Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Combustion Plants Emission Protection Act

Made 2004-12-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K) erlassen wird.
Language
German
Kind
Act
Country
Austria
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
pollution control, air quality/air pollution, emissions, environmental standards, standards, protection of environment

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 1 von 16 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP�����'H]HPEHU������� 7HLO�,� �����%XQGHVJHVHW]�� (PLVVLRQVVFKXW]JHVHW]�I�U�.HVVHODQODJHQ���(*�.� � �15��*3�;;,,�59�����$%�����6������%5��$%������6�������� � >&(/(;�1U��������/�����������/�����������/�����������/����@� ����� %XQGHVJHVHW]�� PLW� GHP� HLQ� %XQGHVJHVHW]� �EHU� GLH� LQWHJULHUWH� 9HUPHLGXQJ� XQG�9HUPLQGHUXQJ� YRQ� (PLVVLRQHQ� DXV� 'DPSINHVVHODQODJHQ� �(PLVVLRQVVFKXW]JHVHW]� I�U�.HVVHODQODJHQ���(*�.��HUODVVHQ�ZLUG� Der Nationalrat hat beschlossen: *HOWXQJVEHUHLFK� � �� (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus 1. Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel) oder 2. Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, und anderen unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen, die mit den Dampfkesseln oder Gasturbinen in einem technischen Zusammenhang stehen, und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Um weltverschmutzung haben können. (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abge geben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden. (3) Münden die Verbrennungsgaszüge mehrerer Dampfkessel oder Gasturbinen, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Züge umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel oder Gasturbinen eines Betriebes in einem engen räumlichen Zusammenhang, so gelten diese grundsätzlich als zu einer einzigen Anlage gehörend. (4) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich 1. der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und 2. der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. %HJULIIVEHVWLPPXQJHQ� � �� Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind: 1. „Dampfkessel“ Einrichtungen, a) in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder b) in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder c) denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden (Abhitzekessel). 2. „Gasturbinen“ rotierende Maschinen, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandeln und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhit zung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine bestehen. l von 16 BUNDESGESETZBLATT FUR DIE REPUBLIK OSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 30. Dezember 2004 Teil I 150. Bundesgesetz: Emissionsschutzgesetz fiir Kesselanlagen - EG-K (NR: GP XXII RV 626 AB 771 S. 89. BR: AB 7185 S. 717.) [CELEX-Nr.: 31988L0609, 31996L0061, 31996L0082, 32001L0080] 150. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz tiber die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz fiir Kesselanlagen - EG-K) erlassen wird Der Nationalrat hat beschlossen: Geltungsbereich § 1. 1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus 1. Dampfkesseln, die mit gasférmigen, fliissigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heife Abgase Warme zugefiihrt wird (Abhitzekessel) oder 2. Gasturbinen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr, und anderen unmittelbar damit verbundenen Einrichtungen, die mit den Dampfkesseln oder Gasturbinen in einem technischen Zusammenhang stehen, und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Um weltverschmutzung haben k6nnen. (2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abge geben, sondern zur Ganze in ein Produktionsverfahren geleitet werden. (3) Miinden die Verbrennungsgasziige mehrerer Dampfkessel oder Gasturbinen, die im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehen, in einen gemeinsamen Schornstein, der auch mehrere Ziige umfassen kann, oder stehen mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel oder Gasturbinen eines Betriebes in einem engen réumlichen Zusammenhang, so gelten diese grundsatzlich als zu einer einzigen Anlage gehorend. (4) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich 1. der Vermeidung und, sofern dies nicht méglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau fiir Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und 2. der Verhiitung schwerer Unfalle mit gefahrlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen fiir Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewahrleisten. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind: 1. ,,Dampfkessel“ Einrichtungen, a) in denen Dampf erzeugt oder tiberhitzt wird, oder b) in denen Fliissigkeiten tiber ihren atmospharischen Siedepunkt erhitzt werden, oder c) denen durch heiBe Abgase Warme zum Zwecke der Erzeugung oder Uberhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Fliissigkeiten im Sinne der lit. b zugefiihrt werden (Abhitzekessel). 2. ,,Gasturbinen“ rotierende Maschinen, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandeln und hauptsachlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhit zung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine bestehen. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 2 von 16 www.ris.bka.gv.at 3. „Bestehende Dampfkesselanlage“ eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Er richtungsgenehmigung oder falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste rechtskräftige Be triebsbewilligung a) vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, oder b) vor dem 1. Jänner 1989 erteilt worden ist und deren Brennstoffwärmeleistung weniger als 50 MW beträgt. 4. „Neuanlage“ eine Dampfkesselanlage, für die die erste rechtskräftige Errichtungsgenehmigung ab den in Z 3 genannten Zeitpunkten erteilt worden ist, sowie eine Gasturbinenanlage, die nicht von den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 erfasst ist. 5. „Mehrstofffeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann. 6. „Mischfeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrie ben werden kann. 7. „Änderung des Betriebes“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. 8. „Wesentliche Änderung“ eine Änderung des Betriebes, die das Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig beeinflusst oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Änderung ist jedenfalls eine Erweiterung einer Anlage, die eine Erhöhung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt, oder eine Erneuerung des Feuerraums samt den Feuerungseinrichtungen bzw. ein Austausch von Gasturbinen. 9. „Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen. 10. „Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff zugeführte durchschnittli che stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleis tung bzw. Gasturbinenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Ab hitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zu geführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in gemeinschafts rechtlichen Richtlinien als thermische Nennleistung bezeichnet und in Megawatt (MWth) ange geben. 11. „Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeit räumen nicht überschritten werden dürfen. 12. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Frei setzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sach werten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt be dingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zu lässigen Nutzungen der Umwelt führen können. 13. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der $QODJH�� zu berücksichtigen. 14. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlagge bende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt. (PLVVLRQHQ�XQG�,PPLVVLRQHQ� � �� (1) Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterblei ben, und 10. 11. 12. 13. 14. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 2 von 16 . »Bestehende Dampfkesselanlage“ eine Dampfkesselanlage, fiir die die erste rechtskraftige Er richtungsgenehmigung oder falls ein solches Verfahren nicht besteht, die erste rechtskraftige Be triebsbewilligung a) vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden ist und deren Brennstoffwarmeleistung 50 MW oder mehr betragt, oder b) vor dem 1. Jaénner 1989 erteilt worden ist und deren Brennstoffwarmeleistung weniger als 50 MW betragt. . »Neuanlage“ eine Dampfkesselanlage, fiir die die erste rechtskraftige Errichtungsgenehmigung ab den in Z3 genannten Zeitpunkten erteilt worden ist, sowie eine Gasturbinenanlage, die nicht von den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 erfasst ist. . ,Mehrstofffeuerung eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann. . ,Mischfeuerung“ eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen gleichzeitig betrie ben werden kann. . »Anderung des Betriebes“ eine Anderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. . »Wesentliche Anderung“ eine Anderung des Betriebes, die das Emissionsverhalten der Anlage erheblich nachteilig beeinflusst oder die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Eine wesentliche Anderung ist jedenfalls eine Erweiterung einer Anlage, die eine Erhohung der Gesamtbrennstoffwarmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt, oder eine Erneuerung des Feuerraums samt den Feuerungseinrichtungen bzw. ein Austausch von Gasturbinen. . »Brennstoff* alle festen, fliissigen oder gasférmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen. ,Brennstoffwarmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff zugefiihrte durchschnittli che stiindliche Warmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmaéBig vorgesehenen Kesselleis tung bzw. Gasturbinenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Ab hitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwarmeleistung analog aus der mit den heiBen Abgasen zu gefiihrten durchschnittlichen Warmemenge. Die Brennstoffwarmeleistung wird in gemeinschafts rechtlichen Richtlinien als thermische Nennleistung bezeichnet und in Megawatt (MWth) ange geben. ,Emissionsgrenzwert~ die im Verhialtnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedriickte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeit raumen nicht tiberschritten werden diirfen. ,Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tatigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Frei setzung von Stoffen, Erschiitterungen, Warme oder Larm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualitat schaden oder zu einer Schédigung von Sach werten bzw. zu einer unzumutbaren Beeintraéchtigung oder St6érung des durch die Umwelt be dingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zu lassigen Nutzungen der Umwelt fiihren konnen. ,stand der Technik“ der auf den einschlaégigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstiichtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus fiir die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Mafnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 4 zu beriicksichtigen. ,Betreiber“ jede natiirliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlagge bende wirtschaftliche Verfiigungsmacht dariiber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt. Emissionen und Immissionen § 3. (1) Anlagen sind derart zu errichten, auszuriisten und zu betreiben, dass 1. die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterblei ben, und www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 3 von 16 www.ris.bka.gv.at 2. nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. a) möglichst gering ist, und 3. eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vermieden wird, und 4. eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen vermieden wird. (2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feue rungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist. (3) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der me teorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. (4) Nähere Regelungen zu den Abs. 2 und 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirt schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen. (PLVVLRQVJUHQ]ZHUWH� � �� (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft ($QODJH��) sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 obere Grenzwerte (Emissionsgrenzwerte) und deren Messverfahren nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte für die Luft gelten für den sta tionären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. (3) Die Emissionsgrenzwerte und Messverfahren nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Wirt schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verord nungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen enthalten, soweit dies zur Begrenzung von Emissionen dient. (4) Für bereits rechtskräftig genehmigte Anlagen sind Emissionsgrenzwerte, Messverfahren oder Brennstoffanforderungen im Sinne der Abs. 1 und 2 vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen. Die vorhandenen Bau- und Betriebsweisen der Dampfkessel oder Gastur binen sind für die Festlegung der Techniken zur Emissionsverminderung im Sinne des Standes der Tech nik gemäß § 2 Z 13 zu berücksichtigen. (5) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwer te für die Luft und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis der mit diesem Brennstoff zugeführten Brennstoffwärmeleistung zur insgesamt zugeführten Brennstoffwärmeleistung zu ermitteln. Die für die Anlage maßgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der auf diese Art ermittelten Werte. (6) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff. (7) Die Festlegung von zulässigen Emissionen in Wasser und Boden erfolgt nach den hiefür gelten den Verwaltungsvorschriften, die im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 5 Abs. 5 Z 1, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 3 anzuwenden sind. *HQHKPLJXQJ�YRQ�$QODJHQ� $QIRUGHUXQJHQ� � �� (1) Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von: 1. Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 kW oder mehr beträgt, oder 2. Gasturbinenanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, bedürfen der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Er richtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 3 von 16 2. nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schiitzenden Giiter (§ 5 Abs. 2 Z 2 lit. a) moglichst gering ist, und 3. eine Gefahrdung oder Belistigung im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vermieden wird, und 4. eine Umweltverschmutzung nach Mafgabe der hiezu erlassenen Durchfiihrungsverordnungen vermieden wird. (2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feue rungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehor sind derart zu konstruieren, zu priifen und einzubauen, dass ihre verlassliche Funktion gesichert ist. (3) Die Hohe der Schornsteine ist unter Beriicksichtigung des Standortes der Anlage sowie der me teorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschiitzt bleiben. (4) Nahere Regelungen zu den Abs. 2 und 3 sind durch Verordnung des Bundesministers fiir Wirt schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen. Emissionsgrenzwerte § 4. (1) Fiir die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 3) sind gem48 § 3 Abs. 1 Z1 obere Grenzwerte (Emissionsgrenzwerte) und deren Messverfahren nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte fiir die Luft gelten fiir den sta tiondren Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationaéren Zustanden (zB An- und Abfahren) und wahrend der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete MaBnahmen anzustreben. (3) Die Emissionsgrenzwerte und Messverfahren nach Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister fiir Wirt schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verord nungen kénnen auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen enthalten, soweit dies zur Begrenzung von Emissionen dient. (4) Fir bereits rechtskraftig genehmigte Anlagen sind Emissionsgrenzwerte, Messverfahren oder Brennstoffanforderungen im Sinne der Abs. | und 2 vom Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen. Die vorhandenen Bau- und Betriebsweisen der Dampfkessel oder Gastur binen sind fiir die Festlegung der Techniken zur Emissionsverminderung im Sinne des Standes der Tech nik gemaf § 2 Z 13 zu beriicksichtigen. (5) Bei Mischfeuerungen sind die fiir den jeweiligen Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwer te fiir die Luft und der jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhiltnis der mit diesem Brennstoff zugefiihrten Brennstoffwarmeleistung zur insgesamt zugefiihrten Brennstoffwarmeleistung zu ermitteln. Die fiir die Anlage maBgeblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Addition der auf diese Art ermittelten Werte. (6) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen fiir den jeweils eingesetzten Brennstoff. (7) Die Festlegung von zulassigen Emissionen in Wasser und Boden erfolgt nach den hiefiir gelten den Verwaltungsvorschriften, die im Genehmigungsverfahren geméB §§5 Abs.5 Z1, 6 Abs. 2 und 8 Abs. 3 anzuwenden sind. Genehmigung von Anlagen Anforderungen § 5. (1) Der Betrieb einschlieBlich der Errichtung oder wesentlichen Anderung von: 1. Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwarmeleistung 50 kW oder mehr betragt, oder 2. Gasturbinenanlagen, deren Brennstoffwarmeleistung 50 MW oder mehr betragt, bediirfen der Genehmigung durch die Behérde. Der Betreiber hat fiir den Betrieb einschlieBlich der Er richtung einer Anlage oder fiir den Betrieb einschlieBlich einer wesentlichen Anderung einer Anlage die Genehmigung bei der BehGrde zu beantragen. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 4 von 16 www.ris.bka.gv.at (2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass 1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht über schritten werden, und 2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeord nung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und 3. für die zu genehmigende Anlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verord nung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben. (3) Ergänzend zu Abs. 2 darf für eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn sichergestellt wird, dass die Anlage so errichtet, betrie ben und aufgelassen wird, dass 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz dem Stand der Technik entsprechender technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden; 2. zum Zwecke der Verminderung von Emissionen in die Luft Energie möglichst effizient verwen det wird, etwa durch Ausrüstung der Dampfkesselanlage mit einer Kraft-Wärme-Kopplung oder durch die Leitung der Abgase einer Gasturbine in einen Dampfkessel, soweit die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit dafür gegeben ist; 3. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen; 4. die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich möglicher Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden durch den Betrieb der Anlage getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stel lenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen. (4) Weiters gilt für die Genehmigung von wesentlichen Änderungen: 1. Wird eine Anlage wesentlich geändert (wesentliche Änderung gemäß § 2 Z 8), haben für jene Anlagenteile, auf die sich die Änderung auswirkt, die jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende Anlagen Anwendung zu finden. 2. Wird eine genehmigte Anlage um eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW erwei tert (wesentliche Änderung), so gelten für den neuen Teil der Anlage die Emissionsgrenzwerte für die Luft gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen für neu zu errichtende Anlagen, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der Gesamtanlage festzulegen sind. 3. Eine Genehmigung von wesentlichen Änderungen einer Anlage hat auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 zu umfassen. (5) Für das Genehmigungsverfahren von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, soweit nicht eine Genehmigung nach diesem Bundesgesetz auf Grund § 12 entfällt, gilt: 1. Für Anlagen zu deren Errichtung, Betrieb oder wesentlichen Änderung auch nach anderen Ver waltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkun gen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Be willigungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtli che Genehmigungs-(Bewilligungs)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Ge biete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen: a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959); b) Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959); BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 5 von 16 www.ris.bka.gv.at c) Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation ge sammelten Abwässer; d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); e) Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959). Insbesondere sind dafür die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwen den. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt wer den, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichtshof zu. 2. Die Behörde (§ 25) hat das Genehmigungsverfahren gemäß Z 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Z 1 mitanzuwendenden Verwal tungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswir kungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist. 3. Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Z 1 bestehenden behördli chen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensan passung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Ände rung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behörde (§ 25), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die in Z 1 lit. a bis e genannten Maß nahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 17 des Altlastensa nierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die all gemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff. WRG 1959) bleiben unberührt. 4. Z 3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden. *HQHKPLJXQJ� $QWUDJ� � �� (1) Dem Antrag nach § 5 Abs. 1 sind alle für eine umfassende technische Prüfung und Beurtei lung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geänderten Anlage erforderlichen Daten, Pläne, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. (2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungs antrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich sind: 1. Art, Zweck und Größe der Anlage; 2. die in der Anlage (§ 1 Abs. 1) verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie; 3. Quellen der Emissionen aus der Anlage; 4. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes; 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium; 6. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfälle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept); 7. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; 8. Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminde rung derselben; 9. andere Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschließlich des Ergebnisses der Prüfung über die Machbarkeit einer kombinierten Er zeugung von Strom und Wärme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampf kessel unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschließlich der Absatzmöglichkeiten; 10. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung von deren Folgen; BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 5 von 16 c) Abwassereinleitungen in Gewasser (§ 32 Abs. 2 lit.a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer 6ffentlichen Kanalisation ge sammelten Abwisser; d) Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959); e) Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959). Insbesondere sind dafiir die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend den Stand der Technik einschlieBlich der Gewahrung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persénliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Uberwachung jedenfalls mitanzuwen den. Uber die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestainde ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen beriihrt wer den, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschlieBlich der Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichtshof zu. . Die Behdrde (§ 25) hat das Genehmigungsverfahren gema48 Z 1 mit den anderen zustindigen Behoérden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemé48 Z 1 mitanzuwendenden Verwal tungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswir kungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist. . Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne der Z 1 bestehenden behdrdli chen Befugnisse und Aufgaben zur Uberpriifung der Ausfiihrung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmafigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachtraglichen Konsensan passung, zur Vorschreibung und Durchfiihrung von MaBnahmen bei Errichtung, Betrieb, Ande rung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten von Anlagen sind von der Behorde (§ 25), hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur fiir die in Z | lit. a bis e genannten Mah nahmen, wahrzunehmen. Die Zustandigkeit des Landeshauptmannes nach § 17 des Altlastensa nierungsgesetzes, BGBI. Nr. 299/1989, bleibt unberiihrt. Die Bestimmungen betreffend die all gemeine Gewasseraufsicht ($§ 130 ff. WRG 1959) bleiben unberiihrt. . Z3 ist hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBI. Nr. 27/1993, den Arbeitsinspektoren obliegen, nicht anzuwenden. Genehmigung Antrag § 6. (1) Dem Antrag nach § 5 Abs. | sind alle fiir eine umfassende technische Priifung und Beurtei lung des Betriebes der beabsichtigten Anlage bzw. der geanderten Anlage erforderlichen Daten, Plane, Skizzen und Beschreibungen insbesondere hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt in dreifacher Ausfertigung anzuschlieBen. (2) Fir Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr hat ein Genehmigungs antrag jedenfalls folgende Angaben zu enthalten, soweit diese nicht bereits nach Abs. | erforderlich sind: 1. 2. Nn W ~ 10. Art, Zweck und GroBe der Anlage; die in der Anlage (§ 1 Abs. 1) verwendeten oder erzeugten Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe bzw. Energie; . Quellen der Emissionen aus der Anlage; . eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengelandes; . Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium; . eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfalle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der von der Anlage erzeugten Abfalle (zB durch ein Abfallwirtschaftskonzept); . die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; . MaB8nahmen zur Vermeidung der Emissionen oder, sofern dies nicht méglich ist, zur Verminde rung derselben; . andere Mafinahmen zur Verringerung der Emissionen, etwa durch effiziente Verwendung von Energie einschlieBlich des Ergebnisses der Priifung tiber die Machbarkeit einer kombinierten Er zeugung von Strom und Warme oder der Nutzung der Abgase einer Gasturbine in einem Dampf kessel unter Beriicksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einschlieBlich der Absatzméglichkeiten; MaB8nahmen zur Verhinderung von Unfallen und Begrenzung von deren Folgen; www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 6 von 16 www.ris.bka.gv.at 11. Maßnahmen um nach der endgültigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltver schmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagen geländes wiederherzustellen; 12. sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3; 13. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 14. Anordnung der Probenahme- und Messstellen; 15. eine allgemein verständliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungs antrages. *HQHKPLJXQJ� gIIHQWOLFKNHLWVEHWHLOLJXQJ� � �� (1) Wird die Genehmigung einer Anlage 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Mischfeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von 500 kW oder mehr oder, 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von 2 MW oder mehr beantragt, so hat die Behörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer örtlichen Zeitung öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der GewO 1994) begründete schriftliche Einwendungen bei der Behörde eingebracht werden können. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr: 1. Wird die Genehmigung beantragt, ist jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ von der Behörde (§ 25) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraumes zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann. Diesfalls entfällt eine gesonderte Kundmachung in örtlichen Zeitungen gemäß Abs. 1. 2. Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, über das Projekt zu be nachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine ange messene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht. 3. Wünscht der Staat (Z 2) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzulei ten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu be messen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er forderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. 4. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. 5. Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Ge nehmigung oder wesentliche Änderung einer Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne der Z 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. 6. Z 2 bis 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. 7. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. (3) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behörde in der Regel eine mündliche Verhand lung durchzuführen. Werden 11. 12. 13. 14. 15. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 6 von 16 MaBnahmen um nach der endgiiltigen Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltver schmutzung durch die aus dem Betrieb entstandenen Emissionen bzw. Emissionsbelastungen in Luft, Wasser und Boden zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagen gelandes wiederherzustellen; sonstige vorgesehene MaBnahmen zur Erfiillung der Voraussetzungen gemaB § 5 Abs. 3; vorgesehene MaBnahmen zur Uberwachung der Emissionen; Anordnung der Probenahme- und Messstellen; eine allgemein verstandliche, nicht technisch formulierte Zusammenfassung des Genehmigungs antrages. Genehmigung Offentlichkeitsbeteiligung § 7. (1) Wird die Genehmigung einer Anlage 1. 2. fiir feste oder fliissige Brennstoffe, fiir Mischfeuerungen sowie fiir Beheizung mittels Abwarme mit einer Brennstoffwarmeleistung von 500 kW oder mehr oder, fiir gasf6rmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwarmeleistung von 2 MW oder mehr beantragt, so hat die Behérde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde und in einer Ortlichen Zeitung offentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen einzuraumen, innerhalb der gegen die Genehmigung der Anlage von den Nachbarn (§ 75 Abs. 2 und 3 der GewO 1994) begriindete schriftliche Einwendungen bei der Behérde eingebracht werden konnen. Nachbarn, die solche Einwendungen erhoben haben, haben Parteistellung. (2) Zusatzlich zu Abs. 1 gilt fiir Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr: 1 6. 7. . Wird die Genehmigung beantragt, ist jedenfalls im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ von der BehGrde (§ 25) bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behorde wahrend der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb dieses Zeitraumes zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann. Diesfalls entfallt eine gesonderte Kundmachung in Ortlichen Zeitungen gemah Abs. 1. . Wenn die Verwirklichung oder die wesentliche Anderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben kdnnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projektes méglicherweise betroffener Staat ein diesbeziigliches Ersuchen stellt, so hat die Behérde diesen Staat spatestens, wenn die Bekanntgabe (Z 1) erfolgt, tiber das Projekt zu be nachrichtigen; verfiigbare Informationen tiber mdgliche grenziiberschreitende Auswirkungen und tiber den Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu erteilen. Dem Staat (erster Satz) ist eine ange messene Frist fiir die Mitteilung einzuraumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wiinscht. . Wiinscht der Staat (Z 2) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzulei ten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuraéumen; diese Frist ist so zu be messen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat erméglicht wird, die Antragsunterlagen der Offentlichkeit zuginglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er forderlichenfalls sind Konsultationen iiber mégliche grenziiberschreitende Auswirkungen und allfallige MaSnahmen zur Vermeidung und Verminderung schidlicher grenziiberschreitender Umweltauswirkungen zu fiihren. . Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung tiber den Genehmigungsantrag zu tibermitteln. . Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgefiihrten Verfahrens betreffend die Ge nehmigung oder wesentliche Anderung einer Anlage der Genehmigungsantrag tibermittelt, so hat die Behdrde im Sinne der Z | vorzugehen. Bei der Behérde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behérde dem Staat zu tibermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. Z2 bis 5 gelten fiir Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens iiber den Europdischen Wirtschaftsraum sind, nur nach MaBgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberiihrt. (3) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Behérde in der Regel eine miindliche Verhand lung durchzufithren. Werden www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 7 von 16 www.ris.bka.gv.at 1. Einwendungen gemäß Abs. 1 und 2 vorgebracht, hat die Behörde jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2. von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhand lungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in einer Nieder schrift zu beurkunden. Im Übrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verwei sen. *HQHKPLJXQJ� %HVFKHLGLQKDOW� � �� (1) Die Entscheidung der Behörde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrages (§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer mündlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spätestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages, zu ergehen. (2) Der Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten 1. Verwendungszweck und Art der Anlage; 2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 2 Z 9), sowie die Brennstoffwärmeleistung der Anlage (§ 2 Z 10); 3. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; 4. die Schornsteinhöhe; 5. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einschließlich der Messmethode, der Mess häufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde; 6. Anordnung der Probenahme- und Messstellen; 7. die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Behörde anzuzeigen ist; 8. die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstörung eine erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für die Luft auf längere Zeit im Sinne des § 16 Abs. 6 vorliegt, sowie Fest legungen für den Betrieb während der Störung; 9. für Anlagen, die mit Rauchgasreinigungseinrichtungen ausgerüstet sind, Bedingungen, wie im Fall einer Störung oder eines Ausfalls der Rauchgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist; 10. gegebenenfalls Auflagen, während solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behörde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschränken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhältnisse im Zusammenwirken mit örtli chen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestim mungen des § 5 Abs. 2 Z 2 verhindern; 11. Verpflichtung des Betreibers, der Behörde die erforderlichen Daten für die Prüfung der Einhal tung der Genehmigungsauflagen zur Verfügung zu stellen. (3) Der Bescheid für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat insbe sondere zu enthalten: 1. Festlegungen bzw. Auflagen gemäß Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11; 2. die zulässigen Emissionsgrenzwerte; diese haben die Schadstoffe gemäß Anlage 3 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu be rücksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergeb nis führen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; 3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfüllung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 5 Abs. 5 Z 1; 4. Maßnahmen für andere als normale oder für instationäre Betriebsbedingungen, die über jene gemäß Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu berücksichtigen, soweit eine Gefahr für die Umwelt damit verbunden sein könnte; 5. über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Ver hinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 7 von 16 . Einwendungen gemai Abs. 1 und 2 vorgebracht, hat die Behdrde jedenfalls eine miindliche Verhandlung durchzufiihren; . von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhand lungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigefiihrte Einigung ist in einer Nieder schrift zu beurkunden. Im Ubrigen sind solche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verwei sen. Genehmigung Bescheidinhalt § 8. (1) Die Entscheidung der Beh6rde hat binnen drei Monaten nach Einlangen des vollstandigen Antrages (§ 6 Abs. 1 oder 2) oder im Falle einer miindlichen Verhandlung binnen drei Monaten nach dieser, spatestens jedoch sechs Monate nach Einlangen des vollstandigen Antrages, zu ergehen. (2) Der Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten 1 10. 11. . Verwendungszweck und Art der Anlage; 2. die zur Verwendung gelangenden Brennstoffarten (§ 2 Z 9), sowie die Brennstoffwarmeleistung der Anlage (§ 2 Z 10); . die zulassigen Emissionsgrenzwerte; . die Schornsteinhohe; . Anforderungen an die Uberwachung der Emissionen einschlieBlich der Messmethode, der Mess haufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behorde; . Anordnung der Probenahme- und Messstellen; . die Anordnung, dass die Fertigstellung der Anlage der zustaindigen BehGrde anzuzeigen ist; . die Feststellung, in welchem Fall einer Betriebsstérung eine erhebliche Uberschreitung der Emissionsgrenzwerte fiir die Luft auf langere Zeit im Sinne des § 16 Abs. 6 vorliegt, sowie Fest legungen fiir den Betrieb wahrend der Storung; . fir Anlagen, die mit Rauchgasreinigungseinrichtungen ausgeriistet sind, Bedingungen, wie im Fall einer St6rung oder eines Ausfalls der Rauchgasreinigungseinrichtungen vorzugehen ist; gegebenenfalls Auflagen, wahrend solcher Zeitspannen auf Anordnung der Behérde den Betrieb der Dampfkesselanlage auf andere, schadstoffarmere Brennstoffe umzustellen oder den Betrieb einzuschranken oder einzustellen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Emissionen in die Luft der Anlage auf Grund besonderer meteorologischer Verhaltnisse im Zusammenwirken mit ortli chen Gegebenheiten Immissionen verursacht werden, die zeitweise das Einhalten der Bestim mungen des § 5 Abs. 2 Z 2 verhindern; Verpflichtung des Betreibers, der Behdrde die erforderlichen Daten fiir die Priifung der Einhal tung der Genehmigungsauflagen zur Verfiigung zu stellen. (3) Der Bescheid fiir Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr hat insbe sondere zu enthalten: 1. 2. Festlegungen bzw. Auflagen gemaB Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 11; die zulassigen Emissionsgrenzwerte; diese haben die Schadstoffe gema8 Anlage 3 zu umfassen, sofern sie von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden kénnen; dabei ist die médgliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu be riicksichtigen, um ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt zu erreichen; gegebenenfalls k6Onnen andere technische Mafnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergeb nis fithren; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort, und die jeweiligen 6rtlichen Umweltbedingungen zu beriicksichtigen; . erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Wassers und des Bodens zur Erfiillung der Bestimmungen der mitgeltenden Verwaltungsvorschriften gemaB § 5 Abs. 5 Z 1; . MaBnahmen fiir andere als normale oder fiir instationére Betriebsbedingungen, die tiber jene gemaf Abs. 2 Z 8 und 9 hinausgehen; dabei sind das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Stérungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgiiltige Stilllegung der Anlage in angemessener Weise zu beriicksichtigen, soweit eine Gefahr fiir die Umwelt damit verbunden sein k6nnte; . tiber den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Ver hinderung des Uberschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 8 von 16 www.ris.bka.gv.at 6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenz überschreitenden Umweltverschmutzung. *HQHKPLJXQJ� %HVRQGHUH�9HUIDKUHQVEHVWLPPXQJHQ� � �� (1) Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 1, erforderli chenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Ge nehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn 1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder 2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird. Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gemäß den nach § 5 Abs. 2 und 5 mitanzuwenden den Vorschriften für die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Parteistellung hat nur der Antragsteller. (2) Die Behörde hat die Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, wenn auf Grund des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist für den Ver suchsbetrieb der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen. (3) Wird binnen fünf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der An lage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid außer Kraft. Die Behörde hat die Frist auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern. (4) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Ver meidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. (5) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschei des errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anla ge eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn der Begründung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der be sonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. (6) Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Geneh migungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Ge nehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nähere Bestimmungen über die Genehmi gung für bestimmte Anlagenarten durch Verordnung erlassen. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 8 von 16 6. erforderlichenfalls Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weitraumigen oder grenz tiberschreitenden Umweltverschmutzung. Genehmigung Besondere Verfahrensbestimmungen § 9. (1) Die Behérde kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gema § 5 Abs. 1, erforderli chenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Ge nehmigung der Errichtung, des Betriebes oder einer wesentlichen Anderung der Anlage oder von Teilen dieser Anlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn 1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder 2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten fiir die Entscheidung der Behérde von wesentlicher Bedeutung ist und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulassig sein wird. Fiir die Durchfithrung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, héchstens zwei Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsichlich begonnen werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nicht-Untersagung gem&8 den nach § 5 Abs. 2 und 5 mitanzuwenden den Vorschriften fiir die Vorarbeiten. Gegen die Genehmigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulassig. Parteistellung hat nur der Antragsteller. (2) Die Behorde hat die Frist gema Abs. | auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um einen angemessenen Zeitraum zu verlangern, wenn auf Grund des Einsatzes neuer Technologien bei der Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Die Frist fiir den Ver suchsbetrieb der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht tibersteigen. (3) Wird binnen fiinf Jahren nach Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Errichtung der An lage nicht begonnen, so tritt dieser Bescheid auer Kraft. Die Behdrde hat die Frist auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages um hoéchstens zwei Jahre zu verlangern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern. (4) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemaB § 5 Abs. 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschiitzt sind, so hat die Behdrde andere oder zusatzliche Auflagen vorzuschreiben. Die Behérde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhaltnisma%ig sind, vor allem wenn der mit der Erfiillung der Auflagen verbundene Aufwand auBer Verhaltnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefahrlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu beriicksichtigen. Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Anlage Nachbarn geworden sind, sind solche Auflagen nur insoweit vorzuschreiben, als diese zur Ver meidung einer Gefahrdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. (5) Anlagen oder Teile von Anlagen diirfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschei des errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anla ge eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides tiber die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spa&testens jedoch drei Jahre nach Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene BehGrde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschlieBen, wenn der Begriindung der Berufung zu entnehmen ist, dass auf Grund der be sonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefahrdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten ist. (6) Wird ein Genehmigungsbescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf der Geneh migungswerber die betreffende Anlage bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, léngstens jedoch ein Jahr, weiter betreiben, wenn er die Anlage entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid betreibt. Das gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Ge nehmigungsbescheides fiihrte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. (7) Der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nahere Bestimmungen tiber die Genehmi gung fiir bestimmte Anlagenarten durch Verordnung erlassen. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 9 von 16 www.ris.bka.gv.at *HQHKPLJXQJVIUHLVWHOOXQJ� � ��� Bei Anlagen für 1. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht oder 2. handelsübliche Flüssiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder 3. Erdgas, mit welchem Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 betrieben werden, mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW entfällt unbeschadet der Bestimmungen des § 12 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 5 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverständigen gemäß § 14 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund über diese Besichtigung ist der Behörde zu übermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behörde sinngemäß nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 6 und 7 vorzugehen. 1DFKWUlJOLFKH�bQGHUXQJHQ� � ��� (1) Änderungen des Betriebes (§ 2 Z 7) sind der Behörde vom Betreiber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige spätestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behörde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfüllung der in den §§ 5 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3 und in den nach § 5 Abs. 5 mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls für die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundes gesetz nicht gegeben sind, hat die Behörde die Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen. (2) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. (QWIDOO�GHU�*HQHKPLJXQJ� � ��� Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den gewerbe-, berg oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich ist, ent fällt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 9, es sind jedoch deren mate riellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 5 Abs. 1. hEHUZDFKXQJ� � ��� (1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen 1. für feste oder flüssige Brennstoffe, für Misch- oder Mehrstofffeuerungen sowie für Beheizung mittels Abwärme mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 100 kW oder 2. für gasförmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 600 kW sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber zu wählende einschlägige befugte Sachverständigen oder Stellen, im Folgenden Sachverständige genannt, periodisch zu überwachen. Die Überwachung umfasst eine jährliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Mess ergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemäß § 15 Abs. 2 und 5. (2) Die Sachverständigen haben über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis schrift liche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Anlage mindes tens drei Jahre aufzubewahren sind. Die Befunde sind der Behörde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu übermitteln. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Inhalt und Form der Befunde zu regeln. (3) Die Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim be zeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behörde oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskunft über ihre Tätig keiten und Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen zu erteilen. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 9 von 16 Genehmigungsfreistellung § 10. Bei Anlagen fiir 1. Heizol extra leicht, Heiz61 leicht oder 2. handelstibliche Fliissiggase Propan und Butan sowie deren Gemische oder 3. Erdgas, mit welchem Erdgasleitungsanlagen gem&a8 Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBI.I Nr. 121/2000 betrieben werden, mit einer Brennstoffwarmeleistung von weniger als 1 MW entfallt unbeschadet der Bestimmungen des § 12 die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung nach § 5 Abs. 1. Solche Anlagen sind jedoch durch einen Sachverstindigen gemafs § 14 Abs. 2 vor ihrer Inbetriebnahme zu besichtigen. Der Befund liber diese Besichtigung ist der BehGrde zu tibermitteln. Eine Zweitschrift des Befundes ist dem Betreiber der Anlage auszufolgen, der sie zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behérde aufzubewahren hat. Ergibt sich auf Grund des Befundes, dass die Anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, so hat die Behérde sinngema8 nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 6 und 7 vorzugehen. Nachtriigliche Anderungen § 11. (1) Anderungen des Betriebes (§ 2 Z 7) sind der Behorde vom Betreiber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behdrde hat diese Anzeige spatestens nach zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Erforderlichenfalls hat die Behérde im Kenntnisnahmebescheid bestimmte, geeignete Auflagen zur Erfiillung der in den §§ 5 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2 und 3 und in den nach § 5 Abs. 5 mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen zu erteilen. Falls fiir die Anzeige die Voraussetzungen nach diesem Bundes gesetz nicht gegeben sind, hat die Behdrde die MaBnahmen oder Tatigkeiten, die Gegenstand der Anzeige sind, zu untersagen. (2) Im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuandern, wenn und soweit die Voraussetzungen fiir ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Entfall der Genehmigung § 12. Bei Anlagen, zu deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Anderung nach den gewerbe-, berg oder abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen eine Bewilligung (Genehmigung) erforderlich ist, ent fallt eine gesonderte Genehmigung nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 9, es sind jedoch deren mate riellrechtliche Bestimmungen bei Erteilung der betreffenden Bewilligung (Genehmigung) anzuwenden. Eine solche Bewilligung (Genehmigung) gilt auch als Genehmigung im Sinne des § 5 Abs. 1. Uberwachung § 13. (1) Die in Betrieb befindlichen Anlagen 1. fiir feste oder fliissige Brennstoffe, fiir Misch- oder Mehrstofffeuerungen sowie fiir Beheizung mittels Abwarme mit einer Brennstoffwarmeleistung von mehr als 100 kW oder 2. fiir gasf6rmige Brennstoffe mit einer Brennstoffwarmeleistung von mehr als 600 kW sind hinsichtlich ihrer Emissionen in die Luft durch vom Betreiber zu wahlende einschlagige befugte Sachverstaéndigen oder Stellen, im Folgenden Sachversténdige genannt, periodisch zu tiberwachen. Die Uberwachung umfasst eine jaihrliche Besichtigung der Anlage und deren Komponenten, soweit sie fiir die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit der Kontrolle vorhandener Mess ergebnisse oder Messregistrierungen sowie Emissionsmessungen gemaf § 15 Abs. 2 und 5. (2) Die Sachverstiindigen haben iiber die durchgefiihrten Uberpriifungen und deren Ergebnis schrift liche Befunde auszustellen, die zur Einsichtnahme durch die Behdrde vom Betreiber der Anlage mindes tens drei Jahre aufzubewahren sind. Die Befunde sind der Behorde auf ihr Verlangen vorzuweisen oder zu tibermitteln. Der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Inhalt und Form der Befunde zu regeln. (3) Die Sachverstaéndigen sind zur Verschwiegenheit tiber alle innen bei der Ausiibung ihres Dienstes bekannt gewordenen Geschafts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere tiber die ihnen als geheim be zeichneten Einrichtungen, Verfahren und Eigentiimlichkeiten der Betriebe verpflichtet. Sie haben jedoch der Behérde oder dem Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit auf Verlangen Auskunft tiber ihre Tatig keiten und Erfillung der fiir sie geltenden Anforderungen zu erteilen. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 10 von 16 www.ris.bka.gv.at (4) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahr nehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Änderungen an der genehmigten Anlage eine zusätzliche Überprüfung für erforderlich, so hat sie diese Überprüfung unter gleichzeitiger Namhaftma chung eines Sachverständigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen. (5) Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage und kann der konsensgemäße Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverständige hierüber unverzüglich die Behörde zu unterrichten. (6) Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte überschreiten und a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden, oder b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen, so hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange einge schränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (7) In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen. (8) Die Behörde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gemäß § 9 VStG 1991 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gemäß § 26 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. (9) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zu kontrollieren. (10) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Überwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefür geltenden Verwaltungsvor schriften (§ 5 Abs. 5). hEHUZDFKXQJ� $QIRUGHUXQJHQ�DQ�6DFKYHUVWlQGLJH� � ��� (1) Die Sachverständigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestätigen, dass sie die angeführten Erfordernisse gemäß Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu über wachende Anlage erfüllen. (2) Sachverständige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusätzlich die Anforderun gen der Abs. 3 und 4 erfüllen: 1. Akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992) entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung, 2. Ziviltechniker einschlägiger Befugnis, 3. Technische Büros/Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, 4. Gewerbetreibende für Dampfkesselanlagen, sofern sie zur Ausübung dieser Überprüfungen (§ 13) befugt sind, nur für Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 10 MW nicht übersteigt, 5. Sachverständige gemäß Abs. 5. (3) Sachverständige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfüllen zusätzliche Anforderungen zur Aus übung der Überwachungstätigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen für die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjährige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhängigkeitsverhältnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Überwa chungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Für die Überwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitätssicherungssystems qualitäts sichernde Maßnahmen ausreichend. Die Qualitätssicherungssysteme bzw. die qualitätssichernden Maß nahmen haben für die Durchführung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu berücksichtigen. (4) Die Sachverständigen haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestätigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 10 von 16 (4) Halt die Behorde auf Grund von Beschwerden oder Anbringen von Nachbarn, amtlicher Wahr nehmungen oder baulicher oder verfahrenstechnischer Anderungen an der genehmigten Anlage eine zusatzliche Uberpriifung fiir erforderlich, so hat sie diese Uberpriifung unter gleichzeitiger Namhaftma chung eines Sachverstandigen anzuordnen oder selbst vorzunehmen. (5) Ergeben sich bei den Uberpriifungen Abweichungen vom konsensgemiBen Zustand der Anlage und kann der konsensgemafe Zustand nicht sofort hergestellt werden, so hat der Sachverstandige hiertiber unverziiglich die Behérde zu unterrichten. (6) Wenn die Emissionen der Anlage die festgesetzten Grenzwerte tiberschreiten und a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefahrden, oder b) zu einer unzumutbaren Belastigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 fiihren, so hat die Behérde mit Bescheid unverziiglich anzuordnen, dass der Betrieb der Anlage solange einge schrankt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmaBige Betrieb wieder moéglich ist. Einer gegen einen solchen Bescheid eingebrachten Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (7) In allen anderen als den in Abs. 6 angegebenen Fallen hat die Beh6rde eine angemessene Frist einzuraumen, innerhalb der der konsensgemaé8e Zustand der Anlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung nicht fristgerecht entsprochen, so ist sinngem&8 nach Abs. 6 vorzugehen. (8) Die Behérde hat die Stilllegung der Anlage mit Bescheid anzuordnen, wenn der Betreiber oder seine gem4B § 9 VStG 1991 verantwortlichen Personen trotz mehrmaliger jedoch mindestens dreimaliger Bestrafung gem48 § 26 weiterhin gegen die dort angegebenen gesetzlichen Bestimmungen verstofen. (9) Die Behorde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. | zu kontrollieren. (10) Fiir Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr erfolgt die Festlegung der Uberwachung von Emissionen in Wasser und Boden nach den hiefiir geltenden Verwaltungsvor schriften (§ 5 Abs. 5). Uberwachung Anforderungen an Sachverstandige § 14. (1) Die Sachverstandigen haben den sie beauftragenden Betreibern von Anlagen in schriftlicher Form zu bestitigen, dass sie die angefiihrten Erfordernisse gemaB Abs. 2 bis 4 in Bezug auf die zu tiber wachende Anlage erfiillen. (2) Sachverstiandige sind folgende Personen oder Einrichtungen, welche zusatzlich die Anforderun gen der Abs. 3 und 4 erfiillen: 1. Akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBI. Nr. 468/1992) entsprechend dem Umfang ihrer Akkreditierung, 2. Ziviltechniker einschlagiger Befugnis, 3. Technische Biiros/Ingenieurbiiros des einschlagigen Fachgebietes, 4. Gewerbetreibende fiir Dampfkesselanlagen, sofern sie zur Ausiibung dieser Uberpriifungen (§ 13) befugt sind, nur fiir Dampfkesselanlagen, deren Brennstoffwarmeleistung 10 MW nicht tibersteigt, 5. Sachverstandige gemaB Abs. 5. (3) Sachverstandige bzw. ihre verantwortlichen Organe erfiillen zusatzliche Anforderungen zur Aus iibung der Uberwachungstitigkeit, wenn die erforderliche Ausstattung und das notwendige Fachwissen fiir die jeweiligen Messungen und Untersuchungen vorhanden ist, eine mindestens einjahrige Erfahrung im Bereich der jeweiligen Analytik besteht, keine Interessenskonflikte vorliegen, insbesondere kein Abhiangigkeitsverhaltnis zum Anlagenbetreiber oder -inhaber gegeben ist, nur validierte Messmethoden verwendet werden, ein Qualititssicherungssystem eingerichtet ist und die Messungen und Uberwa chungsergebnisse nachvollziehbar dokumentiert werden. Fiir die Uberwachung von Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von héchstens 10 MW sind anstelle eines Qualitaétssicherungssystems qualitats sichernde Mafnahmen ausreichend. Die Qualitatssicherungssysteme bzw. die qualitatssichernden Ma8 nahmen haben fiir die Durchfiihrung der Messungen die zutreffenden nationalen Umsetzungen von CEN oder ISO-Normen sowie nationale Normen (in dieser Reihenfolge) zu beriicksichtigen. (4) Die Sachverstandigen haben dem Bundesministerium fiir Wirtschaft und Arbeit die Erfiillung der Anforderungen gema8 Abs. 2, 3 und gegebenenfalls 5 zu bestatigen und mitzuteilen, ab welchem Tag sie www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 11 von 16 www.ris.bka.gv.at die Überwachungstätigkeit ausüben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der Sachverständigen zu führen sowie die Liste in geeigneter Form zu veröffentlichen. Stellt ein Sachverstän diger die Ausübung der Überwachungstätigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich mitzuteilen. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für Sachverständige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäi schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverständigen müssen mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat für gleichar tige Tätigkeiten staatlich anerkannt sein. (6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 1 auch dann, wenn 1. er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebsprüfungssystem gemäß der Verordnung (EG) BGBl. Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmana gement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) betreibt, 2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind, 3. aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid überprüft wurde und 4. von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche inner halb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein müssen, die Überwachung gemäß § 13 durchgeführt wird. (7) Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Sachverständige sowie der schriftlichen Bes tätigung gemäß Abs. 1 können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung getroffen werden. (8) Abweichend von Abs. 1 bis 6 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einverneh men mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampf kesselanlagen, die Abfälle einsetzen, zur Berücksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verord nung auch andere Sachverständige benennen und gesonderte Anforderungen für diese treffen. (9) Sachverständige, die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 LRG-K zur Ausübung ihrer Tätigkeit befugt waren, sind bis zum 31. Dezember 2006 berechtigt die Überwachungstätigkeiten gemäß § 13 dieses Gesetzes auszuüben. (PLVVLRQVPHVVXQJHQ� � ��� (1) Mit den Abs. 2 bis 6 werden Festlegungen über Messungen von Emissionen in die Luft ge troffen. Anforderungen für die Messung von Emissionen in Wasser und Boden für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefür geltenden Verwaltungsvor schriften (§ 5 Abs. 5). (2) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahme messungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzufüh ren sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzuführen, wenn der Sachverständige anlässlich einer Überprüfung gemäß § 13 Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb überschritten werden. (3) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behörde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, für welche gemäß § 8 Abs. 2 und 3 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzuführen. Abnahmemessungen können entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann. (4) Bei Anlagen mit Abscheideaggregaten sind die für die Abscheidefunktion maßgebenden Größen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet. (5) Bei Anlagen, deren Brennstoffwärmeleistung 1 MW überschreitet, sind unbeschadet der Be stimmungen des § 13 Abs. 1 und 4 in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissi onswerte, für welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverständigen durchzuführen. (6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchführung der Emissionsmes sungen von Emissionen in die Luft nach Abs. 1 erforderlichen näheren Regelungen, insbesondere über BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 11 von 16 die Uberwachungstiatigkeit ausiiben. Das Bundesministerium fiir Wirtschaft und Arbeit hat eine Liste der Sachverstindigen zu fiihren sowie die Liste in geeigneter Form zu ver6ffentlichen. Stellt ein Sachverstan diger die Ausiibung der Uberwachungstitigkeit ein, hat er dies dem Bundesministerium fiir Wirtschaft und Arbeit unverziiglich mitzuteilen. (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch fiir Sachverstaindige eines Mitgliedstaates der Europdischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens tiber den Europii schen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBI. Nr. 909/1993, ist. Diese Sachverstandigen miissen mit den einschlagigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vertraut und in ihrem Mitgliedstaat fiir gleichar tige Tatigkeiten staatlich anerkannt sein. (6) Der Betreiber einer Anlage entspricht seiner Verpflichtung gema8 § 13 Abs. | auch dann, wenn 1. er ein Umweltmanagementsystem und Umweltbetriebspriifungssystem gema® der Verordnung (EG) BGBI. Nr. 761/2001 des Europdischen Parlaments und des Rates vom 19. Marz 2001 tiber die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem fiir Umweltmana gement und die Umweltbetriebspriifung (EMAS) betreibt, 2. die Unterlagen tiber die Umweltbetriebspriifung nicht alter als drei Jahre sind, 3. aus den Unterlagen iiber die Umweltbetriebspriifung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Priifung auch die Ubereinstimmung der Anlage mit dem Genehmigungsbescheid tiberpriift wurde und 4. von geeignetem fachlich kompetenten Personal oder Stellen im Sinne des Abs. 3, welche inner halb des Unternehmens organisatorisch abgegrenzt sein miissen, die Uberwachung gemaf § 13 durchgefiihrt wird. (7) Nahere Bestimmungen iiber die Anforderungen an Sachverstandige sowie der schriftlichen Bes tatigung gem48 Abs. | konnen vom Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung getroffen werden. (8) Abweichend von Abs. | bis 6 kann der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit im Einverneh men mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fiir Dampf kesselanlagen, die Abfalle einsetzen, zur Beriicksichtigung abfallspezifischer Aufgaben, durch Verord nung auch andere Sachverstaéndige benennen und gesonderte Anforderungen fiir diese treffen. (9) Sachverstindige, die gemaB § 7 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 LRG-K zur Ausiibung ihrer Tatigkeit befugt waren, sind bis zum 31. Dezember 2006 berechtigt die Uberwachungstitigkeiten gemaB § 13 dieses Gesetzes auszutiben. Emissionsmessungen § 15. (1) Mit den Abs. 2 bis 6 werden Festlegungen tiber Messungen von Emissionen in die Luft ge troffen. Anforderungen fiir die Messung von Emissionen in Wasser und Boden fiir Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr richten sich nach den hiefiir geltenden Verwaltungsvor schriften (§ 5 Abs. 5). (2) Die Behorde hat im Genehmigungsbescheid festzulegen, ob und in welchem Umfang Abnahme messungen sowie wiederkehrende oder kontinuierliche Emissionsmessungen an der Anlage durchzufiih ren sind. Emissionsmessungen sind ferner durchzufiihren, wenn der Sachverstandige anlasslich einer Uberpriifung gema® § 13 Grund zur Annahme hat, dass die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte im Betrieb tiberschritten werden. (3) Im Falle der Genehmigung von Vorarbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) hat die Behérde im Rahmen der Vorarbeiten Abnahmemessungen aller jener Emissionen, fiir welche gema8 § 8 Abs. 2 und 3 im Genehmigungsbescheid Grenzwerte vorzusehen sind, durchzufiihren. Abnahmemessungen k6nnen entfallen, wenn der sichere Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte anderweitig erfolgen kann. (4) Bei Anlagen mit Abscheideaggregaten sind die fiir die Abscheidefunktion maBgebenden GréfSen einer laufenden Messung mit Datenaufzeichnung zu unterziehen, wenn die Brennstoffwarmeleistung 2 MW iiberschreitet. (5) Bei Anlagen, deren Brennstoffwarmeleistung 1 MW tiberschreitet, sind unbeschadet der Be stimmungen des § 13 Abs. 1 und 4 in regelmaBigen Zeitabstanden, mindestens jedoch alle fiinf Jahre, bei einer Brennstoffwarmeleistung von mehr als 2 MW mindestens alle drei Jahre Messungen jener Emissi onswerte, fiir welche Grenzwerte vorgeschrieben sind, durch einen Sachverstandigen durchzufiihren. (6) Der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit trifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Durchfiihrung der Emissionsmes sungen von Emissionen in die Luft nach Abs. | erforderlichen naheren Regelungen, insbesondere tiber www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 12 von 16 www.ris.bka.gv.at die anzuwendenden Messverfahren einschließlich deren Dokumentation sowie über die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, durch Verordnung. 3IOLFKWHQ�GHV�%HWUHLEHUV� � ��� (1) Jeder Betreiber einer Anlage hat für ihren ordnungsgemäßen Betrieb und für die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchführungsverordnungen und im Genehmigungs bescheid festgesetzten Grenzwerte für die Emissionen, für die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafür zu sorgen, dass alle Ausrüstungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden. (2) Der Betreiber einer Anlage hat die Überprüfung der Anlage gemäß § 13 Abs. 1, die Emissions messungen gemäß § 15 und gegebenenfalls die Besichtigung gemäß § 10 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Überprüfungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen. (3) Der Betreiber hat der Behörde oder den hiezu beauftragten Sachverständigen während der Be triebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffen den Aufzeichnungen zu gewähren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind. (4) Der Betreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen mit erheblicher Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden. (5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu mel den. (6) Treten im Betrieb der Anlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der Störung unverzüglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Störung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte länger als 24 Stunden erheblich überschrit ten werden, so hat der Betreiber unverzüglich den Betrieb der Anlage einzuschränken oder zu unterbre chen oder auf schadstoffärmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstüchtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes höchstens 120 Stunden betragen. (7) Die Behörde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, für einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt würde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen würde. (8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einver nehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Dampfkesselanlagen, die Abfälle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen. (PLVVLRQVHUNOlUXQJ� � ��� (1) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwärmeleistung 2 MW überschreitet, hat der Behörde jährlich eine Emissionserklärung über das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung für Anlagen, die mit den in § 10 Z 1 bis 3 angeführten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwärme leistung von 10 MW oder mehr. Bei Dampfkesselanlagen gemäß § 24 Abs. 2 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr sind zu sätzlich die Ergebnisse der Überwachung (§ 13) anzugeben. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches näher zu regeln. (3) Die Behörde hat die Daten der Emissionserklärung den mit der Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behörden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, dürfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht veröffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, werden dadurch nicht berührt. (4) Die Behörde hat dem Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Z 10 Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 12 von 16 die anzuwendenden Messverfahren einschlieBlich deren Dokumentation sowie iiber die Anordnung der Probenahme- und Messstellen, durch Verordnung. Pflichten des Betreibers § 16. (1) Jeder Betreiber einer Anlage hat fiir ihren ordnungsgemé8en Betrieb und fiir die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz, den hiezu ergangenen Durchfiihrungsverordnungen und im Genehmigungs bescheid festgesetzten Grenzwerte fiir die Emissionen, fiir die Einhaltung etwaiger im Genehmigungs oder Betriebsbewilligungsbescheid gemachter Auflagen sowie dafiir zu sorgen, dass alle Ausriistungsteile richtig gewartet und hinsichtlich ihrer Funktion laufend kontrolliert werden. (2) Der Betreiber einer Anlage hat die Uberpriifung der Anlage gemiB § 13 Abs. 1, die Emissions messungen gemaB § 15 und gegebenenfalls die Besichtigung gemaf § 10 rechtzeitig zu veranlassen. Er hat die Kosten der Uberpriifungen, Emissionsmessungen und der Besichtigung zu tragen. (3) Der Betreiber hat der Behérde oder den hiezu beauftragten Sachverstaindigen wahrend der Be triebszeit den Zutritt zu der Anlage zu gestatten und Einsicht in alle die Emissionen der Anlage betreffen den Aufzeichnungen zu gewahren, die in einem Anlagenbuch zusammenzufassen sind. (4) Der Betreiber hat der Behérde unverziiglich alle Stérungen mit erheblicher Uberschreitung der Emissionsgrenzwerte (§ 8 Abs. 2 Z 8) zu melden. (5) Der Ausfall von Abgasreinigungseinrichtungen, der voraussichtlich innerhalb von 24 Stunden nicht behoben werden kann, ist der Behérde unverziiglich, spatestens innerhalb von 48 Stunden zu mel den. (6) Treten im Betrieb der Anlage Stérungen auf, die eine Uberschreitung der zulassigen Emissionen verursachen, so hat der Betreiber die Behebung der St6rung unverziiglich zu veranlassen. Ist absehbar, dass durch die Stérung die festgesetzten Emissionsgrenzwerte langer als 24 Stunden erheblich tiberschrit ten werden, so hat der Betreiber unverziiglich den Betrieb der Anlage einzuschranken oder zu unterbre chen oder auf schadstoffarmere Brennstoffe umzustellen. Sofern eine Abgasreinigungsanlage vorhanden ist, darf die gesamte Zeitdauer des Betriebes der Anlage ohne funktionstiichtige Abgasreinigungsanlage innerhalb eines 12-Monate-Zeitraumes héchstens 120 Stunden betragen. (7) Die Behorde kann auf Antrag abweichend zu Abs. 6 im Einzelfall unter Beriicksichtigung der Immissionssituation die Frist von 24 Stunden bzw. 120 Stunden erstrecken, wenn nach Auffassung der Behdorde ein vorrangiges Bediirfnis fiir die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist, oder die Anlage, in der der Ausfall der Abgasreinigungsanlage aufgetreten ist, fiir einen begrenzten Zeitraum durch eine andere Anlage ersetzt wiirde, die einen Gesamtanstieg der Emissionen verursachen wiirde. (8) Abweichend von Abs. 6 und 7 kann der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit im Einver nehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fiir Dampfkesselanlagen, die Abfalle einsetzen, gesonderte Anforderungen durch Verordnung treffen. Emissionserklirung § 17. C1) Der Betreiber einer in Betrieb befindlichen Anlage, deren Brennstoffwarmeleistung 2 MW tiberschreitet, hat der Behdrde jahrlich eine Emissionserklérung tiber das Emissionsverhalten dieser Anlage auf elektronischem Wege vorzulegen. Abweichend davon gilt diese Verpflichtung fiir Anlagen, die mit den in § 10 Z 1 bis 3 angefiihrten Brennstoffen betrieben werden, erst ab einer Brennstoffwarme leistung von 10 MW oder mehr. Bei Dampfkesselanlagen gemaB § 24 Abs. 2 sind die Emissionszeiten gesondert anzugeben. Bei Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr sind zu sitzlich die Ergebnisse der Uberwachung (§ 13) anzugeben. (2) Der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Inhalt, Umfang, Form, Abgabeadresse und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklarung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren sowie Inhalt und Form des Anlagenbuches naher zu regeln. (3) Die Behorde hat die Daten der Emissionserklérung den mit der Vollzichung bundesgesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Luftreinhaltung befassten Behdrden auf Verlangen mitzuteilen. Daten, die Riickschliisse auf Betriebs- oder Geschaftsgeheimnisse ermdglichen, diirfen ohne Zustimmung des Betreibers nicht ver6ffentlicht werden. Die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBI. Nr. 287/1987, und des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, werden dadurch nicht beriihrt. (4) Die Behérde hat dem Umweltbundesamt zur Erfiillung seiner Aufgaben nach § 6 Abs. 2 Z 10 Umweltkontrollgesetz, BGBI. I Nr. 152/1998, die Daten der Emissionserkléarung nach Uberpriifung auf www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 13 von 16 www.ris.bka.gv.at Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen bei der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. %HKHUUVFKXQJ�GHU�*HIDKUHQ�EHL�VFKZHUHQ�8QIlOOHQ� � ��� Für Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84g GewO 1994 sowie einer gemäß § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden. Für Verwaltungsübertretungen gilt § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994. 0D�QDKPHQ�QDFK�,*�/� � ��� (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. (2) Ist das vom Betreiber einer Anlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Anla ge die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Fristen aufzutragen. $EIDOOYHUEUHQQXQJ� � ��� Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall ver brannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbe stimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind. $QSDVVXQJHQ�DQ�GDV�LQWHJULHUWH�.RQ]HSW� hEHUSU�IXQJ�GHU�*HQHKPLJXQJVDXIODJHQ� � ��� (1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die ein Genehmi gungsantrag nach dem 31. Oktober 1999, jedoch vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist, sind durch die Behörde ehestmöglich einer Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrier ten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu unterziehen. (2) Für ortsfeste Anlagen von Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, für die die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde oder die vor diesem Zeitpunkt Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrages waren, gelten unbeschadet des § 22 ausschließlich die §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 3 bis 7, 17 sowie 19, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde. $QSDVVXQJHQ�DQ�GDV�LQWHJULHUWH�.RQ]HSW� 0D�QDKPHQ�XQG�)ULVWHQ� � ��� Eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die 1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder für die 2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde, hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die Maß nahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 13 von 16 Vollstandigkeit und Plausibilitét der Angaben innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen bei der Behorde unaufgefordert zu iibermitteln. Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfallen § 18. Fir Anlagen, bei deren Betrieb die in der Anlage 5 GewO 1994 genannten gefahrlichen Stoffe mindestens in einer 1. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 GewO 1994 oder 2. in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 angegebenen Menge vorhanden sind, sind die Bestimmungen der §§ 84a bis 84g GewO 1994 sowie einer gemaB § 84d Abs. 7 GewO 1994 erlassenen Verordnung anzuwenden. Fiir Verwaltungsiibertretungen gilt § 367 Z 25, 55, 56 und 57 GewO 1994. Mafinahmen nach IG-L § 19. (1) Die Behorde hat dem Betreiber einer Anlage, die nach einer Verordnung gema8 § 10 IG-L (MaBnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des MaSnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfiillung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefiir erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept fiir die Anlage vorzulegen. (2) Ist das vom Betreiber einer Anlage vorgelegte Konzept zur Erfillung der im MaBnahmenkatalog gemaB § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der BehOrde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Anla ge die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Mafinahmenkatalog gemaé8 § 10 IG-L ergebenden Fristen aufzutragen. Abfallverbrennung § 20. Verordnungen oder Verordnungsbestimmungen, die speziell auf Anlagen, in denen Abfall ver brannt oder mitverbrannt wird, Bezug nehmen, gelten vorrangig vor Verordnungen oder Verordnungsbe stimmungen, die generell auf Anlagen anzuwenden sind. Anpassungen an das integrierte Konzept Uberpriifung der Genehmigungsauflagen § 21. (1) Anlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr, fiir die ein Genehmi gungsantrag nach dem 31. Oktober 1999, jedoch vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden ist, sind durch die Behérde ehestmoglich einer Uberpriifung und gegebenenfalls Aktualisierung ihrer Genehmigungsauflagen im Sinne der Bestimmungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 beziiglich des integrier ten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu unterziehen. (2) Fiir ortsfeste Anlagen von Gasturbinen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr, fiir die die Genehmigung vor dem 27. November 2002 erteilt wurde oder die vor diesem Zeitpunkt Gegenstand eines umfassenden Genehmigungsantrages waren, gelten unbeschadet des § 22 ausschliefBlich die §§ 15 Abs. 6, 16 Abs. 1 und 3 bis 7, 17 sowie 19, sofern die Anlage bis zum 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde. Anpassungen an das integrierte Konzept Mafinahmen und Fristen § 22. Eine Anlage mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr, die 1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskraftig genehmigt wurde oder fiir die 2.ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhaingig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde, hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 beziiglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spiatestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behdrde (§ 25) rechtzeitig, aber spatestens zwolf Monate vor diesem Termin die Maf nahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfiillen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten AnpassungsmaBnahmen nicht ausreichend, so hat die Behodrde die entsprechenden wirtschaftlich verhaltnismaf%igen MaBnahmen mit Bescheid anzuordnen. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 14 von 16 www.ris.bka.gv.at Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen. $QSDVVXQJHQ�DQ�GDV�LQWHJULHUWH�.RQ]HSW� bQGHUXQJ�GHV�6WDQGHV�GHU�7HFKQLN� � ��� (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaß nahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen. (2) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Abs. 1 entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wenn: 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen ermöglichen oder 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenz werte festgelegt werden müssen. $QSDVVXQJ�YRQ�(PLVVLRQVJUHQ]ZHUWHQ�I�U�GLH�/XIW�DQ�GHQ�6WDQG�GHU�7HFKQLN� � ��� (1) Die Emissionen in die Luft von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die vor dem 1. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, dürfen die in der $QODJH�� oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Emissionswerte einer solchen Dampfkesselanlage sind die in $QOD�JH�� oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen maßgeblich. Die Anlagen 1 und 2 treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnun gen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. (2) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht, wenn die Dampfkesselanlage ab dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden darf, als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht. Unbeschadet des ersten Satzes gelten ab 1. Jänner 2016 für Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoff wärmeleistung von 50 MW oder mehr die Emissionsgrenzwerte und Emissionsmessverfahren des Abs. 4. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampf kesselanlage zutreffen, entfällt die Verpflichtung zur Sanierung nur für diese Teile. § 8 Abs. 2 Z 10 ist anzuwenden. (3) Für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, verbrennen oder mitverbrennen, gelten die Anlagen 1 und 2 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2005. Die Abs. 4 bis 7 gelten nicht für Dampfkesselanlagen, die Abfälle gemäß AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. (4) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis VII, Abschnitte A und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begren zung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes und der Luft reinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (5) Für Neuanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhänge III bis BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 14 von 16 Aufert sich die Behérde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten MaBnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen. Anpassungen an das integrierte Konzept Anderung des Standes der Technik § 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 beziiglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu priifen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geandert hat und gegebenenfalls unverziiglich die wirtschaftlich verhaltnismaBigen AnpassungsmaBnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behorde (§ 25) unverziiglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmah nahmen zu tibermitteln. Hat der Betreiber Mafnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behérde entsprechende MaBnahmen mit Bescheid anzuordnen. Aufert sich die Behdorde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Mafnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen. (2) Die Behérde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gema® Abs. 1 entsprechende Ma8nahmen im Sinne des Abs. | mit Bescheid anzuordnen, wenn: 1. sich wesentliche Veranderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ohne unverhaltnism48ig hohe Kosten zu verursachen erméglichen oder 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenz werte festgelegt werden miissen. Anpassung von Emissionsgrenzwerten fiir die Luft an den Stand der Technik § 24. (1) Die Emissionen in die Luft von Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung Kleiner 50 MW, die vor dem 1. Janner 1989 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen bewilligt war, diirfen die in der Anlage 1 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht tiberschreiten. Fiir die Ermittlung der Emissionswerte einer solchen Dampfkesselanlage sind die in Anla ge 2 oder in einer diese ersetzenden Verordnung nach § 4 Abs. 4 festgelegten Bestimmungen mafgeblich. Die Anlagen | und 2 treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnun gen nach § 4 Abs. 4 aufer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben hiervon unberiihrt. (2) Die Abs. 1 und 4 gelten nicht, wenn die Dampfkesselanlage ab dem 1. Janner 1992 nicht langer betrieben werden darf, als der zugefiihrten Brennstoffwarmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht. Unbeschadet des ersten Satzes gelten ab 1. Janner 2016 fiir Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoff warmeleistung von 50 MW oder mehr die Emissionsgrenzwerte und Emissionsmessverfahren des Abs. 4. Sofern die Voraussetzungen, unter denen die Sanierung nicht erforderlich ist, nur auf Teile einer Dampf kesselanlage zutreffen, entfallt die Verpflichtung zur Sanierung nur fiir diese Teile. § 8 Abs. 2 Z 10 ist anzuwenden. (3) Fir Dampfkesselanlagen, die Abfalle gemaf Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBI. I Nr. 102/2002, verbrennen oder mitverbrennen, gelten die Anlagen1 und 2 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2005. Die Abs.4 bis 7 gelten nicht fiir Dampfkesselanlagen, die Abfalle gema8 AWG 2002 verbrennen oder mitverbrennen. (4) Fir Neuanlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr, die vor dem 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhange III bis VII, Abschnitte A und des Anhanges VII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Begren zung von Schadstoffemissionen von Groffeuerungsanlagen in die Luft, ABI. Nr.L309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie tiber die Anforderungen der Anlagen | und 2 dieses Gesetzes und der Luft reinhalteverordnung fiir Kesselanlagen 1989, BGBI. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBL. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Messverfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie ersetzenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 4 aufer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberiihrt. (5) Fir Neuanlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr, die nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen der Anhiange III bis www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 15 von 16 www.ris.bka.gv.at VII Abschnitte B und des Anhanges VIII, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Be grenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie über die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBl. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Mess verfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie erset zenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 3 oder 4 außer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (6) Der Betreiber einer im Abs. 4 oder 5 angeführten Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu prüfen, ob die seine Anlage betreffenden Anforderungen des Abs. 4 oder 5 oder des § 4 Abs. 5 Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen und gegebenenfalls der Behörde (§ 25) die getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen mitzuteilen. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die mitgeteilten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen. (7) Für bestehende Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, gelten ab 1. Jänner 2008 die Bestimmungen des Abs. 4. %HK|UGHQ� � ��� Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde. 6WUDIEHVWLPPXQJHQ� � ��� (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unter lassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbe hörde mit Geldstrafe 1. bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer den in § 16 Abs. 1 bis 6 oder § 17 Abs. 1 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 13 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar; 2. bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 19 Abs. 1 oder eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen gemäß den §§ 22, 23 oder 24 Abs. 6, sofern erforderlich, vorlegt, 3. bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer a) die für die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7) oder b) seine Anlage nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 oder 15 Abs. 2 bis 5 überwachen lässt c) Gebote oder Verbote der gemäß § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 7 oder 24 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder d) entgegen den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 3 oder 5, 14 Abs. 1 bis 6 eine Überwachungs tätigkeit ausübt oder e) § 24 Abs. 2, oder 4 bis 7 zuwiderhandelt oder f) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 726 Euro; 4. bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§§ 5 Abs.1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 4, 5, und 6) oder b) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 11) oder c) einen gemäß den §§ 19 Abs. 2, 21, 22, 23 oder 24 Abs. 6 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt. BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 15 von 16 VII Abschnitte B und des Anhanges VUI, Abschnitt A Abs. 2 bis 6, der Richtlinie 2001/80/EG zur Be grenzung von Schadstoffemissionen von Gro®feuerungsanlagen in die Luft, ABI. Nr.L309 vom 27.11.2001 S. 1, soweit sie tiber die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung fiir Kesselanlagen 1989, BGBI. Nr. 19/1989, in der Fassung BGBI. II Nr. 134/1997, hinsichtlich Emissionsgrenzwerte und Mess verfahren hinausgehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit dem In-Kraft-Treten von sie erset zenden Bestimmungen von Verordnungen nach § 4 Abs. 3 oder 4 auBer Kraft. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bleiben unberiihrt. (6) Der Betreiber einer im Abs. 4 oder 5 angefiihrten Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu priifen, ob die seine Anlage betreffenden Anforderungen des Abs. 4 oder 5 oder des § 4 Abs. 5 Anpassungsmafinahmen erforderlich machen und gegebenenfalls der Behérde (§ 25) die getroffenen oder noch zu treffenden AnpassungsmaBnahmen mitzuteilen. Hat der Betreiber Mafinahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behdrde entsprechende Mafnahmen mit Bescheid anzuordnen. AuBert sich die Behorde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die mitgeteilten Mafnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen. (7) Fur bestehende Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwarmeleistung von 50 MW oder mehr, gelten ab 1. Janner 2008 die Bestimmungen des Abs. 4. Behoérden § 25. Behérde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehorde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist BehGrde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zustiandige Behorde. Strafbestimmungen § 26. (1) Einer Verwaltungstibertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unter lassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbe hérde mit Geldstrafe 1. bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer den in § 16 Abs. | bis 6 oder § 17 Abs. 1 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 13 Abs. | angefiihrten Brennstoffwarmeleistungen nicht strafbar; 2. bis zu 3 630 Euro zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gema8 § 19 Abs. | oder eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden MaBnahmen gemaf den 8§ 22, 23 oder 24 Abs. 6, sofern erforderlich, vorlegt, 3. bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer a) die fiir die Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalt (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7) oder b) seine Anlage nicht gemaB §§ 13 Abs. | oder 15 Abs. 2 bis 5 tiberwachen lasst c) Gebote oder Verbote der gemaB § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen oder die gema8 den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. | und 4, 16 Abs. 7 oder 24 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalt oder d) entgegen den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 3 oder 5, 14 Abs. 1 bis 6 eine Uberwachungs tatigkeit austibt oder e) § 24 Abs. 2, oder 4 bis 7 zuwiderhandelt oder f) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide missachtet; wenn hierdurch jedoch keine hohere Beeintrachtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall ware, betragt die Héchststrafe 726 Euro; 4. bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer a) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt (§§ 5 Abs.1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1, 4, 5, und 6) oder b) eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung dndert oder nach der Anderung betreibt (§ 11) oder c) einen gemad8® den §§ 19 Abs. 2, 21, 22, 23 oder 24 Abs. 6 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt. www.ris.bka.gv.at BGBl. I – Ausgegeben am 30. Dezember 2004 – Nr. 150 16 von 16 www.ris.bka.gv.at (2) Auf Verstöße gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 erster Satz findet § 122 des Strafgesetz buches, BGBl. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit stren gerer Strafe bedroht ist. 9HUZHLV�DXI�DQGHUH�5HFKWVYRUVFKULIWHQ� � ��� Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 8PVHW]XQJ�YRQ�5HFKWVDNWHQ�GHU�(XURSlLVFKHQ�*HPHLQVFKDIW� � ��� Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft um gesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut zung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, 3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1, 4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1. hEHUJDQJVEHVWLPPXQJHQ� � ��� (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Luftreinhaltegesetz für Kesselan lagen - LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 außer Kraft. Auf Grund des LRG-K erlassene Verordnungen bleiben hievon unberührt. Be stehende Genehmigungen gemäß §§ 4, 5 und 12 LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, bleiben unbeschadet der auf Grund der §§ 3 und 4 ergehenden Verordnungen und der §§ 21 bis 24 aufrecht. (2)�Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. 9ROO]LHKXQJ� � ��� Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2. hinsichtlich der §§ 12 und 25 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bzw. der Bundesmi nister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches, 3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. ,Q�.UDIW�7UHWHQ� � ��� Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. )LVFKHU� 6FK�VVHO� BGBI. I— Ausgegeben am 30. Dezember 2004 — Nr. 150 16 von 16 (2) Auf Verst6Be gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 erster Satz findet § 122 des Strafgesetz buches, BGBI. Nr. 60/1974, Anwendung, sofern nicht die Tat nach einer anderen Bestimmung mit stren gerer Strafe bedroht ist. Verweis auf andere Rechtsvorschriften § 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Umsetzung von Rechtsakten der Europiéischen Gemeinschaft § 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europaischen Gemeinschaft um gesetzt: 1. Richtlinie 96/61/EG iiber die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut zung, ABI. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, 2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfallen mit gefahrlichen Stoffen, ABI. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, 3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von GroBfeuerungsanlagen in die Luft, AB]. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1, 4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Gro®feuerungsanlagen in die Luft, ABI. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1. Ubergangsbestimmungen § 29. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Luftreinhaltegesetz fiir Kesselan lagen - LRG-K, BGBI. Nr. 380/1988, zuletzt geaindert durch BGBI.I Nr. 65/2002, mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 auBer Kraft. Auf Grund des LRG-K erlassene Verordnungen bleiben hievon unberiihrt. Be stehende Genehmigungen gemaB §§ 4, 5 und 12 LRG-K, BGBI. Nr. 380/1988, bleiben unbeschadet der auf Grund der §§ 3 und 4 ergehenden Verordnungen und der §§ 21 bis 24 aufrecht. (2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzufiihren. Vollziehung § 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 7, 14 Abs. 8, 15 Abs. 6, 16 Abs. 8 und 17 Abs. 2 der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 2. hinsichtlich der §§ 12 und 25 der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit bzw. der Bundesmi nister fiir Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches, 3. im Ubrigen der Bundesminister fiir Wirtschaft und Arbeit betraut. In-Kraft-Treten § 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Fischer Schiissel www.ris.bka.gv.at

Combustion Plants Emission Protection Act · Nelum