Carinthia Vitculture Law 2005
Made 2005-11-23 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 23. November 2005 über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Kärntner Weinbaugesetz 2005 – K-WG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Kärnten
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, viticulture/oenological practices, inspection
- Categories
- agriculture
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9. Gesetz vom 23. November 2005 über die Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Kärntner Weinbaugesetz 2005 – K-WG) Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: 1. Abschnitt § 1 Ziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Vorausset zungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Kärnten zu schaffen und zu erhal ten. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Weingarten: a) eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit min destens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist; b) eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Weinbautreibenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen 500 m2 überschreiten; 2. Weinbautreibender: jede Person oder Per sonenmehrheit, die einen oder mehrere Wein gärten (Z 1) auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet; 3. Pflanzen: das endgültige Auspflanzen ver edelter oder unveredelter Reben oder Reben teile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Rebvermehrungsgut; 4. Pflanzungsrecht: das Recht, auf Grund ei nes Neuanpflanzungsrechtes, eines Wiederbe pflanzungsrechtes, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechtes oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechtes gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorga nisation für Wein (Abl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999) Reben anzupflanzen; 5. Nachpflanzen: das Pflanzen von Weinre ben auf demselben Standort, wenn Reben aus gefallen sind; 6. Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke auf einem Grundstück; 7. Weinjahr: Wirtschaftsjahr für den Wein bau, das am 1. August jeden Jahres beginnt und am 31. Juli des Folgejahres endet. 2. Abschnitt § 3 Neuanpflanzungsrechte Neuanpflanzungsrechte bestehen a) für Flächen, deren Wein oder Weinerzeug nisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind; b) für Versuchszwecke (§ 7 Abs. 2); c) zur Anlage eines Bestands für die Gewin nung von Rebvermehrungsgut (§ 8). § 4 Neuanlage von Weingärten (1) Der Weinbautreibende muss die Neuan lage von Weingärten auf Flächen, die nicht im Landesweinbaukataster enthalten sind, bean tragen, sofern deren Wein oder Weinerzeug nisse nicht ausschließlich zum Verbrauch in der Familie bestimmt sind. Die Behörde hat Postentgelt bar bezahlt 51 Jahrgang 2006 4. StückHerausgegeben am 17. Februar 2006 9. Gesetz: Kärntner Weinbaugesetz 2005 10. Verordnung: Behandlungsgebühren und Arztgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten; Änderung 11. Kundmachung: Vereinbarung über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen KAitNfE.) gRfiG/ERVNG ------- ·····~ arntner Landesgesetzblatt die Bewilligung zu erteilen, wenn die Lage der hiefür vorgesehenen Flächen für den Weinbau geeignet ist und ein Pflanzungsrecht (§ 1 Z 4) zur Verfügung steht. (2) Als für den Weinbau nicht geeignete La gen gelten insbesondere Nord-, Nordwest und Nordosthänge sowie Standorte, die frost gefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entspre chen. (3) Der Weinbautreibende muss der Behörde die Pflanzung zur Neuanlage von Weingärten auf bewilligten Flächen, die nicht im Landes weinbaukataster enthalten sind, innerhalb von sechs Wochen nach der Pflanzung melden. Dabei sind die gemäß § 10 Abs. 2 erforderli chen Daten zu übermitteln. (4) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig. § 5 Wiederbepflanzung (1) Ein Wiederbepflanzungsrecht hat ein Weinbautreibender, der eine rechtmäßig beste hende Rebfläche nachweislich rodet. Die er folgte Rodung hat der Weinbautreibende der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu melden. (2) Das Wiederbepflanzungsrecht erstreckt sich a) auf die gerodete Fläche oder b) auf eine dieser Fläche gleichwertige Fläche, die im Landesweinbaukataster verzeichnet ist. Der Weinbautreibende hat Wiederbepflan zungen auf einer Fläche, die im Landeswein baukataster nicht verzeichnet ist, zu beantra gen; die Behörde hat solche Wiederbepflan zungen zu bewilligen, wenn die Voraussetzun gen für die Neuanlage von Weingärten (§ 4) vorliegen. Der Übergang des Wiederbepflan zungsrechts auf einen anderen Betrieb nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Abl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999) muss vom Wein bautreibenden beantragt werden und ist über dies nur dann zu bewilligen, wenn es zu kei nem Gesamtanstieg des Produktionspotenti als kommt. (3) Wiederbepflanzungsrechte sind vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben. § 6 Beschränkungen des Weinbaues, Klassifizierung (1) Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten mit Ausnahme a) zu Versuchszwecken (§ 7 Abs. 2) und b) auf Flächen, deren Erzeugnisse ausschließ lich für den Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind. (2) Die Kärntner Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forst wirtschaft in Kärnten mit Verordnung die Rebsorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durch schnitt der Jahre hochwertiges Traubenmate rial hervorzubringen, nach Namen mit etwai gen synonymen Bezeichnungen und der Trau benfarbe zu klassifizieren. 3. Abschnitt Sonderanlagen § 7 Pflanzungen zu Versuchszwecken (1) Der Weinbautreibende muss Pflanzun gen von nicht klassifizierten Rebsorten zu Ver suchszwecken (Abs. 2) beantragen. Im Antrag sind anzuführen: a) Ort und Größe der geplanten Pflanzung, b) Rebsorten, c) Versuchszweck und d) voraussichtlicher Beginn und voraussicht liches Ende des Versuches. (2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind: a) die Prüfung der Anbaueignung einer in ei nem anderen Bundesland oder anderen Mit gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorte; b) die Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten; c) wissenschaftliche Untersuchungen; d) Kreuzungs- und Selektionsarbeiten; e) die Erzeugung von vegetativem Vermeh rungsgut von Reben, das ausschließlich für Drittländer vorgesehen ist; f) die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten. (3) Die Behörde hat die Bewilligung zu er teilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht wer den können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser An forderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen. (4) Der Weinbautreibende hat den Ab schluss des Versuchs der Behörde binnen sechs Wochen zu melden. Die Pflanzungen sind in nerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind. (5) Die Behörde hat die Versuchsanlage min destens einmal jährlich zu überprüfen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 952 § 8 Gewinnung von Rebvermehrungsgut (1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Ge winnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Eu ropäischen Gemeinschaft für die Weinherstel lung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen. (2) Die Behörde hat die Bewilligung zu er teilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vor stufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermeh rungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anla gen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt ist. (3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstu fen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjah res zu roden. 4. Abschnitt § 9 Weinbauaufsicht (1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere a) notwendige Auskünfte einholen, b) die Vorlage von Unterlagen verlangen, c) durch ihre Organe Grundstücke begehen, d) Nachmessungen vornehmen und e) Rebstöcke zwecks Feststellung des Aus pflanzjahres durch Untersuchung der Stammquerschnitte entnehmen, sofern Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Reb pflanzung bestehen. (2) Zur Begehung können Organe der Ge meinde beigezogen werden; dem Eigentümer und dem Weinbautreibenden ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmes sungen anwesend zu sein. Auf Verlangen der Behörde hat der Weinbautreibende oder eine Person, die mit den Betriebsverhältnissen ver traut ist, die Organe der Behörde bei Bege hungen zu begleiten. Insgesamt ist mit größt möglicher Schonung der Interessen der Be troffenen vorzugehen. § 10 Landesweinbaukataster (1) Die Behörde hat ein Verzeichnis über alle in Kärnten liegenden Weingärten zu führen (Landesweinbaukataster). (2) Im Landesweinbaukataster sind die Weingärten nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen: a) Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenflächen, b) Name und Anschrift des Weinbautreiben den, c) Grundstücksnummer, Einlagezahl und Ka tastralgemeinde, Betriebsnummer, Riede, d) Flächenausmaß der Grundstücke, e) Rebsorten und Auspflanzungsjahr, f) Rebenerziehungsart, g) Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen. (3) Die Behörde hat für jedes Weingarten grundstück die Hangneigungen nach den Nei gungsklassen (Abs. 7) und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu ver zeichnen. (4) Der Weinbautreibende hat bei der Behörde mittels Meldebogen die für die Führung des Landesweinbaukatasters erfor derlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Zusendung des Meldebogens durch die Behörde oder nach Eintritt einer Änderung der in Abs. 2 angeführten Merkmale der Weingärten anzugeben. Bei Änderungen in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnis sen ist die Meldung von demjenigen zu erstat ten, der den Weingarten in Hinkunft bewirt schaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen. (5) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 2 im Meldebogen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, nötigenfalls richtig zu stellen und zu ergänzen. Sind Richtigstel lungen und Ergänzungen im Meldebogen er forderlich, hat die Behörde dem Weinbautrei benden die beabsichtigte Berichtigung nach weislich zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag des Weinbautreibenden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob die Angaben im Meldebogen zutreffen oder ob Richtigstellun gen oder Ergänzungen erforderlich sind. Der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er in nerhalb einer Frist von vier Wochen ab Kennt nisnahme der beabsichtigten Berichtigung bei der Behörde gestellt wird. (6) Die im Landesweinbaukataster enthal tenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Die Daten des Landes weinbaukatasters dürfen a) zum Zweck des Vollzuges des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, an die zuständige Bezirksver waltungsbehörde und b) an Dienststellen, soweit diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine we sentliche Voraussetzung bilden, übermittelt werden. Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 9 53 (7) Die Landesregierung hat durch Verord nung a) fünf Hangneigungsklassen mit jeweils glei chen Bewirtschaftungserfordernissen abge stuft nach dem Grad der Schwere der Be wirtschaftbarkeit aufgrund der Hangnei gung von Weingärten festzulegen und b) ein Muster des Meldebogens, das die Anga ben nach Abs. 2 enthält, kundzumachen. 5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 11 Rodung Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn a) die Neuanlage von Weingärten (§ 4) ohne Bewilligung erfolgt ist; b) die Wiederbepflanzung (§ 5) unzulässiger weise erfolgt ist; c) Pflanzungen von nicht klassifizierten Reb sorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Be willigung (§ 7) erfolgt sind; d) Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vorgenommen wur den; e) Rodungen nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 festgesetzten Frist durchge führt wurden. § 12 Strafbestimmung (1) Wer a) seinen Meldepflichten gemäß §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, b) im Meldebogen gemäß § 10 Abs. 4 wissent lich unvollständige oder unrichtige Anga ben macht, c) Bedingungen oder Auflagen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vor schriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld strafe bis zu 300 Euro zu bestrafen. (2) Wer a) eine Neuanlage von Weingärten (§ 4) ohne Bewilligung durchführt, b) eine Wiederbepflanzung (§ 5) unzulässiger weise durchführt, c) Pflanzungen von nicht klassifizierten Reb sorten unzulässigerweise (§ 6) oder ohne Be willigung (§ 7) vornimmt, d) Pflanzungen von Rebvermehrungsgut ohne Bewilligung nach § 8 vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro Qua dratmeter gesetzwidrig ausgepflanzter Wein gartenfläche, höchstens jedoch mit 3500 Euro pro Hektar gesetzwidrig angepflanzter Wein gartenfläche zu bestrafen. § 13 Behörde und Verfahren Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Über Berufungen nach diesem Gesetz entscheidet der Unabhän gige Verwaltungssenat. § 14 Gemeinschaftsrecht Durch dieses Gesetz werden die Ermächti gungen in Art. 2, 3, 4 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Abl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999) in Anspruch genommen. § 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) In den Landesweinbaukataster sind Weingärten aufzunehmen, die die Vorausset zungen des § 4 Abs. 1 erfüllen und a) vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bepflanzt sind, b) innerhalb von acht Jahren vor dem In Kraft-Treten dieses Gesetzes gerodet wur den und wiederbepflanzt (§ 5) werden sol len. Werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht erfüllt, sind die bereits bepflanzten Flächen innerhalb von acht Jahren, nachdem die Landesregierung dies mit Bescheid festge stellt hat, zu roden. Der Bescheid, der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 feststellt, hat bei bepflanzten Flächen auch gleichzeitig die Rodung anzuordnen. (3) Der Weinbautreibende hat der Landesre gierung mittels Meldebogen (§ 10 Abs. 7) die für die erstmalige Erstellung des Landeswein baukatasters erforderlichen Angaben gemäß § 10 Abs. 2 bis zum Ende des darauffolgenden Weinjahres nach In-Kraft-Treten der Verord nung gemäß § 10 Abs. 7 mitzuteilen. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 954 (4) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühes tens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten die ses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: Dr. M a r t i n z 10. Verordnung der Landesregierung vom 31. Jänner 2006, Zl. 14-Ges-198/5/2005, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren und die Arztge bühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, geändert wird Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärnt ner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren und die Arztge bühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBI. Nr. 85/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2005, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Die Behandlungsgebühren an den öf fentlichen Krankenanstalten werden je Pati ent und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt: Landeskrankenanstalt Klagenfurt e 79,76 Landeskrankenanstalt Villach e 69,81 Landeskrankenanstalt Wolfsberg e 69,81 Allgemein öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt e 69,81 Allgemein öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glan e 69,81 Allgemein öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens Friesach e 69,81 Allgemein öffentliches Krankenhaus Spittal/Drau e 69,81 Gesundheitszentrum Diakonie – Öffentliches Krankenhaus Waiern e 69,81 Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor e 61,94 Landeskrankenanstalt Laas e 61,94 Med.-Geriatrische Abteilung der Landeskrankenanstalten Klagenfurt, Villach und Wolfsberg e 37,48“ 2. § 1 Abs. 2 lautet: „(2) Die Gesamtsumme der Behandlungsge bühren wird aus den für einen Monat vorge schriebenen Behandlungsgebühren der in Abs. 1 genannten Landeskrankenanstalten abzüglich des Deckungsbeitrages gemäß Abs. 5 gebildet; jene Behandlungsgebühren der Landeskrankenanstalten, die auf Grund von Behandlungen in angegliederten Krankenan stalten vorgeschrieben werden, sind bei der Bildung der Gesamtsumme im Ausmaß von 30 Prozent zu berücksichtigen.“ 3. § 1 Abs. 5 lautet: „(5) Der jeweiligen Landeskrankenanstalt gebührt für die gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz zu leistenden Beihilfenkürzungen ein Deckungsbeitrag in der Höhe von 2,3 Prozent der jeweils einzuhe benden Behandlungsgebühr. Der Deckungs beitrag ist vor Bildung der Gesamtsumme der Behandlungsgebühren zur Berechnung der Arztgebühren (§ 3) abzuziehen und von der Landeskrankenanstalt einzubehalten.“ Artikel II Die Verordnung tritt mit dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 11. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 3. Februar 2006, Zl. 2V-VE-42/21-2006, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanie rung von Wohngebäuden zum Zweck der Re duktion des Ausstoßes von Treibhausgasen In der Anlage wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Qualitäts standards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen kundgemacht. Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 am 22. Jänner 2006 in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 9, 10, 11 55 ./. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Er richtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen Der Bund, vertreten durch Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgen land, Kärnten, Niederösterreich, Oberöster reich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Lan deshauptmann oder die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind in Erwägung nachstehender Gründe – – Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame „Strategie Österreichs zur Er reichung des Kyoto-Ziels“ (Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptmän nerkonferenz angenommen. – Der Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde durch Vortrag an den Ministerrat vom 7. September 2000 beauftragt, Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderung mit den Bundesländern zu verhandeln. – Die Länder und der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verständigen sich daher auf gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäu den zum Zweck der Verringerung von Treib hausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme. – Die Wohnbauförderung hat unter Wahrung der sozialpolitischen Funktion insbesondere auch energetischen und ökologischen Erfor dernissen im Einklang mit dem sich laufend verbessernden Stand der Bau- und Sanie rungstechnik gerecht zu werden. Besondere Beachtung ist der Notwendigkeit einer Re duzierung von klimaschädigenden Treib hausgasemissionen durch den Energiebe darf in Gebäuden sowie durch die verwen deten Baumaterialien beizumessen. Die Ge währung einer Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden setzt da her die Erfüllung von Qualitätsstandards hinsichtlich der Energiekennzahl, der ver wendeten Baumaterialien und der Haus technik voraus. – Die Vertragsparteien betonen, dass weitere Maßnahmensetzungen im Sinne der Klima strategie in den jeweiligen Zuständigkeits bereichen der Gebietskörperschaften not wendig sind, um das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfordert nicht zuletzt auf Seiten des Bundes die Bereitstellung ausrei chender finanzieller Mittel im Wege des Bud gets und des Finanzausgleichs. In diesem Zusammenhang wird auf die Zusage der Bundesregierung verwiesen, ab 2004 zusätz lich gegenüber der Vergleichsbasis 2002 bis zu 90 Millionen Euro pro Jahr für den Kli maschutz im Sinne der nationalen Klima strategie zur Verfügung stellen zu wollen. – Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Wohnbauförderungsmittel im Rahmen des Finanzausgleichs auch in Zukunft zu mindest im jetzigen Ausmaß zur Verfügung stehen werden, um entsprechende klimarele vante Maßnahmen im Sinne der vorliegenden Vereinbarung durchführen zu können – übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen. Artikel 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begüns tigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtli che Mindeststandards hinausgehen. Die Ver tragsparteien schaffen daher Förderungsmo delle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxid-emissions armer oder -freier Haustechnikanlagen um fassen. (2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäude sektor herbeizuführen, verfolgen die Vertrags parteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den An teil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben und insbeson dere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Artikel 2 Begriffe und Abgrenzungen (1) Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff „Wohnbauförderung“ jede Art der Förderung der Errichtung oder Sanie rung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förder stelle, zu verstehen. Von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (z. B. Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarle hen in Abhängigkeit vom Einkommen), un berührt, sofern diese aus sozialpolitischen Er wägungen unabhängig von oder in Ergänzung Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 1156 Anlage zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden. (2) Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf die Bruttoge schoßfläche (HWBBGF) Bezug genommen wird, ist darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichi schen Instituts für Bautechnik (OIB) oder von gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Ver fahren gelten auch solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert „Heizwärmebdarf“ umgerechnet werden können (z. B. LEK-Wert gem. ÖNORM B 8110-1). (3) Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988, in der Fassung jenes Bundesge setzes, mit dem die Vereinbarung über den Fi nanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 um gesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Artikel 3 Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im Wohnungsneubau (1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäu den, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer För derung festgelegt. Die Vertragsparteien kön nen objektbezogen zwischen folgenden Vari anten wählen: 1. Nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis differenziert zu erreichende Energiekenn zahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuweisen sind, wobei zwischen den Werten linear zu interpolieren ist (Vari ante 1): Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 11 57 A/V-Verhältnis ≥ 0,8 A/V-Verhältnis ≤ 0,2 65 35 45 (55) 25 (30) HWBBGF in kWh/m2.a HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert) 2. Zu erreichende Energiekennzahlen, die in standardisiert ermittelter Form nachzuwei sen sind (Variante 2): 1–2 Familienhaus (Eigenheim mit max 2. Wohn einheiten) Wohngebäude in gekoppelter Bauweise (Reihenhaus anlage bzw. „verdichteter Flachbau“) Mehr geschoßiger Wohnbau 60 40 (50) 50 35 (45) 40 30 (35) HWBBGF in kWh/m2.a HWBBGF in kWh/m2.a ab 2010 (Zielwert) (2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammern ge setzten Zielwerte können von den Vertrags parteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass 1. für die Beheizung des neu errichteten Wohngebäudes ausschließlich erneuerbare Energieträger eingesetzt werden oder 2. eine Versorgung des Gebäudes durch Ab wärme oder Fernwärme erfolgt, die zu min destens 50 Prozent aus erneuerbaren Ener gieträgern stammt, oder 3. eine solare Unterstützung der Raumheizung im Ausmaß von mindestens 25 Prozent be zogen auf den Jahresheizenergiebedarf er folgt. (3) Die Länder verpflichten sich darüber hin aus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und pas sive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird. Artikel 4 Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien un ter grundsätzlicher Beachtung der Erforder nisse des Immissionsschutzes nach dem Im missionsschutzgesetz – Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energeti sche und ökologische Maßnahmen im Woh nungsneubau zu schaffen: 1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3; 2. Einsatz klimaschonender Haustechnik, wo bei die Nutzung vorhandener Fernwärme sowie erneuerbarer Energieträger bevor zugt zu unterstützen ist; generell soll bei Verfügbarkeit verschiedener Energiefor men und Heizungssysteme eine konse quente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgen, die das gerings te Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen); für die solare Unterstützung der Raumheizung sind besondere Anreize zu setzen; 3. Einsatz von Niedertemperatur-Verteilsyste men und Wärmerückgewinnungssystemen; 4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Bau stoffe; 5. zusätzliche ökologische Maßnahmen (z. B. verkehrs- und flächenverbrauchsminimie rende Bebauung). Artikel 5 Wohnhaussanierungen Zum Zweck bestmöglicher thermisch-ener getischer Wohnhaussanierungen werden För derungsmodelle mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen: I I 1. Einbeziehung möglichst der gesamten Ge bäudehülle (Fassade, Fenster, Außentüren, oberste Geschoßdecke, Kellerdecke); 2. abgestufte Förderungssätze oder Darle hensbeträge nach Energieeinsparung, wo bei optional ein standardisiert ermittelter maximaler Heizwärmebedarf (HWBBGF) nach Sanierung oder der Grad der Verbes serung gegenüber der Ausgangssituation als Bewertungsbasis herangezogen werden kann; 3. Zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Haustechnik (Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen) entsprechend ihrem Bei trag zur Reduzierung von Treibhausgas emissionen (insbesondere Fernwärmean schluss und Nutzung erneuerbarer Ener gien); 4. Einsatz ökologisch unbedenklicher Bau stoffe. Artikel 6 Vermeidung klimaschädigender Gase (1) Die Gewährung von Wohnbauförde rungsmitteln nach den Art. 3 bis 5 setzt vor aus, dass ausschließlich Baumaterialien ver wendet werden, welche im Verlauf des Le benszyklus keine klimaschädigenden haloge nierten Gase in die Atmosphäre freisetzen. (2) zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen ent sprechende Anreize gesetzt werden. Artikel 7 Bewertungsmodell Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und al lenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, ob jektiv nachvollziehbares Bewertungsmodell zu übertragen (z. B. Punkte- oder Stufenmo delle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisa tionen über Funktionsweise, Förderungsvor aussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu infor mieren, insbesondere über Anreizmechanis men in Bezug auf energetische und ökologi sche Maßnahmen. Artikel 8 Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen (1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für 1. die Erneuerung oder Verbesserung einzel ner Bauteile (z. B. Fenster), 2. Sanierungen zum Zweck der allgemeinen Verbesserung von Wohn- und Gebäudestan dards einschließlich Maßnahmen außerhalb von Gebäuden im Zusammenhang mit Blocksanierungen. (2) Für die Förderung von Einzelbauteilsa nierungen oder -erneuerungen an der thermi schen Gebäudehülle sind energetische Min deststandards festzulegen, die nach Möglich keit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsa nierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten. Artikel 9 Sanierung von Heizungsanlagen Förderungsprogramme, welche den Aus tausch oder die Sanierung von Heizungsanla gen oder -kesseln vorsehen, müssen eine sig nifikante Verringerung von treibhauswirksa men Emissionen bewirken. Daher sind Hei zungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit ver schiedener Energieformen und Heizungssy steme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufwei sen (etwa durch differenzierte Förderungs höhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfor dernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft Bedacht zu nehmen ist. Artikel 10 Berichtslegung (1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten die ser Vereinbarung sowie in weiterer Folge ent sprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Ver einbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Ab ständen von zwei Jahren von den Vertragspar teien evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere darzulegen sein, 1. in welchem Ausmaß sich der durchschnitt liche Heizwärmebedarf im geförderten Wohnungsneubau verringert hat; 2. in welcher Form dem Ziel nach Art. 1 Abs. 2 entsprochen wird; 3. in welchem Ausmaß durch die Sanierungs förderung der Heizwärmebedarf im Wohn gebäudebestand verringert werden konnte; 4. welchen Einfluss das Förderungssystem auf die Wahl der Heizungssysteme und der da bei eingesetzten Energieträger hat (Neubau und Sanierung). Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 1158 Eine Standardisierung der Berichtsanfor derungen erfolgt im Wege des als Bund-Län der-Koordinationsgremium eingerichteten „Kyoto-Forums“. (2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Ab ständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätzlichen Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie. (3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Tech nik und anderer Anforderungen, etwa im Zu sammenhang mit der Umsetzung der Richtli nie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1, S. 65. (4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu rich ten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt. Artikel 11 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer (1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. die nach den Landesverfassungen erforder lichen Voraussetzungen für das In-Kraft Treten erfüllt sind und beim Bundeskanz leramt die Mitteilung der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderli chen Voraussetzungen für das In-Kraft Treten erfüllt sind. (2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinba rung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung gelten den Finanzausgleichsgesetzes. (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Ver tragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Artikel 12 Durchführung Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft stehen, längstens binnen zwölf Monaten nach In Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsicht lich der HBW-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen. Artikel 13 Mitteilungen Mit Ausnahme der Berichte nach Artikel 10 sind alle die Vereinbarung betreffenden Er klärungen an das Bundeskanzleramt zu rich ten, das seinerseits die übrigen Vertragspar teien hievon unverzüglich in Kenntnis zu set zen hat. Artikel 14 Urkunden Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundes kanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ver tragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Landesgesetzblatt 2006, Stück 4, Nr. 11 59 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.