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Laws of Austria

Animal Health Fund Law

Made 2001-06-19 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Gesetz über den Tiergesundheitsfonds (Tiergesundheitsfondsgesetz – TGFG).
Language
German
Kind
Act
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Livestock
Keywords
special fund, institution, animal health, pests/diseases, governance

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  1. VORARLBERGER 87 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2001 Herausgegeben und versendet am 19. Juni 2001 15. Stück 26. Gesetz: Tiergesundheitsfondsgesetz XXVII. LT: RV 14/2001, 3. Sitzung 2001 27. Verordnung: Haftpflichtversicherung für Bergführer 28. Verordnung: Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen 26. Gesetz über den Tiergesundheitsfonds (Tiergesundheitsfondsgesetz – TGFG) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Tiergesundheitsfonds (1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet (Tiergesundheits fonds). (2) Der Tiergesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes bestimmt a) zur Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, b) zur Entschädigung von Vermögenseinbußen in folge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordne ten oder in einem Gesundheitsprogramm fest gelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit. § 2 Begriffe (1) Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind Rinder, Einhufer, Schafe, Schweine, Ziegen und Geflügel, die in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Be trieb gehalten werden. (2) Tierkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind a) alle Tierkrankheiten, die nach den bundesrecht lichen Vorschriften anzeigepflichtig sind, b) sonstige, mit Verordnung der Landesregierung festgelegte Tierkrankheiten, deren Verhinde rung, Früherkennung und Bekämpfung im öffentlichen Interesse liegt. (3) Die in diesem Gesetz verwendeten perso nenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwen dung auf bestimmte Personen jeweils in der ge schlechtsbezogenen Form zu verwenden. 2. Abschnitt Organisation des Tiergesundheitsfonds § 3 Organe (1) Organe des Tiergesundheitsfonds sind a) das Kuratorium, b) der Tiergesundheitsbeirat und c) der Vorsitzende des Kuratoriums. (2) Die Bezirkshauptmannschaften werden im Verfahren auf Entschädigung (§ 14) für den Tie r gesundheitsfonds tätig. (3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat sowie die Tätigkeit als Vo r sitzender des Kuratoriums sind ehrenamtlich. § 4 Kuratorium (1) Dem Kuratorium gehören an a) das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, b) der Vorstand der Abteilung des Amtes der Lan desregierung, die für die Landwirtschaft zustän dig ist, c) der Vorstand der Abteilung des Amtes der Lan desregierung, die für die Veterinärangelegen heiten zuständig ist, d) der Präsident der Landwirtschaftskammer. (2) Die Vertretung verhinderter Mitglieder rich tet sich nach den jeweiligen organisationsrecht lichen Vorschriften. (3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Tiergesundheitsfonds, soweit nicht für einzelne 88 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 15. Stück, Nr. 26 Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. Insbeson dere obliegen ihm a) die Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, b) die Entscheidung über Berufungen gegen Be scheide der Bezirkshauptmannschaft im Ent schädigungsverfahren, c) die Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die bei tragspflichtigen Tierhalter, d) der Voranschlag, e) der Rechnungsabschluss. § 5 Tiergesundheitsbeirat (1) Dem Tiergesundheitsbeirat gehören an a) als stimmberechtigte Mitglieder 1. das für die Angelegenheiten der Landwirt schaft zuständige Mitglied der Landesregie rung, 2. sechs von der Landwirtschaftskammer je weils auf vier Jahre entsandte Mitglieder, 3. ein von der Landeskammer der Tierärzte auf vier Jahre entsandtes Mitglied, b) als beratende Mitglieder 1. der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist, 2. der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärange legenheiten zuständig ist. (2) Verhinderte Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 werden durch die in gleicher Weise be stellten Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung der anderen Mitglieder richtet sich nach den jewei ligen organisationsrechtlichen Vorschriften. (3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 endet vor Ablauf der Funk tionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender. (4) Der Tiergesundheitsbeirat ist zu hören a) vor Erlassung von Verordnungen der Landesre gierung (§ 2 Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4 lit. a zweiter Halbsatz, § 16 Abs. 4 vierter Satz), b) vor der Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere (§ 4 Abs. 3 lit. a), c) vor der Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die bei tragspflichtigen Tierhalter (§ 9 Abs. 4), d) vor Festlegung eines Stichprobenplanes zur Gesundheitserhebung (§ 16 Abs. 2 erster Satz), e) vor Erstellung eines Gesundheitsprogramms (§ 17). § 6 Vorsitzender (1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mit glied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2). (2) Dem Vorsitzenden obliegen a) die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften, b) die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat und c) die Vorbereitung und Durchführung der Be schlüsse des Kuratoriums und des Tiergesund heitsbeirats. § 7 Geschäftsführung (1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und den Tiergesundheitsbeirat nach Bedarf einzuberu fen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies im Falle des Kuratoriums die Hälfte bzw. im Falle des Tiergesundheitsbeirats ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Aus kunftspersonen beiziehen. (2) Das Kuratorium und der Tiergesundheits beirat sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Ein rechnung des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit zenden den Ausschlag. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Tiergesundheitsfonds eine Geschäftsord nung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestim mungen über die Einberufung der Sitzungen und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat. (4) Die Kanzlei- und Rechnungsgeschäfte des Tiergesundheitsfonds hat das Amt der Landesregie rung zu führen. Ausgenommen sind die von den Bezirkshauptmannschaften im Rahmen ihrer Tätig keit für den Fonds zu führenden Geschäfte. Den mit den Kanzlei- und Rechnungsgeschäften ver bundenen Aufwand trägt das Land. § 8 Aufsicht Der Tiergesundheitsfonds steht unter der Auf sicht der Landesregierung. Der Voranschlag und seine Änderung sowie der Rechnungsabschluss be dürfen der Genehmigung der Landesregierung. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 15. Stück, Nr. 26 89 3. Abschnitt Mittel des Tiergesundheitsfonds § 9 Mittel (1) Den Grundstock des Tiergesundheitsfonds bildet das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/ 1967. (2) Im Übrigen setzen sich die Einnahmen des Tiergesundheitsfonds zusammen aus a) Beiträgen der Tierhalter, b) Zuwendungen des Landes, des Bundes , der EU oder sonstiger Dritter, c) Erträgnissen des Fondsvermögens. (3) Die Beiträge der Tierhalter einschließlich der aus ihnen hervorgehenden Erträgnisse des Fondsvermögens dürfen nur für Entschädigungen bei Tierverlust verwendet werden. Ausgenommen sind nicht verbrauchte Beiträge, die nach Abs. 4 den Tierhaltern zugewiesen werden. (4) Die im Verlaufe des Jahres nicht ver brauchten Fondseinnahmen sind dem Fondsvermö gen zuzuweisen, sofern sie nicht den beitrags pflichtigen Tierhaltern für Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere zugewiesen werden. § 10 Beitragspflicht und Beitragshöhe (1) Die Tierhalter haben für ihre Tiere jährlich Beiträge zu leisten. Beitragspflicht besteht für jene Tiere, die am Stichtag in einem Vorarlberger land wirtschaftlichen Betrieb gehalten werden. (2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, zu erhe ben. Der Stichtag und die Art der Erhebung der Anzahl der Tiere sind von der Landesregierung für die einzelnen Tierarten einheitlich mit Verordnung festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass die Erhe bung soweit als möglich an bestehende Daten über die Tierbestände anzuknüpfen hat. Vom Bund für Zwecke der Erhebung und der Beitragsvorschrei bung übermittelte Daten über die Tierbestände dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. (3) Die Landesregierung hat die Höhe der Bei träge für die einzelnen Tierarten unter Bedacht nahme auf den zu erwartenden Aufwand für Ent schädigungen bei Tierverlust mit Verordnung fest zulegen. § 11 Vorschreibung der Beiträge (1) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Tie r halter schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden und dass sie spätestens mit Ablauf eines Monats ab Mitteilung zu entrich ten sind. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierar ten sowie den der Erhebung zugrundegelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitrags pflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet, die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht oder die Beiträge nicht zeitgerecht entrichtet, hat die Bezirkshauptmann schaft die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben. (2) Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung. (3) Die von der Bezirkshauptmannschaft einge hobenen Beiträge sind unverzüglich an den Tierge sundheitsfonds zu überweisen. (4) Soweit in den Abs. 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Vorschreibung der Beiträge die Vorschriften des Abgabenverfahrens gesetzes. 4. Abschnitt Leistungen des Tiergesundheitsfonds § 12 Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere (1) Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, für die der Tiergesundheitsfonds Kosten überneh men kann (§ 1 Abs. 2 lit. a), können sein a) Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes nach den §§ 15 bis 17 und b) Maßnahmen zur Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten nach veterinärrechtlichen Vorschriften des Bundes. (2) Der Tiergesundheitsfonds darf die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 nur übernehmen, so weit hiefür Mittel vorhanden sind, Kosten für Maß nahmen nach Abs. 1 lit. b überdies nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Bundes vom Tierhalter zu tragen sind. § 13 Entschädigungen bei Tierverlust (1) Entschädigungen bei Tierverlust (§ 1 Abs. 2 lit. b) dürfen nur gewährt werden a) bei Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordneten oder in einem Gesundheitsprogramm festgelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit, b) wenn die Tiere zuletzt in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wurden, c) wenn die Erkrankungsfälle sowie der Tierver lust unverzüglich dem zuständigen Amtstierarzt gemeldet wurden, d) wenn der Eintritt der Vermögenseinbuße nicht durch ein rechtswidriges Verhalten des Tier 90 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 15. Stück, Nr. 26 halters verursacht worden ist; auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft ist das rechtmäßi ge Verhalten glaubhaft zu machen, e) wenn die Gesundheitserhebung und -dokumen tation nach § 16 vom Tierhalter nicht verwei gert wurde, f) wenn die vollstreckbaren, unter Hinweis auf den möglichen Verlust des Entschädigungsan spruchs eingemahnten und rechtskräftig vorge schriebenen Beitragschulden spätestens vor dem Tierverlust beglichen wurden, und g) wenn ein Antrag auf Entschädigung vorliegt (§ 14). (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen Fällen Entschädigungen – abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 – nur gewährt werden dürfen, wenn die Durchführung von Maßnahmen, die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehen sind, vom Tierhalter nicht verweigert wurde. (3) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von bestimmten Tieren nur entschädi gungsfähig sind, wenn diese Tiere ein bestimmtes Mindestalter oder ein bestimmtes Gewicht erreicht haben. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 sind Entschädigungen, soweit die vorhandenen Mittel des Tiergesundheitsfonds aus reichen, in folgendem Ausmaß zu gewähren: a) in der Höhe von 75 v.H. des geschätzten Tier wertes abzüglich eines allfälligen Fleischwer tes; die Landesregierung kann im Vorhinein durch Verordnung bestimmen, dass Vermö genseinbußen infolge des Verlustes näher be stimmter Tiere oder aufgrund näher bestimmter Tierkrankheiten nur in einem geringeren Aus maß entschädigt werden, b) in einer gegenüber jener nach lit. a um 30 v.H. reduzierten Höhe, wenn aus der Gesundheits dokumentation (§ 16) ein erhöhtes Risiko für die eingetretene Tierkrankheit hervorgegangen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ge währung von Entschädigungen aus Landes-, Bun des- oder EU-Mitteln verringert sich insofern die nach diesem Gesetz zu gewährende Entschädigung. (5) Auf Entschädigungen im Ausmaß des Abs. 4 besteht ein Rechtsanspruch. § 14 Entschädigungsverfahren Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Be scheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhalt lich entsprochen wird. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist eine Berufung an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds zulässig. Dieses entscheidet endgültig. 5. Abschnitt Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes § 15 Tiergesundheitsdienst (1) Die Landesregierung führt Gesundheitser hebungen und -dokumentationen nach § 16 sowie in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorge sehene Maßnahmen durch (Tiergesundheitsdienst), sofern die Kosten hiefür mit Ausnahme der Kosten nach Abs. 2 vom Tiergesundheitsfonds übernom men werden. Sie kann hierzu, sofern mit Amts tierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, freiberuflich tätige Tierärzte oder, wenn veterinärmedizinische Kenntnisse nicht erforder lich sind, sonstige fachkundige Personen bestellen. Bei der Bestellung freiberuflich tätiger Tierärzte und sonstiger Personen ist insbesondere auf deren einschlägige fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen. (2) Die Kosten, die durch die Bereitstellung von Amtstierärzten und Bediensteten des Landes sowie der für ihre Tätigkeit unerlässlichen Hilfs mittel entstehen (Personal- und Amtssachaufwand), trägt das Land. (3) Die Gesundheitserhebung nach § 16 sowie die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vor gesehenen Maßnahmen können nur mit Zustim mung des Tierhalters durchgeführt werden. Stimmt er nicht zu, so ist er auf § 13 Abs. 1 lit. e sowie eine allfällige Verordnung nach § 13 Abs. 2 hinzu weisen. Die Verweigerung der Zustimmung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen. § 16 Gesundheitserhebung und -dokumentation (1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Bedingungen in der Haltung von Tieren soll nach den Abs. 2 bis 5 eine Gesundheitserhebung und dokumentation erfolgen. Sie soll einmal jährlich, und zwar zeitgleich mit allfälligen Kontrollen nach anderen rechtlichen Vorschriften durchgeführt wer den. (2) Die Gesundheitserhebung hat nach einem von der Landesregierung nach epidemiologischen Grundsätzen festzulegenden Stichprobenplan zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Planes hat sie zu umfassen a) die Überprüfung des allgemeinen Gesundheits zustandes der Tiere, Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 15. Stück, Nr. 26 91 b) die Überprüfung der Qualität der Tierhaltung und Tierbetreuung, insbesondere im Hinblick auf Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bo denbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungs intensität, c) die Überprüfung der Aufzeichnungen, die nach den Vorschriften über die Tierkennzeichnung, einschließlich des Tierverkehrs, über die Milch und Fleischhygiene, einschließlich des Medi kamenteneinsatzes, über den Tierschutz und über die Fütterung zu führen sind (Systemkon trolle). (3) Ergibt die Gesundheitserhebung einen Grund zur Beanstandung, ist der Tierhalter über die vorgefundenen Mängel und die damit verbundenen Gefahren zu informieren und zu ihrer Beseitigung anzuleiten. Auf mögliche Konsequenzen nach § 13 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 lit. b ist hinzuweisen. (4) Die Ergebnisse der Gesundheitserhebung, einschließlich einer allfälligen Belehrung nach Abs. 3, sind in einer Gesundheitsdokumentation festzuhalten. In ihr ist auch festzuhalten, ob ein erhöhtes Risiko für Tierkrankheiten vorliegt. Ein erhöhtes Risiko besteht dann, wenn der Tierbestand durch Zugänge aus einem Betrieb ohne anerkannt guten Gesundheitsstatus ergänzt wird. Die Landes regierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen anderen, vergleichbaren Fällen gleichfalls ein erhöhtes Risiko vorliegt. Für Tierbestände in zugelassenen Handelsstallungen (Handelsstätten) nach § 10 Abs. 2 Tierseuchengesetz gelten die Be stimmungen über ein erhöhtes Risiko für Tier krankheiten nicht. (5) Der erhebende Tierarzt hat die Gesundheits dokumentation an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln und eine Abschrift dem Tierhalter zu überlassen. § 17 Gesundheitsprogramme Die Landesregierung kann für einzelne Tierar ten Gesundheitsprogramme erstellen, in denen für die Gesundheit der Tiere, insbesondere zur Verhin derung und Früherkennung von Tierkrankheiten, bestimmte Maßnahmen, z.B. Untersuchungen und Impfungen, festgelegt werden, sofern solche Maß nahmen nicht schon nach bundesrechtlichen Vo r schriften vorgesehen sind. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 18 Kundmachung von Verordnungen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzuma chen. § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Geset zes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1976, außer Kraft. (4) Das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/ 1967, geht per 1. Juli 2001 vom Land Vorarlberg auf den Tiergesundheitsfonds über. (5) Verfahren über die Vorschreibung und Ein hebung der Beiträge für vergangene Jahre bzw. für das Jahr 2001 sind nach den bisher geltenden Vo r schriften zu beenden bzw. durchzuführen. § 8 Abs. 3 Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, gilt für solche Beiträge mit der Maßgabe, dass sie ab 1. Juli 2001 nicht mehr an das Amt der Landes regierung (Tierseuchenfonds), sondern an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds abzuführen sind. Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 92 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2001, 15. Stück, Nr. 27, 28 27. Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung der Bergführer Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Bergführer gesetzes, LGBl.Nr. 25/1982, wird verordnet: § 1 Mindestversicherungssumme Die Mindestversicherungssumme für Bergfüh rer wird mit Euro 1.817.000,00 bestimmt. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 01. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Lan desregierung über die Haftpflichtversicherung der Bergführer, LGBl.Nr. 25/1983, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 28. Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schischulgeset zes, LGBl.Nr. 35/1990, wird verordnet: § 1 Mindestversicherungssumme Die Mindestversicherungssumme für Lehr kräfte an Schischulen wird mit Euro 1.817.000,00 bestimmt. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am 01. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Lan desregierung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl.Nr. 37/1987, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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