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Laws of Austria

Carinthia Environmental Noise Ordinance

Made 2006-12-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006,über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Kärntner Umgebungslärmverordnung– K-ULV).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
pollution control, noise pollution, data collection/reporting, policy/planning

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  1. Postentgelt bar bezahlt 7766.. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006, Zahl 7-AL-GVV-321/8/ 2006, über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umge bungslärms (Kärntner Umgebungslärmver ordnung – K-ULV) Gemäß § 62g des Kärntner Straßengesetzes 1991 (K-StrG), LGBl. Nr. 72/1991, in der Fas sung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2006, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand der Verordnung § 1 Diese Verordnung enthält nähere Bestim mungen über 1. die Lärmindizes, 2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes, 3. die Schwellenwerte, 4. die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten und von Ak tionsplänen sowie der jeweils mit der Aus arbeitung nach § 4 bis § 8 im Zusammen hang stehenden Mindestinformationen, 5. die Festlegung der Ballungsräume und 6. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkar ten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte. Begriffsbestimmungen § 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 279 Jahrgang 2006 34. StückHerausgegeben am 29. Dezember 2006 76. Verordnung: Kärntner Umgebungslärmverordnung 77. Verordnung: Aufzugsgesetz – Anzuwendende Fassung der Aufzüge-Sicherheitsverordnung so wie der Maschinen-Sicherheitsverordnung 78. Verordnung: Pflege- und Anstaltsgebühren sowie Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Kran kenanstalten 79. Verordnung: Behandlungs- und Arztgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten, Änderung 1. „Berechnungsgebiet“: jenen geografischen Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen Lärmkarte darge stellt wird, 2. „Modellgebiet“: jenen geografischen Be reich, in dem alle schallausbreitungsrele vanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet ab gebildet sind, 3. „Konfliktzonenplan“: die Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellenwerte überschritten werden, 4. „ruhige Fassade“: eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der expo niertesten Fassade des Gebäudes um min destens 20 dB unterschreitet, 5. „besondere Schalldämmung“: eine wirk same passive Schallschutzmaßnahme kom biniert mit einer Belüftungsanlage, Schall dämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fas sade des Gebäudes und 6. „Gebäude“: ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des BGBl. I Nr. 151/2004. Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes § 3 (1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmin dex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Glei chung KArtN1'EN ,. l~NOESREGIERUHG "11\ ,~ irntner Landesgesetzblatt definiert, wobei gilt 1. Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeit raum ein Jahr beträgt und die Bestimmun gen jeweils am Tag erfolgen; 2. Levening (Abendlärmindex) ist der A-be wertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beur teilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen; 3. Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewer tete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungs zeitraum ein Jahr beträgt und die Bestim mungen jeweils in der Nacht erfolgen. (2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume: 1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr, 2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und 3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr. (3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungs lärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalen derjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Da ten sollen nicht älter als drei Jahre sein. 2. Abschnitt Strategische Lärmkarten Bewertungsmethoden für Lärmindizes § 4 (1) Die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Um gebungslärm werden nach Maßgabe der RVS 04.02.11, ausgegeben 2006, bestimmt. (2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr ist die Meteorologie korrektur nach Abschnitt 8 der ISO 9613-2 – Akustik – Dämpfung des Schalls bei der Aus breitung im Freien – Teil 2: Allgemeines Be rechnungsverfahren, ausgegeben am 15. De zember 1996, zu bestimmen, wobei für das ge samte Landesgebiet der Faktor für den me teorologischen Dämpfungskoeffizient C0 mit 0 festgelegt wird. (3) Die Bewertung der Lärmindizes für stra tegische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen. Darstellung der strategischen Lärmkarten § 5 (1) Die Darstellung der strategischen Lärm karten hat entweder in dem Koordinatensys tem „Militär-Geographisches Institut (MGI)“ und der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28, 31 oder 34 Grad östlich von Ferro oder dem Koordina tensystem „WGS84“ und der UTM-Projektion unter Berücksichtigung der Zonen 32 und 33 (9 Grad und 15 Grad östlich von Greenwich) zu erfolgen. (2) Die Pegelbereiche sind in der strategi schen Lärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersicht lich zu machen. (3) Bei der Berechnung der Lärmindizes ist ergänzend zu den in der RVS 04.02.11 getrof fenen Festlegungen folgendermaßen vorzuge hen: 1. Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Sofern die Ausbreitungsbedin gungen dies zulassen (freie Schallausbrei tung), kann der Ermittlungsraster auf 10 m x 10 m erweitert werden. Unter den selben Voraussetzungen kann der Ermitt lungsrechenraster außerhalb von Ballungs räumen bei Entfernungen von über einem Kilometer von der Lärmquelle auf 25 m x 25 m erweitert werden. Der Raster ursprung liegt im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridian streifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34; UTM: Zone 32, 33). 2. Bauliche Anlagen sind als Hindernisse im Schallausbreitungsweg zu berücksichti gen. Abschirmende sowie reflektierende Eigenschaften sind in der Berechnung zu berücksichtigen, wobei zumindest die Re flexionen 1. Ordnung relevant sind. Bei Ge bäuden ist mit einem Reflexionskoeffizien ten von 0,8 zu rechnen. Als Gebäudehöhe ist, sofern nicht genauere Daten vorhanden sind, die jeweilige Traufenhöhe heranzu ziehen. Eine vereinfachte Berechnung über die Dämpfungsterme für Bebauung ist nicht zulässig. 3. Für die Ermittlung der Lärmindizes an der Fassade sind in einer Höhe von 4 m an der Abwicklung der Fassade des jeweiligen Gebäudes Rechenpunkte im Abstand von 3 m zueinander anzuordnen. An diesen Punkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder re flektierenden Objekten. 4. Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann, sofern für größere zusammenhän gende Gebiete mit ähnlicher Oberflächen struktur keine wirklichkeitsnäheren Daten vorliegen, durch einen mittleren Bodenfak tor G = 0,6 beschrieben werden. Fahrbahn Landesgesetzblatt 2006, Stück 34, Nr. 76280 Lden=101g 1 24 13x10 +3x10 Lday 10 Levening +5 10 +8x10 Lnight +10 10 )( ./. bereiche sowie auf Grund ihrer Breite schalltechnisch relevante Gewässer sind mit der Bodeneigenschaft „akustisch hart“ (Bodenfaktor G = 0) abzubilden. Entspre chend der Anzahl der Fahrbahnen und dem Straßentyp kann dabei mit Regelquer schnitten modelliert werden. 5. Aus den Rechenergebnissen in den Raster punkten wird für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stu fen auf den Rasterlinien ermittelt. Die Li nien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen wer den durch Verbindung dieser Punkte unter Anwendung eines geeigneten mathemati schen Glättungsverfahrens ermittelt und sind in der strategischen Lärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Die Verbindung der Punkte hat nicht linear zu erfolgen, sondern interpolierend mit stetigem Tan gentenverlauf. Zur Interpolation ist ein Po lynom 3. Grades zu verwenden. (4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnun gen, Schulen, Kindergärten oder Krankenan stalten in die jeweilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fas sade zu erfolgen. (5) Die Darstellung der strategischen Lärm karten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farb skala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen mar kanter Punkte sind in die Karten einzutragen. Sollte zusätzlich eine andere Darstellungs form erforderlich sein, so hat diese im Maß stab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfol gen. (6) Bei einem Ausdruck der strategischen Lärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden. (7) Auf der strategischen Lärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungs lärmsituationen dargestellt werden. Angabe der betroffenen Einwohner § 6 (1) Für Gebiete der strategischen Lärmkar ten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Kranken anstalten und die geschätzte Anzahl der Ein wohner anzugeben, die im dargestellten Ge biet gemäß § 1 Abs. 6 des MeldeG 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden 55 – 59 dB, 60 – 64 dB, 65 – 69 dB, 70 – 74 dB sowie > 75 dB an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt, sowie jene, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lnight 50 – 54 dB, 55 – 59 dB, 60 – 64 dB, 65 – 69 dB sowie > 70 dB an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt. Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich Lnight 45 – 49 dB angegeben wer den. (2) Zusätzlich ist aufgeschlüsselt nach Ge meinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden 55 – 64 dB, 65 – 74 dB sowie > 75 dB beträgt, anzugeben. In diesem Zusammen hang ist auch die geschätzte Anzahl der in die sen Gebieten gelegenen Wohnungen anzuge ben. (3) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergär ten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 und 2 haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen. (4) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden 1. mit besonderer Schalldämmung sowie 2. mit einer ruhigen Fassade wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Gebäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 34, Nr. 76 281 ./. ./. Datenquellen § 7 Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortli chen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Be zugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Pro gramm ist anzugeben. Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne § 8 (1) Konfliktzonenpläne bilden einen Be standteil der strategischen Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in de nen die Schwellenwerte überschritten wer den. Für die Darstellung der Differenz von Im missionspegel und Schwellenwert ist die Farbskala gemäß Anlage 2 zu verwenden. (2) Sofern nicht gemäß anderen Verwaltungs vorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für durch Verkehr auf Hauptverkehrs straßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB. 3. Abschnitt Aktionspläne Maßnahmen in Aktionsplänen § 9 (1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das ge samte gemäß den strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten. (2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maß nahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen festgestellt werden können. (3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maß nahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichen falls einschließlich Maßnahmen zur Lärm minderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. In die Aktionspläne dürfen nach Konsultation der betroffenen Gebietskörper schaften auch Maßnahmen aufgenommen werden, die in den Zuständigkeitsbereich an derer Gebietskörperschaften fallen. Als Maß nahmen kommen insbesondere 1. Maßnahmen der Verkehrs- und Infrastruk turplanung, 2. Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infra strukturbetrieb, 3. Maßnahmen der Raumordnung, 4. auf die Geräuschquelle ausgerichtete tech nische Maßnahmen, 5. Wahl von Quellen mit geringerer Lärment wicklung, 6. Maßnahmen zur Verringerung der Schall übertragung, 7. rechtliche oder wirtschaftliche Maßnah men oder Anreize in Betracht. (4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu set zen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nut zen-Effekt zu steigern. Anforderungen an Aktionspläne § 10 Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: 1. eine Beschreibung der Hauptverkehrs straßen und der ruhigen Gebiete, 2. die für die Ausarbeitung des Aktionsplans zuständige Behörde, 3. die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Aktionsplanung sowie allenfalls gemäß anderen Verwaltungsvorschriften bestehende Grenzwerte, 4. eine Zusammenfassung der der Maßnah menplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen Lärmkarten, 5. die Angabe und Bewertung der geschätz ten Anzahl von Personen, die Umgebungs lärm ausgesetzt sind, 6. die Angabe von besonderen Lärmproble men und verbesserungsbedürftigen Situa tionen, 7. die Darstellung der Einbeziehung der Öf fentlichkeit, 8. die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung, 9. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzan spruch gegenüber Lärm aufweisen, 10. die für die Umsetzung ergänzender Einzel maßnahmen in anderen Zuständigkeitsbe reichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde, 11. die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm, 12. verfügbare Informationen zu den Finanz mitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirk Landesgesetzblatt 2006, Stück 34, Nr. 76282 ./. samkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen Analysen, 13. die geplanten Bestimmungen für die Be wertung der Durchführung und der Er gebnisse des Aktionsplans, 14. eine kurze Zusammenfassung des Aktions plans von nicht mehr als fünf Seiten und 15. eine Schätzung der durch die jeweils kon kret vorgesehenen Maßnahmen voraussicht lich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen. 4. Abschnitt Ballungsräume § 11 Aufgrund der Begriffsbestimmungen des § 62b lit. f Kärntner Straßengesetz 1991 ist kein Gebiet gemäß § 62g Abs. 1 lit. e dieses Gesetzes auszuweisen und räumlich abzugrenzen. 5. Abschnitt Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte § 12 (1) Die Gemeinden haben die strategischen Lärmkarten und Geodaten sowie die Aktions pläne und Berichte über die mit der Ausarbei tung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestin formationen der Landesregierung entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-Format zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln, welche diese zusam menzuführen und in einer Gesamtdarstellung auszuweisen hat. Die Linien gemäß § 5 Abs. 3 Z 5 sind dabei für jede Pegelklasse in getrenn ten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lär mindizes Lden sowie Lnight anzugeben. (2) Die Landesregierung hat die erforderli chen Daten gemäß § 62f Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was serwirtschaft entweder in Form einer ESRI Shape-Datei oder im MapInfo Exchange-For mat zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erfor derlich ist. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft § 13 Durch diese Verordnung werden die An hänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umge bungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18. 07. 2002, S 12, umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2006, Stück 34, Nr. 76 283 Lärmzone [dB] Farbe RGB Pantone (Rot-Grün-Blau Farbwert) <35 Hellgrün 85-190-71 360 C 35 bis 39 Grün 0-114-41 356 C 40 bis 44 Dunkelgrün 15-77-42 357 C 45 bis 49 Gelb 228-228-0 395 C 50 bis 54 Ocker 171-162-0 398 C 55 bis 59 Orange 255-95-0 165 C 60 bis 64 Zinnober 219-12-65 199 C 65 bis 69 Karminrot 174-0-95 227 C 70 bis 74 Violett 146-73-158 258 C 75 bis 79 Blau 79-31-145 267 C > 80 Dunkelblau 33-18-101 274 C Anlage 1 Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche 7777.. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006, Zahl 7-AL-GVB-56/8/ 2006, mit der die geltenden Fassungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) und der Maschinen-Sicherheitsverord nung (MSV) für verbindlich erklärt werden Gemäß § 17 Abs. 3 des Kärntner Aufzugsge setzes (K-AG), LGBl. Nr. 43/2000, in der Fas sung der Kundmachung LGBl. Nr. 4/2001, wird verordnet: § 1 Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 Soweit das Kärntner Aufzugsgesetz (K-AG) auf die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780/1996, verweist, ist diese in der Fassung BGBl. II Nr. 464/2005 an zuwenden. § 2 Maschinen-Sicherheitsverordnung Soweit das Kärntner Aufzugsgesetz (K-AG) auf die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994, verweist, ist diese in der Fassung BGBl. II Nr. 62/2006 anzuwen den. § 3 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 7788.. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006, Zahl 14-Ges-33/12/2006, mit der die Pflege- und Anstaltsgebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Kran kenanstalten Kärntens festgesetzt werden Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 58 Abs. 2, 58 Abs. 3 lit. a und 56 Abs. 6 der Kärntner Krankenan staltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird verordnet: § 1 Pflege- und Anstaltsgebühren (1) Die Pflege- und Anstaltsgebühren an den öffentlichen Landeskrankenanstalten Kärn tens werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt: a) Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Klagenfurt aa) Akutkrankenabteilungen Pflegegebühr: Allgemeine Klasse (inkl. Akutbehandlungen in der Med.-Geriatrischen Abteilung) 464,60 Anstaltsgebühr 109,00 bb) Med.-Geriatrische Abteilung Pflegegebühr: Allgemeine Klasse (Langzeitbehandlungen) 189,10 Anstaltsgebühr 50,30 cc) Abteilung für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 150,50 Anstaltsgebühr 37,50 b) Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Villach aa) Akutkrankenabteilungen Pflegegebühr: Allgemeine Klasse (inkl. Akutbehandlungen in der Med.-Geriatrischen Abteilung) 331,00 Anstaltsgebühr 109,00 Landesgesetzblatt 2006, Stück 34, Nr. 76, 77, 78284 Farbe RGB Pantone Pegeldifferenz [dB] (Rot-Grün-Blau Farbwert) <–5 Hellgrün 85-190-71 360 C –5 bis –1 Grün 0-114-41 356 C 0 bis 4 Ocker 171-162-0 398 C 5 bis 9 Orange 255-95-0 165 C 10 bis 14 Zinnober 219-12-65 199 C > 15 Violett 146-73-158 258 C Anlage 2 Farbdarstellung des Konfliktzonenplans Landesgesetzblatt 2006, Stück 34, Nr. 78 bb) Med.-Geriatrische Abteilung Pflegegebühr: Allgemeine Klasse (Langzeitbehandlungen) 189,10 Anstaltsgebühr 50,30 cc) Abteilung für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 150,50 Anstaltsgebühr 37,50 c) Allgemein öffentliches Landeskrankenhaus Wolfsberg aa) Akutkrankenabteilungen Pflegegebühr: Allgemeine Klasse (inkl. Akutbehandlungen in der Med.-Geriatrischen Abteilung) 331,00 Anstaltsgebühr 109,00 bb) Med.-Geriatrische Abteilung Pflegegebühr: Allgemeine Klasse (Langzeitbehandlungen) 189,10 Anstaltsgebühr 50,30 cc) Abteilung für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 150,50 Anstaltsgebühr 37,50 d) Allgemein öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 331,00 Anstaltsgebühr 109,00 e) Allgemein öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 331,00 Anstaltsgebühr 109,00 f) Allgemein öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 331,00 Anstaltsgebühr 109,00 g) Allgemein öffentliches Krankenhaus Spittal/Drau Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 331,00 Anstaltsgebühr 109,00 h) Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 352,30 Anstaltsgebühr 91,00 i) Öffentliches Landeskrankenhaus Laas aa) Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 299,10 Anstaltsgebühr 91,00 bb) Station für chronisch Kranke Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 150,50 Anstaltsgebühr 37,50 j) Gesundheitszentrum Diakonie – Öffentliches Krankenhaus Waiern Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 299,10 Anstaltsgebühr 109,00 k) Öffentliches Sonderkrankenhaus „Haus am Walde“ der Evangelischen Stiftung de La Tour in Treffen Pflegegebühr: Allgemeine Klasse 188,40 l) Tages- und Nachtklinik am Landeskran kenhaus Klagenfurt Allgemeine Klasse 234,30 (2) Für den Aufnahme- und Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren und die Anstaltsgebühren in voller Höhe zu ent richten. Bei Überstellung nach § 56 Abs. 4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 hat nur die aufnehmende Krankenanstalt An spruch auf die Pflegegebühr und die Anstalts gebühr für diesen Tag (§ 56 Abs. 5 der Kärnt ner Krankenanstaltenordnung 1999). (3) Für eine medizinisch nicht indizierte In anspruchnahme von Einbettzimmern durch Patienten der Sonderklasse ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr in Höhe von 46,90 je Pa tient und je Aufenthaltstag zu entrichten. § 2 Gebühr für Begleitpersonen (1) Die Gebühr für Begleitpersonen nach § 53 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstalten ordnung 1999 beträgt in der Allgemeinen Klasse 17,90. In der Sonderklasse beträgt die Gebühr 40,60 für Kinder unter zehn Jah ren 26,80 je Aufenthaltstag. Begleitpersonen von Patienten bis zum vollendeten dritten Le bensjahr sind von der Entrichtung dieser Ge bühren befreit. (2) Beträgt der Aufenthalt der Begleitperson nicht mehr als zwei Tage, so sind hiefür 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu ent richten. Ab dem achten Aufenthaltstag sind für Begleitpersonen ebenfalls 50 vH des nach Abs. 1 festgesetzten Tarifes zu leisten. (3) Bei der Verpflichtung zur Leistung einer Pflegegebühr für Begleitpersonen sind jene Personen ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversi cherungsrechtlichen Regelungen befreit sind. § 3 Ambulanzbeiträge (1) Soweit nicht eine Leistung nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 vorliegt und soweit es sich nicht um eine ambulante Zahnleistung an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des LKH Klagenfurt oder um eine der in der Ver ordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt wer den, angeführten Leistungen handelt, gelten für die ambulanten Leistungen nachstehende Ta rife: für eine medizinische Leistung 20 Prozent, 285 für bis zu drei medizinische Leistungen 35 Pro zent, für bis zu fünf medizinische Leistungen 50 Prozent und für mehr als fünf medizinische Leistungen 100 Prozent der gemäß § 1 für die je weilige Krankenanstalt an den Akutkranken abteilungen für die allgemeine Klasse festge setzten Gebühren. Die sich aus dieser Berech nung ergebenden Ambulanztarife sind auf volle zehn Centbeträge ab(auf)zurunden. (2) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte Computertomographie-Unter suchung beträgt 177,40. (3) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte MR-Untersuchung (inkl. Kon trastmittel) beträgt 310,40. (4) Der Beitrag (Tarif) für die erste und zweite wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt 257,20, der Betrag (Ta rif) für die dritte und jede weitere wöchentlich ambulant durchgeführte Hämodialyse beträgt 154,30. (5) Der Beitrag (Tarif) für jede ambulant durchgeführte extrakorporale Stoßwellen lithotrypsiebehandlung beträgt 1064,20. § 4 In-Kraft-Tretens und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verord nung treten die Verordnung der Landesregie rung vom 30. Dezember 2005, LGBl. Nr. 105/2005, mit der die Pflege- und Anstaltsge bühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens fest gesetzt werden, sowie die Verordnung der Landesregierung vom 20. Juli 2006, LGBl. Nr. 49/2006, mit der die Pflege- und Anstalts gebühren sowie die Ambulanzbeiträge an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens geändert werden, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 7799.. Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006, Zahl 14-Ges-198/1/2006, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren und die Arztgebühren an den öffentlichen Kranken anstalten Kärntens festgesetzt werden, geän dert wird Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärnt ner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2005, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Behandlungsgebühren und die Arztge bühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens festgesetzt werden, LGBl. Nr. 85/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Die Behandlungsgebühren an den öf fentlichen Krankenanstalten werden je Patient und je Aufenthaltstag wie folgt festgesetzt: Landeskrankenanstalt Klagenfurt 81,75 Landeskrankenanstalt Villach 71,56 Landeskrankenanstalt Wolfsberg 71,56 Allgemein öffentliches Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt 71,56 Allgemein öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glan 71,56 Allgemein öffentliches Krankenhaus des Deutschen Ordens Friesach 71,56 Allgemein öffentliches Krankenhaus Spittal/Drau 71,56 Gesundheitszentrum Diakonie – Öffentliches Krankenhaus Waiern 71,56 Öffentliche Gailtal-Klinik Hermagor 63,49 Landeskrankenanstalt Laas 63,49 Med.-Geriatrische Abteilung der Landeskrankenanstalten Klagenfurt, Villach und Wolfsberg 38,42“ 2. § 1 Abs. 5 lautet: „(5) Der jeweiligen Landeskrankenanstalt gebührt für die gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz zu leistenden Beihilfenkürzungen ein Deckungsbeitrag in der Höhe von 2,6 Prozent der jeweils einzuhe benden Behandlungsgebühr. Der Deckungsbei trag ist vor Bildung der Gesamtsumme der Be handlungsgebühren zur Berechnung der Arzt gebühren (§ 3) abzuziehen und von der Lan deskrankenanstalt einzubehalten.“ Artikel II Die Verordnung tritt mit dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2006, Stück 34, Nr. 78, 79286 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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