Coffee Extract Ordinance
Made 1995-08-08 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- Codex Alimentarius, coffee/cocoa/tea, packaging/labelling, standards, food safety and quality, beverages
- Categories
- softs
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Text
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530. Vfrordmmg des ßuudesmini!i1ers für Gesundheit und Konsumentenschutz über lfaf. fee•Extrakte und Zichorien~Extrakte (Kaffee-Extrakteverordnune:) Auf Gn.1nd der§§ 10 Abs. l und 2, 19 Abs.] sowie 42 Abs, 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBI, Nr. 86, zuletzt geändert durch das ßunde;gesetz BGBI. Nr. l 105/1994 wird - hinsichtlich der§~ 3, 4. 5 und 6 im .Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtsch<lft!iche Angelegenheiten --- verordnet: * 1. Dk Ab~i.i.tze 1.4. bl~ 1.-1.5. ;1.1.111 J.::m T!i'dkapitcl A ,,K;:,.ffoo" wwi~ di0 ,-\.bt:il.120 1.2. bi~ 1,25. crn~ dem Tci!k11pitel B .,Kaffeemittel" des Österreichischen Lebensmittelbuches III. Auflage, Kqpitel B 12 (Kaffee, Kaffeemittel) werden als Verordnung erlassen. Sie lauten: 1,4. Kaffee-Extrakte 1.4.1. Kaffee-Extrakte sind die mehr oder welliger konzentrierten Erzeugnisse, die durch Extraktion des Röstkaffees bei aussehließlir.:her Verwendung von Wasser a!s Extraktionsmittel - unter Ausschluß jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen - gewonnen werden und die die löslichen und arom1.1tischen Elcmenle des Kaffees enthalten. 1.4.2. Aus Kaffee stammende unlösfü;he Öle sowie Spuren von anderen aus Kaffee stammenden unlös lichen Bestandteilen dürfen enthalten sein. Spuren von unlöslichen Bestandteilen, die nicht aus Kaffee oder Extraktionswasser stammen, dürfen - soweit technologisch 11nverme,idbar ent halten ~i.n. 1.4.3. Zur Herstellung von Kaffee-Extrakten dt.irfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsiiblicner Qualität verwendet werden. 1.4.4. Kaffee-Extrakte werden in fester ( .. Kaffee-Extrakt" oder ,.löslicher Kaffee.Extrakt" oder ,.lös licher Kaffee" oder ,.Instanlkaffee"), pastenförmiger (,,Kaffee-Extrakt in Pastenforrrr' oder „pastentormiger Kaffee-t.xtrakt"' l oder 1luss1ger rorm (.,tllissigcr Kattee-b:trakt'") in Verkehr gebracht. lAS Kaffee,Extrakte entsprechen den in Tabelle 1 angeführten Anforderungen. l'11beUe 1, Anforderungen ,m K11ffee·U:xti-akte Trockcnnrns~i;: aus Kaffee stantmentl in Gcw.% Koffoc·Cxtrnkt Kaffee-Extrakt in Pastenform Flüssiger Kaffee-ExtraJ,::t 70,0 85.0 15,0 - 55,0 Nicln aus der Extraktion stam• mcnde Stoffe keine keine *) *) außer gebrannte oder ungebrannte Zucker oder Zuckerarten im Ausmaß von höch~tens 12 Gew.% 1.2. ZicMrien•ExtraJ..te 1 ? 1 7irhhrii"'n-Fvtr,:,loP ~inrl rli0 rr,r-hr oder Wi"'nig<?r kon:zl'ntr1erten Er.:l::'Uf!niMo, di,.: durch E:(tn1kt1. on gtirösteter Zichorie im Sinne des Abs, 1.2.2. bei ausschließlicher Verwendung von Wasser als Extrnktionsmittel- unter Ausschluß Jedes Verfahrens der Hydrolyse durch Zusatz von Siiuren oder Laugen - gewonnen werden. Spuren von unlöslichen Bestandteilen. die nicht von Zichorie stammen, dürfen - soweit technologisch unvermeidbar - enthalten sein. '/. 1.2.2. Geröstete Zicholic ist das kornigc oder pulverfönnige Erzeugnis aus der nü:hl zur Erleugung von Chi'.'or.J1c v,-rw,•nd,-.1„n W11r7PI vnn C'ithnrinm lntyhus L.. die einwandfrei 2ercinic.t. i:::etrock net und unter fakultativem Zusatz von geringen Mengen Speiseöl oder -fett und/oder verschie dener Zuckerarten und/oder \llclasse gerüstet werden. 1.2.3. Zur Her5tellung vnn Zichorien-Extrakten dürfen nur einwandfreie Ausgangsstoffe handelsübli ch1'r (11ul\tM vc>rwendct wer<len. !.2A. Zichorien-Extrakte w1:rJcn in fester (,.Zichorien-Extrakr· oder „lösliche Zichorie•· oder ,Jnst;int-Zichorie"i, pastenformigcr (.,Zichorien-Extrakt in Pastenform"' oder „pastenförmig-i Zichorien-Extrakte .. ) oder nussiger Form ( .. flüssige Zichorien-Extrakte'') in Vo:rkehr gebracht. \ .2.5. Zic;horic;n•r:xtrnktso sont,ipr<.CChCI'I den in Tu belle 2 ungcfülutun Artfot·derungen. Tabelle 2: Anforderungen an Zichorien-Extrakte Zkhoricn-Extrakt in 1estcr Form Zichorien-Extrakt in Pastenform Flüssiger L1chonen-l:::xtrakt Trockc:nmc,,se aus Zichone stammend in Gew.% > 95,0 70.0 - 85J) .::SJ! ··- :,'5.0 *) außer Zuckernrtcn im Ausmaß 1/0rt höchstens 35 Gew.% ~icht aus Zichon.: ,wmmcndc Slolfe in liew.% < LO < 1.0 Stoffe, nicht au~ der Extr,1kti0n at:un mcnd keine keine § :2. { 1) Bei Ermittlung des Kuffeingehaltes in cmkoffoinierten Kaffee-Extrakten ist nach der im Anhang definierten Methode l oder gleichwertigen Methoden 1) vorzugehen. (2) Bei Ermittlung Jt::s Trockenmassegchaltes von festen Kaffee-Extrakten und fe-Stcn Zichorien Fxtr:-ikten \~t nach der im Anhang definierten Methode 2 vorzugehen. (3) 8-.:i Ermittlung des lrockenmassegeha!tes von flüssigen Kaffee-Extrakten, !lüssigen Zichoricn Extrakten, pastenförmigen Kaffee-Extrakten und pastenförmigen Zichorien-Extrakten 1~t nach der im Anhang definierten Methode 3 vorzugehen. Kennzeichnung §3. (1) Auf Erzeugni~~<:n gemäß§ 1, die der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 LMKV, BGBI. Nr. 72. i.d.j.g.F. unterliegen, smd zusätzlich zu den Bestimmungen der LMKV folgende Angaben auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und ctauerhalt anzubringen: 1. auf Kaffee-Extrakten, deren Gehalt an wasscrfreiem Koffein höchstens 0,3 Gewichtsprozenten der aus Kaffee stammenden Trockenmasse entspricht die Angabe „entkoffeimert": 2. auf flüssigen Kaffee•Extrakten und flüssigen Zichorien-Extrakten :1) die Ang;i;be „mit Zucker gerö~tl?t'•, wf'nn ,1,,.,. FYtrAkt All<t mir 7ucke-r 2f'rfütetem Ausgan2s stoff gewonnen wird, b) die Angabe „gezuckert'" oder „mit Zucker haltbar gemacht·· oder ,,mit Zuckerzusatz". wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugesetzt worden ist: werden andere Zuckerarten als Saccharose verwendet, so müssen sie anstelle do:r Angabe ,.Zucker" angegeben werden; 3. auf pastenförmigen und flüssigen K;iffoe•Extrakten den Mindestgehalt :maus Kaffee stammen der Trockenmasse in Gewichtsprozenten des fertigen Erzeugnisses: 4. auf pastenförmigen und tlüssigo:n Zichorien-Extrakten den Mindestgehalt an aus Zichorie stam mende„ Tro1:b.:nm:1~be in G.;,,\-..ichL~pru:.:,;nten d,:,~ f1crtigr>n Pn,-.11gni<.<.P<:; (2) Die in Abs. l Z I und 2 genannten A11gaben slnd im gleichen Sichtfeld wie die in ~ 3 Abs. 2 LMKV genannten Kennzeichnungsc!cmente anzubringen. § 4. (1) Auf Erzeugnissen gemäß§ 1, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behnlrnlsscn, ;iuf clncm Uamit vc1Juu!.11:11cu Etil1:ll l•lh:a in den di,:, \V;;,so::n bcgldt,;;nd,;;n Geschäftspapieren deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen: 1) Als gh:iichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vcrgleich r>an: t::rgebms~u liefern. Vergle(ct1ba!'e Ergebnisse slnct Jed.enfall~ ctann zu crwaru:11. wc11u Uic iu u...,, Yc,un1uung genannten Verfahrenskenndaten von angewandten Verfahren erreicht oder iiherttoffen werden. 1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß~ l; 2. der Name (Fitrtta od,a F1tmcnuchlagwort) und ,.He An~chnft der e1'ZNlSl:'!'ld1fn ,. ,J,.;,r l'erp<it:lrPn. den Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Ver käufers. Bei ausländischen nicht m diesen Sta:;1ten hergestellten Erzeugnissen ist das Ursprungs. land anzugeben: 3. die Ncltofül!me11ge, außer bei unverpackten Erzeugnissen; 4, das Los (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV. § 5. Die in § 1 genannten Bczckhnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorhehalten und müssen zu ihrer Kenn1.eichnung verwendet werden; si<: können durch die Angabe .,konLenttiert" ergänzt werden: 1. bei flüssigem Kaff<:e-Extrakt. sofern dcs~cn Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Gewich1sprozcrne beträgt; 2. bei flüssigem Zirhorien,Extrakt, sofern dessen Gehalt an aus Zichorie stammender TrnckL'n m"~~" mehr als .15 Gewi,:ht~-pro:zertte bc0 rr!lg1 § 6. Erzeugnisse gernä/3 § l, die dic·sr.:r Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 30. Sep• ternber 1995 in Verkehr gebrai.:ht werden. Krammer