuch, Anger, Baierdorf bei Anger, Etzersdorf-Rollsdorf, Feistritz bei Anger, Floing, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Gutenberg an der Raabklamm, Hirnsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Krottendorf, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf, Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Naintsch, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Pressguts, Puch bei Weiz, Reichendorf, St. Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Sinabelkirchen, Thannhausen, Ungerdorf, Unterfladnitz und Weiz. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5 § 8 (7) (8) Gebote in etablierten Gebieten In etablierten Gebieten sind folgende Gebote einzuhalten: 1. Die Fruchtfolge ist so zu gestalten, dass Mais auf einer Ackerfläche in vier aufeinander folgenden Jahren höchstens dreimal angebaut wird. Hievon ausgenommen ist die Saatmaisproduktion. Bei der Beurteilung der Fruchtfolge sind die ab dem Jahr 2012 angebauten Kulturen zu berücksichtigen. 2. Von allen Ackerflächen eines Betriebes sind die angebauten Kulturen und beim Anbau von Mais zusätzlich das verwendete Maissaatgut einschließlich allfälliger Saatgutbehandlung mit insektiziden Beizmitteln sowie die verwendeten Pflanzenschutzmittel gegen den Maiswurzelbohrer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens vier Jahre aufzubewahren. III. Abschnitt Maßnahmen bei erstmaligem Auftreten des Maiswurzelbohrers § 9 Befallszone (1) Wenn auf einer Anbaufläche außerhalb des etablierten Gebiets das Auftreten des Maiswurzel bohrers erstmals festgestellt wird, hat die Landesregierung zum Schutz der benachbarten Gebiete eine Befallszone mit einem Radius von mindestens einem Kilometer abzugrenzen. Das hat unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten, des Befallsgrades und der Biologie des Maiswurzelbohrers zu erfolgen. (2) Die Landesregierung hat die Befallszone aufzuheben, wenn mindestens zwei Jahre nach der letzten Feststellung des Maiswurzelbohrers kein Befall mehr festgestellt wurde. (3) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung über die Abgrenzung und die Aufhebung der Befallszone zu informieren. (4) (entfallen) (3) (5) § 10 Verbote und Gebote in der Befallszone (1) In der Befallszone sind folgende Verbote und Gebote einzuhalten: 1. Frische Maispflanzen oder Teile davon dürfen vom Anbau bis zum 15. August des Jahres, in dem der Maiswurzelbohrer auftritt, nicht aus der Befallszone verbracht werden. 2. Erde von Maisfeldern darf weder innerhalb der Befallszone noch aus der Befallszone heraus verbracht werden. 3. Im Jahr des Auftretens des Maiswurzelbohrers dürfen Silo und Zuckermais nicht vor dem 15. August und Körnermais nicht vor dem 1. September geerntet werden. 4. Die Fruchtfolge ist so zu gestalten, dass Mais in drei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird. 5. Auf den Maisfeldern ist im Jahr des Auftretens des Maiswurzelbohrers und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode eine geeignete chemische Behandlung durchzuführen. Die Behandlung ist der Landesregierung bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich zu melden. Dabei sind das betroffene Grundstück und das verwendete Mittel anzugeben. 6. Auf Maisfeldern verwendete Landmaschinen und Geräte sind vor dem Verlassen der Befallszone von Erde und Pflanzenresten zu reinigen. 7. Auf den nicht mit Mais bebauten Feldern ist der Maisdurchwuchs zu entfernen. (5) (2) Erfolgt die Ausweisung einer Befallszone gemäß § 9 Abs. 1 auf Grund des nachweislich ersten Auftretens von nicht mehr als zwei Exemplaren des Maiswurzelbohrers, hat die Landesregierung die Gebote und Verbote gemäß Abs. 1 Z. 2, 4, 6 und 7 in der Befallszone auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, und das Folgejahr zu begrenzen, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß § 4 zu intensivieren. (5) § 11 Sicherheitszone Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5 (1) Um die Befallszone ist von der Landesregierung eine Sicherheitszone mit einem Radius von mindestens fünf Kilometern abzugrenzen. Das hat unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten, des Befallsgrades und der Biologie des Maiswurzelbohrers zu erfolgen. (3) (2) Die betroffenen Gemeinden sind von der Landesregierung über die Abgrenzung der Sicherheitszone zu informieren. (3) Mit der Aufhebung der Befallszone gemäß § 9 Abs. 2 gilt auch die Sicherheitszone als aufgehoben. (4) (entfallen) (3) (5) § 12 Gebote in der Sicherheitszone (1) In der Sicherheitszone sind folgende Gebote einzuhalten: 1. Die Fruchtfolge ist so zu gestalten, dass Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird oder 2. es ist im Jahr des Auftretens des Maiswurzelbohrers und im darauf folgenden Jahr eine geeignete chemische Behandlung der Maisfelder durchzuführen. Die Behandlung ist der Landesregierung bis zum 30. September des laufenden Jahres schriftlich zu melden. Dabei sind das betroffene Grundstück und das verwendete Mittel anzugeben. (5) (2) Erfolgt die Ausweisung einer Sicherheitszone gemäß § 11 Abs. 1 auf Grund des nachweislich ersten Auftretens von nicht mehr als zwei Exemplaren des Maiswurzelbohrers, hat die Landesregierung die Gebote gemäß Abs. 1 in der Sicherheitszone auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, und das Folgejahr zu begrenzen, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß § 4 zu intensivieren. (5) IV. Abschnitt Schlussbestimmungen § 13 (3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10. Juli 2000, Seite 1 bis 112; 2. Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, Seite 49 bis 50; 3. Entscheidung 2006/564/EG der Kommission vom 11. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl. L 225 vom 17. August 2006, Seite 28 bis 29. 4. Entscheidung der Kommission 2008/644/EG vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl. L 209 vom 6. August 2008, Seite 13 und 14. (5) § 14 (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt mit Ausnahme des II. Abschnittes mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. April 2004, in Kraft. (2) Der II. Abschnitt tritt mit 1. Juni 2004 in Kraft. (3) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 8/2005 tritt mit 1. März 2005 in Kraft. (4) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2006, in Kraft. (5) Die Änderung des § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und des § 13 sowie die Einfügung des § 9 Abs. 4 und des § 11 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft. (6) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft. Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5 (7) Die Änderung des § 7 Abs. 2, des § 10 und § 12, der Entfall des § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 sowie die Anfügung der Z. 4 im § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft. (8) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 101/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2009, in Kraft. (9) Die Änderung des § 3, des § 7 Abs. 2 und des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 17/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. März 2011, in Kraft. (10) Die Änderung des § 7 Abs. 2 und des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2012, in Kraft.

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