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Laws of Austria

Burgenland Food Inspection Fee Ordinance 2019

Made 2019-01-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018 über die Höhe derLebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition
Keywords
fees/royalties, food safety and quality, monitoring

Where to read it

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Text

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  1. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 8 Gesamte Rechtsvorschrift für Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019, Fassung vom 19.12.2024 Langtitel Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019) StF: LGBl. Nr. 1/2019 Änderung LGBl. Nr. 84/2019 LGBl. Nr. 66/2024 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 2 und 7 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet: Text § 1 Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage 1 festgesetzt. Sollte die Zusammenrechnung aller Untersuchungstätigkeiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Höhe der Mindestgebühr nicht erreichen, ist die Mindestgebühr zu verrechnen. Die Höhe der Gebühren der Trichinenuntersuchung gemäß § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2012, wird in Anlage 3 festgesetzt. (2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 gelten nicht für Großbetriebe im Sinne des § 64 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018. § 2 Entschädigung der Aufsichtsorgane Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2019, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage 2 festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsorgan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen oder Wartezeiten oder dem durch die verfügungsberechtigte Person verursachten gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht. § 3 Sicherstellung (1) Die Behörde hat der Unternehmerin oder dem Unternehmer von Betrieben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 8 durchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung nachgewiesen wird. (2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten: 1. die Gründe, auf die sich der Verdacht der Gefährdung der Zahlung der Gebühr stützt, wobei eine Gefährdung jedenfalls anzunehmen ist, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer mit zwei monatlichen Gebührenvorschreibungen im Zahlungsverzug ist, 2. die Höhe des Vorschusses, wobei sich die Behörde an den durchschnittlichen bisher vorgeschriebenen Gebühren für einen Schlachttag im betroffenen Betrieb zu orientieren hat, und 3. die Art des zu erbringenden Nachweises über die Zahlung des Vorschusses. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung - Bgld. LMKG VO, LGBl. Nr. 84/2010, außer Kraft. (3) § 2 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2019 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft. (4) Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 8 Anlage 1 Gebühren für Kleinbetriebe Anlage 1 Grundgebühr in Euro Zuschlag in Euro Gesamtgebühr in Euro Schlachttier- (STU) und Fleischuntersuchung (FU) STU/Partie 22,50 4,50 27,00 FU Einhufer und Rinder über 65 kg Schlachtgewicht 9,76 1,95 11,71 Fohlen und Kälber bis 65 kg Schlachtgewicht 6,58 1,32 7,90 Schweine und Wildschweine 6,01 1,20 7,21 Schafe und Ziegen über zwei Monate 3,64 0,73 4,37 Lämmer, Kitze und Ferkel bis zwei Monate 1,54 0,31 1,85 Hühner 0,05 0,02 0,07 Puten 0,11 0,02 0,13 Gänse und Enten 0,25 0,05 0,30 Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen 0,63 0,12 0,75 Wildwiederkäuer 6,58 1,32 7,90 Wildwiederkäuer aus Produktionsgattern 6,58 1,32 7,90 Hauskaninchen 0,70 0,14 0,84 Strausse 9,76 1,95 11,71 Mindestgebühr 22,50 4,50 27,00 Dokumentation inkl. Rüstzeit pro Betrieb pro Tag 15,00 2,00 17,00 Reisekostenvergütung für die ersten 8 km 0,82/km Trichinenuntersuchung Zugelassene Betriebe gem. § 10 LMSVG bis 10 Stück/Probe durch Verdauung 2,79 0,81 3,60 11-20 Stück/Probe durch Verdauung 2,23 0,56 2,79 ab 21 Stück/Probe durch Verdauung 1,70 0,25 1,95 Hygienekontrolle gemäß §§ 31 und 54 LMSVG/angefangene Viertelstunde 32,13 6,43 38,56 Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Bgld. LMKGG (für Untersuchungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr von Montag bis Freitag +100 % der Gesamtgebühr + 100 % der Gesamtgebühr Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (mikrobiologische Fleischuntersuchung -MFU) 27,70 Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (amtliche Probennahme - Rückstandsprobe-/Untersuchung) 17,50 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 8 Anlage 2 Entschädigung der Aufsichtsorgane Anlage 2 In Euro a) Schlachttieruntersuchung/Partie 22,50 b) Fleischuntersuchung Einhufer und Rinder über 65 kg Schlachtgewicht 8,87 Fohlen und Kälber bis 65 kg Schlachtgewicht 5,98 Schweine und Wildschweine über zwei Monate bis 100 Stück/Schlachttag 5,46 Schweine und Wildschweine über zwei Monate ab 101Stück/Schlachttag 3,81 Schafe und Ziegen über zwei Monate 3,30 Lämmer, Kitze, Ferkel und Frischlinge bis zwei Monate 1,39 Hühner 0,04 Puten 0,10 Gänse und Enten 0,25 Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen 0,56 Wildwiederkäuer 5,98 Wildwiederkäuer aus Produktionsgattern 5,98 Hauskaninchen 0,63 Strausse 8,87 Mindestgebühr gemäß § 1 Bgld. LMKG-VO 2019 22,50 c) Dokumentation inkl. Rüstzeit pro Betrieb pro Tag 15,00 d) Trichinenuntersuchung/-probenaufbereitung in zugelassenen Betrieben gem. § 10 LMSVG je untersuchte Probe durch Verdauung 0,63 e) Exportuntersuchung/angefangene 100 kg 0,76 f) Reisekostenvergütung (für Zeitaufwand, Reisekosten und sonstigen Aufwand) für jeden gefahrenen km 0,82/km g) Hygienekontrollen gemäß §§ 31 und 54 LMSVG/angefangene Viertelstunde 29,22 h) Zuschläge Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Bgld. LMKGG (für Untersuchungen an Samstagen, Sonn und Feiertagen sowie zwischen 19.00 Uhr und 06.00 Uhr) +100 % der Grundentschädigung Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (mikrobiologische Fleischuntersuchung MFU) 25,39 Zuschlag gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (amtliche Probennahme- Rückstandsprobe /Untersuchung) 17,50 Landesrecht Burgenland www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 8 Anlage 3 Anlage 3 Trichinenuntersuchung gem. § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung (Wildschweine und andere Trichinenträger aus freier Wildbahn) Grund gebühr (in Euro) Zuschlag (gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 Bgld. LMKGG) (in Euro) Gesamt gebühr (in Euro) a) Einsendung über den amtlichen Tierarzt: trichinenanfällige Arten (zB Wildschwein) Stück/Probe Die Kosten der Einsendung und Manipulation sind direkt zwischen dem amtlichen Tierarzt und der kundigen Person zu verrechnen. 2,60 0,52 3,12 b) Einsendung durch die kundige Person: trichinenanfällige Arten (zB Wildschwein) Stück/Probe Die kundige Person trägt die Einsendekosten. 2,60 0,52 3,12 Das Land hat die Möglichkeit auf die Einhebung der Stück/Probe - Gebühr aus veterinärfachlichen Gründen zu verzichten.

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