Burgenland Food Inspection Fees Ordinance
Made 2010-12-30 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2010 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung - Bgld. LMKG-VO).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Livestock, Food and nutrition
- Keywords
- slaughtering, inspection, fees/royalties, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality
Where to read it
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Text
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275 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 30. Dezember 2010 43. Stück 84. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2010 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung - Bgld. LMKG-VO) 84. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2010 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebühren verordnung - Bgld. LMKG-VO) Auf Grund der §§ 2 und 7 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes, LGBl. Nr. 12/2008, wird verordnet: § 1 Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes Bgld. LMKGG sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage A festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestgebühr ist die jedenfalls vom Betrieb zu entrichtende Gebühr für die Durchfüh rung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Gebühr geringer wäre, oder die Gebühr, die je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zu entrichten ist. § 2 Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 Bgld. LMKGG, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage B festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsor gan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf jene Leistun gen anzuwenden, die ab diesem Tag erbracht werden. Für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen ist weiterhin die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2008, anzuwenden. Für die Landesregierung: Bieler Landesgesetzblatt Nr. 84/2010 276 Anlage A Grundgebühr Zuschlag (gem. § 2 Abs. 4 Z 3 Bgld. LMKGG) Gesamtgebühr Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Einhufer und Rinder über 65 kg Schlachtgewicht 7,15 1,01 8,16 Fohlen und Kälber bis 65 kg Schlachtgewicht 4,82 0,30 5,11 Schweine und Wildschweine über zwei Monate (bei weniger als 100 Stück/Schlachttag) 4,40 0,70 5,10 Schafe und Ziegen über zwei Monate 2,66 0,41 3,07 Lämmer, Kitze, Ferkel und Frischlinge bis zwei Mo. 1,13 0,41 1,53 Hühner 0,03 0,02 0,05 Puten 0,07 0,03 0,10 Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen 0,46 0,04 0,50 Wildwiederkäuer 4,82 0,30 5,11 Wildwiederkäuer aus Produktionsgattern 4,82 0,30 5,11 Hauskaninchen 0,51 0,20 0,70 Strausse 7,15 1,01 8,16 Trichinenuntersuchung je Tier/Probe durch Kompression (NUR Wildschwein, Dachs/Direktvermarktung!) 2,00 1,50 3,50 bis 10 Stück/Probe durch Verdauung 2,05 0,60 2,65 11-20 Stück/Probe durch Verdauung 1,65 0,40 2,05 über 21 Stück/Probe durch Verdauung 1,25 0,20 1,45 je Fleischware/Stück 2,45 0,60 3,05 Exportuntersuchung /angefangene 100 kg 0,61 1,94 2,55 Hygienekontrolle gem. § 54 LMSVG/angefangene Viertelstunde 23,54 4,10 27,64 Mindestgebühr 16,39 gesonderte Schlachttieruntersuchung/Partie 16,39 Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 1 Bgld. LMKGG (für Untersuchungen an Sa., So. Feiertagen sowie zwischen 19.00 bis 06.00 Uhr) + 100 vH der Gesamtgebühr Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (MFU mikrobiol. Fleischuntersuchung) 18,60 Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (amtliche Probennahme-Rückstandsprobe/-untersuchung) 13,00 Landesgesetzblatt Nr. 84/2010 277 Anlage B Grundentschädigung Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier Einhufer und Rinder über 65 kg Schlachtgewicht 6,50 Fohlen und Kälber bis 65 kg Schlachtgewicht 4,38 Schweine und Wildschweine über zwei Monate bei weniger als 100 Stück/Schlachttag 4,00 Schweine und Wildschweine über zwei Monate bei mehr als 100 Stück/Schlachttag 2,79 Schafe und Ziegen über zwei Monate 2,42 Lämmer, Kitze, Ferkel und Frischlinge bis zwei Mo. 1,02 Hühner 0,02 Puten 0,07 Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen 0,42 Wildwiederkäuer 4,38 Wildwiederkäuer aus Produktionsgattern 4,38 Hauskaninchen 0,46 Strausse 6,50 Trichinenuntersuchung/-probenaufbereitung bis 8 Tiere/Proben durch Kompression (nur Wildschwein, Dachs/Direktvermarktung !) 14,90 ab 9 Tiere/Proben durch Kompression (nur Wildschwein/Direktvermarktung !) 1,85 je untersuchte Probe durch Verdauung 0,46 versandfertige Probenauf-/-nachbereitung je Tier/Probe 0,46 Exportuntersuchung /angefangene 100 kg 0,55 Hygienekontrolle gem. § 54 LMSVG/angefangene Viertelstunde 21,40 Mindestentschädigung 14,90 gesonderte Schlachttieruntersuchung/Partie 14,90 Reisekostenvergütung für Zeitaufwand, Reisekosten und sonstigen Aufwand für jeden gefahrenen km 0,65 Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 1 Bgld. LMKGG (für Untersuchungen an Sa., So. Feiertagen sowie zwischen 19.00 bis 06.00 Uhr mit Ausnahme von Untersuchungen in gem. § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetrieben) + 100 vH der Grundentschädigung Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (MFU mikrobiol. Fleischuntersuchung) 18,60 Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (amtliche Probennahme-Rückstandsprobe/-untersuchung) 13,00 278 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus gegeben und erscheint nach Bedarf.