Carinthia Animal Protection Slaughtering Ordinance
Made 2002-09-10 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. September 2002, Zl. 11-ALL-18/54-2001, über den Schutz von Tieren unmittelbar vor und bei der Schlachtung bzw.Tötung (Kärntner Tierschutz-Schlachtverordnung– K-TSchV).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Kärnten
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal welfare, slaughtering
Where to read it
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Text
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Postentgelt bar bezahlt 309 Jahrgang 2002 31. StückHerausgegeben am 26. September 2002 55. Gesetz: Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz; Änderung 56. Verordnung: Schutz von Nutztieren zum Zeitpunkt der Schlachtung und Tötung 55. Gesetz vom 27. Juni 2002, mit dem das Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz geän dert wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Das Kärntner Landes-Auszeichnungsge setz, K-LAG, LGBl. Nr. 104/2001, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende lit. e ange fügt: „e) Kärntner Medaille für Verdienste im Feu erwehrwesen.“ 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen (1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeit raum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren. (2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung: a) Kärntner Medaille für Verdienste im Feu erwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze, b) Kärntner Medaille für Verdienste im Feu erwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber. (3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbre chungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Mo nate und bei Verleihung einer Medaille für 40 jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen. (4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage zum Kärntner Wappengesetz, LGBl. Nr. 69/1985) und auf der Rückseite ein mit ei ner Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.“ 3. Im § 6 wird das Zitat „§§ 2 bis 5“ durch das Zitat „§§ 2 bis 5a“ ersetzt. 4. Im § 8 Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. c oder d“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 lit. c oder e“ ersetzt. Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundma chung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen ab dem der Kundmachung dieses Ge setzes folgenden Tag erlassen werden; sie dür fen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden. Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landesrat: W u r m i t z e r 56. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 10. September 2002, Zl. 11-ALL 18/54-2001, über den Schutz von Tieren un mittelbar vor und bei der Schlachtung bzw. Tötung (Kärntner Tierschutz-Schlachtver ordnung – K-TSchV) Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Kärntner Tier schutz- und Tierhaltungsgesetzes 1996 (K-TTG), LGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2002, wird verordnet: l(~ltijfSt) fl,tfGlfRUNG ------- •••"'~ , arntner Landesgesetzblatt ABSCHNITT I Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Verbrin gen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren. (2) Diese Verordnung gilt nicht a) für die Tötung von Tieren im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd und der Fischerei, b) für Versuchszwecke im Sinne des Tierver suchsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 501/1989, c) für Krustentiere, Schnecken. (3) Durch diese Verordnung werden Angele genheiten nicht berührt, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. § 2 Grundsätze (1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhig stellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren müssen diese von vermeidbaren Aufre gungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. (2) Das Verbringen, Unterbringen, Ruhig stellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren darf nur von Personen vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkei ten entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auf humane und effiziente Weise auszuführen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die erforderliche Eignung, die erforderlichen Fähigkeiten und die beruflichen Kenntnisse des mit der Schlachtung beauftragten Perso nals zu überprüfen. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. (2) Unter a) Verbringen ist das Entladen von Tieren und deren Beförderung von den Entladeram pen, Ställen und Buchten der Schlachtbe triebe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen, b) Unterbringen ist das Halten von Tieren in den von Schlachtbetrieben genutzten Stäl len, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken, Füttern, Ruhen) zukom men zu lassen, c) Ruhigstellen ist die Anwendung eines Ver fahrens zur Einschränkung der Bewe gungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt oder getötet werden können, d) Betäuben ist jedes Verfahren, dessen An wendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfin dungs- und Wahrnehmungslosigkeit ver setzt, e) Töten ist jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, und f) Schlachten ist das Herbeiführen des Todes eines Tieres durch Entbluten und nachfol gendes Ausweiden zum Zweck der Fleisch gewinnung zu verstehen. (3) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage zur Schlachtung von Tieren, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere. § 4 Betäubungspflicht Wer ein Tier schlachtet, muss vor dem Blut entzug eine vollkommene allgemeine Betäu bung vornehmen. Die Betäubung hat mög lichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäu bung kann entfallen, wenn dies a) nach tierärztlicher Beurteilung aus vete rinärmedizinischen Gründen, b) im Falle einer Notschlachtung außerhalb von Schlachthöfen, mit Ausnahme einer Notschlachtung bzw. Tötung zum Zwecke der Seuchenbekämpfung, c) durch zwingende religiöse Gebote und Ver bote einer anerkannten Religionsgemein schaft notwendig ist. ABSCHNITT II § 5 Schlachtung und Tötung außerhalb von Schlachtbetrieben (1) Für die Schlachtung von Einhufern, Wie derkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflü gel außerhalb von Schlachtbetrieben gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 sinngemäß. (2) Alle in § 11 angeführten Betäubungs und in § 13 angeführten Tötungsverfahren, die mit Sicherheit zum Tod führen, sind auch für die Tötung im Rahmen der Seuchenbekämp fung zulässig. Bei der Anwendung von Betäu Landesgesetzblatt 2002, Stück 31, Nr. 56310 bungsverfahren, die nicht sofort zum Tod führen (zB Bolzenschuss), ist die Tötung noch im Zeitpunkt der Empfindungs- und Wahr nehmungsunfähigkeit durchzuführen. Ein weiterer Eingriff am Tier ist erst zulässig, wenn dessen Tod festgestellt worden ist. (3) Überzählige Eintagsküken, die aus wirt schaftlichen oder anderen Gründen zur Ver nichtung bestimmt werden, und Embryonen in Brutrückständen sind auf folgende Weise so schnell wie möglich zu töten: a) mittels eines Apparates, der mit schnell ro tierend mechanisch angetriebenen Messern oder Schaumstoffnoppen ausgestattet ist, wobei die Maschinenleistung ausreichen muss, um auch eine große Zahl von Tieren unverzüglich zu töten, oder b) mittels Kohlendioxydexposition; dabei sind die Tiere einer aus einer Quelle von 100-prozentigem Kohlendioxyd erzeugten Atmosphäre mit höchstmöglicher Kohlen dioxydkonzentration auszusetzen. Die Tiere müssen in dieser Gasatmosphäre ver bleiben, bis der Tod eingetreten ist. (4) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall unverzüg lich getötet werden muss. (5) Verletzte und kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden. ABSCHNITT III Behandlung von Tieren in Schlachtbetrieben und Anforderungen an Schlachtbetriebe § 6 Allgemeine tierschutzgemäße Ausstattung von Schlachtbetrieben (1) Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche Änderung sind der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind auch der Standort und die Art der zu schlachtenden Tiere anzugeben. (2) Schlachtbetriebe müssen von ihren Bau merkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben. (3) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstel lung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung gewährleistet ist. Für Notfälle ist eine sachgemäß gewartete und re gelmäßig überprüfte Ersatzausrüstung am Schlachtplatz zu verwahren. (4) Schlachtbetriebe haben über die erfor derlichen Stallungen und Ausläufe zu verfü gen. Der Boden von Grundflächen, auf denen die zur Schlachtung bestimmten Tiere abgela den, transportiert oder vorübergehend unter gebracht werden, muss trittsicher sein; er muss gereinigt, desinfiziert und gänzlich ge trocknet werden können. (5) Die Behörde hat durch regelmäßige Kon trollen sicherzustellen, dass die Geräte, Vor richtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere in einem einwandfreien Zustand sind, so dass sich eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung erreichen lässt. § 7 Ausladen und Treiben der Tiere (1) Die in Schlachtbetriebe gelieferten Tiere müssen unverzüglich und mit aller Sorgfalt ausgeladen und getrieben werden. (2) Zum Ausladen der Tiere müssen geeig nete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen, Hebebühnen oder Laufplanken verwendet werden, deren Fußboden ausreichend Halt ge währleisten muss. Brücken, Rampen und Laufplanken sind mit Schutzvorrichtungen zu versehen, damit die Tiere nicht stürzen, und so einzurichten, dass sie ein Minimum an Stei gung aufweisen. (3) Die Tiere dürfen nicht beim Kopf, den Hörnern, Ohren, Beinen oder beim Schweif und Fell hochgehoben werden, wenn ihnen dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zu gefügt werden. Wenn erforderlich, sind Tiere einzeln zu führen. Korridore müssen so ausge führt sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. (4) Die Tiere sind behutsam zu treiben. Die Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass eine Verletzung der Tiere möglichst vermieden und ihr Herdentrieb ausgenützt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden. Elek trische Treibstöcke dürfen nur bei bewe gungsverweigernden ausgewachsenen Rin dern und bewegungsverweigernden Schwei nen verwendet werden, vorausgesetzt, dass die Stromstösse nicht länger als zwei Sekunden dauern, in zumutbaren Abständen versetzt werden und die Tiere Raum haben, sich vor wärts zu bewegen. Derartige Schocks dürfen nur am Hinterviertelmuskel angewendet wer den. (5) Es ist verboten, Tiere auf besonders emp findliche Stellen zu schlagen oder dagegen zu stoßen. Es ist insbesondere untersagt, ihren Landesgesetzblatt 2002, Stück 31, Nr. 56 311 Schwanz zu quetschen, zu drehen oder gar zu brechen und den Tieren in die Augen zu grei fen. Es dürfen ihnen keine Hiebe und Fußtritte versetzt werden. (6) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, müssen mit großer Sorgfalt transpor tiert werden. Sie dürfen nicht geworfen, fallen gelassen oder umgestoßen werden. Sie sind so zu halten, dass die darin befindlichen Tiere auf dem Boden des Behältnisses stehen können. Überdies sind sie, wenn möglich, in waag rechter Stellung und maschinell zu be- und entladen. Sollte der Boden der Behältnisse elastisch oder perforiert sein, ist bei der Aus ladung besondere Sorgfalt anzuwenden, da mit die Extremitäten der Tiere nicht verletzt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere ein zeln auszuladen. § 8 Unterbringung und Versorgung im Schlachtbetrieb (1) Die Tiere dürfen nur zum Schlachtplatz gebracht werden, wenn sie unverzüglich ge schlachtet werden. Werden sie nicht sofort nach der Ankunft im Betrieb geschlachtet, so sind sie angemessen unterzubringen. (2) Tiere, die über zwölf Stunden in Schlachtbetrieben verbringen müssen, müs sen so gehalten und wenn erforderlich ange bunden werden, dass sie sich leicht niederle gen können. Werden die Tiere nicht angebun den, so sind Fressplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen. (3) Tiere, die auf Grund ihrer Gattung, ihres Geschlechts, Alters oder ihrer Herkunft ei nander feindlich gesinnt sind, müssen ge trennt gehalten und untergebracht werden. (4) Tiere, die in Behältnissen befördert wer den, sind so schnell wie möglich zu schlachten; andernfalls sind sie über geeignete Vorrich tungen jederzeit mit Trinkwasser zu versor gen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet werden, sind zu füttern und dann in angemessenen Ab ständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen. (5) Die Tiere sind vor witterungsbedingten Einflüssen zu schützen. Wenn Tiere zu hohen Temperaturen ausgesetzt waren, ist mit geeig neten Mitteln für Abkühlung zu sorgen. (6) Tiere, die nicht direkt nach ihrer Ankunft an die Schlachtplätze geführt werden, sind über geeignete Vorrichtung mit Trinkwasser zu versorgen. Tiere, die nicht binnen zwölf Stunden nach ihrer Anlieferung geschlachtet wurden, sind zu füttern und dann in angemes senen Abständen weiter mäßig mit Futter zu versorgen; werden die Tiere nicht angebun den, so sind Fressplätze vorzusehen, die ein ungestörtes Fressen ermöglichen. (7) Das Allgemeinbefinden und der Gesund heitszustand der Tiere sind zumindest jeden Morgen und Abend zu kontrollieren. (8) Tiere, die während des Transportes bzw. nach ihrer Ankunft im Schlachthof leiden oder Schmerzen erdulden mussten, kranke, schwache, verletzte und noch nicht entwöhnte Tiere müssen sofort geschlachtet werden. Wenn das nicht möglich ist, sind sie zu sepa rieren und in kürzester Zeit, und zwar binnen höchstens zwei Stunden, zu schlachten. Lauf unfähige Tiere sind dort zu töten oder zu schlachten, wo sie liegen geblieben sind, oder sind, wenn möglich und damit keine unnöti gen Leiden verursacht werden, mit einer ge eigneten Transportvorrichtung zum Schlacht platz zu verbringen. § 9 Stallungen und Ausläufe (1) Die Stallungen der Schlachtbetriebe müssen über 1. möglichst trittsichere Böden und Abgren zungen, an denen sich die Tiere nicht ver letzen können; 2. ein angemessenes Lüftungssystem, das voraussehbaren Temperatur- und Luft feuchtigkeitsschwankungen Rechnung trägt; ist eine automatische Lüftung erfor derlich, so ist für Störfälle ein betriebsbe reites Hilfsaggregat vorzusehen; 3. eine ausreichende Beleuchtung, damit die Inspektion aller Tiere jederzeit möglich ist; erforderlichenfalls muss eine angemessene künstliche Ersatzbeleuchtung vorhanden sein; 4. Anbinde- und Tränkevorrichtungen; 5. falls nötig, über ausreichende Mengen ge eigneter Einstreu für alle Tiere, die über Nacht in der Stallung verbleiben, verfügen. (2) Verfügen Schlachtbetriebe über Aus läufe, so muss gewährleistet sein, dass sich die Tiere vor widrigen Witterungseinflüssen schützen können. (3) Während der Fütterung und während der Kontrolle müssen die Ställe angemessen be leuchtet werden. Erforderlichenfalls ist eine angemessene künstliche Zusatzbeleuchtung vorzusehen. Landesgesetzblatt 2002, Stück 31, Nr. 56312 § 10 Besondere Vorschriften bei der Betäubung (1) Die Tiere sind auf eine angemessene Art ruhig zu stellen, so dass vermeidbare Schmer zen, Leiden, Aufregung, Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. Bei rituel len Schlachtungen von Rindern sind die Tiere mit geeigneten mechanischen Mitteln ruhig zu stellen, so dass Schmerzen, Leiden und Aufre gung sowie Verletzungen und Quetschungen vermieden werden. (2) Die Betäubung darf nicht vorgenommen werden, wenn das Entbluten der Tiere nicht unmittelbar danach möglich ist. (3) Es ist untersagt, vor dem Betäuben bzw. Töten die Beine der Tiere zusammenzubinden und die Tiere aufzuhängen. Geflügel und Ka ninchen können dagegen zur Schlachtung aufgehängt werden, sofern geeignete Maßnah men ergriffen werden, damit die unmittelbar zu betäubenden Tiere sich in einem ruhigen Zustand befinden, so dass die Betäubung wirksam und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden kann. Das Ruhighalten eines Tieres in einer Vorrichtung gilt in keinem Fall als Aufhängung. (4) Tiere, die durch mechanische oder elek trische Betäubungsgeräte am Kopf betäubt oder getötet werden, sind in eine solche Lage zu bringen, dass das Gerät problemlos exakt und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere zu bändigen, ruhig zu stellen oder zu veran lassen, sich zu bewegen. § 11 Betäubungsverfahren (1) Das Betäubungsverfahren muss gewähr leisten, dass das Tier schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird. Vor jeder Betäubung sind die entsprechenden Geräte und Einrichtungen auf ihre Funkti onstüchtigkeit und das Fehlen von Mängeln zu überprüfen. (2) Das Betäuben der Tiere hat durch Bol zenschuss, pneumatische Schussaparate, Stumpfen Schuss-Schlag, Elektronarkose oder Kohlendioxyd zu erfolgen. Dabei sind folgende Verfahren einzuhalten bzw. zu be achten: 1. Bolzenschuss: a) Bei der Betäubung durch Bolzenschuss sind die Geräte so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der Verbindungsli nien Innerer Augenwinkel – Hornansatz mit Sicherheit durchschlägt. Es ist unter sagt, Rindern in den Hinterkopf zu schießen. b) Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmög lich ist. In diesen Fällen ist der Schuss di rekt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen. Mit dem Blutentzug muss bin nen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden. c) Bei Verwendung eines Bolzenapparates hat die ausführende Person nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder voll ständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, so darf der Apparat erst nach entsprechender Reparatur wieder verwendet werden. d) Die Tiere dürfen erst dann in die Betäu bungsboxen geführt werden, wenn der Betäuber zur sofortigen Betäubung des in der Box anstehenden Tieres bereit steht. Das Ruhigstellen des Kopfes darf erst er folgen, wenn der Schlächter zum Vollzug der Betäubung bereit steht. 2. Stumpfer Schuss-Schlag: a) Die Betäubung durch einen Stumpfen Schuss-Schlag darf nur mit mechanischen Geräten durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen. Die ausführende Person hat sicherzustellen, dass Schussposition und Ladungsstärke der Kartusche den Herstellerspezifikatio nen entsprechen und eine wirksame Betäu bung ohne Stirnbeinfraktur herbeiführen. b) Wird jedoch die Betäubung einer kleinen Anzahl von Kaninchen durch einen nicht mit mechanischen Geräten ausgeführten Schlag auf das Stirnbein vorgenommen, so ist dies so vorzunehmen, dass die Tiere un mittelbar und bis zu ihrem Tod in einen Zu stand der Empfindungs- und Wahrneh mungslosigkeit versetzt werden. 3. Elektronarkose: A) Elektroden: a) Die Elektroden sind so am Kopf anzuset zen, dass der Strom durch das Gehirn fließen kann. Außerdem sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt gewährleisten, insbesondere ist überschüs sige Wolle zu entfernen oder die Haut zu befeuchten. b) Werden die Tiere einzeln betäubt, so muss der Elektroschockapparat mit einem Gerät zur Impedanzmessung ausgestattet sein, Landesgesetzblatt 2002, Stück 31, Nr. 56 313 damit der Elektroschockapparat nicht betätigt werden kann, wenn der erforderli che Mindeststromdurchfluss nicht gewähr leistet ist. Ferner muss der Apparat mit ei ner akustischen oder optischen Signalein richtung ausgestattet sein, welche die Dauer der Stromeinwirkung anzeigt und an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person ange schlossen ist. B) Wasserbad: a) Wird die Betäubung von Geflügel in mit Wasser gefüllten Betäubungswannen vor genommen, so muss der Wasserstand regu lierbar sein, damit ein guter Kontakt mit dem Kopf des Tieres gewährleistet ist. Der Anwender muss gewährleisten, dass die eingesetzte Stromstärke und Dauer der Stromeinwirkung ausreichen, um das Tier unmittelbar und bis zu seinem Tod in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrneh mungslosigkeit zu versetzen. b) Wird Geflügel gruppenweise im Wasserbad betäubt, so ist eine ausreichende Spannung zur Erzeugung einer wirksamen Strom stärke beizubehalten, damit die Betäubung jedes Tieres gewährleistet ist. c) Für einen guten Durchfluss des Stroms und insbesondere einen guten Kontakt sowie die Befeuchtung dieses Kontakts zwischen den Füßen und den Aufhängehaken sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. d) Die Wasserbecken zum Betäuben von Ge flügel müssen von der Größe und von der Tiefe her ausreichend sein und dürfen beim Eintauchen der Tiere nicht überlaufen. Die ins Wasser eingelassene Elektrode muss über die gesamte Länge des Wasserbeckens laufen. e) Erforderlichenfalls muss manuelles Ein greifen möglich sein. f) Bei der Betäubung oder Tötung von Geflü gel im Wasserbad müssen innerhalb der ersten Sekunden mindestens eine Strom stärke nach Spalte 2 oder 3 folgender Ta belle erreicht werden und mindestens eine Stromflusszeit nach Spalte 4 oder 5 mög lich sein: Landesgesetzblatt 2002, Stück 31, Nr. 56314 Tötung mit Tötung ohne Tötung mit Tötung ohne Tierkategorie Blutentzug Blutentzug Blutentzug Blutentzug Stromstärke Stromstärke Stromflusszeit Stromflusszeit (Ampere) (Ampere) (Sekunden) (Sekunden) Truthahn 0,15 0,25 4 8–10 Ente, Gans 0,13 0,20 6 12–15 Haushuhn 0,12 0,16 4 8–10 Wachtel 0,06 0,10 4 8–10 4. Kohlendioxyd: a) Beim Betäuben mit Kohlendioxyd muss die zum Betäuben eingesetzte Kohlendioxyd konzentration mindestens 70 Volumpro zent betragen. b) Die Kammer, in der Schweine dem Gas ausgesetzt werden, sowie das Transport band zur Beförderung der Schweine durch die Kammer sind so zu konzipieren, zu bauen und instand zu halten, dass Verlet zungen und Brustkorbkompressionen ver mieden werden und die Tiere aufrecht ste hen können, bis sie das Bewusstsein verlie ren. Beförderungsvorrichtung und Kam mer müssen angemessen beleuchtet sein, damit die Tiere ihre Artgenossen und ihre Umgebung sehen können. c) Die Kammer muss mit Geräten zur Mes sung der Gaskonzentration am Hauptex positionspunkt ausgestattet sein. Diese Geräte müssen ein deutliches visuelles und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die Kohlendioxydkonzentration unter das vor geschriebene Niveau fällt. d) Schweine sind in Buchten oder Containern so unterzubringen, dass sie sich gegenseitig sehen können, und binnen 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Anlage in die Kammer zu befördern, in der sie dem Gas ausgesetzt werden. Sie sind so rasch wie möglich zum Hauptexpositionspunkt zu befördern und dem Gas so lange auszuset zen, dass sie bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug empfindungs- und wahr nehmungslos bleiben. § 12 Entbluten von Tieren (1) Bei betäubten Tieren ist so bald wie mög lich nach dem Betäuben mit dem Entbluten zu beginnen. Es ist dafür zu sorgen, dass rasch eine starke Blutung eintritt, die zum vollstän digen Entbluten führt. Auf jeden Fall muss das Entbluten erfolgen, solange das Tier noch empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. (2) Bei allen betäubten Tieren wird das Ent bluten durch Anstechen mindestens einer der beiden Hauptblutgefäße (Vena Jugularis) bzw. der entsprechenden Halsschlagadern (Arteria carotis) eingeleitet. Nach Durchführung der Entblutungsstiche dürfen keine weiteren Zu richtungen oder Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist. (3) Die für das Betäuben, Anbinden, Hoch winden und Entbluten von Tieren zuständige Person hat die betreffenden Arbeitsgänge erst an ein und demselben Tier vorzunehmen, be vor sie diese an einem anderen Tier beginnt. (4) Wird Geflügel durch Halsschnittautoma ten entblutet, so muss manuell eingegriffen werden können, damit die Tiere bei Versagen der Automatik sofort geschlachtet werden können. § 13 Tötung (1) Die Tötung von Tieren ist durch 1. Pistolen- oder Gewehrschuss oder 2. elektrischen Strom oder 3. Kohlendioxyd oder 4. Entblutungsstich oder Druckluft nach vor angegangener Betäubung vorzunehmen, sofern in den folgenden Be stimmungen nichts anderes festgelegt wird. (2) Die Tötung der Tiere durch Pistolen oder Gewehrschuss darf für das Töten insbe sondere von großem Zuchtwild, Hirschen und von ganzjährig auf der Weide gehaltenen Nutztieren angewandt werden. Dieses Verfah ren muss durch die Bezirksverwaltungs behörde bewilligt werden. Diese hat sich ins besondere davon zu vergewissern, dass dieses Verfahren von hierzu berechtigten Personen und unter Einhaltung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt wird. (3) Die Tötung der Tiere durch elektrischen Strom und Kohlendioxyd ist nur bei Schwei nen, Ziegen, Hühnern, Enten, Gänsen und Pu ten zulässig. Diese Verfahren sind unter Ein haltung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die ser Verordnung und der folgenden Grundsätze durchzuführen: a) Töten durch Strom: Die Tötung durch elektrischen Strom ist nur dann zulässig, wenn die Elektroden an Kopf und Herz angesetzt werden, wobei der Strompegel mindestens so einzustellen ist, dass sofortige Empfindungs- und Wahr nehmungslosigkeit ausgelöst und Herz stillstand herbeigeführt wird. Bei diesem Verfahren ist § 11 Abs. 2 Z 3 dieser Verord nung einzuhalten. b) Töten durch Kohlendioxyd: Beim Töten der Tiere durch Kohlendioxyd muss die Kammer, in der die Tiere dem Gas ausgesetzt werden, so konzipiert, gebaut und instand gehalten werden, dass Verlet zungen der Tiere vermieden werden und ihre Überwachung möglich ist. Die Tiere dürfen erst in die Kammer gebracht wer den, wenn durch Kohlendioxydzufuhr aus einer Quelle von 100-prozentigem Kohlen dioxyd die größtmögliche Kohlendioxyd konzentration erreicht ist und das Inhalie ren des Gases zunächst tiefe allgemeine Betäubung und in der Folge den sicheren Tod herbeiführt. Die Tiere müssen so lange in der Kammer verbleiben, bis der Tod ein getreten ist. Bei diesem Verfahren ist § 11 Abs. 2 Z 4 dieser Verordnung einzuhalten. (4) Das Töten durch Genickschlag ist nur bei Hasen und Kaninchen erlaubt. Der Genick stich ist verboten. Fische sind durch Kopf schlag oder elektrisch zu töten. (5) Das Abtrennen des Kopfes und der Ge nickbruch sind für das Töten von Geflügel zulässig, wenn diese Verfahren vorher von der Behörde genehmigt wurden. Die Behörde hat sich insbesondere zu vergewissern, dass diese Verfahren von hierzu berechtigten Personen – im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 dieser Verord nung – unter Einhaltung der allgemeinen Be stimmungen des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung durchgeführt werden. § 14 Schlussbestimmung (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit der Verordnung wird die Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31. Dezember 1993, S 21, umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2002, Stück 31, Nr. 56 315 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.