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Nelum
Laws of Austria

Animal Waste Disposal Ordinance

Made 1997-12-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmanns über die Beseitigung tierischer Abfälle (Tierkörperbeseitigungsverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Livestock, Waste and hazardous substances
Keywords
animal by-products, slaughtering, hygiene/sanitary procedures, waste disposal, waste management

Where to read it

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  1. VORARLBERGER 451 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1997 Herausgegeben und versendet am 18. Dezember 1997 36. Stück 94. Verordnung: Tierkörperbeseitigungsverordnung 94. Verordnung des Landeshauptmannes über die Beseitigung tierischer Abfälle (Tierkörperbeseitigungsverordnung) Auf Grund der§§ 3 bis 6 und 8 der Vollzugs anweisung des Staatsamtes für Land- und Forst wirtschaft betreffend die Verwertung von Gegen ständen animalischer Herkunft in Tierkörperver wertungsanstalten, StGBI.Nr. 241/1919, in der Fassung BGBI.Nr. 660/1977, und der §§ 14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, in der Fassung BGBI.Nr. 746/1988, wird verord net: § 1 Geltungsbereich In Vorarlberg, ausgenommen der Gemeinde Mittelberg, anfallende tierische Abfälle sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung der un schädlichen und möglichst nutzbringenden Ver wertung durch die Vorarlberger Wiederverwer tungsgesellschaft m.b.H., Koblach, - im folgenden kurz als Wiederverwertungsgesellschaft bezeich net - oder durch Betriebe, die Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse her stellen, zuzuführen. §2 Ablieferungspflichtige tierische Abfälle Ablieferungspflichtige tierische Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind: a) Körper und Körperteile aller verendeten, totge borenen, ungeborenen sowie zum Zweck der Seuchenbekämpfung oder Beseitigung getöte ten Tiere, b) die bei der Fleischuntersuchung als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile (Konfiskate ), c) nach der Schlachtung zum menschlichen Ge nuß nicht verwertbare Schlachtungsabfälle und Schlachtnebenprodukte (wie Häute, Felle, Fe dern, .Wolle, Hörner, Klauen, Knochen, Blut, Därme, Magen, Vormageninhalte von Wieder käuern u.dgl.), soweit sie nicht direkt ander weitig für industrielle oder gewerbliche Zwek ke oder als Dünger Verwendung finden, d) verdorbene Waren tierischer Herkunft, insbe sondere in gewerblichen Betrieben und Ge meinschaftsküchen anfallende Fleischabfälle, soweit sie nicht abgekocht zur Verfütterung ge langen, sowie Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen, e) Tiere, frisches Fleisch, Fisch, Wild, Milch so wie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, die aus Drittländern eingeführt wurden und bei den vorgesehenen Kontrollen den tierseuchen rechtlichen Vorschriften für die Einfuhr nicht entsprochen haben, es sei denn, sie werden wieder ausgeführt, oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den Einfuhrbestimmungen fest gelegten Beschränkungen zugelassen, f) Fleisch, Fisch, Wild, Milch sowie andere Er zeugnisse tierischer Herkunft, die auf Grund von Rückständen im Sinne des § 20 Abs. 2 Z. 10 der Fleischuntersuchungsverordnung der Gesundheit von Menschen und Tieren schaden können. §3 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht (1) Tierische Abfälle unterliegen nicht der Ab lieferungspflicht, wenn sie nur gelegentlich anfal len und ihr Gewicht 40 kg nicht übersteigt, sofern sie auf eigenem Grund oder im Rahmen der Jagd ausübung ohne unzumutbare Umweltbeeinträchti gung beseitigt werden. Die Ausnahme gilt nicht für Abfälle von seuchenkranken oder seuchenver dächtigen Tieren sowie für Speisereste aus Flug zeugen, Speisewagen und Schiffsküchen. (2) Von der Ablieferungspflicht ausgenommen 452 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 36. Stück, Nr. 94 sind alle wenig gefährlichen Stoffe im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, soweit sie einer Verwertung nach § 35 der Fleischunter suchungsverordnung zugeführt werden. Ferner sind Fische und Fischabfälle sowie andere als die in § 2 lit. d genannten Speisereste nicht abliefe rungspflichtig, wenn sie als Futtermittel in veteri när- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken geben und gemäß § 15a des Tierseuchengesetzes behandelt werden. (3) Die Bezirkshauptmannschaft kann in be sonderen Einzelfällen unter Vorschreibung der für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von der Ablieferungs pflicht bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß eine Beseitigung der tierischen Abfälle ohne unzumut bare Umweltbeeinträchtigung erfolgt. Die Einhal tung der Bedingungen und Auflagen der Bewilli gung ist von der Bezirkshauptmannschaft durch Amtstierärzte zu überwachen. §4 Anzeigepflicht ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle ( 1) Der Besitzer ablieferungspflichtiger tieri scher Abfälle sowie derjenige, der diese in seiner Obhut oder in Verwahrung hat (Verfügungsbe rechtigter), ist verpflichtet, der Wiederverwer tungsgesellschaft unverzüglich den Anfall solcher Abfälle anzuzeigen. In dieser Anzeige ist Name und Anschrift des Besitzers bzw. Verfügungsbe rechtigten sowie das Ausmaß und die Art der tie rischen Abfälle anzugeben. Die zuständige Be zirkshauptmannschaft hat der Wiederverwertungs gesellschaft monatlich die Stückzahlen der durch geführten Schlachtungen gegliedert nach Tierarten und Tierbesitzern bekanntzugeben. (2) Über den Anfall ablieferungspflichtiger tie rischer Abfälle ist gleichzeitig auch die Gemeinde zu verständigen, welche über die aus ihrem Be reich an die Wiederverwertungsgesellschaft abge gebenen ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Vormerkungen zu führen und die rechtzeitige Ab holung zu überwachen hat. (3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 treffen bei herrenlosen ablieferungspflichtigen tie rischen Abfällen den über den Fundort Verfü gungsberechtigten. Sie entfallen, wenn die Abho lung der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle turnusmäßig erfolgt oder wenn der Besitzer bzw. Verfügungsberechtigte diese bei einer Kühlsam melstelle oder bei der Wiederverwertungsgesell schaft abliefert. §5 Aufbewahrung tierischer Abfälle (1) Die tierischen Abfälle sind bis zur Abho lung bzw. Verwertung, getrennt nach den Stoffen gemäß §§ 2 und 3, in geeigneten Behältern unter Verschluß kühl so aufzubewahren, daß ihre Ent wendung, die Ausbreitung von Krankheitserre gern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen verhindert . werden. Ganze, als untauglich gekennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise Gedenfalls aber ab gesondert von Lebensmitteln und unter Verschluß) verwahrt werden. (2) Betriebe, in welchen ablieferungspflichtige tierische Abfälle regelmäßig anfallen, haben zu deren Aufbewahrung bis zur Abholung durch die Wiederverwertungsgesellschaft Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstel lungsort ist so zu wählen, daß sie von der Wieder verwertungsgesellschaft jederzeit ungehindert ent leert werden können. Die Sammelbehälter müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Dek kel versehen sein. Sie sind gut sichtbar und dauer haft als Sammelbehälter für die jeweilige Art des tierischen Abfalles (Abs. 1) zu kennzeichnen. Die Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und regelmäßig zu desinfi zieren. (3) Wenn es zur leichteren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge erforder lich ist, kann die Wiederverwertungsgesellschaft verlangen, daß zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestJ.mmten Type zu ver wenden sind. (4) Werden Blut, Vormageninhalte und verdor bene Waren tierischer Herkunft (§ 2 lit. c und d) zur Abholung bereitgestellt, so sind diese Stoffe in gesonderten Behältern aufzubewahren. Auch hie für kann die Wiederverwertungsgesellschaft die Verwendung einer bestimmten Type verlangen. (5) Vor der Ablieferung an die Wiederverwer tungsgesellschaft dürfen Tierkörper nur mit Zu stimmung des Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. §6 Vorschriften für Kühlsammelstellen (1) Die Wiederverwertungsgesellschaft kann zur Aufbewahrung ablieferungspflichtiger tieri scher Abfälle bis zu deren Abholung an geeigne ten Orten verteilt über das Land Kühlsammelstel len für mehrere Gemeinden einrichten. An deren Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 36. Stück, Nr. 94 453 Einrichtung haben die jeweiligen Standortgemein den mitzuwirken. Die Standortgemeinde hat für den Betrieb und die Erhaltung sowie die regelmä ßige Reinigung und Desinfizierung der Kühlsam melstelle zu sorgen. Die hiefür der Standortge meinde entstehenden Aufwendungen sind durch einen zwischen der Standortgemeinde und der Wiederverwertungsgesellschaft zu vereinbarenden jährlichen Pauschbetrag abzugelten. (2) Sind Kühlsammelstellen eingerichtet, so sind alle im Einzugsbereich der Kühlsammelstelle mit Ausnahme der in Betrieben gemäß § 5 Abs. 2 anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Ab fälle sowie mit Ausnahme von Tierkörpern über 200 kg bei der Kühlsammelstelle abzuliefern. Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat über den Betrieb der Kühlsammelstelle nähere Anordnun gen zu treffen und die ordnungsgemäße Verwah rung sowie die rechtzeitige Abholung der tieri schen Abfälle zu überwachen. (3) Wenn Geflügel, Fische, verdorbene Fleisch waren sowie andere verdorbene Waren tierischer Herkunft im Einzelfall in größeren Mengen (mehr als 200 kg) anfallen, sind diese nicht an die Kühl sammelstelle, sondern vom Besitzer bzw. Verfü gungsberechtigten direkt an die Wiederverwer tungsanlage abzuliefern oder von der Wiederver wertungsgesellschaft abholen zu lassen. (4) Der Antransport zur Kühlsammelstelle hat in einem wasserdichten Behältnis so zu erfolgen, daß die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tie ren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeein trächtigungen vermieden werden. (5) Der Einzugsbereich der Kühlsammelstellen wird vom Landeshauptmann durch Verordnung festgelegt. (6) In die gemäß § 5 Abs. 2 bereitgestellten Sammelbehälter und in die Kühlsammelstellen dürfen nur ablieferungspflichtige tierische Abfälle ohne Fremdstoffe (wie Desinfektionsmittel, Steine, Flaschen, Metallkörper, Holz, Asche, Papier, Kunststoffe u.dgl.) eingebracht werden. (7) Die Übernahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle durch die Kühlsammelstelle ist, wenn dies vom Überbringer verlangt wird, vom Bürgermeister der Standortgemeinde oder einer von diesem hiefür beauftragten Person zu beschei nigen. Die Bescheinigung ist vom Überbringer ge genzuzeichnen und eine Ausfertigung hievon die sem auszufolgen. Die Bescheinigungen sind min destens bis zum Ablauf des folgenden Kalender jahres aufzubewahren und dem Landeshauptmann über Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat über die von der Kühlsammelstelle abgeholten ab lieferungspflichtigen tierischen Abfälle Aufzeich nungen zu führen und dem Landeshauptmann auf Verlangen jederzeit Einsicht in diese Aufzeich nungen zu gewähren. §7 Einsammlung tierischer Abfälle (1) Die Abholung tierischer Abfälle ist so durchzuführen, daß die Ausbreitung von Krank heitserregern, die Berührung durch unbefugte Per sonen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und an dere Umweltbeeinträchtigungen vermieden wer den. Die Behälter der Sammelfahrzeuge müssen wasserdicht und mit einem gut schließenden Dek kel versehen sein. Sie sind nach jeder Entleerung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren. Die Fahrzeuge sind ebenfalls nach jeder Entlee rung außen zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Die Abholung ablieferungspflichtiger tieri scher Abfälle hat durch die Wiederverwertungsge sellschaft, durch Betriebe, die Heimtierfutter oder pharmazeutische bzw. technische Erzeugnisse her stellen, oder durch von diesen beauftragte Firmen, die gewerbe- und abfallrechtlich befugt und mit den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind, zu erfolgen. (3) Die ablieferungspflichtigen tierischen Ab fälle sind am jeweiligen Aufbewahrungsort abzu holen. Ist dieser mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Besitzer bzw. Verfügungsbe rechtigte der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle diese auf seine Kosten an den nächstgele genen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Hiebei findet § 6 Abs. 4 sinngemäß An wendung. Die Besitzer bzw. Verfügungsberechtig ten sind verpflichtet, bei deren Verladung Hilfe zu leisten. ( 4) Für die Aufbewahrung und Ablieferung von herrenlosen tierischen Abfällen hat der Verfü gungsberechtigte(§ 4 Abs. 3) zu sorgen. (5) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat die ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle, sofern nicht die turnusmäßige Abholung (Abs. 6) verein bart ist oder sie nicht in Kühlsammelstellen auf bewahrt werden, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober innerhalb von 24 Stunden und in der Zeit vom 1. November bis 30. April innerhalb von 36 Stunden nach der erfolgten Anzeige abzuholen. Erfolgt die Anzeige an Samstagen oder Feierta gen, ist die Abholung am folgenden Werktag vor zunehmen. 454 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 36. Stück, Nr. 94 ( 6) Zur Abfuhr regelmäßig anfallender abliefe rungspflichtiger tierischer Abfälle hat die Wieder verwertungsgesellschaft einen turnusmäßigen Ab holdienst einzurichten. Dieser ist so festzulegen, daß die Abholung in der Zeit vom 1. November bis 31. März mindestens alle sieben Tage und in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober mindestens alle drei Tage erfolgt. (7) Die Übernahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle im Rahmen des Abholdienstes ist von der Wiederverwertungsgesellschaft zu be scheinigen. Die Bescheinigung ist vom Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten der übernommenen Abfälle gegenzuzeichnen und eine Ausfertigung hievon diesem auszufolgen. Die Bescheinigungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dem Landes hauptmann auf Verlangen zur Einsicht vorzule gen. (8) Enthalten die ablieferungspflichtigen tieri schen Abfälle Tierseuchenerreger oder auf den Menschen übertragbare Seuchenerreger, so hat das Fleischuntersuchungsorgan (§ 34 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung) bzw. der Amts tierarzt durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. (9) Soweit eine Ablieferungspflicht in eine Kühlsammelstelle gemäß § 6 Abs. 2 nicht besteht, können ablieferungspflichti~e tierische Abfälle bis zu einem Gewicht von 200 kg auch vom Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten selbst zur Wieder verwertungsgesellschaft in Koblach gebracht wer den. Für den Antransport finden die Bestimmun gen des § 6 Abs. 4 und 6 sinngemäß Anwendung. §8 Vorschriften für die Arbeitsweise der tierische Abfälle verwertenden Betriebe (1) Die Aufbewahrung und Verwertung der tierischen Abfälle hat so zu erfolgen, daß das Le ben und die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet und unzumutbare Geruchsbelästi gungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. (2) Die Verwertung tierischer Abfälle in Tier körperbeseitigungsanlagen und Wiederverwer tungsanlagen sowie in Betrieben zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen ist dem Landeshaupt mann anzuzeigen. Dieser hat die weitere Verwer tung zu untersagen, wenn veterinär- und sanitäts polizeiliche Vorschriften entgegenstehen. (3) Die tierischen Abfälle müssen so bald wie mö glich nach ihrem Eintreffen unter nachstehen den Bedingungen verwertet werden: a) ablieferungspflichtige tierische Abfälle müssen für die Dauer von wenigstens 20 Minuten bei einem Druck von 3 bar auf eine Kerntempera tur von mindestens 133°C erhitzt werden, wo bei die Partikelgröße des Rohmaterials vor der Verarbeitung auf mindestens 50 mm zu zer kleinern ist, b) während der kritischen Phasen des Erhitzungs prozesses muß die Hitzebehandlung mit Ther mographen überwacht werden, c) es können alternative Hitzebehandlungsverfah ren angewandt werden, sofern sie gleichwerti ge Garantien in bezug auf mikrobiologische Sicherheit bieten. (4) Die Anlagen und Einrichtungen müssen gut gewartet und die Meßgeräte regelmäßig ge eicht werden. (5) Die Betreiber der Verwertungsbetriebe ha ben die Vornahme behördlich angeordneter oder bewilligter Sektionen an den angelieferten Tier körpern zu dulden und hiebei jede mögliche Hilfe zu leisten. ( 6) Die Betreiber der Verwertungsbetriebe sind verpflichtet, a) die kritischen Stellen des Verwertungsbetriebes zu bestimmen und zu kontrollieren, b) im Verwertungsbetrieb repräsentative Proben aus jeder verarbeiteten Partie zu entnehmen, um die Einhaltung der mikrobiologischen Nor men für das jeweilige Enderzeugnis und dessen Freiheit von physikalisch-chemischen Rück ständen zu überprüfen, c) die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen aufzuzeichnen; diese Auf zeichnungen sind mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dem Landeshauptmann auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, d) zu gewährleisten, daß sich der Herstellungs zeitpunkt der Enderzeugnisse feststellen läßt. (7) Wenn die Ergebnisse der Untersuchungen der Enderzeugnisse nicht den mikrobiologischen Normen entsprechen, haben die Betreiber der Ver wertungsbetriebe a) dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, b) die Ursachen dieser Mängel zu ermitteln, c) sicherzustellen, daß die Stoffe, die kontami niert sind oder bei denen der Verdacht auf Kontamination besteht, nicht den Betrieb ver lassen, bevor sie einer erneuten Verwertung unter Aufsicht des Amtstierarztes und einer neuerlichen mikrobiologischen Untersuchung unterzogen worden sind. Sofern die kontami nierten Stoffe nicht erneut verwertet werden Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 36. Stück, Nr. 94 455 können, dürfen diese für Futtermittelzwecke nicht verwendet werden. (8) Die in Betrieben zur Herstellung von Heim tierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Erzeugnissen nach der Verwertung von tierischen Abfällen zurückbleibenden, nicht verwerteten tie rischen Abfälle, sind an Tierkörperbeseitigungsan lagen bzw. Wiederverwertungsanlagen abzufüh ren. Gleiches gilt für die während des V erwer tungsprozesses anfallenden tierischen Abfälle, die . aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht nicht weiterverwendet werden können. (9) Personen, welche im Rahmen ihrer Be schäftigung mit ablieferungspflichtigen tierischen Abfällen in Berührung kommen, haben zur Hint anhaltung der Übertragung von Ansteckungsstof fen hinsichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände sowie beim Betreten von Gehöften und Stallungen die nötige Vorsicht walten zu lassen. (10) Personen, die im unreinen Teil der Ver wertungsbetriebe tätig sind, dürfen den reinen Teil nur betreten, wenn sie ihre Arbeitsbekleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen Teil in den reinen Teil ver bracht werden. (11) Im unmittelbaren Bereich der Verwer tungsbetriebe ist das Halten von Tieren, ausge nommen von· Wachhupden, verboten. Es müssen systematische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Vö gel, Nagetiere, Insekten oder andere Schädlinge getroffen werden. §9 Vorschriften für die Ausstattung der tierische Abfälle verwertenden Betriebe (1) Die Räumlichkeiten der Verwertungsbe triebe müssen von öffentlichen Straßen und ande ren Räumlichkeiten sowie Schlachthöfen ausrei chend getrennt sein. Unbefugte Personen und Tiere dürfen keinen Zugang zum Betrieb haben. (2) Die Verwertungsbetriebe müssen über ei nen reinen und einen unreinen Teil verfügen, die ausreichend voneinander getrennt sind. Der unrei ne Teil hat über einen abgedeckten Ort für die Aufnahme der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle zu verfügen und muß so gebaut sein, daß er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, daß Flüssig keit ohne weiteres abfließt. Um eine erneute Kon tamination der verarbeitenden Enderzeugnisse durch ankommende Stoffe zu vermeiden, muß der für das Abladen und die Verwertung der ankom menden Stoffe bestimmte Teil des Betriebes klar von den für die Weiterverwertung der erhitzten Stoffe und die Lagerung der verwerteten Ender zeugnisse bestimmten Teilen getrennt sein. (3) Es muß eine ausreichende Kapazität zur Warmwasser- und Dampferzeugung für die Ver wertung von tierischen Abfällen vorhanden sein. (4) Es muß eine geschlossene Verwertungsan lage vorhanden sein, in der die tierischen Abfälle verwertet werden. Ist eine Hitzebehandlung erfor derlich, so muß diese Anlage über folgendes ver fügen: a) Meßgeräte zur Messung der Temperatur und, falls erforderlich, des Drucks an kritischen Stellen, b) Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeich nung der Meßergebnisse, c) ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzureichende Erhitzung zu vermeiden. (5) Die Verwertungsbetriebe müssen über aus reichende Toiletten, Umkleideräume und Wasch becken für das Personal verfügen. (6) Die Verwertungsbetriebe müssen über aus reichende Einrichtungen zur Reinigung und Des infektion der Behälter, in denen die tierischen Ab fälle eintreffen, und der Transportfahrzeuge verfü gen. Weiters müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, daß die Räder der Fahr zeuge, die tierische Abfälle befördern oder die aus dem unreinen Teil des Verwertungsbetriebes kommen, unmittelbar vor Verlassen des Betriebes desinfiziert werden. (7) Die Verwertungsbetriebe müssen über eine den veterinär- und sanitätspolizeilichen Vorschrif ten entsprechende Abwasserentsorgungsanlage verfügen. Abwässer aus dem unreinen Teil des Verwertungsbetriebes müssen einer Behandlung zur Abtötung aller Krankheitserreger unterzogen werden. (8) Verarbeitungsbetriebe müssen über ein ei genes Labor verfügen bzw. die Dienste eines La bors in Anspruch nehmen, das zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen, insbesondere der Enderzeugnisse, ausgerüstet ist. § 10 Kennummer für tierische Abfälle verwertende Betriebe (1) Der Landeshauptmann hat tierische Abfälle verwertende Betriebe, sofern es sich um a) Tierkörperbeseitigungsanlagen und Wieder verwertungsanlagen handelt, zuzulassen, b) Betriebe zur Herstellung von Heimtierfutter oder pharmazeutischen bzw. technischen Er zeugnissen handelt, zu registrieren, wenn diese den veterinär- und sanitätspolizeili 456 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 36. Stück, Nr. 94 chen Vorschriften entsprechen. (2) Den zugelassenen und registrierten Verwer tungsbetrieben ist vom Landeshauptmann eine amtliche Kennummer zuzuordnen, die wie folgt festgelegt wird: a) ,,AT" (für Österreich), b) ,,V" (für Vorarlberg), c) ,,TK" (für Tierkörperbeseitigungsanlagen und Wiederverwertungsanlagen), oder ,,HT" (für Betriebe, die Heimtierfutter herstel len), oder ,,PH" (für Betriebe, die pharmazeutische Er zeugnisse herstellen) oder „TE" (für Betriebe, die technische Erzeugnisse herstellen) sowie d) einer zweistelligen fortlaufenden Nummer zur Individualisierung jedes einzelnen Betriebes. Die einzelnen Buchstaben- und Zifferngruppen sind jeweils durch Bindestriche zu trennen. (3) Die Verwertungsbetriebe sind vom Landes hauptmann regelmäßig auf die Einhaltung der ve terinär- und sanitätspolizeilichen Vorschriften (§§ 5, 7, 8 und 9) zu kontrollieren. Wird bei der Kontrolle festgestellt, daß die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist, al lenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, durch die Anordnung geeigneter Maßnahmen auf die Abstellung dieser Mängel zu drängen. § 11 Entgelt für die Abholung und Verwertung tierischer Abfälle (1) Für die Abholung ablieferungspflichtiger tierischer Abfälle vom Aufbewahrungsort, ausge nommen von Kühlsammelstellen, und deren Ver wertung hat der Besitzer bzw. Verfügungsberech tigte folgende Entgelte an die Wiederverwertungs gesellschaft zu leisten: a) Körper und Körperteile von Tieren bis 200 kg b) Körper und Körperteile von Geflügel und Fischen je kg mindestens jedoch c) verdorbene Waren tierischer 200,- S 1,60S 200,- S Herkunft je kg 2,- S mindestens jedoch 200,- S d) Schlachtungsabfälle je kg 1,20 S e) pro Anfahrt zum Aufbewahrungsort 100,- S In diesen Beträgen ist- die Umsatzsteuer nicht enthalten. (2) Zur Berechnung der für die Abholung und Verwertung von in Schlachtbetrieben anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfällen zu ent richtenden Entgelte sind die Schlachtungsabfälle zu wiegen und von der Wiederverwertungsgesell schaft Waagscheine auszustellen. Die Abrechnung hat monatlich im nachhinein aufgrund der ausge stellten W aagscheine zu erfolgen. (3) Soweit keine geeigneten Wiegeeinrichtun gen im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung stehen und keine Vorkehrungen getroffen sind, die eine Zurechnung der in Schlachtbetrieben anfallenden ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle auf die einzelnen Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten ermöglichen, erfolgt abweichend von Abs. 1 lit. d die Berechnung des Entgeltes für Schlachtungsab fälle wie folgt: a) von Einhufern und Rindern über 1 Jahr je Stück 50,- S b) von Einhufern und Rindern unter 1 Jahr, Schweinen, Schafen und Ziegen je Stück 17 ,- S (4) Die Abholung von Körpern und Körpertei len von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen durch die Wiederverwertungsgesellschaft erfolgt kostenlos, wenn a) das Gewicht des einzelnen Tieres mehr als 200 kg beträgt, b) diese Tiere außerhalb des Einzugsbereiches einer Kühlsammelstelle anfallen, oder c) ein vom Amtstierarzt bestätigter Seuchenfall vorliegt. (5) Von der Pauschale für die Anfahrt gemäß Abs. 1 lit. e befreit sind allgemein zugängliche Schlachthöfe, die von Gebietskörperschaften be trieben werden. (6) Dem Besitzer bzw. Verfügungsberechtigten der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle steht für deren Abholung und Verwertung keine Vergü tung zu. (7) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat über die Einnahmen aus den Entgelten und über die im Vorjahr für die Abholung und Verwertung der ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle ge tätigten Ausgaben bzw. über die Erträge und Auf wendungen einen Bericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzule gen. (8) Die Wiederverwertungsgesellschaft hat fer ner einen Bericht über die abgeführten und ver werteten ablieferungspflichtigen tierischen Abfäl le, aus dem das Ausmaß und die Art der Stoffe sowie der Ort der Verwertung ersichtlich sind, bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres dem Lan deshauptmann vorzulegen. § 12 Kostentragung fiir die Bereitstellung von Ein richtungen der Wiederverwertungsgesellschaft Für die Bereitstellung der Einrichtungen der Wiederverwertungsgesellschaft zur Abholung und Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 36. Stück, Nr. 94 457 Verwertung ablieferungspflichtiger tierischer Ab fälle leisten die Gemeinden an die Wiederverwer tungsgesellschaft einen jährlichen Betrag, der sich aus 0,70 S pro Einwohner und 8 S pro in der Ge meinde gehaltener Großvieheinheit zusammen setzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Berechnung ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und amtliche Viehzäh lung maßgebend. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beseitigung tieri scher Abfälle, LGBl.Nr. 12/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1992, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber

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