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Laws of Austria

Carinthia Soil Procurement Fund Law

Made 1997-01-30 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 30. Jänner 1997, mit dem für das Land Kärnten ein Bodenbeschaffungsfonds eingerichtet wird (Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz - K-BBFG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Land and soil
Keywords
special fund, soil conservation/soil improvement, soil rehabilitation

Where to read it

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Text

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  1. Gesetz vom 30. Jänner 1997, mit dem für das Land Kärnten ein Bodenbeschaffungsfonds eingerichtet wird (Kärntner Bodenbeschaffungsfondsgesetz - K-BBFG) StF: LGBl Nr 38/1997 Änderung idF: LGBl Nr 53/1998 LGBl Nr 10/1999 LGBl Nr 49/2001 LGBl Nr 8/2004 LGBl Nr 42/2004 LGBl Nr 73/2005 Sonstige Textteile Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele des Gesetzes § 2 Einrichtung des Fonds § 3 Aufgaben des Fonds II. Abschnitt - Förderung von bodenpolitischen Vorhaben der Gemeinden § 4 Bodenpolitische Vorhaben § 5 Grundsätze der Förderung § 6 Arten der Förderung § 7 Förderungswerber § 8 Einbringung und Behandlung von Förderungsanträgen § 9 Sicherung des Fondszweckes § 10 Rückerstattung und Rückforderung der Förderung III. Abschnitt - Sicherung von Grundflächen von überörtlicher Bedeutung zur Betriebsansiedlung § 11 Gegenstand der Flächensicherung § 12 Grundsätze der Flächensicherung § 13 Arten der Flächensicherung § 14 Verfahren § 15 Weitergabe der gesicherten Grundflächen § 16 Sicherung des Fondszweckes IIIa. Abschnitt - Treuhändige Sicherung von Grundflächen für den geförderten Wohnbau und zur Betriebsansiedlung § 16a Gegenstand der Flächensicherung § 16b Grundsätze der Flächensicherung § 16c Arten der Flächensicherung § 16d Förderungswerber § 16e Verfahren § 16f Weitergabe der gesicherten Grundflächen § 16g Sicherung des Verwendungszweckes IV. Abschnitt - Organisation des Fonds § 17 Organe des Fonds § 18 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Fondsorgane § 19 Bestellung des Geschäftsführers § 20 Aufgaben des Geschäftsführers § 21 Wettbewerbsverbot § 22 Beendigung der Funktion des Geschäftsführers § 23 Berichte an das Kuratorium § 24 Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums § 25 Beendigung der Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes § 26 Unvereinbarkeit § 27 Sitzungen des Kuratoriums § 28 Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums § 29 Aufgaben des Kuratoriums § 30 Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld § 31 Geschäftsstelle § 32 Personal des Fonds § 33 Verschwiegenheitspflichten V. Abschnitt - Mittelaufbringung und Gebarung § 34 Finanzierung der Fondsverwaltung § 35 Aufbringung der Fondsmittel § 36 Fondsgebarung § 36a Ermittlung und Verarbeitung von Daten § 37 Geschäftsjahr VI. Abschnitt - Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte § 38 Mitwirkung der Landesregierung und des Amtes der Landesregierung an der Fondsverwaltung § 39 Landesaufsicht VII. Abschnitt - Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration § 40 Mitteilungspflichten VIII. Abschnitt - Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 41 Inkrafttreten § 41a Eigener Wirkungsbereich § 42 Übergangsbestimmungen Übergangsrecht Text I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele des Gesetzes Die Ziele dieses Gesetzes sind, im Land Kärnten a) die Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumplanung zu unterstützen und b) die räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft zu schaffen und zu verbessern. § 2 Einrichtung des Fonds (1) Zur Verfolgung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds eingerichtet. (2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung "Kärntner Bodenbeschaffungsfonds" - im folgenden Fonds genannt - und hat seinen Sitz in Klagenfurt. (3) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet; er hat jedoch bei der Besorgung seiner gemeinnützigen Aufgaben nach Möglichkeit die Deckung der auflaufenden Kosten anzustreben. (4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift "Kärntner Bodenbeschaffungsfonds" berechtigt. § 3 Aufgaben des Fonds Aufgaben des Fonds sind a) die Unterstützung der Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumplanung durch die Gewährung von Förderungen für bodenpolitische Vorhaben (II. Abschnitt) und b) die Schaffung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft durch die Sicherstellung der künftigen Verfügbarkeit von großräumigen Vorranggebieten zur Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben und die entgeltliche Weitergabe solcher Grundflächen an öffentliche und private Planungsträger (III. Abschnitt) c) die treuhändige Sicherstellung der künftigen Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen für den geförderten Wohnbau und zur Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben sowie die entgeltliche Weitergabe solcher Grundflächen an öffentliche und private Planungsträger im Auftrag der Gemeinden (IIIa. Abschnitt). II. Abschnitt Förderung von bodenpolitischen Vorhaben der Gemeinden § 4 Bodenpolitische Vorhaben (1) Als Vorhaben nach § 3 lit a gelten insbesondere a) bodenpolitische Maßnahmen, die der Sicherstellung der künftigen Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen in den Gemeinden zu angemessenen Preisen dienen, und zwar insbesondere aa) zur Schaffung und Erhaltung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft in den Gemeinden, insbesondere zur Ansiedlung oder zur Standortverlegung von gewerblichen oder industriellen Betrieben, bb) für die Errichtung oder Erweiterung von Einrichtungen des Gemeinbedarfes oder cc) zur Verwendung zu Tauschzwecken im Rahmen der sublit aa und bb, b) bodenpolitische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Verringerung räumlicher Nutzungskonflikte im Siedlungsraum dienen, und c) Aufwendungen für die Aufschließung oder für sonstige Maßnahmen der Baureifmachung geeigneter Grundflächen nach lit a und b sowie d) bodenpolitische Maßnahmen, die der Sicherung von Trinkwasservorkommen dienen. (2) Als Vorhaben nach § 3 lit a gelten auch Entschädigungen, die von den Gemeinden anläßlich der Rückwidmung von als Bauland festgelegten Grundflächen in Grünland an die betroffenen Grundeigentümer zu leisten sind (§ 21 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995). (3) Die Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen kann sowohl durch deren Erwerb durch den Förderungswerber als auch durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Förderungswerbers mit den Eigentümern der zu sichernden Grundfläche (wie Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandsverträge) sichergestellt werden. § 5 Grundsätze der Förderung (1) Der Fonds darf nur solche bodenpolitische Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumplanung fördern, die a) ohne Förderung überhaupt nicht oder nicht im erforderlichen Umfang verwirklicht werden könnten, b) den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes), den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes oder sonstiger Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht widersprechen, c) mit den im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde (§ 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang stehen und d) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde Bedacht nehmen. (2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf a) die abschätzbaren raumbedeutsamen Auswirkungen bei einer Verwirklichung des Vorhabens (§ 4 Abs 1 lit a und b), und zwar insbesondere auf die regionale Bevölkerungs-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung, den Arbeits- und den Wohnungsmarkt und die örtliche Umweltsituation, und b) die sonstigen öffentlichen Interessen. (3) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn das Vorhaben die in den Förderungsrichtlinien (Abs 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt und nachstehenden Förderungsgrundsätzen entspricht: a) eine Förderung darf nur auf Antrag gewährt werden; b) die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß mit dem geringstmöglichen Einsatz von Fondsmitteln größtmögliche raumordnungspolitische Effekte bewirkt werden; c) die Durchführung des Vorhabens muß unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln finanziell sichergestellt sein; d) die mit der Förderung angestrebten Ziele dürfen nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer und wirtschaftlicher erreichbar sein; e) auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und auf zumutbare Eigenleistungen des Förderungswerbers sowie auf sonstige Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen; f) das Vorhaben muß mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen. (4) Das Kuratorium hat auf Vorschlag des Geschäftsführers und mit Zustimmung der Landesregierung (§ 38 Abs 1 lit a) entsprechend den Förderungsgrundsätzen (Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds nach § 3 lit a Förderungsrichtlinien zu erlassen. Diese Förderungsrichtlinien binden den Fonds und dürfen keine Außenwirkungen entfalten, insbesondere keine Rechtsansprüche der Förderungswerber begründen. Sie sind in der "Kärntner Landeszeitung" zu verlautbaren. (5) Die Förderungsrichtlinien haben nähere Bestimmungen zu enthalten insbesondere über a) die Bereiche der Förderung (§ 4 Abs 1 und 2); b) die Arten (§ 6) und das Ausmaß der Förderungen; c) die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; d) die nähere Vorgangsweise bei der Gewährung der Förderungen (§ 8); e) die Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung von Förderungen zu übernehmen hat; f) die Auflagen und Bedingungen, an welche die Gewährung von Förderungen zur Sicherung des Erfolges der Förderung zu knüpfen ist; g) die erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung von Förderungsmitteln; h) die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor der Gewährung von Förderungen zustimmen muß, um die Rückforderung (Rückerstattung) zu Unrecht gewährter Förderungen sicherzustellen. (6) Das Kuratorium hat jährlich bis zum 30. November mit Zustimmung der Landesregierung (§ 38 Abs 1 lit a) ein Programm für das folgende Geschäftsjahr hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Förderungspolitik, insbesondere hinsichtlich der Schwerpunkte für die Verwendung der Fondsmittel, zu beschließen. In diesem Programm ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Gemeinden als Förderungswerber (§ 7 Abs 1) vorrangig berücksichtigt werden, in denen bereits ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995) erstellt worden ist, wobei auch solche örtlichen Entwicklungskonzepte, die den Anforderungen des § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht vollinhaltlich entsprechen, als örtliche Entwicklungskonzepte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Für Vorhaben nach § 4 Abs 2 dürfen höchstens 10 v. H. der im folgenden Geschäftsjahr insgesamt zur Verfügung stehenden Fondsmittel vorgesehen werden. (7) Der Fonds hat unter Bedachtnahme auf das Programm nach Abs 6 bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs 1 lit a vorrangig zu fördern, wenn a) die zu sichernden Grundflächen nach den Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 und nach den im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung für eine Bebauung geeignet sind und b) der finanzielle Aufwand für deren Verfügbarmachung erheblich unter jenem Aufwand liegt, der für die Verfügbarmachung von Bauland der jeweils in Betracht kommenden Art sonst erforderlich wäre. (8) Die Gewährung von Förderungen durch Dritte schließt die Gewährung von Förderungen durch den Fonds nicht aus. (9) Auf die Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln besteht kein Rechtsanspruch. § 6 Arten der Förderung (1) Die Förderung darf erfolgen durch a) die Beratung des Förderungswerbers, b) die Gewährung von rückzahlbaren Zinsenzuschüssen oder Annuitätenzuschüssen für die vom Förderungswerber aufzunehmenden Kredite und Darlehen zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von bodenpolitischen Vorhaben, c) die Gewährung von rückzahlbaren Darlehen zur Vor- und Zwischenfinanzierung von bodenpolitischen Vorhaben und d) die Gewährung von Investitionszuschüssen oder sonstigen nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur Finanzierung bodenpolitischer Vorhaben. (2) Die Auswahl der im Einzelfall zur Anwendung gelangenden Art der Förderung hat danach zu erfolgen, daß nach Möglichkeit mit dem geringstmöglichen Einsatz von Fondsmitteln das Auslangen gefunden wird;die einzelnen Arten der Förderung dürfen auch nebeneinander zur Anwendung gelangen, wenn dies zur bestmöglichen Erreichung des mit der Förderung verfolgten Zweckes erforderlich ist. § 7 Förderungswerber (1) Der Fonds darf unbeschadet des Abs 2 Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs 1 und Abs 2 nur Gemeinden im Land Kärnten gewähren. (2) Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nach § 4 Abs 1 lit a sublit aa dürfen auch Rechtsträgern gewährt werden, deren Aufgabe oder Unternehmungsziel die Ansiedlung oder Standortverlegung gewerblicher oder industrieller Betriebe darstellt. § 8 Einbringung und Behandlung von Förderungsanträgen (1) Der Antrag auf Förderung ist beim Fonds einzubringen. (2) Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen: a) die Beschreibung des Vorhabens (§ 4) einschließlich näherer Angaben hinsichtlich des Bedarfes, der lagemäßigen Anordnung der betroffenen Grundflächen, ihres Flächenausmaßes und der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der örtlichen Raumplanung, gegebenenfalls nähere Angaben hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 5 Abs 7; b) die Darstellung der abschätzbaren Kosten für die Verwirklichung des Vorhabens; c) ein Finanzierungsplan mit näheren Angaben hinsichtlich der vorhandenen Eigenmittel und der erforderlichen Fremdmittel; d) ein Terminplan für die Verwirklichung des Vorhabens. (3) Sind die dem Antrag auf Förderung anzuschließenden Unterlagen unvollständig oder reichen sie zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit des Vorhabens nicht aus, hat der Fonds dem Förderungswerber den Antrag unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist mit der Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen zurückzustellen. Kommt der Förderungswerber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, gilt der Antrag auf Förderung als zurückgezogen. In begründeten Fällen ist die Erstreckung der Frist zur Ergänzung der Unterlagen zulässig. (4) Der Fonds hat den Antrag auf Förderung daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nach § 5 Abs 1 lit a und Abs 2 sowie nach den jeweils in Betracht kommenden Förderungsrichtlinien (§ 5 Abs 4) erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat der Fonds den Antrag auf Förderung - versehen mit einem entsprechenden Vermerk - samt den anzuschließenden Unterlagen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 5 Abs 1 lit b bis d im Einklang steht. Die Stellungnahme ist gemeinsam mit dem Antrag auf Förderung und den anzuschließenden Unterlagen an den Fonds rückzuübermitteln. (5) Der Fonds darf Förderungen für bodenpolitische Vorhaben nur gewähren, wenn aufgrund der Stellungnahme nach Abs 4 gegen das Vorhaben keine raumordnungspolitischen Einwände bestehen (Förderungsfreigabe). (6) Die Zusicherung von Förderungen und die Ablehnung von Anträgen auf Förderung durch den Fonds haben gegenüber dem Förderungswerber in einer schriftlichen Mitteilung zu ergehen. § 9 Sicherung des Fondszweckes (1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vor der Gewährung der Förderung rechtsgeschäftlich verpflichtet, a) innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach der Gewährung der Förderung mit der Verwirklichung des Vorhabens zu beginnen, b) das Vorhaben innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach der Gewährung der Förderung zu verwirklichen, c) gewährte Förderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs 1 lit a und d, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist an den Fonds rückzuerstatten und d) weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise über eine gewährte Förderung zu anderen Zwecken als zur Verwirklichung des Vorhabens zu verfügen. (2) Die nach Abs 1 lit a und b festzusetzenden Fristen dürfen auf Antrag erstreckt werden, wenn den Förderungsempfänger an der Verzögerung der Verwirklichung des Vorhabens kein Verschulden trifft. (3) Der Fonds hat für den Fall der Weitergabe von Grundflächen, deren Verfügbarmachung aus Fondsmitteln finanziell gefördert worden ist, oder von Nutzungsrechten an solche Grundflächen durch den Förderungswerber an Dritte die Erreichung des Förderungszweckes durch rechtsgeschäftliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Förderungswerbers über diese Grundflächen zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere in Betracht: a) ein Zustimmungsrecht des Fonds vor der Weitergabe der Grundfläche oder von Nutzungsrechten an solche Grundflächen an Dritte, b) ein Vorkaufsrecht des Fonds für den Fall, daß mit der Verwirklichung des beabsichtigten Vorhabens nicht fristgerecht begonnen wird (Abs 1 lit a), c) die Festlegung von Voraussetzungen, unter denen der Förderungswerber zur Weitergabe der Grundflächen oder von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen an Dritte verpflichtet ist (Weitergaberegulativ), d) sonstige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Sicherung der Erreichung des Förderungszweckes. § 10 Rückerstattung und Rückforderung der Förderung (1) Vor der Gewährung einer Förderung hat sich der Fonds vorzubehalten, daß Förderungen nach § 6 Abs 1 lit b und d zur Gänze oder teilweise rückzuerstatten sind oder ein noch nicht zurückbezahltes Darlehen nach § 6 Abs 1 lit c nach Kündigung vorzeitig fällig wird und jeweils vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 v. H. über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit dem Referenzzinssatz, zu verzinsen sind, wenn a) der Fonds über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist oder b) aus Gründen, die der Förderungswerber verschuldet hat, mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht fristgerecht begonnen worden ist (§ 9 Abs 1 lit a) oder das Vorhaben nicht fristgerecht verwirklicht worden ist (§ 9 Abs 1 lit b) oder c) die Förderungsmittel zweckwidrig verwendet worden sind oder die Erreichung des Förderungszweckes sichernde Auflagen, Befristungen oder Bedingungen oder sonstige übernommene Verpflichtungen aus Verschulden des Förderungswerbers nicht eingehalten worden sind. (2) Der Basiszinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Landesregierung mit Verordnung bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben. Die Landesregierung hat solche Änderungen des Basiszinssatzes unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. (3) Die Landesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes solche währungspolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskontsatzes am ehesten entsprechen. III. Abschnitt Sicherung von Grundflächen von überörtlicher Bedeutung zur Betriebsansiedlung § 11 Gegenstand der Flächensicherung (1) Der Fonds hat zur Schaffung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft die künftige Verfügbarkeit von großräumigen Vorranggebieten zur Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben sicherzustellen und solche Grundflächen an öffentliche und private Planungsträger entgeltlich weiterzugeben. (2) Aufwendungen für die Aufschließung sowie sonstige Maßnahmen der Baureifmachung geeigneter Grundflächen dürfen aus Fondsmitteln vorfinanziert werden. § 12 Grundsätze der Flächensicherung (1) Der Fonds darf aus Fondsmitteln nur Vorhaben zur Flächensicherung vorfinanzieren, die a) ohne eine solche Vorfinanzierung überhaupt nicht oder nicht im erforderlichen Umfang verwirklicht werden könnten und b) die mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes), den überörtlichen Entwicklungsprogrammen und sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes, des Bundes und anderer Rechtsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, im Einklang stehen. (2) Bei der Vorfinanzierung von Vorhaben ist Bedacht zu nehmen auf: a) die regionalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Vorhabens, insbesondere im Hinblick auf aa) die Schaffung und Erhaltung von Dauerarbeitsplätzen, bb) die Verminderung von Beschäftigungsschwankungen und auf cc) die Anhebung der regionalen Wertschöpfung und die Sicherung und Verbesserung einer ausgewogenen regionalen Entwicklung; b) die sonstigen abschätzbaren raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf die Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung und die Umweltsituation; c) die sonstigen öffentlichen Interessen. (3) Ein Vorhaben darf aus Fondsmitteln nur vorfinanziert werden, wenn es nachfolgenden Förderungsgrundsätzen entspricht: a) die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß mit den zur Verfügung stehenden Fondsmitteln größtmögliche raumordnungspolitische und regionalwirtschaftliche Effekte bewirkt werden; b) die mit der Vorfinanzierung angestrebten Ziele dürfen auf andere Weise nicht einfacher, wirksamer und wirtschaftlicher erreichbar sein; c) das Vorhaben muß mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen. § 13 Arten der Flächensicherung Die Flächensicherung darf erfolgen durch a) den Erwerb geeigneter Grundflächen durch den Fonds; b) die Sicherstellung der Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Fonds mit den Eigentümern der zu sichernden Grundflächen (wie Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandsverträge). § 14 Verfahren (1) Die Landesregierung hat dem Fonds nach Anhörung des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds unter Bedachtnahme auf die Förderungsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 lit b und Abs 2 Vorschläge für großräumige Vorranggebiete zu erstatten, die unter raumordnungspolitischen und regionalwirtschaftlichen Gesichtspunkten für die Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben in besonderem Maße in Betracht kommen. In den vorgeschlagenen Vorranggebieten sind zusammenhängende Grundflächen auszuweisen, denen die grundsätzliche Eignung als Standorte für künftige Betriebsansiedlungen zukommen (Standortvarianten). Den Vorschlägen sind die raumbedeutsamen Grundlagendaten für die Vorranggebiete beizuschließen. (2) Das Kuratorium hat jährlich bis zum 30. November ein Programm für das folgende Geschäftsjahr zu beschließen, in welchen Vorranggebieten Vorhaben zur Flächensicherung durchzuführen sind. (3) Der Fonds darf in den in Betracht kommenden Vorranggebieten (Abs 2) auch Standortvarianten, die in einem Vorschlag nach Abs 1 nicht enthalten sind, erheben; solche Standortvarianten sind unter Bedachtnahme auf die Förderungsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 lit b und Abs 2 auf ihre grundsätzliche Eignung als Standorte für künftige Betriebsansiedlungen zu untersuchen, zu bewerten und zusammenfassend darzustellen. (4) Der Fonds hat zu den einzelnen Standortvarianten in einem Vorranggebiet Stellungnahmen folgender Stellen einzuholen: a) von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung hinsichtlich deren raumordnungspolitischer Zweckmäßigkeit und deren abschätzbaren überörtlichen raumbedeutsamen Auswirkungen; b) vom Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hinsichtlich deren regionalwirtschaftlicher Zweckmäßigkeit; c) von der Gemeinde, in der das Vorranggebiet gelegen ist, hinsichtlich deren Vereinbarkeit mit den Zielen der örtlichen Raumplanung. (5) Der Fonds darf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Flächensicherung (§ 13 lit b) mit den Eigentümern der zu sichernden Grundflächen nur dann abschließen, wenn aufgrund der Stellungnahmen nach Abs 4 gegen eine Standortvariante keine grundsätzlichen raumordnungspolitischen und regionalwirtschaftlichen Einwände bestehen und die Standortvariante mit den Zielen der örtlichen Raumplanung vereinbar ist (Vereinbarungsfreigabe). (6) Der Fonds hat beim Erwerb geeigneter Grundflächen oder beim Abschluß sonstiger rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zur Flächensicherung (§ 13 lit b) die Erzielung möglichst kostengünstiger Bedingungen anzustreben. § 15 Weitergabe der gesicherten Grundflächen (1) Der Fonds hat Grundflächen, deren Verfügbarkeit er durch deren Erwerb oder durch den Abschluß sonstiger rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit den Grundeigentümern (§ 13 lit b) gesichert hat, nach Möglichkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluß der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen an geeignete öffentliche oder private Planungsträger zur Ansiedlung gewerblicher oder industrieller Betriebe entgeltlich weiterzugeben. (2) Die entgeltliche Weitergabe der gesicherten Grundflächen darf nur zu kostendeckenden Bedingungen erfolgen. Als Kostenfaktoren sind jedenfalls zu berücksichtigen: a) der Aufwand für die Erlangung der Verfügungsmacht über die gesicherten Grundflächen samt allfälliger damit zusammenhängender Abgaben; b) gegebenenfalls der Aufwand für die Aufschließung sowie für sonstige Maßnahmen der Baureifmachung der gesicherten Grundflächen; c) ein Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 2 v. H. der Aufwendungen nach lit a und gegebenenfalls nach lit b. § 16 Sicherung des Fondszweckes (1) Die Weitergabe von Grundflächen oder von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen, deren Verfügbarkeit der Fonds gesichert hat, darf nur erfolgen, wenn sich der Erwerber vor der Weitergabe rechtsgeschäftlich verpflichtet, a) innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach der Weitergabe mit der Verwirklichung eines festzulegenden Vorhabens zu beginnen, b) das festzulegende Vorhaben innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nach der Weitergabe zu verwirklichen und c) über die weitergegebenen Grundflächen oder über die weitergegebenen Nutzungsrechte an solchen Grundflächen nicht zu anderen Zwecken als zur Verwirklichung des festzulegenden Vorhabens zu verfügen. (2) Der Fonds hat vor der Weitergabe gesicherter Grundflächen die Erreichung des Fondszweckes durch vertragliche Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers zu sichern. Als Beschränkungen kommen insbesondere ein Zustimmungsrecht des Fonds für den Fall der Weitergabe der Grundflächen oder für den Fall der Übertragung von Nutzungsrechten an diesen innerhalb einer bestimmten Frist und die Einräumung eines Vorkaufsrechtes oder eines Rückkaufsrechtes des Fonds für den Fall, daß mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht fristgerecht (Abs 1 lit a) begonnen wird, in Betracht. Solche Beschränkungen sind erforderlichenfalls grundbücherlich sicherzustellen. IIIa. Abschnitt Treuhändige Sicherung von Grundflächen für den geförderten Wohnbau und zur Betriebsansiedlung § 16a Gegenstand der Flächensicherung (1) Der Fonds darf zur Schaffung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für den geförderten Wohnbau und zur Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben im Auftrag der Gemeinden treuhändig die künftige Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen sicherstellen und solche Grundflächen an öffentliche oder private Planungsträger entgeltlich weitergeben. (2) Aufwendungen für die Aufschließung, für sonstige Maßnahmen der Baureifmachung sowie für die Abwicklung der Weitergabe geeigneter Grundflächen dürfen aus Fondsmitteln vorfinanziert werden. § 16b Grundsätze der Flächensicherung (1) Der Fonds darf nur solche Vorhaben zur Flächensicherung durchführen, a) mit deren Durchführung der Fonds aufgrund eines Treuhandvertrages von einer Gemeinde beauftragt ist, b) die mit den Förderungsgrundsätzen nach § 5 Abs 1 lit b bis lit d im Einklang stehen. (2) Der Fonds darf Vorhaben zur Flächensicherung zur Ansiedlung von gewerblichen oder industriellen Betrieben überdies nur unter Bedachtnahme auf die Förderungsgrundsätze nach § 12 Abs 2 treuhändig durchführen. § 16c Arten der Flächensicherung Die Flächensicherung darf erfolgen durch a) den treuhändigen Erwerb geeigneter Grundflächen durch den Fonds; b) die treuhändige Sicherstellung der Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Fonds mit den Eigentümern der zu sichernden Grundflächen (wie Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandverträge). § 16d Förderungswerber Der Fonds darf Vorhaben zur Flächensicherung nur treuhändig für Gemeinden im Land Kärnten durchführen. § 16e Verfahren (1) Der Antrag auf treuhändige Durchführung von Vorhaben zur Flächensicherung ist von der Gemeinde beim Fonds einzubringen. (2) Dem Antrag sind jedenfalls die Unterlagen nach § 8 Abs 2 lit a, lit b und lit d anzuschließen; § 8 Abs 3 gilt sinngemäß. (3) Der Fonds hat den Antrag samt den anzuschließenden Unterlagen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 5 Abs 1 lit b bis lit d im Einklang steht. Die Stellungnahme ist gemeinsam mit dem Antrag auf treuhändige Durchführung des Vorhabens zur Flächensicherung und den anzuschließenden Unterlagen an den Fonds rückzuübermitteln. (4) Der Fonds darf einen Treuhandvertrag zur Durchführung eines Vorhabens zur Flächensicherung nur abschließen, wenn a) aufgrund der Stellungnahme nach Abs 3 gegen das Vorhaben keine raumordnungspolitischen Einwände bestehen und b) das Kuratorium dem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat (Treuhandvertragsfreigabe). (5) Der Fonds darf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Flächensicherung (§ 16c) mit den Eigentümern der zu sichernden Grundflächen nur dann abschließen, wenn a) gegen das Vorhaben keine raumordnungspolitischen Einwände bestehen, b) das Kuratorium dem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat und c) ein Treuhandvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen worden ist (Vereinbarungsfreigabe). § 16f Weitergabe der gesicherten Grundflächen (1) Der Fonds hat Grundflächen, deren Verfügbarkeit er durch deren Erwerb oder durch den Abschluss sonstiger rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit den Grundeigentümern (§ 16c lit b) gesichert hat, nach Möglichkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem Abschluss der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen an geeignete öffentliche oder private Planungsträger für Zwecke des geförderten Wohnbaus oder zur Ansiedlung gewerblicher oder industrieller Betriebe entgeltlich weiterzugeben. (2) Die entgeltliche Weitergabe der gesicherten Grundflächen darf nur zu kostendeckenden Bedingungen erfolgen; dabei sind jedenfalls die Kostenfaktoren nach § 15 Abs 2 lit a bis lit c zu berücksichtigen. § 16g Sicherung des Verwendungszweckes Die Weitergabe von Grundflächen oder von Nutzungsrechten an Grundflächen, deren Verfügbarkeit der Fonds gesichert hat, darf nur erfolgen, wenn die Gemeinde der Weitergabe schriftlich zugestimmt und der Erwerber vor der Weitergabe rechtsgeschäftlich die Verpflichtungen nach § 16 Abs 1 lit a bis lit c übernommen hat; § 16 Abs 2 gilt sinngemäß. IV. Abschnitt Organisation des Fonds § 17 Organe des Fonds Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen: a) der Geschäftsführer und b) das Kuratorium. § 18 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Fondsorgane Die Organe des Fonds haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. § 19 Bestellung des Geschäftsführers (1) Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch das Kuratorium längstens für die Dauer von fünf Jahren. Eine neuerliche Bestellung des Geschäftsführers ist zulässig. (2) Der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer darf durch das Kuratorium auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden. (3) Vor der Bestellung des Geschäftsführers ist diese Funktion durch das Kuratorium öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den Bestellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat überdies Aufschluß über die Aufgaben im Rahmen der ausgeschriebenen Funktion zu geben. (4) Die öffentliche Ausschreibung der Funktion des Geschäftsführers kann entfallen, wenn das Kuratorium vor Ablauf der Funktionsdauer des bestellten Geschäftsführers beschließt, diesen neuerlich zu bestellen. § 20 Aufgaben des Geschäftsführers (1) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Fonds einschließlich der Vermögensverwaltung zu führen und den Fonds nach außen zu vertreten. Er hat insbesondere für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltung zu sorgen. (2) Urkunden, die rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen des Fonds enthalten, sind vom Geschäftsführer unter Beifügung des Fondssiegels zu unterfertigen. (3) Für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers an der Wahrnehmung seiner Aufgaben darf das Kuratorium für einen im voraus begrenzten Zeitraum eines seiner Mitglieder zum Stellvertreter des Geschäftsführers bestellen. Während der Zeit der Vertretung darf der Stellvertreter seine Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums nicht ausüben. § 21 Wettbewerbsverbot Der Geschäftsführer darf ohne schriftliche Zustimmung des Kuratoriums kein Gewerbe, insbesondere nicht das Gewerbe des Immobilienmaklers, des Bauträgers und des Immobilienverwalters, betreiben. Er darf auch nicht an einer Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein. § 22 Beendigung der Funktion des Geschäftsführers (1) Die Funktion des Geschäftsführers endet durch a) Ablauf der Bestellungsdauer, b) Verzicht, c) Abberufung, d) Tod. (2) Der Verzicht des Geschäftsführers ist gegenüber dem Kuratorium schriftlich zu erklären. (3) Das Kuratorium hat den Geschäftsführer aus seiner Funktion abzuberufen, wenn a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daß diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, b) der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot (§ 21) verstoßen hat oder c) der Geschäftsführer sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere der Verletzung eines Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. § 23 Berichte an das Kuratorium Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber halbjährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds, in wichtigen Angelegenheiten jedoch umgehend Bericht zu erstatten. § 24 Zusammensetzung und Bestellung des Kuratoriums (1) Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden, neun weiteren stimmberechtigten Mitgliedern und einem Mitglied mit beratender Stimme. (2) Vorsitzender des Kuratoriums ist das mit den Angelegenheiten des Gemeinderechts betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm im Einzelfall namhaft zu machender Stellvertreter. Dem Kuratorium gehört überdies der Vorsitzende des Raumordnungsbeirates (§ 8b des Kärntner Raumordnungsgesetzes) an. Die Bestellung je eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Kuratoriums hat durch die Kärntner Landesregierung auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten, der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, des Kärntner Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten, sowie der drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien zu erfolgen. Ein weiteres Mitglied des Kuratoriums mit beratender Stimme ist von der Landesregierung auf Vorschlag des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zu bestellen. (3) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neubestellten Kuratoriums in ihren Funktionen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die erste Sitzung des neubestellten Kuratoriums hat die Kärntner Landesregierung einzuberufen. Die Landesregierung hat bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Kuratorium für die restliche Bestellungsdauer auf Vorschlag der vorschlagsberechtigten Stelle ein neues Mitglied zu bestellen. (4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, der Landesregierung einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. (5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums - ausgenommen den Vorsitzenden des Kuratoriums (Abs 2) und den Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates, der von seinem Stellvertreter (§ 8b Abs 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes) vertreten wird - ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied (der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums oder des Raumordnungsbeirates) hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes (des Vorsitzenden des Kuratoriums oder des Raumordnungsbeirates) sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes (des Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates) bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen. § 25 Beendigung der Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes (1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet durch a) Verlust der Funktion als mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrautes Mitglied der Landesregierung oder als Vorsitzender des Raumordnungsbeirates, b) Ablauf der Bestellungsdauer, c) Verzicht, d) Abberufung, e) Tod. (2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. (3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums - ausgenommen den Vorsitzenden des Kuratoriums, den Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates oder ihre jeweiligen Stellvertreter (§ 24 Abs 2 und Abs 5) - aus seiner Funktion abzuberufen, wenn a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, daß diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren oder b) das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere der Verletzung eines Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat. § 26 Unvereinbarkeit Die Mitglieder (Stellvertreter und Ersatzmitglieder) des Kuratoriums dürfen nicht zugleich die Funktion des Geschäftsführers des Fonds ausüben.Sie dürfen auch nicht als Bedienstete des Fonds an der Besorgung seiner Geschäfte mitwirken. § 27 Sitzungen des Kuratoriums (1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind den geschäftlichen Erfordernissen des Fonds entsprechend, mindestens aber dreimal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Geschäftsführer oder ein Mitglied des Kuratoriums kann unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende unverzüglich das Kuratorium einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, daß sie jedenfalls binnen zweier Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann. (2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen und Beschlußfassungen, die Teilnahme daran, die Gegenstände der Beratungen und Beschlußfassungen sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten. (3) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Kuratoriums durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an der Sitzung verhindert, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich bekanntzugeben. (4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Das Kuratorium faßt gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) den Ausschlag. Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende noch ein Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht. (5) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. § 28 Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums (1) An den Sitzungen des Kuratoriums dürfen nur teilnehmen: a) Personen, die dem Kuratorium angehören; b) der Geschäftsführer nach Maßgabe des Abs 2; c) Personal des Fonds; d) das Aufsichtsorgan des Landes (§ 39); e) Sachverständige und Auskunftspersonen, die zur Beratung beigezogen werden. (2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Fordert das Kuratorium den Geschäftsführer zur Teilnahme an einer Sitzung des Kuratoriums auf, hat der Geschäftsführer jedenfalls anwesend zu sein. § 29 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium hat die Geschäftsführung und die Verwaltung des Fonds zu überwachen. (2) Das Kuratorium darf vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten des Fonds, insbesondere über die vom Fonds getätigten Förderungs- und Finanzierungsmaßnahmen, verlangen. (3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. (4) Der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen: a) die Zusicherung von Einzelförderungen, die einen Förderungsbetrag von 37.000 Euro übersteigen (§ 8 Abs 6); b) der Erwerb von Grundflächen und der Abschluß sonstiger rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zur Flächensicherung (§ 14 Abs 5); c) die Weitergabe von Grundflächen oder von Nutzungsrechten an solchen Grundflächen, deren Verfügbarkeit der Fonds gesichert hat, an öffentliche oder private Planungsträger (§ 15); d) die Aufnahme von Bediensteten des Fonds (§ 32 Abs 3); e) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten durch den Fonds (§ 35 Abs 1 lit j); f) die treuhändige Durchführung von Vorhaben zur Flächensicherung (§ 16e Abs 4 lit b). (5) Dem Kuratorium obliegen weiters jedenfalls: a) über Vorschlag des Geschäftsführers die Förderungsrichtlinien zu erlassen (§ 5 Abs 4); b) das Programm hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Förderungspolitik, insbesondere hinsichtlich der Schwerpunkte für die Verwendung der Fondsmittel, zu beschließen (§ 5 Abs 6); c) das Programm, in welchen Vorranggebieten Vorhaben zur Flächensicherung vorrangig durchzuführen sind, zu beschließen (§ 14 Abs 2); d) die Funktion des Geschäftsführers öffentlich auszuschreiben, im Fall einer neuerlichen Bestellung von einer öffentlichen Ausschreibung abzusehen, den Geschäftsführer zu bestellen und den Anstellungsvertrag mit ihm abzuschließen (§ 19); e) die Beschlußfassung der Geschäftsordnung (§ 27 Abs 5); f) den Voranschlag und den Jahresabschluß zu prüfen und zu beschließen (§ 36 Abs 2); g) den Beschluß über die Entlastung des Geschäftsführers zu fassen (§ 36 Abs 5). § 30 Reisekostenvergütung und Sitzungsgeld Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch gegenüber dem Land Anspruch auf eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIIIgeltenden Bestimmungen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld; das Sitzungsgeld ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der Tätigkeit festzulegen. § 31 Geschäftsstelle (1) Beim Fonds wird als Geschäftsapparat eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Der Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Geschäftsführers die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere: a) die Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Förderung einschließlich der notwendigen Erhebungen und deren Vorlage an die zuständigen Fondsorgane sowie die Vorbereitung von Vorhaben zur Flächensicherung im Sinne des III. Abschnittes dieses Gesetzes, b) die Mitwirkung bei der Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums, wie insbesondere die Ausfertigung von rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, die Abwicklung der Förderungen und Finanzierungen sowie die Rückforderungen ausstehender Forderungen sowie c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und das Verfassen der Niederschriften. § 32 Personal des Fonds (1) Die Bediensteten des Fonds haben die Geschäfte des Fonds unter der Leitung des Geschäftsführers zu besorgen. (2) Die Landesregierung hat dem Fonds die zur Besorgung der Geschäfte des Fonds erforderlichen Bediensteten (§ 34 Abs 1) für die Geschäftsstelle nach Anhörung des Geschäftsführers zur Dienstverrichtung zur Verfügung zu stellen. (3) Der Geschäftsführer darf weitere Bedienstete nur mit Zustimmung der Landesregierung (§ 38 Abs 1 lit c) und des Kuratoriums in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen. (4) Der Geschäftsführer ist gegenüber den Landesbediensteten, die dem Fonds zur Dienstverrichtung zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes betraut. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach den §§ 6 und 11, den §§ 23 bis 35 sowie den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission, weiters Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist, Aufnahmen von Bediensteten in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den §§ 6 bis 8 und Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, jeweils in der geltenden Fassung, und die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse sowie die Erlassung von Verordnungen. Hinsichtlich der betrauten Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes ist der Geschäftsführer an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Gegen dienst- und besoldungsrechtliche Bescheide des Geschäftsführers ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse obliegen ausschließlich der Landesregierung. § 33 Verschwiegenheitspflichten Der Geschäftsführer, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums, Personen, die an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen, sowie die Bediensteten des Fonds sind zur Wahrung von Bank-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, über die im Rahmen ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis von vertraulichen Angelegenheiten, über Verhandlungen und über Förderungen und Finanzierungen des Fonds im Einzelfall sowie über personenbezogene Daten der Förderungswerber oder der Erwerber von gesicherten Grundflächen oder von Nutzungsrechten an solchen, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Fonds oder der Tätigkeit für den Fonds aufrecht. V. Abschnitt Mittelaufbringung und Gebarung § 34 Finanzierung der Fondsverwaltung (1) Das Land hat den sich aus der Führung der Geschäfte des Fonds und der Verwaltung seines Vermögens erwachsenden Aufwand, insbesondere den Personalaufwand für den Geschäftsführer und für zwei Landesbedienstete, die dem Fonds zur Dienstverrichtung zur Verfügung zu stellen sind, den Sachaufwand sowie die Verwaltungsgemeinkosten aus Mitteln des Landes zu tragen und die dafür erforderlichen Mittel dem Fonds zur Verfügung zu stellen. Die Personalkosten weiterer Bediensteter zum Fonds (§ 32 Abs 3) sind aus Mitteln des Fonds zu tragen. (2) Bei der Führung der Geschäfte des Fonds einschließlich der Vermögensverwaltung ist auf eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und auf eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge auf Förderungen sowie auf eine rasche Durchführung von Vorhaben zur Flächensicherung zu achten. § 35 Aufbringung der Fondsmittel (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch a) die finanzielle Grundausstattung des Fonds, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt wird, b) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden, c) Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften, d) Zuwendungen supranationaler Förderungseinrichtungen im Rahmen der Europäischen Integration, e) Rückzahlungen aus vom Fonds gewährten Darlehen, f) Zinsen aus vom Fonds gewährten Darlehen, g) Rückzahlungen von vom Fonds gewährten Zinsenzuschüssen und Annuitätenzuschüssen, h) Einnahmen aus der entgeltlichen Weitergabe gesicherter Grundflächen, i) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln, j) Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten, k) Kostenbeiträge für Dienstleistungen des Fonds und l) sonstige Zuwendungen und Erträge. (2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im vorhinein auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren die Summe der dem Fonds jährlich mindestens zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren. § 36 Fondsgebarung (1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, daß bei Bedarf über sie verfügt werden kann. (2) Der Fonds hat nach Beschlußfassung durch das Kuratorium bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluß der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet würden. Dem Jahresabschluß hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlaß zur Beanstandung ergibt. (3)Faßt das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres keinen Beschluß, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlußfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben des Fonds ein Zwanzigstel der Abgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen. (4) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen und Finanzierungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. (5) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium den Geschäftsführer nach der Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Landesregierung zu entlasten. § 36a Ermittlung und Verarbeitung von Daten Der Fonds darf zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen sowie zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährleisteten Fondsleistungen sowie zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten: a) Name oder Bezeichnung sowie Anschrift des Förderungswerbers; b) Rechtsakte, die zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen vorzulegen sind; c) Ausmaß der beantragten und gewährten Fondsleistungen; d) Kostenvoranschläge, Rechnungen und Bankverbindungen. § 37 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. VI. Abschnitt Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte § 38 Mitwirkung der Landesregierung und des Amtes der Landesregierung an der Fondsverwaltung (1) Der Fonds hat a) vor der Erlassung von Förderungsrichtlinien (§ 5 Abs 4) sowie vor der Beschlußfassung über das jährliche Programm hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Förderungspolitik (§ 5 Abs 6), b) vor der Zusicherung von Förderungen gegenüber einem Förderungswerber und vor der Durchführung von Vorhaben zur Flächensicherung, die einen Förderungsbetrag von 370.000 Euro übersteigen, c) vor der Aufnahme von weiteren Bediensteten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds (§ 32 Abs 3) und d) vor der Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (§ 35 Abs 1 lit j), e) vor der treuhändigen Durchführung von Vorhaben zur Flächensicherung (§ 16e Abs 4), die einen Förderungsbetrag von 370.000 Euro übersteigen die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. (2) Der Voranschlag, die Änderung des Voranschlages und der Jahresabschluß des Fonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung (§ 36 Abs 2). (3) Der Geschäftsführer darf durch Vereinbarung mit der Landesregierung die Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben des Fonds vorsehen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (4) Als Aufgaben nach Abs 3 kommen insbesondere in Betracht a) die Besorgung dienst-, besoldungs- und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten, b) die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, c) die Besorgung des Buchhaltungs- und Rechnungsdienstes, d) die Fort- und Weiterbildung der Bediensteten der Anstalt und e) die Betreuung der automationsunterstützten Datenverarbeitung. § 39 Landesaufsicht (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes Kärnten und die Sicherung des Vermögens des Fonds. (2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Aufsichtsorgan zu übermitteln. (3) Das Aufsichtsorgan des Landes darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren. (4) Das Aufsichtsorgan des Landes hat gegen Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen des Landes oder die Sicherheit des Vermögens des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluß gefaßt worden ist, erhoben werden. Das Aufsichtsorgan des Landes ist berechtigt, vor der Beschlußfassung des Kuratoriums über einen Antrag, bei dessen Annahme es einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist im Kuratorium zuerst abzustimmen. (5) Im Fall eines Einspruches des Aufsichtsorganes des Landes gegen einen Beschluß des Kuratoriums ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtsorganes des Landes aufrechterhalten wird, binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung das Kuratorium zu hören und binnen drei weiterer Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Landesregierung, gilt der Einspruch als zurückgezogen. (6) Beschlüsse des Kuratoriums, die außerhalb einer Sitzung gefaßt werden, sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan des Landes mitzuteilen. In diesem Fall darf das Aufsichtsorgan des Landes einen Einspruch nur binnen zweier Werktage nach der Mitteilung des Beschlusses schriftlich erheben. VII. Abschnitt Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration § 40 Mitteilungspflichten (1) Förderungsprogramme, Förderungsrichtlinien und Einzelförderungen im Sinne dieses Gesetzes sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist. (2) Die Wahrnehmung der Mitteilungspflichten nach Abs 1 obliegt dem Fonds. VIII. Abschnitt Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 41 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am zweiten Monatsersten nach seiner Kundmachung in Kraft. § 41a Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 42 Übergangsbestimmungen (1) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können, dürfen von der Landesregierung bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden. (2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 24 Abs 2 aufzufordern, der Landesregierung abweichend von § 24 Abs 4 erster Satz innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluß daran unverzüglich die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzunehmen. § 24 Abs 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. (3) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes abweichend von § 19 Abs 3 erster Satz die Funktion des Geschäftsführers des Fonds unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs 3 zweiter bis vierter Satz öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat derart zu erfolgen, daß das Kuratorium die Bestellung des Geschäftsführers und den Abschluß des Anstellungsvertrages mit diesem so rechtzeitig vornehmen kann, daß der Geschäftsführer seine Tätigkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufnehmen kann. (4) Die Landesregierung hat längstens bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zwei Landesbedienstete, unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten im Falle ihrer Zustimmung von ihrer bisherigen Verwendung abzuberufen und sie nach Anhörung des Geschäftsführers gleichzeitig in einer mindestens gleichwertigen Verwendung dem Fonds zur Dienstverrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Verwendungsänderung von Landesbediensteten, die in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, mit Bescheid auszusprechen. §§ 38 bis 40 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 und § 22 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 finden keine Anwendung. (5) Bei Anträgen auf Gewährung von Förderungen nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes von Gemeinden, in denen noch kein örtliches Entwicklungskonzept erstellt worden ist, entfällt unbeschadet der vorrangigen Berücksichtigung von Gemeinden als Förderungswerber, in denen bereits ein örtliches Entwicklungskonzept erstellt worden ist (§ 5 Abs 6 zweiter Satz), die Förderungsvoraussetzung nach § 5 Abs 1 lit c. (6) Eine Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Fonds nach § 35 Abs 2 ist erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die zwei folgenden Geschäftsjahre abzuschließen. Für diese zwei folgenden Geschäftsjahre hat die Landesregierung dem Fonds jährlich finanzielle Zuwendungen in der Höhe von mindestens 20 v. H. der finanziellen Grundausstattung des Fonds zur Verfügung zu stellen. Übergangsrecht Artikel II (LGBl Nr 53/1998) (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (12.8.1998). (2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach Art I Z 4 (§ 24 Abs 2) dieses Gesetzes aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach dieser Aufforderung Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluß daran unverzüglich die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums vorzunehmen. In gleicher Weise hat die Landesregierung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Artikel II (LGBl Nr 49/2001) (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs 2 und Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.8.2001). (2) Art. I Z 4 und 8 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. (3) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt in Art. I Z 9 an die Stelle des Ausdruckes "370.000 Euro" der Ausdruck "5 Mill. Schilling". Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung

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