Burgenland Starling Expulsion Ordinance
Made 2013-05-07 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Mai 2013, mit der gemeinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- viticulture/oenological practices, pests/diseases, liability/compensation, inspection, offences/penalties, enforcement/compliance, plant protection
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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227 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 13. Mai 2013 19. Stück 30. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Mai 2013, mit der gemeinsame Maß nahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung) [CELEX Nr. 32009L0147] 30. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Mai 2013, mit der ge meinsame Maßnahmen zum Schutz von Pflanzenkulturen vor Schädigungen durch Stare angeordnet werden (Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung) Auf Grund des § 6 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Durch diese Verordnung werden abweichende Bestimmungen von Art. 5 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, für den Star (Sturnus vulgaris) in Entsprechung des Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG erlassen. § 2 Gemeinsame Maßnahmen bei Gefährdung von Weinbaukulturen Zur Vermeidung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen können folgende gemeinsame Maß nahmen im Bereich der jeweiligen Weinbauflächen eines Gemeindegebiets angeordnet werden: 1. Die Vertreibung der Stare mit Kleinflugzeugen ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Gols, Illmitz, Mönchhof, Neusiedl am See, Pamhagen, Podersdorf am See, Rust und Weiden am See zulässig, wenn a) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind und b) die Störung anderer Vogelarten im Gebiet des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel tun lichst vermieden wird. 2. Die Vertreibung der Stare durch Gewehrschüsse und Schüsse ist in den Gemeinden Apetlon, Deutschkreutz, Donnerskirchen, Eisenstadt, Frauenkirchen, Gols, Großwarasdorf, Halbturn, Horitschon, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Weiden am See und Zemendorf-Stöttera zulässig, wenn a) weder halbautomatische oder automatische Gewehre noch scharfe Munition verwendet werden oder b) Schreckschusspistolen oder Knallkörper zum Einsatz kommen und c) die Vertreibung durch Jägerinnen und Jäger erfolgt und d) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind. 3. Die Vertreibung der Stare durch Schüsse ist in den Gemeinden Andau, Apetlon, Breitenbrunn am Neusiedler See, Deutschkreutz, Frauenkirchen, Halbturn, Illmitz, Jois, Mönchhof, Mörbisch am See, Neckenmarkt, Neusiedl am See, Oggau am Neusiedler See, Pamhagen, Podersdorf am See, Pöttelsdorf, Purbach am Neusiedler See, Rust, Sankt Margarethen im Burgenland, Schützen am Gebirge, Siegendorf, Sigleß, Weiden am See, Wulkaprodersdorf und Zemendorf-Stöttera zu lässig, wenn a) Schreckschusspistolen und Knallkörper verwendet werden, b) die Vertreibung durch Weingartenhüterinnen und Weingartenhüter erfolgt und c) die Maßnahmen zeitlich von der Morgendämmerung bis zur Abenddämmerung begrenzt sind. Landesgesetzblatt Nr. 30/2013 228 § 3 Anordnung der gemeinsamen Maßnahmen (1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 können frühestens ab dem 10. Juli 2013, jedoch längstens bis 31. Oktober 2013 von der Gemeinde angeordnet werden. (2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen: 1. der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und 2. auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden. (3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Ge meinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 3 heranzuziehen sind. § 4 Vollziehung (1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen. (2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen. § 5 Kontrolle (1) Die angeordneten gemeinsamen Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Beginn der Durchführung von der Gemeinde anzuzeigen. (2) Die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 sind von den beauf tragten Personen wöchentlich im Gemeindeamt abzugeben. (3) Die Gemeinde hat anhand der nach Abs. 2 abgegebenen Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die angeordneten Maßnahmen den Vorgaben des § 3 Abs. 2 entsprechen und deren Einstellung für den Fall der Möglichkeit des Einsatzes einer gelinderen Maßnahme zu veranlassen. (4) Die Gemeinde hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufzeichnungen über die durchgeführten Maßnahmen nach entsprechender Aufforderung vorzulegen. § 6 Kostenverrechnung Nach Beendigung der Vertreibungsmaßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten der Weingärten die ihr durch die angeordneten Maßnahmen erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 des Bgld. Pflanzenschutz gesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, anteilsmäßig und unter Bedachtnahme auf allfällige von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von sonstigen Nutzungsberechtigten getroffenen Einnetzungsmaßnahmen vorschreiben. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung, LGBl. Nr. 30/2012, außer Kraft. Für die Landesregierung: Liegenfeld Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.