Burgenland Viticulture Law 2001
Made 2002-03-21 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Food and nutrition, Cultivated plants
- Keywords
- viticulture/oenological practices, standards, offences/penalties, seeds/planting material, inspection, plant production
- Categories
- agriculture
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L A N D E S G E S E T Z B L AT T FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 17. Juni 2002 29. Stück 60. Gesetz vom 21. März 2002, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2001, ElWG 2001, geändert wird 61.Gesetz vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001) 62. Gesetz vom 21. März 2002, mit dem das Bgld. Familienförderungsgesetz geändert wird (Bgld. Familienförderungs gesetz - Novelle 2002) 63. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Mai 2002, mit der die Verordnung, mit der Gemeinde verbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden, geändert wird 60. Gesetz vom 21. März 2002, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2001, ElWG 2001, geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz vom 13. Juli 2001 über die Regelung des Elektrizitätswesens im Burgenland (Burgenländi sches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG 2001), LGBl. Nr. 41/2001, wird wie folgt geändert: Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „10 MW“ durch den Ausdruck „10 kW“ ersetzt. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 61. Gesetz vom 21. März 2002 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Weinbaues (Weinbaugesetz 2001) Der Landtag hat beschlossen: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel Ziel dieses Gesetzes ist es, 1. durch Regelungen über die Weinbaufluren die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau im Burgenland zu schaffen und zu festigen; 2. den Weinbau im Burgenland im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen; 3. Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die ge meinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S 1) als Gemeinsame Marktordnung für Wein bezeichnet. (2) Weinbaufluren sind Grundflächen, die zur Erzeugung von Qualitätswein gemäß §§ 10 und 11 Weinge setz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, geeignet sind. Es sind dies 237 LANDESGESETZBLATT NR. 61/2002 1. die auf Grund des § 1 Abs. 2 oder 3 Weinbaugesetz 1980, LGBl. Nr. 38/1980 in der jeweils geltenden Fassung; 2. die gemäß § 4 Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, 3. die gemäß § 4 festgesetzten Weinbaufluren. (3) Als Weingarten gilt 1. eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragswein garten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist; 2. eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn ein Weinbautreibender (Abs. 5) mehr als eine Anpflan zung in geringfügigem Ausmaß (Abs. 4) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet. (4) Als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gilt eine Anpflanzung von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung bestimmt sind. (5) Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. (6) Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein gelten folgende Begriffsbe stimmungen: 1. „Roden“: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grund stück befinden; 2. „Pflanzen“: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edel reisern; 3. „Pflanzungsrecht“: das Recht, aufgrund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflanzungsrechts, eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts oder eines neu geschaffenen Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Reben anzupflanzen; 4. „Wiederbepflanzungsrecht“: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche ent spricht, auf der gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 8 der Gemeinsamen Markt ordnung für Wein Rebstöcke gerodet wurden, Reben anzupflanzen; 5. „Umveredelung“: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde. (7) „Nachpflanzen“ ist das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind. 2. Abschnitt Beschränkungen des Weinbaus § 3 Flächen- und sortenmäßige Anpflanzbeschränkungen; Bewässerung (1) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen pflanzen. (2) Das Wiederbepflanzen oder das Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reser ve (§ 13) ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Pflanzen gemäß Abs. 1 sowie das Pflanzen für Weinbauversuche oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basis- oder zer tifiziertem Vermehrungsgut gestattet. (3) Das Nachpflanzen ist gestattet. (4) Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig. (5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rodung der Weinbauflächen, die entgegen Artikel 2 der Ge meinsamen Marktordnung für Wein bepflanzt wurden, zu veranlassen. (6) In Ertragsweingärten (§ 2 Abs. 3 Z 1) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben her vorzubringen. (7) Die Landesregierung hat die nach Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren). § 4 Weinbaufluren (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden können die von ihnen erlassenen Verordnungen über die Festsetzung der Weinbaufluren ändern, wenn Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren gemäß § 1 des Weinbaugesetzes 1969 aufgewiesen hatten, nicht berücksichtigt wurden. Weiters können die Bezirksverwaltungsbehörden ihre nach dem Weinbaugesetz 1980 und dem Weinbaugesetz 1998 erlassenen 238 Verordnungen ändern, wenn durch unklare Formulierungen, falsche Zeichensetzung oder offensichtliche Unrichtigkeiten Gebietsteile, die die Voraussetzungen für die Erklärung zu Weinbaufluren nicht aufwiesen, in diese Verordnungen aufgenommen wurden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können ferner, wenn die Verminderung oder Auflassung von Weingar tenflächen in bestehenden Weinbaufluren oder Teilen davon („alten Fluren“) im Interesse des Nationalparks Neusiedlersee - Seewinkel oder des Naturschutzes liegt oder wenn es aus weinbaulichen Gründen sinnvoll ist (zB Frostgefahr), diese alten Fluren auflassen und ihnen in der Größe entsprechende Gebietsteile als Weinbaufluren festsetzen, wenn diese Gebietsteile nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, im Durch schnitt der Jahre hochwertige Kelter- oder Tafeltrauben in natürlicher Reife hervorzubringen. (3) Voraussetzung für die Neufestsetzung von Weinbaufluren gemäß Abs. 2 ist ein vom Gemeinderat zu be schließender Antrag der Gemeinde. Dieser Antrag muss den Nachweis enthalten, dass die Eigentümer von zwei Dritteln der als Weinbaufluren aufzulassenden und der neu festzusetzenden Flächen mit der Auflassung bzw. Neufestsetzung einverstanden sind. Bei neu festzusetzenden Weinbaufluren muss überdies die Zustim mung von zwei Dritteln der Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Abstand von 50 m von den in Aussicht genommenen Grenzen der neuen Fluren vorliegen. Die neu festgesetzte Weinbauflur muss mindestens 25 ha umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn sie an eine bestehende Flur angrenzt; ein Angrenzen ist auch dann anzunehmen, wenn sich dazwischen Flächen in geringfügigem Ausmaß befinden, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind (Waldfläche, Bachläufe u. dgl.). Die im ersten Satz vorgesehene Antragstellung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (4) In einer alten Flur bestehende Weingärten dürfen weiter bewirtschaftet werden. Wird ein Weingarten in einer alten Flur gerodet, so darf das Recht auf Wiederbepflanzung auf der gerodeten Fläche nur in dem Aus maß beansprucht werden, in welchem dem Weinbautreibenden in der neu festgesetzten Flur eine Fläche zum Pflanzen nicht zur Verfügung steht. Das Recht auf Wiederbepflanzung darf auf der gerodeten Fläche weiters dann nicht beansprucht werden, wenn und insoweit der Weinbautreibende seine Fläche in der neu festgesetzten Flur aufgrund eines anderen Rechtes auf Wiederbepflanzung bepflanzt hat. (5) Flächen außerhalb einer Weinbauflur, die vor dem 1.1.1995 bepflanzt wurden, können in eine beste hende Weinbauflur einbezogen werden, wenn sie 1. nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Kelter- oder Tafel trauben in natürlicher Reife hervorzubringen und 2. in einem solchen räumlichen Zusammenhang zur bestehenden Weinbauflur stehen, dass sie als Fort setzung einer bestehenden Weinbauflur betrachtet werden können. Hiebei darf eine Auspflanzungsdichte von 50 % der einbezogenen Flächen nicht unterschritten werden. (6) Weingärten außerhalb einer Weinbauflur, die vor dem 1.1.1995 bepflanzt wurden und in keinem unmit telbaren räumlichen Zusammenhang zu einer bestehenden Weinbauflur (Abs. 5) stehen, können zu einer Weinbauflur erklärt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 5 Z 1 vorliegen. (7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf in jenen Katastralgemeinden, in denen keine Weinbaufluren nach Abs. 1 bestehen, Gebietsteile als Weinbauflur fest setzen, wenn diese nach Lage und Beschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben in natürlicher Reife hervorzubringen. Diese Gebietsteile müssen eine Hanglage aufweisen. (8) Wird eine Änderung von Weinbaufluren durch die neue Flureinteilung im Zuge eines Verfahrens zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke erforderlich, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Änderung spätestens zwei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfin dungen gemäß § 26 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, mit Verordnung festzusetzen. (9) Haben Weinbaufluren eine wesentliche Verminderung ihrer Fläche erfahren (zB durch Verbauung), dür fen die Weinbaufluren ohne Flächenvergrößerung geändert werden. (10) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 9 ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören. (11) Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 9 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. § 5 Wiederbepflanzung (1) Dem Weinbautreibenden, der 1. eine in seiner Bewirtschaftung stehende Weingartenfläche rodet oder in der Zeit zwischen dem 1. August 2000 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gerodet hat; 2. ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 15 Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, erworben hat, steht innerhalb seines Betriebes, sofern keine andere zivilrechtliche Regelung besteht und die Rodung nach Z 1 keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst, ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Wein LANDESGESETZBLATT NR. 61/2002 239 gartenfläche nicht überschreiten. (2) Weiters darf das Recht auf Wiederbepflanzung von einem Weinbautreibenden dann ganz oder teilwei se auf einen anderen Weinbautreibenden für Anpflanzungen im Land übertragen werden, sofern die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst und eine Zustimmungserklärung des übertragenden Weinbau treibenden vorliegt. Die übertragene Fläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht über schreiten. (3) Die Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung ist vom Rechtserwerber der Bezirksverwaltungs behörde, in deren Bereich die Hauptbetriebsstätte des Übertragenden liegt, zu melden (§ 11 Abs. 5). Haupt betriebsstätte ist die Stelle, von der aus die Weingärten als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden. (4) Die Landesregierung hat ein Formblatt für die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten mit Ver ordnung kundzumachen. (5) Wiederbepflanzungsrechte sind spätestens vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben. (6) Durch die Rodung eines in einer Weinbauflur gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 liegenden Weingartens entsteht kein Recht auf Wiederbepflanzung, es sei denn, es handelt sich bei dem gerodeten Weingarten um einen auslaufenden Weingarten gemäß dem Weinbaugesetz 1969 oder es wurde für diesen Weingarten ein Recht auf Wiederbepflanzung erworben. § 6 Neuanpflanzungen Neuanpflanzungen sind nur für folgende Zwecke zulässig: 1. für Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von zertifiziertem Vermehrungsgut (§ 7); 2. für Flächen, die für Weinbauversuche bestimmt sind. 3. Abschnitt Sonderanlagen § 7 Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut (1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001, dürfen solche Reben angepflanzt wer den, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind. Solche Anlagen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Trauben aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 vorliegen. (2) Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut dürfen auch außerhalb von Weinbaufluren angelegt werden. Trauben aus diesen Anlagen dürfen nicht zu Wein verarbeitet werden. (3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage, sofern sie außerhalb einer Weinbauflur liegt oder die Voraussetzungen für ein Wiederbepflanzen oder für ein Pflan zen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (§§ 5 und 13) nicht vorliegen, bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden. § 8 Pflanzungen zu Versuchszwecken (1) Das Pflanzen von nicht in der Rebsorten-Klassifizierungsverordnung gemäß § 3 Abs. 7 angeführten Rebsorten ist zu folgenden Zwecken zulässig: 1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifizierten Rebsorten; 2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten; 3. wissenschaftliche Untersuchungen; 4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten; 5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittlän der vorgesehen ist; 6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten. (2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Antrag sind Ort und Größe der geplanten Pflanzung, Rebsorten und Versuchszweck anzuführen. (3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflan zung erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben LANDESGESETZBLATT NR. 61/2002240 wird. Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren. (4) Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden. 4. Abschnitt Weinbauaufsicht § 9 Überwachungsorgane, Pflichten der Weinbautreibenden (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen. Zu Begehungen können Organe der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer beigezogen werden. (2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünf te zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwa chungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsver hältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Weinbautreibenden die Kennzeichnung von Wein gärten durch Anführung der Grundstücksnummern auftragen. § 10 Ländervereinbarung Werden auf Grund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Wein baues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden die sen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragspartner bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen. § 11 Weinbaukataster (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ein Verzeichnis über alle im Verwaltungsbezirke liegenden Weinbaubetriebe, Weingärten und Sonderanlagen zu führen (Bezirksweinbaukataster). (2) Im Bezirksweinbaukataster sind die Weinbaubetriebe und Weingärten (Sonderanlagen) nach folgenden Merkmalen zu verzeichnen: 1. Für den Weinbaubetrieb a) Name des Betriebsinhabers, Anschrift der Hauptbetriebsstätte und Art seines Rechtes am Betrieb (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigter); b) Zahl, Fläche und genaue Bezeichnung der zum Betrieb gehörenden Weingärten einschließlich der außerhalb des Verwaltungsbereiches liegenden; c) Betriebsnummer; d) Rechte auf Wiederbepflanzung und deren Erlöschen; e) gewährte Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve und deren Erlöschen. 2. Für jedes Weingartengrundstück a) Katastralgemeinde und Riedbezeichnung; b) Grundstücknummer und Flächenausmaß; Ausmaß der Auspflanzung; c) Name und Anschrift des Weinbautreibenden und Art seines Rechtes am Weingarten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonst Nutzungsberechtigter); d) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers; e) Zweck der Auspflanzung (Ertragsweingarten, Schnittweingarten; Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut); f) Art des Anbaues (Nieder-, Mittel- oder Hochkultur); g) Rebsorten; h) Auspflanzjahr; bei Umveredelung das Jahr der Umveredelung; i) Rodungen und Anpflanzungen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat außerdem für jedes Weingartengrundstück die Hangneigungen nach folgenden Neigungsklassen und die in die jeweiligen Neigungsklassen fallenden Flächen zu verzeich nen: Neigungsklasse 1 0 bis 16 % Neigungsklasse 2 über 16 % Neigungsklasse 3 über 26 % LANDESGESETZBLATT NR. 61/2002 241 Neigungsklasse 4 über 40 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hang neigung mehr als 26 % beträgt Neigungsklasse 5 für Weingärten mit einer Hangneigung über 50 % und für Terrassenweingärten, wenn ihre Terrassenabstützungen durch bauliche Vorkehrungen, wie zB durch Steinmauern, gesichert sind und die Hangneigung mehr als 40 % beträgt. Höhere Neigungsklassen, die auf Teilflächen in einer Länge von unter 30 m auftreten, sind der angrenzen den niedrigeren Neigungsklasse zuzuzählen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Führung des Bezirksweinbaukatasters der automati onsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. (5) Die Weinbautreibenden haben bei der nach Lage der Weingarten- oder Rodungsflächen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Meldebogens die für die Fortführung des Bezirksweinbaukatasters erfor derlichen Angaben gemäß Abs. 2 binnen dreier Monate nach Eintritt einer Änderung in den Weinbau-, Besitz oder Bewirtschaftungsverhältnissen zu machen. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhält nissen ist die Meldung von demjenigen zu erstatten, der den Weingarten in Hinkunft bewirtschaften wird. Ist er nicht Eigentümer des Weingartens, ist die Meldung vom Eigentümer mit zu unterfertigen. (6) Die Betreiber von Schnittweingärten zur Gewinnung von Unterlagsreben haben der Bezirksverwal tungsbehörde binnen dreier Monate nach dem Pflanzen Ort, Größe (und Rebsorten) des Schnittweingartens zu melden. (7) Unbeschadet einer allfälligen Bestrafung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 gilt eine Rodung als ordnungsgemäß gemeldet, wenn sie spätestens mit der Meldung der Wiederbepflanzung erstattet wird und an der Richtigkeit der gemachten Angaben keine Zweifel obwalten. (8) Die Landesregierung hat ein Muster des Meldebogens mit Verordnung kundzumachen. § 12 Übermittlung von Daten (1) Die Daten des Bezirksweinbaukatasters können 1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, an die für den Vollzug des Weingesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bezie hungsweise Bundeskellereiinspektion sowie 2. an andere Dienststellen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, übermittelt werden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Bezirksweinbaukatasters zu erteilen. (4) Gesamtauswertungen können amtlich veröffentlicht werden. 5. Abschnitt Regionale Reserve; Straf- und Übergangsbestimmungen § 13 Regionale Reserve (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten. Verwal terin dieser Reserve ist die Landesregierung. (2) Der regionalen Reserve werden folgende Rechte zugeführt: 1. Wiederbepflanzungsrechte, die nicht vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjah res (§ 5 Abs. 5) oder zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt verwendet wurden; 2. aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte, die nicht gemäß Artikel 5 Abs. 6 der Gemein samen Marktordnung für Wein bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Wein jahres ausgeschöpft wurden; 3. die nach Artikel 6 der gemeinsamen Marktordnung für Wein neu geschaffenen Pflanzungsrechte, die dem Burgenland zustehen; 4. weitere Pflanzungsrechte, die auf Grund von anderen Bestimmungen der EU geschaffen werden; 5. Wiederbepflanzungsrechte, die von ihren Inhabern der regionalen Reserve abgetreten werden (Abs. 3). (3) Inhabern von Wiederbepflanzungsrechten steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Landesregierung als Verwalterin der regionalen Reserve ein ihnen zustehendes Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten. Die Landesregierung hat die katasterführende Bezirksverwaltungsbehör de von der Abtretung zu verständigen. (4) Wenn es zur Aufstockung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten erforderlich ist, hat die Lan LANDESGESETZBLATT NR. 61/2002242 desregierung mit Verordnung einen vom Land zu bezahlenden Betrag für die Abtretung von Wiederbepflan zungsrechten an die regionale Reserve festzusetzen. Hiebei ist auf den Marktwert solcher Rechte Bedacht zu nehmen. (5) Die Rechte aus der regionalen Reserve werden über Antrag wie folgt zugeteilt: 1. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die beantragten Pflanzungsrechte vor Ende des auf die Zuteilung folgenden Weinwirtschaftsjahres auf einer geeigneten Fläche pflanzen kann; 2. die Zuteilung an Weinbau- und Kellerfacharbeiter sowie Weinbau- und Kellermeister unter 40 Jahren erfolgt unentgeltlich; 3. die Zuteilung an andere Personen hat so lange unentgeltlich zu erfolgen, als eine ausreichende Aus stattung der regionalen Reserve mit Pflanzungsrechten gesichert ist. Zur Verhinderung einer übermäßi gen Ausschöpfung von Pflanzungsrechten kann die Landesregierung ein Entgelt für die Gewährung von Pflanzungsrechten festsetzen. Hiebei ist auf den Marktwert solcher Rechte Bedacht zu nehmen; 4. die Landesregierung kann, wenn es zur Verhinderung einer übermäßigen Ausschöpfung von Pflan zungsrechten aus der regionalen Reserve zweckmäßig ist, für Zuteilungen gemäß Z 2 und 3 mit Ver ordnung überdies Höchstgrenzen der Zuteilung festlegen. Diese Höchstgrenzen können zur Erreichung einer regionalen Ausgewogenheit der Zuteilungen regional verschieden hoch sein. 5. eine Weitergabe zugeteilter Pflanzungsrechte aus der regionalen Reserve ist nicht zulässig. (6) Die Landesregierung hat die katasterführende Bezirksverwaltungsbehörde über die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve zu verständigen. Falls dieses Pflanzungsrecht nicht innerhalb der in Abs. 2 Z 2 genannten Frist ausgeschöpft wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landes regierung mitzuteilen. § 14 Strafbestimmungen (1) Wer 1. die gemäß § 9 Abs. 2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienli chen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Entnahme von Reb stöcken verweigert; 2. einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt; 3. im Meldebogen gemäß § 11 Abs. 5 wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 4. seiner Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwal tungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestra fen. (2) Wer 1. Anpflanzungen entgegen den Bestimmungen des § 5 oder 6 (gesetzwidrige Rebpflanzungen) vornimmt; 2. gesetzwidrige Rebpflanzungen bewirtschaftet; 3. nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6, 7 Abs. 1 oder 8 Abs. 2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet; 4. Rodungen gemäß §§ 7 Abs. 3 oder 8 Abs. 4 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen. (3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrem Besitzer bewirt schaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird. (4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres durch Untersuchung der Stammquer schnitte ermächtigt. (5) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu. § 15 Übergangsbestimmungen (1) Die gemäß § 15 Abs. 1 Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte kön nen ausgeübt werden 1. bis zum Ende des 14. Wirtschaftsjahres nach dem Jahr der Rodung, sofern diese vor dem 1. Septem ber 1988 stattgefunden hat; 2. bis zum 31. August 2003, sofern die Rodung zwischen dem 1. September 1988 und dem 31. Dezember 1994 stattgefunden hat. (2) Die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 54/1982, mit der ein Muster des Meldebogens nach dem Weinbaugesetz 1980 festgelegt wurde, gilt als Verordnung im Sinne dieses Gesetzes. LANDESGESETZBLATT NR. 61/2002 243 (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69 in der Fassung des Geset zes LGBl. Nr. 32/2001 außer Kraft. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 62. Gesetz vom 21. März 2002, mit dem das Bgld. Familienförderungsgesetz geändert wird (Bgld. Familienförderungsgesetz - Novelle 2002) Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird der Begriff „Pflege“ durch den Begriff „Betreuung“ ersetzt. 2. § 2 lautet: „§ 2 Gegenstand (1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der jeweiligen im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel die Familien durch Gewährung eines/einer 1. Familienbonus, 2. Schulstarthilfe, 3. Familienförderung bei Mehrlingsgeburten gefördert. (2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.“ 3. § 5 Abs. 2 lautet: „(2) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleis tungsunternehmen des öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.“ 4. Im § 6 wird das Zitat „BGBl. Nr. 367/1991“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 103/2001“ ersetzt. 5. § 7 lautet: „§ 7 Förderungsvoraussetzungen (1) Eine Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur gewährt werden, wenn 1. das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt; 2. der/die Förderungswerber und das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind ihren Hauptwohnsitz im Bur genland haben; 3. bei einer Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen die Einkommensgren ze der Anlage und bei einer Förderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 das Familieneinkommen die im § 9 Abs. 5 bezifferten Einkommensobergrenzen nicht übersteigt; 4. der/die Förderungswerber sich zur Rückerstattung der Förderung verpflichten, wenn diese durch unrich tige oder unvollständige Angaben oder Nachweise zu Unrecht erwirkt worden ist. (2) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind öster reichischen Staatsbürgern gleichgestellt.“ 6. § 8 lautet: „§ 8 Familienbonus (1) Der Familienbonus besteht in einer monatlichen finanziellen Zuwendung und wird ab Antragstellung für LANDESGESETZBLATT NR. 62/2002244 Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, längstens bis zur Vollendung der ersten Schulstufe, auf die Dauer von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten gewährt. Er kann ab Antragstellung auch rückwirkend für drei Lebensmonate des Kindes gewährt werden, sofern die Förde rungsvoraussetzungen für den gesamten Förderungszeitraum vorliegen. (2) Die Höhe des Familienbonus richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Familie und wird nur gewährt, wenn dieses den Betrag von 625 Euro nicht übersteigt. Die Landesregierung wird ermäch tigt, durch Verordnung eine Anpassung dieses Betrages vorzunehmen, der sich nach dem in der jeweils gel tenden Fassung der auf Grund der §§ 292g und 292f Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, erlassenen Verordnung enthaltenen niedrigsten monatlichen Nettolohn zu orientieren hat. (3) Der Familienbonus beträgt mindestens 62 Euro und höchstens 206 Euro. Die Höhe ist aus der Anlage zu diesem Gesetz zu entnehmen. Die Landesregierung hat diese Beträge im Falle einer Anpassung des Betrages nach Abs. 2 im Verordnungswege möglichst verhältnismäßig anzugleichen. (4) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen der Familie ergibt sich aus dem anrechenbaren Familieneinkom men, geteilt durch den Gewichtungsfaktor. (5) Die Landesregierung wird ermächtigt im Verordnungswege eine Anpassung der Beträge nach Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.“ 7. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt: „8a Schulstarthilfe (1) Jedem schulpflichtigen Kind der ersten Schulstufe wird nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 als Beitrag zu dem damit verbundenen Aufwand ein einmaliger Förderungsbetrag in der Höhe von 100 Euro gewährt. (2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag, wobei die Antragstellung bis spätestens 30. Juni des lau fenden Schuljahres zu erfolgen hat. 8b Familienförderung bei Mehrlingsgeburten (1) Als Beitrag zu dem mit Mehrlingsgeburten verbundenen Mehraufwand wird ein einmaliger Förderungs betrag gewährt. Dieser beträgt bei einer Zwillingsgeburt 700 Euro Drillingsgeburt 1.000 Euro und erhöht sich für jedes weitere Mehrlingskind um 300 Euro. (2) Die Auszahlung erfolgt einmalig über Antrag und nachgewiesene Geburtsurkunden.“ 8. Im § 9 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „BGBl. Nr. 412/1991“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 103/2001“ ersetzt. 9. § 9 Abs. 4 lautet: „(4) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 bis 3 sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Kinderbetreuungsgeld, das Karenz- und Teilkarenz(urlaubs)geld, Teilzeitbeihilfen sowie das Pflegegeld für Pflegekinder einzubeziehen. Bei inzwischen eingetretener Einkommensminderung ist unbeschadet des Abs. 2 das tatsächliche Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung heranzuziehen.“ 10. Im § 9 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: „(5) Für eine Förderung gemäß § 8a werden als Einkommensobergrenzen nachstehende Monatsnettoein kommen festgelegt: für Förderungswerber gemäß § 6 Z 1 1.526 Euro für Förderungswerber gemäß § 6 Z 2 800 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöhen sich die Einkommensobergrenzen je Kind um 200 Euro. (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Verordnungswege unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel eine Anpassung der Förderungsbeträge gemäß den §§ 8a und 8b sowie der zulässigen Einkommensobergrenzen gemäß § 9 Abs. 5 vorzunehmen.“ 11. § 11 lautet: „§ 11 Anträge (1) Anträge auf Gewährung von Förderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind schriftlich unter Verwendung LANDESGESETZBLATT NR. 62/2002 245 der dafür bestimmten Formblätter beim Amt der Landesregierung einzubringen, wobei die erforderlichen Daten vollständig einzutragen und die notwendigen Unterlagen anzuschließen sind. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gilt sinngemäß. (2) Sind zur Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder Nachweise erforderlich, so sind auch diese beizubringen. (3) Die Ablehnung von Anträgen hat schriftlich und unter Bekanntgabe des Grundes zu erfolgen.“ 12. Die Anlage zu § 8 wird durch nachstehende Anlage ersetzt: „Anlage zu § 8 Familienbonus nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen in Euro monatlicher Bonus gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen 206 538 177 556 148 573 119 591 91 608 62 625.“ Artikel II (1) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8b mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Art. I Z 7 tritt hinsichtlich des § 8a mit 1. September 2002 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. (4) Förderungswerber, die vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 3 einen Familienzuschuss im Sinne des § 8 in der Fassung vor diesem Zeitpunkt bezogen haben, erhalten diesen für den festgelegten Zeitraum weiter. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 63. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Mai 2002, mit der die Verordnung, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden, geändert wird Auf Grund des § 7 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Landes gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet: An die Stelle des den Verwaltungsbezirk Neusiedl/See betreffenden Teiles der Anlage zur Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. April 1996, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden, LGBl. Nr. 49, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2002, tritt die Anlage zu dieser Verordnung. Für die Landesregierung: Dr. Rezar LANDESGESETZBLATT NR. 63/2002246 L A N D E S G E S E T Z B L A T T N R . 6 3 /2 0 0 2 2 4 7 Anlage Verwaltungsbezirk Gemeindeverband Berufssitz der Kreisarzte Sitz des Gemeindeverbandes (Sanitatskreis) NEUSIEDL/SEE 1. Kittsee Kittsee Kittsee Edelstal 2. Pama Pama Pama Deutsch Jahrndorf 3. Parndorf Parndorf Parndorf Neudorf 4. Gattendorf Gattendorf Gattendorf Zurndorf Potzneusiedl Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Amt der Bgld. Landesregierung 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Be darf.