Carinthia Agricultural and Forestry Guidelines
Made 2006-01-18 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, Zl. 10L-ALFO-4/3-2005, mit der Richtlinien über die Förderung der Land und Forstwirtschaft erlassen werden (Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Kärnten
- Subjects
- Agricultural and rural development, Forestry
- Keywords
- agricultural development, financial agricultural measures, forest service, subsidy/incentive, forest management/forest conservation
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6. Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, Zl. 10L-ALFO-4/3-2005, mit der Richtlinien über die Förderung der Land und Forstwirtschaft erlassen werden (Kärnt ner Land- und Forstwirtschaftsförderungs richtlinie) Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird verordnet: I. Teil Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinie ist für Förderungen der Land- und Forstwirtschaft in Kärnten außer halb der nationalen und EU-kofinanzierten Förderungsprogramme der Republik Öster reich anzuwenden, wenn eine Förderung aus anderen Programmen oder nach anderen Richtlinien aus fachlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist. (2) Weiters ist diese Richtlinie für jene EU Förderungsprogramme bzw. Programmteile anzuwenden, für die die nationale Kofinanzie rung ausschließlich aus Landesmitteln erfolgt. § 2 Förderungsgegenstände (1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Re gelung der Förderungsbedingungen bei der Durchführung von Projekten gemäß den im III. Teil angeführten Maßnahmenbereichen. Bei diesen Projekten handelt es sich um Vor haben, die in Übereinstimmung mit dem Ge meinschaftsrahmen für Staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. C 28 vom 1. 2. 2000, S 2) darauf abzielen, den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen und deren Familien unter Beachtung der strukturellen und naturbedingten Besonderheiten Kärntens geeignete Anpassungen zu erleichtern und eine enge Verbindung der Land- und Forst wirtschaft mit der gesamten Volkswirtschaft zu ermöglichen. (2) Für Förderungsmaßnahmen, die nur auf Grundlage der VO (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 (de-mini mis-Beihilfen im Agrarsektor), ABl. L 325 vom 28. 10. 2004, S 4, gewährt werden, sind die im II. Teil dieser Richtlinie angeführten Be stimmungen sinngemäß anzuwenden. § 3 Förderungswerber (1) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, wel che eine Niederlassung in Kärnten haben und die die Zielsetzungen gemäß § 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, verfolgen. (2) Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen können Landesmittel im Rahmen dieser Förderungs richtlinie nicht gewährt werden. (3) Soweit im III. Teil eine Einschränkung möglicher Förderungswerber auf Bewirtschaf ter landwirtschaftlicher Betriebe erfolgt, ist als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb jede selbstständige örtliche und organisatorisch technische Einheit zu sehen, die zur nachhalti gen Erzeugung von Pflanzen, zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung oder zur Haltung von Nutztieren mit wirtschaftlicher Zielsetzung dient und die über die mit der kulturspezifi schen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche oder Tierhaltung verbundenen und unerlässli chen Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügt. Postentgelt bar bezahlt 21 Jahrgang 2006 3. StückHerausgegeben am 1. Februar 2006 6. Verordnung: Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie 7. Verordnung: Kärntner Straßenaufsichtsorganverordnung 8. Kundmachung: Aufhebung von Teilen einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt durch den Verfassungsgerichtshof KAitNfE.) gRfiG/ERVNG ------- ·····~ arntner Landesgesetzblatt § 4 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (1) Ein Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirt schaftlich zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gegeben sind und die Gesamtfi nanzierung gesichert ist. (2) Förderungen dürfen gemäß § 2 Abs. 2 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, nur gewährt werden, wenn a) sie im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumordnungsgesetzes und den Entwick lungsprogrammen (§ 6 Abs. 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 76/1969) und unter Bedachtnahme auf den agrari schen Leitplan (§ 7 des Kärntner Landwirt schaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997) erfolgen, b) die in den Förderungsrichtlinien festge schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und c) die zu fördernden Maßnahmen den Rechts vorschriften entsprechen. (3) Gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Land wirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, sind die Art und das Ausmaß der Förderung so zu wählen, dass bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann. (4) Die Mittel anderer öffentlicher Stellen sind im jeweiligen Förderungsfall mit zu berücksichtigen und das im III. Teil festge legte maximale Förderungsausmaß darf nicht überschritten werden. (5) Ein Förderungsansuchen kann abgelehnt werden, wenn der Förderungswerber bereits bei anderen Förderungsprojekten gegen we sentliche Bestimmungen dieser Richtlinie ver stoßen hat, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Rückforderung gemäß § 20 zur Folge hatte. (6) Investitionsbeihilfen sind nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu gewähren, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit durch eine Bewertung der Zukunftschancen dieser Betriebe schlüssig dargelegt werden kann und deren Betreiber eine angemessene berufliche Befähigung besitzen. Ferner haben diese Be triebe die gemeinschaftlichen Mindestanfor derungen an den Umweltschutz, die Hygiene bedingungen und den Tierschutz zu erfüllen. Sofern die Investitionen dazu dienen, neu ein geführte Mindestanforderungen an den Um weltschutz, die Hygienebedingungen und den Tierschutz zu erfüllen, können Beihilfen zur Umsetzung dieser Anforderungen gewährt werden. (7) Für Investitionen, die auf eine Steige rung der Produktion von Erzeugnissen abzie len, für die keine normalen Absatzmöglich keiten auf den Märkten bestehen, werden keine Beihilfen gewährt. Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten ist im Hin blick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Art der Investitionen und die bestehenden und zu erwartenden Kapazitäten auf jeweils geeigne ter Ebene zu bewerten. Weiters dürfen für Förderungsmaßnahmen im Bereich der Verar beitung und Vermarktung landwirtschaftli cher Erzeugnisse keine Beihilfen gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für diese Erzeugnisse normale Absatz möglichkeiten bestehen. (8) Der Gesamtbeihilfenbetrag für die Maß nahmen nach §§ 25, 26, 27, 28, 30, 32, 33 und 34 darf über einen Zeitraum von drei Jahren insgesamt e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betra gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (9) Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf die in nationalen Förderungs richtlinien aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben festgesetzten Höchstbeträge für Investitions beihilfen nicht überschreiten. (10) Als benachteiligtes Gebiet im Sinne dieser Richtlinie gilt jenes Gebiet, welches gemäß der Richtlinie 95/212/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über das Gemeinschaftsver zeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, ABl. Nr. L 137 vom 21. 6. 1995, S 1, in der Fassung der Ent scheidung 98/15/EG der Kommission vom 4. Dezember 1997 zur Änderung der Abgren zung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete , ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1998, S 27, als solches festgelegt ist. § 5 Art der Förderung Eine Förderung auf Grundlage dieser Richt linie kann durch Geldzuschüsse aus Landes mitteln an Förderungswerber für Investitio nen, Personal- und Sachaufwand erfolgen. Weiters kann eine Förderung durch kostenlose Beratung und Projekterstellung erfolgen. § 6 Höhe der Förderung Die Höhe der Förderung ist im III. Teil fest gelegt. Der auszahlbare Gesamtzuschuss darf die dort festgelegten Förderungsintensitäten nicht übersteigen. Förderungsbeträge unter Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 622 e 100,– werden – mit Ausnahme der im III. Teil festgelegten Regelungen – nicht ausbezahlt. § 7 Investitionen (1) Investitionen im Sinne dieser Richtlinie sind Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von dauerhaften Gütern, die zu einem Zugang im Anlagevermögen des Inves tors führen. Anlagen sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungswert e 400,– übersteigt. Langlebige geringwertige Wirtschaftsgüter, die integrierter Bestandteil eines Investitions vorhabens sind, können den Investitionen zu geordnet werden. (2) Als Investitionen im Sinne dieser Richt linie gelten auch Aufwendungen, die durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, die in Zuchtbüchern eingetragen sind, oder die diesen gleichgestellt sind, entstehen. (3) EDV-Software zählt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten zum Anlage vermögen. (4) Für die Berechnung der Förderung von Investitionen sind heranzuziehen: a) der Rechnungsbetrag inklusive Umsatz steuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe für nicht vorsteuerabzugsbe rechtigte Förderungswerber, b) der Rechnungsbetrag exklusive Umsatz steuer abzüglich sämtlicher angebotener Nachlässe für alle übrigen Förderungswer ber. Dies gilt auch für alle land- und forst wirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die Be steuerung der Umsätze 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe), c) bei Maßnahmen zur Verbesserung der Ver kehrsinfrastruktur wird auch bei vorsteuer abzugsberechtigten Förderungswerbern (inkl. pauschalierter Betriebe) der Rech nungsbetrag inkl. Umsatzsteuer als Berech nungsgrundlage dann herangezogen, wenn es sich um den Ausbau oder den Ersatz ei ner öffentlichen Weganlage handelt und die Übernahme der Wegfläche in das öffentliche Gut sichergestellt ist, d) als unbarer Aufwand (Eigenleistungen) werden alle Sach- und Arbeitsleistungen, die in Geldwert ausgedrückt werden kön nen, insoweit anerkannt, als diese der För derungsabwicklungsstelle durch Vorlage von Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Die Bewertung dieser Leistungen hat durch die Förderstellen nach den allge meinen Grundsätzen der land- und forst wirtschaftlichen Bewertung zu erfolgen, e) bei der Förderung von baulichen und tech nischen Maßnahmen können Pauschalkos tensätze (Baurichtpreise und pauschale Kostensätze für bestimmte Investitionen) zur Anwendung kommen. Wurden von der Förderungsabwicklungsstelle solche ge nehmigt, sind diese jedenfalls anzuwenden. (5) Nicht angerechnet werden dürfen öffent liche Abgaben, Gerichts- und Verwaltungs verfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskos ten, Lizenzgebühren, Finanzierungs-, Geld verkehrs- und Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerbe ratungskosten und Abschreibungen. (6) Aufwendungen für innerbetriebliche Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 lit. a und lit. c sowie § 43 Abs. 2 lit. c, sublit. aa und sublit. cc sind Investitionen im Sinne dieser Richtlinie. § 8 Personalaufwand (1) Der für die Umsetzung der Projekte not wendige Personalaufwand ist maximal in je nem Ausmaß förderbar, das sich aus dem Ge haltsschema des Landes Kärnten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, gemäß § 173 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 71/1994, nach Maßgabe der vergleichbaren Ausbildung und des Dienstalters, ergibt. Höchstbemessungsgrundlage ist das Gehalt der Dienstklasse VII/2 gemäß Gehaltsschema für Beamte der Allgemeinen Verwaltung. (2) Zuführungen zu Abfertigungsrückstel lungen oder Rückdeckungsversicherungsprä mien für Abfertigungen sowie sonstige perso nalbezogene Rückstellungen sind im Rahmen dieser Förderung nicht zu berücksichtigen. § 9 Sachaufwand (1) Als Sachaufwand ist der mit der Projek tumsetzung verbundene Aufwand ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Mehr wertsteuer) und abzüglich sämtlicher Nach lässe heranzuziehen. Dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 des Umsatzsteuergeset zes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist (pauschalierte Betriebe). Nur bei nachweislich nicht vorsteuerabzugsberechtigten Förde rungswerbern (beispielsweise land- und forst wirtschaftliche Dienstnehmer) ist der Rech nungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer heran zuziehen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 23 (2) Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermö gens (inkl. der zu ihrer Betriebsfähigkeit er forderlichen Instrumente) werden nur An schaffungen geringwertiger abnutzbarer Gü ter gefördert. (3) Für Reisekostenersätze dürfen die im IV. Teil, 2. Abschnitt des Kärntner Dienstrechts gesetzes, LGBl. Nr. 71/1994, angeführten Sätze nicht überschritten werden. (4) Öffentliche Abgaben, Gerichts- und Ver waltungsverfahrenskosten, Anwalts- und Notariatskosten, Lizenzgebühren, Finanzie rungs-, Geldverkehrs-, Mahnspesen, Kosten für nicht projektspezifische Versicherungen, Steuerberatungskosten, Abschreibungen so wie Mitgliedsbeiträge sind nicht berücksich tigbar. § 10 Ermittlung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens (1) Bei unselbstständig Erwerbstätigen sind die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Förderungswerbers und dessen Ehepartners – und zwar die bereinigten jährlichen Bruttobe züge – zu Grunde zu legen. Lebensgemein schaften sind gleichgestellt. (2) Unter bereinigtem jährlichem Bruttobe zug ist der Bruttobezug gemäß Einkommen steuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, § 25 ohne § 26 und ohne Familienbeihilfe (Lohn zettel Code 210), vermindert um die steuer freien Bezüge gemäß § 68 des Einkommen steuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 (Lohnzettel Code 215), zu verstehen. Einmalig gewährte Jubiläumsgelder und Abfertigun gen sind ausgenommen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, steuerfreien Bezüge wie Arbeitslo senentgelt, Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen stellen im Sinne dieser Maßnahmen ebenfalls ein Ein kommen dar und sind daher in der Summe der Bruttobezüge zu berücksichtigen. (3) Bei selbstständig Erwerbstätigen, die der Pauschalierung unterliegen, sind die außer landwirtschaftlichen Einkünfte gemäß dem letztgültigen Einkommensteuerbescheid gemäß Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu Grunde zu legen. (4) Bei selbstständig Erwerbstätigen, die nicht der Pauschalierung unterliegen, ist der Brutto-Cashflow aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre für die Ermittlung der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte heran zuziehen. (5) Als Brutto-Cashflow ist der Gewinn (Verlust) laut Bilanz minus Gewinnvortrag plus Verlustvortrag plus Erhöhung der Rück lagen und Rückstellungen minus Auflösung der Rücklagen und Rückstellungen plus Ab schreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und Beteiligungen plus sonstige nicht auszahlungswirksame Aufwendungen minus nicht auszahlungswirksame Erträge heranzuziehen. (6) Einkünfte aus Vermietung oder Verpach tung gemäß § 28 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind dem außer landwirtschaftlichen Einkommen zuzu zählen. § 11 Abrechnung Die Abrechnung hat nach der Vorlage von saldierten Rechnungen und Belegen für Ei genleistungen oder nach Pauschalkostensät zen gemäß § 7 Abs. 4 lit. e zu erfolgen. II. Teil Förderungsabwicklung § 12 Förderungsabwicklungsstellen (1) Mit der Förderungsabwicklung für die im III. Teil angeführten Maßnahmen sind fol gende Stellen beauftragt: a) Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten; b) Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Kärnten; c) Kärntner Landesregierung. (2) Sofern die Kammer für Land- und Forst wirtschaft Förderungswerber für solche Maß nahmen ist, die ihr zur Abwicklung übertra gen sind, hat für diese Fälle die Kärntner Lan desregierung die Aufgabe der Förderungsab wicklung zu besorgen. § 13 Förderungsantrag (1) Der schriftliche Förderungsantrag gemäß § 10 des Kärntner Landwirtschaftsge setzes, LGBl. Nr. 6/1997, hat insbesondere zu enthalten: a) Name und Anschrift des Förderungswer bers (bei juristischen Personen Angabe des nach außen Vertretungsbefugten und Ver antwortlichen), b) den bezughabenden Richtlinienpunkt so wie alle für die inhaltliche Beurteilung not wendigen Angaben, Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 624 c) die Bankverbindung (Name und Bankleit zahl des Kreditinstitutes, Namenskonto des Förderungswerbers), d) den Finanzierungsplan, sofern die Art der Förderungsmaßnahme dies zur Beurteilung erfordert; darin sind die Projektkosten nach Finanzierungsträgern (soweit bekannt) aufzuschlüsseln und auszuweisen, ob die Angabe ohne oder mit Umsatzsteuer erfolgt sowie ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist; bei einem Förderungsvorha ben, das sich über mehrere Finanzjahre er streckt, gilt der Förderungsantrag für die gesamte Laufzeit; der vorgesehene jahres weise Einsatz der Landesmittel ist zusätz lich anzugeben; erfordert die Art des Pro jektes die Gewährung von Vorauszahlun gen, ist deren jeweilige Höhe anzugeben und zu begründen, e) Datum und Unterschrift des Förderungs werbers, mit der die Richtigkeit der Anga ben im Antrag sowie in den zugehörigen Unterlagen bestätigt wird. (2) Die Förderungsabwicklungsstellen ha ben nach Tunlichkeit für die einzelnen förder baren Maßnahmen Formblätter für die Förde rungsanträge bereitzustellen. (3) Die dem Antrag zugrunde liegende Richtlinie bildet einen integrierten Bestand teil des Vertrages, der durch Genehmigung des Antrages zwischen dem Förderungswerber und dem Land zustande kommt. (4) Dem Förderungsantrag ist eine vom För derungswerber unterschriebene Verpflich tungserklärung anzuschließen, die einen inte grierten Bestandteil des Antrages bildet. Die Verpflichtungserklärung hat zumindest zu enthalten: a) eine Erklärung des Förderungswerbers bezüglich widmungsgemäßer und ökono mischer Verwendung des Förderungsbe trages, b) Regelungen bezüglich Rückforderungen nach § 20 bei widmungswidrigen Ver wendungen, c) Regelung bezüglich der Überprüfungs modalitäten nach § 17, d) Regelungen über die Vorlage von Verwen dungsnachweisen und Rechnungsab schlüssen nach § 11, e) Regelungen nach § 20 hinsichtlich der An zeigepflicht des Förderungswerbers über Ereignisse, welche die Ausführung der ge förderten Leistungen oder die Einhaltung der geforderten Förderungsvoraussetzun gen verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung der Förderungszusage erfordern, f) Bestimmungen nach § 18 hinsichtlich der Aufbewahrungen der das Projekt betreffen den Unterlagen. § 14 Bearbeitung der Förderungsansuchen (1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat das Förderungsansuchen mit der Verpflich tungserklärung entgegenzunehmen, mit ei nem Einlaufstempel zu versehen, zu protokol lieren und hinsichtlich seinen inhaltlichen und formellen Richtigkeit (Vollständigkeit, ei genhändige Unterschrift, Rechtzeitigkeit usw.) zu prüfen. Unvollständige Ansuchen gelten erst dann als eingebracht, wenn alle er forderlichen Angaben oder Unterlagen der Förderungsabwicklungsstelle vorgelegt sind. (2) Die Förderungsansuchen sind in der Rei henfolge des Einlangens zu bearbeiten. Dies bezüglich ist das Datum des Einlaufstempels der Förderungsabwicklungsstelle für die voll ständige Einreichung maßgeblich. § 15 Entscheidung (1) Die Abwicklungsstelle hat das Förde rungsansuchen – erforderlichenfalls unter Festlegung besonderer Bedingungen und Ein schränkungen – zu genehmigen oder abzuleh nen. Das Ergebnis dieser Entscheidung hat die Förderungsabwicklungsstelle dem Förde rungswerber – im Fall der Ablehnung unter Angabe der Gründe – unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. (2) Bei Projekten, für deren Durchführung ein Zeitraum von mehr als zwei Kalenderjah ren vorgesehen ist, hat die Förderungszusage in Form eines förmlichen Fördervertrages zu erfolgen. Dieser Fördervertrag hat gemäß § 11 Abs. 2 K-LWG jedenfalls zu beinhalten: a) die den Förderungswerber betreffenden Be stimmungen der Förderungsrichtlinien, b) die Art und das Ausmaß der Förderung, c) den Zeitpunkt und allenfalls die Dauer der Förderung. § 16 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Förderungswerber im Ansuchen anzugebende Namenskonto durch die Förde rungsabwicklungsstelle nach Maßgabe der Verfügbarkeit der hiefür erforderlichen Lan desmittel. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 25 § 17 Kontrolle (1) Die Förderungsabwicklungsstelle hat die widmungsgemäße Verwendung der Förde rungsmittel zu kontrollieren. Das Ergebnis dieser Kontrollen ist schriftlich festzuhalten. (2) Die Organe des Amtes der Kärntner Lan desregierung, der Förderungsabwicklungs stelle, anderer mit der Abwicklung beauftrag ter Stellen, des Landesrechnungshofs oder die Organe der EU, im Folgenden Prüforgane ge nannt, können die Einhaltung aller Bedingun gen und Verpflichtungen, insbesondere die Be rechtigung zur Inanspruchnahme begehrter oder bereits ausbezahlter Förderungen, über prüfen. (3) Der Förderungswerber hat sich zu ver pflichten, den Prüforganen während der Be triebszeit oder nach Vereinbarung Zutritt zu allen Betriebs- und Lagerräumen sowie Be triebsflächen zu gestatten sowie Einblick in die Buchhaltung und in alle bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förde rungswerbers zu gewähren. (4) Sind dem Förderungswerber förderungs relevante Unterlagen insofern nicht zugäng lich, als sie rechtmäßig bei einem Dritten auf liegen oder aufliegen müssen, hat er sich zu verpflichten, über Aufforderung Vorkehrun gen zu treffen, dass sie von dem Prüforgan bei Bedarf eingesehen werden können. (5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Förderungs werbers anwesend zu sein, Auskünfte zu er teilen und sonstige Unterstützung zu leisten. Der Förderungswerber hat sich zu verpflich ten, die angeführten Kontrollmaßnahmen zu zulassen. (6) Personen, die im Antrag als Vertretungs bevollmächtigte ausgewiesen sind, gelten in jedem Falle als geeignete und informierte Auskunftspersonen, soweit der Förderungs werber selbst bei der Kontrolle nicht anwe send ist oder nicht Auskunft erteilt. (7) Die Prüforgane können im Zuge der Prü fung jederzeit die Aushändigung oder Zusen dung von Ablichtungen von Aufzeichnungen oder Unterlagen des Förderungswerbers auf dessen Kosten verlangen. (8) Die Feststellungen dieser Kontrollen sind vom Prüforgan schriftlich festzuhalten. Das Prüforgan ist nicht befugt, eine Bewer tung der Rechtsfolgen zu den Feststellungen vorzunehmen. Der Förderungswerber kann sich auf allfällige Bewertungen des Prüfor gans nicht berufen. § 18 Aufbewahrung der Unterlagen (1) Der Förderungswerber hat sich zu ver pflichten, alle die Förderung betreffenden Auf zeichnungen oder Unterlagen sieben Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förde rung sicher und überprüfbar aufzubewahren. (2) Der Förderungswerber hat sich zu ver pflichten, die Aufzeichnungen oder Unterla gen während der vorgeschriebenen Aufbe wahrungszeit dem Prüforgan auf Verlangen jederzeit und kostenlos zur Verfügung zu stel len. § 19 Richtlinieneinschränkungen Art und Ausmaß der Förderung richten sich nach der Verfügbarkeit der vom Kärntner Landtag für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Die im III. Teil angeführten Maßnahmen und Fördersätze können von der Landesregierung bei man gelnder Bedeckung reduziert werden bzw. gänzlich ausgesetzt werden. § 20 Rückforderung (1) Der Förderungswerber hat sich zu ver pflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung ganz oder teilweise binnen 14 Tagen zurückzuzahlen, und zugesi cherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderun gen erlöschen, soweit a) die Organe der Förderungsabwicklungs stelle sowie die Prüforgane über wesentli che Umstände, die für die Gewährung der Förderung maßgebend waren, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurden, b) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchge führt worden ist, c) die unverzügliche Meldung von Ereignis sen, welche die Ausführung der geförderten Leistungen oder die Einhaltung der gefor derten Förderungsvoraussetzungen verzö gern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterlassen worden ist, d) vorgesehene Verpflichtungen nicht einge halten wurden, e) in dieser Richtlinie oder in der Verpflich tungserklärung enthaltene Bedingungen nicht erfüllt worden sind, f) vorgesehene Berichte durch den Förde rungswerber nicht erstattet oder Nachweise nicht erbracht worden sind, sofern eine schriftliche, der Eigenart der geförderten Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 626 Leistung entsprechende befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, g) den Organen der Förderungsabwicklungs stelle und den Prüforganen die Einsicht in die bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen oder der Zutritt zu allen Be triebs- und Lagerräumen sowie Betriebs flächen nicht gewährt wurde oder erforder liche Auskünfte nicht erteilt wurden, h) die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewah rung der Aufzeichnungen oder Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes bis zum Ablauf von sieben Jahren ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung nicht mehr überprüfbar ist, i) über das Vermögen des Förderungswerbers vor ordnungsgemäßem Abschluss des Vor habens, oder innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dessen Abschluss, ein Kon kursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderungszweck nicht erreichbar oder gesichert erscheint, j) die Förderung ganz oder teilweise wid mungswidrig verwendet wurde, k) die Zustimmungserklärung gemäß § 21 Abs. 1 gemäß Datenschutzgesetz DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, widerrufen wurde. (2) Der rückzuerstattende Betrag ist mit 3 Prozent p. a. über dem jeweils geltenden Ba siszinssatz nach der Zinseszinsformel ab Da tum der Auszahlung zu verzinsen. (3) In sozialen Härtefällen kann die Rück zahlung auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der Förderungsabwicklungsstelle festzulegen sind, oder nach Stundung erfol gen. § 21 Zustimmungserklärung (1) Der Förderungswerber hat gemäß Da tenschutzgesetz DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzustimmen, dass alle im Antrag enthaltenen und bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden, ihn be treffenden, personenbezogenen Daten dem Land Kärnten, dem Landesrechnungshof zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle sowie wei ters an die Organe der EU zum Zwecke der Er füllung der sich aus den Verpflichtungen Österreichs ihnen gegenüber ergebenden Ver pflichtungen übermittelt werden können. (2) Der Förderungswerber kann ausdrück lich zustimmen, dass die im Absatz 1 genann ten personenbezogenen Daten auch für Zwecke von agrarökonomisch oder agraröko logisch unerlässlichen wissenschaftlichen Un tersuchungen im Rahmen von Forschungsauf trägen des Landes Kärnten an geeignete und autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen übermittelt werden können, soweit nicht da tenschutzrechtliche Bestimmungen dies oh nehin ermöglichen. Solche Einrichtungen werden vom Land Kärnten zur Einhaltung der Datensicherheitsvorschriften und vertrauli chen Behandlung der personenbezogenen Da ten verpflichtet. In den Forschungsergebnis sen werden personenbezogene Daten jeden falls nicht mehr aufscheinen. Erteilt der För derungswerber diese Zustimmung nicht, entsteht ihm daraus kein Nachteil im Hinblick auf die Gewährung von Beihilfen aus welchem Bereich auch immer sowie auch im Hinblick auf sonstige Rechte und Optionen. (3) Der Förderungswerber hat das Recht, die gemäß Absatz 1 und 2 gegebene ausdrückliche Zustimmung jederzeit schriftlich durch Mit teilung an die Förderungsabwicklungsstelle zu widerrufen. (4) Der ordnungsgemäße Widerruf nach Ab satz 1 hat rückwirkend das Erlöschen des För derungsanspruches zur Folge. Die im Ver pflichtungszeitraum erhaltenen Förderungs mittel sind rückzuerstatten. Alle Datenüber mittlungen werden unverzüglich ab Einlangen des Widerrufes der Förderungsab wicklungsstelle, ausgenommen bestehende gesetzliche Übermittlungspflichten, einge stellt. (5) Der ordnungsgemäße Widerruf nach Ab satz 2 zieht darüber hinaus keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Förderungswerber nach sich. § 22 Publikation Die Förderungsabwicklungsstellen haben für eine geeignete Information der möglichen Förderungswerber vorzusorgen. § 23 Subjektives Recht Gemäß § 11 Abs. 1 des Kärntner Landwirt schaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder den Abschluss eines Förder vertrages. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 27 § 24 Auflage von technischen Leitlinien und Normen Sofern im III. Teil auf technische Leitlinien und Normen Bezug genommen wird, so haben sie bei den jeweiligen Förderungsabwick lungsstellen sowie bei der zuständigen Abtei lung des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzuliegen und kann während der Amtsstun den in diese Einsicht genommen werden. III. Teil Förderbare Maßnahmen 1. Abschnitt Förderungsabwicklungsstelle Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten § 25 Beihilfen für Bildungsmaßnahmen im Sektor Land- und Forstwirtschaft (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist: a) die Verbesserung der Qualifikationen vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereich und den damit ver bundenen persönlichen, sozialen und kom munikativen Kompetenzen der bäuerli chen Familien und Unternehmen, b) die Leistungsverbesserung und Realisie rung von Kostensenkungspotentialen, Op timierung von Arbeitsabläufen, Zusam menarbeit in Produktion und Vermark tung, Erhöhung der Wertschöpfung aus der land- und forstwirtschaftlichen Produk tion, c) die Verbesserung, Adaptierung und ver breiterte Anwendung von land- und forst wirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Um weltschutz, Tierschutz und Hygiene, d) die Qualitätssteigerung und -sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produk tion, Weiterentwicklung der regionalspezi fischen Verarbeitung und Vermarktung von Produkten, e) die Entwicklung und Verbreitung von Pro duktionsalternativen und Systemen für er neuerbare Energien, f) der Aufbau innovativer Erwerbskombina tionen zur Einkommenssicherung und Ent wicklung neuer, marktgerechter Dienst leistungen, g) die Qualifizierung zur Umstellung auf Tätigkeiten für den landwirtschaftsnahen und den außerlandwirtschaftlichen Be reich, insbesondere für Dienstleistungen, welche mit der land-, forst- und hauswirt schaftlichen Tätigkeit kombinierbar sind, h) die Verbesserung der für die Entwicklung des ländlichen Raumes unerlässlichen Qualifizierungsinfrastruktur, soweit diese nicht nach anderen landesgesetzlichen oder sonstigen zwingenden Bestimmungen ohnedies aufzuweisen ist, i) die Förderung von Aktivitäten zur Vernet zung von Einrichtungen im Interesse der Bildungsarbeit im ländlichen Raum unter besonderer Berücksichtigung ländlicher Jugendaktivitäten, j) die Unterstützung von Jugendorganisatio nen im ländlichen Raum bei der Entwick lung und Durchführung von integrativer agrarisch orientierter Bildungsarbeit, k) die Verbesserung des allgemeinen Ver ständnisses der Bevölkerung für die Funk tionen der Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes und für die nach haltige Sicherung dieser Funktionen. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die Teilnahme an Qualifizierungs- und Bil dungsmaßnahmen (Teilnehmerförderung), b) die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen (Veranstalterförde rung), c) die Erstellung und der Ankauf von Lehr und Bildungsmaterialien, d) die Entwicklung, Dokumentation, Infor mation, Evaluierung und Qualitätssiche rung von Qualifizierungs- und Bildungs maßnahmen, e) die Erstellung von Konzepten und Durch führung von Qualifizierungsmaßnahmen zum Aufbau von Bildungskooperationen, Demonstrationsbetrieben und Demonstra tionsprojekten, f) die Durchführung von Jugendveranstal tungen in Form von Wettbewerben und Ausstellungen, Entwicklung und Durch führung von jugendspezifischen Aus- und Fortbildungsprogrammen. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommen natürliche und juristi sche Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Ge samtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter e 100,– ausbezahlt werden. Der Gesamt beihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betra gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 628 (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Projektleiter, Referenten, Kursleiter und sonstige eingebundene Personen müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich und methodisch qualifiziert sein. b) Für Lehrgänge, Praktika oder Ausbil dungsgänge im Rahmen eines normalen Ausbildungsprogramms oder Lehrganges an land- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundär- oder Tertiärbereiches wer den keine Förderungen gewährt. c) Bei Veranstalterförderung gemäß Absatz 2 sind bei der Festsetzung der Gebühren und sonstiger Kosten, die von den Teilnehmern zu tragen sind, die Förderungsmittel zu berücksichtigen. § 26 Beihilfen zur land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Ermöglichung der Teilnahme an einer ge regelten Berufsausbildung (Lehrlingsausbil dung und Meisterausbildung). (2) Nach diesen Bestimmungen kann die Teilnahme an Kursen, Lehrgängen und Lehr fahrten zur Berufsausbildung, die von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings und Fachausbildungsstelle gemäß Land- und Forstwirtschaftlicher Berufsausbildungsord nung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2003, veranstaltet werden (Aufwand für Reise, Teilnahme, Aufenthalt sowie Lernbehelfe), gefördert werden. (3) Als Förderungswerber kommen Perso nen, die unter den Geltungsbereich der Land und Forstwirtschaftlichen Berufsausbil dungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 60/2003, fallen (Lehrlinge und sonstige Auszubildende), in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sachaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nach dem, welcher Betrag höher ist. § 27 Beihilfen für Beratungsmaßnahmen im Sektor Land- und Forstwirtschaft (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist: a) die Verbesserung der Qualifikationen, vor allem im fachlichen, wirtschaftlichen, öko logischen Bereich und den damit verbun denen persönlichen, sozialen und kommu nikativen Kompetenzen der bäuerlichen Familien und Unternehmen, b) die Bereitstellung einer individuellen Pro blemlösungshilfe bei der Bewältigung der Aufgaben und Möglichkeiten in Beruf und Gesellschaft, c) die Verbesserung, Adaptierung und ver breiterte Anwendung von land- und forst wirtschaftlichen Produktionsverfahren in Kompatibilität mit Landschaftsschutz, Landschaftserhaltung, Naturschutz, Um weltschutz, Tierschutz und Hygiene, d) die Förderung einer Bewusstseinsbildung in Bezug auf die multifunktionalen Leis tungen der Land- und Forstwirtschaft, e) die Unterstützung einer zukunftsorientier ten Entwicklung der bäuerlichen Familien unter besonderer Berücksichtigung der Stellung und Möglichkeiten der Frauen in der bäuerlichen Familie und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, f) die zukunftsorientierte Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen, g) die Verbesserung des allgemeinen Ver ständnisses der Bevölkerung für die Funk tionen der Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raumes und für die nach haltige Sicherung dieser Funktionen. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) der Einsatz von Beratungskräften für Maß nahmen der Beratung von in der Landwirt schaft und in landwirtschaftsnahen Berei chen tätigen Personen und ihrer Familien mitglieder, b) die Abhaltung von Fachtagungen, Kursen, Informationsveranstaltungen, Vorträgen, Spezialberatungen und Lehrschauen einschließlich der erforderlichen Bera tungsbehelfe, c) der Ankauf und die Herstellung von Unter lagen für Informationskampagnen im Sinne des Absatzes 1. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Ge samtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter e 100,– ausbezahlt werden. Der Ge samtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 29 von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. § 28 Beihilfen für Beratungsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Pflanzen-, Garten-, Gemüse- und Obstbau (1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist: a) die Schaffung eines Anreizes zur Verbesse rung pflanzlicher Produkte und Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Pflan zenbau, insbesondere Erarbeitung von pra xisbezogenen Erkenntnissen im Hinblick auf qualitative, ökologische und struktu relle Verbesserungen auf dem Gebiet des Pflanzen- und Futterbaues und Einführung derartiger Erkenntnisse in die landwirt schaftliche Praxis, b) die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit durch die Verbesserung der Qualität der Er zeugnisse und des Absatzes unter Berück sichtigung ökologischer Erfordernisse, c) die Schulung und Aufklärung in markt wirtschaftlichen Belangen zur Nutzung von gegebenen Marktchancen im In- und Aus land, insbesondere im Hinblick auf interna tionale Entwicklungen. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Einführung neuer Produktionsmittel, Kul turen und Sorten sowie Produktionsverfah ren und -systeme, Erstellung von fachspezi fischen Lehr- und Bildungsmaterialien, b) Fachtagungen, Kurse, Informationsveran staltungen, Vorträge, Spezialberatungen und Lehrschauen einschließlich der erfor derlichen Lehr- und Kursbehelfe. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommen natürliche und juristi sche Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 Prozent des förderbaren Gesamtauf wandes gewährt werden. Der Gesamtbeihil fenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Begünstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zung hat der Förderungswerber a) dem Förderungsansuchen eine Projektbe schreibung beizuschließen, die insbeson dere die Zielsetzung und zeitliche Begren zung des Projektes, die Darstellung und Be gründung der aktuellen Anforderungen an den Pflanzenbau jedes einzelnen Vorhabens sowie die beabsichtigte Veröffentlichung oder Verwendung der Ergebnisse unter An gabe des Informationsmediums zu enthal ten hat, b) die Maßnahmen mit land- und forstwirt schaftlichen Versuchs- und Untersu chungsanstalten des Bundes zu koordinie ren. Über den detaillierten Verlauf und die Veröffentlichung des Ergebnisses des Vor habens ist mit dem Verwendungsnachweis zu berichten. Veröffentlichungen sind dem Verwendungsnachweis beizuschließen. c) Bei Veranstalterförderung gemäß Absatz 2 sind bei der Festsetzung der Gebühren und sonstiger Kosten, die von den Teilnehmern zu tragen sind, die Förderungsmittel zu berücksichtigen. § 29 Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten durch integrierten Pflanzenschutz (1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Unterstützung einer umweltschonenden land wirtschaftlichen Produktion unter dem Aspekt der Sicherung und Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Produkte durch Maßnahmen des integrierten Pflanzen schutzes. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die Einrichtung und der Betrieb von Warn dienst- und Wetterstationen sowie die er forderlichen Erhebungen und Nachrich tenübermittlungen, b) die Tätigkeit von Mitarbeitern und Hilfs kräften im Pflanzenschutzdienst, die der Vorbeugung dienen, indem sie Kontrollun tersuchungen oder Analysen vorsehen. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommen natürliche und juristi sche Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zu Kosten für Investitionen gemäß Absatz 2 lit. a sowie für Sach- und Personal aufwand von bis zu 100 Prozent des förderba ren Gesamtaufwandes gewährt werden. (5) Bei Förderungen gemäß Absatz 2 hat die Förderungsabwicklungsstelle das Einverneh men mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kärntner Landesregierung herzustellen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 630 § 30 Beihilfen für Beratungs- und Organisationsmaßnahmen zur Qualitätsverbesserung in der Tierhaltung (1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist a) die Verbesserung und Überwachung der Qualität tierischer Produkte, b) das Erreichen von Zuchtfortschritten bei wichtigen Leistungsmerkmalen von Nutz tieren unter Erhaltung der Rassenvielfalt und genetischen Variabilität, c) eine standortgerechte und absatzorientierte Erzeugung von tierischen Qualitätsproduk ten zur Schaffung und Nutzung von Markt chancen. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) Aufwendungen zur Deckung von Verwal tungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern, b) Aufwendungen für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leis tungsmerkmale von Tieren, c) Aufwendungen zur Ausrichtung von Veran staltungen, Wettbewerben und Messen mit Schwerpunkt Tierproduktion, d) Aufwendungen zur Aus- und Fortbildung sowie Information in Belangen der Tierpro duktion. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommen juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Ge samtaufwandes für Maßnahmen gemäß Ab satz 2 lit. a, b und d gewährt werden. Für Maß nahmen gemäß Absatz 2 lit. c kann ein Zu schuss bis zu 70 Prozent gewährt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeit raum von drei Jahren e 100.000,– pro Begüns tigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähigen Kosten betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. § 31 Beihilfen zum Ankauf von Hochleistungszuchttieren (1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der genetischen Qualität bei der Zucht von Equiden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen durch den Erwerb von Hochleistungszuchttieren, um so im Sinne des Kärntner Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, die Leistungsfähigkeit der Tiere un ter Berücksichtigung der Gesundheit der Tiere zu verbessern, um die von den Tieren gewon nenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qua litätsanforderungen gerecht zu werden, um die genetische Vielfalt und Bodenständigkeit zu erhalten. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) der Ankauf von weiblichen Hochleistungs zuchtrindern. Als solche gelten Erstlings kühe, Kühe und trächtige Kalbinnen der Bewertungsklassen I oder II nach den Leit linien des jeweiligen Rinderzuchtverbandes oder einer gleichwertigen Organisation ei nes Mitgliedsstaates der EU, b) der Ankauf von weiblichen Hochleistungs zuchtfohlen der Rassen Noriker, Haflinger, Warmblut der Bewertungsklasse „Elitefoh len“ nach den Leitlinien des jeweiligen Pferdezuchtverbandes oder einer gleich wertigen Organisation eines Mitgliedsstaa tes der EU, c) der Ankauf von Hochleistungs-F1-Zucht sauen, die gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, für zuchttauglich erklärt wurden, d) der Ankauf von Hochleistungszuchtwid dern und -böcken. Als solche gelten Tiere der Bewertungsklassen I und IIa, deren Zuchttauglichkeit nach den Leitlinien des Kärntner Schaf- und Ziegenzuchtverban des oder einer gleichwertigen Organisation eines Mitgliedsstaates der EU erklärt wurde. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommen natürliche und juristi sche Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. (4) Eine Förderung kann in Form eines In vestitionszuschusses gewährt werden und be trägt beim Ankauf von a) Zuchtrindern bis zu e 150,– je Tier, b) Elitefohlen bis zu e 360,– je Tier, c) Zuchtsauen bis zu e 40,– je Tier, d) Zuchtwiddern und Zuchtböcken bis zu e 50,– je Tier. Für diese Maßnahmen können auch Förde rungsbeträge unter e 100,– ausbezahlt wer den. Die Obergrenze für Investitionszuschüsse von bis zu 50 Prozent der förderbaren Ge samtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 Prozent der förder baren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet darf nicht überschritten werden. (5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hoch leistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 31 gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tier zuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitglieds staates der Europäischen Union eingetragen sind und wenn durch den Ankauf keine Pro duktionsausweitung erfolgt. § 32 Maßnahmen der sozialen Betriebshilfe (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die kontinuierliche Weiterführung eines land wirtschaftlichen Familienbetriebes durch eine zeitlich befristete Überbrückungshilfe bei unverschuldetem Arbeitsausfall der Bäue rin, des Bauern oder einer familieneigenen Ar beitskraft, wenn im Betrieb keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung steht. (2) Nach diesen Bestimmungen kann eine Beihilfe zur Abdeckung der Kosten von Ver tretungsdiensten gewährt werden. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommen natürliche Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses erfolgen, der während der ersten drei Einsatzmonate bis zu 80 Prozent und vom vierten bis zum neunten Einsatzmonat bis zu 90 Prozent der nicht durch die Sozialversiche rungsanstalt der Bauern (SVB) abgedeckten Personalbereitstellungskosten abdeckt. Der Landesbeitrag wird pro Anlassfall mit e 750,– pro Jahr begrenzt. Für diese Maßnahmen kön nen auch Förderbeträge unter e 100,– ausbe zahlt werden. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Die Förderung wird nur gewährt bei Aus fall einer familieneigenen Arbeitskraft für unaufschiebbare Arbeiten bedingt durch aa) mindestens zweiwöchige Arbeitsun fähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall, bb) einen mindestens zweiwöchigen Erho lungsurlaub bzw. Heilverfahren, wel che von der SVB genehmigt sind, cc) die Begleitung eines erkrankten Kindes ins Krankenhaus, dd) einen Todesfall. b) Als förderbare Betriebshelferinnen werden nur Personen anerkannt, die einen land wirtschaftlichen Unfallversicherungs schutz genießen und von einem Maschinen und Betriebshilfering beigestellt werden. c) Für den jeweiligen Anlassfall wird die För derung eines Vertretungsdienstes maximal bis zu neun Monaten gewährt. § 33 Beihilfen für Markterschließung und Absatzförderung (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Ausrichtung des Angebotes von landwirt schaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln gemäß den Anforderungen des Marktes. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden a) verbraucherorientierte Informationsmaß nahmen über Angebot und Nachfrage be treffend Erzeugnisse und Leistungen der Landwirtschaft insbesondere im Zusam menhang mit der Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Produkten und Ur laub am Bauernhof, b) Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Ein führung von anerkannten Qualitätssiche rungssystemen, c) die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, Wettbewerben und Messen über Produkte und Leistungen der Land und Ernährungswirtschaft. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand in Höhe von bis zu 80 Prozent für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und c gewährt werden. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b ist ein degres siver Fördersatz anzuwenden. Förderungen dürfen im ersten Jahr bis zu 100 Prozent, im zweiten Jahr bis zu 85 Prozent, im dritten Jahr bis zu 70 Prozent, im vierten Jahr bis zu 55 Prozent, im fünften Jahr bis zu 40 Prozent und im sechsten Jahr bis zu 20 Prozent des förder baren Gesamtaufwandes gewährt werden. Der Gesamtbeihilfenbetrag darf über einen Zeitraum von drei Jahren e 100.000,– pro Be günstigten bzw. 50 Prozent der zuschussfähi gen Kosten betragen, je nachdem, welcher Be trag höher ist. (5) Die Gewährung von Beihilfen für be triebsbezogene Werbemaßnahmen ist im Sinne dieser Maßnahme ausgeschlossen. § 34 Maßnahmen der Kärntner Bauernhilfe (1) Das Ziel dieser Förderung ist aus sozial politischen Überlegungen die rasche und un bürokratische Ersthilfestellung für landwirt schaftliche Betriebe, die unverschuldet in eine außergewöhnliche Notsituation geraten sind. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 632 (2) Nach diesen Bestimmungen kann ein einmaliger Geldzuschuss gewährt werden bei: a) Tod des/der Betriebsführers/in bzw. Ehe partners/Lebensgefährten bzw. von mitar beitenden Familienangehörigen, sofern diese überwiegend in die betriebliche Ar beitswirtschaft eingebunden sind; b) schwerer Krankheit/Unfall des/der Be triebsführers/in bzw. Ehepartners/Lebens gefährten, sofern diese überwiegend in die betriebliche Arbeitswirtschaft eingebun den sind; c) Totalverlust des Wohngebäudes durch Brandschaden, Lawinenereignis, Muren und dergleichen. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommt der aktuelle Bewirtschaf ter des in Not geratenen landwirtschaftlichen Betriebes in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines ein maligen Geldzuschusses in der Höhe von mind. e 1000,– und bis zu e 10.000,– gewährt werden. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zung ist zu beachten, dass im Rahmen des in Not geratenen Betriebes mindestens 2 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, bewirtschaftet oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Sonderrichtlinie des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltge rechten, extensiven und den natürlichen Le bensraum schützenden Landwirtschaft vom 27. Juli 2000, Zl. 25.014/37-II/B8/00, gehalten werden. 2. Abschnitt Förderungsabwicklungsstelle Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Kärnten § 35 Beihilfen für Landarbeitereigenheimbau (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erhaltung von Arbeitskräften in der Land und Forstwirtschaft und eine Verhinderung der Abwanderung in andere Berufe. (2) Nach diesen Bestimmungen kann die Er richtung und der Erwerb von in Kärnten gele genen Eigenheimen und Eigentumswohnun gen sowie deren Vergrößerung durch Zu- und Ausbau gefördert werden. (3) Als Förderungswerber für diesen Richt linienpunkt kommen natürliche Personen in Frage, die als Landarbeiter, Forstarbeiter und forstliche Arbeiter, die nicht forstwirtschaftli che Arbeiten verrichten (Sägearbeiter, Hand werker, Lastkraftwagenfahrer), Forstwege bauarbeiter, Gärtner und Grünraumgestalter, Genossenschaftsarbeiter und -angestellte, Probenehmer und Kontrollassistenten, Ange stellte in Betrieben der Urproduktion, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge zur Landarbeiterkammer leisten, auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet hauptberuflich als Dienstnehmer beschäftigt sind und der So zialversicherungspflicht unterliegen. (4) Eine Förderung kann in Form eines In vestitionszuschusses erfolgen. Dieser beträgt: a) bei einem Jahresnetto-Familieneinkom men von unter 60 Prozent der Einkom mensobergrenze: e 5800,–, b) bei einem Jahresnetto-Familieneinkom men von 60 Prozent bis 80 Prozent der Ein kommensobergrenze: e 2900,–, c) bei einem Jahresnetto-Familieneinkom men von mehr als 80 Prozent der Einkom mensobergrenze: e 1500,–. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Die Investitionszuschüsse können nur ge währt werden, wenn das Jahresnetto-Fa milieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt: 1 Person e 25.500,–, 2 Personen e 40.000,–, für jede weitere im gemeinsa men Haushalt lebende Person e 3650,–. b) Die Berechnung des Jahresnetto-Famili eneinkommens hat auf Grundlage der Lohnsteuerbescheinigung gemäß Einkom mensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erfolgen, wobei Steuerfreibezüge wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (§ 3 Abs. 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) dem Einkommen zu zuzählen sind. Bei Einkünften aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ist der steu errechtliche Einheitswert dem Jahresnet toeinkommen hinzuzufügen. c) Der Förderungswerber muss in den letzten zehn Jahren vor der Gewährung minde stens sechs Jahre oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen eine land- und forstwirtschaftliche Berufstätigkeit in ei nem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder anderen Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Freizügigkeit zu gewähren hat, ausgeübt haben. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld sowie die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes beim Bundesheer oder Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 33 des Zivildienstes gelten nicht als Unterbre chung, sofern der Bewerber sowohl vor als auch nach diesen Zeiten als Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft beruf stätig war. In Berufen mit Saisonarbeitszeit (Almpersonal etc.) zählt jede Saison als volles Jahr. d) Eigenheime und Eigentumswohnungen können nur dann gefördert werden, wenn sie ausschließlich zur Befriedigung eines eigenen dringenden Wohnraumbedürfnis ses und nicht für einen anderen Zweck er richtet werden. e) Das Eigenheim (Eigentumswohnung) muss hinsichtlich der Größe dem normalen Wohnraumbedürfnis des Förderungswer bers unter Berücksichtigung seiner Familie entsprechen und in angemessener Entfer nung von der Arbeitsstätte gelegen sein. Die Entfernung ist dann angemessen, wenn die Fahrzeit mit dem Pkw in eine Fahrt richtung weniger als eine Stunde beträgt. Unter normalem Wohnraumbedürfnis ist bei einer Familie mit bis zu zwei unver sorgten Kindern eine Wohnnutzfläche gemäß Kärntner Wohnbauförderungsge setz, LGBl. Nr. 60/1997, von höchstens 150 m2 zu verstehen. Bei mehr als zwei Kin dern erhöht sich dieses Ausmaß um 15 m2 pro Kind. Eigenheime und Eigentumswoh nungen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden von einer Förderung von vornherein aus. Die Grundbeschaf fungs- und Aufschließungskosten können nicht gefördert werden. 3. Abschnitt Förderabwicklungsstelle Kärntner Landesregierung § 36 Beihilfen zur Verkehrserschließung ländlicher Gebiete (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der Lebens- und Wirt schaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine landschaftsschonende Er schließung der ländlichen, insbesondere der landwirtschaftlichen Siedlungsbereiche, vor rangig der bäuerlichen Dauersiedlungen, aber auch von Wirtschafts- und Kulturflächen. (2) Nach diesen Bestimmungen können die Neuerrichtung, der Umbau und die Instand setzung, die Durchführung baulicher Instand haltungsmaßnahmen wie z. B. Profilieren von Setzungen, Reparaturen an der Fahrbahn decke, Sanierung von Böschungen, Brücken, Mauern, Entwässerungseinrichtungen usw. an ländlichen Straßen und Wegen mit öffentli chem oder privatem Rechtsstatus, das sind Ortschafts- und Verbindungswege gemäß Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991, sowie Güterwege, Hofzufahrten, Wirtschafts und Almwege, sonstige Verkehrsflächen, z. B. Parkplätze, Wirtschaftsflächen und Material seilbahnen gefördert werden. Nicht förderbar sind jedenfalls der Neu und Umbau und die Erhaltung von Gemein destraßen gemäß Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 72/1991, und Mautstraßen sowie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990, Zufahrten zu Zweitwohnsitzen, Erschließungen von Bau- und Bauerwar tungsland, Forststraßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die be triebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich des Winterdienstes. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form von Zu schüssen von bis zu 95 Prozent der förderba ren Kosten gewährt werden. Bei der Festle gung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumut bare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner fi nanziellen Leistungsfähigkeit erbringt. Für Anlagen und Maßnahmen, die ausschließlich der innerbetrieblichen Erschließung dienen, darf der Zuschuss 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie 40 Prozent der för derbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet nicht überschreiten. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Bei Planung und Baudurchführung sind die allgemeinen Regeln der Technik und insbesondere die technischen Richtlinien und Vorschriften der RVS 3.8. „Ländliche Straßen und Wege“ der Österreichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Ver kehr (per Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. 23050/19 IIB7/87, für die Anwendung im ländlichen Straßenbau für verbindlich erklärt) einzu halten. b) Die Erfordernisse des Natur- und Land schaftsschutzes sowie des Wasserhaushal tes sind zu beachten. Soweit möglich, sind naturnahe Bauweisen anzustreben. c) Fahrbahnbreiten über 3,50 m können nur bei nachgewiesener verkehrsbedingter Notwendigkeit gefördert werden. d) Die Anlagen sind vom Förderungsempfän ger ordnungsgemäß in Stand zu halten und Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 634 zweckentsprechend zu nutzen. Die Ver pflichtung zur dauernden Instandhaltung durch den Förderungsempfänger ist von der Förderungsabwicklungsstelle sicher zustellen. § 37 Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen Wegenetzes – Modell Kärnten (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der Lebens- und Wirt schaftsbedingungen im ländlichen Raum durch eine flächendeckende und kontinuierli che Erhaltung der Straßen und Wege, um ei nerseits die bauliche Substanz zu erhalten und das investierte volkswirtschaftliche Vermögen zu sichern sowie andererseits den Straßen benützern ein höchstmögliches Maß an Si cherheit zu gewährleisten. (2) Nach diesen Bestimmungen können die bauliche Instandhaltung wie z. B. Profilieren von Setzungen, Reparaturen und Instandset zung der Fahrbahndecke, Sanierung von Bö schungen, Brücken, Mauern, Entwässerungs einrichtungen usw. sowie kleinflächige Um bauarbeiten oder Erneuerungen an ländlichen Straßen und Wege mit öffentlichem oder pri vatem Rechtsstatus, das sind Ortschafts- und Verbindungswege gemäß Kärntner Straßen gesetz, LGBl. Nr. 72/1991, sowie Güterwege, Hofzufahrten und Zufahrten zu ganzjährig bewohnten Objekten, gefördert werden. Nicht förderbar sind die Erhaltung von Ge meindestraßen gemäß Kärntner Straßenge setz, LGBl. Nr. 72/1991, und Mautstraßen so wie Hauszufahrten im verbauten Gebiet im Sinne des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 32/1990, Zufahrten zu Ferienwohn häusern, Siedlungsstraßen, Erschließungen von Bau- und Bauerwartungsland, Forst straßen nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, und sonstige Wege, die nicht dem Kfz-Verkehr dienen, sowie die betriebliche Erhaltung (Pflegemaßnahmen) einschließlich Winterdienst. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form von Zu schüssen von bis zu 95 Prozent der förderba ren Kosten gewährt werden. Bei der Festle gung der Förderhöhe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Förderungswerber zumut bare Eigenleistungen nach Maßgabe seiner fi nanziellen Leistungsfähigkeit erbringt. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Bei Durchführung der Erhaltungsmaßnah men sind die allgemeinen Regeln der Tech nik und insbesondere die technischen Richtlinien und Vorschriften der RVS 3.8. „Ländliche Straßen und Wege“ der Öster reichischen Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr (per Erlass des Bun desministeriums für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Zl. 23050/19-IIB7/87, für die Anwendung im ländlichen Straßenbau für verbindlich er klärt) einzuhalten. b) Die Erhaltung von Fahrbahnbreiten über 3,50 m kann nur bei nachgewiesener ver kehrsbedingter Notwendigkeit gefördert werden. c) Die Anlagen müssen nach den Grundsätzen des ländlichen Straßenbaues errichtet sowie ausreichend dimensioniert sein und zum Zeitpunkt der Antragstellung einen scha densarmen Fahrbahnzustand aufweisen. d) Die Anlagen sind vom Förderungsempfänger ordnungsgemäß in Stand zu halten und zweckentsprechend zu nutzen. Die Verpflich tung zur dauernden Instandhaltung durch den Förderungsempfänger ist von der Förde rungsabwicklungsstelle sicherzustellen. § 38 Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen, die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen, die Senkung der Produktionskosten, die Verbes serung und Umstellung der Erzeugung, eine Steigerung der Qualität der landwirtschaftli chen Produkte, die Erhaltung und Verbesse rung der Hygienebedingungen, der Tier schutzstandards und der natürlichen Umwelt. Weiters sollen landwirtschaftliche Betriebe bei Aussiedelungen unterstützt werden. Aus siedelungen sind die Verlegungen von Wohn oder Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) bauliche Investitionen im Bereich land wirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen sowie im Bereich der Funktions- und Wirt schaftsräume, b) bauliche Investitionen im Bereich Almge bäude einschließlich der für die Almbe wirtschaftung notwendigen Einrichtungen und Anlagen sowie Anlagen zur Wasser Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 35 und Energieversorgung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen für Almbauten, c) die Ausstattung von Küchen und Arbeits räumen, die einem landwirtschaftlichen Zuverdienst dienen, und Einrichtungen für den Betrieb von Buschenschenken, d) die Errichtung und Ausgestaltung von Zucht- und Erzeugungsanlagen für die Bienenhaltung einschließlich des Erwerbs von technischen Hilfsmitteln und Geräten, e) der Erwerb von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft, f) der Erwerb von landwirtschaftlichen Spe zialmaschinen der Außenwirtschaft durch landwirtschaftliche Betriebe, sofern sich diese zu einem überbetrieblichen Einsatz für die Dauer von zumindest fünf Jahren verpflichten, g) technische Einrichtungen zur Beregnung (Kleinregner) und Bewässerung im Feld gemüsebau und für die Speisekartoffelpro duktion, h) in der Sparte Gartenbau (Gemüse, Zier pflanzen, Baumschulen): aa) die Unterstützung baulicher Investi tionen im Bereich Gewächshäuser einschließlich der für die Produktion, Lagerung und Vermarktung erforderli chen Nebenräume und technischen Einrichtungen, bb) die Errichtung von Folientunnels, cc) Investitionen in Einrichtungen für die Speisepilzproduktion, dd) Investitionen zur Energieeinsparung in Gewächshäusern (elektronische Regel einrichtungen und andere technische Einrichtungen) sowie zur Heizungsver besserung und -umstellung, ee) Einrichtungen zur Beregnung und Be wässerung (einschließlich Mischwas serbehälter), i) in der Sparte Obstbau: aa) die Anlage von Intensivobstgärten (aus genommen Tafeläpfel, Birnen, Pfirsiche und Holunder) und Obstgärten für die Produktion von Verarbeitungsobst, bb) Nachpflanzungen bei Tafeläpfeln, Bir nen und Pfirsichen, cc) die Errichtung von Hagelschutznetzen, Beregnungs- und Bewässerungsanla gen, Regenkappen und Folientunnels, dd) Erneuerungspflanzungen (Umstellung auf marktgerechte Obstarten und Sor ten) bei Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Zwetschken für Anlagen, die vor 1995 gepflanzt wurden und die bei Antrag stellung nicht älter als 15 Jahre sind, j) im Bereich Aussiedlung der Ankauf und die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, Anlagen und Maschinen, anfallende Ab bruchkosten, Erschließungskosten der neuen Hofstelle, Beratungs- sowie Stu dien- und Architektenkosten. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten Investitionen in einen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses bis zu 50 Prozent der förderbaren Ge samtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 Prozent der förder baren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet ge währt werden. Für Aussiedlungen errechnen sich die förderbaren Gesamtkosten auf Grundlage der durch die Investition erzielten Wertsteigerung. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Bei Aussiedlungen darf der Zuschuss einen Betrag von e 580.000,– pro Vorhaben auf sieben Jahre nicht überschreiten. b) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der mit der Bewirtschaftung des Be triebs des Förderungswerbers verbundene Arbeitsaufwand mindestens 0,3 Vollar beitskräfte im Sinne der Sonderrichtlinie des BMLFUW für die Umsetzung der „Sonstigen Maßnahmen“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raumes, Zl. 21.200/50-II/00-CIII, beträgt. c) Weiters müssen am Betrieb des Förde rungswerbers mindestens 2 ha landwirt schaftliche Nutzfläche im Sinne des Ver messungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, be wirtschaftet werden oder zumindest zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE Schlüssel für den Tierbesatz der Sonder richtlinie des BMLFUW des Österreichi schen Programms zur Förderung einer um weltgerechten, extensiven und den natürli chen Lebensraum schützenden Land wirtschaft aus dem Jahre 2000, Zl. 25.014/37-II/B8/00, gehalten werden. Be triebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hop fenanbaues sind von dieser Voraussetzung ausgenommen. d) Förderwerber müssen die Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Betriebes entweder durch Ablegung einer Facharbeiterprü fung gemäß einem Ausführungsgesetz zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufs ausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, oder einer gleichwertigen Ausbildung in ei nem Mitgliedsstaat der Europäischen Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 636 Union oder in einem anderen Staat, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen oder anderen Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang zu gewähren hat, aufweisen oder eine höherwertige Aus bildung aufweisen oder über eine angemes sene Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren verfügen. e) Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und zur Darlegung der Einkom mensverbesserung oder Stabilisierung des Einkommens ist ein Betriebsverbesse rungsplan vorzulegen, der zumindest zu beinhalten hat: aa) Daten über den derzeitigen Zustand des Betriebes (Ausgangssituation), bb) Beschreibung der geplanten Investi tion, cc) Berechnung des Kapitaldienstes und der Kapitaldienstgrenze, dd) Darstellung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens (Verbes serung oder Stabilisierung des land wirtschaftlichen Einkommens des Be triebes). Bei Betriebskooperationen be trifft der Betriebsverbesserungsplan den zusammengeschlossenen Betrieb sowie gegebenenfalls die beteiligten Betriebe. f) Die Summe der Beträge der außerland wirtschaftlichen Einkommen gemäß § 10 des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 1,6-fache des Refe renzeinkommens nicht überschreiten. Als Referenzeinkommen gilt das durchschnitt liche Bruttojahreseinkommen der Indus triebeschäftigten gemäß den Veröffentli chungen der Bundesanstalt Statistik Österreich nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/2001, für das Jahr der Förderungsantragstellung. g) Für Förderungen gemäß Abs. 2 lit. b sind Bestimmungen der lit. c, d, e nicht anzu wenden, sofern juristische Personen als Förderungswerber auftreten. h) Förderungswerber für den Förderungsge genstand Abs. 2 lit. h (nur Feldgemüsebau) haben einen Zuschlag zum landwirtschaft lichen Einheitswert vorzuweisen. i) Förderbare Investitionen dürfen keine Pro duktionssteigerungen bei Erzeugnissen be wirken, für die keine normalen Absatz möglichkeiten auf den Märkten gefunden werden können. j) Bei Investitionen in Ställen darf ein Vieh besatz von 2,5 GVE/ha LN (Abs. 5 lit. c) nicht überschritten werden. k) Bei der Förderung almwirtschaftlicher Maßnahmen muss eine Bewirtschaftung entsprechend der örtlich üblichen Weide dauer und der vorhandenen Weidekapa zitäten gegeben sein und es ist auf die Er fordernisse des Schutzwaldes Bedacht zu nehmen. l) Bei der Förderung von Jauche- und Gülle gruben, Festmistlagerstätten, Kom postaufbereitungsplatten ist: aa) die Einhaltung des ÖKL-Baumerk blattes Nr. 24, geänderte Neuauflage, November 1990, „Düngersammelanla gen für wirtschaftseigene Dünger“ Voraussetzung. Eine davon abwei chende Bemessung ist zulässig, sofern besondere örtliche Verhältnisse (insbe sondere hinsichtlich des möglichen Ausbringzeitraumes, Güllekonsistenz, Einleitung von Haus- und Hofabwäs sern, Grünland- oder Ackerbewirt schaftung) zu berücksichtigen sind und die Düngerlagerkapazität mindestens sechs Monate beträgt (Ausnahme: Alm wirtschaft). Der Aufwand für Lagerka pazitäten über acht Monate kann nur bei umwelt- oder betriebsbedingter Notwendigkeit gefördert werden, bb) im Fall von Jauche- und Güllegruben ist die Vorlage eines Dichtheitsattestes durch die bauausführende Firma erfor derlich, cc) die „Technische Richtlinie für die Er richtung einer Düngeraufbereitungs platte für die bäuerliche Kompostie rung – Beiblatt zu ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24a, 3. Auflage 1997“ einzuhalten. § 39 Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Er zeugnissen hoher Qualität (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Schaffung eines Anreizes zur Verbesse rung der Qualität landwirtschaftlicher Pro dukte, zur Entwicklung von neuen Produkten, zur Anpassung an die Nachfrage, zur Ent wicklung und Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder die An wendung neuer Verfahren. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die Errichtung baulicher Maßnahmen, der Erwerb von Maschinen und Anlagen, tech nische Einrichtungen für die Be- und Ver Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 37 arbeitung sowie Vermarktung landwirt schaftlicher Produkte hoher Qualität, b) Kosten für Beratung, Betreuung, Studien, Marktforschung, Produktentwicklung, Einführung von Qualitätssicherungssyste men, Aus- und Weiterbildung für qualita tive Verbesserung. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form von Zu schüssen für materielle Investitionen gemäß Abs. 2 lit. a in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Für Aufwendungen gemäß Abs. 2 lit. b können Zuschüsse gewährt werden für a) allgemeine Ausgaben wie Architekten-, In genieur- und Beraterhonorare und Durch führbarkeitsstudien bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten, wobei der Anteil für diese Maßnahmen nicht mehr als 12 Prozent der Projektgesamtkosten betragen darf, b) alle anderen Ausgaben bis zu e 100.000,– in drei Jahren und pro Projekt: maximal 50 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes für Anhang I – Produkte gemäß Artikel 32 EG. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zung ist zu beachten, dass Förderungen nur für Investitionen für regionale und sektorale Initiativen zur Nutzung von Marktnischen und rationelleren und umweltgerechten Pro duktionsverfahren gewährt werden. § 40 Beihilfen zur Diversifizierung und Innovation im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Unterstützung von Aufwendungen zur Di versifizierung der Tätigkeiten im landwirt schaftlichen und landwirtschaftsnahen Be reich sowie die Schaffung neuer Einkommens möglichkeiten für landwirtschaftliche Be triebe durch die Realisierung neuer Ideen für Produkte oder Dienstleistungen oder der Anwendung neuer Verfahren zur Be- und Ver arbeitung im landwirtschaftlichen und land wirtschaftsnahen Bereich. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) Investitionen zur Diversifizierung und Schaffung alternativer Einkommensmög lichkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich insbeson dere im Rahmen der Freizeitwirtschaft, des Tourismus und Handwerks und von kom munalen und sozialen Dienstleistungen, b) Investitionen zur Herstellung, Be- und Ver arbeitung, Verbesserung und Sicherung der Qualität von bäuerlichen Produkten insbesondere unter Berücksichtigung der Hygiene und des Schutzes der Umwelt, c) Investitionen zur Neuausrichtung, Innova tion und Kooperation im landwirtschaftli chen und landwirtschaftsnahen Bereich, d) Aufwendungen für den Erwerb von Fach wissen und Beratungsleistungen, sofern diese direkt mit der Projektumsetzung im Zusammenhang stehen, e) Aufwendungen zur Erstellung von Projekt konzepten insbesondere zur Einbeziehung landwirtschaftlicher Betriebe in lokale und regionale Wertschöpfungsketten, f) Aufwendungen für die Durchführung von Marktanalysen und die Produktentwick lung inklusive der in diesem Rahmen erfor derlichen qualitätssichernden Maßnah men. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann zu Investitionen gemäß Abs. 2 lit. a, b und c für Anhang I – Pro dukte gemäß Artikel 32 EG in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten ge währt werden. Bei Investitionen für Nicht Anhang I-Produkte gemäß Artikel 32 EG kann ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent im be nachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10, bis zu 40 Prozent im sonstigen Gebiet gewährt wer den, wobei gemäß Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Jänner 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 2001, S 30, der Förde rungsbetrag pro Projekt innerhalb von drei Jahren e 100.000,– nicht übersteigen darf und die Mitteilungspflichten gegenüber der Eu ropäischen Kommission zu beachten sind. Für Aufwendungen gemäß Abs. 2 lit. d, e und f können Zuschüsse gewährt werden für a) allgemeine Ausgaben wie Architekten-, In genieur- und Beraterhonorare und Durch führbarkeitsstudien bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten, wobei der Anteil für diese Maßnahmen nicht mehr als 12 Prozent der Projektgesamtkosten betragen darf, b) alle anderen Ausgaben bis zu e 100.000,– in drei Jahren und pro Projekt: maximal 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie maximal 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 638 § 41 Beihilfen zum Ankauf von Agrarsoftware (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der Qualifikation von Be wirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe in fachlichen, wirtschaftlichen und ökologi schen Bereichen durch die Einführung und Weiterentwicklung von EDV-gestützten Ma nagementmethoden. (2) Nach diesen Bestimmungen kann der Ankauf von Agrarsoftware gefördert werden. Als Agrarsoftware gelten land- und forstwirt schaftsspezifische Programme zur Unterstüt zung der Betriebsführung. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses von bis zu 40 Prozent der förderba ren Ankaufskosten gewährt werden. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zung ist die Teilnahme des Förderungswerbers an einer den Zielsetzungen der angekauften Software entsprechenden Qualifizierungs maßnahme im Ausmaß von mindestens acht Stunden verpflichtend. § 42 Beihilfen zum landwirtschaftlichen Wasserbau (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung und Sicherung eines ausge glichenen Wasserhaushaltes im ländlichen Raum durch wasserbauliche und kulturtech nische Maßnahmen im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die Instandsetzung bestehender Entwässe rungsanlagen, b) Maßnahmen zur Stabilisierung von Rut schungen auf landwirtschaftlichen Kultur flächen im öffentlichen Interesse, c) infrastrukturelle Maßnahmen zur Verbesse rung des Wasserhaushaltes und der ökologi schen Funktionsfähigkeit von Kleingewäs sern, Vorflutern, Uferbereichen und Feucht flächen einschließlich der Einlösung der dazu erforderlichen Grundflächen. (3) Als Förderungswerber für diese Förde rungsmaßnahme kommen natürliche und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses bis zu 50 Prozent der förderbaren Ge samtkosten im benachteiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 Prozent der förder baren Gesamtkosten im sonstigen Gebiet ge währt werden. Für Maßnahmen nach Absatz 2 lit. b kann der Zuschuss bis zu 70 Prozent der förderbaren Gesamtkosten betragen. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zung wird festgelegt, dass eine Förderung der Instandsetzung genossenschaftlicher Anlagen nur dann zulässig ist, wenn für deren laufende Pflege und Erhaltung Eigenleistungen von mindestens e 10,– je ha Entwässerungsfläche und Jahr erbracht wurden. § 43 Beihilfen für ökologisch wertvolle Maßnahmen (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Sicherung, Wiederherstellung und Verbes serung der Funktionsfähigkeit der Kultur landschaft und des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung von ökologischen Erforder nissen sowie die Vermeidung der Intensivie rung der Landnutzung und der damit verbun denen negativen Umweltfolgen speziell im Almbereich. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) Planungs- und Beratungstätigkeiten, Or ganisationskosten für naturschutzrele vante Maßnahmen im Bereich der Land wirtschaft, welche keine unmittelbare Be günstigung der landwirtschaftlichen Pro duktion bewirken, b) Investitionskosten aa) zur Anlage von Streuobstbeständen und Landschaftselementen im Zusam menhang mit landwirtschaftlicher Nutzung, bb) für Almschutzmaßnahmen und Schwendungen im Rahmen von Wald Weide-Trennungen aus ökologischen Gründen, c) Maßnahmen zur Verbesserung der Boden und Besitzstruktur, zum Erosionsschutz und zur Flurentwicklung, die im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leis tungsfähigen, nachhaltigen und umwelt verträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen sind, im Wege von Flurbereini gungs- bzw. Zusammenlegungs- oder Tei lungsverfahren nach dem Kärntner Flur verfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 64/1979, oder im Wege von Einforstungs verfahren nach dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrecht – Landesgesetz, LGBl. Nr. 15/2003, durchgeführt werden Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 39 aa) durch Förderung der Kosten für die Grundaufbringung zur Sicherung und Schaffung einer funktionsfähigen Kul turlandschaft einschließlich der Deckung des Bedarfes für ingenieur biologische Maßnahmen im Zusam menhang mit dem Bodenschutz, Was serrückhalt oder Wasserschutz, bb) durch Förderung der Kosten für Ver messung, Planung und Durchführung, cc) durch Förderung von Investitionskos ten für ingenieurbiologische Maßnah men im Zusammenhang mit dem Bo denschutz, Wasserrückhalt oder Was serschutz. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann gewährt werden: a) in Form eines Zuschusses zu Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderbaren Gesamtkosten, b) für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b und innerbetriebliche Investitionen gemäß lit. c in Form eines Zuschusses bis zu 50 Prozent der förderbaren Gesamtkosten im benach teiligten Gebiet gemäß § 4 Abs. 10 sowie bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtko sten im sonstigen Gebiet, c) in Form eines Zuschusses zu Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. c in Höhe von bis zu 90 Pro zent der förderbaren Gesamtkosten. § 44 Beihilfen zur Qualitätsverbesserung von Milch und Milchprodukten (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist: a) die Unterstützung bei der Umsetzung der Milchhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 40/1998, b) die Einführung und Erhaltung hoher Qua litäts- und Hygienestandards in der Milch produktion und -verarbeitung, c) eine teilweise Kostenentlastung bei den Aufwendungen für die Qualitätsarbeit, d) die Stärkung des Qualitätsbewusstseins in allen Stufen der Produktion von Milch und Milcherzeugnissen, e) die Qualitätsverbesserung bei Milch und Milchprodukten entsprechend den Erfor dernissen des Marktes, f) die Förderung der Verbraucherinteressen durch Verbesserung des Qualitäts- und Hy gienestandards in der Milchproduktion, g) die Sicherung des Produktionsstandortes Kärnten und die Erhaltung der bäuerli chen Landwirtschaft. Damit wird ein Bei trag zur Sicherung der Landbewirtschaf tung im Berggebiet geleistet. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) Kosten für verbindlich vorgeschriebene Rohmilchuntersuchungen, die in einem gemäß § 21a der Milchgarantiemengenver ordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, aner kannten Labor durchgeführt werden, b) Kosten für verbindlich vorgeschriebene Qualitätskontrollen von Milchprodukten durch eine gemäß Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, befugte Untersu chungsanstalt oder autorisierte Person, c) Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwen dung von Qualitätssicherungssystemen und HACCP-Programmen gemäß Lebens mittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, d) Kosten für die Einführung von Qualitätssi cherungssystemen und HACCP-Program men gemäß Lebensmittelhygieneverord nung, BGBl. II Nr. 31/1988. e) Die Förderung von Investitionen ist im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Milchbe- oder -verarbei tungsbetrieb führen und über eine Kontroll nummer gemäß § 12 der Milchhygieneverord nung, BGBl. II Nr. 40/1998, verfügen. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses von bis zu 100 Prozent für Maßnah men gemäß Abs. 2 lit. a, b und c gewährt wer den. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. d kann ein Zuschuss bis zu 50 Prozent gewährt wer den. Für Aus- und Weiterbildungskosten von Mitarbeitern gemäß Abs. 2 lit. c darf in Ver bindung mit Kosten gemäß Abs. 2 lit. d ein Höchstförderbetrag von e 100.000,– je Förde rungswerber während eines Zeitraums von drei Jahren nicht überschritten werden. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) die Übernahme und die Be- oder Verarbei tung von Milch im Rahmen der A- oder der D-Quoten von Almen mit einer Be- oder Verarbeitung von Milch gemäß der Öster reichischen Milchgarantiemengenverord nung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in einem Betrieb, der über eine Kontrollnummer gemäß § 12 der Milchhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 40/1998, verfügt, Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 640 b) die Betriebe müssen die Bestimmungen der Milchhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 40/1998, erfüllen, c) für zwingend vorgeschriebene Untersu chungen und Kontrollen, die die Ermittlung von Rückständen zum Inhalt haben, für welche das Gemeinschaftsrecht (EU) die Einhebung von Gebühren vorsieht, können keine Förderungen nach dieser Richtlinie gewährt werden. Ebenso ist für Maßnah men, für die nationale Gebühren vorgese hen sind, keine Förderung möglich. § 45 Beihilfen zur Erhaltung des ländlichen Kulturerbes (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Unterstützung von Erhaltungsmaßnah men für baukulturell wertvolle Gebäude, so weit diese den ländlichen Charakter, insbe sondere des Dorfes oder eines Dorfteiles, in besonderer Weise herausstreichen oder die dörfliche Substanz erhalten. (2) Nach diesen Bestimmungen kann die Re vitalisierung und Sanierung kulturell wert voller traditioneller land-, forst- und almwirt schaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie baukulturell wertvoller sonstiger Ge bäude wie zum Beispiel Mühlen, Harpfen, Ge treidespeicher, Brechelstuben und derglei chen, die der Erhaltung des regionaltypischen Erscheinungsbildes im Hof-, Dorf- und Land schaftsbereich dienen, gefördert werden. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaft lichen Betrieb bewirtschaften. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses gewährt werden, wobei: a) zu Planungskosten, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes auf landwirtschaftlichen Betrieben dienen, Beihilfen bis zu 100 Prozent der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden kön nen, b) bei Investitionen, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländlichen Kulturerbes die nen, Beihilfen bis zu 30 Prozent der aner kannten Kosten gewährt werden können, c) die kumulierte Beihilfe für Investitions und Planungskosten den Höchstsatz von 60 Prozent der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen darf. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Der Antragsteller muss Bewirtschafter ei nes land- und forstwirtschaftlichen Betrie bes in Kärnten mit einer Mindestflächen ausstattung von 2 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne des Vermes sungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, sein oder zwei Großvieheinheiten gemäß dem GVE-Schlüssel für den Tierbesatz der Son derrichtlinie des Österreichischen Pro gramms zur Förderung einer umweltge rechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft aus dem Jahre 2000, Zl. 25.014/37 II/B8/00, sein. Der land- und forstwirt schaftliche Betrieb muss vom Förderungs werber ganzjährig selbst bewohnt und be wirtschaftet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Agrargemeinschaften nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 64/1979. b) Der Förderungswerber muss eine den Ziel setzungen der jeweiligen Maßnahme ent sprechende ordnungsgemäße Bewirtschaf tung, Nutzung und Instandhaltung des je weiligen Investitionsgegenstandes über ei nen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Erhalt der Förderungsmittel sicherstellen. c) Der Antragsteller muss ein positives bau historisch volkskundliches Fachgutachten hinsichtlich der Förderungsziele bzw. Kri terien vorlegen. d) Die Investitionen bzw. Aufwendungen, die zur Erhaltung von Merkmalen des ländli chen Kulturerbes eines landwirtschaftli chen Betriebes dienen, dürfen nicht zu ei ner Steigerung der Produktionskapazität des Betriebes beitragen. e) Die Summe der Beträge der außerland wirtschaftlichen Einkommen gemäß § 10 des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 1,6-fache des Refe renzeinkommens nicht überschreiten. Als Referenzeinkommen gilt das durchschnitt liche Bruttojahreseinkommen der Indus triebeschäftigten gemäß den Veröffentli chungen der Bundesanstalt Statistik Österreich nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/2001, für das Jahr der Förderungsantragstellung. f) Die Obergrenze der zuschussfähigen Kos ten pro Betrieb beträgt e 50.000,–. § 46 Beihilfen zu Prämienkosten von Sturmschadenversicherungen (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe zu veranlassen, Versicherungen zur Ab deckung von Sturmschäden an Gewächshäu sern abzuschließen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 41 (2) Nach diesen Bestimmungen kann ein jährlicher Zuschuss zu den aus der Sturm schadenversicherung entstehenden Prämien kosten gewährt werden. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaft lichen Gartenbaubetrieb bewirtschaften. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der tatsächlich gezahlten jährlichen Versiche rungsprämie gewährt werden. § 47 Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist es, nicht standortgerechte Wälder in stand ortgemäße Bestände umzuwandeln bzw. über zuführen, durch Katastrophen geschädigte Wälder wieder aufzuforsten sowie die in Kärnten in hohem Ausmaß vorhandenen Durchforstungs- und Pflegerückstände abzu bauen. Durch die Schaffung von standorts gerechten an der natürlichen Waldgesellschaft orientierten Beständen sowie die Ausrichtung an einer naturnahen Waldbewirtschaftung soll die Stabilität der Wälder verbessert, die Nachhaltigkeit gesichert und die genetische Vielfalt erhalten werden. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die Aufforstung von Flächen, die nicht gemäß Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäi schen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26. 6. 1999, S 80) beihilfefähig sind und nicht land wirtschaftlich genutzt werden, b) die nachhaltige Sicherung und Verbesse rung der Waldstandorte durch: aa) Bestandesumbau von standortwidri gen sowie ertragsschwachen Be stockungen zwecks Begründung ökolo gisch wertvoller, stabiler Bestände. Unter Bestandesumbau wird aus schließlich der Wechsel der Betriebsart oder Baumart durch Aufforstung nach flächigem oder teilweisem Beseitigen der bestehenden Bestockung verstan den, bb) Wiederherstellung oder Steigerung der Vitalität des forstlichen Ökosystems geschädigter Wälder, cc) Stabilisierung des forstlichen Bestan des oder des Standortes zur Verminde rung von Auswirkungen von externen forstschädlichen Umweltbelastungen, dd) integrierte Kulturbegründungsmaß nahmen, ee) Kultursicherungs- oder Pflegemaßnah men, ff) Erhaltung oder Pflege seltener Baum arten, gg) Schaffung, Erhaltung oder Pflege von Waldrändern, hh) Erhaltung von ökologisch wertvollen Bestandeszellen, ii) Maßnahmen zum Schutz der Verjün gung, wie Einzelschutz oder Zäunun gen zur Trennung von Wald und Weide, jj) Verjüngung von Genreservaten oder Naturwaldgesellschaften zur Siche rung der genetischen Vielfalt der forst lichen Baumarten, c) die Erstellung oder Verbesserung von be trieblichen Plänen, d) die Ernte, Behandlung oder Lagerung von Forstsaatgut und die Anschaffung von Kühlzellen zur Qualitätssaatgutförderung, e) die Anlage oder Verbesserung von Forst gärten. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses in Höhe von bis zu 60 Prozent der för derbaren Kosten erfolgen. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zung gilt, dass höchstens 20 ha Waldfläche pro Betrieb und Jahr gefördert werden können. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. c gilt, dass höchstens 500 ha Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, pro Be trieb und Jahr gefördert werden können. § 48 Beihilfen für Maßnahmen der Forsterschließung (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der wirtschaftlichen, ökolo gischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes durch eine angemessene und land schaftsschonende Walderschließung. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die Errichtung von Forststraßen in land schaftsschonender Bauweise, b) der Umbau und die Adaptierung von Forst straßen, die dem Stand der Technik und den Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 642 Anforderungen der Umwelt nicht mehr ent sprechen. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der för derbaren Gesamtkosten gewährt werden. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Die Errichtung von Forststraßen oder der Umbau bzw. die Adaptierung von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechen den Forststraßen ist auf den für nachhaltige Waldbewirtschaftung notwendigen Er schließungsbedarf unter Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte bei sparsamster Inanspruchnahme von Wald boden zu beschränken. Hierbei sind Gelände, Besitzstruktur und sonstige Brin gungsmöglichkeiten besonders zu berück sichtigen. b) Je Förderungswerber darf nur die Errich tung von maximal 3500 lfm Forststraße pro Jahr gefördert werden. § 49 Beihilfen zur Schutzwaldverbesserung (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahmen ist die Durchführung von strukturverbessern den Maßnahmen in Wäldern mit erhöhter Schutzfunktion sowie in Wäldern mit erhöh ter Wohlfahrtsfunktion, die einerseits die Wirksamkeit dieser Wälder unmittelbar ver bessern und andererseits vorausschauend möglichst stabile Waldzustände erhalten sol len. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) waldbauliche Maßnahmen, insbesondere aa) Aufforstungen in Hochlagen (Zone in nerhalb von 500 Höhenmetern unter halb der natürlichen Baumgrenze), bb) Wiederbewaldungen unzureichend verjüngter Wälder einschließlich erfor derlicher Verjüngungshiebe, integrier ter Kulturbegründungs-, -sicherungs und -pflegemaßnahmen, cc) Maßnahmen zur Waldverbesserung einschließlich der Bringung mit Seil kränen oder anderer zeitgemäßer bo den- und bestandesschonender Verfah renstechniken, b) begleitende technische Maßnahmen, insbe sondere aa) Maßnahmen zur Bodenvorbereitung, zum Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag, wie die Herstellung von Bermen, Verpflockun gen gegen Schneeschub, Errichtung von Schneebrücken oder anderen ein fachen technischen Werken, Querfäl lungen von Bäumen und allenfalls de ren Verankerung, bb) die Errichtung von Zäunungen und be gleitende forstliche Maßnahmen zum Schutz der Verjüngung durch Tren nung von Wald und Weide, c) der Wiederaufbau eines durch äußere Ein flüsse geschädigten forstlichen Produkti onspotentials, insbesondere durch aa) Wiederherstellung oder Steigerung der Vitalität des forstlichen Ökosystems geschädigter Wälder, bb) Stabilisierung des forstlichen Bestan des oder des Standortes zur Verminde rung von Auswirkungen durch externe forstschädliche Umweltbelastungen sowie integrierte Kulturbegründungs maßnahmen, cc) Bestandesumbauten unter Orientie rung an der natürlichen Waldgesell schaft, dd) Kultursicherungs- oder Pflegemaßnah men. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form von Zu schüssen in Höhe von bis zu 50 Prozent der förderbaren Kosten erfolgen. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zung ist zu beachten, dass vor Durchführung einer Maßnahme die Beratung durch ein För derungsorgan des Landesforstdienstes (Forst aufsichtsstation, Bezirksforstinspektion, Landesforstdirektion) nachweislich einzuho len ist. Für mehrjährige Projekte ist die Er stellung eines Zeit- und Finanzierungsplanes sowie eines Maßnahmenplanes erforderlich. § 50 Beihilfen für Waldbesitzervereinigungen (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Förderung einer überbetrieblichen nach haltigen Waldbewirtschaftung sowie die Er weiterung bestehender Koordinierungs- und Beratungsstellen, die Unterstützung eines ge meinschaftlichen Verkaufes forstwirtschaftli cher Erzeugnisse sowie die Erhöhung der Wertschöpfung durch gemeinsames Auftreten am Holzmarkt. (2) Nach diesen Bestimmungen können Bei hilfen zur Gründung von Waldbesitzervereini gungen, zum Einsatz von Waldhelfern in der Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 43 überbetrieblichen Waldbewirtschaftung und zum Einsatz forstlicher Fachkräfte zum Aus bau von Serviceleistungen gewährt werden. (3) Als Förderungswerber kommen Wald besitzervereinigungen von natürlichen und juristischen Personen in Betracht, die zumin dest zehn Mitglieder umfassen und eine ge meinsame Waldfläche von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses gewährt werden, wobei der Beitrag zum Sach- und Personalaufwand bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten betragen kann. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Jänner 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 2001, S 30, darf der Förderungsbe trag pro Projekt innerhalb von drei Jahren e 100.000,– nicht übersteigen, die Mittei lungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission sind zu beachten. § 51 Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung von Holz und Biomasse aus forstlicher Produktion (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist eine Steigerung der Wertschöpfung der Forst wirtschaft durch Diversifizierung der Holz produkte und eine Verbesserung der Wettbe werbsfähigkeit durch Schaffung und gemein schaftliche Nutzung geeigneter technischer Einrichtungen für die Bearbeitung von Holz sowie der Bereitstellung von Biomasse. (2) Nach diesen Bestimmungen kann die An schaffung von Maschinen zur Weiterverarbei tung und Veredelung des Rohstoffes Holz und der Bereitstellung von Biomasse aus forstli cher Produktion gefördert werden. Darüber hinaus können Beihilfen zur Anschaffung ge eigneter technischer Einrichtungen und von Software für Marketingmaßnahmen und zur organisatorischen Teilnahme am Holzmarkt system gewährt werden. (3) Als Förderungswerber kommen Waldbe sitzervereinigungen von natürlichen und juris tischen Personen in Betracht, die zumindest zehn Mitglieder umfassen und eine gemein same Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, von mindestens 200 ha in Kärnten bewirtschaften, sowie deren Ein zelmitglieder. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses von bis zu 60 Prozent der anerkann ten Investitionskosten gewährt werden, wobei gemäß Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kom mission vom 12. Jänner 2001 über die Anwen dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen der Förderbetrag pro Projekt innerhalb von drei Jahren e 100.000,– nicht übersteigen darf und die Mitteilungs pflichten gegenüber der Europäischen Kom mission zu beachten sind. § 52 Beihilfen für forstliche Öffentlichkeitsarbeit (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist es, durch gezielte Informationsveranstaltun gen die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Waldes hinsichtlich seiner Funktionen, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Ver wertbarkeit seiner Produkte aufzuklären. Darüber hinaus soll auch das fachliche Wissen der Waldbesitzer und das Verständnis der All gemeinheit, insbesondere der Jugend, für den Wald verbessert werden. (2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch aa) Ankauf oder Herstellung von Informa tionsmaterial, bb) Einrichtung von Demonstrations flächen zur Durchführung von Weiter bildungsveranstaltungen, cc) Aufklärung, Beratung, Weiterbildung oder Betreuung der Land- und Forst wirte, der Forstfachkräfte, der Forstar beiter oder sonstiger in der Land- und Forstwirtschaft Tätigen sowie der Öf fentlichkeit, b) Maßnahmen der Waldpädagogik insbeson dere durch Aufklärung der Öffentlichkeit unter der besonderen Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen, c) die Teilnahme und Abhaltung von Weiter bildungs- und Informationsveranstaltun gen. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses bis zu 80 Prozent der anerkannten Sach- und Personalkosten erfolgen. § 53 Beihilfen für Forstschutzmaßnahmen (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Erreichung standortgerechter, stabiler Mischwälder durch Förderung eines umfas senden Wildverbissschutzes. (2) Nach diesen Bestimmungen kann die An schaffung, Anbringung und Errichtung von Schutzmitteln zum Schutz von standortge Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 644 rechten Mischbaumarten wie z. B. Hochwild zäune, Rehwildzäune, Baumschutzhüllen und Fegestäbe gefördert werden. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, bewirt schaften. Für Waldflächen im Sinne des Forst gesetzes 1975, BGBl. 440/1975, die als Eigen jagden gemäß Kärntner Jagdgesetz, LGBl. Nr. 21/2000, anerkannt sind, ist eine Förderung nach diesem Richtlinienpunkt nicht möglich. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der an erkannten Kosten erfolgen. § 54 Beihilfen zur Aufarbeitung von Schadhölzern (1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist der Schutz des Waldes vor Schädlingsmassen vermehrungen nach Katastrophenfällen. (2) Nach diesen Bestimmungen kann die zeitgerechte Aufarbeitung von Schadhölzern nach Sturm, Schneebruch und Borkenkäfer schäden gefördert werden, wenn gleichzeitig eine Durchführung von Forstschutzmaßnah men wie Entrindung, Begiftung, Abtransport des Holzes ohne Zwischenlagerung im Wald und Aufarbeitung (fratten, häckseln oder ver brennen) des Schlagrücklasses (Äste, Wipfel) erfolgt. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten gelegene Waldflächen bewirtschaf ten. (4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses in Höhe von bis zu e 1000,– pro Hek tar Schadensfläche gewährt werden. (5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten, dass Förderungen erst ab einem Ausmaß von zumindest 0,3 ha Schadensfläche, die von einem Amtssachver ständigen ausgewiesen werden, gewährt wer den können. Weiters können je Waldeigentü mer oder Forstbetrieb Beihilfen für höchstens 10 ha Schadensfläche gewährt werden. IV. Teil Schlussbestimmungen § 55 Verweisungen (1) Soweit in dieser Verordnung auf landes rechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung an zuwenden: a) Kärntner Landwirtschaftsgesetz (K-LWG), LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/1997; b) Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG), LGBl. Nr. 76/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.136/2001; c) Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG), LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2004; d) Kärntner Tierzuchtgesetz (K-TZG), LGBl. Nr. 42/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2001; e) Kärntner Wohnbauförderungsgesetz (K WBFG), LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2004; f) Kärntner Straßengesetz (K-StrG), LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2004; g) Kärntner Ortsbildpflegegesetz, LGBl. Nr. 32/1990; h) Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz (K-FLG), LGBl. Nr. 64/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2003; i) Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz (K-WWLG), LGBl. Nr. 15/2003; j) Kärntner Jagdgesetz (K-JG), LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2004. (2) Soweit in dieser Verordnung auf bundes rechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung an zuwenden: a) Umsatzsteuergesetz 1994 (UstG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2004; b) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 102/2004; c) Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fas sung BGBl. I Nr. 136/2001; d) Vermessungsgesetz (VermG 1968), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2004; e) Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2004; f) Land- und Forstwirtschaftliches Berufs ausbildungsgesetz (LFBAG 1990), BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/1998; g) Milchhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 40/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2002; Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6 45 h) Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (MGV 1999), BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 140/2004; i) Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2003; j) Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2004; k) Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 136/2001, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003. § 56 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt an dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 7. Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2006, Zl. 7-AL-GVV-7/6/2005, über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über den Dienstaus weis der Aufsichtsorgane für straßenpolizeili che Überwachungen (Kärntner Straßenauf sichtsorganverordnung - K-StaV) Aufgrund des § 14a Abs. 2 bis 4 in Verbin dung mit § 10 Abs. 4 und des § 14b Abs. 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsge setzes (K-PStG), LGBl. Nr. 55/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2005, wird verordnet: 1. Abschnitt Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten § 1 Anwendungsbereich (1) Dieser Abschnitt regelt den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Vorliegen eine Voraussetzung für die Be stellung als Organ der Straßenaufsicht für straßenpolizeiliche Überwachungen (Trans portbegleitungen oder sonstige straßenpolizei liche Überwachungen) nach § 14a K-PStG ist. (2) In diesem Abschnitt bedeuten die Aus drücke: a) „Transportbegleitung der Stufe 4“: die straßenpolizeiliche Überwachung von Sondertransporten ohne größenmäßige Einschränkung; b) „Transportbegleitung der Stufe 2“: die straßenpolizeiliche Überwachung eines Sondertransports, sofern dieser nicht 1. auf Bundesstraßen A eine Breite über 5,01 m oder ein Gesamtgewicht über 120 t oder 2. auf sonstigen Straßen eine Breite über 4,51 m, eine Länge über 40,01 m oder ein Gesamtgewicht über 120 t aufweist; c) „sonstige straßenpolizeiliche Überwa chungen“: besondere Überwachungen durch Organe der Straßenaufsicht, die aus Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für bestimmte Arten der Straßenbenützung, jedoch mit Ausnahme der Transportbegleitung behördlich verfügt werden (insbesondere zur Durchführung von Veranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr); d) „Lehreinheit“: eine Ausbildungseinheit in der Dauer von jeweils 50 Minuten. § 2 Nachweis für die Transportbegleitung (1) Als Nachweis der Kenntnisse gemäß § 14a Abs. 3 K-PStG dient die Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Aus bildungsstelle über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung über 30 Lehreinheiten für die Transportbe gleitung der Stufe 2 oder über 36 Lehreinhei ten für die Transportbegleitung der Stufe 4 mit jeweils folgenden Ausbildungsinhalten: a) Rechtskenntnisse: 1. Straßenpolizeiliche und kraftfahrrecht liche Bestimmungen, 2. Grundsätze des Verwaltungsverfahrens rechtes, 3. Rechtliche Stellung des Straßenauf sichtsorganes und Haftung; b) Kenntnisse im Bereich der Transportbe gleitung: 1. Straßenpolizeiliche Vorschriften über Verkehrsanhaltungen, 2. Beginn, Abwicklung und Beendigung ei ner Transportbegleitung, 3. Verkehrsgeographie; c) Kraftfahrzeug- und verkehrstechnische Kenntnisse: 1. Fahrzeug- und Ladetechnik, z. B. Siche rung der Ladung und technische Beson derheiten bei Schwertransporten, 2. Brückenkunde, 3. Verkehrssignalanlagen bzw. Verkehrs leiteinrichtungen. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 6, 746 Weiters ist die Lenkberechtigung der Klas sen C und C + E nachzuweisen, sofern die be treffende Person nicht schon bis zum 1. März 2006 als Organ der Straßenaufsicht im Land Kärnten bestellt war. (2) Als Nachweis der praktischen Erfahrun gen gemäß § 14a Abs. 3 lit. b K-PStG dient die Bestätigung eines befugten Transportbegleit unternehmens über die Teilnahme an mindes tens fünf Sondertransporten, für die Trans portbegleitung der Stufe 4 jedoch an mindes tens sieben Sondertransporten. (3) Bei einer Person, die als Organ der Straßenaufsicht für die Transportbegleitung der Stufe 2 bestellt ist, setzt deren Bestellung für die Transportbegleitung der Stufe 4 voraus: a) einen Nachweis über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss einer Zusatz ausbildung, wobei Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass sich die Zusatzausbil dung auf insgesamt zwölf Lehreinheiten zu beziehen hat, und b) einen Nachweis gemäß Abs. 2 für die Trans portbegleitung der Stufe 4 sowie den Nach weis der Praxis in der Transportbegleitung der Stufe 2 über einen Zeitraum von min destens sechs Monaten. § 3 Nachweis für sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen Als Nachweis der Rechtskenntnisse für sonstige straßenpolizeiliche Überwachungen dient die Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbildungsstelle über die Teilnahme an und den erfolgreichen Ab schluss einer Ausbildung über acht Lehrein heiten mit folgenden Ausbildungsinhalten: a) straßenpolizeiliche Vorschriften, b) rechtliche Stellung der Straßenaufsichtsor gane und Haftung, c) Vorschriften über Verkehrsanhaltungen und Verkehrsregelungen. § 4 Nachweise zur Weiterbestellung (1) Erlischt eine Bestellung wegen Fristab lauf, ist vor der neuerlichen Bestellung der be treffenden Person durch Bescheinigung einer befugten und fachlich geeigneten Ausbil dungsstelle die Teilnahme an und der erfolg reiche Abschluss einer Fortbildung nachzu weisen. Inhalt und Dauer dieser Fortbildung bestimmen sich wie folgt: a) für die Transportbegleitung der Stufe 2: zusammenfassende Wiederholung der Aus bildungsinhalte gemäß § 2 Abs. 1 und Ver mittlung ihrer wesentlichen Neuerungen im Ausmaß von acht Lehreinheiten; b) für die Transportbegleitung der Stufe 4: zusammenfassende Wiederholung der Aus bildungsinhalte gemäß § 2 Abs. 1 und Ver mittlung ihrer wesentlichen Neuerungen im Ausmaß von zwölf Lehreinheiten; c) für sonstige straßenpolizeiliche Überwa chungen: zusammenfassende Wiederholung der Aus bildungsinhalte gemäß § 3 und Vermittlung ihrer wesentlichen Neuerungen im Ausmaß von vier Lehreinheiten. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn im Bestel lungsbescheid die Bestellung von der Bedin gung abhängig gemacht worden ist, dass in nerhalb eines bescheidmäßig festgesetzten Zeitraumes die Teilnahme an und der erfolg reiche Abschluss einer Fortbildung nachzu weisen sind. 2. Abschnitt Dienstausweis der Aufsichtsorgane für straßenpolizeiliche Überwachungen § 5 Form und Inhalt des Dienstausweises (1) Der in der Anlage abgebildete Dienst ausweis für Aufsichtsorgane gemäß § 14a Abs. 1 K-PStG ist mit den Abmessungen von höchstens 100 x 150 mm, zweifach faltbar, herzustellen. (2) Der Dienstausweis gemäß Abs. 1 hat die Inschrift „Aufsichtsorgan für straßenpolizei liche Überwachungen“ und an den hiefür vor gesehenen Stellen jedenfalls das Wappen des Landes Kärnten, die Bezeichnung als Dienstausweis, den Namen, das Geburtsda tum, die Adresse und ein Lichtbild des Auf sichtsorganes, das Dienstsiegel über Urkunde und Lichtbild sowie die Geschäftszahl des Be stellungsbescheides der Landesregierung zu enthalten. Weiters sind der örtliche und sach liche Wirkungsbereich sowie die Dauer der Bestellung des Aufsichtsorganes anzugeben. § 6 Pflichten (1) Das Aufsichtsorgan hat bei der Aus übung seines Dienstes den Dienstausweis gemäß § 5 mitzuführen und auf Verlangen vor zuweisen. (2) Der Dienstausweis ist der Landesregie rung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist oder die Rückgabe von der Landesregierung angewie sen wird (§ 14b Abs. 1 K-PStG). Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 7 47 ./. Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 748 Anlage Örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich: Sonstige Vermerke: LAND KÄRNTEN Dienstausweis für Aufsichtsorgane für straßenpolizeiliche Überwachungen (gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960) GZl. Ausweis-Nr. (Unterschrift des Inhabers) R.S. Lichtbild 4 1 2 3 Für die Kärntner Landesregierung R.S. Der Inhaber dieses Ausweises Vor- und Zuname geb. am Wohnort (ausgestellt am) (gültig bis) (amtlich verlängert bis) ist Straßenaufsichtsorgan für straßenpolizeiliche Überwachungen gemäß dem auf Seite 4 bezeichneten Wirkungsbereich: 0 8. Kundmachung der Landesregierung vom 17. Jänner 2006, Zl. 2V-BG-1541/89-2005, be treffend den Ausspruch des Verfassungsge richtshofes, dass Teile einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als ge setzwidrig aufgehoben werden Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Er kenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. V 64/05 11 ausgesprochen: „In Abschnitt B) Pkt. 3 lit. a und b des § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Zl. 4600/1/81, in der Fassung der Verordnung vom 11. No vember 1998, Zl. 1830/1/98, werden die Worte „Bleiburg-Ebersdorf“ und „Bleiburg“ als ge setzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 in Kraft.“ Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2006, Stück 3, Nr. 8 49 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.