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Laws of Austria

Burgenland Environment Ombudsman Law

Made 2002-04-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Burgenland
Subjects
Environment
Keywords
pollution control, inspection, institution, governance

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Text

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  1. L A N D E S G E S E T Z B L AT T FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 17. Juli 2002 41. Stück 78.Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG) 79.Gesetz vom 18. April 2002, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird 78. Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Bgld. L-UAG) Der Landtag hat beschlossen: § 1 Ziele Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird zum Schutz der Umwelt eingerichtet. Dieses Ziel soll durch die Bewahrung und Verbesserung 1. der Umwelt als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen; 2. der biologischen Vielfalt und des Naturhaushalts sowie 3. der Kultur- und Naturlandschaft erreicht werden. § 2 Aufgaben (1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommen zum Schutz der Umwelt (§ 1) folgende Auf gaben und Rechte zu: 1. Mitwirkung in Verwaltungsverfahren gemäß § 3; 2. Initiativrecht zur Missstandsbehebung gemäß § 4; 3. Akteneinsicht und -übermittlung gemäß § 5; 4. Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen gemäß § 6; 5. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 7 und 6. Berichterstattung an den Landtag und die Öffentlichkeit gemäß § 9. (2) Soweit es die Aufgabenerfüllung und Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 zulässt, obliegt der Bur genländischen Landesumweltanwaltschaft die fachliche Beratung von Bürgern und Bürgerinnen, die sich für den Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit behördlichen Handlungen oder Unterlassungen einsetzen. (3) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nimmt die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2001, und dem Um weltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahr. (4) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entspre chend ihren Ressourcen eine Prioritätenreihung vorzunehmen. Diese Reihung hat sich am Ausmaß der Um weltbeeinträchtigung oder Umweltverbesserung zu orientieren, wobei jedoch auch bei im Einzelfall weniger erheblichen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen auf eine Beispielswirkung, die auf Grund der Vielzahl solcher Einzelfälle entstehen kann, Bedacht zu nehmen ist. § 3 Mitwirkung in Verwaltungsverfahren (1) Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft kommt Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durch geführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechts mittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Bei Wahrneh mung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf ande re Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen. (2) Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 1 führen, haben nach Einlangen eines 327 LANDESGESETZBLATT NR. 78/2002 Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die Burgenländische Landesumweltanwalt schaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen. Dies gilt nicht für das aufsichts behördliche Verfahren zur vereinfachten Widmungsänderung. Verzichtet die Burgenländische Landesum weltanwaltschaft nicht auf ihre Parteistellung, sind ihr die Projektunterlagen oder sonstige Schriftstücke zuzu stellen. Findet eine Verhandlung statt, so ist die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zu laden. Die Parteistellung ist auch gegeben, wenn die Verständigung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft entgegen diesem Absatz unterblieben ist. § 4 Initiativrecht zur Missstandsbehebung (1) Liegt ein begründeter Verdacht auf Bestehen eines Umweltmissstands vor, so kann die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Behebung des Missstands gemäß den Verwaltungsvorschriften stellen. Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Er hebung von ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen oder gegen die Säumigkeit der Behörde. Dieses Recht gilt insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Ge meindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde. (2) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat ihr bekannt gewordene Übertretungen von Ver waltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, bei der zuständigen Behörde an zuzeigen. (3) Ein Umweltmissstand im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn entgegen den Landesgesetzen oder Verord nungen des Landes oder einer Gemeinde die Umwelt im Sinne des § 1 beeinträchtigt wird, die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht oder sonst landesgesetzliche Bestimmungen, die dem Interesse des Umwelt schutzes dienen, nicht eingehalten werden. § 5 Akteneinsicht und -übermittlung (1) Die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befassten Behörden haben der Burgenländi schen Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Besteht insbesondere der Verdacht eines Umweltmissstands im Sinne des § 4 Abs. 3, so hat die Bur genländische Landesumweltanwaltschaft das Recht auf Akteneinsicht in allen bereits abgeschlossenen Ver waltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen geführt wurden. Bescheide oder Verordnungen, die das zulässige Maß der Umweltbeeinträchtigung oder die besondere Unterschutzstellung der Umwelt festle gen, sind auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. § 6 Betreten fremden Grunds und fremder Anlagen bei erheblichen Umweltmissständen (1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft hat bei begründetem Verdacht eines erheblichen Um weltmissstands (§ 4 Abs. 3) das Recht, zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke und Anlagen zu betreten; dabei muss ein Vertreter/ eine Vertreterin der zuständigen Behörde anwesend sein. Dieses Recht ist möglichst schonend auszuüben. Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im Vorhinein zu verständigen, außer die Verständigung ist unmöglich oder es ist Gefahr in Verzug. § 7 Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (1) Zum Schutz der Umwelt hat die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft das Recht, zu Gesetzes und Verordnungsentwürfen des Landes Stellung zu nehmen. (2) Das Land hat Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, der Bur genländischen Landesumweltanwaltschaft so zeitgerecht zu übermitteln, dass eine fachlich fundierte Stel lungnahme möglich ist. (3) Die Stellungnahmen der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sind öffentlich. § 8 Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter/ der Leiterin (Burgenländischer Landesumweltanwalt/ Burgenländi sche Landesumweltanwältin) und dem erforderlichen sonstigen Personal. 328 (2) Das Land Burgenland hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvol len Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. (3) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stelle ist im Landesamtsblatt für das Burgenland auszuschreiben. Der für Umweltfragen zuständige Ausschuss des Landtags hat sämtliche Kandidat/inn/en, die sich aufgrund der öffentlichen Ausschreibung beworben haben, anzuhören. Bei dieser Anhörung steht auch je einem Vertreter/ einer Vertreterin jener im Landtag vertretenen Parteien, die diesem Ausschuss nicht angehören, ein Fragerecht zu. Der Beschluss des Ausschusses ist der Landesregierung zu übermitteln. (4) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesumweltanwältin muss über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen, insbesondere ein Studium an einer Universität abge schlossen und praktische Erfahrungen im Umwelt- oder Naturschutzrecht haben. (5) Ein Landesbeamter (eine Landesbeamtin) oder ein Landesvertragsbediensteter (eine Landesvertrags bedienstete), der (die) zum Burgenländischen Landesumweltanwalt (zur Burgenländischen Landesumwelt anwältin) bestellt wird, ist für die Dauer dieser Bestellung gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. § 29d Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der für Landesvertragsbedienstete jeweils gelten den Fassung, ist dabei sinngemäß anzuwenden. (6) (Verfassungsbestimmung) Der Burgenländische Landesumweltanwalt/ die Burgenländische Landesum weltanwältin ist bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden. Die ihm/ ihr nachgeordneten Bediensteten sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin gebunden. (7) Das sonstige Personal der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft wird nach Anhörung des Bur genländischen Landesumweltanwalts/ der Burgenländischen Landesumweltanwältin ausgewählt. § 9 Berichterstattung an den Landtag und die Öffentlichkeit (1) Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft legt dem Landtag und der Öffentlichkeit alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit in diesen beiden Jahren vor. Dieser Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des Folgejahres zu erstatten. Der Bericht für die Jahre 2002 und 2003 ist im Jahr 2004 zu erstatten. (2) Der in Abs. 1 genannte Tätigkeitsbericht umfasst jedenfalls Informationen zum Ausgang jener Verfah ren, an denen sich die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft beteiligt hat sowie zum Ergebnis jener Verfahren, die auf Antrag der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft gemäß § 4 eingeleitet wurden. § 10 Abgabenfreiheit Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft unterliegt nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Lan des- oder Gemeindeverwaltungsabgaben. § 11 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. (3) § 3 ist sinngemäß auf anhängige Verfahren anzuwenden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Verhandlung durchzuführen ist und diese nach dem 1. September 2002 anberaumt wird. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl LANDESGESETZBLATT NR. 78/2002 329 ANHANG ZU § 3 A) Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Errichtung und Änderung von Bauten außerhalb von rechtmäßig gewidmetem Bauland; 2. Errichtung und Änderung von Bauten sowie Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 17 Abs. 6 und § 18 in rechtmäßig gewidmetem Bauland mit Ausnahme von a) Wohngebäuden und sonstigen Bauten mit einer Nutzfläche von weniger als 300 m2; b) Lager-, Einstell- bzw. Maschinenhallen, soferne schon aufgrund ihres Verwendungszweckes erhebli che und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind; 3. Nichtigerklärung von Bescheiden wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan oder Verstoß gegen das Bgld. BauG gemäß § 33, sofern der betreffende Bau eine Nutzfläche von mehr als 300 m2 aufweist. B) Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Errichtung und wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren oder die Verwendung eines bestehenden Gebäudes für ein Einkaufszentrum gemäß § 14d; 2. Genehmigung (Versagung der Genehmigung) des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung gemäß § 18 Abs. 5 bis 9, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft im Raum planungsbeirat gegen die Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung gestimmt hat; 3. Genehmigung (Versagung) der Änderung des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung im vereinfachten Verfahren nach § 18a, wenn die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 nicht vorliegen; 4. Genehmigung (Versagung) der Änderung des Flächenwidmungsplans durch die Landesregierung ge mäß § 19 Abs. 4, sofern der Vertreter/ die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft im Raumplanungs beirat gegen die Genehmigung (Versagung der Genehmigung) durch die Landesregierung gestimmt hat. C)Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der je weils geltenden Fassung: 1. die in § 5 genannten Vorhaben in der freien Natur und Landschaft; 2. Instandhaltungsmaßnahmen in Feuchtgebieten gemäß § 7 Abs. 5; 3. Maßnahmen in Feuchtgebieten oder im Bereich des Neusiedler Sees (§ 13) gemäß § 8; 4. Änderung des Verwendungszwecks von nach dem NG 1990 genehmigten Anlagen gemäß § 9 Abs. 1; 5. Eingriffe in Naturschutzgebiete gemäß § 21a Abs. 3; 6. Eingriffe in Europaschutzgebiete gemäß § 22d Abs. 1 bis 4; 7. Eingriffe außerhalb von Europaschutzgebieten gemäß § 22d Abs. 5; 8. Prüfung von Plänen und Projekten, die ein Europaschutzgebiet beeinträchtigen könnten, gemäß § 22e; 9. Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete gemäß § 23 Abs. 7; 10. Eingriffe in geschützte Landschaftsteile gemäß § 24 Abs. 2; 11. Eingriffe in ein Naturdenkmal gemäß § 32; 12. Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß § 34; 13. Beeinträchtigung von Naturhöhlen gemäß § 36; 14. Eingriffe in geschützte Naturhöhlen gemäß § 39 Abs. 2; 15. Aufsammeln und Graben in Naturhöhlen gemäß § 40. D) Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Errichtung oder wesentliche Änderung von Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 29 Abs. 1; 2. Auflassung von Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 35; 3. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung von Bauschutt, Bodenaushub und Abraummaterial gemäß § 37 Abs. 3. E)Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2001 - ElWG 2001, LGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer örtlich gebundenen Elektrizitäts-Erzeugungsanlage gemäß § 5 Abs. 1; 2. wie in Z 1 - im vereinfachten Verfahren gemäß § 7 Abs. 1; 3. Betriebsgenehmigung zu § 5 Abs. 1 unterliegenden Anlagen gemäß § 15; 4. Abweichungen vom Anlagengenehmigungsbescheid gemäß § 16; 5. nachträgliche Auflagen gemäß § 17; 6. Auflassung einer Erzeugungsanlage gemäß § 19; LANDESGESETZBLATT NR. 78/2002330 7. Betriebsunterbrechung gemäß § 20. F) Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Errichtung und Inbetriebnahme sowie Änderung oder Erweiterung von Starkstromleitungsanlagen mit Ausnahme von Leitungen zu Eigenkraftanlagen (sofern keine Zwangsrechte betroffen sind) und Lei tungsanlagen zur Ableitung nach § 37 ElWG 1999 gemäß § 3; 2. Vorprüfungsverfahren gemäß § 4; 3. Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2. G)Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung: 1. Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Campingplätzen/ Errichtungs- und Betriebsbewilli gungsverfahren gemäß § 5; 2. Errichtung und Änderung von Mobilheimplätzen gemäß § 27. H)Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung: Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen gemäß § 13. I) Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fas sung: Nutzung von Heilvorkommen gemäß § 6. J) Bgld. Tierschutzgesetz 1990, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung: Halten von Pelztieren und Straußen gemäß § 5a. K)Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung: Plan der gemeinsamen Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern, gemäß § 17. LANDESGESETZBLATT NR. 78/2002 331 79. Gesetz vom 18. April 2002, mit dem das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel 1 Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 33/1971, 5/1974, 20/1981, 32/1987, 61/1990, 13/1992, 12/1994, 64/2000 und 32/2001 sowie der Kund machungen LGBl. Nr. 48/1969, 11/1980 und 17/1997, wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „dreizehn“ ersetzt. 2. Im § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „und zwei Vertreter der Gemeinden“ durch die Wortfolge „ , zwei Vertreter der Gemeinden und der Burgenländische Landesumweltanwalt (die Burgenländische Landesumwelt anwältin)“ ersetzt. 3. Im § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. (2) Sollte zum Zeitpunkt einer Sitzung des Raumplanungsbeirats noch kein Burgenländischer Landesum weltanwalt (Burgenländische Landesumweltanwältin) bestellt worden sein, so berührt dies nicht die Be schlussfähigkeit des Raumplanungsbeirats. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl LANDESGESETZBLATT NR. 79/2002332 Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Amt der Bgld. Landesregierung 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Be darf.

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