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Burgenland Eco-Promotion Law

Made 2007-05-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz vom 3. Mai 2007 zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz (Burgenländisches Ökoförderungsgesetz - Bgld. ÖFG).
Language
German
Kind
Act
Country
Austria · Burgenland
Subjects
Energy
Keywords
renewable energy, special fund, institution, innovation, governance

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Text

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  1. §1 Einrichtung des Burgenländischen Ökoenergiefonds (1) Das Land Burgenland richtet den Burgenländischen Ökoenergiefonds als Fonds nach dem Burgen- ländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, ein, welcher zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland dient. (2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds, dessen Wirkungsbereich sich auf den Raum des Burgen- lands erstreckt, hat seinen Sitz in Eisenstadt. (3) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

  2. §2 Mittel und Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds (1) Die Mittel des Burgenländischen Ökoenergiefonds werden aufgebracht aus: 1. den Zuweisungen gemäß § 22b Abs. 6 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2007, 2. Zuwendungen des Landes und anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften und 3. freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften. (2) Die Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. (3) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, welche vom Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch Beschluss festzulegen sind. (4) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Verfahren bei der Gewährung von Förderungen, 2. Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, 3. Antragsunterlagen, 4. Reihungskriterien, wie zB der Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, die Wirt- schaftlichkeit des Projekts, die Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderun- gen und 5. Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. (5) Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. 188 Landesgesetzblatt Nr. 40/2007

  3. §3 Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds (1) Der Burgenländische Ökoenergiefonds besteht aus folgenden Organen: 1. dem Vorstand, 2. der Administratorin oder dem Administrator und 3. zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern. (2) Die erstmalige Bestellung der Organe nach Abs. 1 erfolgt durch die Behörde gemäß § 22 Burgen- ländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995. (3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

  4. §4 Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds (1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an: 1. die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesell- schaft (BEWAG), 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und 5. eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet Energie- und Umweltmanagement der Fachhoch- schulstudiengänge Burgenland - Standort Pinkafeld. (2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 sind bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen. (3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen. (4) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Vermögensgebarung sowie die Genehmigung des Voranschlags für das folgende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses des vergangenen Kalenderjahrs und 2. Beschlussfassung der Förderrichtlinien gemäß § 2 Abs. 3. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (7) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzun- gen sind nicht öffentlich.

  5. §5 Administratorin oder Administrator des Burgenländischen Ökoenergiefonds (1) Die Administratorin oder der Administrator des Burgenländischen Ökoenergiefonds ist die oder der Technologiebeauftragte des Landes Burgenland. (2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.

  6. §6 Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer des Burgenländischen Ökoenergiefonds (1) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer des Burgenländischen Ökoenergiefonds sind: 1. eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landes- regierung, welche für Sicherheits- und Umwelttechnik zuständig ist und 2. eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landes- regierung, welche für Finanzen und Buchhaltung zuständig ist. (2) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Burgenländischen Öko- energiefonds laufend, wenigstens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Ein- sichtnahme in alle Bücher ist ihnen jederzeit zu gestatten. Landesgesetzblatt Nr. 41/2007 189 (3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben dem Vorstand einen Bericht über das Er- gebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.

  7. §7 Kuratorin oder Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds Zur Kuratorin oder zum Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds wird die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann bestellt. Mit der erstmaligen Bestellung der Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, erlischt die Tätigkeit der Kuratorin oder des Kurators.

  8. §8 Auflösung des Burgenländischen Ökoenergiefonds Der Burgenländische Ökoenergiefonds ist aufzulösen, wenn einer der im § 20 Burgenländischen Stif- tungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, genannten Auflösungsgründe eintritt. Ein sonstiges, bei Auf- lösung des Burgenländischen Ökoenergiefonds noch vorhandenes, Fondsvermögen ist auf einen gemein- nützigen Rechtsträger zu übertragen, der ähnliche Zwecke wie dieser Fonds verfolgt. Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 41. Gesetz vom 3. Mai 2007, mit dem das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 geändert wird Der Landtag hat - teilweise in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 106/2006 - beschlossen: Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift des 8. Hauptstücks „Ökofonds, Burgenländischer Elektrizitätsbeirat, Berichts- pflicht“ entfallen das Wort „Ökofonds“ und der Beistrich vor dem Wort „Burgenländischer“. b) Der Eintrag zu § 65 lautet „(entfallen)“. 2. In der Überschrift des 8. Hauptstücks „Ökofonds, Burgenländischer Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht“ entfallen das Wort „Ökofonds“ und der Beistrich vor dem Wort „Burgenländischer“. 3. § 65 entfällt. 4. § 66 lautet: „§ 66 Burgenländischer Elektrizitätsbeirat (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegen- heiten wird der Burgenländische Elektrizitätsbeirat eingerichtet. (2) Dem Burgenländischen Elektrizitätsbeirat gehören an: 1. die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Lan- desregierung die Angelegenheiten der Elektrifizierung ländlicher Gebiete zugewiesen sind, 3. jenes Mitglied der Landesregierung, dem nach der Referatseinteilung der Burgenländischen Lan- desregierung die technischen Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zugewiesen sind, 4. zwei Mitglieder der im Landtag vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis im Landtag, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, 190 Landesgesetzblatt Nr. 42/2007 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland, 9. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesell- schaft (BEWAG), 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Erdgasversorgungs - AG (BEGAS) und 11. zwei zu entsendende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter jener Interessenvertretung der Gemeinden (§ 95 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55), welche die größte Mitgliederzahl hat und eine zu entsendende Gemeindevertreterin oder ein zu entsendender Ge- meindevertreter jener Interessenvertretung der Gemeinden (§ 95 Burgenländische Gemeinde- ordnung 2003, LGBl. Nr. 55) mit der zweitgrößten Mitgliederzahl. (3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind bei der Behörde namhaft zu machen. (4) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 ist bei der Behörde für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. (5) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen aus. (6) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat verabschiedet seine Stellungnahmen und Vorschläge in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mit- glieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden ausschlaggebend. (7) Die Mitglieder des Burgenländischen Elektrizitätsbeirats sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter- innen oder Vertreter sind, von der oder dem Vorsitzenden des Elektrizitätsbeirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Elektrizitätsbeirats ist eine ehrenamtliche. (8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirats dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Elektrizitätsbeirats anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten. (9) Der Burgenländische Elektrizitätsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindes- tens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 42. Gesetz vom 3. Mai 2007, mit dem die Land- und forstwirtschaftliche Berufsaus- bildungsordnung 1993 geändert wird Der Landtag hat - in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2005 - beschlossen: Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2004, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 4 lautet: „(4) Lehrlinge sind natürliche Personen, die auf Grund eines Lehrvertrags (einer Lehranzeige gemäß

  9. § 125 Abs. 6 LArbO) zur Erlernung eines im § 4 angeführten Lehrberufs 1. als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer bei einer oder einem Lehrberechtigten (§ 8) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder 2. in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.“ 2. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Eine besondere selbständige Ausbildungseinrichtung ist eine Einrichtung, der gemäß § 11a die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde.“ Landesgesetzblatt Nr. 42/2007 191 3. Im § 6 Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt. 4. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen: 1. die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im § 4 angeführten Lehrberufs im 1. Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung; 2. bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Abs. 3 und 5.“ 5. Im § 8 Abs. 3 lit. a wird nach der Wortfolge „Universität für Bodenkultur“ die Wortfolge „oder einer sonstigen Universität mit einer einschlägigen Studienrichtung“ eingefügt. 6. Im § 8 Abs. 3 lit. d wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. e wird angefügt: „e) Facharbeiterinnen (Gehilfinnen) oder Facharbeiter (Gehilfen), die nach dem 1. Jänner 1971 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen haben oder übernehmen, wenn eine einschlägige praktische Tätigkeit in der Mindestdauer von drei Jahren und der erfolgreiche Besuch eines mindestens dreißigstündigen einschlägigen Ausbildungslehrgangs nachgewiesen wird.“ 7. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet: „Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter hat erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen.“ 8. Im § 10 wird das Wort „Arbeitsamt“ durch das Wort „Arbeitsmarktservice“ ersetzt. 9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen (1) Die Berufsausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebs geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachaus- bildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse gewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erler- nung des Lehrberufs nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrich- tung vermittelt werden kann, 2. eine geeignete Arbeitnehmerin, ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrich- tung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilderin oder Ausbilder), zur Verfügung steht, 3. die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufs und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufs gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abge- schlossen wird, 4. glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, 5. für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungs- einrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und 6. eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, dass die betrieblichen Ein- richtungen den §§ 76 bis 91e LArbO entsprechen. (3) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilli- gung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist. (4) Um die Bewilligung hat die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Sie oder er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendi- gen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 192 Landesgesetzblatt Nr. 42/2007 (5) Wenn die im Abs. 2 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen. (6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 18b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 18e Z 2 vorliegt. (7) Auf die Ausbildung in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen ist der 6. Abschnitt LArbO, mit Ausnahme des § 123 Abs. 6 und 7, anzuwenden." 10. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt: „§ 14a Teilprüfungen (1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 24) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 13 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder der besonderen selbständigen Aus- bildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde. (3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbil- des gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 als abgelegt.

  10. § 14b Ausbildungsversuche (1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätig- keiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Ge- biet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forst- wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftliche Bundes- Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. (2) In dieser Verordnung sind festzulegen: 1. die betreffenden beruflichen Tätigkeiten, 2. die Dauer des Ausbildungsversuchs, 3. die Ausbildungsvorschriften, 4. die Gegenstände der Abschlussprüfung, 5. Vorschriften über das Abschlusszeugnis, 6. Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrbe- rufe nach § 4, 7. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach § 4, 8. Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach § 4 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuchs und 9. die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach § 15. (3) Für die Dauer des Ausbildungsversuchs sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 4 gleichzuhalten. (4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbständige Ausbildungseinrichtung hat 1. der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuchs durchgeführt wurden, und 2. die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen. (5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuchs jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Landesgesetzblatt Nr. 42/2007 193 Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuchs vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bun- desminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuchs bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuchs als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 4 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.“ 11. Nach § 18 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: „2a. Abschnitt Integrative Berufsausbildung

  11. § 18a Verlängerte Lehrzeit (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungs- hindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 124 Abs. 1 LArbO längere Lehrzeit verein- bart werden. (2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist. (3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschul- pflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt. (4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

  12. § 18b Teilqualifikation (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungs- hindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufs, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbil- dungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind. (2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen. (3) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festle- gungen nach § 18d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule. (4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

  13. § 18c Personenkreis Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Ar- beitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbil- dungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, ver- mitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 1. Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumin- dest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder 2. Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder 3. Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005, oder 4. Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 Be- rufsausbildungsgesetz angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann. 194 Landesgesetzblatt Nr. 42/2007

  14. § 18d Ausbildungsinhalte (1) Die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schuler- halters vor Beginn der Ausbildung festzulegen. (2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufs- schulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

  15. § 18e Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach

  16. § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörper- schaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbil- dungsassistenz vorliegt.

  17. § 18f Berufsausbildungsassistenz (1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 18a und 18b ist durch eine Be- rufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassis- tenz betraut wurde. (2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsaus- bildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrich- tungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. (3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Be- rufsausbildung (§ 18d) sowie an Abschlussprüfungen gemäß § 18g mitzuwirken. (4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durch- zuführen.

  18. § 18g Abschlussprüfung bei Teilqualifikation (1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 18b erworbenen Qualifikation kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer oder einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominieren- den Expertin oder Experten des betreffenden Berufsbereichs und einem Mitglied der Berufsausbildungs- assistenz durchzuführen. (2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden. (3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Ab- schlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufs erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll ist. (4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der land- und forstwirtschaftli- chen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. (5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 14a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint. Landesgesetzblatt Nr. 42/2007 195

  19. § 18h Wechsel der Ausbildung (1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 6, einem Lehrverhältnis nach § 18a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 18b ist durch eine Vereinbarung zwischen der oder dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. der oder dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbezie- hung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. (2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrags bzw. Ausbildungsvertrags, bei Wech- sel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 6 und einem Lehrverhältnis nach § 18a auch durch Änderung des Lehrvertrags zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Aus- bildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen. (3) Die Probezeit nach § 124 Abs. 2 LArbO beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen. (4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 18b sowohl das Ausbildungsziel nach § 18g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 6 oder § 18a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

  20. § 18i Anwendung von Rechtsvorschriften Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 6. Abschnitt der LArbO zur Anwendung.

  21. § 18j Evaluierung Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Maßnahmen dieses Abschnitts und deren Auswirkungen bis 30. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen und das Ergebnis der Landesregierung und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.“ 12. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Teilprüfungen (1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 24) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Aus- bildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in

  22. § 19 genannten Zeitpunkten zulässig sind. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Prüfungswerberin oder der Prü- fungswerber in diesem Teil des Berufsbildes, 1. soweit nach der Art des Prüfungsgegenstands erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und 2. in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlos- sen hat. (3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meis- terprüfung nach § 19 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach § 19 als abgelegt.“ 13. Im § 22 Abs. 1 erhalten die Z 9 und 10 die Bezeichnung „10.“ und „11.“; folgende Z 9 wird eingefügt: „9. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 2a;“ 14. Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundeswei- ter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlingsstelle sein.“ 196 Landesgesetzblatt Nr. 42/2007 15. Im § 34 wird die Überschrift „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ eingefügt. Der bisherige § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 2a und des § 22 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2007 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen nach den bis dahin geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden können.“ Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann: Prior Nießl 197 198 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt heraus- gegeben und erscheint nach Bedarf.

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