Announcement on the repeal on certain provisions of the Carinthia Hunting Law 2000 by the Constitutional Court
Made 2008-11-27 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27. November 2008 über die Aufhebung einzelner Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof.
- Language
- German
- Kind
- Other
- Country
- Austria · Kärnten
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, policy/planning
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Text
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Postentgelt bar bezahlt 80.. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 1W-WAHL-93/1-2008, über die Ausschreibung der Wahl des Kärnt ner Landtages, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Landtagswahl ordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zu letzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2008, wird verordnet: § 1 Die Wahl des Kärntner Landtages wird aus geschrieben. § 2 Als Wahltag wird Sonntag, der 1. März 2009, festgesetzt. § 3 Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 27. Dezember 2008 bestimmt. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 81.. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 1W-WAHL-94/1-2008, mit der die Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Gemeinden aus geschrieben wird Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Gemeinderats und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2008, wird verordnet: § 1 Die Wahl der Gemeinderäte und der Bürger meister der Kärntner Gemeinden wird ausge schrieben. § 2 Als Wahltag wird Sonntag, der 1. März 2009, festgesetzt. Als Wahltag für eine allenfalls er forderliche Stichwahl des Bürgermeisters wird der zweite Sonntag nach dem Wahltag, das ist der 15. März 2009, bestimmt. § 3 Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 27. Dezember 2008, bestimmt. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 303 Jahrgang 2008 38. StückHerausgegeben am 12. Dezember 2008 80. Verordnung: Ausschreibung der Wahl des Kärntner Landtages 81. Verordnung: Ausschreibung der Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Ge meinden 82. Verordnung: Kärntner Vergabe-Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 83. Kundmachung: Aufhebung einzelner Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 durch den Ver fassungsgerichtshof 84. Kundmachung: Höhe des Aufenthaltskostenbeitrages für das Jahr 2009 1<A1tN1'E.) ~ L,.,.,ofsREGIERUNG ------ ~ ,l irntner Landesgesetzblatt 82.. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 1-LAD-ALLG-5181/7 2008, über die Festlegung des Publikations mediums für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2006 und der Pauschal gebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe-Publikations- und Pau schalgebührenverordnung – K-VPPV) Auf Grund von § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 216 Abs. 1 und § 219 Abs. 2 des Bundesvergabege setzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, zu letzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 und BGBl. II Nr. 326/2008, und auf Grund des § 7 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes (K-VergRG), LGBl. Nr. 17/2003, geändert durch LGBl. Nr. 74/2006, wird verordnet: 1. Abschnitt § 1 Vergabepublikation (1) Auftraggeber nach § 3 und §§ 164 bis 166 BVergG 2006, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen nach § 46 Abs. 1 und § 207 Abs. 1 BVergG 2006 zumindest in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten“ oder im In ternet zu veröffentlichen. Eine Veröffentli chung im Internet ist nur zulässig, wenn in der „Kärntner Landeszeitung – Amtsblatt für das Land Kärnten“ ein Hinweis auf die Veröffent lichung im Internet erfolgt; dieser Hinweis hat zu enthalten: 1. Name des Auftraggebers und der Stelle, bei der nähere Auskünfte erhältlich sind; 2. Auftragsgegenstand; 3. Internetadresse, unter der die Vergabebe kanntmachung abgerufen werden kann; 4. im Oberschwellenbereich den Tag der Ab sendung an die Europäische Kommission. (2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich der Europäischen Kommission zu übermit teln, bleibt durch Abs. 1 unberührt. 2. Abschnitt § 2 Pauschalgebührensätze (1) Für den Antrag auf Einleitung eines Ver fahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Antrag auf Einleitung eines Feststel lungsverfahrens hat der Antragsteller bei An tragstellung eine Pauschalgebühr nach Abs. 2 durch Banküberweisung oder Barzahlung zu entrichten, soweit nicht die Pauschalgebühr nach § 3 ermäßigt oder eine Gebührenbefrei ung nach § 4 vorgesehen ist. (2) Die Höhe der Pauschalgebühr beträgt bei: 1. Direktvergaben (§ 41 BVergG 2006) 200 Euro 2. direkte Zuschlagserteilung im Oberschwellenbereich (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 BVergG 2006) 600 Euro 3. direkte Zuschlagserteilung im Unterschwellenbereich (§ 132 Abs. 3, § 273 Abs. 3 BVergG 2006) 300 Euro 4. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 400 Euro 5. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich 300 Euro 6. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend geistige Dienstleistungen im Unterschwellenbereich 350 Euro 7. nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 600 Euro 8. nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich 350 Euro 9. sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich 2500 Euro 10. sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungs aufträge im Unterschwellenbereich 800 Euro 11. sonstige Verfahren betreffend Bauaufträge im Oberschwellenbereich 5000 Euro 12. sonstige Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungs aufträge im Oberschwellenbereich 1600 Euro Landesgesetzblatt 2008, Stück 38, Nr. 82304 (3) Bezieht sich der Antrag nach Abs. 1 nur auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätz ter Auftragswert den Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nach den bundesrecht lichen Vergabevorschriften nicht erreicht, dann ist die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unter schwellenbereich zu entrichten. § 3 Gebührenermäßigung (1) Werden im Rahmen desselben Auftrags vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte des Auftraggebers vom selben Unter nehmer jeweils gesondert mit unterschiedli chen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträ gen angefochten, so ist nur der erste Nachprü fungs- oder Feststellungsantrag nach § 2 Abs. 2 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag be trägt die Pauschalgebühr 80 Prozent der je weils im § 2 Abs. 2 angeführten Gebühr. (2) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 Pro zent der jeweils im § 2 Abs. 2 angeführten Ge bühr, soweit nicht die Pauschalgebühr nach Abs. 3 oder Abs. 4 letzter Satz ermäßigt oder eine Gebührenbefreiung nach § 4 Abs. 1 vor gesehen ist. (3) Zieht ein Antragsteller einen Nachprü fungsantrag, Feststellungsantrag oder Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Erlassung des Bescheids zurück, so hat er für den zurückgezogenen Antrag nur 50 Pro zent der ansonsten jeweils anfallenden Ge bühr zu entrichten. In diesem Fall hat die Behörde den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich bereits entrichteten Gebühr und der nach dem ersten Satz vorgesehenen Ge bühr an den Antragsteller rückzuerstatten. (4) Wird ein Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung eines Be scheids auf Grund eines zwischenzeitigen Wi derrufs des Vergabeverfahrens unzulässig, so hat der Antragsteller nur 50 Prozent der je weils im § 2 Abs. 2 angeführten Gebühr für den unzulässig gewordenen Antrag zu ent richten. In diesem Fall hat die Behörde den Differenzbetrag zwischen der tatsächlich be reits entrichteten Gebühr und der nach dem ersten Satz vorgesehenen Gebühr an den An tragsteller rückzuerstatten. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller in weiterer Folge einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungs verfahren gestellt hat und deshalb nach § 4 Abs. 2 von der Vergebührung des Feststel lungsantrags befreit ist. Für die Erlassung ei ner einstweiligen Verfügung gelten der erste und zweite Satz mit der Maßgabe, dass hiefür nur 25 Prozent der jeweils im § 2 Abs. 2 ange führten Gebühr zu entrichten ist. § 4 Gebührenbefreiung (1) Wird nach Zeitablauf einer einstweiligen Verfügung ein Antrag auf Erstreckung der einstweiligen Verfügung bzw. auf neuerliche Erlassung einer einstweiligen Verfügung glei chen Inhalts gestellt, so unterliegt dieser An trag keiner Gebühr nach § 2 Abs. 2. (2) Wird ein bereits eingebrachter Nachprü fungsantrag auf Grund eines zwischenzeitig erteilten Zuschlags oder eines zwischenzeiti gen Widerrufs des Vergabeverfahrens un zulässig und stellt der Unternehmer, der den ursprünglichen Nachprüfungsantrag gestellt hat, gemäß § 20 Abs. 3 K-VergRG einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens als Feststel lungsverfahren, so unterliegt dieser Feststel lungsantrag keiner Gebühr nach § 2 Abs. 2. 3. Abschnitt § 5 Schlussbestimmungen (1) Soweit diese Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in männlicher Form verwendet, sind beide Geschlechter gemeint. (2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landes regierung über die Festlegung der Publikati onsmedien für Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2002 und der Pauschal gebühren für Vergabenachprüfungsverfahren (Kärntner Vergabe-Publikations- und Pau schalgebührenverordnung – K-VPPV), LGBl. Nr. 66/2003, außer Kraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2008, Stück 38, Nr. 82 305 83.. Kundmachung des Landeshauptmannes vom 27. November 2008, Zl. 2V-LG-13/13 2008, über die Aufhebung einzelner Bestim mungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof Gemäß Art. 140 Abs. 5 erster Satz B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2008, wird kundge macht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Er kenntnis vom 25. September 2008, Zahl G 10/08 – 10, ausgesprochen: „Die Wortfolge ,der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft die Gleichwertigkeit der Prüfung anerkannt hat‘ in § 37 Abs. 7 lit. b des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.“ Der Landeshauptmann: D ö r f l e r 84.. Kundmachung der Landesregierung vom 28. November 2008, Zl. 14-Ges 951/1/2008, über die Höhe des Aufenthalts kostenbeitrages für das Jahr 2009 Gemäß § 57 Abs. 3 der Kärntner Kranken anstaltenordnung 1999 (K-KAO), LGBl. Nr. 26/1999, i. d. g. F., wird kundgemacht: Der Aufenthaltskostenbeitrag gemäß § 57 Abs. 1 K-KAO 1999 beträgt ab 1. Jänner 2009 6,70 pro Verpflegstag. Der Landesrat: Mag. Dr. K a i s e r Landesgesetzblatt 2008, Stück 38, Nr. 83, 84306 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, 9010 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96.