Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Animal Keeping Ordinance

Made 1997-07-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung über die Haltung bestimmter Tierarten (Tierhaltungsverbot).
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, animal welfare, swine, equine-animals, sheep/goats, poultry, hygiene/sanitary procedures, agricultural development, birds, pet animals

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 346 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 62. Verordnung der Landesregierung über die Haltung bestimmter Tierarten (Tierhaltungsverordnung) Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 3 des Tier schutzgesetzes, LGBI.Nr. 31/1982, in der Fassung LGBI.Nr. 46/1996, und nach Notifizierung gemäß Art. 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der gelten den Fassung, wird verordnet: 1. HAUPTSTÜCK Allgemeine Tierhaltungsvorschriften § 1 Fütterung (1) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muß eine ausreichende Versorgung jedes Tieres mit Futter und Wasser gewährleistet sein. (2) Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursa chen. Einern Tier darf kein anderer Stoff - ausge nommen die zu therapeutischen oder prophylakti schen Zwecken verabreichten Stoffe - verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, daß die Wirkung des Stoffes der Ge sundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet. Die Verwendung von antibiotischen Lei stungsförderern und Hormonen ist verboten. Aus genommen von diesem Verbot ist die Anwendung zu therapeutischen Zwecken oder zur Einstellpro phylaxe, sofern diese Anwendungen medizinisch indiziert sind und unter tierärztlicher Aufsicht erfolgen. (3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Umfang als Futter verwendet werden. §2 Pflege (1) Die Pflege muß haltungsbedingte Krank heiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, so weit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist. (2) Das Befinden der Tiere sowie ihr Zustand in bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden sind regelmäßig im jeweils erforderlichen Ausmaß, möglichst täglich, gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen. (3) Der Tierhalter muß Mängel an den Einrich tungen, die das Befinden der Tiere erheblich be einträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen. ( 4) Der Tierhalter muß kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln. Sprechen die Tiere darauf nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen oder die schmerzlose Tötung der Tiere vorzunehmen. §3 Unterkunft (1) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muß für eine geeignete Unterkunft für das Tier sorgen. Für Tiere, die ständig gehegeähnlich im Freien gehalten werden, muß ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein. (2) Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, daß die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, daß die Verletzungsgefahr gering ist. §4 Gehege (1) Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere gehalten werden, ein schließlich Käfigen, Terrarien, Aquarien, Auf zuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter. (2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß die Verletzungsgefahr gering ist, die Tiere nicht entweichen können und andere Tiere Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 347 nicht eindringen können. (3) Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so groß und so gestaltet sein, daß die Tiere sich gemäß ihren Be dürfnissen bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, daß die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. (4) Werden Gehege mit mehreren Tieren be setzt, so muß der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierar ten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Ab sperrgehege vorhanden sein. (5) Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in den Anlagen aufgeführt sind, den dort vorge schriebenen Mindestanforderungen entsprechen. §5 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, daß die Tiere ihrer Ei genart gemäß abliegen, ruhen, sich putzen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Keile, Ketten, Hals bänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. §6 Klima (1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und be- und entlüftet werden, daß ein den Tieren angepaßtes Klima erreicht wird. (2) Bei Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. 2. HAUPTSTÜCK Landwirtschaftliche Nutztiere 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §7 Bewegungsmöglichkeit Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen kön nen. Die Liegeflächen müssen so bemessen sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können. §8 Sozialkontakte In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden. §9 Bodenbeschaffenheit Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlos sene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, so sind sie ausrei chend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Ma terial einzustreuen. Es muß über die gesamte Lie gefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein. Dem ist jedenfalls entsprochen, wenn die Streumengen pro Tier und Tag bei Kühen 1,5 kg Jungvieh und Kälbern 0,8 kg Zuchtschweinen 0,6 kg Ferkeln und Mastschweinen 0,3 kg Stroh oder ähnlich strukturiertes Material betra gen. (1) Lüftung: § 10 Stallklima a) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf, außer bei extremen Witterungsumschwüngen, nicht über- oder unterschritten werden. Als thermoneutrale Zone gilt die Bandbreite der Lufttemperatur im Aufenthaltsbereich der Tie re, innerhalb der die Tiere ihre Gesamtwärme produktion und damit auch ihre Leistung weit gehend konstant halten. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und aus reichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Aufenthaltsbereich der Tiere zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Da zu müssen natürliche oder mechanische Lüf tungsanlagen vorhanden sein. b) In geschlossenen Ställen müssen durch bauli che Vorkehrungen pro Großvieheinheit Min destluftraten in Höhe von 100 m3/Stunde im Winter bzw. 250 m3/Stunde im Sommer ge währleistet sein. Die COrKonzentration darf im Winter maximal 3 Liter/m3 Stalluft und im Sommer maximal 1 Liter/m3 Stalluft betragen. c) Die Ammoniakkonzentration darf maximal 10 ppm betragen. d) Im Aufenthaltsbereich der Tiere darf die Luft 348 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 strömung nicht über 0,2 m/sec. betragen. e) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung aus reichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore, usw.) von insgesamt 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorzusehen. f) In Räumen, in denen eine mechanische Lüf tung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der me chanischen Lüftung eine ausreichende Erneue rung der Luft zu gewährleisten. Darüber hin aus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu prüfen. g) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nut zungsrichtung mit folgenden Faktoren zu mul tiplizieren: Jungvieh und Kühe: Mastkälber und Mastrinder: Ferkel bis 30 kg: Mastschweine bis 50 kg: Mastschweine bis 110 kg: Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: leere und trächtige Sauen und Eber: Masthühner: Junghennen und 1,0 1,25 2,5 2,0 1,25 1,25 0,75 4,5 Legehennen: 3,0 Für sonstige Haustiere ist jener Faktor anzu wenden, der in der vorstehenden Tabelle für physiologisch vergleichbare Tiere festgesetzt ist. (2) Licht: a) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Licht phase muß mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 16 Stunden pro Tag betragen. Geflügel darf abweichend hievon unter künstli cher Beleuchtung gehalten werden, wenn täg lich eine Mindestruhezeit von sechs Stunden sichergestellt ist, während welcher die Licht stärke so zu verringern ist, daß die Tiere tat sächlich ruhen können. b) Die Fensterflächen müssen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen. Im Aufenthaltsbe reich der Tiere ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. (3) Lärm: Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß bei Betrieb der Schallpegel im Aufenthaltsbereich der Tiere unter 60 dB (A) liegt. § 11 Steuervorrichtungen in Ställen Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vor richtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das ein zelne Tier eingestellte, über dem Widerrist ange brachte Elektrobügel für Rindvieh und, vorüber gehend, elektrische Abschrankungen in Laufstäl len. § 12 Betreuungsintensität ( 1) Das Betreuungspersonal muß fachlich be sonders ausgebildet sein. Als eine solche besonde re fachliche Ausbildung ist der erfolgreiche Ab schluß einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule oder die mindestens dreijährige prak tische Verwendung in landwirtschaftlichen Tier haltungsbetrieben anzusehen. (2) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versor gen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasser qualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen ent sprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. (3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedin gungen in der Ausübung des eigenen Pflegever haltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege ver pflichtet. ( 4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kon trollieren und den Körpermaßen der Tiere anzu passen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen. (5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (6) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch ver letzen könnten oder in ihrer Grundversorgung (Fütterung, Lüftung) gefährdet sind. (7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreu en, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen, Verletzungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 349 § 13 Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrieben Für die Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrie ben gelten die besonderen Tierhaltungsvorschrif ten der Abschnitte 2 bis 5 nicht, sofern ein tägli cher Weidebetrieb erfolgt. 2. Abschnitt Rindvieh § 14 Fütterung und Betreuung ( 1) Kälber ( das. sind Rinder bis zum Alter von sechs Monaten) sind mindestens zweimal täglich zu füttern. Wo Kälber sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automati sche Fütterungsanlage versorgt werden, muß ge währleistet sein, daß alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. (2) Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muß ihre tägliche Futterration ge nügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittli cher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/1 Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten Lebenswo che muß die tägliche Futterration eine Mindest menge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. (3) Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zu gang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeisbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. (4) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhal ten. (5) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung minde stens einmal täglich von ihrem Tierhalter oder Betreuer beobachtet werden. § 15 Bewegungsmöglichkeit (1) Kälber und Mastrinder dürfen nicht dau ernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. (2) Milchkühe in Anbindehaltung müssen mindestens 130 Tage im Jahr entweder eine Mög lichkeit zum Weidegang oder einen dementspre chenden Zugang zu einem Laufhof haben. (3) Für Milchkühe in Anbindehaltung im Kurzstand muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge+ 30 cm, mindestens jedoch 180 cm, betragen, im Mittellangstand muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens 0,9 x die Wider risthöhe betragen. Als diagonale Körperlänge gilt der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker. (4) Kälber dürfen nur während der Milch oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden oder in Einzelständen gehal ten werden. (5) Anbindevorrichtungen müssen so beschaf fen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zur Futterkrippe mindestens 20 cm, jeweils vom An bindepunkt gemessen, in beide Richtungen freien Bewegungsspielraum ermöglichen. (6) Die Futterkrippensohle muß mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krip penmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen 42 cm hoch sein. (7) Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. (8) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. (9) Für kalbende Tiere muß eine Abkalbebox, für kranke und rindrige Tiere ein besonderes Ab teil mit trockener, weicher Einstreu vorhanden sein. (10) Für die Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in der Anlage 1 angeführten Mindestmaße. § 16 Bodenbeschaffenheit (1) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten wer den. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspalten böden gehalten werden, wenn diese nicht durch gehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5090 auszugestalten. (2) Die Liegefläche von Milchkühen muß in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. 350 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 Die Oberseite muß eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein. 3. Abschnitt Schweine § 17 Beschäftigung Schweine bis 30 kg müssen sich über längere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder anderen geeigne ten Gegenständen beschäftigen können. § 18 Bewegungsmöglichkeit (1) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden. (2) Zuchtschweinen in Anbindehaltung oder Einzelstandhaltung ist regelmäßig und ausrei chend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang von mindestens 130 Tagen im Jahr oder ein dement sprechender Zugang zu einem befestigten Laufhof; bei Muttersauen auch die Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der verschiedenen Haltungsphasen im Reprodukti onszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtig keit) von mindestens fünf Wochen Dauer. (3) Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, daß sie nicht einwachsen können. Die Hals anbindung von Schweinen ist verboten. (4) Für die Haltung von Schweinen sind die in Anlage 2 festgelegten Mindestanforderungen ein zuhalten. § 19 Bodenbeschaffenheit (1) Die Haltung von Ferkeln in allseits ge schlossenen, mit Gitterböden versehenen mehr stöckigen Käfigen ist verboten. (2) Schweine dürfen nur dann auf Vollspalten böden gehalten werden, wenn diese nicht durch gehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten. (3) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhal tungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten. Abferkelbuc;hten sind so zu gestalten, daß die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau saugen können, genügend Fluchtraum haben und daß in der Bucht ein Platz ist, wo sie alle gleichzeitig ausgestreckt liegen können. 4. Abschnitt Pferde § 20 Bewegungsmöglichkeit, Bodenbeschaffenheit (1) Pferden muß wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden. (2) In Anbindehaltung gehaltene Pferde müs sen möglichst täglich außerhalb des Anbindestan des bewegt werden. (3) In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen: Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seitenbegrenzungen: 1,07 x Stockmaß, Standbreite bei offenen Seiten begrenzungen mit beweglichen Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß, Standlänge von Futtertrog- bzw. Futterkrippenkante bis Jaucherinne: 1,60 x Stockmaß. (4) Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 diejenigen, die sich aus dem durchschnittli chen Stockmaß der Hälfte der größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben. (5) Bei sich konisch linear verjüngenden Standreihen gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß eines Viertels der kleinsten Pferde dieser Reihe und für den größten Stand diejenigen, die sich aus dem durch schnittlichen Stockmaß eines Viertels der größten Pferde dieser Reihe ergeben. (6) Die Höhe der Futterkrippensohle über dem Standplatz muß mindestens 0,3 x dem Stockmaß betragen. Heu darf vom Boden verfüttert werden. (7) Für die Boxen- und Gruppenhaltung sind die in der Anlage 3 festgelegten Maße einzuhal ten. (8) Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenfläche und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Freßstände minde stens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten Tiere dieser Gruppe zu bemes sen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 351 5. Abschnitt Schafe und Ziegen § 21 Bewegungsmöglichkeit (1) Schafen und Ziegen ist regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewäh ren. Als regelmäßige und ausreichende Gewäh rung von Weidegang oder Auslauf gilt ein Weide gang von mindestens 130 Tagen im Jahr oder ein dementsprechender Zugang zu einem Laufhof; bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit. (2) Für die Haltung von Schafen und Ziegen sind die in den Anlagen 4 und 5 festgelegten Min destanforderungen einzuhalten. 6. Abschnitt Hausgeflügel § 22 Bewegungsmöglichkeit und Sozialkontakte (1) Geflügel darf nicht in Batteriekäfigen oder Einzelkäfigen gehalten werden. (2) Für die Haltung von Geflügel sind die in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen ein zuhalten. § 23 Bodenbeschaffenheit (1) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall oh ne Einstreu ist verboten. (2) Bei der Bodenhaltung von Legehennen muß mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein, ein ausreichender Teil der Stallfläche muß zur Aufnahme der Ausscheidung der Hühner geeignet sein. (3) Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein. ( 4) Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der Anla ge 7 entsprechen. § 24 Betreuungsintensität (1) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursa che ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind zu behan deln, zu isolieren oder zu schlachten; die Hal tungsbedingungen sind zu ändern. (2) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann. (3) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. § 25 Töten von Küken Küken, die getötet werden, dürfen nicht auf einander geschichtet werden, solange sie noch leben. 3. HAUPTSTÜCK Sonstige Haustiere § 26 Hunde (1) Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Zusätzlich müssen sie Auslauf im Freien haben. (2) Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit ei nem Würgehalsband oder anderen Schmerzen verursachenden Anbindevorrichtungen angebun den werden. Zusätzlich muß ihnen Auslauf im Freien gewährt werden. (3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muß eine trockene und windgeschützte Unterkunft vorhanden sein. Die Unterkunft muß so geräumig sein, daß der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen kann. (4) Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. 4. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten § 27 Änderung bestehender Anlagen Die Änderung bestehender Anlagen hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfol gen. Ausgenonmmen hievon sind die Vornahme bloßer Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Änderungen im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a 352 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 und b und des § 31 zur Einhaltung der in diesen Bestimmungen sowie in Anlage 6 enthaltenen Mindestanforderungen. Anläßlich des Umbaues einer Anlage ist den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 lit. b zusätzlich zu entsprechen. § 28 Anlagen für die Haltung von Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord nung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Rindern, mit Ausnahme von Kälbern, sowie für die Haltung von Pferden, Schafen und Ziegen sind bis zum 31. August 2011 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Dies gilt hinsicht lich der Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 1 nur dann, wenn es nach den betrieblichen Verhältnissen möglich ist. § 29 Anlagen für die Haltung von Kälbern (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver ordnung bereits bestehende Anlagen für die Hal tung von Kälbern sind bis zum 31. Dezember 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupas sen. (2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. Jänner 1994 neu errichtet bzw. wieder aufgebaut und/oder nach diesem Zeitpunkt zum ersten Mal in Benutzung genommen wurden, sind jedoch bis zum 1. Jänner 1998 folgenden Mindestanforde rungen anzupassen: a) Werden die Kälber in Gruppen gehalten, so muß jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg über eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,5 m2 verfügen, so daß es sich ohne Behinderung umdrehen und hinlegen kann. b) Werden die Kälber in Einzelbuchten gehalten oder in Ständen angebunden, so müssen die Buchten oder Stände durchbrochene Zwi schenwände haben und entweder eine Min destbreite von 90 cm mit einer Abweichung von 10 % oder einer Mindesthöhe des 0,80 fa chen des Stockmaßes aufweisen. (3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 1994 errichtet wurden und nicht den Mindestanforderungen des Abs. 2 lit. a und b entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Behörde weiterbenutzt werden. Die Dauer der Weiterbenut zung ist anhand der Ergebnisse der Kontrollen gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes festzulegen, darf jedoch in keinem Fall über den 31. Dezember 2003 hinausgehen. § 30 Anlagen für die Haltung von Schweinen (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver ordnung bereits bestehende Anlagen für die Hal tung von Schweinen sind bis zum 1. Jänner 1998 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupas sen. (2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 1996 neu errichtet wurden, dürfen mit Bewilligung der Behörde weiterbenutzt werden. Die Dauer der Weiterbenutzung ist anhand der Ergebnisse der Kontrollen gemäß § 16 des Tier schutzgesetzes festzulegen, darf jedoch in keinem Fall über den 31. Dezember 2005 hinausgehen. § 31 Anlagen für die Haltung von Hausgeflügel Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord nung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Hausgeflügel sind bis zum 31. August 1997 den Erfordernissen der Anlage 6 und bis zum 31. August 2003 den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Die Haltung von Haus geflügel in Käfigen bleibt jedoch auch nach dem 31. August 1997 bis zum 31. August 2003 zuläs sig, wenn hiebei folgenden Erfordernissen ent sprochen wird: Die Bodenfläche hat in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (Käfighaltung) für Legehennen bis 2 kg 450 cm2 je Tier, für Legehennen über 2 kg 550 cm2 je Tier, für Mastelterntiere 1440 cm2 je Hahn und 550 cm2 je Henne sowie für Legeelterntie re in Familienhaltung 550 cm2 je Tier zu betragen. § 32 Tierhaltung in bestehenden Anlagen Für die Haltung von Tieren in Anlagen, die im Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 353 Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen und nach Maßgabe der Bestim mungen der §§ 28 bis 31 zulässig sind, gelten bis zur erfolgten Anpassung die Bestimmungen dieser Verordnung insoweit nicht, als ihre Einhaltung nach dem Bestand der Anlage unmöglich ist. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Tierhal tungsverordnung, LGBl.Nr. 28/1983, in der Fas sung LGBl.Nr. 20/1991. § 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund machung folgenden Monatsersten in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Tierart Kälber bis 180 kg Kälber bis 220 kg Jung- und Mastvieh bis 350 kg Jung- und Mastvieh 350 - 600 kg Milchkühe Boxenlaufställe für Milchkühe Liegeboxen Breite Liegeboxen Länge Laufgangbreite Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber Einraumbuchten Mehrraumbuchten ohne Boxen Bodenfläche je Tier (m2) Liegefläche Lauf-, Mist- oder je Tier (m2) Freßgangbreite (m) 1,7 1,1 1,4 2,0 1,3 1,5 3,0 1,5 1,8 5,0 2,5 2,0 5,0 3,0 2,2 1,20m Anlage 1 zu § 15 Abs. 10 Trog- bzw. Freß platzlänge je Tier (m) 0,43 0,45 0,54 0,70 0,75 2,20 m bei gegenständigen Boxen bzw. 2,40 m bei wandständigen Boxen 2,20m 354 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 Ferkel Schweine Schweine bis 30 kg 30- 60 kg 60-ll0kg Freßplatz Freßplatzbreite pro Tier bei Gruppen haltung 18 cm 27cm 33cm Zahl der Freßplätze bei Vorratsfütterung 1 pro 4 Tiere 1 pro 4 Tiere 1 pro 4 Tiere Bodenflächen Einzelstände/ Anbindestandplätze - - Liegefläche pro Tier in Buchten mit sepa ratem Kotplatz 0,25 m2 0,40 m2 0,60 m2 Gesamtbuchtenfläche 0,40 m2 0,70 m2 1,00 m2 Abferkelbuchten - - (mit Ferkel) Buchten mit Vollspaltenböden 0,30 m2 0,50m2 0,70 m2 (ÖNORM L 5290) Anlage2 zu§ 18Abs. 4 Sauen 40cm 65 x 190 cm 1,10 m2 2,50 m2 5m2 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 355 Raumelemente Einzellautbox Boxenfläche in m2 schmale Seite in m Gruppenlautbuchten Buchtenfläche in m2 bei Fütterung in der Bucht (ohne Freß stände) Fütterung außerhalb des Liegeberei ches in m2 Großgruppen über 10 Tiere in m2 Höhe der Boxentrenn wände in m*) brusthoch halbhoch, Oberteil vergittert hohe Trennwand Freßstände Breite in m Länge einschl. Trog in m *) je nach Haltungszweck Raumelemente Pferde Pferde über von 1,35 bis l,65 m STM l,65 m STM 12 8 2,5 2,2 9 6 6 4 5 4 Anlage 3 zu§ 20 Abs. 7 Pferde bis 1,35 mSTM 6 1,8 4,5 3 3 0,8 x STM für Gestüte, Freizeitpferdehaltung 1,3 x STM für Leistungspferdehaltung 1,45 x STM für Hochleistungspferde und Hengsthaltung 0,8 0,7 3,0 2,7 Mutterschafe *) Mastlamm, Zuchtlamm 0,6 2,4 Anlage 4 zu§ 21 Abs. 2 Zuchtlamm, Zucht Jungschaf widder ohne Lamm mit Lamm bis 6 Monate 7 - 12 Monate Einzelboxenhaltung Boxenfläche in m2 je Tier 1,2 2,0 - - 3,0 je Tier mit 2 oder mehr Lämmern 2,3 Gruppenhaltung Buchtenfläche in m2 je Tier 0,8 1,2 0,5 0,6 1,5 je Tier mit 2 oder mehr Lämmern 1,5 Freßplatzbreite in cm je Tier 40 60 20 30 50 *) Gilt für Mutterschafe bis 60 kg Gewicht. Für schwerere Tiere sind die Flächen entsprechend zu vergrößern. 356 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 Raumelemente Mutterziege Mastkitz, Zuchtkitz Zuchtkitz, Jungziege Anlage 5 zu § 21 Abs. 2 Zuchtbock ohne Kitz mit Kitz bis 4 Monate 5 - 12 Monate Einzelboxenhaltung Boxenfläche in m2 je Tier l, 1 je Tier mit 2 oder mehr Kitzen Gruppenhaltung Buchtenfläche in m2 je Tier 0,7 je Tier mit 2 oder mehr Kitzen Freßplatzbreite in cm je Tier 40 Legehennen Zuchttiere in Ställen mit Volierenhaltung: begehbare Fläche 1 m2 je 9 Tiere Stallbodenfläche 1 m2 je 25 Tiere in Ställen mit Bodenhaltung: (mit Kotgrube und mind.1/3 eingestreuter Scharraum) 1 m2 je 7 Tiere in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf: Stallfläche 1 m2 je 7 Tiere Auslauffläche 10 m2 je Tier 1,8 2,1 1, 1 0,5 1,4 60 20 Bodenfläche je Tier Masttiere in Ställen mit Bodenhaltung: Masthühner 1 m2 je 30 kg Truthühner 1 m2 je 40 kg in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf: Stallfläche Masthühner 1 m2 je 25 kg Truthühner 1 m2 je 25 kg Enten 1 m2 je 25 kg Gänse 1 m2 je 15 kg Auslauffläche Masthühner 2 m2 je Tier Truthühner 10 m2 je Tier Enten 2 m2 je Tier Gänse 10 m2 je Tier 0,6 30 3,0 1,5 50 Anlage 6 zu§ 22 Abs. 2 Küken und Junghennen von Le gerassen bis 3 Wochen alt 0,014 m2 je Tier bis 6 Wochen alt: 0,05 m2 je Tier bis 12 Wochen alt: 0,07 m2 je Tier bis 18 Wochen alt: 0, 10 m2 je Tier bei Rassen bis 2 kg 0,115 m2 je Tier bei Rassen über 2 kg Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 22. Stück, Nr. 62 357 Stalleinrichtungen Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung Freßplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung Futterrinne und Rundautomaten Trinknippel Tränkrinnenseite Tränkrinne an der Rundtränke Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge horizontaler Sitzstangenabstand Eiablageplatz Einzelnester Gemeinschaftsnester Tunnelnester Volieren- oder Bodenhaltung Legehennen, Masttiere Zuchttiere 16 cmffier 8 cmffier 3 cmffier 3 cmffier 2 cmffier 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit 2,5 cmffier 2,5 cmffier 1,5 cmffier 1,5 cmffier 20 cm/fier 30cm 1 je 5 Tiere 1 m2 je 100 Tiere Anlage 7 zu§ 23 Abs. 4 Küken von Legerassen bis 10 Wochen alt 3 cmffier 3 cmffier 2 cm/fier 1 cmffier 1 cmffier

Animal Keeping Ordinance · Nelum