Blackleg Ordinance
Made 1978-04-19 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung über Maßnahmen zur Abwehr des Rauschbrandes der Rinder (Rauschbrand-Verordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Niederösterreich
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- pests/diseases, cattle, grazing, animal health
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER (RAUSCHBRAND-VERORDNUNG) 6400/24–0 Stammverordnung 58/78 1978-04-19 Blatt 1 und 2 6400/24–1 1. Novelle 121/86 1986-11-17 Blatt 2, 3 6400/24–2 2. Novelle 50/90 1990-06-05 Blatt 1, 2 Ausgegeben am 5. Juni 1990 Jahrgang 1990 50. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 2. Mai 1990 aufgrund der §§ 2 und 33 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1988, BGBl.Nr. 746/1988, verordnet: Änderung der Rauschbrand-Verordnung Die Rauschbrand-Verordnung, LGBl. 6400/24, wird wie folgt ge ändert: 1. Im § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “und - soweit erforderlich Tierpässe”. 2. Im § 6 wird die in der Spalte “Gebiet” im Verwaltungsbezirk Melk neben der Gemeindebezeichnung “Texingtal” enthalte ne Aufzählung “Katastralgemeinde Plankenstein Katastral gemeinde St. Gotthard Katastralgemeinde Texing” durch die Wortfolge “gesamtes Gemeindegebiet” ersetzt. Für den Landeshauptmann: B l o c h b e r g e r Landesrat 6 4 0 0 /2 4 – 2 6 4 0 0 /2 4 – 2 0 0 VERORDNUNG ÜBER MAßNAHMEN ZUR ABWEHR DES RAUSCHBRANDES DER RINDER (RAUSCHBRAND-VERORDNUNG) 6400/24–0 Stammverordnung 58/78 1978-04-19 Blatt 1 und 2 6400/24–1 1. Novelle 121/86 1986-11-17 Blatt 2, 3 6400/24–2 2. Novelle 50/90 1990-06-05 Blatt 1, 2 Ausgegeben am 5. Juni 1990 Jahrgang 1990 50. Stück Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 2. Mai 1990 aufgrund der §§ 2 und 33 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1988, BGBl.Nr. 746/1988, verordnet: Änderung der Rauschbrand-Verordnung Die Rauschbrand-Verordnung, LGBl. 6400/24, wird wie folgt ge ändert: 1. Im § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge “und - soweit erforderlich Tierpässe”. 2. Im § 6 wird die in der Spalte “Gebiet” im Verwaltungsbezirk Melk neben der Gemeindebezeichnung “Texingtal” enthalte ne Aufzählung “Katastralgemeinde Plankenstein Katastral gemeinde St. Gotthard Katastralgemeinde Texing” durch die Wortfolge “gesamtes Gemeindegebiet” ersetzt. Für den Landeshauptmann: B l o c h b e r g e r Landesrat 6 4 0 0 /2 4 – 2 6 4 0 0 /2 4 – 2 0 0 Auf Grund der §§ 2, 8, 25 und 33 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 141/1974 wird verordnet: § 1 Diese Verordnung gilt für die im § 6 als rauschbrandgefährliche Weideplätze umschriebenen Gebiete. § 2 Auf rauschbrandgefährliche Weideplätze dürfen Rinder im Alter von mindestens vier Monaten nur dann aufgetrieben werden, wenn sie im Weidejahr bis spätestens drei Wochen vor dem Auftrieb der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogen worden sind. § 3 (1) Die Schutzimpfung gegen Rauschbrand ist vom Amtstierarzt oder von dem von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu beauf tragten Tierarzt (Impftierärzte) vorzunehmen. Die Impftierärzte ha ben für jede Gemeinde, in der sie die Schutzimpfung gegen Rauschbrand durchführen, eine Impfliste in zweifacher Ausferti gung anzulegen. (2) In diese Impfliste sind, nach Tierbesitzern aufgeteilt, sämtliche der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogene Rinder nach Rasse, Alter, Geschlecht, Ohrmarkennummer und sonstigen Kennzeichen einzutragen. Hat das Rind weder amtliche Ohrmar ken noch Ohrmarken anerkannter Zuchtverbände (Lebensmar ken), so ist anläßlich der Schutzimpfung gegen Rauschbrand eine amtliche Ohrmarke einzuziehen und deren Nummer in der Impfliste einzutragen. (3) Der Tierbesitzer hat die Anzahl sowie die Identität der geimpften Rinder auf der Impfliste zu bestätigen. (4) Nach Abschluß der Schutzimpfung gegen Rauschbrand haben die Impftierärzte die Impflisten in zweifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. § 4 (1) Auf Antrag des Tierbesitzers hat der Impftierarzt für jedes Rind eine Einzel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchge führte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen. (2) Die Einzel-Impfbescheinigung hat den Vor- und Zunamen und die Anschrift des Tierbesitzers, ferner die Rasse, das Alter, das Geschlecht, die Ohrmarkennummer und sonstige Kennzeichen des Rindes, das Datum der Schutzimpfung, die Art des verwende ten Impfstoffes und den Weideplatz, auf den das Rind aufgetrieben werden soll, zu enthalten. (3) Werden mehrere Rinder eines Bestandes auf einen rausch brandgefährlichen Weideplatz, der von mehreren Tierbesitzern beschickt wird (Gemeinschaftsweide), aufgetrieben, so hat der Impftierarzt auf Antrag des Tierbesitzers für diese Rinder anstelle der Einzel-Impfbescheinigungen eine Bestands-Impfbescheini gung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung ge gen Rauschbrand auszustellen. (4) Werden Rinder mehrerer Bestände eines politischen Bezirkes auf eine rauschbrandgefährliche Gemeinschaftsweide aufgetrie ben, so hat der Amtstierarzt über Antrag des Verantwortlichen dieser Gemeinschaftsweide (Weideleiter) für alle Rinder dieser Bestände eine Sammel-Impfbescheinigung über die im Auftriebs jahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustel len. (5) Für die Ausstellung der Bestands-Impfbescheinigung nach Abs. 3 und der Sammel-Impfbescheinigung nach Abs. 4 gelten die Vorschriften des Abs. 2 sinngemäß. § 5 (1) Zu Beginn der jährlichen Weideperiode haben die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) alle zur Sömmerung aufgetriebenen Rinder in das von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufgelegte Weidebuch dem Vordruck entsprechend einzutragen und diesem Weidebuch die von den Impftierärzten ausgestellten Einzel-Impfbescheinigun gen oder Bestands-Impfbescheinigungen und die vom Amtstier arzt ausgestellten Sammel-Impfbescheinigungen der aufgetrie benen Rinder anzuschließen. 6 4 0 0 /2 4 – 2 6 4 0 0 /2 4 – 2 1 1 Auf Grund der §§ 2, 8, 25 und 33 des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl.Nr. 141/1974 wird verordnet: § 1 Diese Verordnung gilt für die im § 6 als rauschbrandgefährliche Weideplätze umschriebenen Gebiete. § 2 Auf rauschbrandgefährliche Weideplätze dürfen Rinder im Alter von mindestens vier Monaten nur dann aufgetrieben werden, wenn sie im Weidejahr bis spätestens drei Wochen vor dem Auftrieb der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogen worden sind. § 3 (1) Die Schutzimpfung gegen Rauschbrand ist vom Amtstierarzt oder von dem von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu beauf tragten Tierarzt (Impftierärzte) vorzunehmen. Die Impftierärzte ha ben für jede Gemeinde, in der sie die Schutzimpfung gegen Rauschbrand durchführen, eine Impfliste in zweifacher Ausferti gung anzulegen. (2) In diese Impfliste sind, nach Tierbesitzern aufgeteilt, sämtliche der Schutzimpfung gegen Rauschbrand unterzogene Rinder nach Rasse, Alter, Geschlecht, Ohrmarkennummer und sonstigen Kennzeichen einzutragen. Hat das Rind weder amtliche Ohrmar ken noch Ohrmarken anerkannter Zuchtverbände (Lebensmar ken), so ist anläßlich der Schutzimpfung gegen Rauschbrand eine amtliche Ohrmarke einzuziehen und deren Nummer in der Impfliste einzutragen. (3) Der Tierbesitzer hat die Anzahl sowie die Identität der geimpften Rinder auf der Impfliste zu bestätigen. (4) Nach Abschluß der Schutzimpfung gegen Rauschbrand haben die Impftierärzte die Impflisten in zweifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. § 4 (1) Auf Antrag des Tierbesitzers hat der Impftierarzt für jedes Rind eine Einzel-Impfbescheinigung über die im Auftriebsjahr durchge führte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustellen. (2) Die Einzel-Impfbescheinigung hat den Vor- und Zunamen und die Anschrift des Tierbesitzers, ferner die Rasse, das Alter, das Geschlecht, die Ohrmarkennummer und sonstige Kennzeichen des Rindes, das Datum der Schutzimpfung, die Art des verwende ten Impfstoffes und den Weideplatz, auf den das Rind aufgetrieben werden soll, zu enthalten. (3) Werden mehrere Rinder eines Bestandes auf einen rausch brandgefährlichen Weideplatz, der von mehreren Tierbesitzern beschickt wird (Gemeinschaftsweide), aufgetrieben, so hat der Impftierarzt auf Antrag des Tierbesitzers für diese Rinder anstelle der Einzel-Impfbescheinigungen eine Bestands-Impfbescheini gung über die im Auftriebsjahr durchgeführte Schutzimpfung ge gen Rauschbrand auszustellen. (4) Werden Rinder mehrerer Bestände eines politischen Bezirkes auf eine rauschbrandgefährliche Gemeinschaftsweide aufgetrie ben, so hat der Amtstierarzt über Antrag des Verantwortlichen dieser Gemeinschaftsweide (Weideleiter) für alle Rinder dieser Bestände eine Sammel-Impfbescheinigung über die im Auftriebs jahr durchgeführte Schutzimpfung gegen Rauschbrand auszustel len. (5) Für die Ausstellung der Bestands-Impfbescheinigung nach Abs. 3 und der Sammel-Impfbescheinigung nach Abs. 4 gelten die Vorschriften des Abs. 2 sinngemäß. § 5 (1) Zu Beginn der jährlichen Weideperiode haben die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) alle zur Sömmerung aufgetriebenen Rinder in das von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufgelegte Weidebuch dem Vordruck entsprechend einzutragen und diesem Weidebuch die von den Impftierärzten ausgestellten Einzel-Impfbescheinigun gen oder Bestands-Impfbescheinigungen und die vom Amtstier arzt ausgestellten Sammel-Impfbescheinigungen der aufgetrie benen Rinder anzuschließen. 6 4 0 0 /2 4 – 2 6 4 0 0 /2 4 – 2 1 1 (2) Die mit der Aufsicht der Rinder betraute Person hat in der Folge alle Veränderungen, wie Zu- und Abgänge, Erkrankungsfälle (Art der Erkrankung), Notschlachtungsfälle (Anlaß der Notschlachtung) und Verendungsfälle (Ursachen) in das Weidebuch einzutragen. (3) Die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) haben das Weidebuch zwei Jahre lang nach Beendigung der jährlichen Weideperiode (Almabtrieb) aufzubewahren. Das Weidebuch ist der Bezirksverwaltungsbehör de und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. § 6 Folgende Gebiete gelten als rauschbrandgefährliche Weide plätze: Gemeinde Gebiet Verwaltungsbezirk Amstetten Allhartsberg Katastralgemeinde Allhartsberg Behamberg Katastralgemeinde Badhof Katastralgemeinde Penz Biberbach gesamtes Gemeindegebiet Ertl gesamtes Gemeindegebiet Euratsfeld Katastralgemeinde Gafring Katastralgemeinde Großaigen Haidershofen Katastralgemeinde Sträußl Hollenstein an der Ybbs gesamtes Gemeindegebiet Neuhofen an der Ybbs Katastralgemeinde Amesleithen Katastralgemeinde Kornberg Katastralgemeinde Schindau Katastralgemeinde Toberstetten Opponitz gesamtes Gemeindegebiet St. Georgen am Reith gesamtes Gemeindegebiet St. Peter in der Au Katastralgemeinde Hohenreith Katastralgemeinde Kürnberg Katastralgemeinde St. Michael am Bruckbach Katastralgemeinde St. Peter in der Au Dorf Seitenstetten KatastralgemeindeSeitenstetten Dorf Sonntagberg gesamtes Gemeindegebiet Weistrach Katastralgemeinde Grub Katastralgemeinde Schwaig Ybbsitz gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Baden Altenmarkt an der Triesting Katastralgemeinde Thenneberg Furth an der Triesting gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Lilienfeld Gebiet des gesamten Verwaltungs bezirkes Verwaltungsbezirk Melk Kilb Katastralgemeinde Kettenreith Katastralgemeinde Rametsberg Katastralgemeinde Umbach Textingtal gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Neunkirchen Puchberg am Schneeberg gesamtes Gemeindegebiet Schrattenbach gesamtes Gemeindegebiet Schwarzau im Gebirge gesamtes Gemeindegebiet Vöstenhof gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk St. Pölten Brand-Laaben Katastralgemeinde Stollberg Frankenfels gesamtes Gemeindegebiet Grünau Katastralgemeinde Aigelsbach Katastralgemeinde Grünsbach Katastralgemeinde Mainburg Katastralgemeinde Plambach Katastralgemeinde Plambacheck Kasten Katastralgemeinde Bonnleiten 6 4 0 0 /2 4 – 2 6 4 0 0 /2 4 – 2 2 2 (2) Die mit der Aufsicht der Rinder betraute Person hat in der Folge alle Veränderungen, wie Zu- und Abgänge, Erkrankungsfälle (Art der Erkrankung), Notschlachtungsfälle (Anlaß der Notschlachtung) und Verendungsfälle (Ursachen) in das Weidebuch einzutragen. (3) Die Weideleiter (§ 4 Abs. 4) haben das Weidebuch zwei Jahre lang nach Beendigung der jährlichen Weideperiode (Almabtrieb) aufzubewahren. Das Weidebuch ist der Bezirksverwaltungsbehör de und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. § 6 Folgende Gebiete gelten als rauschbrandgefährliche Weide plätze: Gemeinde Gebiet Verwaltungsbezirk Amstetten Allhartsberg Katastralgemeinde Allhartsberg Behamberg Katastralgemeinde Badhof Katastralgemeinde Penz Biberbach gesamtes Gemeindegebiet Ertl gesamtes Gemeindegebiet Euratsfeld Katastralgemeinde Gafring Katastralgemeinde Großaigen Haidershofen Katastralgemeinde Sträußl Hollenstein an der Ybbs gesamtes Gemeindegebiet Neuhofen an der Ybbs Katastralgemeinde Amesleithen Katastralgemeinde Kornberg Katastralgemeinde Schindau Katastralgemeinde Toberstetten Opponitz gesamtes Gemeindegebiet St. Georgen am Reith gesamtes Gemeindegebiet St. Peter in der Au Katastralgemeinde Hohenreith Katastralgemeinde Kürnberg Katastralgemeinde St. Michael am Bruckbach Katastralgemeinde St. Peter in der Au Dorf Seitenstetten KatastralgemeindeSeitenstetten Dorf Sonntagberg gesamtes Gemeindegebiet Weistrach Katastralgemeinde Grub Katastralgemeinde Schwaig Ybbsitz gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Baden Altenmarkt an der Triesting Katastralgemeinde Thenneberg Furth an der Triesting gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Lilienfeld Gebiet des gesamten Verwaltungs bezirkes Verwaltungsbezirk Melk Kilb Katastralgemeinde Kettenreith Katastralgemeinde Rametsberg Katastralgemeinde Umbach Textingtal gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Neunkirchen Puchberg am Schneeberg gesamtes Gemeindegebiet Schrattenbach gesamtes Gemeindegebiet Schwarzau im Gebirge gesamtes Gemeindegebiet Vöstenhof gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk St. Pölten Brand-Laaben Katastralgemeinde Stollberg Frankenfels gesamtes Gemeindegebiet Grünau Katastralgemeinde Aigelsbach Katastralgemeinde Grünsbach Katastralgemeinde Mainburg Katastralgemeinde Plambach Katastralgemeinde Plambacheck Kasten Katastralgemeinde Bonnleiten 6 4 0 0 /2 4 – 2 6 4 0 0 /2 4 – 2 2 2 bei Böheimkirchen Katastralgemeinde Buchbach Katastralgemeinde Dachsbach Katastralgemeinde Freiling Katastralgemeinde Hendelgraben Katastralgemeinde Hochgschaid Katastralgemeinde Hochstraß Katastralgemeinde Hof Katastralgemeinde Mayerhöfen Katastralgemeinde Sonnleiten bei Hochstraß Katastralgemeinde Stössing Kirchberg gesamtes Gemeindegebiet an der Pielach Loich gesamtes Gemeindegebiet Michelbach gesamtes Gemeindegebiet Phyra Katastralgemeinde Wald Rabenstein zerstreute Häuser von Deutschbach, an der Pielach Dorf-Tradigist mit Gut Christenthal und Rotte Warth der Katastralgemeinde Rabenstein Schwarzenbach gesamtes Gemeindegebiet an der Pielach Wilhelmsburg gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Scheibbs Gaming gesamtes Gemeindegebiet Göstling an der Ybbs gesamtes Gemeindegebiet Gresten gesamtes Gemeindegebiet Gresten-Land gesamtes Gemeindegebiet Lunz am See gesamtes Gemeindegebiet Puchenstuben gesamtes Gemeindegebiet Purgstall an der Erlauf Katastralgemeinde Feichsen Katastralgemeinde Rogatsboden Katastralgemeinde Sölling Katastralgemeinde Söllingerwald Randegg gesamtes Gemeindegebiet Reinsberg gesamtes Gemeindegebiet Scheibbs gesamtes Gemeindegebiet St. Anton an der Jeßnitz gesamtes Gemeindegebiet St. Georgen an der Leys gesamtes Gemeindegebiet Steinakirchen Katastralgemeinde Lonitzberg Wang gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt Gutenstein zerstreute Häuser von Hintergschaid, Rotte Klostertal und Dorf Vorderbruck der Katastralgemeinde Gutenstein Hohe Wand zerstreuteHäuserderKatastralgemeinde Muggendorf Rohr im Gebirge Katastralgemeinde Rohr im Gebirge Waidmannsfeld Dorf Ortmann der Katastralgemeinde Neusiedl bei Pernitz; Weide der Weidegenossenschaft Kitzberg der Katastralgemeinde Waidmannsfeld Waldegg Katastralgemeinde Dürnbach Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs gesamtes Stadtgebiet § 7 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Wirksamkeit die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Juni 1969, LGBl. Nr. 232, über Maßnahmen zur Abwehr des Rauschbrandes der Rinder und die Verordnung des Landes hauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1971, LGBl. Nr. 157, mit der die rauschbrandgefährlichen Weide plätze in Niederösterreich bekanntgegeben werden. 6 4 0 0 /2 4 – 1 6 4 0 0 /2 4 – 1 3 3 bei Böheimkirchen Katastralgemeinde Buchbach Katastralgemeinde Dachsbach Katastralgemeinde Freiling Katastralgemeinde Hendelgraben Katastralgemeinde Hochgschaid Katastralgemeinde Hochstraß Katastralgemeinde Hof Katastralgemeinde Mayerhöfen Katastralgemeinde Sonnleiten bei Hochstraß Katastralgemeinde Stössing Kirchberg gesamtes Gemeindegebiet an der Pielach Loich gesamtes Gemeindegebiet Michelbach gesamtes Gemeindegebiet Phyra Katastralgemeinde Wald Rabenstein zerstreute Häuser von Deutschbach, an der Pielach Dorf-Tradigist mit Gut Christenthal und Rotte Warth der Katastralgemeinde Rabenstein Schwarzenbach gesamtes Gemeindegebiet an der Pielach Wilhelmsburg gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Scheibbs Gaming gesamtes Gemeindegebiet Göstling an der Ybbs gesamtes Gemeindegebiet Gresten gesamtes Gemeindegebiet Gresten-Land gesamtes Gemeindegebiet Lunz am See gesamtes Gemeindegebiet Puchenstuben gesamtes Gemeindegebiet Purgstall an der Erlauf Katastralgemeinde Feichsen Katastralgemeinde Rogatsboden Katastralgemeinde Sölling Katastralgemeinde Söllingerwald Randegg gesamtes Gemeindegebiet Reinsberg gesamtes Gemeindegebiet Scheibbs gesamtes Gemeindegebiet St. Anton an der Jeßnitz gesamtes Gemeindegebiet St. Georgen an der Leys gesamtes Gemeindegebiet Steinakirchen Katastralgemeinde Lonitzberg Wang gesamtes Gemeindegebiet Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt Gutenstein zerstreute Häuser von Hintergschaid, Rotte Klostertal und Dorf Vorderbruck der Katastralgemeinde Gutenstein Hohe Wand zerstreuteHäuserderKatastralgemeinde Muggendorf Rohr im Gebirge Katastralgemeinde Rohr im Gebirge Waidmannsfeld Dorf Ortmann der Katastralgemeinde Neusiedl bei Pernitz; Weide der Weidegenossenschaft Kitzberg der Katastralgemeinde Waidmannsfeld Waldegg Katastralgemeinde Dürnbach Stadt mit eigenem Statut Waidhofen an der Ybbs gesamtes Stadtgebiet § 7 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Wirksamkeit die Verordnung des Landeshauptmannes vom 30. Juni 1969, LGBl. Nr. 232, über Maßnahmen zur Abwehr des Rauschbrandes der Rinder und die Verordnung des Landes hauptmannes von Niederösterreich vom 26. April 1971, LGBl. Nr. 157, mit der die rauschbrandgefährlichen Weide plätze in Niederösterreich bekanntgegeben werden. 6 4 0 0 /2 4 – 1 6 4 0 0 /2 4 – 1 3 3