Animal Vaccination Ordinance 2017
Made 2017-06-28 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausnahmen vomVerbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen (Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal health, pests/diseases, vaccination, drugs, international trade, enforcement/compliance
- Categories
- *
Where to read it
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Text
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 28. Juni 2017 Teil II 169. Verordnung: Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017 169. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausnahmen vom Verbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen (Tierimpfstoff Umwidmungsverordnung 2017) Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet: § 1. Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des § 4 Abs. 4 TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 leg.cit. ausnahmsweise ange wendet werden. § 2. Bei den nach § 1 durchgeführten Impfungen sind folgende Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten: 1. Bei Impfungen die unter Einhaltung der Bestimmungen von § 12 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2016, durchgeführt werden, muss die Dokumentation der Impfungen die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen. 2. Impfungen, die nicht nach § 12 TSG durchgeführt werden, sind von der verantwortlichen Tier ärztin/vom verantwortlichen Tierarzt, die bzw. der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tie re eines bestimmten Bestandes durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei sind anzuge ben: a) Name und Adresse der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes, b) Name und Adresse der Tierhalterin/des Tierhalters der geimpften Tiere, c) Anzahl der geimpften Tiere, d) Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen, e) Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt. § 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tag, welcher der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft; gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 360/2015, außer Kraft. Rendi-Wagner BGBl. II - Ausgegeben am 28. Juni 2017 - Nr. 169 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Anlage Bezeichnung des Impfstoffs Anwendung in Ös terreich ausnahms weise gestattet für die Impfung folgen der Tierarten Wartezeit Dokumentations pflichten nach dieser Verordnung BLUEVAC 4, Injektionssuspension für Schafe und Rinder (Hersteller CZ Veterinaria S.A.), zugelassen in Spanien für die Impfung gegen den Serotyp 4 des Blauzungenvirus Ziegen 0 Tage § 2 Z 1 BTVPUR, Injektionssuspension für Schafe und Rinder, zugelassen für die gesamte EU unter der Zulassungsnummer EU/2/10/113/001-005 zur aktiven Immunisierung von Schafen und Rindern zu Verhinderung der Virämie und zur Verringerung klinischer Sympto me, die durch das Virus der Blauzungen krankheit der Serotypen 1 oder 4 verur sacht werden Ziegen Camelidae 0 Tage § 2 Z 1 COXEVAC, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen, zentral zugelassen in der EU für die Imp fung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und Ziegen Schafe 0 Tage § 2 Z 2