Animal Transport Certificate Ordinance
Made 1995-02-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertransporte auf der Straße (Tiertransport-Bescheinigungsverordnung).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal welfare, transport/storage, certification
Where to read it
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Text
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'/. 129. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Transportbescheinigung für Tiertnmsporte auf der Straße (Tiertransport~Bescheinigungsver• ordnun2) Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße, BGB!. Nr. 411/1994, wird verordnet: Inhalt der Transportbescheinigung ~1. (1) Oir> Rt>.:che-inieung h:it rfü'. in §4 Ah,: 1 unrl? TllS.t f':l'Tlßnnlt>n Angl=lhP.n ;n P.nthr1ltr>n Soweit hierbei Zeitangaben einzutragen sind, haben diese sowohl das Datum als auch die Uhrzeit zu umfassen. Die Angabe des Be- und ErJtladeortes hat auch das Land, in dem der Transport begonnen bat, und das Land, in dem der Transport enden wird, zu umfassen. (2) Der Verfüc:unc:sberechtie:te hat durch Cnterschrift zu bestätigen. daß er die in ~ 4 Abs. 1 TGSt genannten Angaben in die Bescheinigung eingetragen hat; sofern sie vom beigezogenen Tierarzt ein" getragen wurden. hat dieser die Eintragung durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen. Der Lenker des Transportfahrzeuges hat durch Unterschrift zu bestätigen, daß er die in§ 4 Abs. 2 TGSt genannten Angaben ln die- Beschr:-inigung e-ingetragen hat. ÄuBeri: Fonn § 2, Die Transportbescheinigung ist gemäß dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung aus zuführen. Inkrafttreten §3, Diese Verordnung tritt mit l.Mai 1995 in Kraft. Klima