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Laws of Austria

BSE Agriculture Ordinance

Made 2004-06-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Tiermehl-Gesetz im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe erlassen werden (BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Livestock
Keywords
animal feed/feedstuffs, standards, pests/diseases, transport/storage, inspection, animal health

Where to read it

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Text

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  1. 1 von 4 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 22. Juni 2004 Teil II 258. Verordnung: BSE-Landwirtschafts-Verordnung 2004 258. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Tiermehl-Gesetz im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe erlassen werden (BSE-Landwirtschafts Verordnung 2004) Aufgrund des § 7 des Tiermehl-Gesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen verordnet: Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Betriebe, die Nutztiere halten und zum Zweck der Verfütterung Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine lagern oder verwenden. (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Tiermehlgesetzes, BGBl. I Nr. 143/2000, in der gelten den Fassung. Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat und hydroly sierten Proteinen § 2. Die Verfütterung, Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalci umphosphat sowie hydrolysierten Proteinen ist nur zulässig, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformen Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1, eingehalten werden. Tierhaltungsbetriebe ohne Wiederkäuer § 3. In Tierhaltungsbetrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen nur dann zulässig, wenn 1. die hergestellten Futtermittel bei der Verwendung von Fischmehl oder hydrolysierten Proteinen weniger als 50% Rohprotein – im Falle von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat weniger als 10% Phosphor – enthalten, 2. die hergestellten Futtermittel ausschließlich für die eigene Tierproduktion bestimmt sind und 3. der Betrieb in einer zentralen Datenbank nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften registriert ist oder vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. Tierhaltungsbetriebe mit Wiederkäuern und anderen Nutztieren § 4. (1) In Tierhaltungsbetrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwieder käuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat und Trical ciumphosphat sowie hydrolysierten Proteinen sowie von Futtermitteln, die solche Bestandteile enthalten, nicht zulässig. (2) Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Di calciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie hydrolysierte Proteine enthalten, zulässig, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt. (3) Tierhaltungsbetriebe nach Abs. 2 haben folgende Anforderungen einzuhalten: BGBl. II – Ausgegeben am 22. Juni 2004 – Nr. 258 2 von 4 www.ris.bka.gv.at 1. die Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern in gemeinsamen Stallräumen ist unzuläs sig, wenn dadurch die Einhaltung des Verfütterungsverbotes nach dem Tiermehlgesetz nicht ge währleistet werden kann; die Fütterung über gemeinsame Fütterungseinrichtungen ist unzulässig; 2. die gemeinsame Lagerung von losen und verpackten Futtermitteln für Wiederkäuer und Nicht wiederkäuer ist nicht erlaubt, die Lagerung hat vorzugsweise in geschlossenen Lagerungssyste men (Silos, Big bags, usw.) mit direkter Verbindung zur Fütterungsanlage zu erfolgen; 3. der Einsatz von gemeinsamen Mischanlagen, die für die Erzeugung von Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerfutter herangezogen werden, ist unzulässig; 4. der Betriebsverantwortliche hat das Personal über die betriebsspezifischen Maßnahmen zu unter richten. Überwachung § 5. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung und Lagerung von Erzeugnissen im Sinne dieser Verordnung zu untersagen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht ein gehalten werden. In-Kraft-Treten § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die BSE-Landwirtschafts-Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2001, außer Kraft. (2) Betriebe, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine Meldung nach der BSE-Landwirtschafts-Verordnung, BGBl. II Nr. 87/2001, erstattet haben, gelten als gemeldet gemäß § 3 Z 3 und § 4 Abs. 2. Pröll BGBl. II – Ausgegeben am 22. Juni 2004 – Nr. 258 3 von 4 www.ris.bka.gv.at Anhang 1 Betrieb: Name Anschrift PLZ, Ort Tel.-Nr. LFBIS-Nummer An die (Bezirksverwaltungsbehörde) MELDUNG der Verwendung und Lagerung von Fischmehl/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat/hydrolysierten Proteinen (gem. Tiermehlgesetz, BGBl. I Nr. 143/2000) – Verpflichtungserklärung Ich beabsichtige, Fischmehl/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat/hydrolysierte Proteine als Einzel futtermittel oder Bestandteil von Mischfuttermitteln für meinen landwirtschaftlichen Betrieb zu kaufen, zu lagern und selbst zu mischen. Ich verpflichte mich, die in der Verordnung nach o.a. Bundesgesetz festgelegten Anforderungen sowie folgende Bedingungen einzuhalten, die eine ordnungsgemäße Verwendung und Lagerung der Futtermittel garantieren: Ich halte keine Wiederkäuer am Betrieb. • Die Produktion der Futtermittel erfolgt ausschließlich für den eigenen Bedarf. • Ich führe Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und Menge der zugekauften Rohstoffe und die produzierten Mengen an Futtermitteln. • Ich führe Aufzeichnungen über die Mischvorgänge und Rezepturen. • Bei meiner Mischanlage handelt es sich um folgenden Typ: Fabrikat/Firma: Bauart/Herstellungsjahr: Typenbezeichnung: Hofmischanlage/Mischzug von (Firma): • Die Herstellung der Mischfuttermittel erfolgt unter einwandfreien hygienischen Bedingungen (im Sinne des § 12 Futtermittelgesetz 1999). Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Betrieb wiederkehrenden Kontrollen unterliegt. , Ort Datum Unterschrift Betriebsführer BGBl. II – Ausgegeben am 22. Juni 2004 – Nr. 258 4 von 4 www.ris.bka.gv.at Anhang 2 Betrieb: Name Anschrift PLZ, Ort Tel.-Nr. LFBIS-Nummer An die (Bezirksverwaltungsbehörde) MELDUNG der Verwendung, Lagerung und des Zukaufs von Mischfuttermitteln, die Fischmehl/Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen/hydrolysierte Proteine enthalten (gemischte Betriebe) (gem. Tiermehlgesetz, BGBl. I Nr. 143/2000) - Verpflichtungserklärung Ich führe einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerhaltung und beabsichtige Mischfuttermittel, die Fischmehl/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat/hydrolysierte Proteine enthalten – ausgenommen Einzelfuttermittel –, für meinen landwirtschaftlichen Betrieb zuzukaufen. Ich verpflichte mich, keine Futtermittel, die diese Produkte enthalten, für Wiederkäuer zu erzeugen und diese Futtermittel nicht an Wiederkäuer zu verfüttern. Ich verpflichte mich weiters, die in der Verordnung nach o.a. Bundesgesetz festgelegten Anforderungen sowie folgende Bedingungen einzuhalten, die eine ordnungsgemäße Lagerung und Verwendung der Futtermittel garantieren: • Die Produktion der Futtermittel erfolgt ausschließlich für den eigenen Bedarf. • Ich führe Aufzeichnungen über Art, Zeitpunkt und Menge der zugekauften Rohstoffe und die produzierten Mengen an Futtermitteln. • Ich führe Aufzeichnungen über die Mischvorgänge und Rezepturen. • Bei meiner Mischanlage handelt es sich um folgende Typen: Anlage 1 (Wiederkäuer): Fabrikat/Firma: Bauart/Herstellungsjahr: Typenbezeichnung: Hofmischanlage/Mischzug von (Firma): Anlage 2 (Nichtwiederkäuer): Fabrikat/Firma: Bauart/Herstellungsjahr: Typenbezeichnung: Hofmischanlage/Mischzug von (Firma): • Die Herstellung der Mischfuttermittel erfolgt unter einwandfreien hygienischen Bedingungen (im Sinne des § 12 Futtermittelgesetz 1999). Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Betrieb wiederkehrenden Kontrollen unterliegt. , Ort Datum Unterschrift Betriebsführer

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