Burgenland Electricity Law 2001
Made 2001-07-13 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Burgenländisches Elektrizitäswesengesetz 2001.
- Language
- German
- Kind
- Act
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Burgenland
- Subjects
- Energy
- Keywords
- basic legislation, energy conservation/energy production, environmental standards, renewable energy, institution, offences/penalties, standards, protection of environment, governance
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§1 Geltungsbereich, Ziele
§2 Begriffsbestimmungen, Verweisungen
§3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen Hauptstück II Erzeugungsanlagen Abschnitt 1 Genehmigungsverfahren
§5 Genehmigungspflicht
§6 Antragsunterlagen
§7 Vereinfachtes Verfahren
§8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§9 Nachbarn
§ 10 Parteien
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 12 Erteilung der Genehmigung
§ 13 Betriebsleiter
§ 14 Erzeugungsanlagen gemäß IPPC-Richtlinie
§ 15 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 16 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 17 Nachträgliche Vorschreibungen
§ 18 Eigenüberwachung
§ 19 Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen
§ 20 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 21 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 22 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 23 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage
§ 24 Zwangsrechte
§ 25 Verfahren Abschnitt 2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 26 Anwendungsbereich, Begriffe
§ 27 Pflichten des Betreibers
§ 28 Pflichten der Behörde 246 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 Hauptstück III Betrieb von Netzen, Regelzonen Abschnitt 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 29 Geregelter Netzzugang
§ 30 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 31 Verweigerung des Netzzugangs
§ 32 Allgemeine Netzbedingungen
§ 33 Lastprofile
§ 34 Kosten des Netzanschlusses
§ 35 Aufrechterhaltung der Leistung
§ 36 Versorgung über Direktleitungen Abschnitt 2 Betreiber von Verteilernetzen
§ 37 Pflichten der Verteilernetzbetreiber
§ 38 Recht zum Netzanschluss
§ 39 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 40 Abnahmepflicht Abschnitt 3 Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber Hauptstück IV Netzzugangsberechtigte, Fonds Abschnitt 1 Kunden, Netzbenutzer
§ 42 Rechte und Pflichten der Kunden
§ 43 Netzbenutzer
§ 44 Pflichten der Stromhändler Abschnitt 2 Erzeuger
§ 45 Rechte und Pflichten der Erzeuger
§ 46 Betreiber von Ökoanlagen
§ 47 Betreiber von Kleinwasserkraftwerken
§ 48 Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate Abschnitt 3 Ausgleichsabgabe, Fonds
§ 49 Ausgleichsabgabe
§ 50 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds Hauptstück V Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortliche Abschnitt 1 Bilanzgruppen
§ 51 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
§ 52 Allgemeine Bedingungen Abschnitt 2 Bilanzgruppenverantwortliche
§ 53 Ausübungsvoraussetzungen
§ 54 Widerruf der Genehmigung, Erlöschen
§ 55 Verständigung der Landesregierung Hauptstück VI Ausübungsvoraussetzungen für Netze Abschnitt 1 Übertragungsnetze
§ 56 Anzeige, Feststellungsverfahren LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 247 Abschnitt 2 Regelzonen
§ 57 Regelzone
§ 58 Pflichten des Regelzonenführers
§ 59 Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Regelzonenführers
§ 60 Anzeige-, Untersagungs- und Bestellungsverfahren Abschnitt 3 Verteilernetze
§ 61 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
§ 62 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
§ 63 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 64 Ausübung
§ 65 Geschäftsführer
§ 66 Pächter
§ 67 Fortbetriebsrechte
§ 68 Ausübung der Fortbetriebsrechte Hauptstück VII Maßnahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Systems Abschnitt 1 Übertragungsnetze
§ 69 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung Abschnitt 2 Verteilernetze
§ 70 Endigung der Konzession
§ 71 Entziehung der Konzession
§ 72 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung Hauptstück VIII Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen Abschnitt 1 Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung
§ 73 Verfahren
§ 74 Veröffentlichung Abschnitt 2 Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 75 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 76 Auskunftspflicht
§ 77 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 78 Strafbestimmungen Hauptstück IX Burgenländischer Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 79 Aufgaben des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates
§ 80 Berichtspflicht Hauptstück X Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen
§ 81 Umgesetzte EG-Richtlinien
§ 82 Übergangsbestimmungen
§ 83 Schlussbestimmungen 248 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 Hauptstück I Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich Ziele (1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität im Burgenland. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, 1. der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, 2. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen, 3. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen, 4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicher- heit, die Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den Umweltschutz beziehen, 5. die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeu- gungsanlagen zu schützen und 6. die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie bestmöglich zu nutzen.
§2 Begriffsbestimmungen Verweisungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Abfall mit hohem biogenem Anteil“ einen Brennstoff aus Biomasse, wobei geringe produktionsbedingte nicht biogene Anteile unberücksichtigt bleiben; 2. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Be- zug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann; 3. „Betriebsstätte“ jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird; 4. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Stromhändlern und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, inner- halb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Liefer- fahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt; 5. „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt; 6. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenko- ordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt; 7. „Biomasse“ organische Stoffe biogener, nicht fossiler Art; 8. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung zur Versorgung eines Endverbrau- chers; 9. „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, das elektrische Energie in ein Netz abgibt; 10. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Han- delsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie min- destens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zu- sammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher; 11. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft; 12. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung einer Erzeugungsanlage; 13. „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie aus dem Netz bezieht; 14. „Erneuerbare Energie“ Wasserkraft, feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geo- thermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden. Müll, Klärschlamm und Ablauge gelten jedenfalls nicht als „erneuerbare Energie“; 15. „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie erzeugt; 16. „Erzeugung“ die Produktion von elektrischer Energie; 17. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 249 als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertra- gung und Verteilung dienenden Nebenanlagen (zB Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971 i.d.F. LGBl. Nr. 6/1999, fallen; 18. „Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie“ eine Anlage gemäß Z 17 mit einer Brennstoffwärme- leistung von mehr als 50 MW; 19. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leis- tungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen wird; 20. „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforder- lich sind; 21. „Konzernunternehmen“ ein rechtlich selbstständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist; 22. „Kraftwärmekopplungsanlage“ (KWK-Anlage) eine Erzeugungsanlage, in der gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird; 23. „Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie kauft; 24. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird; 25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers; 26. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder ver- traglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funk- tionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; 27. „Mischfeuerungsanlage mit hohem biogenem Anteil“ eine Erzeugungsanlage, bei der in einem Brenn- raum teilweise heimische Biomasse bzw. Abfälle mit biogenem Anteil und teilweise fossile Brennstoffe verfeuert werden; 28. „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; 29. “Netzanschlusspunkt“ die technisch geeignete und für den Netzzugangsberechtigten wirtschaftlich günstigste Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses be- stehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird; 30. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder entnimmt; 31. „Netzbetreiber“ ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nenn- frequenz von 50 Hz betreibt; 32. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes; 33. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzes durch Netzzugangsberechtigte; 34. „Netzzugangsberechtigter“ einen Kunden oder einen Erzeuger; 35. „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der die Inanspruchnahme des Netzes regelt; 36. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses; 37. „Öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Wärme für Raumwärme oder Brauch- wasser aus einer Wärmeerzeugungsanlage zu Allgemeinen Bedingungen in einem bestimmten Gebiet an eine Mehrzahl von Kunden über ein Netz; 38. „Öffentliches Netz“ ein Netz, das der Versorgung Dritter außerhalb einer Betriebsstätte dient; 39. „Ökoanlage“ eine Erzeugungsanlage, die - aus erneuerbaren Energien, ausgenommen Wasserkraft, - aus Abfall mit hohem biogenem Anteil oder - als Mischfeuerungsanlage mit hohem biogenem Anteil elektrische Energie (Ökoenergie) erzeugt; 40. „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung aus- gerüstet und betrieben wird; 41. „Regelzonenführer“ einen unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber, der für die Leistungs-Frequenzre- gelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unterneh- mens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat; 42. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Ein- speiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil; 43. „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts 250 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft oder die Anderen elektrische Energie zur Verfügung stellt; 44.„Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können; 45.„Übertragung“ den Transport von elektrischer Energie über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Versorgung von Endverbrauchern oder Verteilern; 46.„unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebunden und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft; 47.„Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient; 48.„Verbindungsleitung“ eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient; 49.„Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Ver- bindungsleitungen miteinander verbunden sind; 50.„Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von elektrischer Energie an Kunden; 51.„Verteilung“ den Transport von elektrischer Energie mit mittlerer oder niedriger Spannung über Vertei- lernetze zum Zwecke der Versorgung von Kunden mit elektrischer Energie. (2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen: 1. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - ElWOG: BGBl. I Nr. 143/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000; 2. Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998; 3. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/1999; 4. Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000; 5. HGB: dRGBl. S. 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2000; 6. Kartellgesetz 1988: BGBl. Nr. 600 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/1999; 7. Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975: BGBl. Nr. 417 in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2000; 8. Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2000; 9. „Verrechnungsstellengesetz“: Art. 9 des BGBl. I Nr. 121/2000; (3) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen: 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 27 vom 30.1.1997, S. 20; 2. Elektrizitätstransitrichtlinie: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.1990, S. 30; 3. Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37ff, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18ff; 4. IPPC-Richtlinie: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermei- dung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26ff; 5. Seveso II Richtlinie: Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefah- ren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Gütern, ABl. Nr. L 010 vom 14.1.1996, S. 13ff.
§3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (1) Den Netzbetreibern werden entsprechend ihrer Tätigkeit nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflich- tungen im Allgemeininteresse auferlegt: 1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Netzzugangsberechtigten; 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzzugangsberechtigten über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht); 3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur; 4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; 5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger einge- setzt werden. (2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auf- erlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
§4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleis- LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 251 tungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereit- stellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrage- seitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern. (2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln anzustreben. Hauptstück II Erzeugungsanlagen Abschnitt 1 Genehmigungsverfahren IPPC-Richtlinie
§5 Genehmigungspflicht (1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Eng- passleistung von mehr als 10 MW, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßga- be der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). (2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, gewerbe-, verkehrs- oder fernmelderechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Haupt- stück II. (3) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen oder von Erzeugungs- anlagen, die zur Aufrechterhaltung der Versorgung oder der Reserveversorgung eingesetzt werden (Not- stromaggregate), unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1. (4) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen: 1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Erzeugungsanlage (insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung und Spannung); 2. die Zustimmung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Erzeugungsanlage aufgestellt werden soll; 3. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage ersichtlich ist; 4. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1; 5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1 beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen. Wird die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige nicht untersagt, so gilt der Betrieb im angezeigten Umfang als genehmigt. Die Behörde (§ 75 Abs. 3) hat die Aufstellung und Inbe- triebnahme mit Bescheid zu untersagen, sofern durch den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder durch Emissionen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn (§ 9) durch Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen und dergleichen nicht auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammen- hang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht. (6) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind insbesondere Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise oder des Umfangs der Erzeugungsanlage wie etwa die Erhöhung der elektrischen Engpassleistung oder der ver- wendeten Energien. Bei Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) liegt eine wesentliche Änderung auch vor, wenn sie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschen oder auf die Umwelt haben kann. (7) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, gewerbe-, verkehrs- oder fernmelderechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anla- ge der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
§6 Antragsunterlagen (1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. 252 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: 1. ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage (insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, elektrische Engpassleistung und Spannung); 2. ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die unmittelbar betroffenen Grund- stücke, die für die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung der Erzeugungsanlage in Anspruch genommen werden, mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind; 3. ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versor- gungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer; 4. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975); 5. ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersicht- lich sind; 6. ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten; 7. eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1; 8. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens be- seitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen; 9. eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Ener- gien effizient genutzt werden sollen. (3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 erforderlich, hat ein Genehmigungsantrag oder ein Antrag um Geneh- migung einer wesentlichen Änderung für eine Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) fol- gende Angaben zu enthalten: 1. die in der Anlage zur Verwendung gelangenden Stoffe und Energien; 2. den Zustand des Anlagengeländes; 3. die Quellen der Emissionen aus der Erzeugungsanlage; 4. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Erzeugungsanlage; 5. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt; 6. die Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen; 7. die Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen; 8. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1; 9. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden Angaben. (4) Die Behörde hat von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen abzusehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. (5) Die Behörde hat die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erfor- derlichen Unterlagen oder Angaben zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienst- stellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§7 Vereinfachtes Verfahren (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage 1. mit Biomasse, Biogas oder geothermischer Energie betrieben wird oder es sich um eine Kraftwärmekopp- lungsanlage (§ 2 Abs. 1 Z 22) handelt und die installierte Engpassleistung höchstens 200 KW beträgt, 2. mit Wind betrieben wird und die Leistung höchstens 1 MW beträgt oder die Anlage nicht mehr als 2 Kon- verter aufweist, 3. mit Hilfe der Halbleitertechnik Sonnenlicht direkt in Energie umwandelt und die Gesamtfläche der Solar- zellen nicht mehr als 500 m2 beträgt oder 4. mit fossiler Energie betrieben wird und die installierte Engpassleistung höchstens 200 KW beträgt, so hat - sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschrif- ten nicht verboten ist - die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschrei- tenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb die- ses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; nach Ablauf der im Anschlag ange- LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 253 führten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustel- len und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinrei- chend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen. (2) Den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im § 8 Abs. 4 genannten Netzbetreibern und den im § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. (3) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Ver- fahren zulässig ist. (4) Die im § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung.
§8 Genehmigungsverfahren Anhörungsrechte (1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmig- ten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 bestehenden Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Par- teistellung der Nachbarn sind durch Anschlag in der Standortgemeinde bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke und die im § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Ver- walter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich, zB durch Anschlag im Hause, bekannt zu geben. (2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 40 AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Erzeugungsanlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren. (3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Nieder- schrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivil- rechtsweg zu verweisen. (4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören. (5) Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören. (6) Ist die Errichtung und der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 18) beantragt, ist von der Behörde im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen bekannt zu geben, dass der Genehmigungsantrag bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt und dass jedermann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen zum Genehmigungsantrag Stellung nehmen kann; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wah- ren. Abs. 1 bis Abs. 5 bleiben unberührt. (7) Wenn die Verwirklichung eines Projektes für eine Erzeugungsanlage gemäß Abs. 6 oder deren Ände- rung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 6) erfolgt, über das Projekt zu benach- richtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung ein- zuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht. (8) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits die Antrags- unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erfor- derlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnah- men zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. 254 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. (9) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) der Geneh- migungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 6 vorzugehen. Bei der Behörde eingelang- te Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Ge- nehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll. (10) Die Abs. 6 bis 9 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragli- che Regelungen bleiben unberührt. (11) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach ande- ren landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen. (12) Bei Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vor- schriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist.
§9 Nachbarn (1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeu- gungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage auf- halten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Hei- men, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen. (2) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenzna- hen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den ent- sprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.
§ 10 Parteien (1) In Verfahren gemäß den §§ 7 und 8 haben Parteistellung: 1. der Genehmigungswerber; 2. alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befind- lichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtig- ten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten; 3. die Nachbarn (§ 9), soweit ihre nach § 11 Abs. 1 geschützten Interessen berührt werden, (2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 erheben.
§ 11 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (1) Erzeugungsanlagen sind so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen 1. das Leben oder die Gesundheit a) des Betreibers der Erzeugungsanlage und b) der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Fami- lienangehörigen nicht gefährdet wird, 2. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarn oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden, 3. Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden, 4. die zum Einsatz gelangende Energie effizient eingesetzt wird und 5. der Standort unter Bedachtnahme auf die Z 1 bis 3 geeignet ist. (2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Min- derung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 255 (3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen aus- wirken. (4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsan- lage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch landesrechtliche Vorschriften verboten ist.
§ 12 Erteilung der Genehmigung (1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medi- zinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Um- ständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen. (2) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete behördliche Vorschreibun- gen zu begrenzen. (3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erfor- derlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schut- zes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen. (4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind ins- besondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Ver- hältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen. (5) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwach- sende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflich- ten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen. (6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmig- te Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. (7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden. (8) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit die- ser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
§ 13 Betriebsleiter (1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass der Betreiber der Erzeugungsanlage fachlich nicht befähigt ist, den Betrieb zu leiten und zu überwachen, hat sie den Betreiber mit Bescheid aufzufordern, binnen ange- messener Frist für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes einen Betriebsleiter zu bestellen, der verlässlich und befähigt sein muss. § 65 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß. Der bestellte Betriebsleiter ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekanntzugeben. (2) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach die- sem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen. (3) Ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters ist vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Behörde hat zu prüfen, ob der bestellte Betriebsleiter verlässlich im Sinne des § 61 Abs. 4 bis 7 ist und die fachliche Befähigung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Betrieb der Anlage darf bis zur Bekanntgabe eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate, weiter aufrecht erhalten werden. 256 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 (5) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht entsprochen oder wird mit Bescheid festgestellt, dass der Betriebsleiter nicht verlässlich oder fachlich befähigt ist, hat die Behörde mit Bescheid den Betrieb zu unter- sagen. Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde den Untersagungs- bescheid zu widerrufen.
§ 14 Erzeugungsanlagen gemäß IPPC-Richtlinie (1) Bei einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) ist im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 8 Abs. 6 und 8) Bedacht zu nehmen ist, über § 12 hinaus sicher zu stellen, dass die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass 1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Abs. 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden, 2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden, 3. Energie effizient verwendet wird, 4. die Entstehung von Abfällen vermieden wird oder die Abfälle verwertet werden, oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind, 5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begren- zen, 6. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens getroffen werden, 7. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen vorgesehen werden, soweit damit eine Ge- fahr für die Umwelt verbunden sein könnte und 8. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Erzeugungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung (Abs. 2) zu vermeiden und unter Bedachtnahme auf die Wirt- schaftlichkeit den ursprünglichen Zustand des Anlagengeländes wieder herzustellen. (2) Umweltverschmutzung im Sinne des Abs. 1 ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt be- wirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen kön- nen. (3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid zu enthalten: 1. jedenfalls Emissionsgrenzwerte jener Schadstoffe, die von der Erzeugungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Was- ser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können andere technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen; 2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie Information der Behörde); 3. erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens; 4. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt ver- bunden sein könnte. (4) Im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen ist von der Behörde be- kannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC- Richtlinie (§ 2 Z 18) innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. (5) Die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits geneh- migten Betriebsanlage erforderlich ist. (6) Die Genehmigungsvoraussetzungen des Abs. 1 begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte für die im § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 aufgezählten Personen.
§ 15 Betriebsgenehmigung Probebetrieb (1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 257 Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der geneh- migten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 11 Abs. 1 oder die gemäß § 14 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behör- de darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. (2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auf- lagen vorgeschrieben werden. (3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 8 aufrecht geblieben ist. (4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
§ 16 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbe- scheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebs- genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abwei- chungen mit Bescheid auszusprechen. (2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben außer dem Genehmigungsinhaber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist.
§ 17 Nachträgliche Vorschreibungen (1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 11 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebs- genehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berück- sichtigen. (2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben - sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt - außer dem Geneh- migungsinhaber nur jene im § 10 Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß § 7 oder gemäß § 8 aufrecht geblieben ist. (3) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (§ 9) gewor- den sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Ver- meidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind. (4) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 5 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. (5) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 4 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Aus- wirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeit- punkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. (6) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vor- 258 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 liegen. (7) Für Erzeugungsanlagen, die nach § 5 Abs. 1 und 3 keiner Genehmigung bedürfen, gelten die Abs.1, 4 bis 6 sinngemäß. (8) Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. (9) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder Abs. 3 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Betreiber der Anla- ge mit Bescheid aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Erzeugungsanlage zur Erreichung des hinrei- chenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 5 Abs. 6 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
§ 18 Eigenüberwachung (1) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen nach dem Hauptstück II dieses Gesetzes ergangenen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre. (2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind vom Betreiber der Erzeugungs- anlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, gerichtlich zertifizierte Sachver- ständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prü- fungen dürfen auch vom Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fach- kundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. (3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festge- stellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anla- ge aufzubewahren. (4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behör- de zu übermitteln. (5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn 1. er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssys- tem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagement- systeme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat, 2. die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und 3. aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Erzeugungsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Erzeugungsanlage geltenden Vorschriften geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinn- gemäß. (6) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 hat der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie (§ 2 Z 18) jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Erzeugungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 259 und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. (7) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 mit Bescheid anzuordnen, wenn 1. sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Vermin- derung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, 2. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 3. die durch die Erzeugungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissions- grenzwerte festgelegt werden müssen. (8) Würden die gemäß Abs. 6 oder 7 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde § 17 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.
§ 19 Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen (1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbre- chung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 1 zu treffen. (2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläss- lich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrun- gen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. (3) Reichen die vom Betreiber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im
§ 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten oder hat der Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die not- wendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. (4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt. (5) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass er die gemäß Abs. 2 ange- zeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat. (6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interes- sen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Betreiber der Erzeugungsanlage keine weiteren Vor- kehrungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Be- scheid festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.
§ 20 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn 1. die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird, 2. nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes (§ 15 Abs. 1) um Erteilung der Betriebsge- nehmigung angesucht wird, 3. der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung (§ 15) aufgenommen wird, 4. der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist oder 5. die Auflassung gemäß § 19 Abs. 6 beendet ist. (2) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt jedoch nicht gemäß Abs. 1, wenn eine Erzeugungsan- lage für die Aufrechterhaltung der Versorgung weiterhin in Betriebsbereitschaft gehalten wird. (3) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestell- ten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. (4) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist mit Bescheid fest- zustellen. § 19 gilt sinngemäß. (5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 kommt nur dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
§ 21 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen (1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungs- 260 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 anlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vor- behalten wurde - ausgenommen ein Probebetrieb - ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behör- de mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Ein- stellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbei- ten Bedacht zu nehmen. (2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
§ 22 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen (1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzu- stellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänz- liche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anla- ge betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annah- me, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Ver- ständigung des Betreibers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Beschei- des an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. (2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, soferne keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anla- genteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 23 Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage (1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeu- gungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen. (2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist. (3) Die erteilte Bewilligung gibt das Recht zur vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vor- nahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie. Darunter werden insbesondere das Betreten von Grundstücken, die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Boden- untersuchungen, die zeitweilige Beseitigung von Hindernissen und die Anbringung oder Setzung von Vermar- kungszeichen verstanden. Diese Vorarbeiten sind zu dulden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die im
§ 11 Abs. 1 erwähnten Belange durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen. Den Grundeigentü- mern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu. (4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rech- te vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird. (5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbe- reitung des Bauentwurfes dies erfordert. (6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfer- tigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungs- LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 261 frist begonnen werden. (7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberech- tigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu set- zen. (8) Schäden, die durch Wiederherstellung des früheren Zustandes beseitigt werden können, sind nach Abschluss der Vorarbeiten sofort zu beheben. Wegen Anbringung oder Setzung von Vermarkungszeichen, welche die bisherige Benützung des Grundes nicht behindern, besteht kein Entschädigungsanspruch. Für andere Schäden und sonstige, mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundene Beschränkungen im Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübter Rechte sind der Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt § 25 sinngemäß.
§ 24 Zwangsrechte (1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendi- gen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn 1. die Errichtung der Erzeugungsanlage als Maßnahme für die Sicherung und Aufrechterhaltung der Ver- sorgung mit Elektrizität geboten ist und 2. zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte nachweislich eine Einigung darüber nicht zustande kommt. (2) Im Antrag gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch Zwangsrechte Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch der Bergbauberechtigte anzuführen. (3) Die Zwangsrechte können umfassen: 1. die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen; 2. die Abtretung des Eigentums an Grundstücken; 3. die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. (4) Vom Zwangsrecht nach Abs. 1 Z 2 ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 25 Verfahren Auf das Verfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 20 des Burgenländischen Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Abschnitt 2 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen
§ 26 Anwendungsbereich Begriffe (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen. (2) Dieser Abschnitt gilt für Erzeugungsanlagen, die dem Abschnitt 1 unterliegen und in denen im Anhang zu diesem Gesetz genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer 1. im Anhang Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder 2. im Anhang Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 angegebenen Menge vorhanden sind. (3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestim- mungen dieses Gesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 11 und 14 und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 10. (4) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Ausdruck 1. „Anlage“ den unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer 262 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 oder in mehreren technischen Anlagen (Z 2) vorhanden sind (Z 5), einschließlich gemeinsamer oder ver- bundener Infrastrukturen und Tätigkeiten; 2. „technische Anlage“ eine technische Einheit innerhalb einer Anlage, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitun- gen, Maschinen, Lager, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken oder Umschlageinrichtungen, die für den Betrieb der technischen Anlage erforderlich sind; 3. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Zubereitungen, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz Teil 1 angeführt sind oder die die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz Teil 2 festgelegten Kriterien erfüllen; 4. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer unter diesen Abschnitt fallenden Anlage ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb der Anlage zu einer ernsten Gefahr für die menschli- che Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind; 5. „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ das in einer Anlage technisch mögliche Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes oder das in einer Anlage bei einem außer Kontrolle geratenen industriell-chemi- schen Produktionsverfahren mögliche Entstehen eines gefährlichen Stoffes, jeweils in einem mindes- tens die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegte Mengenschwelle erreichenden Ausmaß; 6. „Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können; 7. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt; 8. „Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hin- terlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.
§ 27 Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) notwendigen Maßnahmen zu ergrei- fen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. (2) Spätestens drei Monate vor der Errichtung der Anlage hat der Betreiber der Behörde mitzuteilen: 1. Name, Sitz und Anschrift des Betreibers sowie vollständige Anschrift der Anlage; 2. Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person; 3. ausreichende Angaben zur Identifizierung oder zur Kategorie gefährlicher Stoffe; 4. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe; 5. Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe; 6. die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten; 7. Beschreibung der unmittelbaren Umgebung der Anlage unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Domino-Effekte). (3) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber unverzüglich in der am besten geeigneten Weise 1. der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofort- maßnahmen mitzuteilen; 2. die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Un- fallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden; 3. diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fak- ten ergeben. (4) Der Betreiber hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereit- zuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheits- konzepts (Abs. 7) sind nachzuweisen. Abweichend von Abs. 4 ist der Betreiber einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass 1. ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist, 2. die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden, 3. die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind, 4. interne Notfallpläne vorliegen, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 263 5. den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informatio- nen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Anlagen bereitgestellt wurden. Weist der Betreiber nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 4 nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des Betreibers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichts abzusprechen. (5) Bei Neuerrichtung oder Änderung einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Geneh- migungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu über- mitteln. Die Behörde hat dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 28 Abs. 3 zu untersagen. (6) Bei einer Änderung der Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammen- hang mit schweren Unfällen ergeben können, hat der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), der Betreiber einer Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 den Sicherheits- bericht (Abs. 5), zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. (7) Betreiber gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 haben nach Anhörung des Betriebsrats oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen in der Anlage und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. (8) Zwischen benachbarten Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgen- schwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicher- heitskonzept (bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind. (9) Nach Maßgabe einer Verordnung (§ 28 Abs. 4) hat der Betreiber einer Anlage gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 1. die von einem schweren Unfall einer Anlage möglicherweise betroffenen Personen über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls; 2. der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für eine Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 zu erstel- lende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen ausgenommen werden. (10) Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen und zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Domino-Effekten (Abs. 2 Z 7 und Abs. 9) notwendig sind.
§ 28 Pflichten der Behörde (1) Die Behörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen: 1. eine Liste der nach § 27 Abs. 2 gemeldeten Anlagen; 2. nach einem schweren Unfall: a) Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls; b) Name des Betreibers und Anschrift der Anlage; c) Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittel- baren Folgen für Mensch und Umwelt; d) Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen; 3. eine Ausfertigung des Bescheids gemäß § 27 Abs. 5 letzter Satz. Die in der Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergän- zen und der zentralen Meldestelle zu übermitteln. 264 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 (2) Die Behörde hat für jede unter diesen Abschnitt fallende Anlage ein Inspektionsprogramm (ein der Art der betreffenden Anlage angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstel- len und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betreibers plan- mäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebs- technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der jeweiligen Anlage geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betreiber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätig- keiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Betreiber ange- messene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in der Anlage wiedergeben und - bei Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 - ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten Infor- mationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden. Die Fristen für die Überprüfung der Anlage im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen; Anlagen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 2 sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle der in Betracht kommenden Anlage anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Nie- derschrift zu verfassen. (3) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen der Anlage ganz oder teilweise zu untersa- gen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Betreiber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung der Anlage nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (4) In Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG und der „Helsinki-Konvention“ sowie in Umsetzung von Ände- rungen dieser Richtlinie oder dieser Konvention hat die Behörde durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik (§ 12 Abs. 4) nähere Bestimmungen über 1. die Pflichten des Betreibers nach einem schweren Unfall (§ 27 Abs. 3), 2. das Sicherheitskonzept (§ 27 Abs. 4), 3. den Sicherheitsbericht (§ 27 Abs. 5), 4. die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts (§ 27 Abs. 5), 5. die internen Notfallpläne (§ 27 Abs. 8), 6. die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen (§ 27 Abs. 10) zu erlassen. (5) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. (6) Die Behörde hat die Bundeswarnzentrale unverzüglich über eingetretene schwere Unfälle in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit und das Ausmaß grenzüberschreitender Auswirkungen abzuschätzen. (7) Die Behörde hat über Antrag eines Betreibers einer Erzeugungsanlage mit Bescheid festzustellen, ob Abschnitt 2 oder eine gemäß Abs. 4 erlassene Verordnung auf seine Anlage anzuwenden ist. Hauptstück III Betrieb von Netzen, Regelzonen Abschnitt 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
§ 29 Geregelter Netzzugang (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils geneh- migten Allgemeinen Netzbedingungen und zu den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung auf Grund pri- vatrechtlicher Verträge zu gewähren. (2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten All- gemeinen Netzbedingungen und der jeweils bestimmten Systemnutzungstarife inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung die Nutzung der Netze zu begehren. (3) Können sich ein Netzbetreiber und ein Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 265 einigen, so hat die Behörde über Antrag des Netzbetreibers oder des Netzzugangsberechtigten den Netzan- schlusspunkt unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Netzbenutzers und der gemeinwirt- schaftlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers (§ 3) mit Bescheid festzustellen.
§ 30 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmten, entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind: 1. Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen; 2. Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken; 3. Transporte im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie; 4. Transporte der übrigen Berechtigten durch Aufteilung im Verhältnis der angemeldeten Leistungen.
§ 31 Verweigerung des Netzzugangs (1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern: 1. bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle), 2. bei mangelnden Netzkapazitäten, 3. wenn der Netzzugangsberechtigte aus einem System beliefert werden soll, in dem er nicht als solcher genannt ist, oder 4. wenn ansonsten elektrische Energie aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nut- zung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Mög- lichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind. (2) Der Netzbetreiber hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen. (3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission. In allen übrigen Strei- tigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte. (4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften jenes Landes Anwendung, in dem derjenige seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges stellt. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzu- gangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gel- ten, der den Netzzugang verweigert hat.
§ 32 Allgemeine Netzbedingungen (1) Die Allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizi- täts-Control Kommission. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vor- schriften dieses Gesetzes notwendig ist. Ausgenommen von der Genehmigung sind Normen und Regelwer- ke der Technik. (2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Prakti- ken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienst- leistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist, 2. die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachli- chen Zusammenhang stehen, 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind, 4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder ande- rer Anlagen zu verhindern, enthalten, 5. sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen fest- legen, 6. sie Regelungen über die Zuordnung der Kosten des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kosten- verursachung orientieren, 7. sie klar und übersichtlich gefasst sind und 266 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 8. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten. (3) Die Allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten: 1. die Rechte und Pflichten der Netzbetreiber und der Marktteilnehmer; 2. die Allgemeinen Bedingungen für Netznutzung und Netzbetrieb; 3. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen; 4. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Verbrauch elektrischer Energie durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist; 5. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen; 6. die Grundsätze der Fahrplanerstellung; 7. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind; 8. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile; 9. sonstige Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere aus den §§ 33, 34, 37, 41, 42, 43 ergeben, wobei insbesondere die Vorgangsweise bei einander widersprechenden Erklärungen über die Netzbenutzung festzulegen ist. (4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. (5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustim- men. (6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
§ 33 Lastprofile (1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 ElWOG ange- schlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 KW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen ist. (2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 KW Anschluss- leistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen. (3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. (4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
§ 34 Kosten des Netzanschlusses (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Lei- tungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 i.d.F. LGBl. Nr. 6/1999, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Leitungsanlagen, die für die Nutzung des Netzes tatsächlich in Anspruch genommen werden, einen Kostenersatz in Form eines Pauschales zu verlangen (Netzbereitstellung). Die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt. (2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen. (3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses auf deren Verlangen eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.
§ 35 Aufrechterhaltung der Leistung Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netz- benutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen. LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 267
§ 36 Versorgung über Direktleitungen Netzbetreiber sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Kon- zernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen. Abschnitt 2 Betreiber von Verteilernetzen
§ 37 Pflichten der Verteilernetzbetreiber (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet, 1. das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Um- weltschutz zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen; 2. die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen; 3. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informa- tionen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Funk- tionstüchtigkeit des Verbundnetzes sicherzustellen; 4. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln; 5. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten; 6. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; 7. Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils be- stimmten Systemnutzungstarifen inklusive eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren; 8. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnut- zungstarife gemäß dem Hauptstück VIII zu veröffentlichen; 9. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 6 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen; 10. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes; 11. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes; 12. zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverant- wortlichen; 13. zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler; 14. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an den zuständigen Bilanzgrup- penkoordinator, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche; 15. zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den zuständigen Bilanzgruppen- koordinator; 16. Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden; 17. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler sowie Bilanzgruppenwechsel; 18. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und einer besonde- ren Bilanzgruppe für Ökoenergie, wobei diese Bilanzgruppen gemeinsam mit anderen Verteilernetzbe- treibern eingerichtet werden können; 19. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und zur Einhebung allfälliger Zuschläge gemäß einer nach
§ 34 Abs. 3 und 4 ElWOG erlassenen Verordnung; 20. zur Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortli- chen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardi- sierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse; 21. zur Bekanntgabe der abgenommenen Ökoenergie und Vorlage der von den Anlagenbetreibern ausge- stellten Bescheinigungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an die Elektrizitäts- Control GmbH; 22. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen; 268 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 23. zur Messung der aus Kleinwasserkraftanlagen abgegebenen elektrischen Energie, zur Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten und zur Führung eines Verzeichnisses der Beglaubigungen; 24. zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Abnahme von Ökoenergie. (2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbe- dingungen festzulegen.
§ 38 Recht zum Netzanschluss (1) Verteilernetzbetreiber haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie beste- hender Netzanschlussverhältnisse - das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen. (2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Ener- gie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll.
§ 39 Allgemeine Anschlusspflicht (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Ver- träge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen. (2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht: 1. soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist; 2. gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll. (3) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers mit Bescheid festzustellen. (4) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netzzugangsberech- tigten aus dem Vertrag über die Regelung des Netzanschlusses ergeben, haben die Gerichte zu entschei- den.
§ 40 Abnahmepflicht (1) Sofern sich aus Abs. 3 und Abs. 4 nichts anderes ergibt, sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet, 1. die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihren Verteilernetzen angeschlossenen und aner- kannten Ökoanlagen (§ 46 Abs. 1) zu den gemäß § 34 Abs. 1 oder § 66a Abs. 7 ElWOG bestimmten Mindestpreisen und 2. die ihnen gemäß Abs. 3 angebotene Ökoenergie in steigendem Ausmaß abzunehmen. (2) Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat 1. in den auf den 1. Oktober 2001 folgenden Jahren mindestens 1 %, 2. in den auf den 1. Oktober 2003 folgenden Jahren mindestens 2 %, 3. in den auf den 1. Oktober 2005 folgenden Jahren mindestens 3 %, 4. in den auf den 1. Oktober 2007 folgenden Jahren mindestens 4 % der Abgabe elektrischer Energie an die an die jeweiligen Verteilernetze angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen. (3) Wird das gemäß Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß oder das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verordnung überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die im Burgenland tätigen Verteiler- netzbetreiber sind verpflichtet, den ihnen angebotenen Anteil höchstens zu den gemäß § 49 Abs. 9 festge- legten durchschnittlichen Produktionskosten abzunehmen, insoweit sie das in Abs. 2 festgelegte Mindest- ausmaß nicht überschreiten. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Abs. 2 oder das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verordnung anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers, des Käufers, jeweils mit Namen und Anschrift, und des Datums des Verkaufes im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekannt zu geben. (4) Wenn ein Verteilernetzbetreiber bereits 3 % Windenergie und 2 % Ökoenergie aus sonstigen Anlagen, jeweils bezogen auf die Abgabe an die an das Verteilernetz angeschlossenen Endverbraucher im vorange- gangenen Kalenderjahr (Abs. 2) erreicht hat und kein anderer Verteilernetzbetreiber (Abs. 3) verpflichtet ist, den jeweils übersteigenden Anteil abzunehmen, ist er nicht verpflichtet, darüberhinaus weitere Mengen an Windenergie oder sonstiger Ökoenergie gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen. LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 269 (5) Auf das Erfordernis gemäß Abs. 2 oder das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verord- nung kann auch jene elektrische Energie angerechnet werden, die von einem außerhalb des Bundeslandes Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber erworben wird, wenn sie aus einer Anlage stammt, die die Voraus- setzungen für die Anerkennung als Ökoanlage nach diesem Gesetz erfüllt und von angeschlossenen und anerkannten Ökoanlagen oder von im Bundesland Burgenland tätigen Verteilernetzbetreibern keine entspre- chende Menge an Ökoenergie geliefert werden kann oder angeboten wird. Im Zweifelsfalle hat die Behörde festzustellen, ob eine derart erworbene elektrische Energie auf das Erfordernis gemäß Abs. 2 oder auf das Mindestausmaß einer gemäß Abs. 10 erlassenen Verordnung angerechnet werden kann. (6) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, die der öffentlichen Versor- gung oder der Fernwärmeversorgung dienen, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie zu den gemäß § 34 Abs. 2 ElWOG bestimmten Mindestpreisen abzunehmen. Diese Abnah- mepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Wird eine KWK-Anlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, durch eine Ökoanlage erweitert, so gilt die erzeugte elektrische Energie, die dem Energieä- quivalent der eingesetzten Biomasse entspricht, als Ökoenergie. (7) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz Kleinwasserkraftanlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie zu den sich aus § 49 Abs. 8 ergebenden Marktpreisen abzunehmen. Diese Abnahmepflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004. (8) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, die gemäß Abs. 1, 3, 5 oder 6 abgenommene elektrische Energie an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern. (9) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes oder eines Betrei- bers einer Erzeugungsanlage festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß Abs. 1, 3, 5 oder 6 besteht. (10) Die Behörde kann mit Verordnung den gemäß Abs. 4 festgelegten Anteil an Ökoenergie aus Anlagen, die nicht mit Windkraft betrieben werden, um 1 % erhöhen, wenn dadurch die Wirtschaft und die Bevölkerung im Burgenland im Vergleich zu anderen Bundesländern nicht wesentlich mit zusätzlichen Mehraufwendungen (§ 34 Abs. 3 ElWOG) belastet ist. Abschnitt 3 Betreiber von Übertragungsnetzen Regelzonen
§ 41 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber (1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, 1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten; 2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen; 3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 erforderlichen ver- traglichen Maßnahmen vorzusehen; 4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informa- tionen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Funk- tionstüchtigkeit des Verbundsystems sicherzustellen; 5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitäts- transitrichtlinie durchzuführen; 6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungs- tarife zu veröffentlichen; 7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen; 8. wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln; 9. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionäre zu enthalten. (2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbe- dingungen festzulegen. 270 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 Hauptstück IV Netzzugangsberechtigte Fonds Abschnitt 1 Kunden Netzbenutzer
§ 42 Rechte und Pflichten der Kunden (1) Alle Kunden sind ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Stromhändlern Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren. (2) Stromhändler können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren. (3) Endverbraucher, die elektrische Energie unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nach- weis gemäß § 44 Abs. 3 erbringen müssen oder elektrische Energie eigener Erzeugung über das öffentliche Netz beziehen, haben der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) jährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002, den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihres Bezu- ges von elektrischer Energie im Bundesland Burgenland Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen be- nannten Kleinwasserkraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraft- zertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen. (4) Die nachweispflichtigen Endverbraucher (Abs. 3) haben sich bei der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten ein Identifikationsmerkmal (USER-ID) und ein Zertifi- katskonto, auf welchem alle vom Endverbraucher erworbenen Kleinwasserkraftzertifikate elektronisch regis- triert werden. Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002 bzw. nach Ablauf des jeweiligen Jahres durch die Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwas- serkraftzertifikate zu erbringen. (5) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn ein mit § 47 in Verbindung mit Abs. 3 vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist. Über Antrag eines Endverbrauchers hat die Behörde festzustellen, ob Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Stan- dort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat anzuerkennen sind. (6) Endverbraucher haben über Ersuchen der Behörde Auskunft zu erteilen, ob Stromhändler, die Endver- braucher beliefern, ihrer Verpflichtung gemäß § 44 Abs. 7 nachkommen.
§ 43 Netzbenutzer (1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes V eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. (2) Netzbenutzer sind verpflichtet, 1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an elektrischer Energie dienende An- gaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist; 2. die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten; 3. Meldungen bei Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten; 4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind; 5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden; 6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen. (3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbe- dingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
§ 44 Pflichten der Stromhändler (1) Stromhändler, die Endverbraucher beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 271 Burgenland unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohn- sitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustel- lungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustel- lungsbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Wohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Per- son des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben. (2) Stromhändler, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanz- gruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde ange- schlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen. Müssen für die Kunden standardisierte Lastprofile erstellt werden, haben die Stromhändler darüberhinaus binnen sechs Wochen nach Aufnahme dieser Liefertätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission Allgemeine Geschäftsbedingungen zu übermitteln. (3) Stromhändler mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, die Endverbraucher beliefern, haben der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) jährlich, erstmalig jedoch für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. Sep- tember 2002, den Nachweis zu erbringen, dass für 8 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endver- braucher im Bundesland Burgenland Kleinwasserkraftzertifikate aus inländischen, benannten Kleinwasser- kraftanlagen vorliegen, sofern sich aus Abs. 6 nichts anderes ergibt. Kleinwasserkraftzertifikate, die älter als zwei Jahre sind, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Beglaubigung, sind als Nachweis nicht anzuerkennen. (4) Die nachweispflichtigen Stromhändler (Abs. 3) haben sich bei der Behörde oder bei der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) registrieren zu lassen. Sie erhalten ein Identifikationsmerkmal (USER-ID) und ein Zertifi- katskonto, auf welchem alle vom Stromhändler erworbenen Kleinwasserkraftszertifikate elektronisch regis- triert werden. Der Nachweis gemäß Abs. 3 ist für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 30. September 2002 bzw. nach Ablauf des jeweiligen Jahres durch elektronische Entwertung der auf dem Zertifikatskonto registrierten Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen. (5) Stromhändler die Endverbraucher im Bundesland Burgenland beliefern und nicht den Nachweis gemäß
§ 44 Abs. 3 erbringen müssen, sind berechtigt, im Namen ihrer Endverbraucher den Nachweis gemäß Abs. 3 zu erbringen. Auf Verlangen eines nachweispflichtigen Endverbrauchers hat der Stromhändler im Namen des Endverbrauchers die Pflichten gemäß § 42 Abs. 3 und 4 wahrzunehmen. (6) Werden Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat als Nachweis (Abs. 3) vorgelegt, sind sie nur dann anzuerkennen, wenn ein mit § 47 in Verbindung mit Abs. 3 vergleichbares System in diesem anderen Mitgliedstaat eingeführt ist. Über Antrag eines Stromhändlers mit ordentlichem Wohnsitz oder Sitz im Inland, der Endverbraucher im Burgenland beliefert, hat die Behörde festzustellen, ob Kleinwasserkraftzertifikate aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat anzuerkennen sind. (7) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf der Strom- rechnung ihrer Endverbraucher den Anteil an Primärenergieträgern ihres vorangegangenen Geschäftsjahres, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die Kennzeichnung hat jedenfalls Angaben gegliedert nach den Primärenergieträgern Ökoenergie, Wasserkraft, Gas, Erdölpro- dukte, Kohle, Atomenergie sowie Sonstige zu enthalten. Die Behörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Kennzeichnung, der Zuordnungsregeln und der Überwachung der Richtigkeit der Angaben vorsehen. (8) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher beliefert, diese Stromhändlertätigkeit zu un- tersagen, wenn er 1. drei Mal wegen Übertretung gemäß Abs. 1 oder 5 rechtskräftig bestraft worden ist oder 2. nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
§ 61 Abs. 4 bis 8 gilt sinngemäß. Abschnitt 2 Erzeuger
§ 45 Rechte und Pflichten der Erzeuger (1) Zusätzlich zu den im § 46 festgelegten Pflichten, sind Erzeuger verpflichtet: 1. zum Anschluss an eine Bilanzgruppe oder zur Bildung einer eigenen Bilanzgruppe; 2. Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordina- tor, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen; 3. zur Meldung der Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit; 4. zur Einhaltung der technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen 272 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 und Einrichtungen für die Datenübertragung; 5. bei Teillieferungen zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenver- antwortlichen und an die betroffenen Netzbetreiber. (2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbe- dingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen. (3) Erzeuger sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunterneh- men über eine Direktleitung zu versorgen.
§ 46 Betreiber von Ökoanlagen (1) Anlagen, die ausschließlich auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Bio- masse, Biogas, Deponie- oder Klärgas, geothermische Energie, Wind- oder Sonnenenergie oder aus- schließlich auf Basis von Abfällen mit hohem biogenem Anteil betrieben werden, sind über Antrag der Betrei- ber mit Bescheid als Ökoanlage anzuerkennen. Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sind über Antrag der Betreiber mit Bescheid nur insofern als Ökoanlage anzuerkennen, als die erzeugte elektri- sche Energie dem Anteil der eingesetzten Biomasse, gemessen an der Brennstoffwärmeleistung, entspricht. Falls dem Stromgenerator nicht nur eine, sondern mehrere Feuerungsanlagen (mehrere Brennräume) vor- gelagert sind, ist der Anteil der eingesetzten Biomasse auf die Summe der einzelnen Feuerungsanlagen (Brennräume) zu beziehen. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Müll, Klärschlamm oder Ablauge betrieben werden, sind nicht als Ökoanlage anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen anzuschließen, aus denen her- vorzugehen hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind und die Anlage rechtmäßig betrieben werden kann. Die Behörde hat die Anerkennung der Elektrizitäts-Controll GmbH und dem Netzbe- treiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen. (2) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen sind - soweit gemäß § 40 eine Abnahmepflicht besteht - berech- tigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie von jenem Verteilernetzbetreiber zu verlangen, an dessen Verteilernetz die Anlage angeschlossen ist. (3) Betreiber von anerkannten Ökoanlagen, die aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil oder aus Misch- feuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber (§ 40 Abs. 1) abgeben, sind verpflichtet, Nachweise zu führen, dass die abgenommene elek- trische Energie dem Anteil der eingesetzten Biomasse, gemessen an der Brennstoffwärmeleistung, ent- spricht. Diese Nachweise sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde über Verlangen vorzu- legen. (4) Hat der Verteilernetzbetreiber Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ökoanlage nicht oder nicht mehr vorliegen, hat er die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat die Aner- kennung als Ökoanlage zu widerrufen und den Betreiber zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Diffe- renz zwischen den gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Mindestpreisen und dem sich nach § 49 Abs. 8 ergebenden Marktpreis. Diese Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 50) einzubringen. (5) Betreiber anerkannter Ökoanlagen haben über die aus ihren Anlagen an Verteilernetzbetreiber abge- gebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und diese dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. Die Be- scheinigung hat Namen und Anschrift des Erzeugers, des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökoanlage samt Ausstellungsbehörde und eine Identifikationsnummer zu enthalten. Erfolgt die Abnahme dieser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich. (6) Die Anerkennung als Ökoanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zwei- felsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Ökoanlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war. (7) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung jene Abfälle zu bezeichnen, die einen hohen biogenen Anteil aufweisen, und eine allenfalls erforderliche Nachweisführung festzulegen.
§ 47 Betreiber von Kleinwasserkraftwerken (1) Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftanlagen) im Bundesland Burgenland betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber von der Behörde mit Bescheid als solche zu benennen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung anzuschließen, aus der hervorzugehen hat, dass die Wasserkraftanlage eine Engpassleistung von höchstens 10 MW aufweist. Die Bescheinigung kann von einer Anstalt des Bundes oder eines Bundeslandes, einer akkreditierten Stelle im Rahmen des fachlichen LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 273 Umfanges der Akkreditierung, einer staatlich autorisierten Anstalt, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jeweils im Rahmen der erteilten Befugnis ausgestellt werden. Änderungen der Anlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Behör- de hat die Benennung der Elektrizitäts-Control GmbH, der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) und dem Netz- betreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zur Kenntnis zu bringen. (2) Betreiber von benannten, inländischen Kleinwasserkraftanlagen sind ab 1. Jänner 2002 berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate unter Beachtung des Abs. 3 auszugeben. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind mit- tels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erstellen. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage über das öffentliche Netz abgegebenen und gemessenen Menge an elektrischer Energie zu entsprechen. (3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und haben Namen und Anschrift des Erzeugers, des Käufers der abgegebenen elektrischen Ener- gie, die Menge der abgegebenen elektrischen Energie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Benennung samt Ausstellungsbehörde und eine Identifikationsnummer zu enthalten. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind auf Basis von Zählerwerten von dem Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz von der Anlage die abgegebene Menge eingespeist wird, unter Angabe des Datums mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung monatlich zu beglaubigen. Werden die Kleinwasserkraftzertifikate auf Basis von gerechneten Werten beglau- bigt, hat der Verteilernetzbetreiber nach Vorliegen der aus der Anlage abgegebenen und gemessenen Menge allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Beglaubigungen zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetrei- ber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen. Der Betreiber der Kleinwasserkraftanlage hat den Verkauf von Kleinwasserkraftzertifikaten auf dem entsprechenden Zertifi- katskonto zu bestätigen. (4) Verteilernetzbetreiber haben der Behörde Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine benannte Kleinwasserkraftanlage, die in ihr Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Vorrausset- zungen des Abs. 1 entspricht. (5) Betreiber von benannten, inländischen Kleinwasserkraftanlagen sind verpflichtet, mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetrei- bern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen. (6) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten hat die Behörde den Wider- ruf der Benennung als Kleinwasserkraftanlage und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzerti- fikaten mit Bescheid auszusprechen. Außerdem hat sie die Herausgabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die missbräuchliche Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind. Die Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 50) einzubringen. (7) Die Benennung als Kleinwasserkraftanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Kleinwasserkraftanlage oder von Amts wegen festzustellen, ob der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen war.
§ 48 Verwaltung der elektronischen Kleinwasserkraftzertifikate (1) Zur Abwicklung des elektronischen Zertifikatsystems haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) ein Registrierungssystem im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung einzurichten und zu betreiben. (2) Die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) hat den Betreiber einer benannten Kleinwasser- kraftanlage, den Verteilernetzbetreibern, in deren Netz von benannten Kleinwasserkraftanlagen eingespeist wird, den nachweispflichtigen Stromhändlern (§ 44 Abs. 3) und den nachweispflichtigen Endverbrauchern (§ 42 Abs. 3) sowie den Stromhändlern, die im Namen der nachweispflichtigen Endverbraucher den Nachweis erbrin- gen, ein Identifikationsmerkmal (USER-ID) zuzuweisen und für diese Marktteilnehmer ausgenommen für Ver- teilernetzbetreiber ein Zertifikatskonto anzulegen. (3) Nach Beglaubigung der Kleinwasserkraftzertifikate haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) dem Betreiber der Kleinwasserkraftanlage auf sein Zertifikatskonto die Zertifikatsnummer mitzuteilen. Nach Verkauf elektronischer Kleinwasserkraftzertifikate haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) den neuen Eigentümer entsprechend zu registrieren. (4) Aufgrund der Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 51 Abs. 3 Z 9) haben die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) die Menge der im Bundesland Burgenland abgegebenen bzw. bezoge- nen elektrischen Energie pro Stromhändler bzw. pro Endverbraucher zu ermitteln und die 8 %-Quote festzu- legen. Diese Quote ist den nachweispflichtigen Stromhändlern und den nachweispflichtigen Endverbrauchern am Ende des jeweiligen Zeitraumes (§§ 42 Abs. 4, 44 Abs. 4) bekanntzugeben. (5) Die Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) haben die Quotenerfüllung zu kontrollieren. Wer- den die Nachweise gemäß den §§ 42 Abs. 3 oder 44 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend erbracht, haben die 274 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 Behörde oder die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) den nachweispflichtigen Endverbraucher oder den nach- weispflichtigen Stromhändler am Ende des jeweiligen Quartals aufzufordern, binnen zwei Wochen entweder die entsprechenden Nachweise nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe an den Fonds (§ 50) entrichtet worden ist. Wird dieser Aufforderung nicht oder nicht aus- reichend entsprochen, hat die verwaltende Stelle die Behörde zu verständigen. (6) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die Bestimmungen über das elektronische Zertifikatssystem zu präzisieren, zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies für das Funktionieren des Systems notwendig ist. Ins- besondere können nähere Bestimmungen zu den §§ 42 Abs. 4, 44 Abs. 4, 47 Abs. 3 und den Abs. 2 bis 5 erlassen werden. Abschnitt 3 Fonds
§ 49 Ausgleichsabgabe (1) Nach Verständigung durch die Elektrizität-Control GmbH, dass ein Verteilernetzbetreiber den im § 40 Abs. 2 festgelegten Mindestanteil für den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen hat, hat die Behörde den Verteilernetzbetreiber aufzufordern, binnen vier Wochen entweder den entsprechenden Nachweis für den jeweiligen Zeitraum nachzuholen oder den Nachweis zu erbringen, dass eine entsprechende Ausgleichsabgabe entrichtet worden ist. (2) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 1 oder der Aufforderung gemäß § 48 Abs. 5 nicht oder nicht ausrei- chend entsprochen, hat die Behörde dem Nachweispflichtigen (Verteilernetzbetreiber, Stromhändler, Endver- braucher) mit Bescheid eine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben. Die Ausgleichsabgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig. (3) Die Ausgleichsabgabe hat sich 1. für Minderbezüge aus Ökoanlagen an der Differenz zwischen dem Marktpreis (Abs. 8) und den durch- schnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen pro kWh (Abs. 9) und 2. für nicht oder nicht ausreichend vorgelegte Kleinwasserkraftzertifikate an der Differenz zwischen dem Marktpreis (Abs. 8) und den durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen pro kWh (Abs. 9) zu orientieren. (4) Die Minderbezüge ergeben sich aus der im vorangegangenen Kalenderjahr abgegebenen Menge elek- trischer Energie an Endverbraucher und den im § 40 Abs. 2 festgelegten Mindesterfordernissen. (5) Die erforderliche Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate ergibt sich aus der im jeweiligen Zeitraum bezo- genen Menge elektrischer Energie oder abgegebenen Menge elektrischer Energie an Endverbraucher und den in den §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 festgelegten Mindesterfordernissen. (6) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 1 sind die gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG bestimmten Min- destpreise je Energieträger, gewichtet nach der im vorangegangenen Kalenderjahr durch alle im Bundesland Burgenland tätigen Verteilernetzbetreiber abgenommenen Ökoenergie, und der Marktpreis heranzuziehen. (7) Für die Ermittlung der Differenz gemäß Abs. 3 Z 2 sind die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen (Abs. 9) bei Berücksichtigung der Lebensdauer der Investitionskosten, der Betriebs- kosten, der Verzinsung des eingesetzten Kapitals, der jährlich erzeugten Menge an elektrischer Energie und allfälliger Förderungen sowie der Marktpreis (Abs. 8) heranzuziehen. (8) Der Marktpreis für elektrische Energie ergibt sich aus dem Durchschnitt der für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich September des Folgejahres gebildeten Futurepreise für Grundlast einer für den österreichischen Markt bestimmenden europäischen Strombörse, wobei der letzte Handelstag vor dem 1. Oktober als Stichtag gilt. Die Behörde hat durch Verordnung die für den österreichischen Markt bestimmende europäische Strombörse festzulegen. Ist eine Ermittlung des Marktpreises nach dem ersten Satz nicht möglich, hat die Behörde mit Verordnung festzulegen, wie die Ermittlung auf Basis von im Vorhin- ein zu bildenden Preisen zu erfolgen hat. Die verwaltende Stelle (§ 75 Abs. 2) hat den Marktpreis jährlich bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mit Wirksamkeit für die Monate Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich September des Folgejahres in geeigneter Form zu veröffentlichen. (9) Die Behörde hat vor Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe mit Verordnung 1. die durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoanlagen pro kWh und 2. die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftanlagen pro kWh unter Beachtung der Abs. 6 und 7 festzulegen.
§ 50 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds (1) Zur Förderung von Ökostrom und Kleinwasserkraftanlagen mit Standort im Bundesland Burgenland wird LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 275 ein Fonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht: 1. aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe; 2. aus Strafbeträgen gemäß § 78 Abs. 1 Z 19 bis 25; 3. aus Zinsen der Fondsmittel; 4. durch sonstige Zuwendungen. (2) Die Fondshilfe kann bestehen in der 1. Gewährung niedrig verzinslicher Darlehen; 2. Gewährung einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschüsse; 3. sonstigen Förderung von finanziellen Leistungen, Vorhaben und Einrichtungen, die der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien dienen. (3) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Behörde. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzule- gen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen. (4) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung, die aus einem nicht rückzahlbarem Darle- hen besteht, besteht kein Rechtsanspruch. (5) Die Gewährung von Förderungen erfolgt durch Beschluss der Burgenländischen Landesregierung auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Burgenländischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind. (6) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen; 2. Höhe der möglichen Förderung pro Anlage; 3. Antragsunterlagen; 4. Reihungskriterien, insbesondere betreffend a) den Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten CO2-Emissionen, b) die Wirtschaftlichkeit des Projektes, c) den Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, d) die soziale Akzeptanz (Umwidmung, Genehmigung) und regionale Verteilung, e) das Ausmaß der Wertschöpfung im Bundesland Burgenland, f) die Wertigkeit der elektrischen Energie und g) die Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen; 5. Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte; 6. Sicherheiten, Bonität des Förderungswerbers; 7. Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. (7) Die Behörde hat dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jähr- lich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, zu berichten. Hauptstück V Bilanzgruppen Bilanzgruppenverantwortliche Abschnitt 1 Bilanzgruppen
§ 51 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen (1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bil- dung und Veränderung der Bilanzgruppe der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen. (2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben - sofern sich aus Abs. 5 und 6 nichts anderes ergibt - folgen- de Aufgaben: 1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und den zuständigen Regelzonenführer; 2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgrup- penmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden; 3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke; 4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach defi- nierten Regeln für technische Zwecke; 5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator; 6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung 276 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. (3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind - sofern sich aus Abs. 5 und 6 nichts anderes ergibt - verpflich- tet: 1. Verträge mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern der Regelzone und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen, 2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen, 3. entsprechend den in den genehmigten Allgemeinen Bedingungen festgelegten Marktregeln Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber der Regelzone und die Bilanzgruppenmit- glieder weiterzugeben, 4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu mel- den; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom zuständigen Bilanzgruppenkoordinator in den Allgemeinen Bedingungen festgesetzten Zeitpunkt erfol- gen, 5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaf- fen, 6. die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber, insbesondere die Marktregeln ein- zuhalten, 7. Allgemeine Bedingungen der Regulierungsbehörde vorzulegen und zu den jeweils genehmigten Allge- meinen Bedingungen mit Kunden und Stromhändlern Verträge abzuschließen, 8. Name und Anschrift der in seiner Bilanzgruppe tätigen nachweispflichtigen Stromhändler und der nach- weispflichtigen Endverbraucher der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) zu melden, 9. der Behörde oder der verwaltenden Stelle (§ 75 Abs. 2) am Ende jeden Monats die Menge a) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigem Stromhändler abgegebenen elektrischen Energie an Endverbraucher im Bundesland Burgenland und b) der im jeweiligen Quartal pro nachweispflichtigen Endverbraucher bezogenen elektrischen Energie im Bundesland Burgenland mittels automationsunterstützter Datenübertragung zu melden, wobei die Menge der elektrischen Ener- gie auch rechnerisch ermittelt werden kann. (4) Werden die Mengen, die von nachweispflichtigen Stromhändlern abgegeben oder von nachweispflich- tigen Endverbrauchern bezogen worden sind, rechnerisch ermittelt, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche nach Vorliegen der gemessenen Mengen allfällige Differenzen bei den nächstfolgenden Meldungen zu be- rücksichtigen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zu führen. (5) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben nachweispflichtige Endverbraucher über ihre Pflichten gemäß
§ 42 Abs. 3 zu informieren, wobei auf den Inhalt des § 44 Abs. 5 hinzuweisen ist. Diese Information ist auch den Stromhändlern, die die nachweispflichtigen Endverbraucher beliefern, zur Kenntnis zu bringen. (6) Für Bilanzgruppen für die Ökoenergie gelten die in Abs. 2 Z 1 und die in Abs. 3 Z 1 und 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten. Zusätzlich zu der in Abs. 3 Z 1 auferlegten Verpflichtung sind auch Verträge über den Datenaustausch betreffend den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern der abgenommenen Öko- energie abzuschließen. (7) Die näheren Bestimmungen zu den in den Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 aufgezählten Aufgaben und Verpflich- tungen sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen. (8) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe weiter zu geben. (9) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH.
§ 52 Allgemeine Bedingungen (1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist. (2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der §§ 32 Abs. 3 Z 2 bis 9 und 51 Abs. 2 und 3 so zu gestalten, dass 1. die Erfüllung der den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist, 2. die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen der Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen, 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachergerecht zugewiesen sind. (3) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 277 Genehmigungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat. Abschnitt 2 Bilanzgruppenverantwortliche
§ 53 Ausübungsvoraussetzungen (1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die Voll- kaufmann ist, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ausüben, wenn sie einen Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich hat. Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Elektrizitäts-Con- trol GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesland Burgen- land, so hat die Elektrizitäts-Control GmbH bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden. (2) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch im Bundesland Burgenland tätig werden. (3) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen: 1. Vereinbarungen mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz, dem ElWOG und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufga- ben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind; 2. ein aktueller Firmenbuchauszug; 3. ein Nachweis, dass beim Antragsteller oder seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die per- sönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 GewO 1994, BGBl. I Nr. 121/2000, und keine Aus- schließungsgründe im Sinne des § 15 GewO 1994, BGBl. I Nr. 121/2000, vorliegen; 4. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter, ein Komple- mentär, ein Geschäftsführer, ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist; 5. ein Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit über ein Haf- tungskapital von mindestens E (Euro) 50.000,--, zB in Form einer Bankgarantie oder einer entspre- chenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfanges der Geschäfts- tätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Z 1 vorzulegenden Ver- einbarung. (4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kennt- nisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitäts- wirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Ab- satz 4 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Elektrizitäts-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppen- verantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des
§ 54. (5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Elektrizitäts-Control GmbH anzuzeigen.
§ 54 Widerruf der Genehmigung, Erlöschen (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung wider- rufen, wenn 1. er seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder 2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt. (2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn 1. der Genehmigungsbescheid gemäß § 53 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen be- ruht, 2. eine im § 53 Abs. 4 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt, 3. er seine Aufgaben und Verpflichtungen nicht erfüllt und er deswegen zumindest dreimal rechtskräftig bestraft worden ist und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist. (3) Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 sind unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 62 Abs. 1 AVG. 278 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 (4) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
§ 55 Verständigung der Landesregierung Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Landesregierung von jeder Genehmigung oder Untersagung durch Übermittlung einer Abschrift des jeweiligen Bescheides zu verständigen. Hauptstück VI Ausübungsvoraussetzungen für Netze Abschnitt 1 Übertragungsnetze
§ 56 Anzeige Feststellungsverfahren (1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 62 Abs. 2 Z 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzu- schließen. (2) Die Behörde hat über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob ein Elektrizitätsunternehmen Betrei- ber eines Übertragungsnetzes ist. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung treffen. Abschnitt 2 Regelzonen
§ 57 Regelzone Die vom Übertragungsnetz der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH abgedeckten Netzbereiche sind Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Das im Bundesland Burgenland befindliche Übertragungsnetz der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH ist ab 1.10.2001 von einem unabhängigen Übertragungsnetzbetrei- ber zu betreiben. Dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber ist Regelzonenführer.
§ 58 Pflichten des Regelzonenführers (1) Der Regelzonenführer hat das in seiner Verfügungsmacht befindliche Übertragungsnetz in seiner Regel- zone zu betreiben und dabei - neben den allgemeinen Pflichten eines Netzbetreibers nach dem Hauptstück III - folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den techni- schen Regeln, wie etwa der UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann; 2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen; 3. die Organisation und den Ablauf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammen- wirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator; 4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber; 5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen; 6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanz- gruppenkoordinators; 7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien; 8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abgedeckten System sicherzustellen; 9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungs- stelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Ver- rechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu über- LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 279 mitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden; 10.die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen; 11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen so- wie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln ab- zuschließen; 12.den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Aus- gleichsenergie vorliegen. (2) Die näheren Bestimmungen zu den dem Regelzonenführer übertragenen Aufgaben sind in den Allge- meinen Netzbedingungen festzulegen.
§ 59 Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Regelzonenführers (1) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausüben, wer unabhängig und weisungsungebunden im Sinne des § 2 Z 47 ist, die Zustimmung des Eigentümers des Übertragungsnetzes hat und in der Lage ist, die Aufgaben und Pflichten gemäß § 58 zu erfüllen. (2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustel- len.
§ 60 Anzeige-, Untersagungs- und Bestellungsverfahren (1) Die VERBUND-Austrian Power Grid GmbH hat der Behörde unverzüglich nach Abschluss einer Ver- einbarung betreffend die Übertragung oder Zuordnung des Betriebes ihres Übertragungsnetzes schriftlich anzuzeigen, wer unabhängiger Betreiber des Übertragungsnetzes und somit Regelzonenführer ist. Der Anzeige sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen ersehen werden kann, ob die im § 59 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. (2) Wird keine Anzeige fristgerecht eingebracht oder hat die Behörde mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1 nicht vorliegen, so hat die Behörde eine geeignete Person unter Berück- sichtigung des § 59 Abs. 1 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben und Pflichten gemäß §§ 57 und 58 zu übernehmen. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald von der VERBUND-Austrian Power Grid GmbH ein unabhängiger Betreiber ihres Übertragungsnetzes namhaft gemacht worden ist, der die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 1 erfüllt. (3) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde über Antrag der verpflichteten Person oder über Antrag des Eigentümers des Übertragungsnetzes eine angemessene Entschädigung für den Gebrauch des Übertragungsnetzes festzulegen. Auf die Ermittlungen der Entschädigung sind die Bestim- mungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Abschnitt 3 Verteilernetze
§ 61 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession Voraussetzungen für die Konzessionserteilung (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. (2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn 1. der Konzessionswerber in der Lage ist, a) eine umweltfreundliche, kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und b) den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen und 2. für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes be- steht. Eine kostengünstige Versorgung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das vorgesehene Versor- gungsgebiet eine ausgewogene Versorgungsstruktur aufweist. (3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessions- werber, 1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, a) eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat, b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitglied- staates oder EWR-Vertragsstaates ist, c) seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertrags- 280 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 staat hat und d) von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist, 2. sofern es sich um eine juristische Person, um eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, a) seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat und b) für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 66) bestellt hat. (4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirk- licht wurden. (5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsab- gaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopol- einnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausge- schlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als (Euro) 7.300 oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgrün- den vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. (7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßge- bender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war. (8) Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maß- gebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht. (9) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetz- lichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 65) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter (§ 66) übertragen werden. (10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates (Abs. 3 Z 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist. (11) Das Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat (Abs. 3 Z 1 lit. c) entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 66) bestellt ist. (12) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Er- werbsgesellschaften.
§ 62 Verfahren zur Konzessionserteilung Parteistellung Anhörungsrechte (1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. (2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 61 anzuschließen: 1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familienname der Person, ihr Alter und ihre Staatsan- gehörigkeit dienen; 2. bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Per- sonengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Mona- te sein darf; 3. ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteiler- gebietsgrenzen im Maßstab 1:25.000; 4. Angaben über den im Versorgungsgebiet voraussichtlichen Bedarf an Elektrizität, sowie Angaben darü- ber, wie und auf welche Art und Weise dieser Bedarf befriedigt werden soll; LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 281 5. Angaben über die Struktur und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darü- ber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und siche- re Verteilung erwarten lassen. (3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 61 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen. (4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt 1. dem Konzessionswerber und 2. jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilernetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen, Parteistellung zu. (5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragstel- ler Parteistellung. (6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind 1. die Wirtschaftskammer Burgenland; 2. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland; 3. die Burgenländische Landwirtschaftskammer; 4. die Gemeinden, über welche sich das Versorgungsgebiet erstreckt; 5. der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland zu hören.
§ 63 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession (1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pfle- gen. (3) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. (4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmo- natige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (zB stufenwei- sen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzes- sionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde ein- zubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
§ 64 Ausübung (1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält. (2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäfts- führer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.
§ 65 Geschäftsführer (1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzessi- on einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbe- treiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. (2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, 282 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 wenn der zu bestellende Geschäftsführer 1. die gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, 2. sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, 3. seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und 4. einer juristischen Person (§ 61 Abs. 3 Z 2) außerdem a) dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder b) ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder 5. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes (§ 61 Abs. 3 Z 2) persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
§ 61 Abs. 10 gilt sinngemäß. (3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Han- delsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesell- schaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betref- fenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeits- rechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist. (4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesell- schaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorge- schriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handels- rechtes die im Abs. 2 Z 5 für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen. (5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Han- delsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z 5 auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzli- chen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person inner- halb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mit- gliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z 5 vorgeschriebene Stellung zukommt. (6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 66 Pächter (1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eige- nen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 61 Abs. 10 und 11 sinngemäß gel- ten. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muss er ent- weder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist ein Geschäftsführer (§ 65) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. (2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraus- setzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzu- zeigen.
§ 67 Fortbetriebsrechte (1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbe- triebsrecht), steht zu: 1. der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber; 2. dem überlebenden Ehegatten, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessi- onsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todes- fall ganz oder teilweise übergeht; 3. unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahl- kinder des Konzessionsinhabers; LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 283 4. dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse; 5. dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter. (2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber. (3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten - falls er nicht eigenberechtigt ist, vom gesetzlichen Vertreter - ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer (§ 65) oder Pächter (§ 66) zu bestel- len. § 61 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
§ 68 Ausübung der Fortbetriebsrechte (1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertre- ter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. (2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet: 1. mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung, 2. mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten, 3. mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, 4. mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt, 5. mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder 6. mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfü- gung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht. (3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahl- kinder des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassen- schaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenbe- rechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbe- triebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr voll- enden. (4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbe- triebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemein- sam zu. (5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbe- triebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Be- hörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich. (6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermö- gen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Auf- schub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Kon- kurses. (7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fort- betriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangs- verwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsver- walters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. Hauptstück VII Maßnahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Systems Abschnitt 1 Übertragungsnetze
§ 69 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer er- 284 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 streckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. (2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teil- weise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder kommt der Betrei- ber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Über- nahme des Systems zu verpflichten. (3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein. (4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Ent- schädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. (5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbe- treibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschä- digung zu enteignen. (6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestim- mungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädi- gung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berück- sichtigen. Abschnitt 2 Verteilernetze
§ 70 Endigung der Konzession (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endigt: 1. durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbe- triebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes; 2. durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, sofern sich aus Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt; 3. durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte; 4. durch Entzug der Konzession; 5. durch Untersagung gemäß § 72 Abs. 2. (2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Ver- schmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnach- folger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung. (3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeit- punkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzun- gen für die Ausübung der Konzession gemäß § 61 Abs. 3 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behör- de den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen. (4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 61 Abs. 3 Z 2 lit. b kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde. (5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kom- manditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt die Konzession nicht. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behör- de anzuzeigen. (6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsge- sellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesell- schaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsge- LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 285 sellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes. (7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation statt- findet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzessi- on einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen. (8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen spä- teren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebs- recht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.
§ 71 Entziehung der Konzession (1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn 1. der Betrieb nicht innerhalb der gemäß § 63 Abs. 4 festgesetzten Frist aufgenommen worden ist, 2. die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß
§ 61 Abs. 3 nicht mehr vorliegen oder 3. der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer infolge schwerwiegender Verstöße gegen Vorschrif- ten dieses Gesetzes bestraft worden ist und ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist. (2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen. (3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewähr- leistet ist. (4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu wider- rufen. (5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Aus- übung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Vertei- lernetzes in der Lage ist, den Pflichten des Hauptstückes III nachzukommen.
§ 72 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung (1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem Hauptstück III nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. (2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teil- weise heranziehen (Einweisung). Sind die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstückes III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu ver- pflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Kon- zession. (3) Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein. (4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschä- digung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist. (5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbe- treibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. (6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestim- mungen des § 20 des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kun- den bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen. 286 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 (7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitäts- wirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden. Hauptstück VIII Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen Abschnitt 1 Genehmigung der Bedingungen Veröffentlichung
§ 73 Verfahren (1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraus- setzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung an die zuständige Regulierungsbehörde vorzulegen. (2) Die Wirtschaftskammer Burgenland, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund - Landesexekutive Burgenland sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören. (3) Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde (§ 77 Abs. 2 Z 6) die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat. (4) Die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbe- treibern und die genehmigten Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche von den Bilanz- gruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern. (5) Die zuständige Regulierungsbehörde (§ 77 Abs. 2 Z 6) kann dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgrup- penverantwortlichen die Vorlage geänderter Allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 32 und 52 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch - soferne die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist - frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Ände- rung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden. (6) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind - unbeschadet des Abs. 5 - die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zustän- digen Regulierungsbehörde (§ 77 Abs. 2 Z 6) innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
§ 74 Veröffentlichung Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingun- gen und die bestimmten Systemnutzungstarife in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sind genehmigte All- gemeine Bedingungen oder bestimmte Systemnutzungstarife veröffentlicht und sind sie inhaltsgleich mit den genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder bestimmten Systemnutzungstarifen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher, so genügt für die Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis, aus dem her- vorzugehen hat, dass die bereits veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen oder Systemnutzungstarife gel- ten. Abschnitt 2 Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen
§ 75 Behörde Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung. (2) Die Behörde kann sich bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 42 Abs. 3, 44 Abs. 3 und 49 Abs. 2 erster Satz mit Ausnahme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anderer LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 287 Behörden oder privater oder öffentlicher, geeigneter Rechtsträger (verwaltende Stelle) bedienen. In diesem Fall sind die Nachweise (§§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3) und die gemäß § 51 Abs. 3 Z 9 zu ermittelnden Men- gen der verwaltenden Stelle zu erbringen bzw. bekannt zu geben. Die Behörde hat die Übertragung und den Widerruf der Übertragung in geeigneter Weise kund zu machen. (3) Die Aufstellung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 4) sind der Bezirksverwal- tungsbehörde anzuzeigen; über Berufungen entscheidet die Landesregierung. (4) Die in § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 76 Auskunftspflicht (1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfül- lung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt. (2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren. (3) Der Betreiber einer Erzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie hat die Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden. (4) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanla- ge durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. (5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 77 Automationsunterstützter Datenverkehr (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu brin- gen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Die Behörde oder - im Falle der Übertragung gemäß § 75 Abs. 2 - die verwaltende Stelle sind ermäch- tigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an: 1. die Beteiligten an diesen Verfahren, 2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden, 3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besor- gung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, 4. die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates, 5. den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und 6. die Regulierungsbehörden nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehör- den im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Con- trol Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000.
§ 78 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu (Euro) 14.500, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestra- fen ist, begeht, wer 1. eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesent- lich ändert oder betreibt, 2. als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 5) oder ohne Fertigstel- lungsanzeige (§ 12 Abs. 8) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt, 3. trotz Aufforderung durch die Behörde (§ 13 Abs. 1) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entspre- chenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (§ 13 Abs. 3) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 5 aufrechthält, 4. die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 15 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung - ausgenommen Probebetrieb - betreibt, 5. den Bestimmungen der §§ 14, 18, 19, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 zuwiderhandelt, 288 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 6. den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbau- berechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 23 Abs. 7), 7. entgegen § 27 Abs. 1 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen, 8. entgegen § 27 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht oder entgegen § 27 Abs. 3 Mittei- lungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert, 9. entgegen § 27 Abs. 4 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Ein- sicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen der Anlage nicht überprüft und erforderli- chenfalls ändert, 10.entgegen § 27 Abs. 5 und 6 keinen Sicherheitsbericht erstellt, einen solchen entgegen § 27 Abs. 6 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 27 Abs. 7 nicht überprüft und aktualisiert, 11.entgegen § 27 Abs. 8 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert oder ent- gegen § 27 Abs. 9 zweckdienliche Informationen nicht austauscht, 12.entgegen § 27 Abs. 10 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren, Sicherheitsmaß- nahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 27 Abs. 10 der Öffentlichkeit nicht stän- dig zugänglich macht, 13.den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 29 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 31 Abs. 2), 14.den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen nicht eine für die Beurteilung ausreichende Kosten- aufgliederung aushändigt (§ 34 Abs. 3), 15.den Pflichten gemäß den §§ 37, 41, 43 Abs. 2, 45 Abs. 1, 51 Abs. 2, 3, 5, 6 und 8 oder 58 nicht ent- spricht, 16.der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 39 Abs. 3) nicht entspricht, 17.entgegen § 40 Abs. 7 elektrische Energie aus Kleinwasserkraftanlagen nicht abnimmt oder der Abnah- mepflicht nicht entspricht, obwohl sie die Behörde festgestellt hat (§ 40 Abs. 9), 18.als Endverbraucher keine Auskunft erteilt (§ 42 Abs. 6), 19.den Pflichten des § 44 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 7 nicht entspricht oder entgegen der Bestimmung des § 44 Abs. 7 auf der Stromrechnung der Endverbraucher nicht den entsprechenden Anteil ausweist, 20.als Betreiber einer Ökoanlage den Bestimmungen des § 46 Abs. 3 oder Abs. 5 nicht entspricht, 21.Änderungen der Anlage, die Einfluss auf die Engpassleistung haben, nicht der Behörde anzeigt (§ 47 Abs. 1), Kleinwasserkraftzertifikate entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 und 3 ausgibt oder als Verteilernetzbetreiber entgegen § 47 Abs. 4 keine Mitteilung macht, 22.die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 53 Abs. 1 ausübt, 23.die Einrichtung einer Bilanzgruppe gemäß § 53 Abs. 5 nicht anzeigt, 24.ein Übertragungsnetz ohne Anzeige (§ 56 Abs. 1) oder eine Regelzone ohne Anzeige (§ 60 Abs. 1) betreibt, 25.ein Verteilernetz ohne elektrizitätswirtschaftliche Konzession betreibt (§ 61 Abs. 1), 26.die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte aus- üben lässt (§ 64 Abs. 1), 27.trotz der gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 66 Abs. 1 oder § 67 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 65 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 66 Abs. 2) erhalten zu haben, 28.die Bestellung eines Geschäftsführers (§ 65 Abs. 2 ) oder eines Pächters (§ 66 Abs. 2) nicht genehmi- gen lässt oder das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Pächters oder das Wegfallen einer Vor- aussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, 29.den in Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen oder Aufträgen zuwiderhandelt oder die in den Bescheiden enthaltenen Fristen nicht einhält, 30.den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen die Allgemeinen Bedingungen oder die Systemnut- zungstarife nicht ausfolgt oder erläutert (§ 73 Abs. 4), 31.einem Auftrag gemäß § 73 Abs. 5 nicht nachkommt, 32.auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde keine geänderten Allgemeinen Bedingungen vor- legt (§ 73 Abs. 6), 33.die genehmigten Allgemeinen Bedingungen oder die bestimmten Systemnutzungstarife nicht veröffent- licht (§ 74), 34.entgegen den Bestimmungen des § 76 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme oder den Zutritt gemäß § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt, oder den Pflichten gemäß § 76 Abs. 3 oder 4 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 289 nicht entspricht, 35.seiner Berichtspflicht gemäß § 80 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt oder 36.den Vorschriften gemäß § 82 Abs. 3, 4, 6, 8, 13, 14, 15 oder 16 nicht entspricht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich. (4) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Hauptstück IX Burgenländischer Elektrizitätsbeirat Berichtspflicht
§ 79 Aufgaben des Burgenländischen Elektrizitätsbeirates (1) Zur Beratung der Behörde in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten wird ein Elek- trizitätsbeirat eingerichtet. Der Beirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus. (2) Dem Beirat gehören an: 1. zwei von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mit- glieder; 2. zwei Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung; 3. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Bur- genland, der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbun- des - Landesexekutive Burgenland; 4. zwei Vertreter von im Burgenland tätigen Verteilerunternehmen; 5. zwei Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden. (3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 3 bis 5 auf Vorschlag der genannten Rechtsträger zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 Z 1 ist bei der Bestellung der Mitglieder dar- auf Bedacht zu nehmen, dass die Zusammensetzung der zwei Mitglieder dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag entspricht. Vorsitzender ist das zuständige Mitglied der Landesregierung. (4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt. (5) Die Mitglieder des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beira- tes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beira- tes ist eine ehrenamtliche. (6) Die Mitglieder des Beirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. (7) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 80 Berichtspflicht (1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Erfahrungsbericht über das Funktionieren des Elektrizitäts-Binnenmarktes und der Vollziehung dieses Gesetzes vorzulegen. (2) Netzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen. (3) Betreiber von Verteilernetzen haben zusätzlich bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das im § 40 Abs. 2 vorgegebene Ziel vorzulegen. Hauptstück X Übergangsbestimmungen Schlussbestimmungen
§ 81 Umgesetzte EG-Richtlinien Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 290 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 1. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, ausgenommen die Artikel 13 bis 15 und Artikel 20 Abs. 3, 2. IPPC-Richtlinie, 3. Seveso II-Richtlinie.
§ 82 Übergangsbestimmungen (1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebiets- konzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. (2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz gemäß § 2 Abs. 1 Z 47 betreiben, gelten im Sinne des § 56 als angezeigt. § 56 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. (3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäfts- führer im Sinne des 3. Abschnitts des Hauptstücks VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für den Geschäftsführer oder Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt zu geben, welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 65 Abs. 1) verantwortlich ist. (4) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmi- gung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß § 66 Abs. 1 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen. (5) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Netznutzung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt. (6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Sie sind an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und spätes- tens am 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Anträge, die vor der Kundmachung eingebracht worden sind, gelten als Anträge im Sinne dieses Gesetzes. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirk- sam. Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der angepassten Allgemeinen Netzbedingun- gen haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 32 Abs. 2 zu gewähren. (7) Anträge auf Genehmigung der Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen können nach Kundmachung dieses Gesetzes bei der Elektrizitäts-Control GmbH eingebracht werden. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht worden, gelten sie als Anträge im Sinne dieses Gesetzes. Entscheidungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirk- sam. Bilanzgruppenverantwortliche, die Anträge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einbringen, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortli- chen unter Beachtung des § 53 auszuüben. § 54 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß. (8) Bilanzgruppenverantwortliche können nach Kundmachung dieses Gesetzes Allgemeine Bedingungen der Elektrizitäts-Control GmbH zur Genehmigung vorlegen. Sind sie vor der Kundmachung eingebracht wor- den, gelten sie als Anträge im Sinne dieses Gesetzes. Entscheidungen können bereits vor Inkrafttreten die- ses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Bis zur Entscheidung über den Antrag um Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen haben die Bilanzgruppenverantwortlichen in Ausü- bung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen des § 52 zu beachten. (9) Der Regelzonenführer und die sonstigen Netzbetreiber haben jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen so zeitgerecht zu treffen, die erforderlich sind, um bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes allen Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu gewähren. Den Netzzugangs- berechtigten wird ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung eingeräumt. (10) Anträge auf Anerkennung als Ökoanlage oder auf Benennung als Kleinwasserkraftanlage können nach LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 291 der Kundmachung dieses Gesetzes bei der Behörde eingebracht werden. Entscheidungen können vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Ökoanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden und ihre Ökoenergie an den Ver- teilernetzbetreiber abgeben, gelten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag als anerkannt. (11) Anzeigen gemäß § 56 Abs. 1 können nach der Kundmachung dieses Gesetzes bei der Behörde ein- gebracht werden. Feststellungen können vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen, werden jedoch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. (12) Wenn Endverbraucher im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sich noch keiner Bilanzgruppe angeschlossen haben oder keine eigene Bilanzgruppe gebildet haben, sind sie Mitglied jener Bilanzgruppe, dem der bisherigen Versorger im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angehört. Gehört dieser Ver- sorger im genannten Zeitpunkt ebenfalls keiner Bilanzgruppe an, so ist der bisherige Versorger verpflichtet, diese Endverbraucher solange mit elektrischer Energie zu beliefern, bis der jeweilige Endverbraucher oder Versorger Mitglied einer Bilanzgruppe ist. (13) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 15 bis 22 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden. (14) Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigten Erzeugungsanlagen im Sinne der IPPC- Richtlinie (§ 2 Z 18) müssen den Anforderungen des § 14 Abs. 1 bis spätestens 31. Oktober 2007 entspre- chen. Der Betreiber der Anlage hat der Behörde rechtzeitig die Maßnahmen mitzuteilen, die er dazu getrof- fen hat oder treffen wird. Sind die vom Betreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. (15) Im Falle nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften genehmigter Erzeugungsanlagen, die unter den
§ 26 Abs. 2 Z 1 oder unter den § 26 Abs. 2 Z 2 fallen, sind die Angaben im Sinne des § 27 Abs. 2 der Behör- de bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitzuteilen. Für diese Anlagen gelten die Bestimmungen der Abs. 16 und 17 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Sicherheitskonzept binnen drei Monaten und der Sicherheitsbericht binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstel- len sind. (16) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 4 Z 2 hat das Sicherheitskonzept aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Betreiber einer vom ersten Satz erfassten unter den § 26 Abs. 2 Z 1 fallenden Anlage innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 4 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind. (17) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 4 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 15 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Anlagenteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Betreiber einer vom ersten Satz erfassten unter den § 26 Abs. 2 Z 2 fallenden Anlage im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 28 Abs. 3 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind. (18) Die Rechte und Pflichten von Endverbrauchern, die elektrische Energie an Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig abgeben, werden durch die Be- stimmungen dieses Gesetzes insoweit nicht berührt. (19) Bis zur erwiesenen Funktionsfähigkeit des Zertifikatshandels (§ 47 Abs. 2 und 3) kann die Behörde für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Vorliegen berechtigter Gründe die Ausgleichsabgabe herabsetzen oder deren Einhebung aussetzen. (20) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Vertreter des Burgenländischen Elek- trizitätsbeirates gelten als bestellt nach diesem Gesetz.
§ 83 Schlussbestimmungen (1) § 82 Abs. 6 bis 12 tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen Bestimmun- gen dieses Gesetzes treten am 1. Oktober 2001 oder in dem sich aus einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 8 ElWOG ergebenden Zeitpunkt in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 10. Dezember 1998 über Angelegenheiten 292 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 des Elektrizitätswesens im Burgenland (Bgld. Elektrizitätswesengesetz 1999 - ElWG 1999) außer Kraft. (3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 31 Abs.1 Z 3 tritt am 19. Februar 2006 außer Kraft. (4) Bis zum 31. Dezember 2001 treten im § 53 Abs. 3 Z 5 anstelle des Betrages von E (Euro) 50.000 der Schillingbetrag von 690.000,--, im § 61 Abs. 5 anstelle des Betrages von E (Euro) 7.300 der Schillingbetrag von 100.000,-- und im § 78 Abs. 1 anstelle des Betrages von E (Euro) 14.500 der Schillingbetrag von 200.000,--. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 293 Anhang (§ 26 Abs. 2 und Abs. 4 Z 3 und 5) Stoffliste zum Hauptstück II Abschnitt 2 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen Einleitung 1. Die für die Anwendung der §§ 26 bis 28 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebes vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Anlage. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 28 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Teilen einer Anlage nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen. 2. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn a) eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird; b) eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird; c) ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt; d) Stoffe und Zubereitungen nach Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vor- handen sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüber- schreitung ergibt; e) Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüber- schreitung ergibt. 3. In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zuberei- tungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist. 4. Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist. 5. Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschrif- ten, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBI. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBI. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen. 294 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 Teil 1 Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Mengenschwelle in Tonnen Ziffer Bezeichnung des gefährlichen Stoffes für die Anwendung von
§ 27 Abs. 2 Z 1 § 27 Abs. 2 Z 2 1) 1 Ammoniumnitrat 350 2 500 2 Ammoniumnitrat 2) 1 250 5 000 3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure und/oder ihre Salze 1 2 4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid), arsenige Säure und ihre Salze 0,1 5 Brom 20 6 Chlor 10 25 7 Aterngängige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickel- dioxid Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1 8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20 9 Fluor 10 20 10 Formaldehyd (C > 90%) 5 50 11 Wasserstoff 5 50 12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250 13 Bleialkyle 5 50 14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und Erdgas 50 200 15 Acetylen (Ethin) 5 50 16 Ethylenoxid 5 50 17 Propylenoxid (1,3-Epoxypropan) 5 50 18 Methanol 200 19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulver- förmig 0,1 20 Methylisocyanat 0,15 21 Sauerstoff 200 22 Toluylendiisocyanat 10 100 23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75 24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1,0 25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1,0 26 Schwefeldichlorid 1 27 Schwefeltrioxid 15 75 28 Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine, in TCDD-Aquivalenten berechnet 3) 0,001 29 Folgende kanzerogene Stoffe: 4-Aminobiphenyl und seine Salze, Benzidin (4,4 Diaminobiphenyl) und seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethyl-methylether (Chlordimethylether), Dimethylzarbamoylchlorid, Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin), Hexamethylphosphorsäuretriamid, 2-Naphthylamin und seine Salze, 1,3-Propansulton, 4-Nitrobiphenyl 0,001 30 Benzine (Ottokraftstoffe und andere Benzine mit einem Flammpunkt unter 21 °C) 5 000 50 000 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 295 Anmerkungen zu Teil 1: 1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt, und für wässrige Lösun- gen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig > 90% ist. 2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 Düngemittelgesetz 1994, BGBI. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stick- stoffgehalt gewichtsmäßig > 28% beträgt. 3) Die Berechnung der Aquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 27 Abs. 2 Z 2 erge- benden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2). 296 LANDESGESETZBLATT NR. 41/2001 Teil 2 Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Kategorie der gefährlichen Stoffe bzw. Mengenschwelle in Tonnen Ziffer Zubereitungen und Einstufung für die Anwendung von
§ 27 Abs. 2 Z 1 § 27 Abs. 2 Z 2 1 Sehr giftig 5 20 2 Giftig 50 200 3 Brandfördernd 50 200 4 Explosionsgefährlich [Gefahrenhinweis R 2 oder 1)] 50 200 5 Explosionsgefährlich (Gefahrenhinweis R 3) 10 50 6 Entzündlich 2) 5 000 50 000 7 Leichtentzündlich [Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 17 oder 3)] 50 200 8 Leichtentzündlich (Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 11) 5 000 50 000 9 Hochentzündlich [Gefahrenhinweis R 12 und 4), ausge- nommen verflüssigte Gase und Erdgas nach Teil 1] 10 50 10 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53) 200 11 Umweltgefährlich (Gefahrenhinweis R 51/53) 200 12 Stoffe mit Einstufung mit Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15, soweit nicht oben erfasst 100 500 13 Stoffe mit der Einstufung R 29 50 200 Anmerkungen zu Teil 2: 1) Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. 2) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10 sofern sie eine Verbrennung unterhalten können. 3) Als leichtentzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahren- erhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht. 4) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Tem- peratur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwel- le in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 27 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle „0“ in Spalte 2). Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird Amt der Bgld. Landesregierung vom Amt der Burgenländischen Landesregierung 7000 Eisenstadt in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Europaplatz 1 Bedarf.