Burgenland Installations Law
Made 2005-05-19 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Gesetz über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenländisches IPPC-Anlagengesetz - Bgld. IAG).
- Language
- German
- Kind
- Act
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Environment, Water
- Keywords
- pollution control, soil pollution/quality, hazardous substances, authorization/permit, offences/penalties, air quality/air pollution, freshwater pollution
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64. Gesetz vom 19. Mai 2005 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Bgld. Gentechnik Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG) Der Landtag hat beschlossen: § 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um 1. das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten zu verhindern (Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. Nr. L106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmitteln und Futtermittel, ABl. Nr. L268 vom 18. Oktober 2001, S. 1), 2. die Möglichkeit sicherzustellen, landwirtschaftliche Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L198 vom 22. Juli 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission, ABl. Nr. 206 vom 15. August 2003, S. 17, bewirtschaften zu können, und 3. wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume in naturschutzrecht lich besonders geschützten Bereichen in ihrem ursprünglichen Bestand zu erhalten. (2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, vorgesehenen behördlichen Bekämpfungsmaßnahmen. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlosse nen System im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002. (4) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitswesens berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausge hende Bedeutung zu. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten 1. „GVO“: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 in Verbindung mit Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten; 2. „Ausbringen“: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO außerhalb eines geschlossenen Systems (§ 4 Z 7 GTG) auf einer bestimmten Grundfläche zu verwenden (insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln), zu vermehren, zu zerstören oder zu entsorgen sowie als Saatgut oder Futtermittel unverpackt zu lagern; 3. „gentechnikrechtliche Zulassung“: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2005 Ausgegeben und versendet am 29. Juli 2005 42. Stück 64. Gesetz vom 19. Mai 2005 über Maßnahmen der Gentechnik-Vorsorge (Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG) (XVIII. Gp. RV 917 AB 1071) 65. Gesetz vom 19. Mai 2005 über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenländisches IPPC-Anlagengesetz-Bgld. IAG) (XVIII. Gp. RV 1055 AB 1077) 479 (64k G@~@Rl V(Q)l1il "1 ®" M~i ~(DJ(DJ~ ulbl@w M~~wmlhm@l'il d@w G@l'ilR@~ihl'ili~-V(Q)m(Q)fg)@ (Bgldo G@l'ilR@dmi~ \i'(Q)ffi(Q)W@@@@~@Rl - Bgldo GtVG} § "i Z!@i ILmd Al'ilW®l'ild!Jll'ilgJ~lbl@ml~lh §~ B@gr!iril~lbl@~Rimm!Jll'il@®l'il 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG; 4. „ökologischer Landbau“: ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91; 5. „Vorsichtsmaßnahmen“ Maßnahmen, die aus Anlass einer gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehen und sonst nach dem Stand von Wissenschaft und Technik jeweils geboten und die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO zu setzen sind, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden; 6. „Verunreinigung durch GVO“: Ausbreitung von GVO außerhalb einer Grundfläche, die von der Grund eigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zum Ausbringen dieser GVO und zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen genutzt wird. § 3 Allgemeine Vorschriften über das Ausbringen (1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur bei Einhaltung solcher Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht wer den, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich und geeignet sind, um eine Verunreinigung anderer Grundflächen, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropo genem Pflanzenbewuchs sind, durch GVO zu vermeiden. Steht dem Größe, Lage oder Beschaffenheit der zu nutzenden Grundflächen entgegen, ist darauf das Ausbringen nicht zulässig. (2) Über die Anforderungen des Abs. 1 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur soweit ausgebracht werden, als dadurch 1. innerhalb der Grenzen eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes (Naturschutzgebiet, Europaschutzgebiet, Nationalpark), 2. innerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs eines Naturdenkmals (§ 27 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001) wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere und deren natürliche Lebensräume, im Fall von Eu ropaschutzgebieten jedoch nur durch die durch Verordnung jeweils festgelegten Schutzzwecke, nicht beein trächtigt werden. (3) Abs. 1 gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzende Grundfläche 1. ebenfalls GVO ausgebracht werden oder 2. mangels Kompatibilität des dortigen Bewuchses mit den auf der genutzten Grundfläche ausgebrachten GVO die Gefahr der Auskreuzung ausgeschlossen und eine unerwünschte Ausbreitung von GVO auf sonsti gen Grundflächen nicht zu befürchten ist. (4) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und der Bur genländischen Landesumweltanwaltschaft durch Verordnung für typische Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Hiebei ist auf den Stand der Wissenschaft und Technik im Hinblick auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Pflanzen- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedin gungen, landschaftliche Merkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen ge gen Auskreuzung im Sinn von biologischen Verfahren zur Verringerung des Genflusses Bedacht zu nehmen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder die Einrichtung von Pufferzonen zwischen Feldern mit GVO und solchen mit nicht veränderten Pflanzen derselben Art oder Gattung; 2. die Anlage von Pollenfallen oder Pollenbarrieren (zB Hecken); 3. die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkeh rungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten); 4. die Verwendung von Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder steriler männlicher Sorten; 5. die sorgfältige Handhabung des Saat- und Erntegutes; 6. Maßnahmen zur Vermeidung des Verschüttens von Saat- und Erntegut. § 4 Bewilligungspflicht (1) Das Ausbringen von GVO bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung. (2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich einzu bringen. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die beabsichtigte Nutzung betroffenen Grundstücke; 2. ein Beleg über das Grundeigentum oder ein sonstiges Nutzungsrecht an den zu nutzenden Grundstücken; 3. ein Beleg über die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zur beabsichtigten Nutzung für die Dauer des Ausbringens, wenn die Antragstellerin oder der An 480 LANDESGESETZBLATT NR. 64/2005 § 3J Aiig~m~!rn~ \4'((l)m©~riifit~rri iJllbJ~w dJi;lj~ AIUl~lblr!rrig~rri §~ B~wmig1U1rrig~[Pliii©M tragsteller nicht Alleineigentümerin oder Alleineigentümer ist; 4. Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der zu nutzenden Grundstücke; 5. Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO; 6. ein Beleg über die gentechnikrechtliche Zulassung einschließlich der allenfalls vorgesehenen Bedin gungen und Auflagen; 7. eine Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO sowie, wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung insofern Sicherheitsbedenken geäußert wurden, Verfahren der Entsorgung oder Zerstörung der GVO) und Angaben über allfällige Empfängerpflanzen; 8. Angaben über die beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen. (4) Sind dem Antrag die in Abs. 3 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig angeschlossen, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geän dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, vorzugehen. (5) Neben dem/der Antragsteller/in hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft Parteistellung. Die ser sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 zuzustellen. Sie ist berechtigt zum Schutz der Umwelt die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über das Ausbringen (§ 3 Abs. 1 und 2) als subjektives Recht im Verfahren gel tend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. § 5 Bewilligung (1) Auf Grundlage des Bewilligungsantrages und der ihm angeschlossenen Unterlagen hat die Lan desregierung zu prüfen, ob die Grundflächen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und nach den aus Anlass der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgesehenen Bedingungen und Auflagen für die beabsich tigte Nutzung geeignet sind. (2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zum Ausbringen von GVO allenfalls unter Befristungen, Bedin gungen oder Auflagen zu erteilen, wenn nach Lage, Größe und Beschaffenheit der betroffenen Grundflächen anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 Verunreinigungen durch GVO auf anderen Grundflächen vermieden werden können. Darüber hinaus darf bei Grundflächen, die in Schutz gebieten gemäß § 3 Abs. 2 gelegen sind, die Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das Ausbringen die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet und deren natürliche Lebensräume nicht beeinträch tigt werden (Verträglichkeitsprüfung). (3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behörd lichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, kann die Lan desregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die erteilte Berechtigung nicht vor dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemes senen Versicherungssumme ausgeübt werden darf. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung darf nur für den Fall vorgesehen werden, dass eine geeignete Versicherung auf dem Markt verfügbar ist. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Behörde eine gleichwer tige Sicherheitsleistung vorschreiben. (4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Betreiberin oder des Betreibers über. Jeder Wechsel in der Person der oder des Berechtigten ist der Landesregierung von der Rechtsnachfolgerin oder vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden. § 6 Informationspflichten Im Fall der Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 hat 1. die oder der jeweils Nutzungsberechtigte die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenom men Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die vom zu nutzenden Grundstück nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung gemäß § 4 Abs. 1 unter Angabe der Art des auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Informationen überdies im Mitteilungsblatt der Landwirtschafskammer oder in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung bekannt zu geben; 2. die Landesregierung die beabsichtigte Nutzung unter Anführung des wesentlichen Inhalts der Bewilligung auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. § 7 Verdacht der Verunreinigung Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem 481LANDESGESETZBLATT NR. 64/2005 §5 IBl~wml\\lJll,m\\lJ § 151 infmm~ti©Jn~pfiitM~n §1 V~wd~tM d~r V~n,mw~!ni(glll.mgi GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, sind verpflichtet, den begründeten Verdacht der Verunreinigung durch GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzei gen. § 8 Behördliche Überwachung (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung. (2) Die gesamte landwirtschaftliche Kulturfläche des Landesgebietes ist von der Landesregierung unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind. (3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Grundflächen sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährlei sten. § 9 Behördliche Wiederherstellungsaufträge (1) Wurden GVO ohne Bewilligung ausgebracht oder wurden in Bescheiden gemäß § 5 angeordnete Auflagen nicht eingehalten, hat die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung derjenigen oder dem jenigen, die oder der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen (Verursacherin oder Verursacher), oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzutragen: 1. die Wiederherstellung des vorherigen Zustands; 2. die Herstellung des bescheidmäßigen Zustands oder 3. die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustands, wenn weder Z 1 noch Z 2 möglich ist. (2) Ist diejenige oder derjenige, die oder der GVO ohne Bewilligung ausgebracht hat, nicht feststellbar oder kann der Verursacherin oder dem Verursacher oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolger ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ausgebracht worden sind, zu beauftragen, wenn sie oder er 1. dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat oder 2. beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt. (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn eine Verpflichtete oder ein Verpflichteter nicht ermittelt werden kann, obliegt die Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nach Maßgabe der vorhandenen budgetä ren Mittel dem Land, dem daraus ein Anspruch gegen die sonst Verpflichtete oder den sonst Verpflichteten auf Ersatz des Aufwands erwächst. (4) Die Eigentümer von Grundstücken und sonst Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maß nahmen nach Abs. 1 bis 3 zu dulden. (5) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Landesregierung überdies die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens anordnen. Bei Gefahr im Verzug können derartige Anordnungen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren getroffen werden. (6) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 10 Überprüfungsbefugnisse (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. (2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, die oder der sonst Nutzungsberechtigte oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstücks nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, noch die oder der sonst Nutzungsberechtigte, noch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben 482 LANDESGESETZBLATT NR. 64/2005 §~ IB@lhi!DJWdiilelhi® Oib@M~lelhi!,llfil@ §\9J IB@lhi©wd!!lelhi® Wi@d@wlhi@W~it@ii1,11fil@~~1,1iritr~@ i rn Oib@W[P)WIUl1!,llfil@~lbl@1!,l@lfili~~® jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden. (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie sonst Nutzungsberechtigte sind ver pflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. (5) Die Behörde kann mit Bescheid natürliche Personen sowie juristische Personen mit Aufgaben der Über prüfung gemäß Abs. 1 betrauen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen. § 11 Entschädigung (1) Personen, denen durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO ein Schaden entsteht, sind angemes sen zu entschädigen, es sei denn, sie haben dem rechtswidrigen Ausbringen ausdrücklich oder stillschwei gend zugestimmt. Entschädigungspflichtig sind jene Personen, denen ein Auftrag gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erteilt worden ist. (2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und dessen noch nicht geernteten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Soweit ernte reife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür in gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielba re Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder ver mindert werden können. Erreichen die Schäden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne neuer lichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so sind die Kosten der für den Anbau erforderlichen Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen. (3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn die oder der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, sofern sie oder er nicht nachzuweisen vermag, dass sie oder er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr oder sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung behindert war. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen sowie über deren Höhe, sofern ein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. § 12 Entschädigung für verunreinigte Bodenerzeugnisse (1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn 1. die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausge bracht wurden, verunreinigt sind und 2. die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind. (2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung. § 13 Burgenländisches Gentechnik-Buch (1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach § 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind. (2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung. (3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Aus 483LANDESGESETZBLATT NR. 64/2005 i "I "I IEl'ilit~©l'ilidigi1,1i'ilgi i "I~ IEl'ilit~©l'ilidigi1,1i'ilgi mr v~ml'ilw~il'iligiit~ B©Jd~l'il~r:i~1,1gil'ili~~~ i "I~ B1,1wgi~l'iliil'ildi~©l'il~~ G~l'ilit~©l'ill'ili~-B1,1©1'il züge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeig neter Form aufbereiten. (4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden: 1. Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2 und 4): bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personen gesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; 2. die in § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben; 3. Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der hiebei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen; 4. Ermittlungsergebnisse gemäß § 5 Abs. 1, die sich auf die in § 4 Abs. 3 Z 1, 5, 7 und 8 angeführten Angaben beziehen; 5. Angaben über die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz; 6. Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3; 7. die Übersichtskarten. (5) Über Antrag der Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten können Grundstücke, die zweifels frei der Erzeugung gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dienen, in der Übersichtskarte ersichtlich gemacht werden; auf eine solche Eintragung besteht kein Rechtsanspruch. (6) Die Einsichtnahme in das Burgenländische Gentechnik-Buch und in die in Abs. 4 und 5 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden. (7) Die Landesregierung hat der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die in Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der der Kammer gesetzlich über tragenen Aufgaben bildet. § 14 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen, wer 1. GVO ohne Bewilligung gemäß § 5 ausbringt oder 2. den in Bescheiden gemäß § 5 enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt oder 3. den Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder einer Anordnung gemäß § 9 Abs. 5 nicht Folge leistet oder 4. einer Verpflichtung nach § 5 Abs. 4 zweiter Satz, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 3 nicht nachkommt. (2) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z 4 ist der Versuch strafbar. (3) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen. (4) Bildet das nach Abs. 1 Z 1 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist. § 15 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2005 in Kraft. (2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes GVO ausgebracht, finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligung für das weitere Ausbringen binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen ist. (3) Durch § 4 Abs. 1 und die §§ 5, 9, 10 und 13 werden die Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG umgesetzt. (4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L204 vom 21. Juli 1998, S 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 484 LANDESGESETZBLATT NR. 64/2005 §"14 §1trn1.iflbJ~~1tlmm1U1ng~rr1 § "i/5 §©ihi1U1~~lbJ~~1timm1U1ng~rr1 65. Gesetz vom 19. Mai 2005 über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenländisches IPPC-Anlagengesetz - Bgld. IAG) Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Bewilligungspflicht und Anzeige § 4 Antrag, Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen § 5 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige § 6 Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe § 7 Anpassungsmaßnahmen § 8 Auflassung § 9 Behörde § 10 Genehmigungskonzentration, Koordination § 11 Überwachung und Berichtspflichten § 12 Strafbestimmungen § 13 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 14 Übergangsbestimmung Anlage: Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärme leistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie; 2. Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als a) 40 000 Plätzen für Geflügel, b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) und c) 750 Plätzen für Säue; 3. Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); 4. Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag; 5. Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbei tungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag; 6. alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der IPPC-Richtlinie (§ 2 Abs. 1) angeführt sind. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes fal len. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Anlagen ausgenommen, deren Errichtung und deren wesentliche Änderung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 - ausgenommen die effi ziente Verwendung von Energie -, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder nach dem Emis sionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004 bedürfen. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsicht lich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I 115/1997 idgF erforderlich ist. § 2 Begriffsbestimmungen (1) „IPPC-Richtlinie“: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermei dung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L257 vom 10.10.1996 S. 26. (2) „Umweltverschmutzung“ ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der mensch lichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesun den, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können. (3) Eine „Anlage“ ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der IPPC Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt wer den, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang ste 485LANDESGESETZBLATT NR.65/2005 (65, G®~®Rl '\,/'(())m 'i 19)0 M~! 2(0)(0)5 IUl!bl®r irriR®@Wi®rt® \i'®rm®idi!Llrrl@ !Llrrldl \i'®wm!rridl®mrrl@ di®r lUlmw®iihu'®rn~lilm!LlRllLlrrl@ (IBm@®rriiirridli~~lil®~ !IPIPC~Arrii~@®rrl@®~®a ~ IB@idl" !AG} I 'i G®iRILlrrl@~lbl®r®!~lll §2 IB®@riifil~lbl®~timm!Llrri@®rri hen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. (4) Eine „Emission“ ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indi rekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden. (5) Ein „Emissionsgrenzwert“ ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf. (6) Die „Änderung einer Anlage“ ist eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine „wesentliche Änderung“ ist eine Änderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann. (7) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwick lungstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit er probt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien gemäß § 5 Abs. 3 zu berücksichtigen. § 3 Bewilligungspflicht, Anzeige (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde gemäß § 9 nach Maßgabe der folgenden Bestim mungen. (2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen. § 4 Antrag, Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen (1) Ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat: 1. Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit; 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt wer den; 3. Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage; 4. Zustand des Anlagengeländes; 5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium; 6. zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; 7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen; 8. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 9. sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1; 10.eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieb lichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) und 11.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 10. (2) Parteistellung haben 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller; 2. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, der Grundstücke auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll; 3. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft und 4. alle Personen, denen nach den gemäß § 10 anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt. (3) Die Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dieser Antrag ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen des Burgenlandes bestimmten Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten: 1. Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, 2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und 486 LANDESGESETZBLATT NR. 65/2005 §3 ~®wmigi1,1ngi~pf!!©M, Ang;®igJ® §~ Antmgi, IP~rt®i~t®ii1,1ngi, ~®t®mgi1,1ngi cdi®r OO®ntii©l'il~®it, giw®ng;OJlbJ®r~©l'ilr®it®ncdi® A1,1~wir~1,1ngi®n 3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jeder Person offen stehenden Möglichkeit zur Stellungnahme. (4) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 3 kann jede Person zu dem eingebrachten Antrag eine Stel lungnahme an die Behörde abgeben. (5) Könnte die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 erhebliche nachteilige Aus wirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügli ches Ersuchen, hat die Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß Abs. 3 dem betroffenen Staat ein Exemplar des Antrages zu übermitteln. (6) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme ein zuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüber schreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenz überschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. (7) Die Abs. 5 und 6 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. § 5 Bewilligung, Anzeige der Änderung (1) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (§ 2 Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) entsprechenden technologischen Verfahren, Ein richtungen und Betriebsweisen getroffen werden; 2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden; 3. der Anfall von Abfällen vermieden oder diese verwertet werden, oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu vermindern sind; 4. die Energie effizient verwendet wird; 5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begren zen; 6. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes herzustellen. (2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erfor derlich ist, insbesondere zu enthalten: 1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges III der Richtlinie 96/61/EG, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes Medium zu berücksichtigen, um so zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Bewilligungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter und Maßnahmen sind auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) zu stützen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; 2. vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach Z 1, sofern ein entsprechender Sanie rungsplan vorliegt und durch das Vorhaben insgesamt eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht wird; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen nach Z 1 binnen sechs Monaten sicherzustellen; 3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufig keit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde); 4. geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens; 5. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (wie etwa das Anfahren der Anlage, das unbe absichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren der Anlage), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte; 6. über den Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) hinausgehende geeignete Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; 7. geeignete Auflagen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden 487LANDESGESETZBLATT NR. 65/2005 §~ B®wmigJ!Jll'ilg), Al'ili®ig)® d®W l.l'ild®ml'ilg Umweltverschmutzung. (3) Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen: 1. der Einsatz abfallarmer Technologien; 2. der Einsatz weniger gefährlicher Stoffe; 3. die Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle; 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt sind; 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen; 6. die Art, die Auswirkungen und die Menge der jeweiligen Emissionen; 7. die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen; 8. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit; 9. der Verbrauch an Rohstoffen, die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (ein schließlich Wasser) sowie die Energieeffizienz; 10.die Notwendigkeit, die nachteiligen Gesamtwirkungen der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern; 11.die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern; 12.die von der Kommission nach Art. 16 Abs. 2 der IPPC-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen. (4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs.1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auf lagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. § 6 Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe (1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für be stimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden. (2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berück sichtigen ist. (3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt. § 7 Anpassungsmaßnahmen (1) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat innerhalb einer Frist von jeweils zehn Jahren ab Er richtung der Anlage zu überprüfen, ob sich der Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. (2) Die im Zuge der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen vorzunehmenden Änderungen an der Anlage sind der Behörde zu melden. Stellen diese Änderungen eine wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 6) dar, ist eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich zu beantragen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiterbetrieben werden. (3) Hat die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber Maßnahmen nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Zu diesem Zweck hat die Behörde regelmäßig die Bewilligungsauflagen auf ihre Einhaltung und ihre Anpassung an den Stand der Technik zu überprüfen. (4) Vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuord nen, wenn 1. sich der Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) wesentlich verändert hat und dadurch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglicht wird, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, 2. die Betriebssicherheit des Verfahrens oder der Tätigkeit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder 3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte 488 LANDESGESETZBLATT NR. 65/2005 §® IEmi~~i©lll~\g]r®llllW®rt® 1Qr Stl'iltalcdl~it©i® §1 Alll[Ptal~~~lll!9J~Mtal~llltall'ilm®lll festgelegt werden müssen. (5) Würden die nach Abs. 3 oder Abs. 4 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Anlage in ihrem Wesen ver ändern, so hat die Behörde der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Verminderung der Emissionen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 7) innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist einen Sanierungsplan für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für diesen Sanierungsplan ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit (Abs.1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 8 Auflassung (1) Beabsichtigt die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage gemäß § 1 die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelas senen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wie derherstellung eines zufrieden stellenden Zustandes des Anlagengeländes zu setzen. (2) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und die Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. (3) Reichen die von der Anlageninhaberin oder vom Anlageninhaber angezeigten Vorkehrungen und Maß nahmen nicht aus, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen oder hat die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflas sende Anlageninhaberin oder auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat die Behörde ihr oder ihm die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. (4) Durch einen Wechsel in der Person der auflassenden Anlageninhaberin oder des auflassenden An lageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt. § 9 Behörde (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungs senat des Landes Burgenland erhoben werden. § 10 Genehmigungskonzentration, Koordination (1) Ist für die Errichtung, die wesentliche Änderung, den Betrieb oder die Auflassung der Anlage gemäß § 1 Abs. 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht vorgesehen, entfällt eine gesonderte Bewilligung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschrift sind im Verfahren gemäß § 5 mit anzuwenden. (2) Ist für die Errichtung, die wesentliche Änderung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage gemäß § 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 5 mit den für die Vollziehung der bundesrecht lichen Vorschriften zuständigen Behörde zu koordinieren. § 11 Überwachung und Berichtspflichten (1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Überprüfung, ob die Be stimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide eingehalten werden, Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. (2) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzufüh ren und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnung regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon nicht berührt werden. 489LANDESGESETZBLATT NR. 65/2005 i 'ilD) G~n~lhmigi1U1ngi~~©ni~nitrn1iti©n, IK©©rdlim~1iti©n i '1 '1 Olb~M~©ih1U1ngi IUIW'ldi B~ritM~[Pl1iitM~n (3) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden. § 12 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer 1. eine Anlage, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder die rechtzeitige Anzeige einer sonstigen Änderung der Anlage unterlässt, 2. Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt, 3. die in Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt, oder 4. eine Überprüfung nach § 11 nicht duldet, unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Ver pflichtung zur Übermittlung von Aufzeichnungen nicht nachkommt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. (3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe mit bis zu vier Wochen festzusetzen. (4) Bereits der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist strafbar. § 13 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L257 vom 10.10.1996 S. 26, umgesetzt. § 14 Übergangsbestimmung (1) Bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 5 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entspre chen. (2) Die Inhaberin oder der Inhaber einer bestehenden Anlage hat der Behörde jene Maßnahmen rechtzei tig mitzuteilen, die es zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt. (3) Reichen die mitgeteilten Maßnahmen nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl Anlage: Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe, sofern sie für die Festlegung der Emis 490 LANDESGESETZBLATT NR. 65/2005 §"i~ S1trn1iflb~f§1t!mm1L.m[g]~rr1 § "i3J Umf§~~!Jlrrl(g] V((l)rrl G~m~!nf§~liliiii.ifltf§m~M § "14 IOlb~r(g]iiil.rrl(g]f§lb~f§1timm1J1rri[g] sionsgrenzwerte von Bedeutung sind LUFT 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen 3. Kohlenmonoxid 4. Flüchtige organische Verbindungen 5. Metalle und Metallverbindungen 6. Staub 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) 8. Chlor und Chlorverbindungen 9. Fluor und Fluorverbindungen 10. Arsen und Arsenverbindungen 11. Zyanide 12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane WASSER 1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden 2. Phosphororganische Verbindungen 3. Zinnorganische Verbindungen 4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe 6. Zyanide 7. Metalle und Metallverbindungen 8. Arsen und Arsenverbindungen 9. Biozide und Pflanzenschutzmittel 10. Schwebestoffe 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) 12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen) 491LANDESGESETZBLATT NR. 65/2005 Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Amt der Bgld. Landesregierung 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.