Carinthia Aquatic Animal Ordinance
Made 2001-10-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
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- Original title
- Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zahl: -11-FIAG-52/6-2001, mit der festgelegt wird, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standortgerecht gelten (Kärntner Wassertierartenverordnung – K-WV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Kärnten
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- aquaculture, aquatic animals
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96. Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zahl: -11-FIAG-52/6-2001, mit der festgelegt wird, welche Arten von Wassertieren im Land Kärnten als standort gerecht gelten (Kärntner Wassertierartenver ordnung – K-WV) Auf Grund der §§ 1 Abs. 2 und 23 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, wird verordnet: § 1 Folgende Fischarten gelten in folgenden Fischgewässern als standortgerecht: Fischart: Fischgewässer: Aalrutte (Lota lota) in allen Gewässern Aitel, Döbel (Leuciscus cephalus) in allen Gewässern Äsche (Thymallus thymallus) in Fließgewässern Bachforelle (Salmo trutta f. fario) in allen Gewässern Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) in allen Gewässern Barbe (Barbus barbus) in allen Gewässern Barsch, Flussbarsch (Perca fluviatilis) in allen Gewässern Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) in allen Gewässern Brachse (Abramis brama) in allen Gewässern Elritze, Pfrille (Phoxinus phoxinus) in allen Gewässern Forellenbarsch im Wörthersee und (Micropterus salmoides) dessen Einzugsgebiet Frauennerfling (Rutilus pigus virgo) in Fließgewässern Fünffleckenbarsch (Hemichromis fasciatus) im Warmbad Villach Gründling (Gobio gobio) in allen Gewässern Güster (Blicca bjoerkna) in allen Gewässern Hasel (Leuciscus leuciscus) in Fließgewässern Hecht (Esox lucius) in allen Gewässern Huchen (Hucho hucho) in Fließgewässern Karausche (Carassius carassius) in allen Gewässern Karpfen (Cyprinus carpio) in allen Gewässern Kessler Gründling (Gobio kessleri) in Fließgewässern Koppe, Mühlkoppe, Kappitsch (Cottus gobio) in allen Gewässern Laube (Alburnus alburnus) in allen Gewässern Mairenke, Seelaube, Grünling (Chalcalburnus chalcoides mento) im Wörthersee Nase (Chondrostoma nasus) in Fließgewäsern Regenbogenforelle in aufgestauten (Oncorchynhus mykiss) Fließgewässern und künstlichen Gerinnen sowie künstlichen Wasseransammlungen Renke, Reinanke, Maräne in Seen und (Coregonus lavaretus) aufgestauten Gewässern Postentgelt bar bezahlt 253 Jahrgang 2001 45. StückHerausgegeben am 13. November 2001 96. Verordnung: Kärntner Wassertierartenverordnung 97. Verordnung: Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Bild schirmarbeit 98. Verordnung: Sitzungsgeld für Mitglieder der Ortsbildpflegekommission; Änderung 99. Verordnung: Ausmaß der besonderen Verwaltungsabgaben nach dem Kärntner Akkre ditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz; Änderung Rotauge (Rutilus rutilus) in allen Gewässern Roter Cichlide (Hemichromis bimaculatus) im Warmbad Villach Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) in allen Gewässern Schleie (Tinca tinca) in allen Gewässern Schmerle, Bartgrundel (Barbatula barbatula) in allen Gewässern Schneider (Alburnoides bipunctatus) in allen Gewässern Seeforelle in Seen und aufgestauten (Salmo trutta f. lacustris) Gewässern Seesaibling (Salvelinus alpinus salvelinus) in Seen Semling (Barbus peloponnesius) in Fließgewässern Steinbeißer (Cobitis taenia) in allen Gewässern Steingreßling (Gobio uranoscopus) in Fließgewässern Sterlet (Acipenser ruthenus) in Fließgewässern Streber (Zingel streber) in Fließgewässern Strömer (Leuciscus souffia agassizi) in Fließgewässern Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae) in Fließgewässern Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) in Fließgewässern Wels, Waller (Silurus glanis) in allen Gewässern Zährte, Rußnase, Blaunase (Vimba vimba) in allen Gewässern Zander (Stizostedion lucioperca) in allen Gewässern Zingel (Zingel zingel) in Fließgewässern § 2 Folgende Flusskrebs-Arten gelten in allen Fischgewässern als standortgerecht: Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes) Edelkrebs (Astacus astacus) Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) § 3 Folgende Flussmuschel-Arten gelten in al len Fischgewässern als standortgerecht: Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) Große Teichmuschel (Anodonta cygnea) Malermuschel (Unio pictorum) Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 97. Verordnung der Landesregierung vom 2. Oktober 2001, Zahl: 14 SV-3004/43/01, über den Schutz der Dienstnehmer in der Land und Forstwirtschaft bei der Bildschirmarbeit Auf Grund der §§ 116o und 117 Abs. 1 und 2 lit. f Z 5 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/1999, wird verordnet: § 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die §§ 3 bis 7 gelten für Bildschirmar beitsplätze im Sinne des § 116o Abs. 1 zweiter und dritter Satz der K-LArbO. (2) Die §§ 8 bis 12 gelten für Bildschirmar beit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialog verkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmar beitsplätzen im Sinne des § 116o Abs. 1 zwei ter Satz der K-LArbO unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 116o Abs. 1 erster Satz der K-LArbO. (3) Die §§ 13 bis 15 gelten für die Beschäfti gung von Dienstnehmern an Bildschirmar beitsplätzen im Sinne des § 116o Abs. 1 zwei ter und dritter Satz der K-LArbO. (4) Ein nicht unwesentlicher Teil der nor malen Arbeit im Sinne des § 116o Abs. 7 der K-LArbO liegt vor, wenn Dienstnehmer 1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder 2. durchschnittlich mehr als drei Stunden ih rer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. § 2 Arbeitsmittel Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verord nung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbe dingt erforderliche Zusatzgeräte. Landesgesetzblatt 2001, Stück 45, Nr. 96/97254 § 3 Bildschirmarbeitsplätze Bildschirm und Tastatur (1) Den Dienstnehmern dürfen nur Bild schirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Die Benützung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung der Dienstnehmer mit sich bringen. 2. Die auf dem Bildschirm angezeigten Zei chen müssen scharf und deutlich, ausrei chend groß und mit angemessenem Zeichen und Zeilenabstand dargestellt werden. 3. Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdar stellung muss möglich sein. 4. Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Verände rungen von Zeichengestalt und Zeichenort. 5. Die Helligkeit und der Kontrast zwischen zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem Dienstnehmer eingestellt und den Umgebungsbedingungen ange passt werden können. 6. Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Dienstneh mers leicht dreh- und neigbar sein. Es kann auch statt dessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden. 7. Der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen. 8. Die Größe des Bildschirms muss der Ar beitsaufgabe entsprechen. (2) Den Dienstnehmern darf nur eine Tasta tur zur Verfügung gestellt werden, die folgen den Anforderungen entspricht: 1. Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein. 2. Zur Vermeidung von Reflexionen muss die Tastatur eine matte Oberfläche haben. 3. Die Tastenbeschriftung muss sich vom Un tergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein. 4. Die Anordnung der Tastatur und die Be schaffenheit der Tasten müssen die Bedie nung der Tastatur erleichtern. § 4 Arbeitstisch und Arbeitsfläche (1) Den Dienstnehmern sind geeignete Ar beitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt: 1. Sie müssen eine ausreichend große und re flexionsarme Oberfläche besitzen. 2. Die Größe muss den Maßen der verwende ten Arbeitsmittel entsprechen. 3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muss möglich sein. 4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen. (2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt: 1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein. 2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehab stand zum Bildschirm anzuordnen sein. 3. Sie müssen so eingerichtet werden, dass un bequeme Kopf- und Augenbewegungen so weit wie möglich eingeschränkt werden. (3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausrei chende Tiefe aufweisen, um den Dienstneh mern das Auflegen der Hände zu ermöglichen. (4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeits tisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Errei chen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewähr leistet ist. § 5 Arbeitsstuhl (1) Den Dienstnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anfor derungen entsprechen müssen: 1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Dienst nehmern die Einnahme ergonomisch gün stiger Körperhaltungen ermöglichen. 2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsi cher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Un tergestell muss mindestens fünf Auflage punkte aufweisen. 3. Die Sitzhöhe muss verstellbar sein. 4. Die Rückenlehne muss den Dienstnehmern eine gute Abstützung in verschiedenen Sitz haltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein. (2) Den Dienstnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenver stellung erforderlich ist. Landesgesetzblatt 2001, Stück 45, Nr. 97 255 § 6 Belichtung und Beleuchtung (1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzu richten, dass Blendungen und störende Refle xionen auf dem Bildschirm und anderen Ar beitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermie den werden. Bei der Aufstellung des Bild schirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fenster flächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist. (2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Re flexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrich tungen ausgestattet sein. (3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtver hältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwi schen Bildschirm und Umgebung gewährleis tet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit so wie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Dienstnehmers zu berücksichtigen. § 7 Strahlung Alle Strahlungen mit Ausnahme des sicht baren Teils des elektromagnetischen Spek trums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer unerheblich sind. § 8 Bildschirmarbeit Ermittlung und Beurteilung Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des § 116o Abs. 5 der K-LArbO ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vor liegt. § 9 Unterlagen Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tasta turschablonen, müssen, soweit sie für die Er füllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Dienstnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen. § 10 Pausen und Tätigkeitswechsel (1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbroche ner Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirm arbeit geleistet wird. (3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. (4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muss in Tätigkeiten bestehen, die ge eignet sind, die durch die Arbeit am Bild schirmgerät auftretenden Belastungen zu ver ringern. (5) Pausen gemäß Abs. 1 sind in die Arbeits zeit einzurechnen. (6) Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Ver kehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwerti ger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen. § 11 Untersuchungen (1) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern bei Vorliegen von Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfun gen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwer den, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. (2) Dienstnehmer können für Untersuchun gen gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen: 1. Fachärzte für Augenheilkunde und Opto metrie, 2. Fachärzte für Arbeits- und Betriebsmedizin oder 3. Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärzte gesetzes 1998, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001, be rechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales aner kannte arbeitsmedizinische Ausbildung ab solviert haben. 4. Personen, die die Meisterprüfung im Auge noptikerhandwerk (§ 120 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000) erfolgreich ab gelegt haben, zwecks Durchführung der Überprüfungen der Sehschärfe. (3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 1 sind von den Dienstgebern zu tragen. Landesgesetzblatt 2001, Stück 45, Nr. 97256 (4) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersu chung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Abs. 1 als erforderlich erweist. § 12 Sehhilfen (1) Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 er geben, dass diese notwendig sind, weil nor male Sehhilfen nicht verwendet werden kön nen. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen, 2. Abstimmung auf die physiologischen Gege benheiten und pathologischen Befunde des Dienstnehmers, 3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein. (2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu ver wenden: 1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm, 2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokal gläser für die Arbeitsdistanz zum Bild schirm und Beleg oder Trifokal- und Multi fokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm. (3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließ lich durch den notwendigen Schutz bei Bild schirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Dienstgebern zu tra gen, sofern nicht die Träger der Sozialversi cherung diese übernehmen. § 13 Sonstige Pflichten der Dienstgeber Unterweisung Jeder Dienstnehmer ist vor Aufnahme sei ner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei je der wesentlichen Veränderung der Organisa tion seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Ar beitsmittel zu unterweisen. § 14 Information (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen be schäftigten Dienstnehmer sind über Folgen des zu informieren: 1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt, 2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11, 3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Vor aussetzungen des § 116o Abs. 7 lit. c der K LArbO und 4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeits wechsel gemäß § 10. (2) Die Information der einzelnen Dienst nehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsver trauenspersonen bestellt oder Belegschaftsor gane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden. § 15 Anhörung/Beteiligung (1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen be schäftigten Dienstnehmer sind zu den in die ser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen. (2) Die Anhörung und Beteiligung der ein zelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Si cherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Be legschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden. § 16 Schlussbestimmungen Ausnahmen und Abweichungen Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Infor mationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung oder bei der Lagerhaltung) erfordern, sind die §§ 4 und 5 nicht anzuwenden. § 17 Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 EWG) umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2001, Stück 45, Nr. 97 257 98. Verordnung der Landesregierung vom 16. Oktober 2001, Zahl: 7-GVB-14/4/2001, mit der die Verordnung über das Sitzungsgeld für Mitglieder der Ortsbildpflegekommission geändert wird Gemäß § 11 Abs. 7 des Kärntner Ortsbild pflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990, wird ver ordnet: Artikel I Die Verordnung der Kärntner Landesregie rung über das Sitzungsgeld für Mitglieder der Ortsbildpflegekommission, LGBl. Nr. 11/1980, wird wie folgt geändert: Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag „S 300,–“ durch den Betrag „21 Euro“ ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 99. Verordnung der Landesregierung vom 2. Oktober 2001, Zahl: 7-GVB-34/5/2001, mit der die Verordnung über das Ausmaß der be sonderen Verwaltungsabgaben für Akkredi tierungen, Zulassungen und für das Sonder verfahren nach dem Kärntner Akkreditie rungs- und Baustoffzulassungsgesetz geän dert wird Gemäß § 29 des Kärntner Akkreditierungs und Bauproduktegesetzes, LGBl. Nr. 24/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1998 und des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2001, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Kärntner Landesregie rung, LGBl. Nr. 42/1998, über das Ausmaß der besonderen Verwaltungsabgaben für Akkre ditierungen, Zulassungen und für das Sonder verfahren nach dem Kärntner Akkreditie rungs- und Baustoffzulassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung der Kärntner Landesregie rung über das Ausmaß der besonderen Ver waltungsabgaben für Akkreditierungen, Zu lassungen und für das Sonderverfahren nach dem Kärntner Akkreditierungs- und Baupro duktegesetz“. 2. In § 2 Abs. 2 lit. a wird der Betrag „S 5.970,–“ durch den Betrag „434,– Euro“ ersetzt. 3. In § 2 Abs. 2 lit. b wird der Betrag „S 3.450,–“ durch den Betrag „251,– Euro“ ersetzt. 4. In § 2 Abs. 2 lit. c wird der Betrag „S 5.970,–“ durch den Betrag „434,– Euro“ ersetzt. 5. In § 2 Abs. 2 lit. d wird der Betrag „S 7.230,–“ durch den Betrag „525,– Euro“ ersetzt. 6. In § 2 Abs. 2 lit. e wird der Betrag „S 3.450,–“ durch den Betrag „251,– Euro“ ersetzt. 7. In § 2 Abs. 2 lit. f wird der Betrag „S 7.230,–“ durch den Betrag „525,– Euro“ ersetzt. 8. In § 2 Abs. 3 wird der Betrag „S 1.260,–“ durch den Betrag „92,– Euro“ ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2001, Stück 45, Nr. 98/99258 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.