Auction Emission Ordinance – 2nd Period
Made 2009-01-16 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Versteigerung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012 (Versteigerungsverordnung 2. Periode).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Air and atmosphere
- Keywords
- pollution control, air quality/air pollution, ozone layer, emissions, environmental standards, standards, protection of environment
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 16. Jänner 2009 Teil II 17. Verordnung: Versteigerungsverordnung 2. Periode 17. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Versteigerung von Emissionszertifikaten für die Periode 2008 bis 2012 (Versteigerungsverordnung 2. Periode) Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2006, wird verordnet: Gesamtzahl der zu versteigernden Emissionszertifikate § 1. Im Rahmen von in der Regel mindestens zwei Versteigerungen jährlich sind für die Periode 2008 bis 2012 insgesamt 2 000 000 Emissionszertifikate zu versteigern. Die Termine für die Versteige rungen und die jeweils zur Versteigerung gelangenden Zertifikatsmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Die erste Versteigerung findet im 1. Halbjahr 2009 statt. Teilnahmebedingungen § 2. Alle Kontoinhaber, die in einem Register, das an das Europäische Transaktionslog oder über das internationale Transaktionslog an das Europäische Transaktionslog angeschlossen ist, ein Konto einge richtet haben, sind berechtigt, an den Versteigerungsverfahren gemäß § 4 teilzunehmen. Versteigerungsmedium § 3. (1) Die Versteigerung hat über das Internet zu erfolgen. (2) Mit der Durchführung der Versteigerung beauftragt der Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine über die entsprechende Expertise verfügende Stelle. Versteigerungsverfahren § 4. Die Versteigerung der Zertifikate ist in zwei Verfahren, ein nicht kompetitives und ein kompeti ves Verfahren, zu unterteilen. Das nicht kompetitive Verfahren findet einmal jährlich, jedenfalls vor dem 30. April des jeweiligen Jahres, statt. Das kompetitive Verfahren findet zweimal jährlich statt, wobei ein kompetitives Verfahren jedenfalls im Anschluss an ein nicht kompetitives Verfahren durchzuführen ist. Modalitäten für das nicht kompetitive Verfahren § 5. (1) Das nicht kompetitive Verfahren hat 20% der jährlich zu verkaufenden Zertifikate zu umfas sen. (2) Das nicht kompetitive Verfahren ist mit einem geschlossenen Orderbuch durchzuführen, wobei die Käufer während des Verfahrens nur die eigenen abgegebenen Angebote einsehen können. (3) Alle Käufer haben sich im Voraus zu verpflichten, den sich im anschließenden kompetitiven Ver fahren ergebenden Zuschlagspreis für die Zertifikate zu zahlen. (4) Für die jeweilige Versteigerung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Referenzpreis pro Emissionszertifikat festzulegen, der dem aktuellen Markt preis für Emissionszertifikate entspricht. Die Käufer haben spätestens zwei Tage vor der Durchführung der jeweiligen Versteigerung ein Vadium oder eine Bankgarantie bei der vom Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 3 beauftragten Stelle zu hinterlegen. Beim nicht kompetitiven Verfahren sind Angebote eines Käufers, die basierend auf dem Referenzpreis zu bil den sind, in Summe nur bis zu jener Höhe zu berücksichtigen, die dem vom Käufer hinterlegten Geldbe trag oder der Bankgarantie entspricht. Nach Ermittlung des Zuschlagspreises sind die Angebote zuzutei BGBl. II - Ausgegeben am 16. Jänner 2009 - Nr. 17 2 von 3 www.ris.bka.gv.at len, wobei nur jene Menge an Emissionszertifikaten zugeteilt werden darf, für die basierend auf dem Zuschlagspreis vom Bieter ein Vadium oder eine Bankgarantie hinterlegt wurde. (5) Die Angebotsmenge pro Käufer hat mindestens 50 und maximal 2500 Emissionszertifikate zu betragen, wobei die Angebote einem ganzzahligen Vielfachen der Mindestangebotsmenge entsprechen müssen. Übersteigt die Summe der Angebote die bei der jeweiligen Versteigerung angebotene Menge an Emissionszertifikaten, ist eine aliquote Kürzung der zuzuteilenden Menge an Emissionszertifikaten vor zunehmen. Für den Fall, dass nicht für die gesamte Menge an Emissionszertifikaten der jeweiligen Ver steigerung gültige Angebote gelegt werden, ist die Restmenge einzubehalten und zu einem späteren Zeit punkt am Markt zu verwerten. (6) Von jedem Teilnehmer darf nur ein Angebot gelegt werden. (7) Die am nicht kompetitiven Verfahren teilnehmenden Käufer sind im Anschluss an das Verfahren über das Gesamtergebnis zu informieren, wobei die Käufer Informationen über die zugeteilte Menge an Emissionszertifikaten erhalten. (8) Die am nicht kompetitiven Verfahren teilnehmenden Käufer sind im Anschluss an die darauffol gende kompetitive Versteigerung über den Verkaufspreis der Emissionszertifikate zu informieren. (9) Auf Anforderung sind die Emissionszertifikate längstens binnen sechs Werktagen nach Beglei chung des Verkaufspreises der jeweiligen Auktion auf das Konto des Käufers zu buchen. (10) Auf Anforderung ist das verbleibende Vadium längstens binnen drei Werktagen auf das Bank konto des Käufers rückzubuchen. Modalitäten für das kompetitive Verfahren § 6. (1) Das kompetitive Verfahren hat 80% der jährlich zu verkaufenden Zertifikate zu umfassen. (2) Das kompetitive Verfahren ist mit einem geschlossenen Orderbuch durchzuführen, wobei die Bieter während der Versteigerung nur die eigenen abgegebenen Angebote einsehen können. (3) Die Angebotsmenge hat mindestens 50 Emissionszertifikate zu betragen und darf die zur jeweili gen Versteigerung angebotene Menge an Emissionszertifikaten nicht übersteigen. Angebote müssen ei nem ganzzahligen Vielfachen der Mindestangebotsmenge entsprechen. (4) Für die jeweilige Versteigerung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Mindestangebotspreis pro Emissionszertifikat festzulegen, der sich an den aktu ellen Marktpreisen für Emissionszertifikate orientiert. Angebotspreise müssen einem ganzzahligen Viel fachen von 0,01 Euro sowie mindestens dem Mindestangebotspreis entsprechen. (5) Die Bieter haben spätestens zwei Tage vor der Durchführung der jeweiligen Versteigerung ein Vadium oder eine Bankgarantie bei der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 3 beauftragten Stelle zu hinterlegen. Beim kompetitiven Verfahren dürfen Angebote eines Bieters in Summe nur bis zu jener Höhe berücksichtigt werden, die dem vom Bieter hin terlegten Geldbetrag oder der Bankgarantie entspricht. (6) Angebote sind während der Angebotsphase abzugeben, werden jedoch erst zum Ablauf der An gebotsphase bindend. (7) Nach Ablauf der Angebotsphase sind die Angebote nach der Höhe des Angebotspreises pro E missionszertifikat bzw. bei gleichem Angebotspreis nach dem Zeitpunkt der Angebotsstellung zu reihen und beginnend bei dem höchsten Angebotspreis pro Emissionszertifikat aufzusummieren, bis der Ange botspreis dem Zuschlagspreis entspricht. Der Zuschlagspreis entspricht jenem Preis, bei dem die Summe der Angebote die bei der jeweiligen Versteigerung angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreicht oder erstmals überschreitet. Alle Angebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und als erfolg reich angesehen werden, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt, wobei dem letz ten erfolgreichen Angebot die verbleibende Menge an Emissionszertifikaten, sofern diese unter der jewei ligen Angebotsmenge liegt, zugeschlagen wird. Für den Fall, dass nicht für die gesamte Menge an Emis sionszertifikaten der jeweiligen Versteigerung gültige Angebote gelegt werden, ist die Restmenge einzu behalten und zu einem späteren Zeitpunkt am Markt zu verwerten. (8) Die an der Versteigerung teilnehmenden Bieter sind im Anschluss an die Versteigerung über das Gesamtergebnis zu informieren, wobei die erfolgreichen Bieter Informationen über die zugeteilte Menge an Emissionszertifikaten und den Verkaufspreis erhalten. (9) Auf Anforderung sind die Emissionszertifikate längstens binnen sechs Werktagen nach Beglei chung des Verkaufspreises der jeweiligen Auktion auf das Konto der erfolgreichen Bieter zu buchen. BGBl. II - Ausgegeben am 16. Jänner 2009 - Nr. 17 3 von 3 www.ris.bka.gv.at (10) Auf Anforderung ist das verbleibende Vadium längstens binnen drei Werktagen auf das Bank konto der Bieter rückzubuchen. Bekanntmachung § 7. Die Durchführung einer Versteigerung, der Mindestangebotspreis, die Gesamtmenge der zu ver steigernden Emissionszertifikate sowie weitere relevante Informationen sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Versteigerung in geeigneter Weise, jedenfalls auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bekannt zu machen. Berlakovich