Animal Health Service Ordinance 2005
Made 2005-12-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005).
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal health, institution, authorization/permit, drugs, governance
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Text
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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005) StF: BGBl. II Nr. 443/2005 Änderung idF: BGBl. II Nr. 281/2008 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, wird verordnet: Text Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (TGD) im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelkontrollgesetzes. (2) Ein "Tiergesundheitsdienst" im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Mitglieder oder Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten. Anerkennung § 2. (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG nur dann stattgeben, wenn 1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sind und 2. die Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Z 1 bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und 3. sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und 4. hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können: a) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme; b) Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte; c) Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, an den Landeshauptmann; d) Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte; e) zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Z 15, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen; f) jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen. Vom Erfordernis der Z 2 kann bei am 1.10.2002 in den Ländern bestehenden, landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdiensten abgesehen werden; die diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen gelten als gleichwertig. (2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen. (3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen: 1. Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten; 2. die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter entsprechend Kapitel 1 Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren; 3. die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller beteiligten Tierärzte und Tierhalter; 4. Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel; 5. Eigenkontrollmaßnahmen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes zu treffen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Kapitel 1 Art. 1 Z 8 lit. e der Anlage zu dieser Verordnung. (4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen sowie tierschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Tiermedizin festlegen. (5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen. Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten § 3. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet. (2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt. (3) Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten. Teilnahme/Mitgliedschaft am Tiergesundheitsdienst § 4. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter ist freie Zugänglichkeit zum Tiergesundheitsdienst zu gewähren. (2) Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: 1. Name des Tiergesundheitsdienstes, 2. Name und Adresse des Teilnehmers/Mitglieds, 3. bei Tierhaltern die LFBIS-Nummer, 4. datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung, 5. Zahlungsmodalitäten für Beiträge. Die teilnehmenden Tierärzte und Tierhalter sind mit diesem Vertrag weiters zur Einhaltung der §§ 6 oder 7 zu verpflichten. Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung. (3) Die teilnehmenden Tierärzte können mit den teilnehmenden Tierhaltern/Mitgliedern einen Betreuungsvertrag abschließen, wodurch sie zum Betreuungstierarzt im Sinne dieser Verordnung werden. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten: 1. Name des Tiergesundheitsdienstes, 2. Name, Adresse und LFBIS-Nummer des Tierhalters, 3. Name und Adresse des Betreuungstierarztes, 4. Art der zu betreuenden Tiere, 5. Modalitäten der Abrechnung, 6. Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten. Der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Vertrages zu übermitteln. (4) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern/Mitgliedern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst folgende Maßnahmen - nach Maßgabe der festgestellten Mängel vorzusehen: 1. Setzung einer Frist zur Mängelbehebung, 2. Verwarnung mit Fristsetzung zur Mängelbehebung, 3. der befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, 4. der befristete Entzug der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst und 5. der Ausschluss von der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst. Darüber hinaus können Vertrags-Geldstrafen im Teilnahmevertrag vorgesehen werden. (5) Werden vom Beirat "Tiergesundheitsdienst Österreich" für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht werden. Aus- und Weiterbildung § 5. (1) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass sich die Tierhalter und Tierärzte für ihre Tätigkeit regelmäßig einer ausreichenden theoretischen und praktischen Weiterbildung unterziehen. Die schriftliche Dokumentation über die Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist im Hinblick auf die Tierärzte von der Geschäftsstelle des Gesundheitsdienstes, im Hinblick auf die Tierhalter vom jeweiligen Betreuungstierarzt zu überprüfen. (2) Der Tiergesundheitsdienst hat sich bei der Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien, des Ländlichen Fortbildungsinstitutes (LFI), der VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer oder anderer Organisationen, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, zu bedienen. Weiters dürfen hiebei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten genützt und andere TGD herangezogen werden. (3) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden. (4) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass der Tierhalter, sofern er die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) bei seinem eigenen Tierbestand beabsichtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen des Kapitels 5 zu dieser Verordnung noch vor seiner Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich absolviert. (5) Dem Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Art. 12 des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen vorzulegen. Pflichten der Tierärzte § 6. Tierärzte haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten: 1. Sie haben Betriebserhebungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 Z 15 der Anlage durchzuführen. 2. Sie dürfen die Tierhalter in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß Kapitel 1 Art. 4 der Anlage zu dieser Verordnung einbinden. Für überlassene Arzneimittel ist ein Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg (Abgabeschein) auszustellen, der inhaltlich den Vorgaben, welche in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht wurden, zu entsprechen hat. 3. Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 4. Sie haben die ihnen gemäß § 7 Z 5 zurückgegebenen, abgelaufenen Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zu übernehmen, die Übernahme unter Angabe der Bezeichnung und der Menge des Tierarzneimittels dem Tierhalter schriftlich zu bestätigen und deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen. 5. Sie haben sich nach § 5 regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen zu unterziehen. 6. Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Art. 5 Z 15 der Anlage zu dieser Verordnung einhalten. Pflichten der Tierhalter § 7. Tierhalter haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder im Betrieb des Tiergesundheitsdienstes schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten: 1. Sie müssen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt unter Verschluss lagern. 2. Sie dürfen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am Tier anwenden und haben diese Anwendung schriftlich am Arzneimittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabeschein zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vom Tierhalter mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 3. Sie dürfen die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 6 Z 1 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes erbringen. 4. Sie haben den Abgabeschein gemäß § 4 Abs. 7 TAKG mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 5. Sie haben allfällige abgelaufene Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde dem behandelnden Tierarzt nachweislich spätestens bei der nächsten Visite zurückzugeben. Die Rückgabebestätigung gemäß § 6 Z 4 ist vom Tierhalter auch nach dem Ausscheiden aus dem Tiergesundheitsdienst mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 6. Sie haben sich bei den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen nach § 5 die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen anzueignen. 7. Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 3 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Art. 5 Z 15 der Anlage zu dieser Verordnung einhalten. Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln § 8. (1) Betreuungstierärzte dürfen nur die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 TAKG angeführten Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 6 Z 1 den Tierhaltern überlassen. (2) Der Tierarzt darf den Tierhaltern Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie Impfstoffe höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht. (3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen. Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen sind, außer im Fall der Behandlung eines Einzeltieres, die Arzneimittelanwendung gemäß § 7 Z 2 sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen. (4) Abweichend von Abs. 2 gelten Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten sowie reine Eiseninjektionspräparate jedenfalls als "Managementpräparate" und dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Zusätzliche derartige Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht werden. (5) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird. (6) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden dürfen, sind einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 7 Abs. 1 TAKG in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen. (7) Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 6 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Tierhalter und Tierärzte, welche die jeweils festgelegten Anwendungsbestimmungen für diese speziellen Tierarzneimittel nicht einhalten oder schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begehen, sind jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Ein entsprechender befristeter Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben. Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes § 9. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen. (2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste ist vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen. (3) Bei Betriebserhebungen festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. (4) Über Betriebserhebungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (5) Alle Tierhalter und Tierärzte, die Teilnehmer oder Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes sind, jeder befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, jeder befristete Entzug der Teilnahme oder der Mitgliedschaft sowie jeder Ausschluss vom Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Behördliche Kontrollen § 10. Der Tiergesundheitsdienst sowie die beteiligten Tierärzte und Tierhalter sind gemäß des Kapitels 3 Art. 10 der Anlage zu dieser Verordnung regelmäßig behördlich zu kontrollieren. Personenbezogene Bezeichnungen § 11. (1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Schluss- und Übergangsbestimmungen § 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/2002 außer Kraft. (3) Rechtsakte auf Grund der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/2002, gelten mit Ausnahme der Kundmachung GZ 74000/45-IV/B/8/04, veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 10a/04 weiter. Verweise auf die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" Nr. 8a/2002 gelten als Verweise auf diese Verordnung. ANLAGE KAPITEL 1 TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER Artikel 1 Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst Der Tiergesundheitsdienst muss folgende Vorgaben erfüllen: 1. Organisationsform Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest die jeweilige Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Österreichische Tierärztekammer sein. Ordentliches Mitglied kann auch das betreffende Land sein. Weitere Mitglieder des TGD oder Teilnehmer in den für die Verbraucher und Wirtschaft maßgeblichen Gremien des TGD (z. B. in Fachausschüssen) müssen Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vertreter der Verbraucher sein; hiefür kommen die Wirtschaftkammer des Landes sowie die Landeskammer für Arbeiter und Angestellte oder sonstige Verbraucherorganisationen in Betracht. 2. Organe des Tiergesundheitsdienstes Ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) als Verein eingerichtet, so sind die Organe gemäß Vereinsgesetz festzulegen. Erfolgt die Organisation des Tiergesundheitsdienstes nicht in Form eines Vereines, so sind mindestens folgende Organe einzurichten: a) Geschäftsführer, b) Generalversammlung, c) Vorstand, d) Rechnungsprüfer, e) Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle. 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die ordentlichen Mitglieder müssen Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben beziehungsweise das Recht haben, bevollmächtigte Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des jeweiligen TGD festzulegen. 4. Aufgaben der Generalversammlung Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen: a) Beschlussfassung über Budgetvoranschläge, b) die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes, c) die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, d) die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und e) Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten. 5. Vorstand Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter der Tierärzte und Landwirte anzugehören, darunter jeweils mindestens ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich, ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer sowie - wenn das Land ordentliches Mitglied ist - zwei Vertreter des Landes. Die Vertreter der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten im TGD sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über wirtschaftliche oder verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist. Der Vorstand ist auf vier Jahre zu bestellen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorsitzenden sowie zumindest eines Stellvertreters aus dem Kreis des Vorstandes, b) Vorschlag für die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers, c) Regelung der finanziellen, organisatorischen sowie personellen Angelegenheiten des TGD, d) fachliche Führung des TGD und e) jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden. 6. Geschäftsführer Die Geschäftsführung im TGD ist von einem Tierarzt zu besorgen. Dieser ist verantwortlicher Leiter der Geschäftsstelle und führt die Geschäfte des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes. Die Bestellung des Geschäftsführers hat auf mindestens vier Jahre zu erfolgen. Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen verantwortlich. 7. Sektionen Der Tiergesundheitsdienst hat zumindest folgende Sektionen einzurichten: a) Wiederkäuer und b) Schweine. Weitere Sektionen, wie beispielsweise Fische, Bienen, Pferde oder Wildtiere, sind je nach Bedarf einzurichten. Hinsichtlich Geflügel gilt das Kapitel 2 dieser Anlage. Für jede Sektion ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der auch Vertreter aus dem Zuchtbereich, von Interessensvertretungen sowie von Wirtschaftsbeteiligten tätig sind. 8. Aufgaben der Tiergesundheitsdienste und Tarife für Betriebserhebungen gemäß Art. 2 Z 15 Die Tiergesundheitsdienste haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise. b) Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte in den jeweiligen Ländern entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise. c) Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise. d) Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften nach dem TAKG. e) Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen gemäß der Tabelle in Art. 2 Z 15 zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen. Ausgenommen von der zentralen Verrechnung je Kalenderjahr sind die zusätzlichen Betriebserhebungen in Rinderbetrieben > 50 GVE sowie in Schaf- und Ziegenbetrieben mit mehr als 200 Stück über einjährige Schafe und Ziegen, sowie im spezialisierten Kälbermastbetrieb die zweite Betriebserhebung und allfällige weitere Betriebserhebungen. Die Tarife für die Durchführung der Betriebserhebungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und der Landwirtschaftskammer Österreichs festzulegen und von diesen vertragsabschließenden Parteien allen Landeshauptmännern und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben. f) Eine jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen. Diese Daten der Tiergesundheitsdienste haben gegliedert nach Bundesland zumindest zu umfassen: Gesamtzahl der TGD-Tierärzte Gesamtzahl der TGD-Tierhalter (nur Einfachnennung, unabhängig von Anzahl der betreuten Tierarten und Tierkategorien, entspricht Gesamtzahl der TGD-Betriebe) Anzahl der TGD-Tierhalter, Hauptgliederung nach betreuter Tierart gemäß Betriebserhebung, Untergliederung dieser Tierart nach Tierkategorie Anzahl der im TGD gemäß Betriebserhebung betreuten Tiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der jeweiligen Tierart nach Tierkategorie Verhältnis der Gesamtzahl der TGD-Betriebe zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, Angabe in Prozent Verhältnis der Anzahl der im TGD betreuten Tiere zur Gesamtzahl der Tiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der Tierarten in Tierkategorien, Angabe in Prozent Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Erhebung der Daten empfehlen. 9. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und erfolgt gemäß § 3 dieser Verordnung. Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages beträgt zwei Monate. Eine einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses ist jederzeit möglich. Jede Lösung des Betreuungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen. 10. Datenweitergabe Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der Tierhalter und Tierärzte dürfen - unbeschadet der Bestimmungen des § 7 - nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden. Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle der Tiergesundheitsdienste notwendig sind in geordneter und leicht überprüfbarer Form, an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben bzw. diesen zur Verfügung zu stellen. Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben der Weitergabe ihrer betriebs- beziehungsweise produktionsbezogenen Daten im Rahmen des TGD an die Behörde schriftlich zuzustimmen. Artikel 2 Anforderungen an die Tierärzte Die beteiligten Tierärzte müssen folgende Vorgaben erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einhalten: 1. a) Die Vertretung eines Betreuungstierarztes im TGD darf nur durch andere TGD-Tierärzte erfolgen. Die Vertreter müssen vom Betreuungstierarzt sowohl dem Tierhalter als auch der Geschäftsstelle genannt werden. Im Hinblick auf die in der TGD-Verordnung enthaltenen umfangreichen Dokumentationsvorschriften hat diese Nennung dem Tierhalter und der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsstelle hat sicherzustellen, dass dokumentiert und nachvollziehbar ist, wer, zu welcher Zeit, an welchem Betrieb die Vertretung des Betreuungstierarztes wahrgenommen hat, wobei die Einrichtung von Wochenend- und Feiertagsdiensten möglich ist. b) Der Vertreter eines TGD-Betreuungstierarztes hat diesen über vorgenommene Behandlungen und die Abgabe von Arzneimittel zu informieren, sodass dieser seinen Kontrollpflichten nach § 8 Abs. 3 TGD-Verordnung bzw. Pflichten nach § 5 Abs. 5 TGD-Verordnung nachkommen kann. 2. Die Tätigkeit als TGD-Tierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Tierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf die grenzüberschreitende Tätigkeit der Zustimmung dieses TGD. 3. Der Tierarzt ist verpflichtet mit dem Tierhalter einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Er ist zur Einhaltung des Teilnahmevertrages und des Betreuungsvertrages verpflichtet. 4. Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen. Im Besonderen ist Folgendes zu erfüllen: a) Die Akut- und Notversorgung des Tierbestandes ist zu gewährleisten. b) Hygienemaßnahmen, insbesondere die Verwendung der vom Tierhalter zur Verfügung zu stellenden sauberen Schutzkleidung, sind einzuhalten. c) Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln, welche lebensmittelrechtlich bedenkliche Rückstände verursachen können, erforderlich, hat der Tierarzt jedenfalls vor dem Einsatz solcher Tierarzneimittel den Betrieb zu besuchen, die Diagnose zu stellen und gegebenenfalls entsprechend abzusichern, die Therapie sowie erforderlichenfalls Maßnahmen der Prophylaxe oder Metaphylaxe festzulegen und den Therapieerfolg zu kontrollieren. d) Gemäß § 4 Abs. 7 TAKG hat jeder Tierarzt, der Tierarzneimittel an Tierhalter zur Anwendung abgibt, diese mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Diese Angaben müssen im Hinblick auf die Dokumentationspflichten, welche sowohl den Tierarzt als auch den Tierhalter treffen, leserlich sein. e) Im § 3 der Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2004 idgF genannte Arzneimittel dürfen nur Tiergesundheitsdienst (TGD)-Tierhaltern vom jeweiligen TGD Betreuungstierarzt oder dessen Vertreter überlassen werden. Der in lit. d genannte Abgabeschein muss inhaltlich dem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichtem Muster entsprechen. f) Für die Führung der Dokumentation über den Arzneimitteleinsatz ist gemäß § 5 Z 1 und 2 der TGD Verordnung – auch im Vertretungsfall – jedenfalls der Betreuungstierarzt verantwortlich. g) Hält ein TGD-Tierhalter mehrere Tierarten und besteht für diese mehr als ein Betreuungsvertrag, dürfen vom jeweiligen Betreuungstierarzt sowie den von ihm benannten Vertretern Arzneimittel nur für jene Tierarten überlassen werden, für welche der Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde. h) Die Verantwortung für ein abgegebenes Arzneimittel trifft den im Abgabeschein genannten Tierarzt. 5. Der Tierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus den Tierbestand in Betrieben, die erstmals einen Betreuungsvertrag abschließen, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme der Betreuung, bei Wechsel des Betreuungstierarztes zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen zu untersuchen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen. 6. Durchführung regelmäßiger Betriebserhebungen, die jedenfalls vom jeweiligen Betreuungstierarzt in den genannten TGD- Teilnehmerbetrieben zu machen sind, haben gemäß der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen. 7. Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Protokollen zu erfolgen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: a) die Durchsicht der Aufzeichnungen des Tierhalters und des Tierarztes seit dem letzten Besuch; b) die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, sofern dies möglich ist - in Verbindung mit Leistungsparametern beziehungsweise den Produktionsergebnissen im vorhergegangen Zeitraum; c) die Kontrolle des Bestandes; d) die Erstellung eines Betriebserhebungsprotokolls. 8. Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen ist ein Handlungsplan für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der Tierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll. 9. Sicherstellung erforderlicher Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen. 10. Der Tierarzt ist verpflichtet bei der nächsten Visite, spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. 11. Der Tierarzt hat die Daten gemäß Z 15 an den TGD entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben im Anschluss an die Betriebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Am Geflügelsektor sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorgaben der Tiergesundheitsprogramme einzuhalten. 12. Der Tierarzt hat die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage zu absolvieren. 13. Der Tierarzt verpflichtet sich speziell an Fortbildungsveranstaltungen für jene Tierarten teilzunehmen, die er als TGD-Tierarzt betreut. 14. Der Tierarzt verpflichtet sich zur Einhaltung der Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD. 15. Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen: Schweine Anzahl Zuchtsauen/ Anzahl der zentral zu Mastplätze verrechnenden Betriebserhebung Schweine - Zucht bis 10 Stk. 1 11 Stk. 1 31 Stk. 2 61 Stk. 3 70 Stk. 3 71 Stk. 3 101 Stk. 4 150 Stk. 4 >150 Stk. 4 Schweine - Mast bis 100 Mpl 1 110 Mpl 1 200 Mpl 2 600 Mpl 2 >600 Mpl 2 Babyferkelaufzucht 2 Jungsauenaufzucht 2 Rinder Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu < 50 GVE * verrechnenden Betriebserhebung Milchkühe 1 Spezialisierte Kälbermast** 1 Mastvieh und Kalbinnenaufzucht 1 Mutterkühe 1 Schafe/Ziegen Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu ab 1 Jahr Alter verrechnenden Betriebserhebung < 80 Stk. 1 80 bis 200 Stk. 1 > 200 Stk.* 2 Geflügel Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung Fische Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung Gatterwild Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung Bienen Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung Sonstige (Pferde etc.) Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung Erklärungen zur obigen Tabelle: Rinder: GVE.......Großvieheinheiten: Kälber und Jungrinder bis 6 Monate ................ 0,15 Kälber, Jungrinder und Jungvieh bis unter 2 Jahre ................................. 0,60 Rinder über 2 Jahre und älter ..................... 1,00 Schweine: Ferkel bis unter 20 kg LG ......................... 0,00 Jungschweine 20 bis 30 kg LG ...................... 0,07 Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG ................ 0,15 Mastschweine ab 50 kg LG .......................... 0,15 Zuchtschweine ab 50 kg LG: Jungsauen - nicht gedeckt ......................... 0,15 Jungsauen – gedeckt ............................... 0,30 Ältere Sauen gedeckt/nicht gedeckt ................ 0,30 Zuchteber ......................................... 0,30 Schafe: Lämmer bis unter ½ Jahr ........................... 0,00 Schafe ½ bis unter 1 Jahr (ohne Mutterschafe)...... 0,00 Schafe 1 Jahr und älter, männlich ................. 0,15 Schafe 1 Jahr und älter, weibl. (ohne Mutterschafe)................................ 0,15 Mutterschafe ...................................... 0,15 Ziegen: Ziegen bis unter 1 Jahr (ohne Mutterziegen) ....... 0,00 Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) ....... 0,15 Mutterziegen ...................................... 0,15 Stk. ..........Stück Mpl..........Mastplätze * Bei Rindern > 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen > 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden. ** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen. Zu dokumentierende Betriebsbesuche gemäß Z 15 haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgaben zu erfolgen. Bei Mast- und Aufzuchtbetrieben haben die zu dokumentierenden Betriebsbesuche nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung neuer Tiere in den Bestand (Einstelluntersuchung) zu erfolgen. Hinsichtlich der zu dokumentierenden Betriebsbesuche gelten nachfolgende Bestimmungen: Für Betriebe gilt: a) Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel (AMA Tierliste/Datenbank), im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des VIS - Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005) mit Stichtag 1. April des abgelaufenen Jahres heranzuziehen. b) Die Festlegung der Anzahl der zu betreuenden Tiere erfolgt zwischen Tierhalter und Tierarzt. Diese Festlegung kann auch von der Geschäftsstelle vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall ist die festgestellt Anzahl der zu betreuenden Tiere mit dem Tierarzt und dem Tierhalter abzugleichen. c) Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Jahrestierbestandes, die zu einer Umstufung führt, so ist diese vom Tierhalter dem TGD-Tierarzt und dem TGD zu melden. d) Für die Anzahl der im Betrieb zu dokumentierenden Betriebsbesuche ist jene Tierart als Hauptkategorie maßgeblich, für welche die höhere Anzahl von Betriebserhebungen laut obiger Tabelle durchzuführen ist. e) Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Die Einstufung hat gemäß lit. a zu erfolgen. f) Wird zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und ist dafür keine Registrierung gemäß RL 1999/74/EG (ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999) erforderlich oder werden im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden. g) Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebs bis zu drei Zuchtsauen, sieben Mutterschafe oder Mutterziegen, eine Kuh oder ein Pferd einschließlich der jeweils zugehörigen Nachzucht oder eine Anzahl von Mastschweinen für höchstens zehn Mastplätze gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden. Artikel 3 Anforderungen an die Tierhalter Die beteiligten Tierhalter müssen folgende Vorgaben erfüllen bzw. nachstehende Bestimmungen einhalten: 1. Der Tierhalter verpflichtet sich neben der Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der jeweils geltenden Fassung, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten einzugehen. 2. Es ist ein Bestandsregister zu führen. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Art, Anzahl und gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Datum der Zugänge und der Abgänge, Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe der zu- beziehungsweise abgegangenen Tiere. 3. Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen. 4. Die Tierhaltung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes. 5. Je Tierart ist vom Tierhalter ein TGD-Tierarzt an den TGD zu melden, wobei ein und derselbe TGD Tierarzt für mehrere Tierarten gemeldet werden darf. Wenn mehrere Betreuungsverhältnisse gemeldet wurden, sind die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Betriebsregister zu führen. 6. Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem TGD- Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Betriebsregister zu dokumentieren. 7. Die Dokumentation der TGD- Betriebserhebungen sowie die Aufzeichnungen im Betriebsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen, und bei jeder Betriebserhebung dem Tierarzt auszuhändigen. 8. Der Tierhalter hat eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs in seinem Betrieb zu gewährleisten. 9. Bei der Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln ist vom Tierhalter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes vorzugehen. 10. Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Tierarzt zur Verfügung zu stellen. 11. Fristgerechte Kontaktaufnahme mit seinem TGD-Betreuungstierarzt für die Durchführung der Betriebserhebungen. 12. Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD- Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen. 13. Der Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und andere betriebsfremde Personen zur Verfügung zu stellen. 14. Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe zu leisten. 15. Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. 16. Der Tierhalter hat sich zur Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen zu verpflichten, insbesondere im Bereich der Arzneimittelanwendung und Arzneimittellagerung. 17. Der Tierhalter ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Teilnahmevertrages beziehungsweise der Beitrittserklärung zum GGD und des Betreuungsvertrages verpflichtet. 18. Alle mit der Anwendung von Arzneimitteln in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften sind vom Tierhalter einzuhalten. 19. Der Tierhalter darf die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder vom bekannt gegebenen Vertreter dieses Tierarztes oder auf Verschreibung eines dieser Tierärzte über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller beziehen. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom Tierhalter gemäß § 6 Z 4 der TGD-Verordnung aufzubewahren. Der Tierhalter hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt ist. 20. Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage. Artikel 4 Aufzeichnungen durch Tierärzte und Tierhalter Die beteiligten Tierärzte und Tierhalter müssen bei der Aufzeichnung der Arzneimittel-Anwendung beziehungsweise -Abgabe folgende Vorgaben erfüllen: 1. Bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. 2. Die Aufzeichnungen haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben zu erfolgen. KAPITEL 2 GEFLÜGELGESUNDHEITSDIENST (GGD) Artikel 5 Anforderungen an den GGD Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 der Anlage dieser Verordnung folgende Bestimmungen: 1. Organisationsform und Tätigkeitsbereich Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines Vereines einzurichten, der seine Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Kapitel 1 Art. 1 Z 7 in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel 350 Tiere nicht übersteigen, bedarf der Zustimmung des GGD. 2. Organe des Geflügelgesundheitsdienstes Als Organe des GGD sind mindestens einzurichten: a) Geschäftsführer, b) Obmann, c) Generalversammlung, d) Vorstand, e) Ausschüsse, f) Rechnungsprüfer und g) Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle. Weitere Bestimmungen zur Organisation und weitere Aufgaben zusätzlich zu den folgenden Z 4 bis 16 sind in den Statuten festzulegen. 3. Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes Der Verein bezweckt die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Eier sowie der Ei- und Geflügelprodukte und die Sicherung sowie Förderung der bestmöglichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Geflügelbestände auf allen Stufen der Produktion. 4. Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgenden Aufgabenbereich: a) Einführung, Umsetzung und Betreuung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Geflügelfleisch- und Eierproduktion. b) Der Verein ist berechtigt, entsprechend eigener, vom Vorstand zu bestimmender Zertifikatsbestimmungen ein Qualitätszertifikat zu vergeben. c) Der Verein hat einen elektronischen Geflügeldatenverbund als Grundlage für die erforderlichen Auswertungen und die erforderliche Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu betreiben. d) Der Verein hat konsumentenorientierte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, die der bestmöglichen Verhinderung von Humanerkrankungen dient. 5. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes Der Verein hat auf das Prinzip der Kostendeckung zu achten und ist berechtigt, Mitglieds- und Datenbankbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung der Programmkosten einzuheben. 6. Mitglieder Ordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen aus den Bereichen Elterntierbetriebe, Brütereien, Futtermittelproduzenten, Geflügelhalter, Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Eierpackstellen sowie Tierärzte und Erzeugergemeinschaften sein. 7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder: Den ordentlichen Mitgliedern – bei juristischen Personen deren bevollmächtigten Vertretern – muss das Stimmrecht in der Generalversammlung zustehen. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des GGD festzulegen. 8. Aufgaben der Generalversammlung: Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen: a) Wahl des Obmanns aus dem Kreis des Vorstandes, b) Wahl des Vorstandes c) Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse, d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Ausschüsse, e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und f) Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten. 9. Vorstand Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören. Vertreter der Verbraucher sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Bestellung der Geschäftsführer, b) Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD, c) fachliche Führung des GGD, d) Programme im Bereich des GGD und e) jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden. 10. Geschäftsführung Die Geschäftsführung im GGD ist von zwei Geschäftsführern, von denen einer ein Tierarzt sein muss, zu besorgen. Diese sind für die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte des GGD verantwortlich. Die Geschäftsführer sind in ihrer Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen gemäß den Statuten verantwortlich. 11. Ausschüsse Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgende Ausschüsse einzurichten: a) Eier und b) Geflügelfleisch. Bei Bedarf sind für Spezialsparten (wie beispielsweise Wassergeflügel oder Strauße) weitere Ausschüsse einzurichten. Jeder Ausschuss hat aus einem der Geschäftsführer und anderen Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass alle in einer Produktionssparte vertretenen Produktionsstufen berücksichtigt werden. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vertreter der Betreuungstierärzte tätig sein. 12. Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Der Geflügelgesundheitsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Geflügelgesundheitsprogramme entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise. b) Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte in einem Daten-verbund entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise. c) Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise. d) Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften nach dem TAKG. e) Den Ausschüssen obliegt die Beratung der Tierhalter und Behörden hinsichtlich Geflügelgesundheitsprogramme. f) Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der GGD die zu dokumentierenden Betriebserhebungen gemäß Art. 2 Z 11 sowie die bundeseinheitlichen, geförderten Tiergesundheitsprogramme gemäß lit. a zentral (beispielsweise auch über Tierseuchenkasse oder Tiergesundheitsfond) zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen. g) Jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung des Geflügelgesundheitsdienstes ermöglichen. 13. Mitgliedschaft am Geflügelgesundheitsdienst Die Mitgliedschaft am Geflügelgesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 bis 4 der Anlage zu dieser Verordnung zu regeln. 14. Datenweitergabe Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der Tierhalter und Tierärzte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Geflügelgesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden. Die Teilnehmer am Geflügelgesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle des Geflügelgesundheitsdienstes notwendig sind, an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben. Die Teilnehmer am Geflügelgesundheitsdienst haben der Weitergabe ihrer betriebs- beziehungsweise produktionsbezogenen Daten im Rahmen des GGD durch Organe des Geflügelgesundheitsdienstes an die Behörde schriftlich zuzustimmen. 15. Pflichten der Tierärzte und Tierhalter, Kontrolle und Sanktionen Die Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 2 bis 4 sowie der Kapitel 3 und 4 der Anlage zu dieser Verordnung gelten auch für den Geflügelgesundheitsdienst. Am Ende jedes Kalenderjahres haben die für die Durchführung der internen beziehungsweise externen Kontrollen verantwortlichen Stellen einen Kontrollbericht zu erstellen. Der interne Kontrollbericht ist an den jeweiligen Landeshauptmann bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen. Dieser Bericht hat zumindest folgende Punkte zu enthalten: a) Anzahl der kontrollierten GGD-Tierärzte, b) Anzahl der kontrollierten GGD-Betriebe, c) Anzahl und Art der dokumentierten Mängel, d) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen, e) Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz, f) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im GGD und g) weitere Tätigkeiten des GGD. Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder Mitgliedschaft oder zum Ausschluss führen können, so hat der GGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren. Für die Erstellung des externen Kontrollberichts gelten die Bestimmungen gem. Kap. 3 Art. 6. Punkt 4 A (2) und B sinngemäß. 16. Aus- und Weiterbildung Die Bestimmungen des Kapitel 5 gelten auch für den Geflügelgesundheitsdienst. KAPITEL 3 KONTROLLE Artikel 6 Allgemeines betreffend Kontrollen Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen: 1. Interne Kontrolle Die interne Kontrolle hat sich auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen betreffend Tierärzte und Tierhalter sowie auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 TAKG zu beziehen. Insbesondere ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu kontrollieren: die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz, wobei die Betriebserhebungsdeckblätter durch den TGD Tierarzt an den TGD zu übermitteln sind; der TGD hat sodann die Deckblätter zu überprüfen; dabei ist eine 100%ige Kontrolle anzustreben. Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten: a) Name des Tiergesundheitsdienstes b) Name und Anschrift des Tierhalters und des Tierarztes, c) Datum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung, d) Tierart, e) Art der Betriebserhebung, f) Zeitraum für die nächste Betriebserhebung, g) Unterschrift des Tierhalters sowie des Tierarztes, h) Anführen etwaiger Mängel, i) Angabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und j) gegebenenfalls weitere Angaben, die von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind. Die Übermittlung der angeführten Daten an den TGD kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Für die Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind die Organe der TGD verantwortlich. Die internen Kontrollen müssen jährlich durchgeführt werden. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe und Tierärzte hat nach Grundsätzen der Risikobewertung der vorliegenden Daten, nach Möglichkeit gemäß den Vorgaben für die externe Kontrolle zu erfolgen. Die Kosten für diese Kontrollen sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu tragen. Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Durchführung der internen Kontrollen empfehlen. Bei der Organisation und Durchführung der Kontrollen ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen. 2. Externe Kontrolle Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste muss in allen Ländern nach einheitlichen Prinzipien durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierte Stelle erfolgen. Bei diesen Kontrollen ist auf eine einheitliche Durchführung zu achten. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat risikobasiert nach statistischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Kontrollen dienen der Feststellung, ob der jeweilige Tiergesundheitsdienst sowie dessen Teilnehmer/Mitglieder ihre Tätigkeiten gemäß den Vorgaben der gegenständlichen Verordnung sowie des Tierarzneimittelkontrollgesetzes ausüben. Die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend jährlich durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Stelle, wobei auch die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrolle beauftragt werden kann. Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste ist auf Grund von Vorgaben, die nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht werden, durchzuführen. Bei der Organisation und Durchführung der Kontrolle ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen. Die Kontrollbereiche haben den unter Art. 7 bis 9 angeführten Punkten zu entsprechen. 3. Kontrollobjekte Kontrollobjekte sind die Tiergesundheitsdienste in den Ländern sowie der Geflügelgesundheitsdienst. 4. Kontrollberichte: A) Am Ende jedes Kalenderjahres haben die Geschäftsführer der Tiergesundheitsdienste für die Durchführung der internen Kontrollen einen Kontrollbericht zu erstellen und an den Landeshauptmann bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen. (1) Der Bericht für die interne Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten: a) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte, b) Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel, c) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen, d) Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz, a) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und f) weitere Tätigkeiten der TGD. (2) Der Bericht für die externe Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten: a) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte, b) Anzahl und Art der festgestellten Mängel, c) Anzahl und Art der von den Geschäftsstellen verhängten Sanktionen, d) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen in den Tiergesundheitsdiensten, e) Vorschlag von Konsequenzen für zukünftige Kontrollen auf Grund der erhaltenen Ergebnisse. B) Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste verantwortlichen Stellen haben einen gemeinsamen Entwurf des Kontrollberichtes gemäß A Abs. 2 zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln. Der Entwurf des Kontrollberichtes wird den jeweiligen Geschäftsführern des Tiergesundheitsdienstes zur Stellungnahme übermittelt. Nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme ist von den für die Durchführung der externen Kontrollen verantwortlichen Stellen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der endgültige Bericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie an den jeweils zuständigen Landeshauptmann sowie dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des TGD zu übermitteln. Berichtsentwurf und endgültiger Bericht sind auf eine Weise abzufassen, dass der Datenschutz gewährleistet ist. C) Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht. 5. Kontrollkonsequenz Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder Mitgliedschaft oder zum Ausschluss führen können, so hat der TGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren. Artikel 7 Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Tierarztes sind zu kontrollieren: 1. die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und der Betreuungsverträge, 2. die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 2 und 4, 3. die Betriebserhebungsprotokolle, 4. der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen und 5. die Dokumentation über die Durchführung der Gesundheitsprogramme. Artikel 8 Kontrollen im Bereich des TGD-Betriebes Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Betriebes sind zu kontrollieren: 1. die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages, 2. der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, 3. die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 3 und 4, 4. die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen, 5. die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und 6. die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Arzneimittelaufbewahrung. Artikel 9 Kontrollen im Bereich des TGD Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD gilt Folgendes: Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Verantwortung für die internen Kontrollen im TGD trägt die Geschäftsstelle im TGD. Insbesondere sind die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 zu kontrollieren. Im Geflügelsektor sind insbesondere die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 5 Z 2, 7, 10, 11 und 14 zu kontrollieren. Artikel 10 Behördliche Kontrolle Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes: Die amtlichen Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe und Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 und 10 TAKG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. KAPITEL 4 SANKTIONSMASSNAHMEN Artikel 11 Sanktionsmaßnahmen betreffend Tierarzt und Tierhalter 1. Die TGD haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Tierarzt und Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen. 2. TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 haben Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen unverzüglich der Geschäftstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen. 3. TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 2 fallen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Betrieb für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen. 4. Sanktionsmechanismen zur Mängelbehebung im Sinne dieser Verordnung sind: die Feststellung von Mängel mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, die Verwarnung mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, Vertrags-Geldstrafen (soweit vertraglich vorgesehen), der befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, der befristete Entzug der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft und der Ausschluss von der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft. KAPITEL 5 WEITERBILDUNG Artikel 12 Aus- und Weiterbildung des Tierhalters 1. Im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Tierhalter sind folgende Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen: A) Verpflichtende Ausbildungsinhalte: a) Gesetzliche Rahmenbedingungen: Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 TAKG (Tierarzneimittelliste und Tiergesundheitsdienste), gesetzliche Strafbestimmungen, tierseuchenrechtliche Bestimmungen, Tierschutzbestimmungen, Tierarzneimittelkontrollgesetz, spezielle Rechte und Pflichten der Tierhalter. b) Arzneimittelanwendung und –lagerung: Lagerung von Arzneimitteln; Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der fachgerechten Anwendung von Arzneimitteln, theoretische Einführung in folgende Anwendungsarten: oral, intramuskulär, subkutan, andere lokale Applikationsarten. c) Hygienemaßnahmen: Grundbegriffe und Grundlagen der Epidemiologie, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, Grundlagen betreffend die Verschleppung von Mikroorganismen, Individualhygiene beim Einzeltier, Stallhygiene und Hygiene bei der Intensiv- und Extensivtierhaltung, Wasser- und Lufthygiene, Hygiene der flüssigen und festen Abfallstoffe, Hygiene der Futtermittel. d) Pharmakologie: Wechselwirkung Organismus-Arzneimittel, Wechselwirkung von Arzneimitteln und Futtermitteln, Ausscheidung von Arzneimitteln, Abbau und zeitlicher Konzentrationsverlauf, Rückstandsproblematik. B) Empfohlene Weiterbildungsinhalte: Tiergesundheit, Tierzucht, Änderung von rechtlichen Aspekten, Futtermittelhygiene, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Tierverkehr. 2. Tierhalter, welche die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) beabsichtigen, haben die verpflichtenden Ausbildungsinhalte gemäß Z 1 lit. A sublit. a bis d im Mindestausmaß von acht Stunden zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich zu absolvieren. 3. Tierhalter, die Teilnehmer oder Mitglieder im TGD sind, müssen - ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt - alle vier Jahre mindestens fünf Stunden nachweislich an TGD Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen. 4. Tierhaltern, welche die Voraussetzung gemäß Z 2 nicht erfüllen oder die Absolvierung der jeweils verpflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Z 3 innerhalb der geforderten Fristen nicht nachweisen, dürfen vom TGD-Tierarzt bis zur Absolvierung der erforderlichen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen keine Impfstoffe beziehungsweise Tierarzneimittel zur Anwendung überlassen werden. 5. Bei Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 194/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Ausbildungsinhalte gemäß Kapitel 5 Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a und b im Ausmaß von fünf Stunden als erfüllt. 6. Alle Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und, sofern nachweislich die in Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a bis c verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem Art. 12 Z 2 vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt sind, Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, Absolventen der Universität für Bodenkultur, von landwirtschaftlichen Fachschulen sowie Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurse gemäß Art. 12 Z 2 ausgenommen. 7. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen. Artikel 13 Weiterbildung des TGD-Tierarztes 1. Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der Tierärzte sind folgende Inhalte vorzusehen: Nachstehende Weiterbildungsinhalte sind verpflichtend vorgeschrieben: a) Gesetzliche Rahmenbedingungen (insbesondere arzneimittel- und tierarzneimittelrechtliche Vorschriften) b) Herden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben. 2. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen. 3. Der Tierarzt hat innerhalb von zwei Jahren an TGD – Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Stunden (davon sind jährlich zwei Stunden verbindlich bei dem TGD zu absolvieren, mit dem ein Teilnahmevertrag abgeschlossen wurde) teilzunehmen. KAPITEL 6 BEIRAT „TIERGESUNDHEITSDIENST ÖSTERREICH“ Artikel 14 Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 TAKG, die Vorgaben, mit denen finanzielle Belastungen der Länder verbunden sind, beinhalten, bedürfen der einhelligen Zustimmung der Vertreter der Tiergesundheitsdienste der Länder. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich