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Laws of Austria

Animal Premium Ordinance 2000

Made 1999-12-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 – TPV 2000).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, cattle, sheep/goats, registration, marking/identification, subsidy/incentive, data collection/reporting

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 3301 8 II 616 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 28. Dezember 1999 Teil II 497. Verordnung: Tierprämien-Verordnung 2000 – TPV 2000 497. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für Rinder, Mutterschafe und Mutterziegen (Tierprämien-Verordnung 2000 – TPV 2000) Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6, 101 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der 1. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 21; 2. der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November 1999, S 30; 3. Verordnung (EG) Nr. 2467/98 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 312 vom 20. November 1998, S 1; 4. Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger, ABl. Nr. L 337 vom 4. Dezember 1990, S 7; 5. Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Schaf und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 362 vom 11. Dezember 1992, S 41, und der übrigen dazu ergan genen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch; 6. Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontroll systems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1 und 7. Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwal tungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, S 36. (2) Diese Verordnung dient der Gewährung der 1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie), 2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie), 3. Schlachtprämie, 4. Extensivierungsprämie, 5. Ergänzungsbeträge und 6. Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Mutterschafprämie). Zuständigkeit § 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. 3302 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 1999 – Nr. 497 (2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch einzureichen: 1. Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 Abs. 2 Z 1, 2, 4 bis 6, 2. Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 18, 3. Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuellen Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, 4. Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes und 5. Masterklärungen. (3) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Betriebssitz des Erzeugers liegt, ist für die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments, nicht jedoch für die Ausstellung von Duplikaten zuständig. (4) Die Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, in deren Sprengel der Ort der Wandertierhaltung im benachteiligten Gebiet liegt, ist für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Wandertierhaltung von Schafen zuständig. (5) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig. Antragstellung § 3. (1) Anträge sind unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzu reichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge gemäß § 2 Abs. 2 haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten: 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers, 2. Betriebsnummer(n), verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen, 3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut. (2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die 1. Sonderprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 30. November, 2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni, 3. Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni, 4. Extensivierungsprämie in der Einreichfrist gemäß § 4 Abs. 1 der Kulturpflanzenflächen zahlungsverordnung 2000 – KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KPF-V 2000 genannt, 5. Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni, 6. Schlachtprämie im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland spätestens drei Monate nach der Schlachtung in diesem Mitgliedstaat oder nach dem Export, längstens jedoch bis Ende Februar des Folgejahres und 7. Mutterschafprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar. (3) Die Angaben zur Futterfläche und zum Weideland sind gemäß § 4 Abs. 1 KPF-V 2000 zu machen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der jeweiligen Einreichstelle maßgeblich. (5) Für das Kalenderjahr 2000 können Anträge auf die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen überdies in der Zeit vom 2. Jänner bis 29. Februar 2000 gestellt werden. 2. Abschnitt Besondere Bestimmungen Futterfläche § 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück. (2) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres. BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 1999 – Nr. 497 3303 (3) Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen und der Schaferzeugung dienen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen. Extensivierungsprämie § 5. (1) Die Extensivierungsprämie ist zu gewähren, wenn in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt. (2) Weideland ist Grünland, wobei mindestens ein Aufwuchs als Weide für Rinder oder Schafe genutzt wird. (3) Zur Überprüfung der Besatzdichte sind fünf Zähltermine festzulegen. Übermittlung von Daten über die Milchleistung § 6. (1) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Vollab schlüsse und Teilabschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens sechs aufeinanderfolgende innerhalb eines Kontrolljahres gelegene Monate umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Erzeugers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentralen Stelle der AMA zu übermitteln. (2) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der betroffenen Erzeuger den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 1 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 1 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig. (3) Daten gemäß Abs. 1 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Antragstellung auf das Antragsjahr oder auf das der Antragstellung vorangehende Kontrolljahr beziehen. Obergrenzen § 7. (1) Der Grenzwert für die Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder je Altersklasse und Betrieb beträgt 200 Stück. (2) Bei der Gewährung der Mutterkuhprämie besteht keine Mengenbegrenzung hinsichtlich der einzelbetrieblichen Referenzmenge. Reihenfolge der Bewilligung § 8. Hat ein Erzeuger für ein Kalenderjahr Anträge auf die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie und Ergänzungsbeträge für Kalbinnen gestellt, so ist zuerst über den Antrag hinsichtlich der Mutterkühe im Rahmen der Mutterkuhprämie, dann über den Antrag auf die Sonderprämie, in der Folge über den Antrag hinsichtlich der Kalbinnen im Rahmen der Mutterkuhprämie und zuletzt über den Antrag auf den Ergänzungsbetrag zu entscheiden. Mutterkuhprämie für Kalbinnen § 9. (1) Die Mutterkuhprämie ist für Kalbinnen (Färsen) und Mutterkühe getrennt zu verwalten. Dabei beträgt die nationale Höchstgrenze für Kalbinnen 45 000 Stück zuzüglich der Menge, die im jeweiligen Jahr aus der nationalen Reserve gemäß § 21 nicht zugeteilt wurde, höchstens jedoch 65 000 Stück. (2) Die Prämie ist für Kalbinnen mit einem Alter im Zeitpunkt der Antragstellung von acht bis 20 Monaten zu gewähren, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden. Als Zuchtbetrieb wird nur ein Mitglied einer zum Zeitpunkt der Antragstellung von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation angesehen. (3) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Erzeugers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen. (4) Wird für eine Kalbin nach Gewährung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen die Schlachtprämie für Kalbinnen gewährt, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern. 3304 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 1999 – Nr. 497 (5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen kann höchstens einmal im Leben einer Kalbin gewährt werden. Getrennte Haltung der Mutterkühe § 10. Mehrere Mutterkühe, für die eine Prämie beantragt wurde, sind in den Stallungen als Gruppe zu halten. Bestandswechsel § 11. Für jede Mutterkuh darf in einem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Bestand wechselt. Gewährung als Bestandsprämie § 12. Die Sonderprämie für männliche Rinder ist als Bestandsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 zu gewähren. Verwaltungspapier § 13. (1) Das Verwaltungspapier ist in Form einer Globalliste im Zusammenhang mit der Rinder datenbank zu führen. (2) Für männliche Rinder mit einem Mindestalter von fünf Monaten ist auf Antrag ein amtliches Handelsdokument für Zwecke der beabsichtigten Versendung in einen anderen Mitgliedstaat auszustellen. In diesem Dokument ist die Beantragung der Prämie zu vermerken. Ergänzungsbeträge § 14. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für 1. Kalbinnen von Milchrassen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999, die auf einem österreichischen Zuchtbetrieb gehalten werden, 2. Schlachtkalbinnen und 3. männliche Rinder mit Ausnahme von Ochsen, für die die Sonderprämie beantragt wurde. (2) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder sind als zusätzlicher Betrag zur Schlachtprämieneinheit, die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen als Bestandsprämie zu gewähren. (3) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind dabei nur für Tiere zu gewähren, die die in Art. 6 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und die in § 9 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer Fleischrasse erfüllen. (4) § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (5) Die Besatzdichte für Kalbinnen von Milchrassen wird mit 2 GVE je Hektar und Kalenderjahr gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt. (6) Die Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen sind im gleichen Ausmaß wie die Mutterkuhprämie für Kalbinnen unter Berücksichtigung der zusätzlichen nationalen Prämie zu gewähren. Kommt es bei der Mutterkuhprämie für Kalbinnen zu einer Kürzung der prämienfähigen Tiere in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, so wird die Zahl der prämienfähigen Kalbinnen von Milchrassen im gleichen Ausmaß gekürzt. (7) Wird für eine Kalbin von Milchrassen nach Gewährung des Ergänzungsbetrages die Schlacht prämie für Kalbinnen gewährt, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des Drittlandsexports oder bei höherer Gewalt zurückzufordern. (8) Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 sind auf Anträge auf Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen anzuwenden. (9) Die Ergänzungsbeträge für Schlachtkalbinnen und männliche Rinder bemessen sich nach Maßgabe der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Mittel unter Abzug der gewährten Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen und werden auf Schlachtkalbinnen und männliche Rinder im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt. (10) Abweichend von Abs. 1 und 9 sind im Kalenderjahr 2000 Ergänzungsbeträge für männliche Rinder nicht zu gewähren. BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 1999 – Nr. 497 3305 Schlachtprämie § 15. (1) Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, zugeordnet wurde, (im Folgenden Schlachthöfe genannt). Im Fall der Schlachtung in einem anderen Mitgliedstaat haben diese Schlachthöfe der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein schaftlichen Handelsverkehr mit frischen Fleisch, ABl. Nr. L 121 vom 29. Juli 1964, S 2012, zu entsprechen. (2) Die Angaben über die Schlachtung der Tiere, die von den Schlachthöfen an die AMA übermittelt werden, sind als Antrag des Erzeugers auf die Schlachtprämie anzusehen. Als Antragsteller gilt der Erzeuger, der das prämienfähige Tier während des in Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraums gehalten hat. (3) Im Falle der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder des Exports in ein Drittland hat ein eigener Antrag durch den Erzeuger, Versender oder Exporteur zu erfolgen. (4) Schlachthöfe haben ein Schlachtprotokoll zu führen. Für Kälber im Alter von fünf Monaten bis weniger als sieben Monate hat dieses das Schlachtgewicht zu enthalten. (5) Bei Kälbern, die im Zeitpunkt der Schlachtung oder Ausfuhr jünger als fünf Monate sind, gelten die Gewichtsvorschriften des Art. 11 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 als eingehalten. Empfindliche Zonen § 16. Als empfindliche Zonen bei der Mutterschafprämie gelten die benachteiligten Gebiete gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur, ABl. Nr. L 142, vom 2. Juni 1997, S 1. Bestandsverzeichnis für Schafe und Ziegen § 17. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Erzeuger, der eine Mutterschafprämie beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen nach einem von der AMA herauszugebendem Muster zu führen. (2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Anzahl der weiblichen Tiere, die älter als zwölf Monate sind oder bereits einmal abgelammt haben, 2. bei Bestandsveränderungen die Anzahl der Tiere, das jeweilige Datum und die Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind, und 3. die Kategorie. (3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr nach den Vorschriften der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen. (4) Änderungen im Bestand sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken. 3. Abschnitt Individuelle Höchstgrenzen, erzeugerspezifische Obergrenzen Übertragung von Prämienansprüchen § 18. (1) Die direkt zwischen den Erzeugern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist zu beantragen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs werden 15% der zur Übertragung beantragten Prämienansprüche der nationalen Reserve zugeführt. Allfällige Kommastellen werden auf ganze Zahlen abgerundet. (3) Bei der Übertragung von Prämienansprüchen ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebs ist bei der Mutterkuhprämie mindestens ein Prämienanspruch auf andere Erzeuger zu übertragen. Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen. (4) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzu bringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt einzubringen bis spätestens 1. 30. Juni hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterkuhprämie und 2. 16. Februar hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterschafprämie. 3306 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 1999 – Nr. 497 (5) Abs. 4 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anläßlich einer Erbfolge. (6) Eine zeitlich begrenzte Abtretung von Prämienansprüchen ist nicht zulässig. Nutzung von Prämienansprüchen § 19. (1) Der Mindestsatz für die Nutzung der Prämienansprüche gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und gemäß Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 wird jeweils mit 90% festgelegt. Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie § 20. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der nationalen Reserve eingeräumt werden. (2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden. (3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen. (4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen. Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie § 21. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. (2) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden. (3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, ist eine aliquote Kürzung vorzunehmen. (4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn Stück nicht unterschreitet. Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall § 22. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflichten § 23. Der Erzeuger hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist. Aufbewahrungspflichten § 24. Der Antragsteller und der prämienbegünstigte Erzeuger im Fall der Schlachtprämie, im Folgenden Begünstigter genannt, haben die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege und der Schlachthof hat die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 1999 – Nr. 497 3307 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 25. (1) Der Antragsteller und der Begünstigte haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Futterflächen und des Weidelands während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Aufnahme der Tierbestände, für die eine Prämie gewährt wird, zu gestatten. (2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und Verwiegung zu gestatten. (3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen des Antragstellers und des Begünstigten, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. (4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung relevanten Unterlagen des Schlachthofes Einsicht zu nehmen. (5) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers oder des Begünstigten oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (6) Viehhändler haben die hinsichtlich der Schlachtprämie erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (7) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen. (8) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller oder der Begünstigte oder der Schlachthof auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (9) Hat der Antragsteller oder der Begünstigte Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 8 auch gegenüber diesen. (10) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 9 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger. Rückforderung § 26. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss oder von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. (2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 Euro pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrages steht. Verfahrensvorschriften § 27. (1) Gegen einen Bescheid betreffend die Vorschusszahlung oder die Mitteilung über die Anzahl der maximal förderfähigen Großvieheinheiten (GVE) für Rinderprämien können bei der AMA binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. (2) Über gemäß Abs. 1 vorgebrachte Einwände ist von der AMA gleichzeitig mit dem Bescheid über die Endauszahlung zu entscheiden. Meldepflichten der AMA § 28. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gewünschten Daten, insbesondere die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu übermitteln. Schlussbestimmungen § 29. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. 3308 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Dezember 1999 – Nr. 497 (2) Daten gemäß § 6, § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 können bereits ab der Verlautbarung dieser Verordnung übermittelt werden. (3) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 404/1999, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Anträge für die Prämienjahre bis einschließlich 1999 anzuwenden. Molterer Anhang zu § 6 Abs. 1 Die Übermittlung der Daten oder die Ausstellung der Dokumente gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt durch: 1. die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 33/1995, 2. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 10 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1997, 3. die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 2 des NÖ. Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 6300-0, 4. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 5 Abs. 2 des OÖ. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7/1995, 5. die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 15/1995, 6. die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, 7. die Landes-Landwirtschaftskammer für Tirol oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 2 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 61/1995, 8. die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 4 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998, 9. die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 12/1996 oder 10. die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (Z.A.R.). Druck der Print Media Austria AG (vormals Österreichische Staatsdruckerei AG)

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