Contaminants Analysis Ordinance
Made 2002-06-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Anlysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchsgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analyseverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, toxicity/poisoning, MRL-maximum residue limit
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 1003 16 II 256 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 7. Juni 2002 Teil II 216. Verordnung: Kontaminanten-Analysenverordnung 216. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontami nanten-Analysenverordnung) Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt ge ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: § 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen. § 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 des LMG 1975 hat die Probenahme ent sprechend Anhang III, die Analyse entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen. § 3. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verord nung. § 4. Die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amt liche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, BGBl. II Nr. 86/2001, tritt außer Kraft. § 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in ös terreichisches Recht umgesetzt: – Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmever fahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhal tung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998, – Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmever fahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001. Haupt 1004 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des Aflatoxingehalts bestimmter Waren Diese Arbeitsvorschrift beschreibt das Verfahren für die Entnahme von Proben für die amtliche Bestim mung des Aflatoxingehalts von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975. Die mit diesem Verfahren gewon nenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien anzusehen. Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluß darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1525/98 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden. Eine unterscheidbare Menge einer in einer Sendung angelieferten Ware, die gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender und Kenn zeichnung aufweist; BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 1005 Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhan delspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. 1006 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 1007 Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997. 1008 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 1009 Probebereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in bestimmten Waren 1010 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analyseverfahren müssen soweit wie möglich mit den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG übereinstimmen. BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 1011 ANHANG III VERFAHREN ZUR PROBENAHME FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE DES GEHALTS AN BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD IN BESTIMMTEN WAREN Probenahmen für die amtliche Kontrolle der Gehalte an Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 erfolgen gemäß den nachfolgend beschriebenen Verfahren. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Die Einhaltung der Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird auf der Grund lage der für die Laborproben bestimmten Werte festgestellt. Eine unterscheidbare Menge einer in einer Sendung angelieferten Ware, die gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweist; Fische müssen außerdem in der Größe vergleichbar sein. 1012 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 1013 1014 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 ANHANG IV PROBENVORBEREITUNG UND ANALYSENMETHODEN FÜR DIE AMTLICHE KONTROLLE VON WAREN AUF EINHALTUNG DES GEHALTS AN BLEI, CADMIUM, QUECKSILBER UND 3-MCPD RSDr = relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittel ten Ergebnissen [(sr / x) × 100], wobei x den Durchschnitt der Ergebnisse aller Proben dar stellt; BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 1015 Die für Kontrollzwecke eingesetzten Analysenmethoden müssen soweit wie möglich mit nachstehenden Be stimmungen übereinstimmen. 3.2.1. Die Analysenmethoden müssen in bezug auf die nachstehenden Kriterien getestet werden: i) Spezifität; ii) Genauigkeit; iii) Präzision; Wiederholbarkeit der Streuungsmaße innerhalb eines Labors und Vergleichbarkeit der Streu ungsmaße in und zwischen den Labors; iv) Nachweisgrenze; v) Empfindlichkeit; vi) Ausführbarkeit und Anwendbarkeit; vii) andere Kriterien, die nach Bedarf ausgewählt werden können. 3.2.2. Die in Nummer 1 Ziffer iii) genannten Präzisionswerte lassen sich durch ein „collaborative trial“ gewinnen, das nach dem international anerkannten Protokoll über „collaborative trial“ durchgeführt worden ist (zB Inter nationale Normenorganisation, „Präzision von Prüfverfahren“) (ISO 5725/1981). Die Wiederholbarkeits- und Vergleichbarkeitswerte werden auf eine international anerkannte Weise, zB als die 95%igen „confidense in tervals“ (ISO-Norm 5725/1981 spricht von 95% probality level = 95%iges Wahrscheinlichkeitsniveau) aus gedrückt, wie sie in der ISO-Norm 5725/1981 definiert sind. Die Ergebnisse des „collaborative trial“ sind zu veröffentlichen oder jedermann zugänglich zu machen. 1016 BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 Waren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 3.3. Spezifische Anforderungen BGBl. II – Ausgegeben am 7. Juni 2002 – Nr. 216 1017