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Laws of Austria

Biocidal Products Tariff Ordinance I

Made 2002-06-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
hazardous substances, authorization/permit, registration, fees/royalties

Where to read it

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Text

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  1. Kurztitel Verordnung: BiozidG-GebührentarifV I Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 251/2002 Typ V Teil 2 Datum 20020628 Text Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die vorläufige Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten mit einem neuen Wirkstoff sowie die Bewertung von neuen Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV I) Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet: § 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren 1. zur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 12 Abs. 1 des BiozidG oder 2. zur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG oder 3. zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG werden in der Anlage festgelegt. (2) Die gesamte Gebühr umfasst für jeden Antrag eine Grundgebühr (GG), eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für 1. die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BiozidG, 2. der vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BiozidG oder 3. die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG. (3) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IV der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend. (4) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten. Die jeweilige Gebühr für die http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=15957&p=2&q=und%2820020628%3C%3DDATUM%20und%20%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%28251/2002%29%3APORG%20%20#hit1#hit1 http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=15957&p=2&q=und%2820020628%3C%3DDATUM%20und%20%3E%3DDATUM%29%20%20%20und%20%28251/2002%29%3APORG%20%20#hit0#hit0 Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten. (5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren 1. für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und 2. für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) sind jeweils zu dem Zeitpunkt in voller Höhe zu verrechnen, zu dem mit der entsprechenden Prüfung oder Bewertung begonnen worden ist. Auf verrechnete Gebühren haben eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages keine Auswirkung. Ein Anspruch auf Rückerstattung verrechneter Gebühren besteht nicht. § 2. (1) Verlangt die Behörde die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz BiozidG und werden diese Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Untersuchungen unterzogen, so hat der Antragsteller die Kosten für diese Untersuchungen zu tragen. Diese Kosten werden dem Antragsteller von der Behörde in der Höhe des tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwandes mit Bescheid vorgeschrieben. (2) Die Kosten für die Probeneinsendung (Zustellgebühren, Porto, Frachtkosten, Abgaben, usw.) hat der Antragsteller zu tragen. § 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben. Molterer Anlage Abschnitt I Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG Gebühren- Gebühr in art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro GG 1 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 160, VPG 2 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 1 800, VPG 3 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 2 fallend) 1 650, VPG 4 Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für jede weitere Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 160, BG 5 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 14 500, BG 6 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 5 fallend) 13 200, BG 7 Ergänzende Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für jede weitere Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie notwendig ist 2 000, BG 8 Ergänzende Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für jede weitere Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 7 fallend) 1 000, Abschnitt I A Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag zusammen mit einem Antrag gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG gestellt wird und sich der Antrag auf vorläufige Zulassung auf jenes Biozid-Produkt bezieht, zu dem die Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG vorgelegt werden Gebühren- Gebühr in art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro VPG 9 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie, für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 900, VPG 10 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 9 fallend) 800, VPG 11 Ergänzende Durchführung der Vollständigkeitsprüfung, für jede weitere Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 80, BG 12 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die erste Produktart gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4 BiozidG 7 250, BG 13 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die erste Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 12 fallend) 6 600, BG 14 Ergänzende Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für jede weitere Produktart, für die die Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie notwendig ist 1 000, BG 15 Ergänzende Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für jede weitere Produktart (soweit nicht unter Tarifpost 14 fallend) 500, Abschnitt II Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG Gebühren- Gebühr in art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro GG 16 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 160, VPG 17 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 600, BG 18 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 BiozidG 5 800, Abschnitt IIA Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG, wenn der Antrag zusammen mit einem Antrag gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG gestellt wird und sich der Antrag auf vorläufige Registrierung auf jenes Biozid-Produkt bezieht, zu dem die Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 BiozidG vorgelegt werden Gebühren- Gebühr in art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro VPG 19 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 300, BG 20 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 BiozidG 2 900, Abschnitt III Antrag auf Aufnahme eines neuen Wirkstoffes, der ein chemischer Stoff ist, in Anhang I, IA oder IB Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG Gebühren- Gebühr in art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro GG 21 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 2 500, VPG 22 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung einschließlich der Prüfung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie 26 400, VPG 23 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung (soweit nicht unter Tarifpost 22 fallend) 24 000, BG 24 Bewertung der Angaben und Unterlagen einschließlich der Bewertung zusätzlicher Daten gemäß Anhang IIIA der Biozid-Produkte-Richtlinie hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG 191 400, BG 25 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG (soweit nicht unter Tarifpost 24 fallend) 174 000, Abschnitt IV Antrag auf Aufnahme eines neuen Wirkstoffes, der ein Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in Anhang I, IA oder IB Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG Gebühren- Gebühr in art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro GG 26 Erfassung, Dokumentation und Verwaltung des Antrages einschließlich der Unterlagen 2 500, VPG 27 Durchführung der Vollständigkeitsprüfung 16 000, BG 28 Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 1 BiozidG 116 500, Dokumentnummer BGBL/OS/20020628/2/251

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