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Laws of Austria

Animal Disposal Ordinance

Made 2004-06-02 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. Juni 2004 über die Entsorgung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tierkörperentsorgungsverordnung).
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Tirol
Subjects
Livestock, Waste and hazardous substances
Keywords
animal by-products, transport/storage, registration, waste disposal, waste non-domestic sources, organic waste, waste management

Where to read it

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Text

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  1. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5 Gesamte Rechtsvorschrift für Tierkörperentsorgungsverordnung, Fassung vom 08.11.2011 Langtitel Verordnung des Landeshauptmannes vom 2. Juni 2004 über die Entsorgung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tierkörperentsorgungsverordnung) LGBl. Nr. 37/2004 Änderung LGBl. Nr. 121/2005, 64/2007, 72/2011 Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 12 des Bundesgesetzes betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der §§ 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet: Text § 1 Geltungsbereich, Ablieferungspflicht (1) In Tirol anfallende und zu beseitigende oder zu verarbeitende tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung von der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen. (2) Die Ablieferungspflicht gilt für alle Gemeinden Tirols. (3) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. kann mit der Einsammlung und Abfuhr private Unternehmen beauftragen, die gewerberechtlich befugt und mit geeigneten Fahrzeugen und den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind. (4) Fahrzeuge sind dann geeignet, wenn durch die Abfuhr keine Ausbreitung von Krankheiten, keine Berührung mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. Sie dürfen insbesondere nicht lecken und es muss die Ladefläche ausreichend geschlossen sein. Die Fahrzeuge, Aufbauten und wieder verwendbare Behältnisse müssen nach ihrer Verwendung entsprechend gereinigt und vor einer anderweitigen Verwendung desinfiziert werden. Einrichtungen sind insbesondere Umladeplätze, Kühlräume für die Zwischenlagerung der Gegenstände und geeignete Abstellplätze für die Fahrzeuge. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Nutztier ist jedes Tier, das zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehalten, gemästet oder gezüchtet wird; 2. Heimtier ist ein Tier, das zu Gattungen gehört, die in der Regel von Menschen gefüttert, jedoch nicht verzehrt, und zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden; 3. Versuchstier ist ein Tier im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates; 4. Futter sind zur Verfütterung an Nutztiere bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs einschließlich verarbeitetem tierischen Eiweiß im Sinne des Art. 2 lit. e der Richtlinie 92/118/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG der Kommission, ausgelassener Fette, Fischöl, Gelatine, hydrolisierter Proteine und Dikalziumphosphat; Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5 5. Tierische Nebenprodukte und Materialien sind ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs der Kategorien 1, 2 oder 3, kurz Gegenstände genannt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen; 6. Material der Kategorie 1 sind tierische Nebenprodukte und Materialien gemäß Anhang I dieser Verordnung; 7. Material der Kategorie 2 sind tierische Nebenprodukte und Materialien gemäß Anhang II dieser Verordnung; 8. Material der Kategorie 3 sind tierische Nebenprodukte und Materialien gemäß Anhang III dieser Verordnung; 9. SRM bezeichnet ab dem Zeitpunkt gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 999/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) Material gemäß Anhang V dieser Verordnung und bis zu diesem Zeitpunkt das spezifizierte Risikomaterial gemäß Anhang XI Teil A der genannten Verordnung; 10. Falltiere sind landwirtschaftliche Nutztiere, die in einem Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transports, nicht jedoch für den Verzehr, getötet wurden oder verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere); 11. Zu beseitigende tierische Nebenprodukte und Materialien sind zur Gänze das von der Kategorie 1 umfasste Material, insbesondere „spezifiziertes Risikomaterial (SRM)“ gemäß Anhang 1, zum Teil das von Kategorie 1 umfasste Material, insbesondere „Falltiere“, entsprechend dem Anhang II; 12. Zu verarbeitende tierische Nebenprodukte und Materialien sind zum Teil das von Kategorie 2 umfasste Material entsprechend dem Anhang II und zur Gänze das von Kategorie 3 umfasste Material entsprechend dem Anhang III; 13. Entsorgung ist die Meldung, Verwahrung, Sammlung, Weiterleitung und Beseitigung bzw. nutzbringende Verarbeitung der zu entsorgenden Gegenstände. § 3 Von der Ablieferungspflicht ausgenommene Gegenstände Von der Ablieferungspflicht sind ausgenommen: 1. Körper und Körperteile von Hunden, Katzen, Kaninchen, Geflügel, Fischen oder anderen Kleintieren (Heimtiere), wenn sie durch tiefes Verscharren auf einem Grundstück des Tierbesitzers unschädlich beseitigt werden können und die Tiere weder seuchenkrank noch seuchenverdächtig gewesen sind; 2. erlegtes Wild, Fallwild oder verendetes Wild, wenn es weidgerecht beseitigt wird und weder seuchenkrank noch seuchenverdächtig gewesen ist; 3. ablieferungspflichtige Gegenstände und Versuchstiere, wenn sie in Krankenanstalten, Universitätsinstituten oder Bundesuntersuchungsanstalten thermisch beseitigt werden; 4. alle wenig gefährlichen Stoffe im Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 402/2003, soweit sie einer Verwertung nach § 35 der Fleischuntersuchungsverordnung zugeführt werden. § 4 Ausnahmen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einem Ablieferungspflichtigen, bei dem Material der Kategorie 1 (Anhang I) gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b) Z ii), Material der Kategorie 2 (Anhang II) sowie Material der Kategorie 3 (Anhang III), und tierische Nebenprodukte im Fall des Ausbruchs einer in Liste A des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) angeführten Seuche im Sinne der Verordnung 1774/2002/EG anfällt, auf seinen Antrag mit Bescheid eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht bewilligen, wenn a) die Ablieferung technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar ist und b) eine sonstige ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist und c) keine veterinärpolizeilichen oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat anzuordnen, dass Gegenstände verbrannt oder vergraben werden müssen, wenn Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5 a) die Beförderung von Tieren, die mit einer Tierseuche infiziert sind oder bei denen der Verdacht auf eine solche Infektion besteht, bis zum nächsten Verarbeitungsbetrieb wegen der sich daraus ergebenden Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsrisiken verweigert wird oder b) die Tiere mit einer schweren Krankheit infiziert sind oder der Verdacht auf eine solche Krankheit besteht oder wenn sie Rückstände aufweisen, welche die menschliche oder tierische Gesundheit bedrohen und eine unzureichende Hitzebehandlung unbeschadet überstehen könnten oder c) eine weit verbreitete Tierseuche zu einer Überbelastung des Verarbeitungsbetriebes führt. (3) Die Tierkörper oder Abfälle müssen so tief vergraben werden, dass sie nicht von Fleisch fressenden Tieren wieder ausgegraben werden können. Der dafür gewählte Boden muss so beschaffen sein, dass eine Verseuchung des Grundwassers oder Umweltschäden ausgeschlossen sind. Vor dem Vergraben müssen die Tierkörper und Abfälle entsprechend den Anordnungen des Amtstierarztes behandelt werden. § 5 Anzeigepflicht (1) Der Besitzer von tierischen Nebenprodukten und Materialien der Kategorien 1 und 2 sowie derjenige, der solche in Obhut oder Verwahrung hat, ist verpflichtet, den Anfall unter Angabe des Ausmaßes unverzüglich der Gemeinde, in der sich diese Gegenstände befinden, oder der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. anzuzeigen. (2) Die Gemeinde hat die eingelangten Anzeigen unverzüglich an die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. weiterzuleiten. (3) Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt: a) bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 1 oder einer Anordnung nach § 4 Abs. 2; b) bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen einem Ablieferungspflichtigen und der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. über einen turnusmäßigen Abholdienst; c) wenn die Gegenstände in Sammelbehälter (§ 6 Abs. 2) eingebracht werden können. § 6 Verwahrung, Ablieferung (1) Die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 sind gekühlt zu verwahren und so zu lagern, dass keine Entnahme oder Berührung durch unbefugte Personen, keine Ausbreitung von Krankheitserregern und keine Berührung mit Tieren möglich ist und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. Sind Sammelbehälter nach Abs. 2 aufgestellt und liegen Umstände nach Abs. 4 nicht vor, so hat der Ablieferungspflichtige die Gegenstände unverzüglich in die Sammelbehälter einzubringen. Verendete Tiere dürfen vor der Ablieferung nur mit Zustimmung des Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. (2) Jede Gemeinde hat allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden Sammelbehälter in gekühlten Räumlichkeiten zur vorübergehenden Aufbewahrung der Gegenstände aufzustellen, wenn deren Anfall dies erfordert. Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass keine Ausbreitung von Krankheitserregern, keine unzumutbare Geruchsbelästigung und keine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann; insbesondere dürfen in diesen Räumlichkeiten keine Lebensmittel gelagert werden. Betriebe mit regelmäßigem Anfall von Gegenständen haben jedenfalls Sammelbehälter in gekühlten Räumlichkeiten aufzustellen. Die Einbringung der Gegenstände in die Sammelbehälter ist zu kontrollieren. Die Sammelbehälter sind gut sichtbar und dauerhaft für die jeweilige Art der tierischen Nebenprodukte und Materialien wie folgt zu kennzeichnen: a) Material der Kategorie 1: „Gefährliches Material - nur zur Beseitigung“; b) Material der Kategorie 2: ausgenommen Gülle bzw. Magen- und Darminhalt: „Darf nicht verfüttert werden“, ausschließlich Gülle bzw. Magen- und Darminhalt: „Gülle“; c) Material der Kategorie 3: „Nicht für den menschlichen Verzehr“. (3) In Sammelbehälter dürfen Gegenstände nur ohne Fremdkörper (wie Wasser, Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Säcke, Eisenteile, Glas, Holz, Hufeisen, Ohrmarken, Messer, Fleischerhaken und dergleichen) eingebracht werden. Die Gemeinden und die Inhaber von Betrieben, in denen Sammelbehälter aufgestellt sind, haben für die Reinigung und Desinfektion der Sammelbehälter innen und außen nach jeder Entleerung zu sorgen. Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5 (4) Gegenstände, die wegen ihres Umfanges nicht in einen Sammelbehälter eingebracht werden können, sind erforderlichenfalls auf Kosten des Ablieferungspflichtigen zu einem durch den Abfuhrdienst erreichbaren Ort oder an eine solche Stelle zu verbringen. Sowohl bei der Verladung selbst als auch bei einer erforderlichen Zufuhr solcher Gegenstände zum Sammelfahrzeug hat der Ablieferungspflichtige unentgeltlich Hilfe zu leisten, insbesondere hat er die Gegenstände zur Verladung bereitzustellen. (5) Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, für die ein Verpflichteter nach § 5 Abs. 1 nicht vorhanden ist, hat die Gemeinde zu sorgen. (6) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. kann zur Erleichterung der Einsammlung der Gegenstände unter Bedachtnahme auf die hygienischen Erfordernisse für die Sammelbehälter einheitliche Gefäße einer von ihr bestimmten Type vorschreiben. § 7 Abfuhrdienst (1) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat die tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 baldmöglichst, jedenfalls in einem gewissen Turnus einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen. (2) Zur Entsorgung der Sammelbehälter in Gemeinden und in Betrieben ist einvernehmlich ein Turnus festzulegen. (3) Die Gemeinden haben die rechtzeitige Abholung solcher Gegenstände zu überwachen. § 8 Aufzeichnungen (1) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat über die eingesammelten und abgeführten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Ausmaß, die Art und der Ort der Beseitigung oder Verwertung ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen sind dem Landeshauptmann auf Verlangen vorzulegen. (2) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat über die Einnahmen aus den Entgelten nach § 9 und über die im vorangegangenen Jahr für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 getätigten Ausgaben bzw. über die Erträge und Aufwendungen einen Bericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. (3) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. hat weiters einen Bericht über die Art und Anzahl der entsorgten Tierkörper sowie über das Gewicht der abgelieferten und entsorgten tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. § 9 Entgelt (1) Die Abgeber tierischer Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 haben für die Entsorgung dieser Gegenstände mit Ausnahme jener von Falltieren ein Entgelt von 0,35 Euro pro Kilogramm/Liter, für jene von Falltieren jedoch ein Entgelt von 0,37 Euro pro Kilogramm/Liter zu entrichten. (2) Die Abgeber von Falltieren haben für die Entsorgung ab Hof im Zug der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 1 eine Fahrtkostenpauschale von 25,– Euro pro Abholung, zu entrichten. (3) Bei der Entgeltberechnung nach Abs. 1 und 2 sind folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen: a) bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen einer Kühlsammelstelle und der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H über einen turnusmäßigen Abholdienst 250 kg/Liter; b) bei Vorliegen einer Vereinbarung zwischen einem ablieferungspflichtigen Gewerbebetrieb und der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. über einen turnusmäßigen Abholdienst 100kg/Liter; c) bei Abholung ohne besondere Vereinbarung innerhalb der Einsammeltour 100 kg/Liter; d) bei Abholung außerhalb der Einsammeltour bei veterinärpolizeilicher Notwendigkeit 500 kg/Liter (Notdienst); Landesrecht Tirol www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5 zuzüglich ist eine Fahrtkostenpauschale von € 40,– pro Abholung zu entrichten. (4) Bei einer Abholung außerhalb der Einsammeltour auf ausdrücklichem Wunsch des Abgebers ohne veterinärpolizeilicher Notwendigkeit sind die gesamten anfallenden Entsorgungskosten zu entrichten. (5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten. (6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes besteht nicht, wenn eine Ausnahmebewilligung nach § 4 Abs. 1 vorliegt. (7) Die Gemeinde hat für die ablieferungspflichtigen Gegenstände, die in die Gemeindebehälter eingebracht werden, die nach den Abs. 1 und 3 lit. a fälligen Entgelte für die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzuheben und an diese abzuführen. (8) Das Entgelt nach den Abs. 1 bis 5 ist an die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. zu entrichten und mit der Abfuhr fällig. § 10 Strafbestimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 des Tiermaterialiengesetzes (TMG) von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. § 11 In-Kraft-Treten, Durchführung von Gemeinschaftsrecht (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. Nr. 91/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2002, außer Kraft. (3) Auf Entgelte, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung fällig werden, ist § 9 der Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Gegenständen tierischer Herkunft, LGBl. Nr. 91/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/2002, weiter anzuwenden. (4) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung 1774/2002/EG (ABl. Nr. 273 vom 10. Oktober 2002, S. 0001-0095). Anhang I Material der Kategorie 1 der Verordnung 1774/2002/EG siehe Anlage Anhang II Material der Kategorie 2 der Verordnung 1774/2002/EG siehe Anlage Anhang III Material der Kategorie 3 der Verordnung 1774/2002/EG siehe Anlage

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